“
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung om 7. August 1913 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1I1“1“¹“ Berlin, den 10. Januar 1920.
Der Reichsminister des Auswärtigen.
8 ——— Verordnung
über die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes in der Seeunfallversicherung.
8 Vom 12. Januar 1920.
Auf Grund der Verordnung über die Festsetzung des
ahresarbeitsoerdienstes in der Seeunfallversicherung vom
2. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 20) in Verbindung mit
dem Uebergangsgesetze vom 4. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 285) bestimme ich:
Für die Ensschädigung der seit dem 1. Januar 1920 eingetretenen Uafalle werden die durch die Bekannt⸗ machung des Reichskanzlers vom 19. Dezember 1912
1 (Reichsanzeiger vom 24. Dezember 1912 Nr. 305) fest⸗ gesetzten durchschnittlichen Monatsheuern bis auf weiteres uum sechzig vom Hundert erhöht. 8 Berlin, den 12. Januar 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
———
Verordnung 4 über die Preise für ö von “ Brotgetreide und Gerste.
Vom 12. Januar 1920.
Auf Grund des § 10 der Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht⸗ und Nutz⸗ vieh vom 15. Jall 1919 (Reichs⸗Gesetzol. S. 647) sowie auf Grund ber Verordnung über Keicasmaßnahmen zur Sicherung der Vocksernährung vom 22 Mai 1916 (Reichs⸗Ge etzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs⸗Besetzbl. S. 823) wird verordnet: 4
81.
Die in den §§ 15, 16 der Ausführungsbestimmungen über die Preise für Getreide, Hülsenfrüchte und Buchweizen vom 18. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 653), für Saatgut von Brotgetreide uad Gerste festgesetzten Höchstpreise werden, soweit es sich um Sommer⸗ getreide handelt, wie folgt geändert:
Der Preis für die Tonne Sommerungssaatgut darf nicht übersteigen: 1
a) bei Roggen und Gerste
für die 1. Absaat . 1015 Mark
9 2„ 9 a 65 915 9
öooBAAA“ 1 sonstiges Saataut (Handelssaatgut) 765 „ „ b) bei Weizen, velz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn für die 1. Absaat... 1065 Mark 9 „ 2. „ „ „ 9 3298058772 965 9 865 „ L1“
9 „ 3. 9 5 2 0 82 0 9 8 „ sonstiges Saatgut (Handelssaatgut) § 2.
Die Zuschläge, die nach § 18 der Ausführungsbestimmungen über die Preise für Getreide, Hülsenfrüchte und Buchweizen vom 18. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. Së 653) beim Weiterverkaufe von Saatgut neben den Saatguthöchstvreisen insgesamt genommen werden dürfen, werden auf 10 vom Hundert der Preise erhoͤht; diese Zu⸗ schaäge umfassen auch die Auslagen für Saͤcke.
3.
Soweit Saatgetreide der 8 1 bezeichneten Art nach Inkraft⸗ treten dieser Verordnung auf Grund eines vorher abgeschlossenen Vertrags zu liefern ist, kann der Verkäufer an Stelle des Vertragz⸗ preises den aus § 1 sich ergebenden Preis, im Falle des Weiter⸗ verkaufs (§ 2) einen unter Berücksichtizung des § 2 erhöhten Preis verlangen, sofern nicht der Käufer unverzüglich nach Srellung des Verlangens durch den Vertäufer erklärt, daß er die Zahlung des er⸗ höhten Preises ablehnt. Lehnt der Käufer die Zahlung des erhöhten Preises ab, so ist der Vertrag so anzusehen, als ob der Käufer gemaä einem ihm zustehenden Rechte insoweit vom Vertrage zurück⸗ getreten ist.
§ 4. 8 8 Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Berlin, den 12. Januar 1920. 1 Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Peters.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 8 der Verordnung über künstliche Düngemettel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) ist die gewerbsmäßige Herstellung und der Absatz des nachstehenden künstlichen Düngemittels zu dem angeführten Preise von mir genehmigt worden. 111 Chemische Fabrik Rhenania, Akt.⸗Ges., Aachen.
