Eö“ 8 öö sowie für die teilweise Urwerbe los §. 9 A s. 2) darf eine Wartezeit nicht 8 Perden; 1 gleiche äilt für die im § 5 Abs. 2 eGhe . gelest 38* R ckkehr in ihren früͤheren Wohnort. Personen, die zur e“ . nötig sind, sind wie Famittenmitglied ebande In. er geschiedene Löö eines Erwerbslosen und die bei ihm er K S. Be6 ; rechnen au dessen Famflienmitgliedern, wenn sie Palbm gant oder in der Hauptsache unterhalten worden sind. Das pees s enh ůür un eheliche Kinder sowie für Stief⸗ und Pflegekinder. 89 Familienzuschlag kann in diesen Fällen an denjeninen ausgezahlt jden, in dessen Haushalt das getrennt lebende Familienmitglied
eipflegt 8 Frreichen in einer Kalenderwoche oder Kalenderdoppelwo
in folge vorübergehender Einstellung oder Vüppenwoche 8* ee in ihrer Arbeitsstätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl 1 n 8 eitsstunden nicht und treten deswegen Lohn verkürzungen ein alten, die Arbeit ehmer, sofern 70 vom Hundert des Wochen⸗ E (Doppelmochenarbeitsverdienstes) den Unterstützungs⸗ etrag der Woche (Doppelwoche) bei gänzlicher Erwerbslosigkeit nicht 8 erreichen, Erwerbslosenunter hütz ina in Höbe des fehlenden Betrags jedoch an Arbeitsverdienst und Erwerbslolenunterstützurg zusammen, nicht mehr als den Betrag des bieherigen Arbelte verdtenstes bei voller Arbaitszeit; § 6 finde mit der Maßgabe Anwendung, daß die Be⸗ dürgkeit nicht zu prüten ist. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über den Arbeitsverdienst Aubskunft zu geben und auf Erfordern der Geineinden oder Gemeindevebinde die Frrechnung und Auszahlung der Unterstützung kostenlos zu besorgen. Im Falle eines besonderen Bedürfnisses kann die Londeszentralbehörde mit Ermäcctigung des Reichsarbeitsministers und des Reicksministers der Firanzen den Hundertsatz von 70 bis auf 60 herabsetzen. Die Unterstützungen der Gemeinden und Gemeindeverbände bürfen nur ser die sechs Wochentage gewährt wer en und ohne Familien⸗ zusch äge w der das einundeinhalbfache des Oetslohns noch die für die einzelnen Orte nach Maßgabe ihrer Zugehörigkeit zu den Ortsklassen vorgeschriebenen Höchsissne übersteigen. Wo für rinzelne Orte die voigeschtiebenen Höchstsätze in einem Misverhältnisse zu den Kosten der Lebenshaltung st. hen können durch Bestimmung der Landeszentral⸗ behörden diese Höchstsätze his zum einundeinalbfachen Ortslohn, jedoch nicht uͤber die Höchstfätze der Klasse A binaus, erhöht werden.
Die Höchstsätze betragen unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1
Seotz 2
ůr in den Orten der Ort e 1. mänp iche Personen 5 B 0 8 über 21 Jahre . 6 00 5,00 4,00 3,50 ℳ, Wdaruhtn 6 4,25 8,50 3,00 2,50 „
weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht in dem Haushalt eines anderen vW6* b) über 21 Jahre, sofern sie in bdem Haushalt eines anderen hc —o) unter 21 Jahren. 8,00 2,50 2,25 2,00 „
Die Familienzuschläge, die ein Errzebsloser eyhält, dürfen ins⸗
gesamt das Anderthalbfache der ihm gewährten Unterstützung, im einzelnen folgende Sätze nicht übersteiges:
in den Orten der Ortsklassen
für A B 0 D u. E
b) die Kinder und fonstige unter⸗
stützungsberechtiaie Angehörige . 1,75 1,75 1,50 1,25 „
3 Maßgeblich für die Einreihung der nzelnen Orte in die Orts⸗ klassen A bis E ist das Ortsklassenverziehnis, wie es fuͤr die Ge⸗ währun von Wohnungsgeldzuschüssen für die Reichsbeamten jewe ilig aufgestellt ist.
Wenn ein Erwerbslofer eine Arbeitsstelle annimmt, in der er zu vollem Verdienst erst nach Angewöhnung der ersorderlichen Ferligkeit
elangen kann, ist die G meinde des letzten Wohnorts berechtigt, aus itteln der Erwerbslosenfürsorge einen Zuschuß für die Dauer von Wochen zu gewähren, sofern der verdiente Lohn den hisherigen Betrag der Erwerbslosenunterstützung einschließlich der Familien⸗ uschläge nicht um 1 Mark werktäglich übersteigt. Der Zuschuß darf een Unterschied zwischen dem Lohne und der um 1 Mart werktäglich vermehrten Unterstützung nicht überschreiten.
