1920 / 1 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Besürfniss n

Bei Ermikklung des Einkommens ist das Einkommen des Ehe⸗ gaitten, wenn er sich im gleichen Ha estand mit tem Antragsteger be⸗ findet, und das Einfommen der im Abj. 1 genannten Personen hinzu⸗

zurechnen. Tabei ist von der Veranlagung zur Einkommensteuer aus⸗ zugehen. Die Vergütung beträgt bei einem Einkommen von nicht mehr ale 300 Maͤaik .. von mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als vb1b11böbö]]; von mehr als 4000 Mark, aber nicht mehr als 111212152324252₰

Die eträge werden dem Antragsteller für jede zur Vergütung Anlaß gebende Person gewährt. Bei mehr als zwei zur Vergütung G S Personen erhöhen sich die Beträge um fünszig vom

Hundert. Bestreitet der Antragsteller seinen Lebensunterhalt überwiegend aus den Erzeugnissen eines eigenen landwirtschaft!ichen Betrichs, so S sich die Vergütung auf die Hälfte. die während eines Zeitraums von haben. Der Antrog ist im Laufe des Monats Januar für das voraus⸗ geangene Kalenderjahr bei dem für die Veranlagung rer Ein⸗ E zusaͤndigen Finanzamt des Wohr sitz 8 des Antrag⸗ stellers oder bei der Gemeindebehörde zu stelen. Gegen die Ab⸗ lehnung des Antrags steben dem Antragsteller die gleichen Rechts⸗ mittel zu wie gegen eine Steuerveranlagung.

Der Antrag kann das erste Mal im Januar 1921 für das Kalenderjahr 1920 gestellt werden.

Hat im voraus esangene Kalenderjahre das Aufkommen an Umseatzsteuer weniger als 1,5 Milliarden Mark bet agen, so findet eine Vergüturg nicht statt. Im übrigen beträgt die Vergütung in Fünflel der im Abs. 3 genannten Sätze, wenn das Ge⸗

samla fkommen 1,5 Melliarden und mehr, aber nicht mehr als 2 Miliarden beträgt;

zwei Fünftel, wenn das Gesamtaufkommen mehr als 2 Milliarden, aber nicht mehr als 2,5 Milliarden beträgt;

drei Fünftel, wenn das Gesamtanfkommen mehr als 2,5 Milliarden, aber nicht mehr als 3 Milltarden beuägt;

40 Mark,

275 Tagen des Kalenderjahrs bestanden

vier Fünftel, wenn das Gesamktaufkommen mehr als 3 Milliarden

aber nicht mehr als 3,5 Milliarden beträgt.

mI. Erhöhte uUmsansteuer auf die Lieferung bestimmter Lugusgegenstände durch den Hersteller. § 15. 8 Die Steuer erhöht sich auf fünfzehn vom bei der Lcferung der unter 1 und II beze chneten Geg nstände durch denjenigen, der sie innerhalb seiner gewerblichen Tältgteit herstellt oder gewinnt (Hersteller). wenn diese Gegenstände ihrer Hauswirt chaf, sondern für den

Baschaffenheit nach nicht für die Gebrauch oder Verbrauch innerhalb

einer gewerblichen oder beruflschern Tärigteit bestimmt sind; dies ist

dann vicht anzunehmen, wenn die Gegenstände der Befriedigung von zu dienen geeigner sind, die sowohl in der Hauswirt⸗ schaft wie bei Gelegenheit der Ausübung einer gewerblichen oder

beruflichen Tätigkeit bestehen. Die erhöhte Steuerp flicht trut ferner, 1

unbeschadet der Vorschriften zu I Nr. 9 Ba, 11 Nr. 21 und 23, rnicht ein, wenn die Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach zur Er⸗ richtung eines Bauwerks bestimmt sind. Von der erhöhten Steuer befrcit sind Arznetmittel, mit Ausnahme der zu II Nr. 16 genannien, Verbandstoffe, Gegenstände der Kranken⸗, Säuglings⸗ und Wochen⸗ pflege und Vorrichlungen, die zum Ausgleich körperlicher Gebrechen dienen.

1. Der erböhten Steuer unterliegen mit Rücksicht auf den Stoff

oder die Art der Bearbeitung: 1. Gegenstände aus oder in Verbindung mit Edelmetallen, soweit es sich nicht um die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 erhöbt steuer⸗ pflichtigen Gegenstände des Juweliergemerbes oder der Gold⸗ und Silberschmiedekunst handelt. asch sübernen Deckel sind nicht erhöht steuerpflichtig.

2. Gegenände aus unedlen Stoffen, tie mit Platin, Gold oder Silber belegt (plattiert oder doubliert, oder platiniert, vergordet oder versilbert sind, mit Ausnahme von Chritbaumsche uck, Taschenubren

und den zu 11 Nr. 17 bezeiad neten Ge enstanten. Als unedler Stoff gilt auch eine Legterung mit nicht mehr als 5001000 Silbergeralt;

3. Halbedel eine, einschließrich der syathetischen, in Verbindung mit ihnen;

4. Nachabmungen der zu

Spielwaren unz der zu 11 Nr. 17 bezeichneten Geg nstände. Glas⸗ perlen gelien vuht als Nachahmungen von Perlen;

5. Gegenstände aus oder in Verbinrung mit Bernstein, Gagat (Jet), Korall n, Elf nbe in, Meerschaum, Perlmutter oder Schlidpalt; 6. Gegenstände aus Kupfer, Zinn oder Nickel oder aus Legierungen, die diese Metalle enthalten, oder ihren Legierungen belegt plattiert, sind. Taschenuhren und Spielwaren dieser Art sowie Weckeruhren aus Messing sind nicht erhöht steuerpflichtig;

7. Gegenstäude aus nichtschmiedbarem Kunstguß, aus anderem nichtschmiedbvaren seinen Guß sowie Kunstschmtedrarbecten;

8. Gegenstände aus Ton (ter mische Gegenstände) mit Ausnahme

von Spielwaren:

2) a 6 Steinzeug mit Ausnahme von glatten und einfarbigen

Geschuren und Plauen für Wand⸗

bekle dung,

und Fußboden⸗

8 ½ 3 8 35 1, Voraussetzuegen für die Vergütung müssen mindestens

Hundert des Entgelks

Die erhöhte St nerpflicht tritt nicht ein,

Silberne Taschenuhren mit nur einem

und Gegenstände

zu 3 genannten Steffe sowie Ge. enstände aus oder in Verbindung mit diesen Nacd abmungen mit Ausnahme der

sowie Gegenstände, die mit diesen Metallen

àd) Gegenstönde der Inneneinrichtung mit Bezügen aus Leder,

)alle übrigen aus L der kerge nellte n Gegenstände mu Aus⸗

nahme von Akten⸗, Geld⸗ und Geltdschein⸗, Plelfen⸗, Schul⸗,

Zigarren⸗ und Zigaret entaschen aus glattem Rind⸗, Roß⸗,

E af⸗ oder nicht lackierem Ka bleder sowie mit Ausnahme

von den unter 11 Nr. 8 und 9 genannten Gegenständen,

von Purpen und Puyppenbälgen, von Thermosflaschen und

Uhrenarmbändern;

