8 ““ 8 “ 8 8
5. Der bisherige Stempel „Frei durch Ablösung“ ist nicht mehr zu verwen den. Die Stempel sind jedoch aufzubewahren.
6. Die mit Dienstmarken frei gemachten Postsendungen und Post⸗ karten, deren Zahl auch mit Rücksicht auf die hohen Papier⸗
preise in jeder irgendwie möglichen Weise einzuschränken ist, müssen mit der Bezeichnung und dem Abdruck des amtlichen Siegels (Stempel, Siegelmarke) der absendenden Dienststelle versehen sein. Die Angabe des Orts in dem Siegel ist nicht erforderlich. Auch sind die auf Briefumschlägen und Vor⸗ drugken z. B. den Zustellungsurkunden noch vorhandenen aufgedruckten Vermerke „Frei durch Ablösung“ von der
absendenden Stelle vor der Einlieferung der Sendungen zur
Postbeförder ung zu durchstreichen.
7. Die zum Bezuge von Dienstmarken berechtigten Dienststellen (Ziffer 2) haben ihren Bedarf an diesen Wertzeichen von der zuständigen Postanstalt zu beziehen. Für große Städte kann durch Benehmen mit der Postanstalt eine Bezugsstelle be⸗ stimmt merden. Posthilfsstellen geben Dienstmarken nicht ab. Dienststellen, die ihren Sitz in einem zum Landbestellbezirk einer Postanstalt gehörigen Orte haben, können die erforder⸗
lichen Dienstmarken 88 durch Vermittlung des Landbrief⸗
trägers auf vorherige Bestellung bei diese m beziehen.
8. Der erste Bedarf an Dienstmarken ist bei den Bestellpost⸗
aanstalten sofort anzumelden. Der weitere Bedarf ist regel⸗
mäßig zwischen dem 15. und 20. jeden Monats für einen
anzen Monat, von Dienststellen mit kleinerem Verbrauch für
2 — 3 Monate im voraus zu decken. Hierbei sind die Dienst⸗
marken in ganzen Blättern oder Paketen zu je 100 Stück zu
beziehen. Der Bezug kleinerer Mengen ist auf Fälle dringender
Notwendigkeit zu besceknen.
9. Die Dienstmarken sind nicht am Schalter der Postanstalt,
sondern beim Postamtsvorsteher oder bei dem besonderen Kassenführer der Postanstalt zu bestellen und abzuholen.
10. Die Dienstmarken werden gegen Vorlage einer Empfangs⸗ bescheinigung abgegeven, die von der Dienststelle auszufüllen und mit einem Abdruck des von der bestellenden Behörde
führten Dienstsiegels zu ist. Eine zweite Aus⸗ etigung (Durchpauschverfahren) behält die Dienststelle als Beleg beim Portobuch zurück. Die Vordrucke zu dieser Be⸗ scheinigung werden von der Postanstalt unentgeltlich abgegeben. Die Bestellungen sind stets so einzurichten, datz der
Gesamtgeldbetrag in der Schlußsumme der Bescheinigung sich
auf volle Mark berechnet.
Die Bescheinigung der Dienststelle gilt zugleich als Aus⸗
weis für den Abholer der Wertzeichen gegenuber der Post⸗ anstalt.
„Die Dienststellen haben ihre B⸗stände an Dienstmarken sorgfältig zu verwahren und dafür zu sorgen, daß ihr Ab-
bandenkommen oder ihre mißbräuchliche Verwendung ver⸗ mieden wird.
