1920 / 70 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Ministerium für Handel und Geverbe.

Ernannt sind zu Berginspektoren: die Bergossessoren Paehr beim Steinkohlenbergwerk König, O. S., Kurt Seiol beim Steinkohlenbergwerk Königin Luise, O. S., Mühlbach im Bergrevier Schmalkalden, Nolte im Bergrevier Wattenscheid, Schlieper im Bergrevier Ost⸗Recklinghausen, Fuldner z. Zt. bei der Kohlenwirtschaftsstelle in Bielefeld, Berger im Berg⸗ revier West Waldenburg und Dr.⸗Ing. Berckhoff im Berg⸗ revier Herne. 6

Justizministerium.

Der Kammergerichtsrau Gadow ist zum hauptamtlichen Mitglied der Justizprüfungskommission bestellt.

Der Landgerichtsrat Szyja in Breslau ist zum Land⸗ gerichtsdirektor bei dem Landgericht I in Berlin ernannt.

Dem Landgerichtsrat, Geheimen Justizrat Hermesdorff in Koblenz und dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justiizrat Freydanck in Hameln ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

Versetzt sind: die Landrichter Schmidt und Schwing in Elberfeid an das Landgericht III in Berlin, der Landrichter Dr. Trapp in Saarbrücken nach Cöln der Landrichter Liedgens in Aachen nach Trier, der Amtsrichter Man⸗ kowski in M.⸗Giadbach als Landrichter nach Düsseldorf, der Amtsgerichtsrat Krieger in Altlandsberg an das Amtsgericht Berlin⸗Tempelhof, der Amtsrichter Vollbach in Dinslaken nach Wadern und der Amtsgerichtsrat Conrads in Rhaunen nach Ratingen.

Aus dem Justizdienste sind geschieden: der Amtsgerichts⸗ rat Dr. Schneem ann in Wesel infolge seiner Ernennung

m Landrat, der Landrichter Klose vom Landaericht I in

erlin infolge seiner Uebernahme in die Reichsfinanzverwaltung unter Erne nung zum Regierungsrat und der Landrichter Gaßner aus Memel infolge seiner Uebernahme in die Reichs⸗ finanzverwaltung.

Die Versetzung des Landgerichisrats Lanz in Saarbrücken nach Cöln ist zurückgenommen.

Der zum Landrichter ernannte Gerichtsassessor Dr. Losen⸗ hausen üb aufgefordert, sein Amt nicht in Trier, sondern in Aachen anzutreten.

Der kommissarische Bezirksrichter beim Geouvernement Kamerun, frühere Amtsrichter Eggers ist zum Landgerichts⸗ rat in Lüneburg ernannt.

Zu Landrichtern sind ernannt: die Gerichtzassessoren Abegg in Düsseldorf, Jüngst, Dr. Kaemmerer, Krieger Struensee, Geor arnecke in Altona und Rudolf Lauenstein in Kie

Zu Amtsrichtern sind ernannt: die Gerichtsassessoren Bley bei dem Amtsgerichte Berlin Mitte, Huesgen in Duisburg und Dubois in Bartenstein.

Aus dem Justizdieyste sind geschieden: der Staats anwalt

erbst von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte III.

Berlin infolge seiner Uebernahme in die Reiche finanz⸗ verwaltung unter Ernennung zum Regierungsrat und der Staatsanwalt Trost in Breslau infolge seiner Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung unter Ernennung zum Regierungsrat.

Dem Staatsanwalt Baersch in Bartenstein ist die nach⸗ gesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

Der Staatsanwalt Tetzlaff aus Posen ist nach Magde⸗ burg versetzt.

In Staatsanwälten sind ernannt: die Hilfsstaatsanwälte Heinrich und Woltering in Elberfeld sowie Spinn in Münster i. W.

Dem Notar, Justizrat Duncker in Gollnow ist die nach⸗

gesuchte Entlassung aus dem Amt als Notar erteilt.

Der Amtssitz ist angewiesen: dem Notar, Justizrat Brehme aus Pleß in Striegau und dem Notar Rath aus Malmedy in Schleibden.

u Notaren sind ernannt: die Rechtsanmälte, Justizräte Dr. Isidor Brock, Richard Haenschke, Ludwig Steiner in Berlin mit Anweisung des Amtssitzes in demjenigen Teile der Stadt Berlin, der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin⸗Mitte ehört, der Rechtsanwalt, Justizrat Dr. Bruno Cohnberg in 14ee die Rechtsanwälte, Justizräte Max Bucka, Siegmund Cohn, Leopold Geldschmidt, Falk (Felix) Hirschberg, Karl Jo6l, Hillel Rogosinski in Brezlau, die Rechtsanwälte Paul Menzel in Glatz, Dr. Johannes Kulig in Oppeln, Dr. Christoph Maack in Schweidnitz, Werner Schluter in Striegau, Karl Garme, Ernst Hecking, Julius Kuß und Karl Walbaum in Göttingen, ulius Bäcker und Dr. Albert Rose in Paderborn, Zelbuec Schwarzwald in Stadtlohn (Amtsgerichtsbezirk Breden), Paul Granzow in Meldorf, Ernst Gosse in Braunsberg, Albert Hahn in Saalfeld (Ostpr.) und Erich Kroll in Marienburg (Westpr.).