13. Gegenstände aus Holz mit Ausnahme der Spielsachen und

der zu II Nr. 17 bezeichneten Gegenstände:

r a) aus oder in Verbindung mit poliertem Ahorn⸗, mit Ama⸗

ranth⸗, mit poliertem Apfelbaum⸗, poliertem Birnhaum⸗, mit poltertem Buxbaum⸗, mit Even⸗, mit poltertem Eschen⸗, mit velb⸗, Grenadile., poliertem Hikory⸗, poliertem Kiisch⸗ baum⸗, mit Köni 8*, Korallen⸗, Mahag ni⸗ Mora⸗, Pia⸗ lanen⸗, poliereem Pfl aumenbaum⸗, Pock⸗ (Gus⸗jak., Fran⸗ zo en), Po sander⸗ (Pal sander⸗, Po hxander⸗, Jacaranda⸗, Violeit⸗), Redword⸗, Rosene, Tiek⸗(Teat⸗), Thrja⸗, Satin., Schlangen⸗, Tee⸗, Zebra⸗ Zevern⸗, Zitronenholz sowie mit sonst gen Edelhölzern, welve der Regel nach bei ber Ver⸗ arbeitung poliert, lackiert oder maltiert (gewachst) werden;

8 ferner au; massioem Nußvaumholz und alle massiv eichenen

Kastenmöbel,

b) ohne Rücksicht auf die Holzart bei Bildhauer⸗ und Bild⸗

sschnitzerarbeit, bei feiner Schnitzarbeit, bei feiner Drechsler⸗ arbeit, bei Nachahmungen seiner Schnitzarbeiten, die durch Pressen, Brennen, Actzen oder Stanzen oder durch Behand⸗ lung mit dem Sandgebläse hergestellt sine, bei eingelegter

M“ Arbeit, bei Bronzierung oder feiner Bemalung,

c) mit echtem Japanlack lackiert;

14. Gegenstände aus Korbgeflecht:

a) Gegenstände aus oder in Verbindung mit Peddigrohr,

b) aug arderem Rohr, wenn es sich um feine Flechtarbeiten, insbesondere vergolbete, versitberte, polierte, bronzierte ober fein bemalte hancelt, oder bei Verbindung mit Glas oder Erzeugmssen des Töpfergewerbes, ohne Ruchsicht af die Rohꝛart:

ndchützen, Nähkörbe und Nähständer, Schirmkörbe für Wagen, Strandtörbe, Teewagen, Vogerbauer, Vorrichtungen

.ꝗ aur Aufnahme von Btumen und Zeilu⸗ gshalier;

15. Gegenstände der Inneneinchtung in Verbincung mit Brokat, Samt einschtießlich Veloit un Veiours, jedoch mit Ausvahme von Mauchester⸗ und Genu⸗Cord uno einfachen Mogqpettestoffen; mit Plüsch, Seide, Gobelmstoff, handgeferlisten Sioffen, Metallg espinsten, Ge piusten, die mit der Hand bverziert sind, ocer zugerichtete Schmuck⸗ federn; in Verbinrung urn Spiben, Spitzenstoffen oder Sltickercien in einer Breite von meur als zwei Z ntmerern. Diese Vorschrift findet auf die zu 11 Nr. 9, 22, 25 bis 31 genannien Gegenstände teine Anwendung.

II. Der erhöhten Steuer unterliegen ferner mit Rücksicht auf den Verwendungezweck die solgenden Gegenstände, soweit sie nicht bereits unter I fallen:

1. Schmuck achen oller Art, soweit sie nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 erbhöht steucrpflichtig sind;

2. Bultwerte some Zier⸗ und Schmuckgegenstände der Innen⸗ einrichtung, einschlicßlich von Plastiken und Buldern, abgeseben von Photographien, die ledi lich Personen darstellen. Zu den Zer⸗ und Schm ckgegenständen gehören auch Gepenstände, die an sich einem praklischn Gebrauche zu dienen gerignet sind, bei denen aber die Gebrouchsmöglichtei huger dem Zweocke äußerer Wukung offensicht⸗ lich zurückt int. 3

Der erhohten Steuer unterliegen nicht Ansichtspostkarten, Bilder, soweit sie der Unterhallung und Fortbildung der Jngend dienen, ferner Glabdenkmäler in schlichter Ausführung sowie Originatwerke der Mastik, Malerei und Graphik 1 Abs. 1 Nr. 2). Zu den Originatwerlen der Graphik gehören auch Radierungen, Holzschnitte, 8 Kupferstiche Und Künstlersteinzechnungen.

3. Erhengrisse des Buchdrucks auf besonderem Papier mit be⸗

schränkter Auflage sowie sonstige Papierwaren, die aus handgeschöpitem

oder Batten, Cbina., Japan⸗ oder Reispapier hergestellt sind;

Zut 8 phorographische Handappalate sowte deren Bestandleile und behör;

5. Handwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie die für Handfenerwaffen besimmte Munition;

6. Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich⸗ und Zupfinstrumente sowie Vorrichtungen zur mechantchen Wiedergabe musikahscher Stucke oder deklamatorischer Vorträge (Kavierspielapparate, Sprechapparalte, Phonographen, Orchestrions usfw.) sowie deren Bestandteile und Zu⸗ behör; diese Gegenstände auch dann, wenn ste nicht zum Gebrauch in der Hauswirischaft bestimmt sind;

7. Billarrde und deren Zubehör, auch dann, wenn sie nicht zum Gebrau in der Hauswirtsc aft bestimmt sind;

8. Land⸗, Wasser⸗ oder Luft ahrzeuge zur Personenbeförderung,

wenn sie mit motorischer Kraft benieben werdeg oder weus sie nach

Flaschenservierkörbe,

ihrer Beschaffenheit für Vergnügunge⸗ oder Sportzwecke bestimmt

sowie deren Bestandteile und Zubehör; 9. Kunder⸗, Spon⸗, Klapp⸗ und Promenadenwagen, wenn sie vergoldete, versilberte, verm ssingte oder vernickelte Eisenteile ent⸗

sind,

halien oder mit weißer oder elfenbeinfarbiger ? ickerung versehen sind;

10. zugerichtete Felle zur Herstellung von Pelzwerk, mit Aus⸗ nahme gewöhnlicher Hasen⸗, Kanin⸗, Katzen, Hande⸗ und S chaffelle, sowie Bekleidungs⸗ und Inneneinrichtungsagegenstände aus oder in Verbincung mit Pelzwerk, mit Ausnahme gewöhnlicher Hasen⸗, Kanin⸗ Katzen⸗, Hunde⸗ und Schafpelze; 8