11. Die bei den Dienststellen unbrauchbar gewordenen Dienst⸗
1 marken oder die auf verdorbenen Briefumschlägen, Postkarten,
aketkarten usw. aufgeklebten Dienstmarken werden bei der
ostanstalt, von der die Dienststelle ihre Dienstmarken bezieht,
gegen Dienstmarken gleicher Gattung und gleichen Werts
kostenlos umgetauscht. Die für die Zustellung und Ruͤck⸗
sendung von Zustellungsurkunden im voraus durch Dienst⸗
marken verrechneten Beträge auf Sendungeu, die nicht zugestellt
werden können, werden von der Postanstalt des Aufgabeorts
bei Rückgabe der Sendung gutgeschrieben und dem Absender
auf Grund eines von ihm auszustellenden Empfangsanerkenntnisses
8 8* gg der Stückzahl und Märlensone monatlich ersta
Eine Barzahlung beim Bezuge der Dienstmarken durch die Dienststellen findet nicht statt. Die Bescheinigungen (Ziffer 10) über die Lieferung der Dienstmarken werden von den Post⸗ anstalten monatweise gesammelt und der Meeaigepgehaupttoffe 8 die Groß Berliner Polizeibehörden der Polizeihauptkasse,
r die übrigen Groß Berliner Orts⸗ und Provinzialbehörden der Kasse der Ministerial⸗ Militär⸗ und Baukommission, für die Ministerien der Generalstaatskasse übersandt. Die hier⸗ nach zustäͤndige Kasse überweist den der Postverwaltung ge⸗ schuldeten Geldbetrag auf das Postscheckkonto der Oberpost⸗ ka e 88n Bezirk die die Dienstmarken liefernde Post⸗ an eg
Auf die staatlichen Stiftungen finden die Bestimmungen
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausgaben auf die eigenen Fonds zu übernehmen sind. Der zuständigen Postanstalt ist hiervon Mitteilung zu machen. Die so eeebisee Beträge sind für das Rechnungsjahr 1920 bei den Geschäftsbedürfnisfonds der einzelnen Hiemfistellen unter einem besonderen Abschnitt „Kosten für Portodienst⸗ marken“ als Mehrausgabe zu verrechnen. In den Kassen⸗ abschlüssen der epf sfen für die Hauptbuch⸗ halterei des Finanzministeriums sind die monatlich gezahlten Beträge für Dienstmarken ersichtlich zu machen.
Zum Nachweis des Phentges und der Verwendung der Dienst⸗ marken ist von den Dienststellen ein Portobuch zu führen, das für die Dauer eines Rechnungsjahres angelegt ist. Auf Seite 2 bezw. 3 ist der Zugang, auf den Seiten 4—15 je der monat⸗ liche Verbrauch an Dienstmarken nachzuweisen, während die Seite 16 die Uebersicht über das Jahresergebnis enthält. Das am 31. März jeden Jahres abzuschließende Portobuch haben die Ortsbehörden und einzeln 9. Beamten bis zum 15. April der vorgesetzten Provinzialbehörde vorzulegen. Bei dieser sind die Portobücher sofort durch einen Rechnungsbeamten nachzuprüfen. Sodann sind die aus den einzelnen Portobüchern sich ergebenden Jahresbeträge für die verbrauchten Dienstmarken usammenzustellen. Das aus der Zusammenstellung ersichtliche Fnder ebnis des tatfächlich aufgewendeten Portobetrages ist mir, dem Finanzminister, bis zum 15. Mai jeden Jahres an⸗ zuzeigen.
Tie Herstellung der 1— veranlassen. Der Bedarf an Portobüchern ist binnen acht Tagen dem Kassenbüro der Regierung in Potsdam anzuzeigen.
Die vom Staatsministerium über die geschäftliche Behandlung der Postsendungen in eee erlassenen Bestimmungen vom 7. Februar 1894 bleiben bis auf die An⸗ wendung des Vermerks „Frei durch Ablösung Nr. 21“* auch weiterhin in Kraft. Insbesondere darf die Post nicht in
weiterem Umfange als bisher in Anspruch genommen werden, sondern es ist auf tunlichste Beschränkung der Portoausgaben
ABedacht zu nehmen.
17. Dieser Erlaß gilt auch für die allgemeine Verwaltung. Zugleich im Namen des Ministers für Handel und Ge⸗ werbe, des Ministers für Landwirt chaft, Domäien und Forsten, des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, des Ministers des Innern, des Ministers der öffentlichen Arbeiten und des Ministers für Volkswohlfahrt. y
März 1920. “ Der Finanzminister. nachgeordneten Behörden.
1 Rinisterium des Innern.
Der Gerichtsassessor Hans Skalweit in Kiel ist zum Re⸗
gierungsrat ernannt. 1“ 1“
—öêeöEIbn.