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Dr. Opitz bei dem Kammergericht, Voigt bei dem Landgericht in Altona, Merkel bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Breslau, Dr. Bohnen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in M.⸗Gladbach, Dr. Beisner bei dem Amtsgericht in Groß Wartenberg, Justizrat Brehme bei dem Amtzsgericht in Pleß und Dr. Albrecht bei dem Amtsgericht in Neuhaldensleben.

In die Liste der Rechtsenwülts sind eingetragen: der Land⸗ richter a. D. Dr. Albert Zimmermann bei dem Landgericht I in Berlin, die Rechtsanwölte: Salo Glaß, bisher bei den Landgerichten I, II und III in Berlm, bei dem Kammer⸗ gericht, Michelet, früher bei dem Landgericht III in Berlin, und Schröder aus Götkingen bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Froͤchtling, bisher bei dem Oberlandesgericht in Düssel⸗ dorf, bei dem Vandgericht daselbst, Dr. Fritz Marcus aus Berlin bei dem Amisgericht und dem Landgericht in Düssel⸗ dorf, Möhle, bisher bei den Landgerichten I, II und III in Berlin, auch bei dem Amtsgericht in Berlin⸗Schöneberg, Justizrat Kennes, bisher bei dem Landgericht in Pots⸗ dam, auch bei dem Amtsgericht daselbst, Justizrat Brehme aus Pleß bei dem Amtsgericht in S der frühere Rechtsanwalt Dr. Kruchen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Dortmund, die Gerichtsassessoren: Bata: und Dr. Schoenlank bei dem Landgericht I in

erlin, Dr. Trepper bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ ericht in Hagen i. W., Boelk bei bdem Amtsgericht und dem Lanoger t in Köslin, Micheel bei dem Amtsgericht in Burg a. F., die früheren Gerichtsassessoren: Dr. Lelewer bei demn Kammergericht, Plümecke bei dem Oberlandesgericht in Naumvurg a. S., Gerhard Cohn bei dem Landgericht I in

.-8 ch in Hildesheim zum Oberforstmeister in Koblenz, der

Berlin, Hölzerkopf bei dem Amisgericht in Neukirchen (Kreis Ziegenhain) mit dem Wohnsitz in Rölleshausen und Täger bei dem Amtsgericht in Wilhelmshaven.

Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Dr. Erich Zimmermann, Friedrich Müller, Dr. Martin Meyer im Bezirke des Kammergerichts, Dr. Alfred Rinteln im Bezirte des Oberlandesgerichts zu Cassel, Dr. Christoph Cremer, Albrecht Hoppe, Alfred Hruns, Johann Schu⸗ macher, Hempelmann, Kurt Kayser im Beäirke des Oberlandees gerichts zu Celle, Pitzler, Dr. Schoemann, Dr. Chrysont im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln, Dr. Josef Wolff, Polzin, Franz Heinemann, Bürger im Bezir te des Oberlandes gerichts zu Düsselvorf, Dr. Haller⸗ mann im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Hamm, Grot⸗ husen im Bezirke des Oberlandesgerichis zu Kiel, Doren⸗ berg im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S., Georg Loewenberg im Geschästsbereiche der Abwigelungs⸗ stelle des Oberl endesgerichts zu Posen und Dr. Ludwig Aron im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Stettin.

Aus dem Justizdienst sind geschieden die Gerichtsossessoren: Dr. Magensy infolge seiner Ernennung zum Regierungsrat und ständigen Hilssarbeiter im Reicheschatzministerium, Dr. Krokisius, Dr. Mirre, Hermann Simon ufolge ihrer Uebernahme in die Reiche finan⸗verwaltung unter Ernennung 9 Regierungsräten, Bone, Dr. Borgmann, Dietzel, Reinhold Engel, Abolf Firnhaber, Dr. Görcke, Hans⸗ pach, Heising, Jann owsky, Dr. Kaifer, Koziol, Konrad Kuhn, Lasch, Dr. Kurt Schmidt, Schrohe, Dr. Morx Schulz, Johannes Thiele, Tietmann infolge ihrer Uebernahme in die Reichsfinanzverwaltung unter Er⸗ nennung zu Regierungsassessoren, Fimmen, Dr. Jee ae⸗ Jagemann, Meiten, von Oertzen, Romig infolge ihrer Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung unter Er⸗ nennung zu Regierungsassessoren, Fritz Schneider insolge seiner Ernennung zum Reagierungsassessor, Paul Stern infolge seiner Uebernabme als Fmanzamtmann in eine planmäßige Stelle der Reichsschatzverwaltung.

Den Gerichtsassessoren Dr. Agena, Dr. Arnheim, Dr. Baehr, Paul Boehm, Debey, Dr. Dresdner, Dr. Driesch, Dr. Dwenger, Eickhoff, Dr. Geletneky, Walter Grosse, Hein, Johannes Holtz, Dr. Huck, Jeß, Kuno Kelm, Dr. Johennes Köhler, Dr. Walter Krüger, Kurzer, Littauer, Dr. Lürman, Maday, Dr. Ernst Meyer, Oswald, Dr. Pause, Dr. Pechatschek Dr. Philippe, Reinsch, Tr. Rinteln, Pr. Friedrich Salomoy, Scharnweber, Schefer, von Schroeder, Senkpiel, Dr. Sperl, Dr. Wallau, Wirth und Dr. Woigeck ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Iustiz⸗ dienst erteilt.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Es sind ernannt worben: der Regierungs⸗ und Forstrat

egierungs⸗ und Forstrat Hohenschutz in Aachen zum Ober⸗ forstmeister in Cöln, der Forstmeister Berner in Weenzen zum Regierungs⸗ und Forstrat in Hldesheim, der Oberförster von Kotze in Neuhof zum Magveburg.