11. Fächer;

12. Federpoas; 8

13. Cura⸗ und Samtvogelbälge und Teile hiervon; echte Para⸗

b) aus Stemgut mit Ausnahme von Geschirren und Platten für Wand⸗ und Fußbo enbekleidung, es sei dern, daß sie mit Metallmattfarben gemustert (dekoriert) oder mit Luster⸗ oder Metallüberzug versehen sind, sowie mit Ausnahme der ung musterten Spülwaren, 1

c) aus Porzelan mit Ausnahme der Tafel⸗ und Küchen⸗ geschirre, es sei denn, daß sie in künstlerncher Ausgestalrung oder mit Merallmattfarden gemustert (detoriert) oder mit Lüster⸗ oder Meiallüberzug versehen sind;

Gegenstände aus Glas: 1

a2. Hohlgläser, geschliffen, graviert, geätzt, gen b mattiert, bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemußtert;

B. Gegenstände aus Spiegel⸗ oder TDafelglas:

8) Verglasungen von Fenstern und Türen mit z piegelglas bei emmem Flä eninhall von mehr als 0,75 Q apralmeter,

b) Spiegelglas, be lest oder unbelegt, gefeldert (facettiert) oder ung feld it (unfackttier¹), bei ein m Flacheninhalt von mehr als 0,75 Quadratmeter; Spiegel aus bemaltem, vergoltetem p rsilverem oder durch Auftragen oder Einbrennen von

Farben oder sonst gemustertem Spiegelglase;

c) Au legeplatten für Mobel⸗ und Z mmetauestattungen;

C. Gegenstände aus oder in Vervincung mit opitschen Gläsern;

10. Gegenstänvde, die ganz oder teilweise aus Se melzglas be⸗ Keben, soweit das Schmelz las vergordet, versil ert, bronziert oder duech Aufnagen oder A fb ennen von Farben gemustert ist; . Gegenstände der In eneinrichtung auns Horn; 12. Gegenstände aus oder i Verbindung mit Leder: a) aus Ganzleder hergestellte Buche nbä de, Sammel⸗ oder Dwlommeppen min Ausnahme ven Andachtsbüchern. Die erböhte Steuerpfl cht ersurckt sich bei gleichzeitiger Li fe⸗ rus auch auf (as B ch und den Inhalt der Mappe, b) Schude, deren Obertelle aus Seide, Brokat oder Samt hergestellt oder derrn Schäfte ganz oder teiweise aus gar P oder veee besrel en, 8) Handschuhe, mit Ausnahme solcher, die mit anderen Stoffen als Pelz gefürtert sind, 8

88

. Kronen⸗ und Stangenreiher, echte Straußen⸗ und Marabu⸗ edern;

14. aus oder in Verbindung mit Kautschuk bergestellte Bade⸗ hauben, Badewannen, Fußabstreicher, Reiseeinrichtungen, Schwamm⸗ beut-l, Tabakoeutel, Mantel, Umhänge;

15. Riech⸗ oder Schönheitsmittel;

16. Geheimmittel;

17. Spasierstöcke, Schirme, Reitgerten und Peitschen aus oder in Verbindung mit Edelhölzern, inebesondere Mac ssa (Ebenholz) Kokobolo⸗, Jacara da⸗, Cel bes⸗, Schlangen⸗-, Partridge⸗, Bera⸗, Violett⸗, Boutertrie⸗, Pock⸗ (Guasak⸗, Franzosen⸗), Palmira⸗, Green⸗ hard⸗, Madagask r⸗, Satin⸗, Palmenholz; mit wervollen Hörnern insbesondere Anrilopen⸗, Brasil⸗, tanadisches Hersch⸗, Nas⸗ Nulpfero⸗ bor’, oder werivellen Rohren, insbesondere Jambis⸗, Nilgris⸗ Malakka., Palmen⸗, Partrioge⸗, Dra on⸗, Jokohamarohr, jedoch mit Ausnahme von Bamvsus⸗-, Manila⸗ Pfeffer⸗ und Tonkingrohr;

18. Poppen, Puppenbäige oder Tiere aus Stoß aller Art, wenn sie größer oder länger ais sunfundsechzig Zentimeter sind;

19. Sta de, Tisch⸗ urd Warduhren aus oder in Verbindung mit Stein oder Kunsistein oder mit Erzeugnissen des Töpfergewerbes,

ferner auch ber bloßer Verbudung mit den zu 1 Nr. 2 und Nr. 8

genannten Stoffen; 20. Beleuchrungsgegenstände sowie deren Bestandteile und Zu⸗

behör: 1

a) bei mehr als vier Lenchtstellen,

b) auch bei bloßer Verbindung mit den zu I Nr. 2 genannten

Sioffen oder Bleiverglasung, ferner mt Seidenschumen somie aus vder in Verbindung mit Stem oder Kuunstst in oder mi CEizengnissen des Töpfergewerbes oder in Ver⸗ budung mi’ Fransen aus Gespinsten aller Art orer glatten einfarbigen Pertfransen von mehr als je funfzehn Zenti⸗ metern Länge; oder in Verbindung met geraden Pohlglas⸗ ste geln, glalt oder gerieft, oyne Schliff, von mehr als b-ee an2 Zenti⸗ üe- Länge; oder in Veebmdung mis sonstigen Glas⸗ un asperenbeha 8 2. pertenat lböden;

2. Teppiche, abgepaßt oder vom Stück, sofern die Decke au Brokat, Samvt, einschneßlich von Velvet und Velours, Plüsch, Sebe

8

Breite

die mit mit ein die in

die ü st

schließli lichen

oder

31.

und Floretge das nl pe 79) oder erI, 1 Un,

Abarun verz’ 9. 8 159 wende Sa9 klärer gebon pflicht. D

verlan

oder Wolle besteht. Der sogenanntlrminsterterpich und genannte Tapestry eppich sind nicht ert 8 23. Wandb tleidungen:

Spitzen, Stickereien oder Verzierungen Fünftel der Gesemtfläche des außerdem mit Seide gefütterte das Seidenfutter nicht nur auf das

27. sonstige Bekleidungsstücke:

28. Velvet und Verours, Plüsch, Seide oder [udgefertigten Stoffen; Zenrimeter un Geviert mehr als 12 Kettensäden aufwern; Madras⸗ erze gnisse; sonstige Erzeugnisse, die mir Lockernich versen sind, oder

handgefertigten Verzierungen in einer Breize von Zentimetern oder in Vervindung mit Metallgespinstel stehen, oder

Lein ubatist,

1 kewfe der so⸗ steuerpflihtig; 8

a) aus Porzellan, b) aus Papier, das vergoldet, silbert, broniert oder gepreßt

ist oder Brokat, Gobelineide, Sam oder Leder nach⸗

ahmt, sowie Künstlertapete

c) aus anderen Stoff’n mit isnahme von Ton, Steinzeug⸗, oder Steingutfliesen (1kr. d) und nicht getäfeltem Weichholz;

24. Koffer und Reisetaschen 8 Roörphtten, Pflanzenfasern, soweit sie eine Lät v Zentimetern haben; Schrankkoffer;

25. Wösche:

on mer

8) Labwäsche aus Seide, albseide odr Leinenbatist; aus anderen Stoffen in Vinduna mit Hanespitzen, Hand⸗ stickereien oder anderen an gefertigtn Verzierungen bei einer Breite von mehr; vier Zentinetern oder in Ver⸗ bindung mit Sviven, ückereien oder Verzierungen aller Art, wenn sie mehr 8 ein Fünftl der Gesamtflaͤche des Bekleidungsgegenstoes ausmachen außerdem Schlaf⸗ anzüge, ners aus Brokat, umt, einschließch von Velpet und Velouns, Seide, Leinenmast, Stoffen nit damastähnlichen Gebilden; aus anderens toffen in Vesindung mit Ha’ d⸗ spitzen, Pandstickereiewder anderen ündgefertigten Ver⸗ zierungen bei einer Bite von mehr a] vier Zentimetern oder in Verbindung it Spitzen, Sticreien oder Ver⸗ zieungen aller Art, enn sie mehr al ein Fünftel der Gesamffläche ausmach,

c) Beitwäsche ars Sei Galbseide, Leinenbest, Leinendamast

oder Sloffen mit daastacnlichen Gebilin; aus anderen Stoffen in Verbindig mit Handspioe Handstickereien oder anderen handgeftigten Verzierungerbei einer Breite von mehr als vier entimetern oder in Verbindung mit Spitzen, Stickeneien der Verzierungen alr Art, wenn jie⸗ mehr als ein Funfte der Fläche ausmache d) Tischwäsche oder sestige Haushaltungewche aus Seide, Halbseide, Leinenbast, Leinendamast o0 Sioffen mit domastahnlichen Gellden; aus anderen Eoffen in Ver⸗ bindung mit Handsitzen, Handstickereien od anderen hand⸗ gefertigten Verzierugen in einer Breite on mehr als ver Zentimetern oder in Verbudung mit Svitz n, Stickerrien oder Vezierungen aller Art, wer sie meyr als ein Fünf el der Fiche ausmachen. Die erhöbte Scuerpflicht tritt nicht einwenn lediglich Buchstaben, Numnern oder Monogrammemit der Hand gellickt sind;

26. Obertleidung aus Irokat, Seldensamt, aus Seiden⸗ oder Wohplüich, aus seiner Seid (inkbesondere Chiffon, Crépe Georgette, Schappvoile Volleninon⸗ L inenbatist oder Leinendamaft; mit Metallgespinsten aller Art oder in Verbirdung m Handspitzen, Handstickereien oder sonstigen handgefertigten Verziengen in einer

tépe de chine, Mariisette, Tüll,

aus anteren Stoffen Verbindung

von mehr als vier Zentimetern oder in Vpindung mit aller Art, dienehr ais ein Bekleidungsgegenstand ausmaͤen; Oberbekleidung für Hem, wenn si Aermelfutter beschukt;

a) Netz⸗ und Wirkwaren aus Seide, aus anden Stoffer Verbindung mit Metallgespinsten oder in Abindung! Hanvpitzen, Hane stickereien oder anderen undgefertigte

Verzierungen in einer Breite von mehr al vier Zenti⸗ metern, oder in Verbindung mit Spitzen, Cckereien oder Verzierungen aher Art, sofern sie mehr a ein Fünftel der Fläche ausmachen,

Schleier, Gamaschen, Kopf⸗ und Umschlagether, Schale, Schirme und Sd ürzen aus Brokat, Seidenmt, Seiden⸗ und Wollplüsch, Seide oder handgefertigten toffen; aus nderen Sioffen in Verbindung mit Handitzen, Hand⸗ stickereien oder anderen handgefertigten Ver iemgen in einer Breite von mehr als vier Zenrimetern; oder Verbindung mit Spitzen, Slickereien oder sonstigen Ferzierungen, sofern sie mehr ais ein Fünftel rer Gesäifläche aus. machen; pder in Verbindung mit Meiallgespsten;

Bettbecken, Gardinen, Vorhänge aus Brokat Samt, ein⸗ aus anderen Siofsen gewebt, wenn sie auf zweieinhalb der Maschine her estellte Einzelzierstücke (Effie, Motive) em Darchmesser von mehr als 30 Zentimetern qhalten, oder Verbindung mit Hantspitzen, Handstickereien der anderen hhr ale vier

v rschiedenartig geformten G asperlen oder Gicehängen ver

sehen sind;

29.

andere Decken und Kssen aus xch Velver und Veiwars, Leimnendamast oder’ Gebilden; aus anderen

Brokat, Samt, ein⸗ Plüsch, Sed, Halbseide, Stoffen mi damaftähn⸗ Stoffen in Ver⸗

bindung mit Meiallgespinsten, Tressen, Spitzen, Stücknien aller Art oper einer sonstigen Verzierung, die mit der Hand ggesteult sind. Nicht erhöbt steuerpflichtig sind Reisedecken aus Plüßf sowie Rrise⸗ und Steppdecken, die mit Wolle, Watte, Kapot od Seegras ge⸗ füllt sind; 30. Gegenständen der Inneneineichtung zu dienen gegnet sind:

2) abgepaßte Bänder aller Art,

b) abgepaßte Hanestickereien, Handspitzen oder sonstige hand⸗

Gegenstände, die der Ausschmückung von Bileidungsstücken

geferligie Stucke bei einer Länge oder einm Durchmesser von mehr als 30 Zentimetern; Handstfereten, haude efertigte Spitzen und Spitzenstosse als Meunwate in einen Breite von mehr als vier Zentimetern;

c) Tressenwaren (Flechtwaren, aller Art aus Ceide bei einem

Duichmesser oder einer Breite von mehr ls vier Zenti⸗

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merern sowie in Verbindung mit Metaufadn,

d) angefangene oder vorgezeichnete Pa, darbeitenin Verbindung

met Broket, Samt, einschließlich Velvet der VBelours Prüsch, Seide, Metallfäden ocer Glasperleh

Hüte, Hutforme und Mützen aus Brotat, ide, Seiden⸗

samt, geklebten Federn; aus anderen Stoffen in Aibindung mit Sprung sedern, g N.e-2. Stoffen, mit Gura⸗ oder Samtvögeln ode Teilen davon, echten de

Hand p tzen. Handstickereien oder stoderen hano⸗ adies⸗, Kronen⸗ oder Stangenreih ra, echn Strarußen⸗ abusedern; ferner Panama⸗, Manila⸗, engtok⸗ dsder thüle sowie mit der Hand genähte Hüte au Strohgeflecht, r als seche Millim ter breit ist;

pralinen, Fonda 1s und mt Marzipan, güchten, Saft u aller Art gefüllte Desseribonbons.

§ 16. keschsrat ist ermächtigt, nähere Bestimmagen über die 1 der im § 15 bezeichneien Gegenstände zu lassen (Waten⸗ . Er ist befugt, hierbei einerseits bestimne an sich unter nde Gegenstä de mit Rücksicht auf ihre wischafuiche Ver⸗ oa der erhöoten Steuer zu befreien und apbeneits auch im t bezeichnere Gegenstande für erhöht steupflichtig zu er⸗ inn dies zur He rbeifübrung einer gle chmöigen Belastung scheint oder der Gegenstand als Zubehör eins erhöht steuer⸗ Gegenstandes anzusehen ist. Zestimmungen treten außer Kraft, soweit zer Reichstag 4

6 8

dieruagen, Holzschnitte und Kapferstiche gelten als Origmelwerke.

sei venn,

§ 17. 8 Die erhöhte Steuerpflicht des § 15 umfaßt auch 1. die Entnahme aus dem eigenen Betteebe 1 Nr. 2); 2. die Lieferung auf Grund einer Versteigerung 1 Nr. 3), wenn der Versteigerer vom Hersteller beauftragt ist; 3. das Verbringen von Gegenständen der im § 15 bezeichneten Art in das Inland. § 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwe dung. Steuerpflichtig ist der erste inländische Erwerber oder, wenn der Gegenstand nicht aus dem Ausland an einen inländ schen Erwerber geliefert wird, derjenige, der den Gegenstand im Inland in Gewahrsam nimmt.

§ 18.

Als Hersteller im Sinne des § 15 gilt derjenige Unternehmer, der Robstoffe oder Halberzeugnisse zu Gegenständen umgestaltel, die ihrer Beschaffenheit nach, ohne einer weiteren Bearbeitung oder Ver⸗ arbeitung zu bedürfen, zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauche fertigaestellt sind Eine Behand ung der Gegenstände durch Putzen, Umpackung und ähnliche äußere Einwirkung, die nur der Hebung der Vertäuflichkeit dient, gilt nicht als weitere Bearbeitung oder Ver⸗ arbeitung.

Steüt ein Unternehmer auf Grund eines Bearbeitungs⸗ oder Verarbeitungsvertrags einen Gegenstand für einen Besteller her, der Gegenstände dieser Art innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit weiter veräußert, so gilt als Hersteller der Besteller.

Der Reichsrat kann für bestimmte Bearbeitungs⸗ und Ver⸗ arbeitungsperfahren und bestimmte Arten von Gegenständen über die Anwendung der vorstehenden Vorschriften nähere Bestimmungen

lassen. erlasse 19.

5

Wird ein Gegenstand von einem Unternehmer, der ihn nach seiner Herstellung oder seiner Einsuhr aus dem Ausland erworben hat, weiterbearbeitet oder verarbeitet 18 Abs. 1¹), so in die Li ferung des infolge der Bearbeitung oder Verarbeizung entstandenen Gegenstandes, wenn auch dieser seinerseins zu den im § 15 bezeichneten gehört, ebenfalls erhöht steuerpfl’chtig. Die Steueirstelle vergütet aber dem Bearbeiter oder Verarbeiter den Teil des von ihm bei der Beschaffung des bearbeiteten oder verarbeiteten Genenstandes ent⸗ richteten Entgelis, der dem Unterschiede zwischen der nach den Steuei⸗ sätzen des § 13 und des § 15 berechneten Struer für die Lieferung an ehn entspricht; dies gilt auch, wenn der Hersteller die insolge der Bearbeiturg oder Perarbeitung entstandenen Gegenstände in das Ausland ausführt. Der Antrag ist für den Steuerabschuitt 33) gleichzeitig mit der Steuererklärung 8 35) zu stellen. § 18 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

1I1

Dem Erwerber von Gegenständen der im § 15 bezeichneten Art vergüs et die Steuerstelle auf Antrag nach näherer Beftimmung des Reichstals zehn vom Hundert des von ihm beim Erwerb entrichteten Eunlgeuts, wenn er nachweit daß er:

1. die Gegenstände im öffentlichen insbesondere auch sür kirchliche oder wissenichaftliche Zwecke, erworben hat oder,

2. soweit es sich um Flügel, Klaviere, Harmonien, Streich⸗ und Zupfinstrumente handelt, diese für Lehr⸗ oder beruf⸗ liche Z wecke erworben hat, oder

3. soweit es sich um Orchestrions oder um selbsttätige Klavier⸗ spielapparate und deren Bestandteile und Zubehör handelt, diese zu gewerblichen Zwecken er orben bat, 1

4 soweit es sich um Fahrzenge zur Personenbeförderung handelt, diese ausschließlich oder überwiegend der Ausübung des Gewerbes oder Berufs des Erwerbers dienen und nicht ihrer Beschaffenheit nach die Absicht äußerer Wirkung im Vordergrunde steht. 1

rhöhte Umsatzsteuer auf die Lleferung rstimmter Luxgusgegeustände im Kleinhandel.

1“ § 21.

Die Steuer erhöht sich auf fünfzehn vom Hundert bei der Lieferung der folgenden Gegenstände im Kleinhandel:

1. Edelmetalle sowie Gegenstände des Juweliergewerbes oder der Gold⸗ und Silberschmiedeku st aus oder in Verbindung mit Edel⸗ metallen, wenn es sich nicht um eine bloße Belegung oder einen Ueherzug unedler Stoffe mit Eodelmetalltenen handelt; Edelsteine, ein chließlich der svnthetsschen, und Perlen sowie Gegenstände aus oder in Verbindung mit Edelsteinen und Perlen. Als unedler Stoff gilt auch eine Legterung mit nicht mehr als 500⁄1 Silber. Vorrichtungen, die zum Ausgleich körperlicher Gebrechen dienen, unterliegen der er⸗

öhlen Sieuer nicht; 8 2. DOrizinalwerke der Plastik, Malerei und Graphik; Ra⸗

Kunstlersteinzeichnungen bleiben von der erhöhten Steuer frei, ofern es nicht Vorzugsdrucke auf besserem Papier sind;

3. Antiquitäten, einschließlich aller Drucke, und Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlein erworben werden, wenn diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken ge ammelt zu werden pflegen;

4. Gebinde oder sonstige Herrichtungen aus Blumen und

Pflanzen, wenn das Entgelt für die einzelne Lieferung, einschließlich der als Behälter oder zer Zusammenfassung oder Ausschmückung ver⸗

worben

wendeten Gegenstände, dreißig Mart überschreitet 5. Reit⸗ und Kutschpferde; 6. lebendes Wild. § 16 findet entsprechende Anwendnyng. § 22. Eiine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des § 21 liegt nicht vor, wenn die Gegenstände zur ewerblichen Weiterveräußerung sei es in derselben Besch ffenheit, ser es nach vorheriger Bearbeltung

oder Verarbeitung, für eigene oder fremde Rechnung erworben werden⸗

Nimmt der Steuerpflicheige bei der Lieferung der im § 21 ge⸗ nannten Gegenstänce die Hefteiung von dem erhöhten Seee für sich in Anspruch, weil die Gegenstände zur gewerblichen Weiter⸗ veräußerung geliefert worden seien, so muß er sich von dem Erwerber nachweisen lassen, daß sie in dem Unternehmen, für das der Erwerb stausü det, eine solche Verwendung fiaden können. Der Nachweis moß nach näherer Pestimmung des Reichsrats dusch Vorlegung einer behördlichen Bescheinigung, die gebühren⸗ und stemperfrei auszustellen ist. geführt werden. Der Lieferer braucht bei der einzel’ en Bestellung oder Entnahme die Vorlegung der Bescheiniaung nicht zu verlangen, wear er mit dem Abnehmer in ständigen Geschäf sbeziehungen steht und ibm Jr halt und Geltungsdauer der Bescheinigung bekannt sind.

Wird gegen die vorstehenden Vorschristen verstoßen, so sind die Lieferungen ohne Rücksicht darauf, ob eine Lieferung im Kleinhandel um Sinne des § 21 vorliegt oder nicht, mit fünfzehn vom Pundert

teuerpflichtig. steuerpfl

8

Die erhöhte Steuerpflicht des § 21 umfaßt auch 1. die Entnahme aus dem eigenen Betriebe § 1 Nr. 2). Ist für die Steuerrfl cht erner Lieferung die Höhe des Ent elts maß⸗ ebend, so ist bei der Schätz ng des ¹ertes des emnommenen Gegen⸗ senmdes 8 Abs. 3) zur Fe stellung der Steuerpfliag tiak it von dem Pieise auezugehen, der am Ort und zur Zeit der Entnahme, von Personen, welche die Gegenstände nicht zur gewerbluchen Weiter⸗ verän ßerung erwerben, gezahli zu werven pflegt Kieinhandelepreis); 2. die Lieferung auf Grund einer Versteigerung 1 Nr. 3), es daß die versteigerten Gegenstände zur gewerbichen Weiter⸗ veräußerung erworben werden. Weist derjenige, der in einer Ver⸗ steigerung den Zuschlag erhalten hat, den Versteigerer in der im § 22 Abs. 2 vorgeschriebenen Form nach, 88 er zur gewerblichen Werveräußerung erworben hat, so vat er 2 nspruch auf eine Er⸗ mäßigung des Zuschlagpreises um den Unterschied der Steuersätze der §5§ 15 und 21; 3. die en geltliche Lieferung im Inland durch Personen, die keine gewerbliche Täligkeit ausüben, und außervalb einer Versteigerung, ofern die Lieserung die im § 15 unter 1 Nr. 1, 2, 3, 5, unter II

Nr. 1, 6, 8, 10, 22 und im § 21 Nr. 1, 2 un Geg stände betrifft. Struerpflichtig ist der Liefere der übnehmer für die Erfüllung der Steuerpflicht;

4. die entgeltliche Lieferung in oder aus dem Ausland an eine Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Li ferung im J land hat De Steuerpfli’t tritt ein, sobald der Gegenstand ins Inland gelangt,. ohne Rücksicht darauf, ob der Lieserer ein Unternehmer ist oder nicht. Steuerpflichtig ist der erste inländische E werber des Gegenstandes;

5. das Verbringen von Oriunalwerken im Sinne des § 21 Nr. 2, von Antiquitäten 21. Nr. 3) und solchen sonstigen im § 21 Nr. 3 genannten Gegenständen, die für die Geschichte, die. Kulturgeschichte oder die Ur eschichte der Pflanzen⸗ und Tierwelt von Bedeurung sind, in das Ausland, es sei denn, Tage des Verbringens ins Auslaund noch nicht fünfzig Jahre tot ist oder, wenn ein Heisteller nicht bekannt ist, seit der Herstellung no nicht fzia Jahre verstossen sind; die erhöhte Steuerrflicht tritt ohne Rücksicht darauf cin, ob der Verbringer ein Unternehmer ist oder nicht und ob das Verbringen gegen Entgelt erfolgt. In den Fällen der Nr. 3 und 4 tritt völlige Steuerbefreiung wenn der Gegenst nd zur gewerblichen Weiterveräußerung er⸗ wird und der Erwerber dies bei Nr. 3 dem Lieterer, bei Nr. 4 dr Steuerstelle in der im § 22 Abs. 2 vorgeschriebenen nachweist.

ein,

§ 24. Dem Erwerber von Gegenständen der im § 21 bezeichneten Art

vergütet die Steuerstelle auf Autrag nach näherer Bestimmung des Reichsrats den Teil des von ihm beim Erwerb entrichteten Entgelts, der dem Unterschiede zwischen der Steuer die Lieferung an ihn entspricht, wenn er n. ichweist,

1. die Gegenstände im öffentlichen Interesse, für kirchliche oder wissenschaftliche Zweocke, erworben hat, oder,

2. soweit es sich um die im § 21 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Gegenstände handelt, sie für technische oder Heilzwecke erworben hat, oder,

3. soweit es sich um die im § 21 Nr. stände handelt, diese ausschließlich oder überwiegend der seines Gewerbes oder Berurs dienen und nicht nach die Absicht äußerer Wirkung im Vordergrunde stehbt.

Wiard nachgewiesen, daß die Gegenstä de stehenden Vorschr st zur Vergütung Anlaß gebenden werden soll n, so kann nach näherer Bestimmung des Reicherats die Steuerstelle dem Lieferer gestatten, die Steuer nur nach dem Steuer⸗ satze des § 13 in Ansatz zu bringen.

Die Vorschritten der Abl. 1,. und § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 4 enisprechende Falle des § 23 Avs. 1 Nr. 3 auch bei für Lehi⸗ oder berufliche Zwecke erworben werden; sowie bei Fahr⸗ zeugen zur Persc enbeförderung, wenn die im Abs. 1 Nr. 3 genannten Zorautsetzungen erfüllt sind. Die Vergütung (Abs. 1) oder die Steuerbesre ung (Abs. 2) umfaßt dabei den gesamten, Steuerbetrag.

Die Steueistelle vergutet ferner die nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 entrichtete Sieuer, wenn die dort genannten Gegenstände von dem⸗ jenigen, der die Steuer entrichtet hat, oder dessen Erben wieder in das Inland gebracht werden.

Iv. Erhöhte Umsatzsteuer auf Leistungen besonderer Art.

daß er

Ausübung

Anwendung, und zwar im

F 3

§ 25. Die Steuer erhöht sich auf zehn vom Hundert des Entgelts bei folgenden Leistungen: Anzeigen, soweit sie sich nicht auf öffent⸗

1. der Uebernahme von liche Wahlen bezi hen;

2. der Gewährung eingerichteter Schlaf⸗ und Wohnräume in Gasthöfen, Pensionen oder Prwathäusern zu vorübergehendem Auf⸗ enthalte, wenn das Entgelt für den Tag oder vie Uebernachtung künf Mark oder mehr beträgt;

J3. der Ausbewahrung von Geld, Wertpapferen, Werisachen, Zegenständen der im § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art, Pelzwerk, Bekleidungssrücken aus oder unter Verwenoung von Pelzwerk;

4. der Vermictung von Reittieren. .

Bei Leistunzen der im Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art tritt die Steuerpflicht auch ein, wenn der Leistende kein Unter⸗ nehmer ist.

§ 26. Als Uebernahme einer Anzeige im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 gilt:

1. die Herstellung von Anzeigen durch Druck oder auf einem anderen Wege ols duich Handschrift, Sche ibmaschinenschrift, Hano⸗ zeichnung oder Hondmalerei. Steuerpfl chtig sind auch geschäftliche Empfehlungen, die in den redaktionellen Teil aufgenommen werden;

2. die Ueberlassung von Flächen und Näumen zur Aufnahme von Ankündigungen;

3. die Vornahme von Ankündiaungen auf andere Weise als die in Nr. 1 und 2 dezeichnete Art (. B. durch Beleuchtung, Umhertragen von Tafeln, Umherfahren von Reklamewagen, Aus⸗ rufen). 816

Steuerpflichtig ist im Falle ses Abs. 1 Nr. 1, sofern es sich um Druckschriften oder sonstige Vervielfältigungen handelt, der Verleger und, wenn ein sorcher nicht vorhanden ist, der Drucker oder Vervielfältiger. Ist bei einer Druckschrift die Anzeigen⸗ aufnahme von dem Verleger an einen Dritten verpachtet, lo ist dieser steuerpflichtig.

Die Besteuerung nach Abf. 1 Nr. 2 oder 3 wird nicht dadurch ausge chlossen, daß bereits die Herstellung der Anzeige nach Nr. 1 der Steuer unterliegt. 1

N.

Die Steuer für Uebernahme von Anzeigen nach § 25 ermäßigt sich ber Zeitungen und Zeitscheiften von den ersten 100 (00 Mask des vereinnahmten Entgelts auf 2 v. H. nächsten 100 000 1— 3

100 000

200 000

200 00)

100 000

100 000

100 009 9 9 9 9 9„ * Soweit Anzeigen nicht in Zeitungen und Zeitschriften erscheinen, ermäßigt sich die Steuer auf fünf vom Hundert.

Gebt ein Ste erpflichtiger mehrere Zeitungen und Zeitschriften beraus, so ist fur die etwaige Ermäßigung jede Zeitung und jede Zeitschrift selbständig zu behandelnl.

§ 28. 8 Als vorübergehender Aufenbalt im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 ist ein solcher anzusehen, der nach den Umständen bei Beginn des Aufenthalts auf nicht länger als auf drei Monate be⸗ rechnet ist. Die Steuer

2* 9 9

ist für jeden Tag oder jede Uebernachtung und für jede Person nach dem füc das Zimmer oder die Wobnung festgesetzten oder zu berechnenden Tagespreise zu bemessen. Ist für Beherbergung und Beköstigung ein Gesamtentgelt vereinbart, so kann für die Be⸗ föstigung ein angem ssener Teu abgesetzt werden. Abzüge für Be⸗ dienung und sonstige Nebenleistungen dürfen nicht gemacht werden.

§ 29.

Im Falle des § 25 Abs. 1 Nr. 3 wird die erhöhte Steuerpflicht dadurlch niet berührt, daß der Unternehmer sich neben der Auf⸗ bewabrung auch zu einer Verwaltungsltätigkeit derpflichtet.

Di Entgegennahme geschossener Depots oder vie Vermietung von Fe . rurch LPanken, Sparkassen und ähnliche Geld⸗ institute fällt auch dann unter die erhöhte Steuerpflicht nach § 25 Abs. 1 Nr. 3, wenn nicht feststeht, ob es sich um die Aufbewahrung der daselbst genannten Gegensgände handelt.

Die Aufbewabrung ist icht steuerpflichtig, wenn sowohl der

Verwahrer wie der Hinterleger Unternehmen der im Abs. 2 bezeich⸗

Form

insbesondere auch V

den Mustoinstrumenlen; die führung ganz oder teilweise entbunden werden kann.

3 bezeichneten 8,9 haftet

daß der Hersteller am Steuerstelle anzuzeigen,

Berufe keine Anwendung.

nach § 14 und § 21 für V

ihrer Beschaffenheit

in einer nach der vor⸗ Act verwendet

2 finden in den Fällen des

9 2

1

v. Ueberwachung der Steuerpflichtigen.

Die Steuerpfl chtigen baben innerhalb zweier Wochen nach dem Beginn ihrer Lätigteit hiervon der Steuerstelle Anzeige zu erstatten. In ihr ist anzugeben, ob die im § 15 bezeichneten Gegenstände ber⸗ 1 gestelt oder die im § 21 bezeichneten Gegenstände im K einhandel umgesetzt oder Leistungen der im § 25 bezeichneten Art ausgeführt werden. Die Anzeige ist innerhalb zweier Wrchen zu ergänzen, wenn der Betrieb ant die Herstellung der 15 bezeichneten Gegenstände oder auf den Keinha del der im § 21 ezeichneten Gegenstände oder auf die im § 25 bezeichneten Leistungen erstreckt wird.

Wer eine steuerpflichtige Tätigkeit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereis ausübt, hat inn rhalb des Mon ts Januar 1229 der wenn er die im § 15 bezeichneten Gegen 21 bezeichneten Gege stärde im Klein

stände herstellt oder die im § . im § 2²5 bezeichneten Art

handel umsetzt oder die Leistungen der

ausführt. Die vorstehenden Vorschriften finden auf Angehörige der freien

3

§ 31. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, zur Feststellung der Ent⸗ gelte Aufzeichnungen zu machen. Der Reichsrat trfft hierüber nähere Bestimmungen; sie treten außer Kraft, wenn der Reschstag es ver⸗ langt. Aus den Aufzeichnungen muß zu ersehen sein, wie sich die vereinnahmten Entgelte auf die Gruppen von Umsätzen, für die verschiedenartige Steuerlätze bestehen (8§ 13, 15, 21, 25, 27), ver

teilen.

Die zur Entrichtung der erhöhten Steuersätze nach den 15 und 21 Verpflichteten haben für die Gegenstände, bei deren Lieferun die erböhte Steuerpflicht in Betracht kommen kann, ein St Kegr. und ein Laͤgerbuch zu führen. Ju das Steuerbuch müssen die Liefe⸗ rungen nach Gegenstand, Betrag des Entgelts und Tag der Leferun und Zahlung eingetragen werden; in den Fällen, in denen die erböhte

Steuer nach den Vorschriften des Gesetzes nicht zu entrichten ist, muß

5 bezeichneten Gegen⸗ der Grund aus dem Steuerbuche zu ersehen sein; insbesondere ist im 6 8

Falle des § 22 Abs. 2 auf die vom Wiederveräußerer vorgelegte Be⸗ scheinigung zu verweisen. Aus dem Lagerbuche muß der Bestend der Gegenstände bei Beginn jedes Seeuerabschnitts 33) und der tägliche Emn⸗ und Ausgan zu entneh en sein.

Die Voischriften des Abs 2 finden auf die Unternehmer, die Leist ngen der umn § 25 bezeichneten Art ausführen, ent prechende An⸗ wendung.

Näbere Bestimmungen über die in Abs. 2 und 3 angeo doete Buchführung erläßt der Reichsrat; er bestunmt nach Aneöbrung der amtlichen Berursvertretungen, unter welchen Voraussetzungen die Bucher mite inander verbunden werden können und von der Buch⸗

88

§ 32.

Wer eine gewerbliche oder berufriche Tätigkeit im Sinne des § 1 Nr. 1 ausüht, unterliegt der Steueraufsicht. Ergeven sich bei Ausübung der Aufsicht Tatsachen, die die An⸗ nahme zulassen, daß bei einem Unternehmen der Eingang der Steuer für den laufenden Steuerabschnitt gefährdet ist, so kann die St uer⸗ stelle die Leistang einer Sicherheit verlangen. Gegen den Bescheid, der die Sicherbeit festsetzt, ist die Verwaltungsbeschwerde an die Oberbehörde, die endgultig entscheidet, gegeben.

VI. Steuerberechnung und Veranlagungsverfahren. § 33.

Die Steuer wird in den Fällen des § 1 Nr. 1 und 2 nach dem Gesamtbettage der Entgelte berechnet die der Steuerpflichtige im Laufe eines Steuerabschnuts für seine Leistungen vereinnahmt hat.

Der Steverabschnitt beträgt ein Kalenderjahr und, wenn sich die steuerpflichtige Tätgteit nicht auf das ganze Kalender jahr erstreckt, den entsprechenden Teil des Kalenderjahrs. Bei der erhooten Steuer der §§ 15, 21 und 25 beträgt der Steuerabschnitt ein Kalender⸗ vierte jahr und, wenn sich die steuerpflichtige Tätigkeit nicht auf das ganze Kalendervierteljahr erstreckt, den entsprechenden Teil de Kalender⸗ vierteljahrs. Nach näherer Bestimmung des Reichsministens der Finanzen kann eie Steuerstelle anordnen, daß die Steuera schnute (Satz 1 und 2) kürzer bemessen werden, und gestatten, daß auch in den Fällen der §§ 15, 21 und 25 die Steuerberechnung nach Kalender⸗

jahren erfolgt.

Für die Fölle des § 1 Nr. 3 bestimmt der Reichsrat, unter welchen Voraussetzungen die Besteuerung nach Steuerabschnitten oder für jede einzelne vIb erfolgen hat.

In den Fällen der § 17 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 25 Abs. 2 mird die Steuer für jeden einzelnen steuerpfliettigen Rechtsvorgang berechnet. Nach näherer Bestimmung des Reichs⸗ ministers der Finanzen kann die Sieuerstelle gestauten, daß in den

ällen der 8 17 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 4 die Steuer für die in estimmten Zeitabschnitten eintrelenden steuerpflichtigen Rechtsvorgänge gememsam derechnet wird. Uebt im Falle des § 23 Abs. 1 Nr. 5 der Verbringer eine gewerbliche oder berufliche Täligteit aus, so wird die Steuer gleichzeitig mit derjenigen für die Lieserungen im Inland

nach Abs. 2 berechnet. 5 34.

Hat der Steuerpflichtige Entgelte in gleichen Steuer⸗ absd nut, in dem sie vereinnahmt wurden, zurückgewährt, so kann er sie von der Gesamdeit der im Steuerabschnitte vereinnahmten Ent⸗ gelte absetzen.

Hat der Sccuerpflichtige Entgelte in einem späteren Steuer⸗ abschnitt, als sie vereinnahmt wurden, zurückgewährt, so kann er den entsprechenden Betrag von dem steuerpflichligen Gesamtbetrage der Euntgelte desjenigen Steuerabschnuis, in dem die Rückgewährung er⸗ folgt, absetzen.

§ 35.

Der Steuerpflichtige hat der Steuerstelle innerhalb eines Mo⸗ nats nach Ablauf des Steuerabschnilts 33) oder in den Fallen des § 17 Nr. 2 und 3 und § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 nach Eintritt des steuerrflichtigen Vorganges eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerstelle kann auf Antrag die Frist verlä gern, sie kann die Frist⸗ verlängerung von einer Sicherheitsleinung abhängig machen. Hat der Steuerpflichtige seine Tätigkeit eingestellt und sind die Entgelte für seine Leistungen noch nicht pollstandig eingegangen, so haben nach näherer Anordnung der Steuerstelle Nachanmeldungen stattzufinden.

Die Steuererkjärung hat, wenn sie sich auf einen Steuerabschnitt bezieht 33 Abs. 1 und 2), zu enthalien:

1. die Gesamtheit der vereinnahmten Entgelte, einschließlich der für steuersreie Leistungen; nach Maßgebe der näheren Bestimmungen des Reichsrats tönnen hiervon Ausnahmen zugelassen werden;

2. die für steuerpflichtige Leist ingen vereinnaymten Entgelte;

3. die Trennung dieser Entgelte, je naa dem sie Lerstungen be⸗ treffen, die unter die §§ 13, 15, 21 und 25 fallen; gilt für diese ein kürzerer Steuerabschnilt und ist daher üher sie eine Steuererklärung bereits abgeg ben, so sino sie nochmals in der Steuererklärung für das ganze Kaleaderjabr gesondert aufzuführen;

4. die nach § 34 Avbs. 2 zurückgewäaͤhrten Entgelte;

5. die nach den §§ 4 und 19 beantraugten Vergütungen.

Der Reicheminister der Fmanzen kann nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Steuererklärung erlassen.

§ 36. 8

Die Steuerstelle setzt die Steuer fest und erteilt dem Steuer⸗ pflichtigen einen Bescheid.

Im Falle des § 33 Abs. 2 Satz 2 kann nach Abschluß eines Kalenderjahrs für den gelamten Umfang des abgelat en Jahres oder, bei vorberiger Einstellung der Tätigkeit, nach Einstellung für den Uatang deß verflossenen Teiles des Jahre eine Nach⸗ veranlagung vorgenommen werden. b

§ 57.

Die Steuer ist innerhalb zweier Woche der Bekanntgabe Bescheiss za cutrichten. In den Fällen deg § 43 Aos. 2 Sas 1