*
ortobücher wird die Regierung in Potsdam
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der bisherige Verwaltungsgerichtsdirektor Schwerin in Arnsberg ist zum Geheimen Regierungsrat und ständigen Mit⸗ glied des Landeswasseramts ernannt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Die Preußische Staatsregierung hat die Geheimen Bau⸗ räte und vortragenden Räte im Ministerium der öffentlichen Arbeiten Nakonz, Kickton und Gustav Meyer zu Geheimen
Oberbauräten ernannt.
Der Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Dr.⸗ Ing. Heumann, bisher in Stargard (Pomm.), ist infolge Ernennung zum ordentlichen Professor an der Technischen Hoch⸗ schule in Aachen aus dem Staatseisenbahndienst ausgeschieden.
Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung.
Im Einvernehmen mit dem Herrn Minister für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten, dem Reichsministerium des Innern und dem Reichswehrministerium setze ich die Ver⸗ kaufspreise für Tetanusserum vom 1. April d. J. ab bis auf weiteres anderweit wie folgt fest:
Einkaufs⸗ Avpothekenver⸗ preis für kaufspreis an Apotheker. das Publikum.
Füllung 15 Antitoxin Einheiten 4fach 3,— ℳ 4,— ℳ 1 20 3,40
8 87 „ 4,40 II. 100 „— 3,— „ “ III. L.“ 1 30,35 18 400 * 5 56,30 Berlin, den 29. März 1920. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. F. A.: Gottstein.
“ 8 Evangelischer Oberkirchenrat.
Der Pfarrer Mertens in Heinrichswalde, Regierungs⸗ bezirk Gumbinnen, ist zum Superintendenten ernannt worden. Ihm ist als solchem das Ephoralamt der Diozese Litauisch Niederung übertragen worden.
Dem Konsistorialassessor Vierthaler in Magdeburg ist die Entlassung aus dem preußischen Staatsdienste be tritts in den anhaltischen Staatsdienst erteilt worden.
Bekanntmachung. Der Kaufmann Max Reh, Gemarkerstraße 6 wohnhaft, dem durch Verfügung vom 18. Dezember 1918 wegen Unzuverlässig⸗ keit jeder Handel untersagt worden ist, ist von heute ab zum Handel wieder zugelassen. 8 Barmen, den 26. März 1920. Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann. Bekanntmachung. 1X Der Händler Reinhold Wolf, Weststraße 25, dem durch Verfuͤgung vom 15. Dezember 1919 jeder Handel mit Nah⸗ rungs⸗ und Genußmilteln und sämtlichen anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit nte safh worden ist, ist von heute ab zum Handel wieder zugelassen. Barmen, den 27. März 1920. 8 Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.
8 — —
Bekanntmachung. Hugo Feller sen, Schillerstraße 14, hier, wohnhaft, dem durch Verfügung vom 19. Dezember 1918 jeder Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt war, ist zum Handel wieder zugelassen. Barmen, den 30. März 1920.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.
VBelangnimnabhingg.
Der gegen die Firma Ferdinand Waller, Cöln, Brabanterstraße 6, sowie den Inhaber Ferdinand Waller, Cöln, Lütticherstraße 54, auf Grund der Bundesrats⸗ verordvung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel, ergangene Beschluß vom 31. August 1916 auf Untersagung des Handels mit Seife und deren Ersatzmittlen wird aufgehoben. — Die Kosten der Veröffent⸗ lichung hat Waller zu tragen.
Cöln, den 12. Februar 1920.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstei
—y
Bekanntmachung.
Der gegen den Peter Horatz, Cöln, Rabenstraße 9,
auf Gruns 88 Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr.
ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ergangene
5S vom 7. Mai 1919 auf Untersagung des
Handels mit allen Lebens⸗, Nahrungs⸗ und Genußmitteln,
namentlich mit Konditorwaren, wird aufgehoben. — Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Peter Horatz zu tragen.
Cöln, den 23. März 1920. 8 Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein.