Versetzt worden sind: der Regierungs⸗ und Forstrat, Ge⸗ heime Regierungsrat Werkmeister in Danzig nach Stettin, die Forstmelster Billich in Grabau nach Warnow, Brandes in Baun nach Hannover, Daelen in Mon chau nach Hambach, Demme in Guewau nach Heteborn, Engelhard in Selgenau nach Lödderitz, in Karthaus nach Altenplathow, Hohensee in Osbura nach Kupferhütte, Pfeiffer in Kielau nach Dingelstedt. Menzel in Obornik nach Neukrakow, Wendt in Mirchan nach Born, Zielaskowski in Tornau nach Söͤllichau, der Revierförster Oehlmann in Ilfeld nach Erichsburg.

Dem Oberförster Blancke in Oppeln ist die Oberförster⸗ stelle Jellowa, dem Oberförster Clostermann in Siegburg die Oberförsterstelle Hürtgen und dem Oberförßer Junge⸗ blodt in Frankfurt a. O. die Oberförsterstelle Neuhof über⸗ tragen worden.

Zu Oberförstern zunächst ohne Uebertragung eines Reviers sind ernannt worden die Forftassessoren Kaehne in Berlin, von Rohrscheidt in Proskau und Norberg in Berlin.

In den preußischen Staatsdienst sind übernommen worden: die reichsländischen Forstmeister FJuchs unter Uebertraaung der Oberförsterstelle Kirchberg, Ihm unter Uebertragung der Ober⸗ försterstelle Fritzlar, Wegener unter Uebertragung der Ober⸗ förstertelle Lahnstein, serner der Regierunas⸗ und Forstrat Hinrichs unter Uebertragung der Forstinspekrion Koblenz⸗Eifel sowie der Oberförster BZlume unter Ernennung zum Regie⸗ rungs⸗ und Farstrat und Uebertragung der Forstinspektion Schneidemühl⸗Schönlanke und der Oberförster Reye unter Ernennung zum Regierungs⸗ und Forstrat und Uebertragung der Forsti spektion Erfurt⸗Worbis.

Der Regierungs⸗ und Forstrat Goedeckemeyer aus Magde⸗ burg ist in anhaltische Dienste getreten.

Zu Reviersörstern sind ernannt worden: die Hegemeister Pel epie- in Kalteiche unter Uebertragung der Revierförster⸗ telle Breitenbruch, Lammers in Langenhöft unter Uebertragung der Revierförsterstelle Satrup und Rick in Mehren.

egierungs⸗ und Forstrat in

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bei der Hauptverwattung der Staatsschulden ist der Bürodlätar Westphal zum Kassensekretär ernannt worden.

Ministerium für E“ Kunst und Volksbildung.

Die Preußische Staatsregierung hat den Direktor der Eschersheimer Realschule i. E. in Frankfurt a. M. Dr. Paehler zum Provmzialschulrat ernannt. Als sofcher ist er dem Pro⸗ vinzialschulkollegium in Koblenz überwiesen worden.

aCECEEEnachunnga

Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichs kommissars für die Kohlenverteilung über den Gasverbrauch in Groß Berlin vom 31. August 1917 und über die Einschrär kung des Verbrauchs elektrischer Arbeit vom 9. September 1919, ab⸗ geändert durch die Bekanntmachung des Reiche kommissars vom

1. März 1920 (veröffenilicht in Nr. 54 des „Deutschen Reichs⸗!

anzeigers“ vom 4. März 1920) wird für das Gebiet des Kohlenverbandes Groß Berlin, nämlich die Stadtkreise Berlin,

Charlottenburg Neukölln, Berlin⸗Schöneberg, Berlim⸗Lichten⸗

berg, Berlin⸗Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim in Abänderung der Bekanntmachung des Kohlenverbandes Groß Berlin Nr. 4512/19 vom 25. November 1919 folgendes bestimmt: 48 An Stelle des § 1 tritt folgende Bestimmung: b In offenen Verkaufsstellen, Warenbäusern, Ladengeschäften und dergleichen darf der Verbrauch an Gas und Efektrizität 50 vom Hundert der in dem entsprechenden Kalendervierteljahr 1916 verwendeten Mengen nicht übersteigen. Schaufenster⸗ und Außenbeleuchtung durch Gas oder Elektrizität ist verboten. 1 1 Nach Eintritt der für den Ladenschluß polizeilich vorgeschriebenen Zeit ist lediglich die aus Gründen der Sicherbeti unbedingt norwendige Beleuchtung estattet und auch diese nur unter der Voraussetzung, daß die ugänge zum Geschäft verschlossen und Personen, ausgenommen etwaige Wächter, in demselben nicht anwesend sind. 8 II. An Stelle des § 2 tritt folgende Bestimmung: 8 Für Gastwirtschaften und gaswirtschaftliche Betriebe jeder Art (auch Hofelrestaurants, Kaffees und dergleichen) owie für Konzert äle, Zirkusunternehmungen und für Vergnögungsstätten anderer Art, soweit deren Gewerbebetrieb eine besondere Ge⸗ nehmigung nach den §§ 33 6— e der Reichsgewerbeordnung erfordert, darf unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 und 4 Gas und Elektrizität zu Beleuchtungszwecken nur in Höhe von 35 vH der in dem entsorechenden Monat des Jahres 1916 verbrauchten Menge entnommen werden. Nach Eintritt Polizeistunde hat die Entnahme von Gas und Elektrizität zu Beleuchtungs⸗ zwecken völlig zu unterbleiben. Diese Vorschrift ilt auch für Gasthofzimmer, welche dem gemeinsamen Ge⸗ rauch der Gäste zu dienen bestimmt sind (Lesezimmer, Musik⸗ zimmer u. dergl.). Schaufenster⸗ und Außenbeleuchtung durch Gas ode Elektrizität ist verboten. III.

