1920 / 10 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

lonen. die an Gesellschaften beteiligt sind, welchen solche Anlagen oder Rechte gehören ooer wesche den Betrieb solcher Anlagen führen. 2 Die Anzkunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch bei den einzelnen zur Auskunft Werpflichteten erfordert

Ver mitt Fa

5 14. Die zuständigen Stellen 13 Abs B 3 78 satz 1) und die von ihnen Bea⸗ftragten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Ge⸗ schäftevapiere oder Geschäftsnücher einzusehen sowie Betriebseimich⸗ tungen und Räume zu besichtigen, über welche Auskunft verlangt wird.

Das Reich kann aus Gründen des öffentlichen Wohles das Recht zur E tziehun „oder Beschränkung von Grundeigentum gegen volr⸗ ständige nts idigung für ein Unternehmen verleihen, das zur Er⸗ zeugung, Fortleitung und Verteilung elektrischer Arbeit bestimmt ist und an dem das Reich auf Grund dieses Gesetzes beteiligt ist oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Ges⸗tzes beteiligt war.

De Verleihung wird von der Reichsregterung ausgesprochen.

Bis zum Erlaß eines besonderen Reichsgesctzes gelten für die Durchführung der Enteignung die landesrechtlichen Bestimmungen.

§ 16.

Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er nach §. 13 verpflichtet ist, richt in der g setzten Frist erleilt oder wissentlich unrichtige oder unpollständige Argaben macht oder wer vorsätzlich der Vorschrift d § 14 zuwider die Ei sicht in die Geschätepopiere oder Geschäfts⸗ büͤcher oder die Besichtigung der Betricbecinichtungen und Räume verweigert, wird mit Gefärgnis bis zu sechs Monaten und mit Geid⸗ 8 strafe bis zu zehrtausend Mark oder nüt einer dieser Strafen be⸗ straft. nicht

17 Das Reich kann die ihm rach diesem Gesetze zustehenden Be⸗- des fugr sse für das Versorgungsgebiet eines oder mehrerer Länder oder Gese Teile von diesen den Laͤndern auf ihren Antrag übertragen. Das Reich hat vor der Ansführung eigener Leitungsanlagen die

innerhalb eines Landes die Landesbebörde zu höten.

gran

Ausnahme

abzugebenden . 83

besondere

Artikel I. 82 5 der Ausführungsbestimmungen zur Veraordnung über den lehr mit Seufe, Seijerpulver und anderen fetthaltigen Wasch⸗ eln vom 21. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 546) erhält folgende ung: i Abgabe an den Selbstverbraucher dürfen die Preise 8 1. bei K. A Seise einschließlib Packung

für ein Stück von 50 Gremm

00

E1.X“ 2. bei K. A⸗Seifenpulver einschließlich Packung L -,

3. bei Kernseife und sonstiger Seife in schnittfester Form, mit von Feinseife, mit einem Gehalt an Fettsäure von

58 und mehr vom Hundert 10,00 Mark für 1 Kilogramm, 50 bis 57. . 8,50 5 40 49 7,00 30 39 4,70 0) 20 29 3,35

f) unter 20 5 1,90b 8

4. bei Feinseife einschließlich Packung 15,00 Ma

im, 5. bei Schmierseife mit Ausnahme der nach § 2 3 in aliseife, mit einem Gehalt an Fettsäure von

38 und mehr vom Hundert 6,00 Mark für 1 Kil 30 bis 37 465 ““ 20 29 8,ͤ 8 1110 19 . 8 9

aunuter 10 0/65

übersteigen.

Die vorstehend fesigesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne

Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs⸗ bl. S. 339). er Ueberwachungsausschuß der Seifenindustrie ist berechtigt, für

nach selner Weisung hergestehlten Seifen und Seisenpulver

reise festsusetzen, die die im Abs. 1 genannten Höchst⸗

Der Stromausgleich innerhalb eines Landes oder Londreteils grenzen nicht überschreiten dürfen.

soll im Rahmen der vom Reiche erlassenen allgemeinen Anondnungen

auf Verlargen der Lander behörde unter deren Mitwirkung erfolgen.

Die Länder können diese Befugnisse den Provinzen weiter übertragen. § 18.

Die von Stromerzeugungkanlogen der Länder in das dem Reiche gekürende Leitz ngenetz gelteferte elcktrische Arbeit mouß im Ralmen des lechisch Möglichen gegen argemessene Entschätigung für die Uebertragurg auf Verlangen des Siromlieferers an zu vereinbarenden Stellen zurückgeliefert werden.

Den gleichen Anspruch haben Gemeindeverbände und Gemeinden

r eigenen Versengurg cus bereits bestehenden eigenen und ihnen⸗ im Inkafttreten dieses Gesetzes zur Stromversorgung dienenden Anlagen. § 19.

Bei der Verleilung der elcktrischen Arbeit ist Vorsorge zu treffen, daß in den Ländern, aus deren ratürlichen Energicquell’n die Elektri⸗ snst erzengt wird, die jeweilig erforderliche Kraft dauernd zur Ver⸗

ügung bleibt.