In den Orten der Ortsllassen A und B sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) ermächtigt, den Erwerbslosen, die das 18. Lebens⸗ jahr vollendet und an mindestens 60 Tagen der vorhergehenden drei
Konate die volle Erwerbslosenunterstützung bezogen haben, in der Zeit vom 1. Nov'mber 1919 bis zum 3⁄1. März 1929 aus Mitteln der Erwerbs osenfürsorge eine Winterbeihilte zu gewähren. Der Monatsbetrag der Beihilfe ist bei Erwerbslosen mit zuschlags⸗ berechtigten Familienangehörigen alesch dem vierfachen Tagessatze der Unterstützung ein'chließlich der Familienzuschläge, bei den übrigen Erwerb'losen gleich dem dreifachen Tagessatze der Unterstützung. Die Winterbeihilfe wird monalsweise gewährt, sie soll in der Regel in SacChleistungen bestehen.
Soweit bei einem Erwerbslosen die Voraussetzungen für die Zahlung der Winterbeihilfe nicht während des ganzen Monats ge⸗ geben sind, wird ein entsprechender Bruchteil der Winterbeihilfe ge⸗ währt. Für die Bemessung des Braͤchteils wird der Monat zu 26 Tagen berechnet.
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in Fällen hesonderen Bedürfnisses zulassen, daß die Winter⸗ beihi fe auch in Orten gewäͤhrt wird, die nicht zu den Ortsklassen
A oder B gehören. “ § 10. “
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände können die Erwerbs⸗ losenfürsorge von welteren Voraussetzungen (Teilnahme an den der Allgemeinbildung dienenden Veranstaltungen fachlicher Ausbeldung, am Besuch; von Werkstätten und Lehrkarsen und dergleichen), ins⸗ heso dere für Jugendliche, al hängig machen.
Sie können bestimmte Alcschließungsgründe für den Bezug der Erwerbslosenfürsorge (Mißbrauch der Einrichtung, Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften und dergleichen) festsetzen.
§ 11.
Klelnerer Besitz (Sporgroschen, Wobnungseinrichtungen) darf
ür die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht in Betracht gezogen
5,00 4,50 à.50 3,00 „
§ 12. Unterstützungen, die der Grwerbslose auf Grund eigener oder
frenver Vorsorge bezie t, sowie Rentenbe üge dürfen für die Beurtei⸗ ung der Bedürftigkeit nur zu zwei Dritteln ihres Betrags in Be⸗ tracht gezogen werden. von Spargroschen und dergleichen sind voll anzurechnen.
§ 12a. 3 Ist ein Erwerbsloser auf Grund der Reichsversicherung zur For etzung oder Aufrechterhaltung einer Versicherung gegen Krauk⸗ heit bei einer Krankenkasse, knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatz⸗
kasse berech igt, so hat die Gemeinde die Weiterversicherung in der
bisherigen Mitgliederklasse oder Lohnstufe berbeizuführen. Sie hat zu diesem Zwecke die erforderlichen Meldungen binnen zwei Wochen nach Beginn und Ende der Unterstüzung zu bewirken und die vollen Be⸗ träge für den Erwerbslosen zu zahlen. , —
Versäumt es die Gemeinde und verlierl dadurch der Erwerbslose den Anspruch auf Krankenhilfe, so hat die Gemeinde ihrerseits dem .ve. Zwng die gleiche oder eine gleichwertige Krankenhilfe zu
ewähren.
8 Kann die Gemeinde die ärztliche Behandlung felbst nicht be⸗ schaffen. so hat sie dem Erwerbslosen dafür sechs Achtel des gesetz⸗ lichen Krankengeldes zu gewähren.
s 88 8 1 12 b. 8 88 Die Gemeinde kann mit der Allgemeinen Ortekrankenkasse shres
Bezirkes oder e ner anderen Krontenkasse (§ 225 der Reichkeversiche⸗
zungeortnung), die in ihrem Bezirte den Sitz hat. und deren
Leistungen denen der Allgemeinen Ortskrentenkasse mindestens gleich⸗ wertig sind, vereinbaren, daß bei der Kasse alle von der, Gemeinde zu unterstütze den Erwerbslosen versichert merden, auch wenn sie nicht dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach der Reichever cherung berechtt ten Personenkreis angehören.
Als Grundlohn gilt der Betrog der Unterstützung, die dem Erwerbslosen für seine Person zu zahlen ist, soweit er den Hächst⸗ betrag des Grundlohns bei der Kasse nicht übersteigt. § 12 a Abs. 1 Satz 2 gilt entspitchend.