—ʒ;—
Bekanntmachung.
emäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) ist der EChefrau des Franz Klein, Cöln, Triererstraße 51, der Handelmitsämtlichen Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs;, insbesondere mit Lebens⸗ und Futtermitteln sowie Hefe, untersagt worden. — Die Kosten dieser Veröffentlichung hat die Ehefrau Klein zu tragen.
Cöln, den 29. März 1920. 8 Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstei
Bekanntmachung.
Dem Restaurateur Bruno Müller, geboren am 2. Dezember 1890 in Simmenau, Kreis Kreuzburg, wohnhaft in Frankfurt a. M., Börsenplatz Nr. 9, Geschäftslokal: „Börsendiele“, örsenplatz Nr. 9, wird hierdurch der Handel mit Gegen⸗ ständendes täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ mitteln aller Art, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Be⸗ teiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in
bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.
Frankfurt a. M., den 15. März
ufs Ueber⸗ “
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsbekanntmachung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 nebst Ausführungsanweisung vom 27. September 1915 untersage ich hiermit dem Fischhändler Heinrich Christian Karl Drews in Lockstedter Lager, geboren am 13. Juni 1883 zu Langwedel, Kreis Rendsburg, den Handel mit Nahrungs⸗ mitteln aller Art auf die Dauer eines Jahres im ganzen Reichsgebiet. 8 8
Itzehoe, den 9. März 1920.
Der Landrat. Dr. Diefenbach.
Bekanntmachung.
Der Hökereiinhaberin Frau Auguste Otto, geb. Schneidereit, hier, Wiese 5, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 (=GBl. S. 603) der Handel mit Lebens⸗ mitteln und sonstigen Gegenständen des täg⸗
lichen Bedarfs wegen Verkaufs von Trinkbranntwein aus Brenn-
spiritus untersagt worden. Königsberg, den 9. März 1920 Polizeipräsidium. Wucherstelle.
Bekanntmachung.
Der Hökereiinhaberin Frau Bertha Rohd,
eb. Böhke, und ihrem Ehemann, dem Invaliden Fritz
ohd, hier, Bahnstraße 85, ist durch Verfügung vom heuligen
Tage auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) der Handel mit Lebensmitteln
und sonstigen Gegenständen destäglichen Bedarfs
wegen Herstellung und Verkauf von Trinkbranntwein aus Brenn⸗ spiritus untersagt worden.
Königsberg, den 23. März 1920.
Polizeipräsidium, Wucherstelle. Nitsch.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Aeronautisches Observatorium. Lindenberg, Kreis Beeskow. 2. April 1920. — Ballonaufstieg von 6 a bis 7 a.
Relative Wind 8
Feuchtig⸗ keit Richtung “ 1
Meter
Seehöhe Luftdruck Temperatur Co0
81 “ oben unten „%
122 745,1 V 85 SOzS
300 728 75 SzO
500 711 75 S 1000 669 65 1500 629 60 2000 591 60 2200 555 65 3000 520 65 3340 498 65
——
—
111 SüOnEOSS= 9 90
—
dSx co oUUEgd
¹ 1 —
.April 1920. — Drachenaufstieg von 5 ¼ a bis 6 ¼ a.
Relative Wind
Feuchtig-⸗- keit Richtung Cescwien Meter
Seehöhe Luftdruck Temperatur Co unten
m mm. %
122 746,7 5,4 97 WSW 6—8 300 730 100 WzS 13 713 100 WzS 14 670 100 W BB“ 665 100 W “
en. — Inversion zwischen 770 m und 1060 m von 0,5 7 “ auf 10 .
.— —ä 8 “
(Forisetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Weläge)
Opernhaus. (unter den Linden.) Mittwoch: 70. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Figaros Hochzeit. Anfang 6 ½ Uhr. Donnerstag: Otello. Anfang 6 ½ Uhr. Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Mittwoch: 73. Dauer bezugsvorstelung. Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.
Donnerstag: Friedrich der Große. I. Teil: Der Kronprinz. Anfang 6 ½ Uhr.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Marie von Quast mit Hrn. Dr. Christoph Ohly (Radensleben). — Frl. Lotte Tecklenburg mit Hrn. Oberleutnant Helmuth von Oertzen (Tannenfeld bei Nöbdenitz — Königsberg Pr.). — Frl. Marianne Palm mit Hrn. Stabs⸗ und Regimentsarzt P 8g Heinrich Claus (Rittergut Silmersdorf bei Putlitz —
rlitz).