8 Diese Bekanntmachung tritt mit dem 3. April 1920 in Kraft. Berlin, den 1. April 1920.

Der Kohlenverband Groß Berlin Reicke.

Bekanntmachung.

Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14 Jult 1893 wiro hermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das steuerpflichtige Reinei kommen der Königsberger⸗Cranzer Eisenbahngesellschaft sür das Rechnungsjahr 1918 150 000 beträgt.

Königsberg Pr., den 26. März 1920.

Der Eisenbahnkommissar. J. W: Hannemann.

2

Bekanntmachung. Dem früheren Geschäftsführer Hans Schulvater gen. Schüler, Berlin, Discksenstr. 37, habe ich die Wieder⸗ aufnahme des durch Verfuͤgung vom 10. Februar 1919 (R.⸗A. Nr. 36 Amtsblatt Stück 7) untersagten Handels mit

allen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2

der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (=GBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin O. 27, den 26. März 1920.

Der Polizeipräszdent. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Perso nen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Franz Urban, Berlin, Friedrichstraße 246, Inhaber der Ophelia⸗Bar, Fried⸗

richstraße 183, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel

mit Gegenständen des täͤglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuverlässigkeit in hezug auf die en Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 29. März 1920. D hizeipräfde Abteilung VW SN

ekauntm a chun g.

Auf Grund der Verordnung über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (nRSBl. S. 898 und der hierzu erlassenen Ausführungsbezimmungen vom 27. Sep⸗ tember 1915 wird dem Molkereiverwalter Julius Wolff in Lewetzow bei Gummin i. Pon. bis aus weiteres der Handel mit Lebens⸗ und Genußmitteln und die

Tätigkeit als Molkereiverwalter untersagt. Die

Kosten des Verfahrens sowie die Gebühren für die öffentliche Bekannt⸗ machung im „Deutschen Reichsanzeiger“ hat Wolff zu tragen. Greifenberg i. Pom., den 30. März 1920. Der Landrat. von Thadden.

ren. 8

qöTöT 88 8‧8 Dem Milchbhändler Richard Maudrich in Merse⸗

burg, Große Sirxiistraße Nr. 11, ist die Ausübung se 1 8

Gewerbebetrie bes' ass Milchverkäufer vom 15. März d.

16 g 48 Pe cses 8b ncss e untersagt. Glei

zeitig wird festgesetzt, daß der von der Anordnung Betro t

Kosten der Veröffentlichung zu tragen hat. 99 Merseburg, den 9. März 1920.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Mosebach.

8

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 8

der Preußischen Gesetzsammluna enthält unter

Nr. 11860 ein Gesetz über die Unterbringung von mittel⸗

baren Staatsbeamten und Lehrpersonen (Unterbringungs

vom 89. 1920 8 unter 1 gungageset) r. 1 eine Verordnung, betreffend vorläufige Aende⸗

rungen von Gerichtsbezirken anläßlich der deeahes e

Friedensvertrags, vom 23. März 1920.

Berlin, den 31. März 1920. Gesetzsammlungsamt. Krüe

acbgehalten. 1 mann in Bork zerstören zu wollen. Die Disiplin der

8

n Reichs

b No. 70.

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Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

In der am 1. April 1920 unter dem Posfit des Reichs⸗ ministers Dr. David abgehaltenen Vollsitzung des Reichs⸗ rats wurde dem Entwurf zu Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember

919 zugestimmt.

Wie dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ mitgeteilt wird, bestätigt sich die zunächst kaum glaubliche Nachricht, daß die deutsch⸗belgische Grenzkommission am 23. März Belgien tatsächlich die Bahnlinie dis Kreises Monschau zu⸗ gesprochen hat, obwohl der deutsche Vertreter mit größter Ent⸗ schiedenheit widersprach und jede Beteiligung an diesem rechts⸗ widrigen Verfahren ablehnte. Mit diesem Beschluß hat die Kommission ihre Befugnisse in unerhörter Weise überschritten. Was sie beschlossen hat, ist keine Grenzfestsetzung, sondern eine Gebietsabtrelung. Mit der Bahnlinie würde außer den Kreisen Eupen und Malmedy noch ein Drittel des rein deutschen Kreises

Monschau mit etwa 2000 Einwohnern gewaltsam von Deutsch⸗

land losgerissen werden. Der Beschluß der Kommission stellt ine gröbliche Verletzung von Wortlaut und Sinn des Friedens⸗ vertrages dar und bedeutet eine neue Vergewaltigung der un⸗ glücklichen Bevölkerung, die sich bereits einmütig und in schärffter Form gegen die Abtretung der Bahnlinie ausge⸗ sprochen hat. Die allgemeine Ansicht geht dahin, daß die Rerchsregierung den Beschluß der Kommission, der wegen

Ueberschreitung der Zuständigkeit als ungültig betrachtet werden

muß, unter keinen Umständen anerkennen wird und mit allen Mitteln auf seine Rückgängigmachung hinarbeiten muß.