Bezeichnung: Rhenania⸗Phosphat. Gehalt: I e. nach Wahl des Werkes mit mindestens 10 % Gefamtphosphorfäure, hiervon mindestens 70 % zitronen⸗ säurelöslich, oder mit mindestens 8 % zitronensäurelöslicher 8 Feinheitsgrad mindestens 90 % auf dem Sieb A. K. 100. Preis: 5,— ℳ pro Kcdlogrammprozent Gesamtph osphorsäure, 6 25 ℳ pro Kilowgrammprozent zitronensäurelösliche Phos⸗ pbhorsäute, lose. Besondere Lieferungsbedingungen: Frei Waggon Station Lieferwerk, Barzahlung ohne Abzug. Berlin, den 14. Januar 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Hermes.
Bekanntmachung 88 Zu dem allgemein verbindlichen, auf Blatt 76 des Tarif⸗
zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Rohrlegergewerbe in dem Gebiet, das innerhalb einer durch folgende Orte gezogenen Linie liegt: Eckner, Rüdersdorf, Strausberg, Werneuchen, Bernau, Wandlitz, Oranienburg, Vehlefanz, Nauen, Wannsee, Stahns⸗ dorf, Zössen, Königswusterhausen einschl. dieser Orte ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1919 an zwischen den Vertrags⸗ parteien ein Nachtrag vereinbart worden. Der entsprechend dem Nachtrag abgeänderte Tarifvertrag soll auf Annag der Vertrage parteien gemäß 8§
“ 8
werden, das durch eine folgende Orte verbindende Linie be⸗
grenzt wird: Fü stenwalde, Strausberg, Werneuchen, Bernau,
registers eingetragenen Tarifvertrage vom 9. Mai 1919 8
Erfurt und Umgegend hat beaontragt,
Oranienburg, Nauen, Werder, Zossen und Königswusterhausen. Die genannten Onte fallen in das Gebiet. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15 Januar 1920 4 d I. B. R. 6572 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. BX“X“ Berlin, den 23. Dezember 1919. Deer Reichsarbeite minister. J. A.: Dr. Sitzler.
——V
Bekanntmachung.
Die Arbeitsgemeinschaft kaufmännischer und technischer Angestelltenverbände für die Amts⸗ haupinebensche: zu Oschatz und die Arbeitsgemein⸗ schaft freier Angestelltenverbände, Ortskartell für die Amtshauptmannschaft Oschatz, haben beantragt, den zwischen ihnen, der Firma Kopp u. Haberland⸗ Oschatz und weiteren 22 Firmen am 24. Oktober 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten und Werkmeister gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaft Oschatz für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 7311 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8
Berlin, den 7. Januar 1920.
Der Reichsardeitsminister. J„. *. Sr. Busise.
11.“
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband für das Baugewerbe zu den zwischen ibm, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Bezirks⸗ verein Erfurt, und dem Zentralverband der Zimmerer, Zahlstelle für Erfurt, abgeschlossenen, vom 18 April 1919 ab gültigen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß § 2 der Verorbnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orts⸗ oder Gemeindebezi ke Erfurt, Hochheim, Marbach, Melchen dorf, Dittelstedt und beide Gispersleben für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendunden gegen diesen Antrag können bis zum 31. Januar 1920 erhoben werben und sind unter Nummer I. B. R. 6542 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
“ Berlin, den 8. Januar 1920.
Der Reichsarbeltsminister. J. A: Dr. Busse.
rrwenen
Bekanntmachung.
Der Verband der Mitteldeutschen Stein⸗ industriellen, Frankfurt a. Main, der Zenrral⸗ verband christlicher Keram⸗ und Steinarbeiter Deutschlands (Sit Cöln) und der Zentralverband der Steinarbeiter Deutschlands (Sitz Leipzig) haben beantragt, den zwischen ihnen am 16. Oktober 1919 abgeschlossenen Vezirkbtarifverkrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in den Schotter⸗ und Pflastersteinwerken gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Geviet, das umgrenzt witd:
im Norden: von der Linie Hersfeld —Roddelheim — Franken⸗ berg —Hallenberg; im ö von der Linie Hallenberg —- Roddelheim — Wallau — aiger; im Süden: von der Linie Haiger, Oberursel —Vilbel —Bruch⸗ köbel — Gelnhausen — Jossa; im Osten: von der Linie Jossa —Gersfeld —Hilders—Eiter⸗ feld — Hersfeld, für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Jmuar 1920 erhoben werden und find unter Nummer I. B. R. 4335 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. t
Berlin, den 8. Januar 1920. 8 Der Reichsa beitsminister. TFC. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung. 86
Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Sitz Hamburg, hat beantragt die zwischen ihm, dem Zentralverband der Angestellten, dem Gewerk⸗ schaftebund der Angestellten und dem Gewerk⸗ schaftsbunde der kaufmännischen Angestelltenver⸗ bände — in Ergänzung des auf Bl tt 235 des Tarifreaisters eingetragenen Tarisvertrags vom 1. Juli 1919 — am 16. De⸗ zember 1919 vereinbarten Abänderungen des Tarif⸗ vertrags zur Regelung des Arbeitsverhältnisses der kauf⸗ männi'chen Angestellten im Einzelhandel mit Eisenwaren, Werkzeugen, Maschinen, Metallen, sanitären Artikeln, Röhren, Haus⸗ und Kuüchengeräten, Glas und Porzellan gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum sanuar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B R. 7144 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 8. Januar 1920. Der Reichsa beitsminister JZ. A.: Dr. Busse. Bekanntmachung.
Verein für Handel und Gewerbe E. V. in
8 89 4 Der
eene 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für denselb n Berufs⸗
is und für ein Gebier für allgemein vervindlich ertlärt
9 2*
2 der Verordmung vom 28. De⸗ Neuhaldensleben, der Gogerkschaftsbund der An⸗
estellten, Ortsverband Neuhaldensleben, und der Vewe kichaftsbund kaufmännische Angestellte
oben werden und sind unter Nummer:
“
Verbände, Ortsausschuß Neuhaldensieben, habe:
beantragt, die zwischen ihnen am 12. Dezember 1919 ge⸗
troffene Zusatzvereinbarung zu dem für allgemein ver⸗ bindlich erklärten, auf Blatt 96 des Tarifcegisters eingetra⸗ genen, am 12 Juni 1919 abpeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedinaungen der kauf⸗ männischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dejember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Gemeinden Neuhaldensleben und Althaldensleben für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 7401 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. C1“
Berlin, den 9. Januar 1920. Deer Reichsar beitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.—
Der Zentralverband der Anaestellten, Orts⸗ gruppe Harburg⸗Elbe, hat beantragt, im Anschluß an den für allgemein verbindlich ertlärten, auf Blatt 158 des Tarif⸗ registers eincetragenen Tarifverkrag vom 9. April 1919 den zwischen ihm und den Firmeninhabern des Ver⸗ bandes deutscher Detailgeschäfte der Textilbranche (Ortsgruppe Harburg) sowie dem Verein selbst⸗ ständiger Kaufleute in Harburg am 28. November 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Harburg (Elbe) für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 6454 an das Reichsarbeitsministertum, Berlin, Lulfen⸗ straße 38, zu richten. 1 9. Januar 1920. 86
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Berlin, den
Bekanntmachung.
Die Vogtfändische Fabrikantenschutzgemeinschaft E. V. und der Gewerkscaftsbund kaufmännischer An⸗ gestellten⸗Verbände in Plauen i. B. haben beantragt, das zwischen ihnen am 30. Junt 1919 abgeschlossene Tarif⸗ abkommen nebst Erläuterungen dazu zur Regelung der Gehalts und Anstellungsbedingungen für die in der T xulindußtrie beschäftigten Direkticen und Beihilfen gemäß § 2 der Ver⸗ oronung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschaft Zwickau für allgemein verbindlich zu erklären. 9 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Januar 1920 erhoven werden und sind unter Nummer I. B. R. 6967 an das Reichsgarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. u“ Berlin, den 9. Januar 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse. 8 Bekanntmachung. Die Arbeitsgemeinschaft des Einzelhandels fütr Rathenow und Umgebung, der Gewerkschaf sbund der Angestellten, Orts verband Rathenogm, und der Gewerkschaftsbund kaufmännischer verbände, Ortsausschuß Rathenow, haben beaatragt, als Nachtrag zu dem auf Blakt 157 des Tarkfregisters ein⸗ getragenen Tarifvertrag vom 24 Juni 1919 dae zwischen ihnen am 15. Dezember 1919 abgeschlossene Uebereinkommen zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellaungsbedinaungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel gem äß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S 1456) für das Gebiet der Stadt Rathenow und des Vorortes Neue Schleuse für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Januar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 7372 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗
straße 33, zu richten.
Berlin, den 10 Januar 19220.
1 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
8 Bekanntmachung. .
Der Arbeitgeberverband für Handel und In⸗ dustrie, Sitz Liegnitz, und die gewertschaftliche Ver⸗ einigung sämtlicher Liegnitzer Angestellten⸗Verbäyde haben beantragt, den zwischen ihnen an Stelle des „auf Blatt 335 des Tarifregisters eingetragenen Tarifvertra s vom 2. Juni 1919, am 14. November 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbe⸗ dingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in Handel und Industrie mit Ausnahme des Buchhanddls gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Liegnitz für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Februar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 6529 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 10. Januar 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse. 8
Berichtigung.
In der in Nr. 10 des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ veröffe tlichten Bekanntmachung der Reicefleischstelle vom 12. 0. M., zu der Verordnung über die Verwendun des Mehrerlöses aus den Hänten von Schlachtoieh und Schlachtpferden vom 26 Nooember 1919 muß es bei den Häutezuschlag⸗Sätzen an 2. Stelle heißen:
Kätber 99,60, nicht 99,80.
Berlin, den 14. Januar 1920.
Reichsfleischstelle,
8 8
Angestellten⸗
ist dem Kohlenhaͤndler Hermann
„
ZBekanntmachung.
Der L. A. Riedinger, Maschinen⸗ und Bronze⸗ warenfabrik A. G. in Augsburg wurde die Genehmigung erteilt, 2 000 000 ℳ 4 ½ %ü ige, in Stücke zu 1000 ℳ und 500 ℳ eingeteilte, halbjährig verzinsliche, vor dem Jahre 1927 nicht rückzahlbare, von diesem Zeitpunkt an in jährlichen Raten von mindestens 50 000 ℳ tülgbare Inhaberschuldverschrei⸗ bungen auszu eben. 8
München, 9. Januar 1920.
Staaisministerium für Handel, Industrie und G J. A.: Dr. Lindner.
—
I1114“
nntmachung.
a Kreisausschusses vom 29. Dezember 1919
UIm Anton gie7; in Lang⸗Göns zum Handel mit Fleisch und Fleischwaren wieder zugelassen. 8 9. 88
Gießen, den 6. Januar 1920 8 9 Kreisamt Gießen. J. V.: Welcker.
Be k . Gemäß Beschluß des wird der Metzger Wilbe
Bekanntmachung.
8
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fern altung mnzuverkässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R-R.G Bl. S. 603) Kurt Lorenz in Lugau und seinem gesetzlichen Vertreter, dem Handelsmann Emil Lorenz in Lugau, durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mif Kohlen wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt worden. “ Stollberg, den 23. Dezember 1919.
Amtoshauptmannschaft. J. A.: Sing
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 7
G des Neichs⸗Gesetzblalts enthält unter
Nr. 7236 eine Verordnuno, betreffend den Warenverkehr
über die Südgrenze des schleswig⸗holsteinischen Abstimmungs⸗
gebiets, vom 9. Januar 1920. Berlin, den 14. Januar 1920. Postzeuungsamt.
Krüer.
Preußen.
Der Petersberger Zahnradbahn⸗Gesellschaft, Aktiengesellschaft, in Königeswinter, die die Ge⸗ nehmigung erhalten hat. die ihr gehöriage Zahnrabbahn von Königswinter auf den Petersberg von dem jetzigen Anfangs⸗ unkte bis zum Grundstücke Ecke Heisterbacherweg am Staatsbahnhof Königswinter zu erweitern, wird auf ihren Antrag das Enteignungsrecht zur Ent⸗ ziehung und zur dauernden Beschränkung des Grund⸗ eigentums verliehen, das zum Bau dieser Erweiterungs⸗ strecke aus den im Grundbuche der Gemarkung Königswinter (Kreis Sieg) Band 9 Blatt 324 als Eigentum des Ver⸗ schönerungsvereins für das Siebengebirge in Bonn getragenen Gundstücken erforderlich ist. .“
Berlin, den 8. Januar 1920. 11“
Im Namen der “ Staatsregierung
. ——— Finanzministerium.
Zu besetzen ist: eine Regierungslandmesserstelle bei der Regierung in Breslau.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Berginspektor Weißleder ist vom Steinkohlenbera⸗ werk Göttelborn bei Saarbrücken an das Bergrevier Ost
Waldenburg versetzt worden.
Der in die E ste Pfarr⸗ und Ephoralstelle in Bromberg
berufene Pfarrer Aßmann daselbst ist zum Superintendenten ernannt worden; hm ist das Ephoralamt der Daözese Brom⸗ berg I übertragen worden. .
Die Landesaufnahme hat folgende neuen Umgebungs⸗ karten im Maßstabe 1:100 000 in zweifachem Drucke
hergestellt und an die Amtlichen Verkaufsstellen der Karten⸗
werke der Landesaufnahme zum Vertrieb übergeben: . 1. Karte der Umgebung von Brandenburg, Preis 1,40 ℳ, 8 „ Danzig, „ „ „ 8. „ „ „ „ Mürster, „ „ Hierzu 25 % Aufschlag und 10 % Teuerungszuschlag. Alle Bestellungen auf Karten sind an diejenige Amtliche Verkaufsstelle von in deren Bezirk sich der Besteller befindet. Berlin, den 14. Januar 1920. d b Preußische Landes aufnahme. J. A.: Hellwig.
„ v „
Bekanntmachung. Gemäß 8.
schipkau⸗Finsterwalder Eisenbahn und der Zweigbahn lgast⸗Lauchhammer auf 220 000 ℳ festgesetzt worden ist. Halle (Saale), den 8. Januar 1920. DTer Eisenbahnkommissar.
J. V.: Scherin ger.
8
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Willy Triebner, Berlin Wilmers⸗ dorf, Keblenzerstr. 8, labe ich die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 4. Juni 1919 (R.A. Nr. 131, Amtsblatt Potsdam Stuck 24) untersagten Handels mit allen Gegenständen des
äglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs
8
2
“ 8
din⸗
artenwerken der Landesausnahme zu richten,
verordnung vom fügung vom heutigen Tage gestattet. Berlin, den 9. Januar 1920. 8 Der ident in Berlin.
23. September 1915 (RGBl. S. 603
D.: Hr. Belß. „
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603), betr. die Fernhaltung ur zu⸗ verlässiger Personen vom Handel, ist das gegen den Viehhändler Conradt und den Pferdeschlachter Hoodt in Soltau erlassene Verbot des Handels mit Vieh und Pferden vom 29. September l9l9 aufgehoben worden.
Soltau, den 8. Januar 1920.
Der Landrat. Dr. von Rappard.
—
22
Bekanntmachung.
Dem Geschäftsführer Gustav Linke hier, Hoͤfchen⸗ straße 35, ist jeder Handel mit Lebens⸗ und Futter⸗ mitteln wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.
' Breslau, den 10. Januar 1920.
— D öDer Polizeipräsident. Voigt.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 3 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11 839 eine Verordnung wegen Aufhebung der Ver⸗ ordnung, betreffend die Sicherstellung landwirtschaftticher Arbeiten, vom 4. Januar 1920, unter
Nr. 11 840 eme Bekanntmachung, betreffend die Ge⸗ nehmigung der Notoerordnung vom 15. Auaust 1918 (Gesetz⸗ samml. S. 144) über Abändetunz der Verordnung vom 11. September 1914, betreffend ein vereinfachtes Enteignungs⸗ verfohren, vom 30. Nonemder 1919, und unter
Nr. 11 841 einen Erlaß der Preußischen Staatsregierung, betreffend Anwendung des vereinfochten Enieig ungsversahrens zugonnen des der Braunkohlen⸗ und Brikett⸗Industrie⸗Aktien⸗ gesellschaft in Berlin gehörigen Braunkohlenbergwerks Marie⸗ Anne bei Kleinleipesch im Kreise Llebenwerda, vom 23. zember 1919.
Berlin W. 9, den 14. Januar 1920.
Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Nichtamfliches.
Deutsches Reich.
„ Der Reichzrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Steuer⸗ und Zollwesen, ser Volkswirtschaft und Rechtepflege, die ver⸗ einigten Ausschösse für innere Verwaltung und für Versassung und Geschäfts ordnung, der Ausschuß für Verfassung und Ge⸗ schäfte ordnung sowie die vereinigten Ausschüsse für Reichs wehr⸗ angelegenheiten und für Versassung und Geschäftsordnung Sitzungen.
— ULrsprünalich hatte die belgische Regierung gemeldet, daß aus der Zahl der deutschen Kriegsgefongenen 30 Gesseln in Belgien zuröckgehalten würden. Die belgische Gesanstschaft teslt jetzt der Waffenstillstandskommission, Düsseldorf die offizielle Geiselliste mit, mwobei sie bemerkt, daß es außer diesen 20 Geiseln keine weileren in Belgien gibt. Trotzdem die deutsche Regierung der beigischen mitgeteilt hat, daß in Deutschland keine belgischen Untertanen gegen ihren Willen zur ückgrhalten werden, hat die belgische Regierung diese 20 Geiseln zurückgehalten, weit sie glaudt, daß in deutschen Gefängnissen und Kriegsgefangenen lagern belgische Untertanen gegen ihren Willen und gegen die Bestimmungen des Waffen⸗ stillstands zurückgehatten werden. Die deutsche Regierung hat alle Schritte getan, um die Rückführung der Geiseln zu be⸗ schleunigen. 1
1e
Preußen.
Die preußische Staotsregierung hatte bereits sofort nach Eintreffen der ersten Nachrichten aus den durch die
Hochwasser katastrophe im Sürhmesten des Landes be⸗
noffenen Gebleten eine größere Summe ans dem Diepositions⸗ fonds des Staatsministeriums den Regierungspräsidenten in ‚Koblenz und Wiesbaden zur Verteilung an die Geschädigten überwiesen. Die Sitzung des Staatsministeriums vom Donnerstag beschäftigte sich, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, abermals ausführlich mit der durch die Hoch⸗ wasserschäden geschaffenen Lage. Die eingeganhenen Nach⸗ richten haben gezeigt, daß der Umfang der Schäden noch gar nicht zu uübersehen, jedenfalls aber so groß ist, daß die gleich in der ersten Aussprache des Staatsministeriums in Aussicht genommene weitergehende Hilfsaktion unbedinat so fort einsetzen muß. Angesichts der Schwierigkeiten, die sich einer genauen Bezifferung der Katastrophenschäden entgegen⸗ stellen, vor allem aber der Notwendigkeit schnellster Hilfe⸗ leistung, der der schwerfälliger arbeitende “ nicht gerecht werden kann, wurde der Gedanke, der Landesversamm⸗ lung einen Gesetzentwurf über die Hüfsaktzon vorzulegen, abg lehnt. Es wurde vielmehr beschlossen, an die Landesversammlung sofort nach ihrem Zusammentritt
8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli I
1893 (G.S. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahr zu den Kommunalabgaben einschätzbare Reinertrag aus dem Betriebsjahre 1918 bei der
mit dem Antrag heranzutreten, die Staatsregierung zu er⸗ mächtigen, den Ueberschwemmungsgebieten in weitestem Maße Hilfe zu gewähren und die hierfür erforberlichen Gelder vorläufig aus bereiten Mitteln zur Verfügung zu stellen. Ein Höchstbetrag soll erst nach Abschluß der eingeleiteten Er⸗ mittlungen, Feren Ergebnis unverzüglich der Landesversamm⸗ lung mitgesetit werden wird, festgesetzt werden, damit nicht durch einen vielleicht zu niedrig bemessenen Höchstbetrag die Hilfeleistung behindert wird.
—-—
Der Reichswehrminister Noske hat an das Polizeipräsi⸗ dium in Berlin folgende Verordnung erlassen:
Auf Grund der Verdrdnung des Reichspräsidenten vom 13. Januar 1920 verbiete ich bis auf weiteres alle von der Kom⸗
2 der Bundesrats⸗
munistischen und Unabhängig Sozialdemokratischen Partei veran⸗ vvevea- sogenannten Gedächtniefeiern. Feuner verbiete ich die vom rbeiterrat der Arbeitslosen Groß Berlins, der Zentrale der Kom⸗ munistischen Partei Deutschlande und der Unabhängigen Partei
Deutschlands, Bezirk Berlin, einberufenen Arbeitslosenversammlungen
’
8 8 88
am Freitag, den 16. Januar, und die für Freitag, den 16. Januar,
7 Uhr Abends, in den Germania⸗Festsälen (Chausseestraße 110) von der freien Vereinigung der Verkehrsarbeiter vne. Berlins einbe⸗ rufene Versammlung „Die Not;age der Verkehrsarbeiter“.
—,.—
Vom Oberbefehlshaber Noske wird erneut auf folgende Verfügung vom 4. August 1919, betreffend den Straßen⸗ anzug für Entlassene, hingewiesen:
Die aus dem Heeresdienst entlassenen Militärpersonen, die nicht
mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform mit den für Verabschiedete bons eeeßenen Abzeichen — Mannschaften: Schulterklappen mit schwarz⸗ 84 geschilderter Borte, Offlziere: schwarz⸗weiß geschilderte Achselstücke — entlassen sind, dürfen ihren Entlassungsanzug (Uniform) oder ihre eigenen Uniformen auf der Straße nur dann tragen, wenn die Schulterklappen und Achsel⸗ stücke und alle Dienstgrad⸗ und sonstigen Abzeichen (Litzen usw.) entsernt sind.
Das Tragen eines Koppels oder eines ähnlichen Leibriemens zu Uniformen ohne Abzeichen ist allen Entlassenen verboten. Entlassene Mannschaften, soweit innen nicht das Weitertragen der bisherigen Untform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen — schwarz⸗weiß⸗rot geschilderter Borie an beieen Aermelnähten der Jacke und des Ueberziehers — gestattet ist, ist das Weitertragen ihrer die Marineuniform kennzeichnenden Bekleidungsteile, insbesondere der Mützenbänder, der Tresfen an den Jacken, der Gradlitzen an den Ueberziehern, der metallenen Jacken⸗ und Ueberziehertnöpfe sowie der sämtlichen Aermelabzeichen untersagt.
Da in Groß Berlin immer noch uniformierte Personen beobachtet werden, deren Heeresange hörigkeit äußerst frag⸗ würdig erscheint, sind die Patrouillen der Sicherheitspoltzei und militärische Patrouillen angewiesen, uniformierte Personen auf der Straße anzuhalten, und wenn sie sich nicht als Heeres⸗ angehörige vorschristemößig ausweisen können, festzunehmen und nach Feststehung der Personalien der Strafverfolgung zu⸗ zuführen.
Oesterreich.
In dem Ausschuß der österreichischen National⸗ versammlung berichtete der Staatskarzter Dr. Renner üher die Prager Verhandlungen sowie über die ein⸗ g h nden Besprechungen, die er mit dem Minnister des Aeußenn Benesch hatte. Dem „Wolfsschen Telegraphenbüro“ zufolge sagte der Staats kanzler:
Man sei zu dem einmütigen Ergebnis gekommen, daß die ehe⸗ baldigste innere Konsolidierung und auswärtige Sicherung beider benachbarter Republiken für das ganze mitteleuropälsche System von einschneidender Bedeutung werden könnten. Der Saint Ger⸗ maͤiner Frieden schaffe für beide Teile feststehende Tatsachen. Die näͤchste Aufgabe se die Durchführung des Friedensvertrags, die zweite Aufgabe sei die Anbahnung sreundschaftlichen wirtschaft⸗ lichen Zusammenarbeitens der beiden aufeinander angewiesenen Länder. Dieser Versuch könne keineswegs die Bedeutung oder die Natur eines Bündnisses oder auch nur einer ständigen Entente beanspruchen, sondern bloß den Charakter guter Nach⸗ barschaft haben. Diese Einschränkung schließe jedoch nicht aus, daß beide Republiken im Falle irgendeiner Bediohung von außen ein⸗ ander politisch und diplomatisch unterstützen und dazu beitragen, den Frieden unter den neuen Staaten zu erhalten und fester zu begründen. In den Verhältnissen zueinander werden beide Staaten loval vom slraeden ertes zu Saint Germain ausgehen, wonach die tschecho⸗ towakische Republik auf die Existenzmöglichkeit Oesterreichs Beracht nehmen wird. Die Flage der nationalen Minderheiten betrachten beide Republiken völkerrechtlich als eine für de der beiden Staaten rein interne Frage. Bezüglich der innerpolltischen Fragen stellten beide Verhandlungsteile mit Genugtuung sest, daß die Gleichartigteit der Staats, und Re⸗ gierungsformen die Verständigung zwischen beiden Staaten erleichtern müsse, Aus dieser Debatte ergebe sich von selbst das e. belder Telle, bei der Abwehr jedes Restaurations versuchs von außen und innen einander behilflich zu sein. Dabei müsse der Ausgangspunkt für beide Teile die Anerkennung der vollen Souve⸗ ränität aller Natlonalstaaten und damit der Ablehnung jeder neuer⸗ lichen staatsrechtlichen und ökonomischen Bindung sein. Beide Staaten wollen auf wirtschaftlichem Gebiete zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit müsse aber auf den Vereinbarungen auf Grund der wohlerworbenen Interessen jedes Teils beruhen. Das so gewonnene Einverständnis über die Grundsätze der Fragen nachbarlicher Politik könne und solle auf alle Nachbarn ausgedehnt werden, die ein friedliches Zusammenarbeiten auf Grundlage gegenseitiger Achtung und nach den Geundsätzen der Demokratie redlich wünschen. Der Staatskanzler erklärte schließlich! Möge auch das unmittelbare Ergebeis der Prager Zusammenkunft, insbesondere nach der wirt⸗ schaftlichen Seite 8 wenig befriedigen, so bedeute es doch die erste onene Verständigung mit dem Nachbarstaat und damit das Ende unserer Vereiasamung..
Nach längerer Aussprache wurden die Mittellungen des Staatssekretärs zur Keuntnis genommen. “
Großbritannien und Irland.
Die britische Reichsregierung hat nach einer Meldung des „Wolffichen Telegrophenbüros“ Kanada gestattet, an der Untergützung Europas mitzuwirken. Es ist bereis ver⸗ einbart worden, daß Kanada Weizen nach Europa senden und einen Anteil an dem Kredit, den Oesterreich erhält, um Lebens⸗ mittel zu kaufen, übernehmen wird.
— Dem Vernehmen nach müssen in Paris eine Reihe militärischer und marinetechnischer Fragen besprochen werden. Demzufolge haben sich der Kriegsminister Churchill, der Marschall Wilson, Walter Long und der Admiral Beatty gestern abend nach Paris begeben, wo sie mit dem Premier⸗ minister und den übrigen englischen Delegierten, die sich dort befinden, zusammentreffen werden.
— Lord Robert Cecil erklärte in einer Rede über den Völkerhund, daß der jetzige Bund nur die Einleitung sei. Das Ziel sei ein Bund aller Nationen zur Aufrecht⸗ erhaltung des Friedens. Der Völkerbund habe die Pflicht, eine internationale Kommission nach Rußland zu senden, um eine Untersuchung über die lacteztt en Verhältnisse anzustellen. Diese müsse der Welt ein wirkliches Bild über die dortigen
Zustände verschaffen. Frankreskh.
Die Uebergabe der Friedensbedingungen der Alliierten an die ungarische Delegation fand gestern nachmittag im Ministerium des Aeußern statt. Zu der Ueber⸗ gabe erschien Graf Apponyi mit den ungarischen Bevollmächtigten, begleitet von Oberst Henry und alliierten Offizieren. An der Sitzung nahmen Clemenceau, Lloyd George und Nitti, sowie die Botschafter der Vereinigten Staaten und Jopans, Wallace und Matsui, teil. Nachdem Graf Apponyi gegenüber dem Büro des Ministers des Aeußern Platz genommen hatte, er⸗ auf Clemenceau das Wort und sagte der „Agence Havas“ zufolge:
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Meine Herren Delegierten des ungarischen Staates! Der General⸗ sekretär der Frledenskos seren⸗ wird Fbnen den Text der Frieden⸗
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