1920 / 2 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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7. die zur Bestreitung der laufenden eeis en nicht geschäftlicken oder beruflicher Art für drei Monate erforderlichen Beträge an Geld, Bank⸗ oder sonstigen Guthaben, soweit sie aus den laufenden Jahres⸗ einkünften stammen: 1

8 bei den Abgabepflichtigen mit einem steuerbaren Vermögen von nicht mehr als 150 000 Mark. die keinen Anspruch auf Pension oder Hinterbliebenenfürsorge haben:

a) im Alter von 45 bis 60 Jahren ein Viertel,

b) im Alter über 60 Jahre ein Drittel des steuerbaren Vermögens bes zu 50 000 Mark. Für das überschießende Vermögen bis zu weiteren 50 000 Mark ist zu a ein Funftel, zu p ein Viertel

Diese Vergünstigung tritt nicht ein falls gemäß § 27 Abs. 1 die ganze Abgabe zinslos gestundet wird. Nicht abzugsfähig sind:

1 Schulden, die zur Bestrertung der laufenden Haushaltungs⸗ kosten eingegangen sind (Haushaltungsschulden);

.2. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht abgabepflichtꝛgen Vermögensteilen steben.

Wird die Abgabe nur von dem inländischen Grund⸗ und Be⸗ triebsvermogen erhoven 3) so sino nur die in einer wirtschaft⸗ lichen Beziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. 6 16

Für die Veranlagung der Vermögensabgabe wird das Ver⸗ mögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben

Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten unter⸗ einander gilt n Ehegatte als Schuldner des Abgabeteils, der nach den Verhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt worden wäre. 19

Als abgabepflichtiges Vermögen der im § 2 Abs. 1 Nr. 4 be⸗ ichneten Gesellschaften gilt das gesamte bewegliche und Fv. iche Vermögen, von dem außer den Schulden und Lasten 15) abzuziehen sind:

1. der Betrag des eingezahlten Grund⸗ oder Stammkapitals;

2. die Rücklagen für ausschließlich gemeinnützige oder Wohl⸗

ahrtszwecke, deren Verwendung zu solchen Zwecken als ge⸗

1 ichert anzusehen ist:

Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereinen die Rücklagen für die Versicherungssummen und für die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzu⸗ gewährenden Prämienüberschüsse.

Anb die Stelle des Grund⸗ oder Stammkapitals tritt.

bei Berggewerkschaften oder Bergbau treibenden Vereini⸗ ungen ein Betrag der aus dem Erwerbspreis und den Anlage⸗ und Erweiterungskosten abzüglich des durch Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes bierfür zu be⸗

rechnen ist, wobei mit Genehmigung des Finanzamts

seitens ee. gr oder Bergbau treibenden Vereinigungen, die ein Kapitalkonto in ihren Bilanzen führen, statt des vorstehenden Betrags der Be⸗ trag des Kapitalkontos zugrunde gelegt werden kann;

bei eingetragenen Genossenschaften sowie den in ihrer . bestimmung als Zentralen der nossenschaften wirkenden Gesellschaffen mit beschränkter Haftung und Aktiengesell⸗ schaften die doppelte Summe der Geschäftsguthaben der Genossen oder des Stammkapitals der Gesellsschaften sowie vei den Revisions⸗ und ähnlichen Hauptverbänden das Verbandsvermögen;

bei Versicherungsvereinen auf Ge setigkeit der eingezahlte

Gründungsfonds, bei den landschaftlichen, ritterschaftlichen und ähnlichen Kreditanstalten das ursprünglich bei der Gründang und später zugewiesene Vermögen.

§ 18. Für die Bewertung der Grundstücke gilt der § 152 der Reichs⸗

abgabenordnung mit der Maßgabe, daß als Ertragswert nicht das Fünfundzwanzigfache sondern das Zwanzigfache des Reinertrags gilt. Veräußert der Abgabepflichtige ein nach dem Ertragswert ver⸗ anlagtes Grundstück vor dem 1. Januar 1930 und ist der Verkaufs⸗ preis um ein Viertel höher als der bei der Veranlagung der Ver⸗ möcensahgabe angevommene Steuerwert so ist der Abgabepflichtige E das Grundstück neu zu veranlagen. Der Neuveranlagung ist als ert des Grunostuücks der Verkausspreis abzüglich der nach bem 31. Dezember 1919 gemachten besonderen sv gt sagg is ugrunde zu legen, jedoch micht über den gemeinen Wert am 31. mber 1919 hinaus. § 19

Das Betriebsvermögen wird nach Ahzug der Betriebsschulden bei den nicht unter § 25 fallenden Abgabepflichtigen nur mit 80 vom Hundert seines Wertes angesetzt.

§ 20.

Der Wert des im Ausland außerhalb der alten Grenzen des Deutschen Reichs liegenden Grund⸗ und Betriebsvermögens ist in der Währung des Landes zu schätzen, in dem es sich befindet, und auf Antrag des Abgabepflichtigen für die Feststellung der Abgabe nach dem Vorkriegskurs in deutsche Währung umzurechnen, falls der Ab⸗

bepflichtige oder sein Erblasser dieses Vermögen bereits am 80. zuli 1914 besessen hat.

Noch nicht fällige Ansprüche aus nach dem 31. Juli 1914 ein⸗ gegancenen Lebens⸗ Kapital⸗ und Rentenversicherungen sind bei eststellung des Vermögens mit der vollen Summe der eingezahlten rämiten oder Kapitalbeträge anzusetzen falls die lährliche Prämien⸗ zahlung den Betrag von eintausend Mark oder die einmalige Kapital⸗ zahlung den Betrag von dreitausend Mark übersteigt. Erfolgt die Auszahlung vertragsmäßig in Kriegsanleihe, so ist die Einzablung zu berechnen nach dem Steuerkurse der Kriegsanleihe vom 31. Dezember 1919. 1 Als Kapitalversicherung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ver⸗ sicherung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.

Für die persönliche und sachliche Steuerpflicht sowie für die Er⸗ mittlung des Vermögenswerts ist der 31. Dezember 1919 als Stich⸗ tag Lneg. Die §§ 147, 151 der Reichsabgabenordnung finden keine Anwendung.

Die im Artikel 297i des Friedensvertrags vorgesehenen Ent⸗ schädgungen werden dem ermittelten Vermögen erst nach Feststellung ihrer Höbe hinzugerechnet; der § 56 gilt mit de: Maßgabe, daß die Frist für die Berschtigung und Neuveranlagung von der Feststellung der Hebe der Entschädigung ab läuft. 1

ür Betriebe, bei denen Pre jährliche Abschlüsse statt⸗ finden, kann der Vermögensstand am Schlusse desjenigen Wirtschafts⸗ oder Rechnungsjabrs zuagrunde gelegt werden, dessen Ende in die Zeit zwischen 1. April 1919 und 31. März 1920 fällt. Die zwischen dem

Schlusse dieses Wirtschafts⸗ oder Recknungsjahrs und dem gesetz⸗ lichen Stichtag eingetretenen Verschiebungen zwischen dem im Betrieb angelegten Vermögen und dem sonstigen Vermögen des Abgabe⸗ pflicht’oen sind zu berücksichtigen.

Für Gesellschaften. die auf Grund der Verordnunga vom 25. Fe⸗ bruar 1915 Geise. . esi. S. 123) für das laufende Geschäftsjahr von der Aufstellung erner Bilanz befreit sind ist der Vermögensstand am Scblusse desjenigen Geschäftsjahrs zugrunde zu legen. für welches die ü--aSe. 2n gilt. n he 8

Zei der Veranlagung der Vermögensa wird das Vermögen des Aboabepfl chtigen nach Vornahme der Abzüge und Hinzurechnungen auf volle Tausende nach unten abgerundet.

§ 23. Abaabepflichtig ist nur der den Betrag von fünftausend Mark üͤbersteicende Teil des Vermögens. Soweit das Vermögen von Ehe⸗

Vermögen um weitere fünftausend Mark. Das abgabepflichtige Ver⸗ Eehes ermäßigt sich weiter um die nach § 26 Abs. 1 freizustellenden eträge. Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Abgaberflichtigen sowie für die Personen und Vermögensmassen, deren Abgabepflicht nur auf § 3 beruht.

§ 24.

„Die Abgabe beträgt, unbeschadet der Vorschrift; für die ersten angefangenen oder vollen 50 pflichtigen Vermögens für die nächsten angefangenen oder vollen

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2.

Die Abgabe beträgt für die im § Abgabepflichtigen sowie für die juristi massen, deren Abgabepflicht nur auf 8 der Abgabe unterliegenden Vermögens.

§ 26.

Hat der Abgabepflichtige oder haben im Falle der Zusammen⸗ rechnung des Vermögens der Ehegatten 16) beide Ehegatten ins⸗ gesamt zwei oder mehr Kinder, so wird außer der im § 23 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Abgabefreibeit für das zweite und jedes weitere Kind ein Betrag von je fünftausend Mark von der Abgabe freigestellt.

Zugleich wird von dem der Zahl der Kinder entsprechenden Viel⸗

chen von fünfzigtausend Mark des abgabepflichtigen Vermögens die 1 nur in Höhe von 10 vom Hundert erhoben. Von dem Reste des abgabepflichtigen Vermögens wird die Abgabe nach dem Hundert⸗ satz erhoben, der sich nach § 24 für das gesamte abgabepflichtige Ver⸗ mögen 23) ergibt. IFIgist eins der Kinder bereits unter Hinterlassung von Abkömm⸗ lingen gestorben, so zählt das verstorbene Kind mit.

I den Fällen in denen das Vermögen von Ebegatten, die gemein⸗ schaftliche Kinder haben, nicht zusammenzurechnen ist, bestimmt der Reichsminister der Fznanzen, inwieweit die Vergünstigung der Abs. 1 und 2 den einzelnen Ehegatten zuzubilligen ist.

2 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 genannten Personen und Vermögens⸗ beruht, 10 vom Hundert des

einhunderttausend Mark und dessen Jahreseinkommen nicht übe: fünf⸗ tausend Mark beträgt, ist die Abgabe auf Antrag ganz oder eiafünf- zinslos zu stunden, falls er ohne Gefährdung des Lebensunterhalts zur Entrichtung der Abgabe nicht imstande ist. Im übrigen kann einem Abaabepflichtigen die Abgabe ganz oder teilweise zinslos ge⸗ stundet werden, falls sich bei billiger Bezücksichtigung seiner wirtschaft⸗ lichen die Einziehung und Verzinsung als eine besondere Härte erweist. Ueber den Stundungsanspruch wird im Beschwerde⸗ verfahren entschieden.