Gestorben: Hr. Gerneral der Infanterie a. D. Lothar von Trotha (Bonn). — Hr. Oberstleutnant z. D. Franz von Petersdorff (Voßfeld b. Gr. Varchow i. N.h. — Hr. Kammerherr, Major
a. D. Bernhard Götz von Olenhusen (Göttingen).
8
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenbura.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle. Rechnungsrat Mengering in Berlin.
Verlag der Geschäftsstelle s (Mengerina) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt. Berlin. Wilhelmstraße 32. Zehn Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 24 A und B
und Erste, Zweite, Dritte, Vierte, Fünfte und Sechste Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage
Deutschen Reich
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband für das Baugewerbe Schleswig⸗Holstein E. V., Kreisgruppe Kappeln, der Arbeitgeberverband für das Baugewerbe Schleswig⸗ Holstein E. V., der Deutsche Bauarbeiterverband, Zweigverein Kappeln, und der Zentralverband der
immerer Deutschlands, Zahlstelle Kappeln a. d. Schlei, haben beantragt, den zwischen ihnen am 30. Juni 1919 abgeschlossenen Z zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären für das Gebiet, das durch die Ostsee und nachfolgenden Orte begrenzt wird und diese miteinschließt: Steinbergholz, Steinberg, Abneby, e Mohrkirch, Rügge, Töstrup, Rabenkirchen, Ekenis, Winnemark und Karby.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3343 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8
Berlin, den 17. März 1922. Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗ gewerbes E. V. hat beantragt, den zwischen dem Reichs⸗ vorband des ö b111 E. V., Be⸗ zirksgruppe VIII, dem Arbeitgeberverband für das Zaugewerbe zu Riesa und Umgegend, dem Deutschen Bauarbeiter⸗Verband, Bezirksverein Riesa, und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und verw. Berufsgenossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dresden, am 1. Oktober 1919 abgeschlossenen Lohn⸗ und Arbeitstarifvertrag nebst Nachtrag vom 15. September 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Riesa, Bobersen, Ferberge mit Ziegelei, Glaubitz mit Rittergut, Gostewitz, Gröba mit Ritter⸗ gut, Gröbel mit Vogelberg, Heyda, Haidehäuser, Jahnishausen mit Rittergut, Böhlen mit Großholz, Kobeln, Langenberg, Lessa, Leutewitz, Mehltheuer, Mergendorf, Nerzdorf mit Ritter⸗ gut, Neritz, Nickritz, Nünchritz mit chemischer Fabrik, Vorwerk Oberreußen, Oelsitz, Pahrenz, Pausitz, Pochra mit Neupochra, P. ppitz, Prausitz, Pronnitz mit Rittergut, Röderau, Sasg. Weida, Zeithain Dorf und Zeithain Truppenübungsplatz, Seer⸗ haufen mit Rittergut, Nantitz mit Rittergut, Calbitz, Groptitz, Canitz, Flur, Leckwitz, Schänitz, Doritz, Bahra, Alt⸗ und Neu⸗ hirschstein, Rittergut Hirschstein, Gosa, Mark⸗Siedlitz, mit Rittergut, Radewitz und Gohlis für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum F April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer 7. B. R. 3047 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8 Berlin, den 19. März 1920.