Die Le’stungen der Kasse bestimmen sich nach den gleichen Grund⸗ sätzen wie für Versicherungspflichtige. Streit über Leistungen wird im Spruchverfahren noch der Reschsversicherungsordnung entschieden.
Die Vorschrifter dee § 214 der Resche versicherungsordnung gelten nicht, soweit danech dem Erwerbslosen neben den Ansprüchen nach Abs. 3 Ansprüche gegen eine andere Kosse zustehen würden.
Hängt der Erwerb eines Rechtes nad der Reicksversicherung oder der Saehung einer Krankenkasse, knappschaftlichen Kranken kosse oder Ersatzkasse davon ab, daß eine Wartezeit bei einer Kosse zurückgelegt ist oder während eines bestimmten Zeittaums eine Versicherung von bestimmter Dauer bestanden hat, so steht die Versicherung noch A s. 1 einer Versicherung auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappichaftlichen Krankenkosse oder Ersotzlasse gleich. Die Zeit von mendestens sechs Monaten nach § 199 der Reichsversicherungsordnung gilt als Wartezeit im S inne dieser Vorschrift.
Ein Ausscheiden aus der Kasse wegen Wegfalls der Erwerbslosen⸗ unterstützung steht dem Autscheiden wegen ECrwerbslosigkeit im Sinne des § 214 der Reicheversicherungso dnung, aber nicht dem Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäfligung im Sinne des § 313 der Reicheversicherungsordnung gleäch.
Hat eine Gemeinde vor dem 15. April 1919 Vereinbgrungen mit einer Kasse getroffen, die den Vorschriften von Abs. 1 bis 6 im all⸗ gemeinen entsprechen, so sind die varaus entstandenen Versicherungs⸗ verhältnisse für die Zwischenzeit nicht zu beanstanden.
§ 12 c.
Erwerbslose, bei denen die Gemeinde die weitere Versicherung nach § 12a richt herbeiführen kann, weil der geschästliche Verkehr mit der zuständigen Kasse infolge Besetzung deutschen Gebiets durch eine feindliche Macht verhindert oder wesentsich erschwert ist, werden hbei der für den Gemeindehezirk zuständigen Allg meinen Ortskranken⸗ fasse oder, wern eine solche nicht bestebt, bei der zustär digen Land⸗ krankenkasse versichert. § 12 b Abs. 2 bis 5 gilt entsp cchend.
12 d.
Auch wo ein⸗ Gemeinde eine Vereinbarung mit zirer Kranken⸗ kasse nach § 12 getroffen hat, ist ein Erwerbsloker ber den Vor⸗ aussetzungen des 8 12 a genügt, nach dieser Vorschrlfe zu versichern, wenn er es bei der Gemeinde b’nnen drei Wochen nacd dem Inktaft⸗ treen der Vereinbarung oder nach dem spaͤteren Begiene der Erwerbs⸗ loserunterstützung beantragt und nicht der Fall des § 12 c vorliegt.
Wird der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig gestellt oder war der Erwerbslose nach § 12 ° versichert, so kann er die Versicherung bei keiner früheren Kasse bei Beendigung der Versicherung nach §§ 12 b oder 12c in gleicher Weise fortsetzen oder aufrechtehalten, wie wenn er bis dahin Mitglied der rüheren Kasse gewesen wäre, sofern er binnen drei Wochen seinen Wiererbeitrift zu dieser Kosse erklärt.
In den Fälten ces Abs. 2 kann die frühere Kasse den Erwerbs⸗ losen ärztlich „. Lrsuchen lassen. Für eine Erkrankung, die beim Wiederbeitritt berrits besteht, hat er einen Anspruch nur gegen die nach §§ 12 b rter 12 c zuständige Kaͤsse. Auf ihren oder seinen Antrag erhält er e Leistungen von der früheren Kasse. Geschieht es auf seinen Artrag, so hat die srübere Kasse der nach §§ 12 b oder 12 c zuständigen irnen einer Woche den Eintritt des Versicherungs⸗ falls mitzuteilen. Diese Kosse al rer srüheren hre Aufwendung in vollem Umfaug zu ersetzen Sirelt über Ersatzausprüche wird un Spruchverfahrer ach der Rescheversicherungsordnung entschleden.
§ 12 e.
In den Fällen bv“r §§ 12 a bis 12 d werden . von der Ge⸗ meinde zu zahlenden Beiträge als Kosten der Erwersatosenfürsorge gegenüber Reich und Staat angerechnet.
Neben Krankengeld und Krankenhauspflege, die dem erkrankten Erwerkslosen gewähet wird, erhält er nur die Zuschläge für Familien⸗ mitglieder nach § 9 Abs. 1.