„Die vom Reiche oder einer Gesellschaft, an der das Reich be⸗ teilsst ist, in einem Lande elektrisch ausgenutzten Energiequellen gee- Kohlnlacger, Oelquellen) sind dem betreffenden Lande auf Antrag wieder zur Versügung zu stellen, wenn sie im eigenen Lande benötigt werden und weitere zur gleich günstige Energiequellen nicht vorhanden sind. Von diesem Rechte fann ein Land nur Gekrauch machen, soweit die pem Reiche aus dem be⸗ L Lande ausgeführte elektrische Arbeit größer ist als die ein⸗ gefübrte.

Dem Restche sind die für die Nugnutznag der Energiequellen ver⸗ üb v.eF⸗ Gelichungkkosten abzüglich einer angemessenen Abschreibung zurückzuvergüten.

20.

8

Zur beratenden Mitwirkung bei ollen Angelegenheiten der Reichs⸗ Elenrintätswirtschaft emnichtet die Reicheregierung einen Beirat, dem 8 je fars Vertreter des Reichstogs, des Reicherats und der Arbeiter⸗ der und AngesteUlenorgdh isationen sowie zwanzig Sachverständige an⸗

gebören, von denen je vier von der Reicheregierung, den Ländern, den Vertresungen der Picvinzen, Gemeindeverkande und Gemeinden, der Zentralarbeitsgemeinschaft, der industriellen und gewerblichen Arbeit⸗ E und Arbeilnetmer Deutschlorde und dem Dent’ chen Lardwirt⸗ 1. chafterate zu wählen sind, serner je zwei Vertreter der generblichen 2. Grcß⸗ und Kleirverbrercher, die vom Deutschen Industrie⸗ und 3. Handelstoag und vom Deu schen Hortwerle⸗ ud Gewerbekommertage 4. zu benennen sind. Der Beirat tagt auf Einladung und untzer dem 5. Vonsitz des Reicheschatzm inistets oder seines Lcauntttagten. Seine Geschäfteordnung giht sich der Beirat selbst. Sie unterliegt der Genebmigung des Reicheats. Der Beirot unß den der Re cheegierung innerhalb zwei Wochen bernfen werden, wenn neun seiner Milglieder es beantragen. 21.

Die erforderlichen Ansfül kungkessimmungen zu diesem Gese erläßt die Reichsregieꝛung unter Zrstimmung des Reichbrats Anhbrung des Beirats. 6

9 1.“

Die in den vom Reiche erworbenen oder auf sein Verlangen in Gesellschaften eingebrachten Anlagen und in den zugehörien Ver⸗ waltungen beschästigten Arbeiter und Angestellten werden zu den Bedingungen der bessebenden rder mit den zustäntigen Berufs⸗ or ganisalionen abzuschließenden Tarisperkräge übernommen.

mehr als ein Jahr bei einer auf Gꝛumnd dieses Gesetzes durch das Reich übernommernen oder auf sein Verlangen gen § 8 in eine Sesehschaft eingebrachten Anlage und in der zugehörigen Verwaltung beschäfnigt gewesenen Arbeiter und Angeslehten, die nech⸗ gew axssaga insolge dieses Gesetzes innerhalb der naͤchsten zwei

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gesetzten auf der P

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8 über b

Die Fn. Uer dieser Seifen und Seifenpulver haben den fest⸗ leinverkaufspreis auf der Seife selbst bei Seifenpulver

ackung in deutitcher Schrift anzugeben.

Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu

fünfzehnhundert Mark wird bestraft,

1. wer die nach Weisung des Ueberwachungsausschusses der Seifenindustrie hergestellien Seisen und r0-ddes zu einem höheren als dem ansgezeichneten verkauft, feilhält oder anbiectet, wer in gewinnsüchtiger Absicht die auf diesen Seifen und Se fenpulvern ausgezeichnete Preisangabe erhöht oder unkenntlich macht, wer wissentlich Seife oder Seifenpulver, bei denen die a g eerxemn 1 oder unkenntlich ge⸗ m ind, verkantt, sfeulhält ietet oder sonst in den Verkehr bringt. a

Artikel I.

Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung m

Kraft.

Berlin, den 7. Januar 1920.

Der Reichswirtschaftem r. J. B.: Dr. erasen

——‧———2m

SBekanntmachung

estsetzung von Richtpreisen für den Groß⸗

handel mit Wild. Vom 6. Januar 1920. 8

Auf Grund des 5 1 der Verordnung über die Regelvr Wüdpreise vom 20. Dezemn ber 1919 (Reichs⸗Gesetzbe.

S. 2131) wird bestimmt:

I. 1 Für den Großhandel mit Wild werden folgende Richtpreise

4,50 Mark, 4,00

bei Rhwild je 0,5 Kilograumm

bei Rot⸗, Dam⸗ und Schwarzwild je 0,5 Kilogramm

1.““

bei wilden Kaninchen je Stüc 5000

bei Fasanen 4*“

Die Preise verstehen sich vorkebastlich einer etwaigen anderweiten Festsrtzun

durch die Reiche fleischstelle gemäß § 3 der Verordrceng die elung der Wildpreise cinschließlich Decke oder Balg.