Der Reichsarbeitsministe J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung. Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels E. V., die Tarifgemeinschaft der Frankfurter Braue⸗ reien, Frankfurter Firmen des Vereins deutscher Schriftgießereien, der Gewerkschaftsbund der An⸗ estellten, Ortsverband Frankfurt a. M., der Ver⸗ band der Kunst⸗ und Bauschlossereien und ver⸗ wandter Gewerbe E. V. für Frankfurt a. M. und Umgegend, der Verband der Metallindustriellen für EEöö1“ und angrenzende Gebiete E. V., rtsgruppe Frankfurt a. M., der Verhbandder Zentral⸗ heizungsindustrie E. V., Gruppe Hessen und Hessen⸗ Fea san⸗ der Verein der Ledergroßhändler, Frank⸗ furt a M., der Arbeitgeberverband des Frankfurter Großhandels, der Verband der elektrotechnischen Feheastan fürhen in Deutschland, Ortsgruppe rankfurt a. M., E. V., die Vereinigung der Schuh⸗ ö des Maingaues, Sitz in Frankfurt a. M., die Frankfurter Kohlenhändler⸗Vereinigung von 1890 E. V., der Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe, Ortsgruppe II, der Bund der technischen Angestellten und Beamten, Frankfurt a. M., der Zentralverband der Angestellten, Orts⸗ grupye Frankfurt a. M., der Angestelltenverband des Buchhandels, Buch⸗ und Zeitungsgewerbes, Ortsgruppe Frankfurt a. M., der deutsche Werk⸗ meisterverband Düssel dorf, Geschäftsstelle Frank⸗ furt a. M., der Verband der weiblichen Handels⸗ und Büroangestellten E. V., Ortsgruppe Frankfurt a. M., der Deutschnationale Handlungs gehilfenverband, Ortsgruppe “ M., der Reichsverband deut⸗, scher Büroangestellten, Frankfurt a. M., und die Ver⸗ einigung der Exportfirmen in Frankfurt a. M. und Umgebung haben veantragt, in Fortsetzung des für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags vom 26 Mai 1919 den am 29. Januar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Frankfurt a. M. für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer
S “
Erste Beilage
Berlin, Dienstag, den 6
I. B. R. 3144 an das Reichsarbeitsministerium, Luisenstraße 33, zu richten. 8 Berlin, den 22. März 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Berlin,
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband selbständiger Kauf⸗ leute im Handelskammerbezirk Wiesbaden, E. V., der Deutsche Transportarbeiterverband, Orts⸗ Wies baden, und der Zentralverband christ⸗ icher Fabrik⸗ und Transportarbeiter Deutschlands, Sekretariat Wiesbaden, haben beantragt, den zwischen ihnen am 24. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag sowie den Zusatzvertrag vom 24. Februar 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Hausdiener, Packerinnen und Laufmädchen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Wiesbaden für allgemein verbindlich zu erklären.
Emiwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3216 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
straße 33, zu richten.
Berlin, den 22. März 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Husse.
Bekanntmachung.
Der Verbaond der Tapezierer und verwandter
Berufsgenossen Dentschlands, Filiale Nürnberg⸗ ürth, und die Freie Innung der Tapeziermeister
Nürnberg⸗Fürth haben beantragt, den zwischen ihnen abge⸗ schlossenen, am 15. Februar 1920 in Kraft getretenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Polster⸗, Tapezier⸗ und Dekorateurgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Nürnberg⸗Fürth für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werden und unter Nummer I. B. R. 3451 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. ““
Berlin, den 23. März 1920.
Der Reichsarbeitsminister 8. A.: Dr. Hufse
Bekanntmachung.
Der Deutsche Bauarbeiterverband, Zweigverein Gera, hat beantragt, im Anschluß an den all
lichen Tarifvertrag vom 30. April 1919 und Nachtrag vom 5. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedinguꝛ für die gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe die zwischen Tarifvertragsparteien am 13. Februar 1920 ge⸗ troffene Lohnvereinbarung gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)
für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag körmen bis zum 15. April 1920 erhoben werden und mnd unter Nummer I. B. R. 2764 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
straße 33, zu richten.
Berlin, den 23. März 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister. IJ. A.: Dr. Busse.
“X“ Der Deutsche Landarbeiter⸗Verband, Gau Ober⸗
pfalz und Niederbayern, in Regensburg hat bean⸗
tragt, den zwischen ihm, dem Kreisverband land⸗ und forstwirtschaftlicher Arbeitgeber für Niederbayern und dem Zentralverband der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands, Gau Nieder⸗ bayern, am 13. Februar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbsitsbedingungen für die land⸗ und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Taglöhner) gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) das Gebiet des Kreises Niederbayern für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären. „Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3352 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
straße 33, zu richten.
Berlin, den 23. März 1920.