——

Aus Beamtenkreisen ist der preußischen Staats⸗ regierunag folgende polnische Ministerialverfügung zur Kenntnis gekommen: An sämtliche Departements des Ministeriums. In der An⸗ Fe ahen heit der unmittelbaren deutschen Staatsbeamten ordne ich fol⸗ gendes an:

1) Falls die deutsche Regierung nicht bis zum 1. 4. 20 6 Uhr bends die Vectängerung des provisorischen Beamtenvertrags für 3 Monate beantragt, werden sämtliche Verhandlungen mit derselben in der Beamtenangelegenheit für gegenstandslos erachtet.

2) Die Verordnung vom 30. März wird aufrecht erhalten. Es ist statthaft, einen deutschen Beamten, der im Sinne dieser Ver⸗ ordnung sich zur weiteren Tätigkeit im polnischen Dienste erboten hat, ohne auf den polnischen Etat ö weiter zu beschäftigen auf Grund eines Vertrags bezw. gegen Tagegelder.

3) Die unter der Bestimmung zu 2 nicht fallenden Beamten ind verpflichtet, ihre Dienstwohnungen spätestens am 7. April 6 Uhr bends zu räumen. Diese Verordnung ist sofort zur Kenntnis aller Zeamten zu bringen.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist der Regierung amtlich von dieser Verfügung nichts bekanntgeworden. Die Reichs⸗ und Staatsregierung ist selbsteerständlich nicht in der Lage, auf dieses versteckte Ultimatum der polnischen Re⸗ gierung einzugehen. Sie hat daher an den deutschen Ueber⸗ leitungskommissar in Posen solgendes Telegramm gerichtet: Die Polen haben Abschluß des provisorischen Beamtenvertrages unverantroortlich verzögert und Zustandekommen des endgülligen Beamtenvertrages durch ihr Verhalten bisher verhindert. Deutsche und preußische Regierung sind stets zu Verhandlungen bereit ge⸗ wesen und haben noch die Mitte März endlich zustande gekommenen Verhandlungen aufs kräftigste gefördert. Sogar Entsendung von Kommissaren rach Posen war in Aussicht g⸗stellt, sofern nur seitens der polnischen Regierung das geringste Entgegenkommen in der von uns notgedrungen mit der Beamtenfrage zu verbindenden Korridorfcage gezeigt worden wäre. Die polaische Regierung hat es auch hier an zebem Ernst der Verhandlungen und jedem Entgegenkommen fehlen

lassen. Sie hat auch die heute zur Kenninis gekommene Ministerial⸗

erfügung amtlich hierher nicht mitgeteilt. Es ist für Reichs⸗ und Staatsregierung daher sowohl aus sachlichen wie formellen Gründen unmöglich, eine Verlängerung des provisorischen Beamtenvertrages zu beantragen. Nachteile und Unbequemlichkeiten, die den Beamten entgegen den Bestimmungen des vorläufigen Beamtenvertrages zu⸗ stoßen sollten, würde die Reichs⸗ und Sraatsregierung lebhaft be⸗ dauern. Die Verantwortung trifft aber die polnische Regierung. Bei der Axnordnung, daß Beamte zum 1. 4. 20 den öffentlichen Dienst einzustellen haben, muß es sein Bewenden behalten. Maß⸗ nahmen für Abtransport sind getroffen. Die Beamten haben im aufe der Abzugsfrist zurückzukehren. Privatdienstverträge einzelner

Beamter würden deren rechtliche Beziehungen zum Reich bezw.

preußischen Staate lösen. Ersuche Beamte entsprechend zu ver⸗

6 ständigen.

Nach den aus dem rheinisch⸗westfälischen Industrie⸗ gebiet vorliegenden Meldungen vom 1. April mecht sich, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet die durch die befriedigende Erledigung der vom Reichskommissar Severing geführten Ver⸗ handlungen eingetretene Entspannung leider an vielen Orten

noch nicht geltend. Es ist im Gegenteil sogar an

einzelnen Stellen eine Verschärfung der Lage eingetreten, die sich daraus erklärt, daß die linkgradikalen Elemente fühlen, wie die gesamte Entwicktung im Ruhrrevier eine für sie ungünstige Weadung genommen hat. Sie versuchen daher, mit noch schärseren Mitteln als bisher ihre Macht zu befestigen, auch ist zu berücksichtigen, daß an vielen Orten durch die längere Andauer des Generalstreiks und im besonderen urch die verheerende Lebensmittelkaappheit eine natürliche Verschärfung der Lage sich bemerkbar machen muß.

Nach übereinstimmenden Meldungen ist jetzt schon im ganzen Gebiet die Mehrheit der Arxbeiterschafr gegen die Weiterführung des Streiks, jedoch werden vielfach Arbeitswillige mit Gewalt an der Arbeit behindert. So mwurde z. B. die Belegschaft des Georgs⸗Morien⸗Bergwerks in Werne durch Bewaffnete gewaltisam von der Einfahrt Bewaffnete Banden drohten, die Zeche Her⸗

roten Horden scheint sich mehr und mehr zu lockern. Aus⸗ schreitungen und Plünderungen sind an der Tagesordnung. Zum Teil wird sogar ein Zwang auf die Einwohner aus⸗ geübt, in die rote Armee einzutreien oder Schanzarbeiten für sie zu verrichten. Vielfach wurde Eisenbahnverkehr durch