II.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündurng

raft. Berlin, den 6. Jannar 1920. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

ͤaX““ e Aufhebung der Beschlagnahme von Weißblech. Vom 23. Dezember 1919.

Auf Grund der die wirtschaftzi

über die

gramm,

anweisungen

Temobilmachung be⸗

Jabre nach Uebemohme oder v der betreffenden Anlage

der vormübergebend vder dauernd arbeitslos werben, ohne ander⸗

it entiprechende Beschästigung zu finden, oder wegen durch dieses

Gesetz noltwendig geworrenen Irfebe R sers oder ee des

Betriebs geschädist werden, erhalten Entschödigung zu einem Jahre aus der Reinbskasse.

Die näheren Bestimmungen, insbesondere übker Umfarg und Be⸗ mit der

dingungen der Zuwerdungen, erleßt der Reichsrat, jedoch Maßgabe, daß die Entschädigung im Falle eingetretener Arbeits⸗ losigkeit nicht weniger betragen darf als Dreiviertel des entgangenen Arbeileverdienstes. 6

Deie infolge dieses Gesetzes vorgenommenen Rechtuakte sind von öffentlichen Abgaben. Berlin, den 31. Dezember 1919. Der Reiche präsident. 1 Ebert. Der Reichsschatzminister. 3 Dr. Mayer.

kanntmachung 128 Aenderung der Aussührungebeßimmungen zur

Verordvung über den Perfehr mit Seife, Seifen⸗ pulver urd anderen keilhaltigen Maschmitleoln vom

21. Juni 1917 Geiche Gesetzbl. S. 546).

Vom 7. Jannar 1920. Auf Grund des § 1 der Belamtmachemg über den Ver⸗ kehr mit ee 95 11 ar deren S mitteln vom 16 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307)

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gen Wasch⸗ bruar 1920 einschließlich sol⸗ wird an den gewicht

üeffenden Besugvisse wird noch Maßgobe des Erkesseg, be⸗

treffend Auflösurg det Neiche ministein moeb für wirtsc afil che

Demobdilmochung, vom 26. April 1919 (Neichs⸗Gese tzbl. S. 438) solgendes verordmet: Artikel 1.

Die von den Kriegtzministerien, abteilung oder Militänbesebiehabern auegesracchenen und den Be⸗ troffenen nanenllich zugestehien Verfücungen, betresfend Beschlag⸗ nahme und Meldexflicht von Weiphlech, wenden aufgehoben.

Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 1919 raft. 1 8

Berlis, den B. Dezember 1919.

Der Neiche wirtichaftsminister. Schmidt. —. Bekannimachaunzzgz— zu der Verorbung über die Vermwendung des Mehr⸗ erlöses aus den Häuten vor Schlochsvieh und Schlachtpferden vom 26. Novenm ber 1919. (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 1903.)

Auf Grund des § 2 der Verordnurg üöber die Verwen⸗ dung. des Mehrerlöses avs den Häuten von Schlachtvieh und Schlochtrferden vom 26. Nevamber 1939 „Reic. 8⸗Gesenbl. 1903) werden sür die Zeit vem 19. Januar bis 15. Fe⸗ ende 2 als Läutezuschlog, der

ist, Lebend⸗

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Tierhalter zu den Zeruner

1ee eo mt, Kriseeehffesf⸗

ertrag der preußischen Etr«

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für Rinder, ausgenommen Kälber 1111414“*““ Schafe mit vollwolligen, halvlangen und kurz⸗ Schasfe mu Blößen. 60,— Pferde einschheß ich Fohlen, 3 und Maulesel. 37,20

52,20 99,80

Maultiere

Esel,

Berlin, den 12. Januar 1920.

Reichs fleischstelle, Verwastungsabteilung. 8 Der Vorsitzende: von Ostertag.. 8

Prenzen.

Gesetz Ergänzung der Einnahmen im Staatshaus⸗ halt für das Rechnungsjahr 1919.

Vom 17. Dezember 1919. 8—

Die verfafsunggebende Preußische Landesversammlung hat folgendes Gesetz beschlossen: 11) Die Staatsregierung wird. ermächtigt, zur Bereitstellung der Geldmittel, die aus Anlaß des Fehlbetrags im Haushalte der Eisen⸗ bahnverwaltung zur Ergänzung der Einnahmen im Staatshaushalts⸗

plane für das Rechnungsjahr 1919 erforderlich und unter Kapitel 24

Titel 17 der Cinnabme in den Haushaltsplan der allgemeinen Finanz⸗ verwaltung in Höbe von 786078 743 Mark in Ansatz gebracht sind, Staats schuldverschreibungen aue zugeb n.

(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanwelsungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗

der Fälligkeitstemmim anzugeben. Die Wechsel werden von der Hauptverwaltung der Staatsschulden mittels Unter⸗ schrift zweler Mitglieder ausgestellt.

(31 Schuldver chreibungen, Schatzanweisungen, etwa zugehörige Zinzicheine und Wechsel können sämtlich oder teilweise auf aus⸗ ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleich⸗ zeitig auf in⸗ und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt werden.