Der Reichsarbeitsminister. III
Bekanntmachung. 1 Bezirksgruppe Süͤdbayern der Reichs⸗ arbeitsgemeinschaft für die Textilindustrie in Augsburg hat beantragt, die zwischen dem Verbande Süddeutscher Textilarbeitgeber, dem Deutschen Textilarbeiterverband und dem Zentralverband christlicher Textilarbeiter am 3. Februur 1920 abge⸗ schlossene ““ zu dem Tarifvertrage vom 23. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen für die gewerblichen Arbeiter in der Texiil⸗ industzie mit Ausnahme der Nähfadenfabrikation gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das rechtsrheinische Bayern südlich der Donau ebenfalls für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendun gen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werden und find unter Nummer
1 I111“
gemein verbind⸗
für das
Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 30. Aprsi 1919 gleichfalls preußen mit Ausnahme des Kreises Elbing für a
I. B. R. 3359 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 38, zu richten. . Berlin, den 23. März 19220. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Bayerische Mälzerbund E. V., Sitz München, und der Verband der Brauerei⸗ und Mühlen⸗ arbeiter und verw. Berufsgenossen haben beantragt, den zwischen ihnen im Anschluß an den Tarifvertrag vom 28. März 1919 Snh e Landestarifvertrag vom 30. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ 5 im Mälzereigewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Bayern rechts des Rheines mit Aus⸗ nahme von Coburg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3615 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 38, zu richten.
Berlin, den 23. März 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung. 8
Die Privatbeamten⸗Vereinigung E. V., Zella Mehlis, hat beautragt, den zwischen 15 und dem Ver⸗ band Thüringer Metallindustrieller, Ortsgruppe Zella⸗Mehlis, am 19. Februar 1920 abgeschlossenen Zusatz zu dem allgemein veriee; Tarifvertrag vom 25. Juni 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten und die Werkmeister gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Zella⸗Mehlis gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. April 1920 erhoben werden und sfind unter Nummer I. B. R. 3328 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 23. März 1920.
“ Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
.“ XXXX“ Die landwirtschaftliche Provinzia larbeits⸗ 1“ Ostpreußens hat durch den Reichs⸗ ommissar für den Osten beantragt, den zwischen dem landwirtschaftlichen Arbeitgeber⸗ und Wirtschafts⸗ verband der Provinz Ostpreußen, dem Zentralver⸗ band der Land⸗, Forst⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands und dem Deutschen Landarbeiterver⸗ band am 10. Februar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag r Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Schweizer Fehmeaee 9g § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der ““ Ost⸗ gemein ver⸗ bindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum
20. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer
I. B. R. 3104 an das Reichsarbeitsmini EEEöö ch sterium, Berlin, Luisen⸗ Berlin, den 23. März 1920. -. 8 Der Reichsarbeitsminister. 8 J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 768 in Fortsehumng von Blatt 301 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwis den gleichen Vertragsparteien am 15. Oktober 1919 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 20. Juni 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbehingungen für Maurer und ähnliche gewerbliche Arbeiter in Bau⸗ und Maurerbetrieben Groß Berlins wird 885 § 2 der Verordnung vom 283. Dezember 1918 (Reichs⸗
.S S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 20. Juni 1919 für allgemein verbindlich erklärt. Die allge⸗ meine Verbindlichkeit beginnt mit dem 20. Oktober 1919 Sie erfaßt nicht 1 von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungs⸗ arbeiten beschäftigt sind.
Der Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Rei arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 1. während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge * I111“ 1n. ich ist, können
n ertragsparteien einen es isvertrags Erstattung der Kosten verlangen. 11
Berlin, den 10. März 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
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Bekanntmachung.
Unter dem 10. März 1920 ist auf Blatt 782 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband für das Baugewerbe im Kreise Neustadt a. Rgb., dem Deutschen Bauarbeiterverband, Bezirksverein Hannover, dem Zentralverband der Zimmerleute Deutschlands, Zahlstelle Hannover und Umgegend, und dem Zentralverband christlicher Bauarbeiter Deutschlands, Verwal⸗ tungsstelle Hannover, am 1. April 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitshedingungen der