1920 / 14 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

3. § Ha fällt fort.

4. § 6 erhält folgende Fassung: 3 „Die Fürsorge soll vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 12a

bis 12f nur arbertsfähigen und arbeitswilligen, über 16 Jahre alten

Personen, die sich infolge des Krieges durch gänzsliche oder teilweise

Erwerbslosigkeit in bebürftiger Lage befinden, gewährt werden. Eine

bedürftige Lage ist vorbehaltlich der Bestimmungen in den 11, 12

nur insoweit anzunehmen, als die Einnahmen des zu Unterseützenden

einschließlich der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen derart geringe sind, daß er nicht imstande ist, damit den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, und als ihm keine familienrechtlichen Unterhaltsansprüche zustehen, deren Erfüllung den notwendigen Lebensunterhalt ermöglichen würde.

Erwerbslosigkeit ist nicht als Kriegsfolge anzusehen, wenn sie durch Ausstand oder Aussperrung überwiegend verursacht ist. Frühestens vier Wochen nach Abschluß des Ausstandes oder der Aus⸗ sperrung können die Gemeinden den Arbeitnehmern beim Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen Erwerbslosenunterstützung gewähren.

Angehörigen eines unterstützten Erwerbslosen, die gegen diesen einen familienrechtlichen Unterha tsanspruch haben, oder im Falle seiner Leistungsfähigkeit haben würden, und bis zum Eintritt der Unter⸗ stützungsbedürftigkeit von ihm ganz oder in der Hauptsache unterhalten wolden sind, darf keine selbständige Erwerbslosenunterstützung gewährt werden. In solchen Fällen ist vielmehr die Unterstützung angemessen zu erhöhen (Familienzuschläge).

Die selbständigen Unterstützungen, die mehrere in einem gemein⸗ schaftlichen Hausstand lebende 1“ erhalten, dürfen in ihrer Summe das Zweiund einhalbfache der Unterstützung nicht über⸗ steigen, die dem höchstunterstützten Mitglied der Familie für seine Person zusteht. Der Vorstand der Familie gilt im Sinne dieser Bestimmung als ihr Mitglied.“

5. An Stelle des § 7 tritt folgende Vorschrift:

„Ausländern wird die Erwerbslosenfürsorge gewährt, wenn ihr Tövege. deutschen Erwerbslofen nachweislich eine gleichwertige ürsorge gewäbrt.“ 1

6. An Stelle des § 8 Abs. 1 Satz 3 treten folgende Sätze:

Bei Notstandsarbeiten oder anderen Arbeiten, die mit Mitteln der Erwerbslosenfürsorge unterstützt werden, ist der Reichsarbeits⸗ minister oder die von ihm bezeichnete Stelle berechtigt, zu bestimmen, welcher Lohn als ortsüblicher Lohn zu gelten hat. Die Unterstützung ist auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken, wenn beg ündete Aussicht besteht, daß es dem Erwerbslosen möglich sein wird, sich innerhalb dieses Zeitraums durch eigene Bemühung eine Arbeit zu verschaffen, deren Annahme er nach den vorstehenden Bestimmungen nicht verweigern dürfte.“

7. § 8 Aos. 3 Sotz 2 wird gestrichen.

8. Im § 9 Abs. 2 Satz 1 werden binter dem Worte „Kalender⸗ woche“ die Worte „oder Kalenderdoppeiwoche“ eingefügt; an Stelle der Worte „des verbliebenen Wochenarbeitsverdienstes den Unter⸗ stützunasbetrag der Woche“ treten die Worte „des Wochenarbeits⸗ verdienstes (Doppelwochenarbeitsverdienstes) den Unterstützungsbetrag der Woche (Doppelwoche)“. Hinter dem Worte „Arbeitszen“ werden nach einem Sem kolon die Worte hinzugesetzt: „§ 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist“.

7b Satz 3 wird dem § 9 Abs. 2 folgende Bestimmung hinzu⸗ gefügt:

„Im Falle eines besonderen Bebdürfnisses kann die Landeszentral⸗ behörde mit Ermächtigung des Reichsarbeitsministers und des Reichs⸗ ministers der Finanzen den Hundertsatz von 70 bis auf 60 herabsetzen.“

10. § 9 Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

8 8 Höchstsätze betragen unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1

atz 2:

ür in den Orten der Ortsklassen 1. männliche Personen A B Du. E 8) über 21 Jahre . 6,00 5,00 4,00 3,50 Mark, b) darunter 4,25 3,50 3,00 2,50 2. weibliche Personen 1116““ a) über 21 Jahre, sofern 8. nicht in dem Haus⸗ lt eines anderen leben b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt

eeines onderen leben 4,25 3,50 3,00

c) unter 21 Jahren 3,00 2,50 2,25 .

Die Familienzuschläge, die ein Erwerbzloser erhält, dürfen ins⸗

samt das Anderthalbfache der ihm gewährten Unterstützung, im einzelnen folgende Sätze nicht übersteigen: in den Orten der Ortsklassen für A B C D u. N a) den Ehegatten 2,50 2,25 2,00 1,75 Mark, b) die Kinder und sonstige unterstützungsberechtigte . Angehörige. 11. Der § 9a fällt fort. 12. § 12 erhält folgende Fassung: „Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder Vorsorge bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen für die Be⸗ urteilung der Bedürstigkeit nur zu zwei Dritteln ihres Betrags in Betracht gezogen werden. Zinsen von Spargroschen und dergleichen sind voll anzurechnen.“ 13. Im § 12 d Abs. 1 werden die Worte „dieser Verordnung“ durch die Worte „der Vereinbarung“ ersetzt. 14. Dem § 13 wird folgender Abf. 4 hinzugefügt:

„Die Fürsorgeausschüsse sind verpflichtet, in engster Zusammen⸗ arbeit mit den Arbeitsnachweisen darauf hinzuwi ken, daß den unter⸗ stützten Erwerbslosen mit tunlichster Beschleunigung geeignete Arbeit 48§ 8) permittelt wird. Hierzu sind insbesondere alle eine längere

it . Unterstützten eines bestimmten Bezirkes nach näherer

nweisung des Reichsarbeitsmmisters der zuständigen Zentralaus⸗ kunftsstelle oder der entsprechenden Behörde unter Angabe ihrer Ver⸗ wendungsfähigkeit namhaft zu machen.“

15. § 15 fällt fort.

16. § 15 a erhält die Nummer 15 und folgende assung:

„Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, zur Unterstützung von

nahmen, die geeignet sind, den Abbau der Erwerbslosenfürsorge zu fördern, insbesondere zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für die Erwerbslosen, Darlehen oder Zuschüsse aus Mitteln der Erwerbs⸗ losenfürsorge zu bewilligen. Die Zuschusse bestimmen sich in ihrer

öhe nach der Zahl der Personen, die durch diese Maßnahmen der herbslosenfürsorge entzogen oder ferngehalten werden. Sie sollen nach den Grundsätzen des § 4 Abf. 1 auf das Reich, das Land und die Peeadez den inn werden. der Reichsarbeitsminister ermächtigt, diese Befugnisse ga oder zum Teil auf andere Stellen zu 182,00. galsse pam 17. § 16 fällt fort.

5,00 4,50 3,50

1,75 1,75 1,50 1,25

8 Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikel 1 Nr. 5 und . 15 am 1. Februar 1920 in Kraft. Artikel 1 Nr. 5 tritt 1. April 192 artikel 1 Nr. 15 nach näherer Bestimmung der zu⸗ ständigen Landeszentralbehörde, spälestens aber am 1. April 1920

Kraft. 1 deaag, as Een ö-n 8. ben den bnen. Segresttraen de gegeneürtihen Zeraidaung blelten § 16b weiter ung über diese Ansprüche ist der bisherige Artikel 4

Ist eine Vereinbarung nach § 128 der Reichsverordnung über

Abs. 1 jener Verordnung deshalb nicht rechtzeitig haben stellen können, weil die Gemeinde die Vereinbarung erst nach Ablauf von drei Wochen seit dem Inkrafttreten des § 12 getroffen bat, den Antrag noch binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten der gegen⸗ wärtigen Berordnung stellen. Der Antrag wirkt von seinem Eingang bei 85 11*7 an. 8

„Wird der Antrag nicht binnen der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Frist g stellt, so gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2 . der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge entsprechend. 8

Artikel 5.

8 Wortlaut der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsor e, wie er sich aus der Bekanntmachung vom 23. April 1919 (Reichs⸗

27. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzvl. S. 1827) und Artikel 1 der gegenwärtigen Verordnung ergibt, ist durch das Reichs⸗Gesetzblatt neu bekanntzumachen.

Berlin, den 15. Januar 1920.

1 Der Reichsarbeitsminister

1e der Zölle in Gold vom 21. Juli 1919. Reichs⸗Gesetzblatt S. 1362 vom 14. Januar 1920.

§ 2 der Bekanntmachung sind die Worte „für jede Kalenderwoche“ zu streichen. far 1 Berlin, den 14. Januar 1920.

Der Reichsminister der Finanzen.

5 Erzberger.

Bekanntmachung 8 über die Vereinfachung der vierteljährlichen Vieh⸗ G““ 8 zählungen.

Vom 14. Januar 1920.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernäh ung vom 22 Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.

S. 823) wird folgendes verordnet: 1 3 § 1.

Bei den anf Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Viehzählungen vom 30. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 81) und deren Abänderungen vom 8. Mai 1918 Reichs⸗Gesetzbl. S. 387) und 13. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1795) an⸗ Feürdreten BE“ 8.-Xn. fallen in den Monaten

ärz. Juni un sember die Fragen n der Zahl der Pf

des Federviehs und der Kaninchen 2 n 1 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 1 hc

Berlin, den 14. Januar 1920. 8 Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

1 Bekanntmachung, 3 betreffend Abänderung der Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Sulfat vom 7. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 481).

Vom 13. Januar 1920.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Sulfat vom 16. Mai 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 410) wird Fee. bestimmt:

Artikel 1.

Die Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmu der Verordnung über den Verkehr mit Sulfat -211 7. Jun 1917 (Reichs⸗Gesetzbt. S. 481), wird wie solgt geändert: I. § 1. 894en 1 —— gae. h „Die Genehmigung ist auch für das Anbiet Erwerb von Sulfat erforderlich.“ v“

II. Im § 2 Ziffer 1 werden die Worte hi ügt: „anbietet oder erwirbt,“. dimmoefäot Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der 16“

in Kraft.

Berlin, den 13. Januar 1920.

8 Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

8. G 1 telle des Redakteurs Wilhelm Jansson in Friedrichs⸗ 1. ist das Vorstandsmitglied des .-Aeese⸗ ewerkschaftsbundes in Berlin Alexander Knoll in Verlin⸗ Lichtenberg zum Mitglied des Beirats des Reichsamts für deutsche Einwanderung, Rückwanderung und derung (Reichswanderungsamt) in Berlin ernannt worden. Zu Mitgliedern desselben Beirats sind ferner worden: der Sekretär im Gzsamwerband der reenanit werkschaften in Berlin Wilhesm Knoll in Reinickendorf und 52 . 1“ der Angestellten in erlin, g eer Nationalversammlung Carl i Südende (Kreis Teltow).

Berlin, den 12. Januar 1920. Der Reichsminister des Innern. Koch. 2

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. A.: Goetsch.

Gesetzbl. S. 416) und den Aenderungen nach der Verordnung vom

8 Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung zum Gesetz über

6“ 8 1“

der Eisenvahndirektion nach Berlin,

Vorstehendes wird auf Grund des Artikels 3 des gedachten Regulativs bekannt gemacht. 1“ 1u6. Berlin, den 23. Dezember 1919. .“ Der Reichsminister des Aeußern. J. A.: von Stockhammern.

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann.

8

Bekanntmachung.

Auf Grund des Beschlusses des Reichskohlenverbandes vom 14 Januar 1920 wird die in Nr. 1 des „Deutschen Reichsanzeigers“ vom 2. Januar 1920 voröffentlichte B kaant⸗ machung vom 31. Dezember 1919, betreffend Erhöhung der

verkaufspreise für den Bezirk des Niederschlesischen Steinkohlensyndikats mit Wirkung vom 1. Januar 1920 wie folgt erhöht worden sind: Kobhle allgemein (ungewa Waschkohle. . 8 4 85 2 11144A*“ 37,90 Schlammkohhle , 7P,50 einschließlich Kohlensteuer und ausschließlich Umsatzfleuer. Berlin, den 16. Januar 1920. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Stutz. Keil.

24,80

je Tonne 77 99

272 9„ 27

Bekanntmachung. leischereibetrieb des Franz Eduard Schmutzl Markneukirchen ist vom 1. Februar 19e0 ab 8 Bantenns Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 cgeschlos worden.

Markneukirchen, am 14. Januar 1920. 8 8

1““

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Numm des Reichs⸗Gesetzblatts enthatten Nummer 8 unter 1 Nr. 7237 eine Verordnung, betreffend die Wiederherstellun der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den g

bezirken Düsseldorf, Arnsbeig, Münster und Minde 11. Januar 1920, unter

Nr. 7238 eine Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Republik Haiti zu dem am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren, vom 10. Januar 1920 und unter 13 Pe. 8 Leeg d des

Jahresarbeitsverdienstes in der Seeunfallversicherung, 12. Januar 1920; 8 b v Nummer 9 unter

b6 Nr. s b 85 i en über die Preise ommerungssaatgut von Brotgetreide und 1 12. Januar 1920, unter 1 8 Nr. 7241 das Gesetz über Steuernachsicht, vom 3. Januar 1920, unter Nr. 7242 den Ausnahmezustand für Berlin und die Mark Brandenburg, vom 13. Januar 1920, und unter Nr. 7243 ein Verbot von Umzüugen und Versammlungen unter freiem Himmel, vom 14. Januar 1920. Berlin, den 15. Januar 1920. .

Postzeitungsamt. Krüer.

8

ern 8/9

für

vom

2

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem Baurat Klockow in Greifswald ist unter Ueber⸗ nahme aus dem Reichseisenbah dienst in den preußischen Staatsdienst eine planmäßige Stelle für Vorstände der Eisen⸗ Cghas 26 S. verliehen.

„Dersetzt sind: der Oberregierungsrat Peiffer, bisher in Heile (Saale), zur Eisenbahndirektion nach Cisber die Oberbauäte Zoche, bisher in Essen, zur Eisen⸗ bahndirektion nach Breslau, und Julius Dorpmüller, bisher in Stettin, zur Eisenbahndiretꝛion nach Essen, die Regierungsräte Ntemack, bisher in Breslau, als Mitglied ndir n, Kiesner, bieher in Essen, als Mitgalied der Eisenbahndirektion Osten nach Berlin, Hellwig, bisher in Frankfurt (Main), als Mitglied der Ei enbahndirektion nach Ersurt, Werner Anton, bisher in Eisenach, zur Eisenbahndireklion nach Stettin, Dr. jur. Johannes Wolff, bisher in Breslau, zuür Eisenbahndirektion nach Altona, und Gerlach, bisher in Halle (Saale), zur Eisen⸗ bahndirektien nach Frankfurt (Main), die Regierungs⸗ und Bauräte Otto Hoffmann, bisher in Cöln, als Ober⸗

baurat (auftrw.) der Eisenbahndirektion na Erfurt, Robert Lieffers, bisher in Berlin, 889 Uüefurh der Eisenbahndirektion nach Stettin, Froese, bieher in Oberlahnstein, als Mitglied (auftrw.) der Eisenbahndirektion nach Saarbrücken, Tschich, bisher in Emden, und Rump bisher in Siegen, als Mitglieder (auftrw.) der Eisenbahn⸗ direktion Osten nach Berlin, Pontani, bisher in Frankfurt (Main), als Mitglied (auftrw.) der Eisenbahndirektion nach Elberfeld, und Angst, bisher in Magdeburg, als Vorstand des Eisenbahnmaschinenamts nach Frankfurt (Main), der Eisenbahn⸗ direktor Giesecke, bisher in Langenberg (Rheinl.), als Mitglied

Der Reichsrat hat in Gemäßheit des § 38 des Gese vom 9. Juni 1897 (Reiche⸗Gesetzblat S. 458 und 88 e titels 2 des Regulalivs vom 26. Januar 1898 (Reichsanzeiger vom 21. Februar 1898 Nr. 45) zu Mitgliedern des Bei⸗ rats für das Auswanderungswesen für die laufe de Wahlperiode die nachstehenden Persönlichkeiten hinzugewählt: 11) F. Baltrusch. Geschäftsführer des Gesamwerbandes dder christlichen Gewerkschaften Deutschlands in Berlin; 2) Dr. 88* 0, I-vese der Hamburg⸗Amerika amburg; Klein, Kassierer des Verbandes der deutschen vereine (Hirsch⸗Duncker) in Berlin; hic

Erwerbslosentürsorge vor dem Inkratitreten der wärti . 1 1 gen Ver⸗ ednung getroffen so können Erwe bslose, die d Antrag nach § 124

4) Wiengreen, ralkonsul der Republik Para in Hamburg.

¹ baumeister des Eise

der Eisenbahndirektion nach Münster (Westf.), der Re 3 baume ster des Eisenbahnbaufachs 8- bisher burg, als Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts nach Lüneburg der Regierungsbaumeister des Maschinenbaufachs Schlemmer, bisher m Hirschberg (Schlesien), zur Eisenbahndirektion nach Breslau, die Eisenbahnrechnungsdirektoren Haubrichs, bisher in Saarbrücken, zur Eisenbahndirektion nach Elberfeld, Hussack, bieher in Berlin, zur Eisenbahndirektton nach Münster (Westf), und Schucht, bisher in Magdeburg. zur Eisenbahndirektion nach Essen, und der Eisenbahnverkehrs⸗ inspektor Haertel, bisher in Hagen (Westf.), als Vorstand des Eisenbahnverkehrsamts 2 nach Stettin. Ueberwiesen ist“ der Regierungsrat Dr. jur. Gau in Berlm dem als Mitglied, der Regierunas⸗ nbaufachs Duerdoth, Hilfsarbeiter bei

G

Kohlenp eise, zu Ziffer III dahin berichtiat, daß die Kohlen⸗

daß das im Steuerjahr Betriebsjahr 1918 auf 47 115 38 festgesetzt

den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums der öffentlichen

Arbeiten, als Vorstand zum Eisenbahnbetriebsamt 7 in Berlin, und der Reßierungsbaumeiner des Maschinenbaufachs Karl Vogt dem Eisenbahnzentralamt als Abnahmebeamter unter Belassung seines amtlichen Wohnsitzes in Breslau.

Der Regierunasbaumeister des Maschinenbaufachs Gustav

Brecht, zuletzt Hilfsarbeiter im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, ist infoige Ernennung zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichswirtschaftsministerium aus dem Staatseisenbahndienst ausgeschieden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ wirkten Verlosung der Aktien der Magdeburg⸗Witten⸗ Maadeburg⸗Halberstädter sind folgende Nummern gezogen

bergeschen Eisenbahn, 3zinsigen Rentenpapiere, worden:

jetzt

Nr. 1818, 1819 1822, 1824 bis 1827, 1829, 1830, 1832, 9 über die Eintragung von Hypotheken in ausländischer Währung;

1833 1835 bis 1837, 1840, 1841 7278, 7279, 7281,

7282. 7284 bis 7292 7294 bie 7296, 11406 bis 11470,

11472 bis 11478, 11480, 11481, 11484. 11485. 16400, 16451. 16454 bis 16467. 16764 bie 16769 16771 bis 16776, 16778 16779 16781, 16782, 18640 bis 18643, 18645, 18646, 18649 bis 18653, 18655 bis 18659, 21089 bis 21101, 21103 bis 21105, 21655,

msammen 113 Stück über je 200 Taler = 22 600 Taler oder 67 800 ℳ.

Diese Stücke werden den Besitzern zum 1. Juli 1920 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgelosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge nebst den Stück⸗ zinsen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1920 gegen Quittung und Ruückgabe der Aktien sowie der nach dem Rück⸗ ahlungstermine zahlbar werdenden Zinsscheine Relhe VI Nr. 2 bis 10 nebst Erneuerungsscheinen zur Abhebung der Zisscheinreihe VII vom 1. Juli 1920 ab bei der Staatsschuldentilgugskasse in Berlin, Tauben⸗ straße 29, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormistags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet.

Die Emlösung geschieht auch bei den Regierungs haupt⸗ kassen sowie in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse I. Zu diesem Zwecke können die Wertpapiere schon vom 1. Ju i 1920 ab diesen Kassen eingereicht werden, welche sie der Staats⸗ schuldentilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach Fest⸗ stellung die Auszahlung vom 1. Juli 1920 ab zu bewirken haben. Der Einlösungsbetrag kann bei den Vermittfungsstellen außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstaoe abgehoben werden, wenn die Aktien der Vermittlungsstelle wenigstens 2 Wochen vorher eingereicht werden. Die Einlösung hat nach den Vorschriften der Verordnung über Maßnahmen egen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesezzbl. 8. 1820) zu erföoölgen. Nichtbankiers haben daher den Wert⸗ apieren ein vom Fin nzamt bestätigtes Slückeverzeichnis 8 3 der Verordnung) beizufügen.

Der Betrag der etwa sehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten.

Vom 1. Juli 1920 ab höͤrt die Verzinsung der verlosten Aktien auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgelosten noch rück⸗ ständigen Attien: 8 1“

aus der Kündigung: . zum 1. Juli 1906: Nr. 14 832, zum 1. Juli 1912: Nr. 12 885, zum 1. Juli 1913: Nr. 2981, 12 573, zum 1. Juli 1914: Nr. 8995. 9001, 9002 zum 1. Juli 1916: Nr. 3849, 9192, 9200 zum 1. Juli 1917: Nr. 3518, 6864, 8 zum 1. Juli 1918: Nr. 11 685, zum 1. Juli 1919: Nr. 9091, 9103, 9105, 9106, 9543 und 19 400 wiederholt aufgerufen.

Vordrucke zu den Quittungen werden von den obenbezeich⸗

neten Kassen unengeltlich verabfolgt.

Berlin, den 10. Januar 1920. Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Gemäß § 46 des Kommunalabgavbengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.S S. 132) wird zur öffentlichen Kenninis gebracht, 1919 kommunalpflichtige Rein⸗ einkommen der, Stralsund⸗Tribseer Eisenbahn aus dem worden ist. Steitin, den 15. Januar 1920.

Der Eisenbahnkommissar. V.: Schultze.

8 Bekanntmachung.

Den Firmen Fritz Koch und Fritz Koch jun. in Husum gebe ich unter Aufhebung meiner Verfügungen vom 25. Juni 1919, vom 14. Juli 1919 und vom 26. Dezember 1919 den

andel mit Leder, Häuten und Fellen sowie mit Wolle und Lumpen von heute ab wieder frei. Schloß vor Husum, den 12. Januar 1920. Der Landrat. Nasse.

Bekanntmachung⸗ uf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fer haltung unzuverlössiger Personen vom Handel, vom 23. Sep⸗ tember 1915 (-RGBl. S. 603) ist dem Konditor Josef Berg⸗ mann in Ahlen (Westf.), Markt Nr. 5, der Verkauf von Milch und der Betrieb seiner Konditorei bis auf weiteres untersagt. Der Genannte hat die durch das Ver⸗ fahren verursachten baren Aues lagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebenen Bekannt⸗ machungen zu erstatten. Ahhlen (Westf.), den 8. Januar 1920.

Die Polizeiverwaltung. Corneli, Bürgermeister.

‚Hekanntmachuno. Dem Hausierer Heinrich Münch, Bredderstraß haft, ist durch Verfügung vom 5. Dezember 1919 wegen Unzuver⸗ läsfigkeit jeder Handel mit Nahrungs⸗ und Genuß⸗ mitteln und mit sämtlichen anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat der Betroffene zu tragen. Buarmen, den 13. Januar 1920. Die Polizeiverwaltung. J. V.: Dr. Markull.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.]

den

Deuntsches Reich.

In der am 15 Januar 1920 unter dem Vorsitz des Reichs⸗ ministers Dr. David abgehaltenen Vollsitzung des Reichs⸗ rats wurde den folgenden Entwürsen zugestimmt: Ver⸗ ordnung über die Aenderung des Gesetzes über die Höchst⸗ preise vom 4. August 1914; Verordnung, betreffend Betrieb der Anlagen der Großindostrie; Ver⸗ ordnung, betrefferd die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien usw.; Verordnung über die Erbebung von Zuschlägen zu den Sätzen der Eichgebührenordnung; Aenderung der Ausführungsbestimmungen usw. zum Gesetze, beireffend die Statstik des Warenverkehrs mit dem Ausland, vom 7. Februar 1906 usw.; Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917; Gesetz über den Peronenstar d; Verordnung

Gesetz, betreffend die Gewährung von Straffreiheit an Personen aus dgen Abnimmungsgebieten sowie die Abänderung des deutsch⸗ polnischen Vertraas über die vorläufige Regelung von Beamten⸗ fragen vom 9. November 1919.

der am 16. Januar 1920 unter dem Vorsitz des Reichsministers der Finanzen Erzberger abgehaltenen Voll⸗ sitzung des Reichsrats wurde der Entwinf eines Körper⸗ schaftssteuergesepes zugestimmt.

Der Reichsrat trat heute wieder zu einer Vollsitzung zu⸗ sammen; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Volks⸗ wirtschaft, für Serwesen und für Haushalt und Rechnungswesen sowie die vereinigten Ausschusse fuür Volkswirtschaft und für. Verkehrewesen Sitzm gen.

Die Interalliierte Kommission für das Baltikum unter Führung des Generals Niessel ist gestern vom Reichs⸗ kanzler empfangen worden und Abends nach Panis abgereist.

Das Reichsfinanzministerium gibt zur Frage der Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer folgendes bekaunt:

Nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2157) ist der Steuerpllichtige nichtbe⸗ rechtigt, bei Lieferungen und sonstigen Leistungen aus Verträgen, die nach dem Inkrasttreten dieses Gesetzes abgeschlessen sind, die Steuer dem Leistungsberechtigten neben dem Entgelt ganz oder teilweise gesondert in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß als Entgelt für eine Leistung wie z. B. bei Rechtsanwälten und Notaren

esetzlich bemessene Gebühren angesetzt werden. Dieses Ver⸗ 892 der offenen bwälzung der Steuer betrifft auch die Anzeigensteuer. Es ist daher verboten und der uwiderhandelnde macht sich strafbar die Angaben in den Zeitungen oder Zeitschriften über die Höhe der Einrückungsgebühren in einen Grundpreis und einen Steuerzuschlag zu zerlegen. ie bei allen sonstigen umsatzsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Vorgängen muß im Anzeigewesen der Zeitungen und Zeitschriften die Steuer in den Anzeigenpreis eingerechnet sein. Eine Ausnahme besteht nur nach 46 Abs. 5 des Gesetzes für Lieferungen und sonstige Leistungen, ür die feste Preisvereinbarungen schon vor dem 1. Januar 1920 erfolgt waren

9*

5. a) Nur solchen Personen, b nationalen Kommission, gegenüber imstande sind jedigende Gründr für ihre Reise anzuführen, wird ein aßvisum für das Abstimmungsgebiet zugestanden werden.

b) In Betracht der schwierigen Beförderungs⸗, Wohnungs⸗

und anderer Verhältnisse wird die Internationale Kom⸗ mission nur eine sehr degrenzte Anzahl Pässe visteren können.

6. Die b nn der Internationalen Kommission sind in

Deutschland: Norwegischen Generalkonsulat in Hamburg; 1

Dänemark: im Büro der Kommission, Peder Skramsgade 5, wohin

alle Anträge zu richten sind.

7. Schiffsoffiziere und ⸗mannschaften können ohne Paß mit ihren Schiffen nach einen jebdoch bedürfen sie der Erlaubnis des wachhabenden Hafenoffiziers oder einer anderen b vollmächtigten Behörde, um an Land gehen zu können. Das gilt jedoch nicht für anerkannte Regierungsschiffe.

II. Vorschriften für Reisende, welche das Abstimmungsgebiet verlassen. 8 Untertanen des Abstimmungsgebiets. 1) 2. Falls der Reisende im Abstimmungsgeviet wohnt und nach eeinem anderen Land außerhalb des Abstimmungsgebiets als Deutschland zu fahren wünscht und der International Kommission gegenüber befriedigende Gründe für. die Not⸗ wendigkeit seiner . anführen kann, wird ihm seitens der Internationalen Kommission ein Paß für die Reise zu⸗ gestanden werden.

b. Bevor der Reisende das Abstimmungsgebiet verläßt, muß 8 er Sorge tragen, daß sein Paß ein Visum erhält von dem Kensulatsbeamten in Flensburg welcher das Land oder die

8

Länder, wohin er zu reisen beabsichtigt, vertritt.

2 Bewohnern des Abstimmungsgebiets, die sich nach Deutsch⸗ land zu begeben wünschen, wird, vorausgesetzt, daß sie der Kommission gegenüber gültige Gründe anfuhren, ein Paß zugestanden werden unter gewissen Bedingungen, die dem Paßsuchenden bei der Aus⸗ stellung des Passes näher erklärt werden.

3. Alle Mitteilungen wegen obenstehender Vorschriften Fnd an die Internationale Kommission für die Abstimmung in Schleswig izu richten. Die Umschläge müssen den Vermerk „Kontrolle“ tragen.

Fremde Untertanen.

8 4. Fremde Untertanen innerhalb des Abstimmungsgebiets, die das Gebiet zu verlassen wünschen, müssen einen gültigen Paß des Landes, dessen Staatsangehöriger sie sind, oder Urkunden, die ihr

Staatsangehörigkeit und Persönlichkeit ausreichend beweisen, vorlegen.

III. Vorschriften für Personen, die außerhalb de A EEEEEE111A““ und stimmberechtigt nd.

Personen, die außerhalb des Abstimmungsgebietes wohnen und stimmberechtigt sind, kann der Eintritt in das Abstimmungsgehiet nur nach Vorzeigen eines Identitätszeugpisses gestattet werden. Die Formulare für die Zeugnisse werden von der Internationalen Kom⸗ mission an die Abstimmungsausschüsse übersandt und müssen vo dem 8neep er) des Abstimmungsausschusses in dem Kreise, wo dem Betreffenden das Stimmrecht zusteht, unterzeichnet sein.

Ein Identitätszeugnis ist nur gültig, wenn eine Photograph des Inhabers auf demserben festgeklebz und mit der Bescheinigung eines dänischen oder deutschen Beamten versehen ist, welche bestäligt, daß der Zeugnisinhaber mit der in der Photographie abgebildeten Person identisch ist.

*2 IV. Vorschriften für Personen, die in der Naͤhe der Südgrenze des Abstimmungs⸗ gebietes wohnen.

Um den notwendigen Verkehr zwischen Personen, die in der Nähe der Grenze zwischen Deutschland und dem Abstimmungsgebiet wohnen, zu erleichtern, wünscht die Kommission hekanntzumachen, daß

Preußen.

Eine Verordnung des Reichswehrministers Noske und des Reichsministers des Janern Koch gibt bekannt:

Gemäß § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 der Reichsverfassung vom 13. Januar 1920, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherbeit und Ordnung im Reichsgebiet nötigen Maßnahmen, wird für das preußische Gebiet der preußische Minister des Innern zum Generalregierungskommissar ernannt.

veremnr een

8 8

Das Reglement für die Abstimmung in den

onen Nordschleswigs ist gestern von den Blättern des

Abstimmungsgebietes in deutscher und dänischer Sprache ver⸗

heeic worden. Danach findet die Abstimmung in der

ersten Zone am 10. Februar statt. Für die zweite Zone wird der Termin erst später bekanntgegeben werden.

Die Internationale Kommission in Kopenhagen

gibt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge bekannt, daß infolge eines Abkommens zwischen dem Obersten Rat in Paris und der deutschen Delegation die Käumungsfrist für Nord⸗ schleswig um 8 Tage verlängert worden ist. Infolgedessen trifft die Internationale Kommission erst am 26. in Flensburg ein. Der Abstimmungstermin für die erste Zone bleibt unver⸗ ändert bestehen.

Die Internationale Kommission für die Abstim⸗ mung in Schleswig hält es für notwendig, während der Besetzung des Abstimmungsgebiets duych die Kommission eine Kontrolle aller Reisenden von und nach dem Gebiete einzuführen. Nach dem „Wolffschen Telegrophenbüro“ sind folgende Vorschriften für solche Reisende und für Personen, die in der Nähe der Südgrenze des Abstimmungsgebiets wohnen, geltend:

I. Vorschriften für Reifende, die in das Ab⸗ stimmungsgebiet kommen.

1. Jede über 11 Jahre alte Perzon, die in oder durch das Ab⸗ stimmungsgebiet reist, muß einen gültigen Paß des Landes, dessen Staatsangehörige sie ist, besitzen. 1

2. a) Der Paß muß für das Abstimmungsgebiet ausgestellt sein;

8 oder 1

b) der Paß muß für das Abstimmungsgebiet visiert sein von dem Konsul, welcher dasjenige Land vertritt, dessen Staats⸗ angehöriger der Paßinhaber ist; und

c) der Paß muß von dem Paßbeamten der Internationalen E in Hamburg oder Kopenhagen gehörig visiert ein.

3. Der Paß anderer Reisender als Durchreisender muß auch ein Visum der deutschen oder dänischen Behörden tragen, sodaß sie unbe⸗ hindert nach Deutschland bezw. Dän mark zurückkehren kfönnen.

Personen, deren Beschäftigung es erforderlich macht, die Grenze häufig zu pafsieren, vorausgesetzt, daß sie der Kommission gegenüber gültige Gründe anführen, eine besondere Grenzverkehrskarte erhalten tännen, so daß sie die Grenze an besonderen Stellen zu bestimmten Tages⸗ zeiten und zwecks näher zu bezeichnender Besuche passieren können.

Gesuchsformulare für diese Grenzkarten sind bei ber Inter⸗ nationalen Kommission für die Abstimmung in Schleswig, in Flens⸗ burg, zu erhalten.

Die Briefumschläge müssen den Vermerk „Kontrolle“ tragen.

V. Vorschriften für Personen, die von dem Ab⸗ stimmungsgebiete auf kürzere Besuche nach Däne⸗ markreisen.

Die von der dänischen Regierung erlassenen Verordnungen bleiben

in Krast. VI. Kontrollstationen.

Das Passieren der Grenzen des Abstimmungsgebiets u solgenden Stellen gestattet werden:

Südgrenze.

Mit der Eisenbahn 8 bei der Station Tastrup auf der Strecke Tastrup Hörup, bei der Station Ringsberg auf der Strecke Glücksburg Kappel, bei Frörup auf der Strecke Flensburg Schleswig, bei Stedesand auf der Strecke Tondern Husum, bei Tarup auf der Strecke Flensburg Kiel.

88 88 dem Fer geeh 6 gl 8 82

b aurup auf der Landstraßt Flensburg

bei Enge auf der Landstraße Tondern —Husum, n bei Fiörup auf der Landstraße Flensburg —Schleswig, bei Tarup auf der Landstroaße Flensburg —Kappel, bei Tastrup auf der Landstraße Flensburg —Solt.

Nordgrenze.

Mit der Eisenbahn

bei der Station Farris auf der Strecke Kolding Flensburg,

bei der Station Hvidding auf der Strecke Ribe Tondern. Auf dem Landwege

bei Hökelberg auf der Landstraße Kolding —Hadersleben,

bei. Hvidding auf der Landstraße Ribe Tondern.

Hafen ander ÖOstküste.

Tvee⸗ NB. Aenderungen der Kontrollstat bleiben vorbehalttea.

die dem Paßbeamten der Inter⸗ be

Kunst und Wissenschaft.

tag, den 22. Januar, um 5 Uhr Nachmittags eine öffentliche Sitzung zur 85 des Jabrestags König Friedrichs II. unter dem Vorsitz von Herrn Rubner, der die Sitzung mit einer Ansprache eröffnen und einen kurzen Jahresbericht erstaften wird. Daran schließen sich ausführlichere Berichte über die Forschungen zur neu⸗ hochdeutschen Sprach⸗ und Bildungsgeschichte von Herrn Burdach und

4. a) Reisenden, welche das Abstimmungsgebiet passieren sollen, 8 wird nur die Benutzung der durcdh sahrenden Züge gestattet we den; während des Aufenthaltes der Züge im Ab⸗ stimmungsgebiet dürfen die Reisenden die Züge nicht verlassen. b) Jer Durchreise, die nicht mit durchgehenden Zügen ge⸗ schieyt, ist verboten. en

über das akademische Unternehmen „Geschichte des Fixsternhimmels“ von Herrn Struve. Es 8. ein wissenschaftlicher Feitvortrag von irn Stutz „Die Schweiz in der deutschen Rechtsgeschichte“. Der

utritt ist nur gegen Karten gestattet, soweit über diese nicht bereits ist, werden sie vom Montag, den 19. Januar ab in der Zeit von 9 3 Uhr im Büro der Akademie (Unter den Linden 38, I. Stock,

Zimmer 19) ausgegeb

Hafen in dem Abstimmungsgebiet fahren; *

Die Akademie der Wissenschaften hält am Donners