. 8 Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt ausgegeben werden. 7

(5) Die Mittel zur von Schatzanweisungen und Wed seln können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln oder von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbeirage beschafft werden.

(6) Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung oder Umlaufszeit der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung oder Umlaufszeit der einzulösenden Schatzanweisungen oder Wechsel aufhört. 8

[7) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins⸗ oder Diskontsatz, zu welchen Bet ingungen der Kündigung oder mit welcher Umlaufspeit sowie zu welchen Kursen die Schulodverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Ebenso bleibr ihm im Falle des Abs. 3 die Festsetzur des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland übertassen.

(8) Im übrigen wenen Verwaltung und Tilgung der An⸗ leibe die Vorschriften des Gesetzet vom 19. Degember 1-g, be⸗ treffend die Konsolidation preufnscher Staatsanleihen (Geietziamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 betreffend die Tilgung von Staatsschulden (Gesetzsamml. S. 4³), und des Gesetzes vom 3. Mai 1903, bet effend die Bildung eines Ausgleichs onds für die Eisenbahnverwaltung S. 155), anzuwenden.

2 1

nat Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be⸗ auftragt. 1 38 Berlin, den 17. Dezember 1919. Die Preußische Staalsregierung. Hirsch. Fischbeck. Braun. Südekum. Heine. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstelle Entenpfuhl im Reg besrk Kebteng il zum 1 Apcu 1820 zu besezen. Bewerbunge müssen bis zum 5. Februar eingrhen. p

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Auf Grund des § 16 Absatz 4 der Prüfungsvorschriften für Nahrunogsmiltelchemiker vom 22. Februar 1894 ist den staatlichen Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs⸗ und Genußmitteln, an denen die nach Absatz 1 Zisser 4 des gerannten Para⸗ graphen nach⸗umwessende mwaktische Ausbildung erworben

wer en karn, nas Organisch⸗chemische Laboatorum, Abteilung sür Nah ungsmittelchemie und lank wirtschaftliche Gewerbe, an

der Technischen Hochschule in Danzig gleichgestellt wanden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst

und Volksbildung.

Die Konsisorialoessessoren Dr. Tröger in Breslau, von Renesse in Körigsberg Pr., Banke in Magvreburg, Dr. Verger in Köanigsbern Pr., Wendlandt in Breslau und Redlich in Breblau sind zu Keusistorialrüten ernannt worden.

Die Wahl des Rektors der bieherigen städtischen höheren Mädcher schule in Lötzen Gerber zum Direltor des städtischen Lyseums in Lötzen Ut namens der Preußischen Staatsregienung bestätigt worden.

Bekanntmachung.

§ 46 des Kommunalabauabengeseotzes vom 14 Juli 1893 (Geutzsommmlung S. 152) mird zur öffenlichen Kem mis gebracht, datz der im sauferden Steuerjahre aus dem Betriebs⸗ jahre 1918 zu den einschäßzbare Rein⸗ r e Salzbergen⸗Landes⸗

grenze, soweit rie Aimelo⸗Salzbergener Eisenbahn⸗ se h in Almelo in Betrocht kommt, 204 353,14 trägt. 1 1

Der Eiser bahnkommissar. 8. Richard.

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Bekanntmachung. 1

Gemöß § 46 des Kommunalabaabenoesetzes vom 14 Jun 1893 (Gesetzslammlung Seite 152) wird . 822 Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunaglabgaben einschätzbare Reinertrag der West⸗ fälischen Landes⸗Eisenbahngesellschaft in Lippstadt aus dem Betiebejahre 1918/19 593 200 beträgt. Miuünster (Wesif.), den 8. Januar 1920.

Der Eisenbahnkommissar. F. Nichard.

88. Bekanntmachung.

8 Kaufmann Otto Hennig, Cbarlottenstraße 11, I auf

Grued der Verordnung vom 23. September 915, brtr. de Fern⸗

haltung unzuverässiger „Personen vom Handel, die Ausübun g

des Handels mit Lebens. und Futtermitteln ntersagt worden. .

Halle, den 2. Fonuar 1920.

1 Die Polizeiverwaltung. J. A.: Koenemann.

Bekanntmachung. Dem Milchhändler H. RamcLke in Klein Flottbeki auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 191 1G Gl. S. 603 der Handel mit Lebensmitteln, insbesondere mit Milch, wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat der Genannte zu tragen. Pinneberg, den 8. Januar 1920. Der komm. Landrat. J. V.: Grotkop.

71 2 F. 2

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage)

EwRnWxEHsxrrer erele nm SemmxUnnexeeE ar vrn Eenee er veensgens Segessehüse

Aichtamkliches. Deutsches Reich.