„Die zinslose Stundung kann im Falle des nachgewiesenen Be⸗ dürfnisses auch nach dem Tode des Abgabepflichtigen bis zum Ableben des überlebenden Chegatten ganz oder zum Teil fortgewährt werden.

Die Stundung kann aufgehoben oder nach Art, Umfang und Dauer verändert werden, wenn und soweit nachträglich in den Ver⸗ hältnissen des Abgabepflichtigen eine Anderung eintritt oder wenn sich bei der Nachprüfung ein Fehler ergibt, dessen Berichtigung eine ver⸗ änderte Stellungnahme rechtfertigt.

In den Fällen des Abs. 1 kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen werden, soweit sie auf den Kapitalwert von Renten entfällt.

§ 27. Einem Abgabepflichtigen, dessen steuerbares Vermögen nicht über

§ 28.

Jeder Abgabepflichtige hat eine Steuererklärung abzugeben, die natürlichen I1“ dann, wenn das steuerbare Vermögen am Slichtag fünftausend Mark oder darüber betrug.

Das Finanzamt ist berechtigt, von jedem Abgabepflichtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen einer Frist von mindestens vier Wochen zu verlangen. Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender Abgabepflichtiger die Veranlagung der Vermögens⸗ abgabe dadurch, bda er seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann sein im Inland befindliches Vermogen mit Beschlag belegt werden.

§ 29

Trägt das Finanzamt Bedenken Steuererklärung so

der Bedenken aufz

seühegn

Nur wenn der Abgabepflichtige dieser Aufforderung nicht na

kommt oder vdie Bedenken nicht zu Fesedligen vermag, darf bei der zach. stellung des Vermogens von den Angaben in der gewichen werden.

gegen die Richtigkeit der hat es den Abgabepflichtigen unter Mitteilung ufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu

teuererklärung ab⸗

Die Vermögensabgabe ist vom 1. Januar 1920 ab mit 5 vom Hundert zu verzinsen.

§ 31. Soweit der Abgabepflichtige nicht die ganze Abgabe in einem Betrag entrichtet ist der durch nfhunder Mark nicht üldan Betrag der Abgabe bis zum 1. Oktober 1920 oder, falls der Veranlagungs⸗ bescheid erst nach dem 1. September 1920 zugestellt wird, binnen einem Monat nach der Zustellung zu zahlen. Im übrigen ist die Vermögensabgabe einschließlich der nach § 30 zu entrichtenden Zinsen durch eine jährliche Tilgungsrente in Höhe von 6 ¼ vom Hundert der Abas. zu J Die Rentenbeträge sind je nach Wahl des Abgabepflichtigen dierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu enrich e Rentenbetrag ist zusammen mit dem im Batz 1 bezeichneten Teil⸗ betrage zu zahlen.

32.

Sicherheitsleistung für die d. gestundete Abgabe 27) kann G 8 spätere Sihesuns der v durch die kundung gefährdet wird und die Sicherheitsleistung keine erhebli Härte für die Abgabepflichtigen darstellt. 1 Sicherheit für noch nicht fällige Tilgungsrenten 31) kann nur verlangt werden, wenn die Tilgungsraten wiederholt unpünktlich bezahlt sind und aus Rücksicht auf oder den Ver⸗ mögensstand des Abgabepflichtigen der Eingang der Rente gefährdet erscheint oder wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme recht⸗ fertigen, daß der Abgabepflichtige die Gefährdung der in seinem Ver⸗ mögen enthaltenen Sicherheit beabsichtigt. 8

Das Finanzamt bestimmt die Höhe der Sicherheit.

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§ 33.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist für den Teil der Abgabe, der auf den Grundbesitz nach Abzug der den Grundbesitz betreffenden dinglichen Schulden und Lasten entfällt, eine jährliche Tilgungsrente in Höhe von 5,5 vom Hundert der Abgabe als öffentliche Last in das Grundbuch einzutragen (Reicksnotzins). Um den Betrag des Kapital⸗ werts des Reichsnotzinses mindert sich die Abgabe.

Shas die Berechnung und die Entrichtung der Tilgungsrente sind die Vorschriften im § 31 inngemäß anzuwenden.

Die Eintragung des Reichsnotzinses sowie Abänderungen und Löschungen erfolgen kosten⸗, stempel⸗ und gebührenfrei.

§ 34 Die in §§ 31. 33 bezeichneten Tilgungsrenten können zum ersten Tage eines jeden Kalendervierteljahres ganz oder in Teilbeträgen ab⸗ gelöst werden. Die Teilbeträge dürfen nicht weniger als zweihundert Mark be⸗

Ddie Tilgungsrente ist ohne Verkürzung der Rentenfrist neu zu berechnen. § 35.

In Falle der Teilung eines mit dem Reichsnotzins belasteten Grunestücks wird der Reichsnotzins entsprechend dem von dem Finanz⸗ om für den Zeitpunkt der Teilung festzustellenden Werte der Teik⸗ stücke auf diese verteilt.

Das Kinanzamt kann genehmigen, daß Grundstücke frei vom Reichsnotzins abgeschrieben werden. b Die Eintragungen im Grundbuch sind auf Antrag des Eigen⸗ tümers gegen Beibringung einer Bescheinigung des Finanzamts ent⸗ sprechend abzuändern.

§ 36.

Falls ein Abgabepflichtiger, um den dem Reichsnotzins zugrunde liegenden Abgabebetrag bar zu zahlen, ein in höchstens 50 Jabren rückzahlbares Tilgungsdarlehn bei der öffentlichen oder unter Staats⸗ aufsicht stehenden Kreditanstalt aufnimmt, welche das Grundstück an erster Stelle beljehen hat, so geht die dafür zu bestellende Hypothek, deren Eintragung kosten⸗ stempel⸗ und gebührenfrei zu erfolgen hat, allen anderen Lasten im Range vor.

Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, welche Anstalten im Sinne dieser Vorschrift als öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende anzusehen sind.

7.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist der Teil der Abgabe, welcher auf Vermögenswerte in ausländischer Währung entfällt, auch in der jeweils in Betracht kommenden ausländischen Währuna fest⸗ puseten. Dieser Teil der sowie jeder einzelne im Falle des § 31 auf ihn zu zahlende Rentenbetrag kann von dem Abgabe⸗ pflichtigen in der betreffenden ausländischen Währung entrichtet werden. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vor⸗ schriften erläßt der Reichsminister der Finanzen. ;

§ 38. 1

Stirbt der Abgabepflichtige, so ist der durch die im § 31 be⸗

zeichnete Rente noch nicht getilgte Betrag der Vermögensabgabe in voller Höhe als Nachlaßverbindlichkeit fällig.

Das Finanzamt kann den Erben die Fortzahlung der Rente ge⸗ statten. Dies muß geschehen wenn die Sicherheit der Rente nicht als gefährdet anzusehen ist. Die Erden konnen gemäß § 33 die Ein⸗ tragung eines Reichsnotzinses auf den Nachlaßgrundstücken verlangen.

39.

Giht der Abgabepflichtige seinen dauernden Aufenthalt im In⸗ land auf so wird die noch geschuldete Vermögensabgabe, soweit sie nicht als Reichsnotzins im Grundbuch eingetragen ist, sofort fällig, 8 der Abgabepflichtige für den geschuldeten Betrag Sicher⸗ eit leistet. G

Diese Vorschrift findet im Falle der Liqguidation, Auflösung oder Aufhebung einer abgabepflichligen juristischen Person, Gesell⸗ schaft oder Vermögensmasse entsprechende Anwendung.

§ 40. m Falle des Frses stehen die rückständigen und die für das Jahr der Konkurseröffnung laufenden Beträge der Tilgungs⸗ rente den im § 61 Ziffer 2 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898 L“ S. 612) bezeichneten Forderungen der Reichskasse gleich. 1

§ 41.

Der Abgabepflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die noch nicht veranlagte Abgabe zu leisten. Von dem im voraus be⸗ zahlten Betrage sind sechs vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Fispaklang ben hee 1. Januar 1920 ö“ des Abgabepflichtigen zu berechnen. Die Zinsbeträge werden auf volle Marf nach unten abgerundet. 8

Die Vorauszahlungen müssen durch hundert Mark teilbar sein.

Für die bis zum 30. Juni 1920 in bar gezahlten Beträge werden acht vom Hundert für dit in der Zeit vom I. Juli bis 31. Dezember 19, dnr gezahlten Beträge vier vom Hundert als Vergütung gewährt.

Der vor dem 1. Januar 1920 auf die Abgabe vorausgezahlte Betrag tritt dem auf den 31. Dezember 1919 festgestellten Ver⸗ mögen hinzu. 1

§ 42.

Die Abgabe kann außer in bar durch Hingabe anderer Ver⸗ mögenswerte nach Maßgave der Vorschriften in §§ 43 bis 46 ent⸗ Zahlung gilt auch die Hingab cher

s bare Zahlung gilt au ie Hingabe von unverzinslichen Schatzanweisungen (Schatzwechseln). 8 8

§ 43.

Nachweislich selbstgezeichnete Schuldverschreibungen, buchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs werden bis zum 31. Dezember 1920, und zwar die fünfprozenti en Seere ehbungen Schuldbuchforderungen und mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1920 zum Nennwert, die viereinhalbprezentigen Schatzanweisungen unter Zu⸗ grundelegung des gleichen Zinsenlaufs zu einem vom Reichsminister der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zah⸗ lungs Statt angenommen.

Als selbstgezeichnet gelten die Schuldverschreibungen, Schuld⸗ buchforderungen und Schatzanweisungen, die der Abgabepflichtige oder im Falle des § 16 seine Eyefrau infolge einer Zeichnung von Kriegs⸗ anlelbe für sich oder für den Bedachten 13) erworben hat oder die der Abgabepflichtige oder seine Ehefrau aus dem Nachlaß eines Ver⸗ storbenen von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handels⸗ esellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränrhr Haf⸗ ung, Genossenschaft oder von einem Syndikat als deren Gesell⸗ schafter. Genosse oder Mitglied empfangen und der Erblasser, die Gesellschaft. Genossenschaft oder das Syndikat diese Schuldverschrei⸗ bungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleibe erworven hat oder die Zeichnung für eine e.”Senehe⸗, erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige oder dessen Ehegatte beteiligt war.

Die Vorschrift des Abs. 2. findet entsprechende Anwendung, wenn der Abgabepflichtige von einer Genossenschaft, deren Mitalied er mindestens seit dem 1. Juli 1919 ist die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforverungen oder Schatzanwei sungen käuflich erworben hat, sofern der dafür entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag des am 31. Dezember 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtigen (Genofsen⸗ überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschreibungen, E1I“ oder Schatzamveisungen infolge einer Zeichnung erwor zgat.

Als selbstgezeichnet gelten ferner die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen, die ein Abgabepflichtiger an Stelle einer auf gesetzlicher Verpflichtung berubenden Aussteuer erhalten hat, falls der Aussteuernde die Schuldverschreibungen, Schuld⸗ E“ und Schatzanweisungen infolge einer Zeichnung er⸗ worben hat.

„Es bleibt dem Reichsminister der Finanzen vorbehalten, für spätere Zeiten Anleihestücke vorgenannter Art zu einem von ihm zu bestimmenden Kurse in Zahlung zu nehmen.

Andere Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatz⸗ amweisungen des Deutschen Reichs werden bis zum 31. Dezember 1920 unter Zugrundelegung anes Zinsenlaufs vom 1. Januar 1920 ab zum festgestellten Steuerkurse an Zahlungs Statt angenommen.

§ 44.

Der Reichesminister der Finangen ist ermächtigt, die Ver⸗ ünstigungen des § 43 Abs. 2 und 3 auch denienigen Anstalter und 1“ sowie deren Mitgliedern zu gewähren, die, ohne die rechtliche Form der eingetragenen Genossenschaften zu haben, nach Art ihres Geschäftsbetriebs wirtschaftlich den eingetragenen Ge⸗ nossenschaften gleichzustellen sind. b

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45. Um dem Abgabepflichtigen 8b Entxrichtung der

gatten zusammenzurechnen ist 16), ermäßigt sich das abgabepflichtige

tragen. Der nach einer Teilzahlung verbleibende Abgabebetrag muß

durch einhundert Mark teilbar sein.

leichtern, kann eine Anstalt mit eigener Recht

1 rsönlichkeit gegründet

8

Die Rechtsverhältnisse dieser Anstalt werden durch eine Satzung

It, die von der Reichsregierung mit Zustimmung eines von der satlonalversammlung aus ihren Mitgliedern gewählten Ausschusses von zehn Personen festgestellt wird. H .““

Wenn die Anstalt Vermögenswerte annimmt, wird der Abgabe⸗ pflichtige in Höhe des Annahmewerts von der Abgabe befreit, * diesem Falle kritt die Anstalt dem Reiche gegenüber an die Stelle des Abgabeschuldners. Die Anstalt ist verpflichtet, unter den gleichen Bedingungen, unter denen sie Vermögenswerte für das Reichsnoto fer annimmt, diese auch für die Entrichtung der Kriegs⸗ vom Ver⸗ mögenszuwachs entgegenzunehmen.

§ 47. 1 1t 1

Erwirbt ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eime emeinnützige Siedlungsgesellschaft oder Baugenossenschaft ein Grund⸗ süc eines Abgabepflichtigen, so kann der Erwerber bis zur Höhe des bar zu entrichtenden Kaufpreises die vom Veräußerer noch nicht entrichtete Abgabe es G In dec r Schuld

ird der Veräußerer von der Abgabeschuld befreit.

Se g. mnut oem Reiche gegenuber an die Stelle des

bepflig nigen. Abgabepflig ng „18

Verlegt ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 abgabepflichtiger Ausländer seinen dauernden Aufenthalt nach dem Ausland, so erlischt seine Ver⸗ pflicktung zur Zahlung der im § 31 bezeichneten Rente am Ende des Rahres in dem er seinen dauernden Aufenthalt verlegt. Kehrt der Ausländer zu dauerndem Ausenthalte des Erwerbes wegen wieder ins

nland zuruck, so lebt die Verpflichtung zur Zahlung des Teiles der wieder auf, den er beim ununterbrochenen Verbleib im Inland vom Zeitpunkt der Rückkehr ab noch zu zahlen hätte.

Die Vorschrift im Abs. 1 gilt nicht für den Teil der Rente, der auf den verhältnismäßigen ken er Abgabe für das am 31. Dezember 1919 vorhanden gewesene inländische Grund⸗ und Betriebsvermögen des Abgabepflichtigen entfällt.

Ist der Nachlaß eines vor dem 31. Dezember 1919 verstorbenen inländischen Erblassers am Stichtag noch unverteilt, weil noch nicht ermittelt ist, wer der Berechtigte ist, so ist die Vermögensabgabe zu⸗ nächst aus dem Nachlaß nach dem eee; zu zahlen, der maßgebend wäre, wenn der Nachlaß einem einzigen Abgabepflichtigen angefallen wäͤre. 1 Wird später ermittelt, wer der Berechtigte ist, und stellt sich dabei heraus, daß er nicht abgabepflichtig ist, weil er nicht zu den der Abgabe unterliegenden Personen gehört oder weil sein Vermögen zu⸗ züglich des Anteils am Nachlaß die abgabepflichtige Höhe nicht er⸗ reicht, oder daß er von seinem Anteil am unter Berück⸗ sichtigung seines eigenen Vermögens eine niedrigere Abgabe zu zahlen gehabt hätte als auf seinen Anteil aus dem Nachlaß verhältnismäßig ezahlt ist, so ist ihm die Abgabe ganz oder teilweise zu erstotten oder din Tilgungsrente oder der Reichsnotzins entsprechend zu ermuazigen.

Der Inhaber eines Hausguls, Familienfideikommisses, Lehens⸗ oder Stammguts oder eines sonstigen auf Grund von Vorschriften ge⸗ bundenen Vermögens, die nach den Artikeln 57. 58. 59 des Ein⸗ fübrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs⸗Gesevbl. S. 604) unberührt geblieben sind, ist mit Ge⸗ nehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen.

Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlicher oder stiftungsmäßiger Vor⸗ schriften, welche die Verfügung unter anderen Voraussetzungen zu⸗ jassen, über das gehundene Vermögen zu verfügen. 8

Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne des Abs. 1 das Oberlandesgericht. in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich einem Hauptbestande nach befindet. 8. die Genehmigung von einem

berlandesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht für die Genehmigung nicht EG gewesen ei. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, daß an Stelle des berlandesgerichts eine andere Behörde tritt.

Im Falle der Gesamtveranlagung gemaß § 80 der Reichsabgaben⸗ ordnung gilt für die vermögensrechtlichen Beziehungen und die Aus⸗ einandersetzung zwischen dem gebundenen Vermögen und dem Inhaber jeder Teil als Schuldner des Abgabeanteils, der nach den Verhältnis⸗ zahlen berechnet wirv, die sich ergeben wenn gebundenes Vermögen und Inhaber getrennt veranlagt worden wären. Nach diesen Zahlen ist auch die Befugnis gemäß Abs. 1 zu bemessen.

§ 51. 8

Die Abgabe wird von Renten Nutzungen und Leistungen in der Form der Tilgungsrente bei den Berechtigten erhoben. Fällt die wiederkehrende Nutzung oder Leistung fort, so erlischt die Tilgungsrente.

Bei demjenigen, zu dessen Gunsten die wiederkehrende Nutzung oder Leistung fortfällt, ist eine Neuveranlagung zum Reichsnotopfer vorzunehmen; dabei ist seinem nach dem Stichtag für das Reichs⸗ notopfer ermittelten Vermögen der Betrag hinzuzurechnen, der bei der Veranlagung des früher Bezugsberechtigten sr die wiederkehrende Nutzung oder Leistung als Kapitalwert festgestellt ist. Auf den Mehr⸗ betrag der Abgabe ist die von dem Berechtigten auf den Kapitalwerl der wiederkehrenden Nutzung oder Leistung entrichtete Abgabe an⸗ zurechnen.

§ 52.

Hat der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver⸗ mächtnis angeordnet, ohne dabei die durch die Abgabepflicht zum Reichsnotopfer entstehende Verminderung seines Vermögens zu be⸗ rücksichtigen so kann der Erbe die Erfüllung des ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, daß die Abgabe bei einer Be⸗ schrän’eng der Vorontagung auf dieses Vermögen von ihm und vom Vermächtnisnehmer verbältnismäßig getragen wird.

Das gleiche gilt von einer Auflage.

Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Absätze 1 oder 2 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer die ihm auferlegten Beschwerungen verbältnismäßig kürzen

Die Vorschrift des § 51 bleibt unberührt.

§ 53. 1

Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligte Abkömm⸗ ling kann von dem üherlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf 8. Anteil am entfallende Abgabebetrag aus seinem

nteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm erijetzt wird.

Der üherlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmlinge für den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabebetrag der Staats⸗ kasse als Gesamtschuldner verpflichtet.

Der Vorerbe ist berechtigt, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil der Abgabe aus dem Vermögen der Vorerbschaft nach dem auf sein Gesam wermögen entfallenden Ahbgabesatze zu entnehmen. 1

§ 16 Abs. 2-findet enksprechende Anwendung.

§ 55. 1“ Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie eingetragene Genossen⸗ schoften dürfen die zur Barzahlung der Ababe oder eines Teiles der⸗ selben erforderlichen Mittel aus dem gesetzlichen Resewefonds ent⸗ nehmen. § 26

Im Falle einer zu hohen oder zu niedrigen Veranlagung zur Vermögensabgabe können innerbalb dreier Jahre Berichtigungen und Neuveranlagungen erfolgen, und zwar auch ohne daß neue Tatsachen c88 Beweismittel, die eine Neuvexanlagung rechtfertigen, ermittelt werden.

Die auf den 31. Dezember 1919 festgesetzten und veröffentlichten Steuerkurse und Steuerwerte gelten nur als einstweilige. Inner⸗

1 8 f und anderen wiederkehrenden .

halb des im Abs. 1 bezeichneten dreijährigen Zeitraums werden die

Steuerkurse und Steuerwerte nach näberer Bestimmung des Reichs⸗ rats nachgeprüft und festgesetzt. Soweit die erneute Festsetzung von der einstweiligen abweicht, ist sie alsbald bekanntzu n.

57.

Auf Antrag des Abachepfliat in ist die Vermögensabgabe nach dem auf den 31. Degember 1920, 1921 oder 1922 neu ““ Vermögen zu bemessen, wenn er nachweist, daß sein Vermögen sich gegenüber dem Stande vom 31. Dezember 1919 infolge entgeltl cher. Veräußerung von Vermögensteilen oder infolge e oder Ent⸗ wertung von Vermögensteilen oder infolge außergewöhmnlicher Unglücks⸗ fälle um mehr als den fünften Teil vermindert hat.

§ 58 1 1 Wer die nach diesem Gesetze zu entrichtende Abgabe hinterzieht, wird mit einer Geldstrafe vom einfachen bis zum dreifachen Betrage der hinterzogenen Abgabe bestraft. Neoben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden. 86

8 59.

Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, in Ausnahme⸗

fällen, in denen die Ermittlung des Vermögenswerts besonderen

Schwierigkeiten begegnet, durch Vereinbarung mit dem Abgabe⸗

pflichtigen die Abgabe in einem Pauschbetrage und auf

diese Weise auch die Bindung des Vermögens aus Gründen des öffentlichen Wohles angemessen zu berücksichtigen.

§ 60.

Bei allen Abgabepflichtigen, die infolge des Krieges Kleidungs⸗ stücke oder 11X““ verloren haben, bleibt, soweit noch keine Neuanschaffungen erfolgt sind das Vermögen in Höhe des Wertes der verlorenen Kleidungsstücke und Haushaltungsgegen⸗ stände, jedoch nicht über fünigigtaufend Mark abgabefrei. 8

Sind diese Gegenstände oder ein Teil derselben unter einem feindlichen Zwange veräußert so gilt der Betrag, um den ihr Wert höher ist als der Erlös, als verloren. Der Erkös bleibt Neben ihm darf aber eine Abgabefreiheit für den Wert der ver⸗ lorenen Gegenstände nur insoweit eintreten, als dieser einschließlich des Erlöses fünfzigtausend Mark nicht übersteigt. 1““

§ 61. Die Einnahme wms dem Reichsnotopfer ist nach näherer Be⸗ stimmung des Reichshaushalts zu verwenden.

diesem Gesetz erläßt der

Die Ausführungsbestimmungen zu eichsrats.

Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Berlin, den 31. Dezember 1919. Der Neichspräsident. Der Neichsminister der Finanzen. 1X“

lin, den 20. Dezember 1919. Der Reichsa beitsministe J. A.: Dr. Sitler.

16 Bekanntmachung. G Der Deutsche Holzarbeiterve band Gau Müncht der Zentraverband christlicher Hozaorbeiter Deutf lands, der Deutsche Trane portarbeiterverband u der Christl Favrit⸗ und Transportarbeiter Verba Deutschlands haben beantragt, den zwischen ihnen u

der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe für das

Rechnungsjahr 1919 bedarf es der Mitwirkung dieser Aus⸗ schüsse nicht. Berlin, den 20. Dezember 1919.

Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

8

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Bekanntmachung.

Durch Entschlie ung der Handelsstele des Oberamts Waiblingen vom 18. d. M. wurde dem Friedrich Haag, Landesprodukten⸗ händler in Winnenden, auf Grund der Bekanntmachung des Siellvertreters des Reichskanzlers zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in Verbindung mit der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über den Begn mit Lebens⸗ und Futtermitteln und zur Bekämpfung des

ettenhandels vom 24. Juni 1916 16. Juli 1917 und der Ver fügung des württembergischen Ministeriums des Innern, betreffen die Durchführung dieser Verordnung vom 15. Jult 1916. der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, namentlich aber mit Obst, Trauben, Branntwein und Traubennein, sowie mit roben Naturerzeugnissen Heiz⸗ und Leuchtstoffen mit sofortiger Wirkung untersagt.

Waiblingen, den 23. Dezember 1919.

Oberamt. J. V.: Baumann, A. V.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 250

und 252 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 250 unter 8 Nr. 7215 das Umsatzsteuergesetz, vom 24. Dezember 1919,

Nummer 252 unter Nr. 7219 das Gesetz über das Reichsnotopfer, v zember 1919. Berlin, den 31. Dezember 1919. Postzeitungsamt. Krüer.

8 11e“ Die Preußische Staatsregierung hat den Stadtrat Müller in Quedlinburg zum Landrat ernannt.

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Der Archivassistent Dr. Bellée ist von Münster an das Staatsarchiv in Breslau versetzt worden.

Den Archivhilfsarbeitern Dr. Nand und Dr. Thimme in Berlin und Dr. Spieß in Marburg ist der Amtstitel Archivassistent beigelegt worden.

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Bekanntmachung,

betreffend die Genehmigung der Notverordnung vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. S. 1 44) über

dem Verein bayerischer Holzinteressenten am 21. vember 1919 abgeschlossenen Nachtrag zar Ergänzu des in Nr. 214 des „Deutschen Reichsanzeige 8“ vom 19 S. tember 1919 bekanntgemachten Antrags auf ollg meine T bindlichkeitserklärung des E vom 24 J 1919 für das bayerische Sänegewerbe gemäß 8 2 der V. ordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs Gesetzbl S. 145 für das Gebiet des Freistaats Bayern für allgemein v bindlich zu erklären. .

Einwe dungen gegen diesen Antrag können bis z 20 Januar 1920 erhoben werden und sind unter Num I. B. R. 6159 an das Reichsarbeitsministe rlin, Luis straße 33, zu richten. ““ Berlin, den 20. Dezember 1919.

Der R ichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Bekanntmachung.

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Verordnung zur Ergänzung der Verordnuna über die Errichtung von Fachaueschüssen für Hausarbeit vom 13. Januar 8 919 (Reichs⸗Geset bl. S. 85). 8

8 Vom 29. Dezember 1919.

Auf Grund des § 18 des Hausarbeitgesetzes vom 20 De⸗ zember 1911 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 976) wird mit Zustimmung des Reichsrate bestimmt:

1. In dem der Verordnung vom 13. Januar 1919 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 85) anliegenden Verzeichnis der gemäß § 18 des Haus⸗ arbeilgesetzes von 20. Dezember 1911 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 976) er⸗ richte en Fachausschüsse für Hausarbei wird unter Nr. 11 in Spalte 4 unter Ersetzung des Wortes „und“ hinter „Sachsen⸗Covurg⸗Gotha“ durch ein Komma am Schlusse hinzugefügt:

und Sachsen⸗Weimar mit dem Bezirk Apolda (nur für die hAbteilung für Damen⸗ und Kinderkonfektion, die Abteilung für

Weäschekonfettion und die Abteilung für wolene und seidene Phantasie⸗ und Wirtwaren)

2. Es wird ein F chausschuß für Hausarbeit errichtet, der zu⸗ ständig ist für die Strohhutnäberet und „garniererei im bayerischen Allgäu, mit ver Bezeichnung „Fachaus chuß für Strohhutnäherei und „garniererei“ und dem Sitze in Lindenberg (Allgeèu). Der Beztirk dieses Fachausschusses it der der bayerischen Bezirksämter Lindau und Sonthofen.

Berlin, den 29. Dezember 1919.

6 Der Re chsarbeitsminister. J. V.: Geib. 8

8

1 Verordnung

über Mitwirkung von Ausschüssen bei der Ver⸗

anlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs

und der außerordentlichen Kriegsabgabe fur das

Rechnungsjahr 1919 nach den Gesetzen vom 10. Sep⸗ tember 1919.

Vom 20. Dezember 1919.

Auf Grund des § 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung bestimme ich:

Solange keine Ausschüsse nach § 25 der Reichsabagaben⸗ ordnung gevildet sind, haben bei der Veranlagung der Kriegs⸗ abgabe vom Vermögenszuwachse die Ausschüsse mitzuwirken, die nach den Vorschriften des Londesrechts bei der Einkommen⸗

Abänderung der Verordnung vom 11. September 1914, betreffend ein vereinfachtes Enteignungs⸗ verfahren, vom 30. November 1919.

Der auf Grund des Artikels 63 der Verfassungsurkunde für den P eußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S 17) erlassenen Verordnung vom 15. August 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 144) über Abänderung der Verordnung vom 11. September 1914, betreffend ein vereinfachtes E teignunas⸗ verfahren, hat vbie verfassunggebende Preußische Landes⸗ versammlung die Genehmigung erteilt. 1

Berlin, den 30. November 1919.

Das Staatsministerium. Hirsch. Fischbeck. Braun. Haenisch. Dr. Südekum. Heine. Dr. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

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Finanzministerium.

Der bisherige Regierungssekretär Triebel ist zum Ge⸗ heimnen expedierenden Sekretär und Kalkulator im Finanz⸗ ministerium ernannt worden.

Der bisherige Kanzleidlätar Lipowski ist zem Geheimen Kanzleisekretär im Finanzminlsterium ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Der Amtsrichter Dr. Karl Mayer in Potsdam ist zum Regierungsrat ernannt worden.

Dem Landrat Müller ist das Landratsamt im Kreise Quedlinburg übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

„Der Professor Dr. Kappen in Tetschen ist zum ordent⸗ lichen Professor für Chemie und Technologie an der Land⸗ wirlschaftlichen Hochschule in Bonn⸗Poppelsdorf ernannt worden.

Ministertum der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: die Regierungsräte Dr. jur. Tiebert, bis⸗ her in Erfurt, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Han⸗ nover, und Schwedler, bisher in Hannover, als Mitglied der Eisenvahndirektion nach Erfurt, die Regierungs⸗ und Bau⸗ räte Fritz Neubert, bisher in Bromberg, als Vorstand des Eisenbohnbetriebsamts 1 nach Cassel, Schloe, bisher in Tilsit, als Mitglied (auftrw.) der Eisenbahndirektion nach Erfurt, Priester, bisher in Elberfeld, als Mitglied der Eisenbahn irekton nach Frankfurt (Main), Engelhardt, bisher in Fulda. als Mitalied (auftrw) der Eisenbahndirektion nach Elberfeld, Ryssel, bisher in Oppeln, als Vorstand des Eise bahn⸗ maschinenamts nach Fuloa und Ahlf,. bisher in Glücknadt, nach Jna als Vorstan, des Werkstättenamts bei der Eisen⸗ bahnhauptwerkstätte daselbst, die Regierungsbanmeister des Eisenbahnbaufachs Augun Sauer, bisher in Dirschau, als Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts nach Limburg (Lahn), Walter Loycke, bisher in Posen, zum Ei enbahnbetriebe amt nach Eberswalde, Rohde, bisher in Posen, zuc Eisenbahn⸗ direknon nach Berlin, unter Betassung in seiner besherigen Beschäftigung ales Hilfsarbeiter in den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums der öffentlichen Arbei en, Schanze, bisver in Danzig, zum Eisenbahnbetriebszamt 2 nach Leipsig und Frankenberg, bisher in Elberfeld, zum Eisenbahn⸗

steuerveranlagung der Länder bisher mitzuwirken hatten. Bei

dge deesdere

betriebsamt 1 nach Hagen (Westf.), der Regierungsbau⸗