Zweite Beilage

anzeiger und Preußis

Aufreißen der Gleise unterbrochen. Aus dem Kreise Lüding⸗ hausen werden einige Fälle von Plünderungen der Bauern⸗ gehöfte und von Brandschatzungen gemeldet. Wie in manchen an⸗ deren Orten wird auch in Essen die Lage von bewaffneten Zanden be⸗ herrscht, die nicht mehr in der Hand des Vollzugsrats sind. Diese Leute haben das Rathaus besetzt. Sie haben mit Gewalt den Generalstreik erzwungen. Die Stadtverwaltung wird mühsam aufrechterhalien. Die Banken sind geschlossen. Eisen⸗ bahnen und Straßenbahnen liegen still. Von seiten der be⸗ waffneten Banden wurden einige Versuche gemacht, Werk⸗ direktoren zu verhaften. In manchen Fällen mit Erfolg. Vielfach erzwingen die bewaffneten Kommunisten eine Löhnungsauszahlung seitens der Stadtkassen. Dies geschah u. a. in Gelsenkirchen und Düsseldorfk, wo die Stadt einige 50 000 ℳ., die Banken 100 000 ℳ, der Gewalt weichend, ausbezahlten. In Düsseldorf verursacht die sogenannte rote Sicherheitswehr der Stadt eine tägliche Ausgabe von 26 000 ℳ. In Hamborn bewilligte die Stadtverordneten⸗ versammlung auf Grund einer kommunistischen Erklärung 200 000 Löhnung für die bewaffneten Aufrührer. In Dinslaken ist die Geld⸗ und Lebensmittelnot auf höchste ge⸗ stiegen. Bezeichnend ist, daß mehrheitssozialistische und unab⸗ hängige Arbeiterführer durch Kommunisten mit Gewalt ge⸗ zindert wurden, nach Münster zur Verständiaung mit den Reichsbehörden zu fahren. Mindestens 90 Prozent der Arbeiterschaft des Industriebezirks sind für die Wieder⸗ kehr der Ordnung und für die Weiterführung bezw. Wiederaufnahme der Arbeit.

Der Reichsregierung sind aus Münster von dem Ober⸗ prästdenten Dr. Würmeling und dem Landeshaupt⸗ mann Dickmann sowie von dem Oberbürgermeister und den Landräten der bedrängten Gebiete, ferner aus Duisburg von der Sozialdemokratischen Partei, der Unabhängigen sozialdemokratischen Partei der Stadt⸗ verwallung und der gesamien Beamten⸗ und Lehrerschaft sowie von dem Christlichen Metallarbeiter⸗Verband in Düsseldorf Telegramme zugegangen, in denen dringend um Hilfe gebeten wird.

Dem vom 2. April datierten militärischen Lage⸗ bericht ist folgendes zu entnehmen:

Bei Wesel griff der Gegner vorgestern abend in Stärke von etwa 150 Mann an der Straße Dinslaken⸗Friedrichsfelde an und wurde unter schweren Verlusten abgewiesen. Der Brückenkopf bei Hünxre wurde erweitert. Dorsten wurde vorgestern abend von der bolschewistischen Arzillerie heftig beschossen. Die Stadtverwaltung bittet dringend um sofort gen militärischen Schutz. An der Lippe wurde während der Nacht und im Morgengrauen die 7. Sprengung vereitelt. Die Lippebrücke südlich Haltern wurde nach heftigem Kampf genommen. Der Gegner verlor etwa 80 Tote. Die Straßenbrücke südlich Haltern wurde durch Sprengung lescht beschavigt. Die Gisenbahnbröcke fst un⸗ beschädigt. In Recklinghausen haben die Aufrührer am Nachmittag das Postamt gestürmt und mit Handgranaten furchtbare Zerstörungen angerichtet. Alle Postbeamten wurden mobil gemacht, um das dort lagernde Geld zu bewachen, da mit einem zweiten Angriff gerechnet wird. Das Landratsamt wurde ebenfalls angegriffen. Es wird ver⸗ teidigt von den Beamten und den Mitgliedern der früberen Ein⸗ wohnerwehr. Bei Pelkum gab der Gegner dauernd heftiges Ma⸗ schinengewehrfener ab und hakte die Brücke beim Bahnhof gesprengt. Daraufhin wurde der Ort gestern Nachmittag von uns genommen. Die Eisenbahnlinie Unna Hamm soll am Kreuzungspunkt Dortmund⸗Wel⸗ ver gesprengt sein. In Iserlohn wurdd die Diktatur des Proletariats von einer Minderheit ausgeübt, die Geiseln festgesetzt hat. Nehnliche Zustände sind in Westig⸗Hemer, BVoßwinkel und Fröndenberg. Ein Beispiel für die Art der bolschewistischen Propaganda ist, daß sie die Leichen ihrer eigenen Gefallenen in der gemeinsten Weise selbst verstümmeln, in diesem Zustand photographieren und die Photographien als Flug⸗ blätter oder Posstarten durch ihre Krankenschwestern verbreiten lassen unter der Angabe, daß die Verstümmelungen durch Reichswehr⸗ soldaten erfolgt selen.

eber die Einigungsverhandlungen in Münster teilt der Zentralrat mit:

Die Vollversammlung der Vollzugsräte für das Industriegebiet Rheinland⸗Westsalen beschließt die Anerkennung und sofortige Durch⸗ führung der Bielefelder Vereinbarungen vom 24. März und der am 31. März in Münster getroffenen Vereinbarungen. Die Kampfleiter der Roten Armce erklären, daß sie sich diesen Beschlüssen der Voll⸗ zugsräte unterwerfen und für sofortige Durchsührung der Beschlüsse sorgen würden. Aus den Vereinbarungen ergeben sich für die kämpfende Arbeiterschaft folgende Verpflichtungen:

1) Seofortige Einstellung des militärischen Kampfes und sofortige Auflösung der Roten Armee bis spätestens 2. April, 12 Uhr Mittags. Von den Truppenleitern ist den Soldaten eine Bescheinigung über ihre Dienstzeit auszustellen. Die zu entlassenden Soldaten gehen mit ihren Waffen an ihre Wohnsitze zurück, wo sie die Waffen und Munition abzugeben und ihre Löhnung in Empfang zu nehmen haben. Die Unter⸗ nehmer sind gehalten, alle bisher von ihnen beschäftigten Arbeiter, die an den Kämpfen teilgenommen haben, wieder einzustellen.

Sofortige Freilassung der aus Anlaß des Kampfes gemachten Gefangenen bis spätestens 2. April, 12 Uhr Mittags.

Sofortige Abgabe der Waffen, Munition, erbeuteten und reqn'rierten Heeresgeräte an die Stellen, die von den jetzt be⸗ stehenden Vollzugs⸗ und Aktionsausschüssen in Gemeinschaft mit den Gemeindebehörden festzusetzen sind. Jene Stellen haben dafür zu sorgen, daß auch die Waffen abgellekert werden, die des Bürgertum noch im Besitz hat. Die Ver⸗ wahrung von Waffen und Munition übernimmt die Ge⸗ meindebehörde. Der zu bildende Ordnungsausschuß wird darüber zu wachen haben, daß die Waffen in Verwahrung der

Gemeindebehörden bleiben. Die völlige Abgabe von Waffen

und Munition muß innerhalb 10 Tagen bis spätestens den

10. April restlos durchgeführt werden.

Bis zum 10. April muß in jeder Gemeinde von den organi⸗

sierten Arbeitern, Angestellten und Beamten sowie den Mehr⸗

heitsparteien ein Ordnungsausschuß gebildet sein, der im Ein⸗ vernebmen mit den Gemeindehehörden bei der Durchführung des Sicherheitsdienstes mitwirkt. Die revolutionäre Arbeiter⸗

schaft wird darauf zu achten haben, daß sie entsprechend ihrer

Stärke im Ordnungsausschuß vertreten ist.

Zur Unterstützung der örtlichen Sicherheitsorgane ist vom

Ordnungsaus chuß eine Ortswehr aus der republikani⸗

schen Bevölkerung, insbesondere den organisierten Arbeitern, Angestellten und Beamten zu bilden und zwar ia einer Stärke von 3 Mitgliedern der Ortswehr auf je 1000 Einwohner. Für die Zeu, in der die Mitglieder der Ortswehr Dienst

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schaft, den gewerkschaftlichen und genossenschaftlichen

n Staatsanzeiger. 1920

leisten, haben sie eine Bezahlung von der Gemeinde zu bean⸗ spruchen. Es ist in der Vereinbarung vorgesehen, daß die Kosten der Ortswehr zum Teil vom Staat getragen werden. Sämtliche Einwohnerwehren sind aufzulösen. 8

6) Die verfassungsmäßigen Behörden dürfen in der Ausübung ihrer Aemter entsprechend den dafür bestehenden gesetzlichen Vor⸗ schriften nicht behindert werden.

Die Regierung ist auf Grund der Bielefelder Vereinbarungen zw folgendem verpflichtet: 1

1) Völlige Straffreiheit für die bis 2. April, 12 Uhr Mittags, an den Kämpfen beteiligten Arbeiter zu gewähren. Als Auf⸗ rührer im Sinne der Regierungserklärung vom 30. März gilt nur derjenige, der nach dem 2. April, 12 Uhr Mittags, noch zum Zwecke des Kampfes gegen die verfassungsmäßigen Organe Waffen führt oder die Waffen nicht abgeltefert hat.

Sofortige Aufhebung des Ausnahmezustandes und des Stand⸗ rechts bis 2. April, 12 Uhr Mittags, und Aufhebung des allgemeinen Ausnahmezustandes bis spätestens zum 10. April. 1920. Jeder Einmarsch von Regierungstruppen in das Industrie⸗ gebiet ist zu verhindern. Einstellung der Vorwärtsbewegung dder Reichswehrtruppen am 31. März Abends. .

4) Prüfung des gegen den General von Watter eingereichten Materials wegen seiner konterrevolutionären Betätigung. Sofortige Entwaffnung und Bestrafung aller am konter⸗ revolutionären Putsch vom 13. März beteiligten Personen. Auflösung aller der Verfassung nicht treu gebliebenen mili⸗ tärischen Fermaticnen und ibre Ersetzung durch Formationen aus den Kreisen der zuverlässigen republikanischen Bevölke⸗ rung, insbesondere der organisierten Arbeiter, Angestellten und Beamten, ohne Zurücksetzung irgend eines Standes. Unter die danach aufzulösenden Truppen fallen die Korps Lützow, Licht⸗

schlag und Schulz. 8 Es 38S sodann die bekannten, beim Abbruch des Berliner Generalstreiks mit den Gewerkschaften und Parteivorständen verein⸗ barten Punkte. .

Die Vollversammlung der Vollzugsräte beschließt die Aufhebung des Generalstreiks für das gesamte Industriegebiet. Sie wird sofort die Arbeiterschaft wieder zum Kampfe aufrufen, wenn die Regierung nicht ihre durch die Ver⸗ einbarungen in Bielefeld und Münster übernommenen Verpflichtungen erfüllt, insbesondere wenn es ihr nicht gelingt, den Truppen⸗ bewegungen gegen das Ruhrgebiet Einhalt zu gebieten. Die Voll⸗ versammlung spricht den proletarischen Truppen die höchste An⸗ erkennung für ihre Taten aus und verspricht, für die Unterstützung der Hinterbliebenen der gefalleuen Kämpfer und der Verletzten nach besten Kräften Sorge zu tragen.

Der Zentralrat veröffentlicht dazu folgende Er⸗ klärung:

Das Bielefelder Abkommen schließt nicht die Auflösung der politischen Arbeiter⸗ und Betriebsräte und des Zentralrates in sich. Nur werden diese Köperschaften nicht mehr die Funktionen erfüllen, die sie während des eben beendeten Kampfes gehabt haben (Auf⸗ hebung und Kontrolle der behördlichen Funktionen). Die Ar⸗ beiter⸗ und Vollzugsräte und der Zentralat müssen von den Arbeitern nicht nur erhalten, sondern ausgebaut und befestigt werden. Die Räte sind die politischen Klassenorganisationen und Kampforgane des gesamten Proletariats einer Ge⸗ meinde, des Bezirks und des Industriegebiets. Durch die Räte vertritt die Arbeiterschaft als Gesamtheit ihre Klasseninteressen gegenüber den bürgerlichen Klassen. In den Räten werden die Klassenforderungen des Proletariats sowie die Richtlinien und Parolen des politischen Kampfes besprochen und festgelegt, wobei jede Parteirichtung des Proletariats volle Diskussions⸗ und Handelsfreiheit hat. Die Wahl der örtlichen Arbeiterräte hat in den Betrieben zu erfolgen. Die Zahl der zu wählenden Räte ist durch die ört⸗ lichen Vollzugsräte zu bestimmen. An der Wahl der Räte nimmt die gesamie Arrbeiterschaft, einschließlich der Ange⸗ stelten und Beamten ohne Unterschied von Gegwerkschafts⸗ zugehörigkeit teil. In den Räten schließen sich die Räte nach ihrer Parteizugehörigkeit zu Fraktionen zusammen. Der örtliche Arbeiterrat wählt aus seiner Mitte einen Vollzugsrat, der die Leitung des A’beiterrates bildet. Die Vollzugsräte des Industrie⸗ ebiets treten nach Bedarf zu Vollversammlungen zusammen. Die Vollversammlung wählt zur Vertretung der Interessen der Arbeiter⸗ schaft des gesamten Industriegebiets einen Zentralrat. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der drei politischen Parteien der Arbeiter⸗ Organi⸗ sationen. Bei polntischen Aktionen übernehmen die Räte durch ihre Vollzugsrate und den Zentralrat die Führung der Aklionen für das gesamte Industriegebiet. Die Voll⸗ versammlung der Vollzugsräte stimmt der Erklärung und den Vor⸗ schlägen des Zentralrats zu und beschließt, dafür zu sorgen, daß sofo. t in aꝛlen Orten des Industriegebiets nach diesen Vorschlägen Arbeiter⸗ räte gewählt werden.

Antrag des Zentralrats: Der Zentralrat für das Industriegebiet ist zusammenzusetzen aus Vertretern der Vollzugsräte, je einem Ver⸗ treter der dret politischen Parteien der Arbeiterschaft, des Aktions⸗ komitecs der freien Gewerkschaften, der Arbeiterunionen, der genossen⸗ schaftlichen Organisationen und der Eisenbahner des Industriegebiets

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ erfährt, ist die Anord⸗ nung des Reichsministers der Finanzen, betreffend das Verbot der Ausfuhr. Veräußerung oder Verpfän⸗ dung ausländischer Wertpapiere, vom 25. März 1920 erneut verlängert bis zum 31. Mai 1920. Wie das genannte Büro weiter hört, wird jedoch an der Praxis der Stelle für ausländische Wertpapiere festgehalten, die Ausfuhr von aus⸗ ländischen Wertpapieren gegen Ueberlassung der Valuta an die Reichsbank zu gestatten, soweit nicht Bestimmungen des Frievensvertrags der Erteilung einer Ausfuhrerlaubnis ent⸗ gegenstehen

Eine vom Herrn Reichspräsidenten, dem Reichswehr⸗ minister und dem Reichsminister der Finanzen gezeichnete Verordnung über das Ausscheiden aktiver Offiziere und Fähnriche aus dem aktiven Dienst infolge Ver⸗ minderung der Wehrmacht lautet:

Alle diejenigen aktiven Offiziere, Sanitäts⸗ und Veterinäroffiziere und Fähnriche des Heeres und der Schutztruppen, die infolge Ver⸗ minderung der Wehrmacht in Stellen des Haushalts

a. des Uebergangsheeres, 1

. der Abschnitte I—V der neutralen Zone,

*, der Heeressriedenskommission,

. des Reichsmilitärgerichts,

. des Abwickelungewesens (einschl. des Kriegsgefangenenwesens),

:. des Heimkehrdienstes,

des Reichs⸗ und Staatsdienstes

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