Der Aueschaß des Reichsrats für Volkswirsschaft, bie vereinigten Ausschüsse für Volkewirtschaft und für Rechts⸗ flege sowie die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft, ür Steuer⸗ und Zollwesen und für Vezkeheswesen hielten heute Sitzu gen. B

Auf Grund der Errichtung des ersten Protskolls über die ie erlegung von Reatifikationsurkunden zum Friedensvertrog ist der Friedensvertrag gemäß seinen Schlußbestimmungen im Verhältnis zwischen Deutschland und den im Protokoll an⸗ gegebenen Signatarmächten, die den Vertrag ratifiziert baben, am Sonnabendnachmittag 4 Uhr 15 Minuten westeuropälscher eit in Kraft getreten. Dieser Zeitpunkt hat zugleich die edeutung, daß mit ihm der Lauf aller nach den Bestim⸗ mungen des Vertrages von seinem Inkrafttreten an zu be⸗ rechnenden Fristen auch mit Wirkung gegenüber denjenigen Signatarmächten beginnt, die den Vertrag bisher nicht rati⸗ fiziert haben. 3

Zu Geschäftsträgern in Berlin sind nach einer

Me dung des „Woalffichen Telegrapher büros“ ernannt worden: Seitens Englands Lord Kilmanrok; seitens Frankreichs de de Marcilly, früher Generalkonsul in Geuma; seitens altens Graf Aldrovandi di Marescotti. Die Be⸗ glaubigungsschreiben sind bereils in Verlin eingegangen. Die deutschen Verheler in den drei Ländern sind noch nicht er⸗ nannt; doch ist ihre Ernennung in Kürze zu erwarten.

——

Die Interalliierte Rheinlandkommission hat einen Aufeuf erlassen, worin sie mii dem Tage des Feiedens⸗ schlusses die oberste Leitung der alliierten Regierungen in den be etzten Gebieten übernimmt. In dem Aufzuf heißt es dem „Wolssschen Telegrophenbüro“ zusolge, die allinrte Kommission werde gemäß den Weisungen der alllierten Regierungen be⸗ strebt sein, der rheinischen Bevölkerung die Lasten der Be⸗ setzung so leicht wie möglich zu machen, unter der Vorcussetzung, daß es der deutschen Regierang Errst sei, den Völkern, die ein Opfer des Krieges geworden seien, die ihnen zustehenden Entschädigungen zu leisten. Der rheinischen Bevölkerung wird die genaue Ausführung „der außergewöhnlich frei⸗ heitlichen Grundsätze“ des Besatzurgsstatuts zugesichert. Audererseits mösse aber Sorge getraoeen werden, daß die Sicherheit der Troppen in keiner Weise gefüh det werde. Die Köoömmission heffe auf das gemeinsome Mitwirlen der deutschen Beamten und Behörden, um in vollem Einvernnehmen mit ihnen der B völkenung der besetzten Gebiete Ordnung, Arbeit und Freih it zu gewähren bei ungehinde ter Aus⸗ übung ihrer össe tlichen und privaten Rechte urd legitimen Bestrebungen. Die Kommission hofft, daß das Zusammen⸗ leben der allijerten Truppen und der rheinischen Bevölle⸗ rung keipen Anlaß zu Reibungen gebe, sondern vielmehr den kern ein Mittel sein werde, sich näher kennen zu lernen und, durch das Band der Arbeit der Qebnung und des Feiedens geeint, einem besseren Zeitalter entgegen⸗ zusteuern.

Die Interalliierte Rheinlandkommission hat grund⸗ sätzlich die Anwendung der deutschen Vorschriften über die Einfuhr rationierter Lebensmittel in die besetzten Gebiete genehmigt. Sie hat femner entschieden, daß die deutschen Vorschriften über die Einfuhr von Wrotgetreide, Mais, Hafer und Erzeugnissen daraus sofert angewendet werden können. Die Kontrolle der Karlofseleinsuhr ist be⸗

kanntlich beréils vor längerer Zeit genehmigt worden. 1

8

Die Neichszentralstelle für Kriegs⸗ und

Zivilgefangene teilt mit, daß der Abtranzport

der deutschen Gefangenen aus Frankreich nunmehr sofo t beginnen und mwit möglichster Beschleunigung du chgeführt wird. Die französische beabsichtigt, täglich 6⸗ bis 7000 Kriegegefangene herauszugeben. Be⸗ sprechuugen über die Duschführung des Abtrans ports haben in Paris nuter Hinzuziehung deulscher Transportsachnerständiger bereits krae nen. Fäür die Räumung der im französischen Hinter⸗ lande befindlichen Lager ist auch der Seeweg ins Auge gefaßt. Das Eisenbahnmatertal wird in jedem angeforderten Umfange

öffentlichen

von deufscher Seite gestellt.

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natürliche

Die in der Presse aufnekauchte Nachricht daß die von Dautschland zu liefernden Eisenbahn⸗ wagen nicht rechtzeitig zur Stelle gewesen wären, entspricht nicht den Tatsachen. Die Wagen stehen bereit, und es ist länost Vorsorge getroffen, daß das Eisenbahnmalerial zu jeder Zei sofort vach Arforderung seitens der französischen Behörden zbrollen kann. Die Zahlen der in die Heimat zurückkehrenden Kriegsgefangenen werden laufend bekannt gegeben.

Der Deutsche Beamtenbund, die Gewerkschaft deuischer Eisenbahner und der Deutsche Eisenbahner⸗ verband baben folgenden Aufruf an die deutsche Beamtenschaft erlassen:

Der unglückliche. Ausgang des Weltkrieges hat dem deutschen Volke die tiefften Wunden veschlagen, seine Wirtschaft aufs schwerste erschültert. Durch eine langandauernde Blockade aller Einfuhr⸗ möglichkeisen beraubt, durch bden Mangel an Rohstoffen an der Er⸗ jengung von Gütern behindert, konnte es bei der Lebensmittel⸗ versorgung und der Beschaffung der zum Leben unentbehrlichen Bedarfsgegenstände vor ungeheuren Preissteigerungen nicht be⸗ wahrt bleiben. b große Masse des Volkes muß seit laner Zeit die allergrößten Entbehrungen auf sich neh men, Not und Sorge Find eine ständigen Begleiter geworden. In ganz besonderer Weise ist der deutsche Beamtenstand dabei in Mitleidenschaft gezogen. Er ist über die allgemeine Not

hinaus mit seinen unter ganz anders gearteten Verhältnissen sest⸗

gesetzten kärglichen Bezügen bder dentbar schwersten wirtschaft⸗ lichen Bedrückung ausgesetzt.

Für die unaufhaltsam, tellweise sprunghaft fortschreitende Ver⸗ teuerung der Lebenshaltung konnte durch eine den Teuerungsverhält⸗ nissen entsprechende Erhöhung der Gehälter ein Ausgleich nicht ge⸗ schaffen werden, solange eine Konsolidierung der Wirtschaftslage nicht erreicht war. Das einzige Hilssmittel, die Gewährung von Teuerungszulagen, vermochte zwar vorübergehend und in bescheidenem Umfange Erleichterung zu schaffen, konnte aber nicht verhindern, daß die wirt chaftliche Not der Beamten im ganzen ständig zunahm, bis sie zum Schluß des verflossenen Jahres den Gipfelpunkt erreichte. Der vollständige Zusammenb uch stand vor der Tür.

In dieser Schichalsstunde des Bcoamtenstandes legten die unter⸗ zeichncten Verbände in Erfüllung ihrer Pflicht den Regierungen die Forderung einer sofortigen namhaften Erhöbhung der laufen den Teuerungszulagen vor. Nach wiederholten Verhandlungen hat sich die Regierung davon überzeugt, daß die Forderung der Beamten als berechtigt anerkannt und daher bewilligt werden müsse. Trotz der Schwierig⸗ keiten, die durch die Beschaffung der für die Einkommensverbesserung ber itzustellenden erheblichen Mittel entstehen, hat sie zugesagt, der Nationaꝛversammlung und der Preußischen Landesversammlung un⸗ verzüglich die entsprechenden Vorsck läge zu unterbreiten.

Auch die Bewilligung der 150 % gen Erhöhung der Teuerungs⸗ zulagen vermag zwar einen volständigen Ausgleich der allgemeinen Preissteigerung nicht zu schaffen, immerhin aber wird sie der Beamten⸗ schaft bis zu der für 1. April d. J. in Aussicht gestellten grundlegenden Besoldungsreform das Durchkommen erleichtern, sofern die Preisverhält⸗ nisse sich nicht wesentlich ungünstiger gestalten. Um eine derartige Entwick⸗ lung nach Möglickkeit zu verhindern. ist es nötig, daß dem herrschenden Schieberrum und Schleichhändlerunwesen in der schärfsten Weise ent⸗ gegengetreten wird. An erster Stelle wird es Nusgabe der Regierung sein, mit durchgreifenden Maßnahmen gegen diese Schädlinge am Volkstum vorzugchen, die Verordnungen können aber nur dann Erfolg haben, wenn die Beamtenschast ihrerseits alles tut, was in ihrer Kraft stebt, um den notwendigen Reinigungsprozeß zur prakrischen X urch⸗ führung zu bringen. Ohne Verzögerung muß auch von der Beamten⸗ schaft rücksichtslos gegen die im eigenen Lager oder an anderer Stelle bestehende Korruption eingeschritten werden.

In gleichem Maße notwendig ist die Erkenntnis, daß nach Ein⸗ tritt in den langersehnten Frie enszustand das deutsche Volk nur

dann wieder emporsteigen kaun, wenn von jedem Berufsstande mit

8

Anspannung aller Kräfte an dem Wiederausbau unseres Staztswesens gearbeitet wird. Jeder Beamte und Staats⸗ arbeiter muß wissen, daß ohne Erfüllung der Pflicht bis jum äußersten, ohne Arbeitshöchst⸗ leistung nicht dauernd die Mittel beschafft werden können, die zu einer ausreichenden Entlohnung notwendig sind. Fehlt hier der gute Wille, versagen die Kräfte, dann gibt es keinen Ausbau, sondern aligemeinen Zusammen⸗ bruch des Ganzen, in dem die Hoffnungen aller, auch die unserigen, auf eine bessere Zukunft begraben werden müßten.

Nachdem die Regierung durch die Bewilligung unserer Forderung ihre Pflicht uns gegenüber erfüllt hat, gebietet une unser Gewissen, auch der Volksgesamthein gegenüber unjere Pflicht zu tun und dafür zu sorgen, daß die Staatbbetriebe, inesbesondere der Eisenbahn⸗ betrieb, ohne Störung forigeführt werden können.

An die Arbeitl das ist jetzt die Parole. Kein Mann darf feiern! Nur wenn diese Pa ole befolgt wird, haten wir ein Recht, zu fordern, daß die kommende Besoldun⸗ Ere form den Beamter das brirgt, wos sie von ihr erwanten dürsen: die Mög⸗ lichkeit einer auskömmlichen Daseinsführung und die wewißbeit, einen berechtigten Anteil an den Kultmrgütern des deutschen Volkes zu erhalten.

Preusten. Die Preußische Staate regierung veröffen licht lant

Meldung des „Welssschen Telegeaphen bärod“ folgenden Aufruf:

* An die aus Preußen ausscheidenden Staatsbürgert

Anknüpfend an die Kundaebung, die der Reichepräsident und die

Reichsregierung an die deutsche Bevölkerung der aus dem Reichs⸗ verband ausscheidenden Reichsteile gerichtet haben, wendet sich die Regierung des Freistaates Preußen noch besonderns an ihre von der Abtretung an fremde Staaten betroffenen Mitbürger. Der dem dentschen Volke aufgezwungene Frieden von Versarlles nifft Preußen ganz besonders schwer. Gebiete mit kerudeutscher Bevölkerung, die in jahrhundertelanger Zugehörigkeit zu Preußen seine Schicksale geteilt und an seinem ruhmvolten Jufstiege Arteil genommen haben, die es durch sorgsame Verwaltung unter Einsetzung der finarziellen K äfte des gesamten Stsates auf eine hohe Siute wurtschaftlicher Blüte und menschlicher Kultur geführt hat, muß es preisgeben.

Das Bend staatlicher Zugehörigteit wird nun gelöst, das Band der Zusammenge örickeit der Geister und der Herzen kann keine Macht dieser Erde lösen. Was gemeinsame Arbeit der Ku tur und und des Wirtschaftsleabens in Jahr hunderten geschaffen hat, ist durch keine äuße e Gewalt zu zerstören. Wir geloben Euch Treue, haltet sie uns und pflanzt sie in die Herzen Eurer Kinder!

Das Recht der Selbstbestimmung, das zur Unterlage des Friedens werden sollte, ist Euch versogt worden. Mit der Reichsregierung setzt auch die Prerxßische Regierung ihre Hoffnung darauf, daß dieses rundrecht jedes freien Menschen sich mit der Zeit runch⸗ setzen muß. In diesem Sinne gilt auch für Cuch das Wolt: Immer daran denken, niemalt davon reden!

Berlin, den 12. Januar 1920.

Die Preußische Staalsregierung: Hirsch. Fischbeck. Braun. AI Heine. Oeser. Dr. Südekum. Stegerwald. Dr. Am⸗Zehnhoff.

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8 1 Die Preußische Staatsregierung erläßt folgende Ver⸗ ordnung:

Nachbem der Herr Reichspräsident durch Verordnung pom 11. Januar 1920 auf Grund des Artifels 48 Absatz 2 der Reichs⸗ verfassung für die Regierungsbezirke Düsseldorf, Arnt berg, Münster und Minden die nötigen Maßnahmen zur Wiederberstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getroffen hat, wird der auf Grund des preußischen Gesetes über den Belagerungezustand vom 4. Juni 1851 verhängte Belagerungszustand, soweit er innerhalb dieser Geberte noch besteht, hiermit ausgehoben.

Der Reichs⸗ und Stagtskommissar für das Memelgebiet, Graf Lambsdorff, der sich zurzei in Paris befindet, erläßt eine Bekanntmachung, in der es laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ heißt:

Der Friedensvertrag ist heute in Kraft getreten. Damit ist im Memelgebiet die Souveränität tatsächlich an die alltierten und assoziterten Hauptmächte übergegangen bis zur Uebergabe des Gebietes an den Vertreter der genannten Mächte. Es verwalten alle mili⸗ tärischen und zivilen Behörden, Bramte und Dienststellen ibr Amt nach den bisherigen Gesetzen weiter. Die Oberaufsicht im Memelgebiet ist bis zur Uebergabe des Gebietes an den Ver⸗ treter der Hauptmäͤchte mir übertragen worden. Das Memelgebiet ist von heute ab aus der Zollwirtschaft Deutschlands ausgeschieden. Die bisherige russische Zollgrenze wird einstweilen aufrechterhalten, eine Zollgrenze mit Deutschland wird zunächst nicht eingerichtet. Alle vorbher genannten Behörden, Beamten und Dienststellen werden unter Anerkennung ihrer Ansprüche an die Staatskasse aufgefordert, ihre Tätigkeit in der bisherigen Weise fortzusetzen. Weitere Bekannt⸗ machungen über die Rechtslage ergehen, sobald die Uebergabe des Gebiete stattfindet.

Die Internationale Kommission in Kopenhagen hat nach einer Meldung der „Sonderburger Zeitung“ in Nordschleswig für die einzelnen Kreise bereits Landräte, und zwar aus der dänisch gesitmten Bevölkerung, ernannt. Diese haben ihren Dienst sofort angetreien. Außerdem hat sie sogenannte Kontrollkommissionen gebildet, deren Vorsitz der Landrat führt. Diese Kommissionen haben die Abstimmu in den einzelnen Kreisen vorzubereiten. Ihnen gehören so Deutsche alsz auch Dänen aus der einheimischen Bevölkerung an.

Laut Meldung des „Wolssschen Telegraphenbüros“ ist durch Erlaß des Präsidenten bes Staatsministerums am 16. De⸗ jember dem Reichs⸗ und Staatskommissar für Schlesien und Wesäposen, Hörsing, die nachgesuchte Entlassung aus seinem Amt erteilt worden. Die Abwicklung der Geschäfte ist dem Oberpräsidenten Philipp übertragen.

Bayern.

Der zisterpräfibdent Hoffmann hat an die pfalz⸗ bayerischen Angehörigen des neuen Saarbeckengebiets eine Abschiedskundgebung gerichtet, in der es dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zusolge heißt: 1

Nicht nur Abstammung, Sprache und Sitten, sondern auch das Völkerrecht giot den Saarpfälzern die Befugnis, sich Deutsche zu nennen und sich nach Ablauf der 15 Jahre bei der vertraglich vor⸗ gesehenen Volksabstimmung als Deutsche zu bekennen. Wir werden die innigen Beziehungen der Volksgem inschaft hegen und pflegen und mit Zuversicht auf den Tag hoffen, wo wir unsere Sampfälzer mit freudigem Stolze wieder als Mitbürger unseres Staates begrüßen

Sachsen.

Der Militärbefehlehaber für Sachsen⸗West, Generalmajor Senfit von Pilsach, hat einen Aufruf erlassen, in dem, wie „Wolsfs Telegrapbenbüro“ meldet, umter Hinweis auf die geplanten Protesiversammlungen der U. S. P. gegen des Be⸗ thriebsrätrgesetz an die Bevöllerung, insbesondere die Arbeiter⸗ schaft, die drinaende Mahnung gerichtet wird, sich mcht für die politischen Zwecke eirer Minderheit mißb anchen au sa sen. Allen Versuchen, durch Demonstrationen oder Gewatale eine Umwälzug herbeizuführen, werde militärischerseits eeenslas mit Waffengewalt entgegengetreten werden.

Fraakreich. Die erste Zusammenkunft des Völkerbrerats

ist laut Meldeng des „Wolssschen Telegraphenbüro⸗ auf

Léonn Beurgevis vird

Feehtag, den 16. Jamnar, sestgesetzt. zur Curzon vertritt

die Sitzung mit emer kurzen Rede eröffnen. Großbritannien, Martino Italien, Hymans Belgien. Der amerikanische Borschafter hat den Prästdenten Wilson telegraphisch von der Festlegung des Zrupunkts Mitteiluag gemacht, damit der Präfident die erste Zusammenkunft bdes 888 wie im Versailler Vertrag vorgesehen, einberufen omne.

Das Schlußprotekoll haben folgende Bevoll⸗ mächtigte unte zeichnei: Für Deutschland von Sunson und von Lersner, für Italien Nitti, für Irpan Matsui, für Belgien Hymans, für Bol wien Arteaga, für B asi ien Fe nandez, für Gnatemala Matos Pacheco, für Peru Calderon, für Polen Batek, für Siam Prinz Charoon, für die Tschecho⸗Slowakei Suski, für Uruguay Buero.

Vorgestern vormitlag berieten die Ministerpräsidenten Clemenceau, Lloyd George und Nitti, unterstützt vom Botschafter Dutasftia und Sir Maurice Hankey über die adrialische Frage. Zugleich beschäftigten Lord Curzon, Scialosa, Berthelot, Wallace und Matsui sich mit Fragen Südrußlands und Ungarns, be⸗ sonders des ehemaligen Königreichs Kroatien und Sla⸗ wonien, und der aus dessen Verhältnissen zu Ungarn sich er⸗

den finanziellen Lasten. Deren Regelung wurde einer

eechtskomm ission überwiesen. Ferner behandelte man die Frage, ob Ungarn den Südslawen einen Teil seiner Koylenförderung aus dem Kohlengebiet von Pecs zukommen lassen soll.

Der erste Bot chafier Frankreichs in Warschau wird der jetzige Gesandte in Bukarest de Saint⸗Aulaire sein.

Laut Meldung des „Agence Havas“ sind bisher 229 Resultate der Senatswahlen aus 240 Wahlkreisen bekannt. Es wurden bisher gewählt: 18 Konservative (Gewinn 3 Sitze), 13 republikanische Liberale (Gewinn 4), 19 repu⸗ blikanische Progressisten (Verlust 3), 58 Links epublikaner (Ge⸗ winn 1), 116 Radikale und sozialistische Nadikale (Verlust 17), 2 republikanische Sozialisten (Gewinn 2) und 2 unifizi Sozialinen (Bewinn 2z. Der Präsident Poincaré wurde mit 742 von 772 abgegebenen Stimmen gewählt. Der Präsident

des Senats Dubost wurde wiedergewählt.