§ 12 f. 1
Erwerbslosen, die Erwerbslosenunterstötzung beziehen und nicht aucter die 6§ 12 2 bis 12 ° fallen, wird bei Erkrankung die Unterstützung in vollem Umfang weitergewährt. 8
889 Erwerbslosenunterstützung ist der Pfändung nicht unter⸗ worfen. dsg
§ 18.
Für die Durchführung der Erwerbslosenfürsorge sind Fürsorge⸗ ausschüsse zu errichten, zu denen Vertreter der Arheitgeber und Arbeit⸗ nehmer in gleicher Zahl hinzugezogen werden müssen.
Die Fürsorgeausschüsse entscheiden über Slieitigkeiten in An⸗ gelegenheiten der Erwerbslosenfürsorge.
. Ueber Beschwerden entscheidet die Kommunalaussichtsbehörde end⸗ gultig.
Die Fürsorgeausschösse sind verpflichtet, in engster Zusammen⸗ abeit mit den Arbeitsnachweisen doraaf hinzuw irken, daß den unter⸗ sicten Eiwerbslosen mit tunlichster Beschleunigung geeignete Arbeit (§ 8) vermittelt wird. Hierzu sind insbesondere alle eine längere Zeit hindurch Unterstützten 889 Fefteereäaen Beehcges nach näherer
er zu
Anweisung des Reichsarbeitéministers tändigen Zentral⸗
Betwendungsfähigkeit namhast zu mochen. § 14.
Auf Antrag einer Arbeitnehmerorganisation ist die Auszahlung der Erwerbs oseventerstützung und die Kontrolle der Erwerbslosen der betreffenden Organisation zu übertragen, falls sie
1. ihren Mitgliedern satzungsgemäß eine (Arbeitslosen.)Unterstützung gewährt, 2. ausreichende Gewähr dafür bietet, daß die Auszahlung der Unterstützung und die Kontrolle der Arbeitslosen ordnungs⸗ mäßig erlolgt.
Erwerbslosen⸗
§ 15.
Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, zur Unterslützung von Maßnahmen, die geeignet sind, den Abbau der Er erbslosenfürsorge zu fördern, insbesondere zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für die Erwerbslosen, Darlehen oder Zuschüsse aus Mitteln der Erwerbs⸗ losenfürsorge zu bewilligen. Die Zuschusse bestimmen sich in ihrer
öhe nach der Hahl der Personen, die durch diese Maßnahmen de
rwerbslosenfürsorge entzogen oder ferngehalten werden. Sie sollen nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 auf das Resch, das Land und die Gemeinde (den Gemeindeverband) verteilt werden.
Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, diese Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Stellen zu übertragen.
§ 16. Gemeinden und Gemelndeverbände haben Anträge auf Erstattung
Uter Kosten durch Vermittlung der höheren Verwaltungebehörden bei
den Landeszentralbehörden zu stellen. Diese melden die Anforderungen sowie Anträge auf Bewilligung für jeden Monat bis zum 15. des folgenden Monats beim Reichskanzler (Reichesch⸗tzamt) an.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) hat einzelnen Bundesstaaten auf Ansuchen Vorschüsse auf den Bedarf eines Monats zu gewähren.
5168.
Der Vorstand der Gemeinde ist befugt, für die Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Verordnung oder ker auf Grund der Ver. ordnung erlassenen Beschlüsse der Gemeinde Ordmwungsstrafen zugunsten der Gemeindekasse bis zu einhundertfünfzig Mark festzusetzen. Dies
1
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lnmnem— nvVamcheenneöseönn
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—,
evskunftsstelle ober der entspiechenden Behörde unter Angabe ihrer
bis einschl. 5 Oktober beträgt... 114“
gilt entsprechend für den Gemeindeverband, Erwerbelosen ürsorge ist. 5 17
Die Landeszentralbehörde kann Ausführungsvorschriften zu dieser Verordnung erlassen. vo bezeic nete Stelle kann bestimmen, daß für einheitliche wirtschafts⸗ gebiete der gleiche von ihr sestzusetzende Ortslohn zu gelten bat. In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß der nack 8§ 9 Abs. 4 und 5 für einen Ort eines einheitl’chen Wirtschaftsgebiets geltende Höghstsatz auch für andere Orte dieses Gebiets zu gelten hat. § 18.
Diese Verordnung tritt mil Ausnahme des § 7 am 1. Febrk 1920 in Kraft. § 7 tritt am 1. April 1920 in Kraft.
Berlin, den 26 Jar uar 1920 6
Der Reichsa beitsminister Schlicke. 16
Bekanntmachung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr. 1 Vom 26. Januar 1920. 8 Auf Grund des § 12 Abs 2 des Scheckgesetzes vom he gen, 1908 (Reichs Gesetzbl. S. 71) hat der Reichsrat
1“
Die Abrechnungestelle bei der Reichebankstelle in Plauen
ist Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesetzes. Berlin, den 26. Januar 1920 Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hirsch.
eeegeeeön
Bekanntmachung.
Das Reichswirtschafte ministerium hat für grüne Zicho⸗ rienwurzeln der Ernte 1920 folgendes festgelegt: Der Preis für Lieferungen vom 21. Seplember
für frühere Lieferungen bis zum 20. Sep⸗ tember einschl. ist ein Aufschlag von höchstens 2 0 0 0 9 0 0 8 ℳ 3,— zu zahlen; für Lieserungen nach dem 5. Oktober .“ tritt ein Abschlag bon .ℳ 2,— ein. „Die genannten Peeise verstehen sich für 100 kg reine Ware, frei Darrhof. Das Verfütterungsverbot für Zichorienwurzeln (siehe Bekannt machungen vom 6. 4. 1916 und 8. 6. 1917) besteht nach wie von Danach dürfen grüne oder gedarrte Zichorienwurzeln nicht V; und nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Kaffee⸗Ersatz metteln verwandt werden.
Berlin W. 9, Potsdamer Platz 3, den 28. Januar 1920.
ange.
Rohstoff⸗Verteilungsstelle der Kaffee Ersatz⸗Industrie G. m. b. H. L Ehwe. 8
Bekanntmachung. 8 In Absaberung der Bekanntmachung vom 24 Oktober
1919 (Reichsarzeiger 256 vom 7. November 1919) wied auf
Grund des § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 46 ff.) bestimmt: b
1) Beim Absatz der Gemüsekonseeven in luftdicht⸗ verschlossenen Behältnissen aus der Ernte 1919 an die Großhändler dürfen die Kisten einschließlich Eisenband zum Selbstkostenpreise der Fabriken abzüglich 1,50 ℳ je Kiste in Reching gestellt werden.
2) Beim Absatz an die Kleinhändler dürfen die Kisten ein⸗
schließlich Eisenband zu dem Selbstkostenpreise der Fabriken abzüglich
2,50 ℳ in Rechnung gestellt werden.
3) Beim Absatz von Gemüsekonserven in Kisten an die Ver⸗ braucher dürfen die Kisten einschließlich Eisenband zum Selbst⸗ 1aögb der Fabriken, abzüglich 3,50 ℳ, in Rechnung gestellt werden.
Die Konservenfabriken sind verpflichtet, vor jedem Ankauf von Kisten, die für die Versendung von Gemüsckonseiven benutzt werden sollen, unsere Senehmigung einzuholen.
Braunschmeig den 20. Januar 1920.
Gemüsekonserven⸗Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haflun in Lquidalion. “ Dr. Kanter.
X“ 1
Ministerium für Handel und Gewerbe. Der Beraginspektor Ludwig ist von dem Steinkohlenberg⸗
werk Sulzbach bei Saarbrücken an das Bergrevier Naumburg (Saale) versetzt worden.
Ministerinm für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Kulturamtssekretär Ritter aus Ratibor ist zum Ge⸗ heimen exwewierenden Sekretär und Kalkulator im Minaisterium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ernonnt worden.
Die Oberförsterstelle Weßkallen im Regierungs⸗ bezirk Gumbinnen ist zum 1. Mat 1920 zu besetzen; Be⸗ werbungen müssen bis zum 1. März eingehen.
Ministerium der oͤffentlichen Arbeiten.
Versetzt sind: Die Regierzugsbaumeister des Eisenbahn⸗ baufachs Kriesel, bisher in a (Posen), als Vorstand des Eisenbahn⸗Betriebsamts 1 nach Glogau und Metz, bisher in Senftenberg (Lausitz), zum Eisenbahn⸗Betriebsamt 2 nach Dortmund und der Eisenbahnoerkehrsinsp ktor Kirste, bieher 8 bvnc als Vorstand des Eisenbahn⸗Verkehrsamts 1 nach
reslau. 8
Oberverwaltungsgericht.
Bei dem Preußischen Oberverwaltungsgericht ist angestellt worden: Der Major a. D. Dziobek als exp dierender Sekretär und Registrator in der Stellung als Bäbllothekar.
8
Akademie der Wissenschaften. 8
Die Preußische Akademie der Wissenschaften hat den Ge⸗ heimen Bergrat, Professor Dr Bücking aus Heidelberg zum korrespondierenden Milglied ihrer physikalisch⸗mathematischen Klasse gewählt. 88 ö“
8
soweit er Träger der
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr
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8
öa.“ über den Bezug von Kohlen auf Hausbrand⸗ bezugsscheine.
Auf Grund des §1 Absatz 2 der Verordnung des Kohlen⸗ verbandes⸗Groß Berlin üher den Bezug von Kohlen auf Haus⸗ brandbezugs cheme vom 25. November 1919 J.⸗Nr. L 4488,19 wird hiermit angeordnet: 2.
9 1.
Vom 1. Februar 1920 ab dürfen für Grundstücke, in welchen sich Zentra heizunasanlagen befinden, weitere 10 vH der im Bezugeschein sestgesetzten Gesamttohlenmenge zur Verwendung für die Zentral⸗ heizung abgegeben und entnommen werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung
2. auf Behörden und die im § 59 der Verordnung des Kohlenveroandes Groß Berlin über die Koblenv rleilung für Hausbrand, Kleingewerbe und Landwirtschaft in Groß Berlin vom 6. März 1919 gleichgestellten Verbraucher sowie auf Kirchen, Kapellen, Spnagegen, ohne Unterschied, ob die Belieferung dieser Verbraucher auf
Zentralbeizungs⸗oder Ofenbrandbez gsschein (rosa Be unsschein) erfolgt. b. Auf Museen, Theater, Konzeitsale, Lichtspielhäuser und ähnliche Vergnügungsstätten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Krast. Berlin, den 20 Januar 1920.
Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.
4
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Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Der Ausschuß des Reichsrats für innere Verwallung
owie die vereinigten Ausschüsse für auswärtige Angelegen⸗ eiten, für Volkswirtschaft, für Hauwshalt und Rech ungswesen, ür Rchtepflege und für Durchführung des Friedensvertrags hielten heute Sitzungen.
Der Reichsminister Dr. David hat dem „Wolffschen Telegraphenbü o“ zufolge im Auftrage des Neichsrats nach⸗ tehendes Schreiben an den Reiche finanzminister Erzberger gesichtet:
8 Der Reichsrat hat mich in seiner gestrigen Siben. kemestragt, ie berzlichste Anteilnahme an dem gegen Sie verübten verbrechetischen Anschlage auszusprechen. Wir hoffen und wünschen von ganzem daß Ihre gesunde Natur auch die augenbltteiche ernste omplikation rasch übe winden wird. Die Bevol mächtteten sprechen Ihnen ihre besten Wünsche für eine miche Genesung „53 nad geben sich der Hoffnung grüßen zu können.
Reglement für die Volksabstimmung in Schlesmig. Nachstehend wird das Reglement für die Holks⸗
abstimmung in S chleswig, festgesetzt von der gemäß
Friedensvertrag vom 28. Juni 1919 ernaunten Inter⸗
dem 1 daß
nationalen Kommission, mit dem Bemerken veröffentlicht,
macht hat, da die Grenzführung teils ungenau war, teils mit den Bestimmungen des Friedensvertrags nicht im Einklang
hin, Sie recht bald in alter Frische wieder be⸗
die deutsche Regierung gegen die Grenzen der Abstimmungs⸗ zonen (§ 1) in einer Reihe von Punkten Einwendungen ge⸗
stand, daß jedoch diese Einwendungen bei der endgültigen
Fassung nicht berücksichtigt worden sind.
Abschnitt I.
Die Grenzen des Abstimmungsgebiets.
1.
Die Grenzen des Abstimmungsgebiets, die in dem Friedens⸗ vertrage und der dem Vertrage beigehefteten Karte nur in Haupt⸗ zügen angegeben sind, sind in näherer Beschreibung folgende:
b I. Nordgrenze: die jetzige Grenze zwischen Deutschland
und Dänemark. 1
I1I. Südgrenze: a. der ersten Zone. Die Südgrenze der ersten Zone geht füdlich der Insel Alsen, jsolgt der mite leren Linie der Fleneburger Föhrde, verläßt die dehsf 5 der Mündung der Au, die an der Kupfermühle vorbeifließt, . t darauf der Südgrenze der Gemeinde Kollund, eilt, . sie der Krusau folgt, die Gemeinden Kupfermühle und rusau, folgt der Südgrenze der Gemeinden Norderschmedeby und Bau bis zu einem Punkt nördlich von Niebuns, teilt darauf die Gemeinden Bau und Fröslee zwischen Hof Wal⸗ demarstoft und der Gemeinde Pattburg, S . der Suüdgrenze der Gemeinden Fröslee, Kracklund, ggebek, teilt, indem sie Scheidebek folgt, die Gemeinde Jündewatt, folgt der Südgrenze der Gemeinden Renz und Lüdersbolm, teilt, indem sie der Süderau folgt, folgende Gemeinden: Grünhof, Seth, Böglum und Überg. folgt der Südgrenze der Gemeinden Südfeld und NRuttebüll, teilt indem sie der Widau folgt, die Gemeinden Rurtebüllerkoog und Friedrichenkoog und erreicht die Nordsee nördlich von 8 Sieltoft, worauf sie durch diese nördlich der Insel Sylt veräuft. b. der zweiten Zone. Die Südgrenze der zweiten Zone folgt der Südgrenze der nach⸗
Jarplund, Munkwolstrup, Juhlschau, Oeversee, rörup, Barderup, Haurup, Großenwiehe, Schobüll, Sillerup,
Bockholm, Ringsberg, Munkbrarup, Orbüll, Forst Glücksburg, (gehört zum Schloßbezirk Glücksburg) Twedt, Tarup, Tostrup, Stadt Flensburg,
teilt darauf die Gemeinde Jörl unmittelbar südöstlich der Ortschaft Stieglund und geht weiter bis zur Grenze der Gemeinde
Ostenau,
t darauf der Südgrenze der nachstehenden Gemeinden: Ostenau, Schardebü Löwenstedt, Enge, Joldelund*), Sande,
Go delund, Siedesand, R esbriek, Störterwerkerkoog, Knorburg, Wavygard, Soholm, 1 Fahretoft,
worauf sie südlich der Inseln Föhr und Amrum und nördlich der Inseln Oland und Langeneß verläuft.
Abschnitt II. Stimmrecht. § 2. Nach dem Wortlaut des Friedensvertrages hat jede Person (Mann oder Frau) Stimmrecht, die a) spätestens am 10. Januar 1920 (Tag des Inkrafttretens des Friedensvertrages) 20 Jahre alt ist und b) entweder in dem Gebiet geboren ist, in dem nach den Bestimmungen des Friedensvertrages eine Abstim nung stattfinden soll (Abstimmungsgebiet), oder in diesem Ge⸗ biet seit einem vor dem 1. Januar 1900 liegen en Zeit⸗ punkt ihren Wohnsitz hat oder von den de itschen Be⸗ hörden von dort ausgewiesen worden ist, ohne dort ihren 1 Wohnsit beibehalten zu haben, d. h. den Wohnsitz, der 8 vor dem 1. Januar 1900 erworben war. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder ⸗schwäche entmündigt sind, können ihr Stimmrecht nicht ausüben. “
Abschnitt III. 8 6 Ausübung des Stimmrechts.
Das Stimmrecht wird in der Gemeinde Ba gh in der der Berechtigte am 1. Januar 1919 seinen Wohnsitz hatte. Personen, die demgemäß ihr Stimmrecht in einer in der ersten Abstimmuggs⸗ zone be egenen Gemeinde auszuüben häͤtten, aber spatestens am 1. No⸗ vember 1919 nach einer anderen Gemeinde dieser Zone verzogen sind, sollen jedoch in der letzteren Gemeinde stimmen.
Hatte der Berecht’gte am 1. Jannar 1919 keinen Wohnsitz inner⸗ halb des Abstimmungsgebietes, übt er sein Stimmrecht in der Geburts⸗ gemeinde aus.
Ausgewiesene Personen stimmen in der Gemeinde, in der sie am
Tage der Ausweisung ihren Wohnsitz hatten. MNiemand kann in beiden Abstimmungszonen stimmen. Personen, die in einer Zone geboren sind, aber in einer anderen ihren Wohn⸗ sitz haben, üben das Stimmrecht in der Zone aus, in der sie am 1. Ja⸗ nuar 1919 ihren Wohnsitz hatten.
Niemand kann in mehr als einem Abstimmungsbezirk stimmen.
Abschnitt IV. Ab stimmungsbehörden.
n. Kontrollkommission.
§ 4.
Um unter der Internationalen Kommission die Abstimmung zu beaussichtigen, werden besondere Kontrollkommissionen gebildet, je eine für die nachstehenden Gebiete:
a. Kreis Hadersleben (mit Sitz in Hadersleben),
b. Kreis Apenrade und die in der ersten Zone belegenen Teile des Kreises Flensburg (mit Sitz in Apenrade),
c. Kreis Sonderburg (mit Sitz in Sonderburg),
d. der Teil des Kreises Tondern, der in der ersten Zone liegt (mit Sitz in Tondern),
e. Stadt Flensburg (mit Sitz in Flensburg),
f. der übrige Teil der zweiten Zone (mit Sitz in Leck).
Als Vorsitzender fungiert in der ersten Zone der von der Internationalen Kommission eingesetzte Landrat, mit Sitz in der Stadt, in der die Kontrollkowmission ihren Sitz hat. In der Stäadt Flensburg ungiert der wugesetzte Oberbürgermeister als Vor⸗ sitzender, im fcigen Teil der zweilen Zone eine von der Inter⸗ natlonalen Komwion besonders ernannte Heisen (siehe f).
Außerdem baseht jede Kontro kommission aus 4 Mitgliedern, die von der In crnationalen Kommission aus der Zahl der stimm⸗ berechtigten Personen des Gebiets ernannt werden. Von diesen er⸗ veret die Internelionale Kommission ein Mitglied zum stellvertreten⸗ den Vorsitz nden und eines zum Schriftführer. Außerdem ernennt die Internationch Kommission 4 Stellvertreter.
Die Kontreltmumission, an deren Sitzungen „z'ndestens 4 Mit⸗ glieder teilnehmen muissen, faßt ihre Beschluͤsse mit kikacher Stimmen⸗ mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des fun⸗ gierenden Vorsitzenden.
Die Kommissionen, die bis e des Abstimmungstages, jede fur ihr Gebiet — die Oberanfcht über die Vorbereitungen für die Abstimmung und die Vornahme der Abstimmung. Sie haben insbesondere die Aufgabe, darüber zu wachen und dafür Sorge zu tragen, daß dieses Reglement befolgt wird, und daß die ihnen unter⸗ 81h Abstimmungsbehörden ihre Tätigkeit in gehöriger Weise aus üben.
Der Vorsitzende und die Mitglieder jeder Kontrollkommission erhalten Vergniungen, deren Höhe später von der Internationaler Kommission sestgesetzt wird.
b. Abstimmunggausschlssfe.
eon Tage der Abstimmung, ein⸗ iich zusammentreten, führen —
18 Zum Zwecke der Abstimmung wird das Abstanmungsgebiet in ezirke eingeteilt. Die Bezirke hestehen, mit den Ausnahmen, die durch die Be⸗ stimmungen in § 7, Absatz 2 und § 8, Absatz 2 bedingt sind, 1) auf dem Lande aus jeder Gemeinde, jedem selbständigen Guts⸗ und Forstbezirk und jedem Flecken, 2) in den Städten aus denjenigen Bezirken, in die die Stadt bei den letzten Gemeindewahlen eingeteilt war.
§ 6.
Für jeden Abstimmungsbezirk wird ein Abstimmungsausschuß ge⸗ bilder Aus der Zahl der Mitglieder des Ausschusses ernennt die Kontrolltommission eines zum Vorsitzenden und eines zum stelvertretenden Vorsitzenden der A sschuß wählt selbst ein Mitglied zum Schriftführer und eines zu dessen Stelloertreter.
Die Müglieder der Abstimmungsausscheisse erhalten Vergütungen, deren Höhe später von der Internationalen Kommission festgesetzt wird.
§ 7.
Auf dem Lande bilden die gewählten Gemeindevertreter, wo solche vorhanden sind, den Abstimmungsau schuß des Bezirks, jedoch mit der Maßgabe, daß nach der Enrschei ung durch das Los zwei Personen ausschelden, an deren Stelle die Kontrollkommission zwei andere Mit⸗ glieder ernennt, wobei daraaf Bedacht zu nehinen ist, daß beide Par⸗ teten im Ausscheß, vertreten werden. War dies bereits der Fall, so tönnen die durch das vLos ausgeschiedenen Personen wieder zu Mit⸗ gliedern ernannt we den.
In Ger einden ohne Gemeindevertretung und in felbständigen Guts und Forstbezirten werden vie Mitglieder des Abstimmungs⸗ ausschusses von der Kontrollkommhsion in der Zahl, die die Kom⸗ mission bestimmt, ernannt. Hierbei ist dafür Sorge zu tragen, daß möglichst beide Parteien in den Ausschüssen vertreten sind. In gleicher Wese werden Abmimmungsausschüsse für jeden Teil von Gemefnden gebildet, die durch die Zonengrenzen geteitt werden, jedoch mit der Maßgabe, daß die Kontrollkommission Gemeinzeteile, die in der ersten Zone liegen, sofern es zweckmahig erscheint, mit einer Nachbar⸗ gemeinde verbinden kann.
In den Städten bestehen die Aöstimmungsausschüsse aus 6 Per⸗
*) Jedoch so. daß Kolkerheide außerhalb des Abstimmungsgebiets liegt.
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sonen, von denen 4 von der Stadtverordnetenversammtung — in der Stadt Flens urg oom Magistrat — aus der Zahl der Stimmberech⸗ tigten der einzelnen Bezirke gewählt und 2 von der Kontrollkom⸗ mission ernannt wer en. Bei der Wahl wie bei der Ernennung sollen beide Parteien gleichmäßig berücksichtigt werern.
In den Städten sollen in greicher Weise und nach näherer Be⸗ stimmung der Kontrollkommissionen für die ganze Siadt ein oder mehrere Abstimmungsausschüsse für solche Personen gebildet werden, die im Abstimmungsgebiet gevboren sind, aver in diesem teinen Wohnsitz haben, oder die ausgewiesen worden sind.
In den Flecken werden die Abstimmungsausschüsse in der gleichen Weise gebildet werden (pgl. § 8, 1. Absatz).
8 9.
I. Es liegt auf dem Lande den Gemeindevertretungen und den Verwaltungen der Flecken, in den Städten den Stadsverordneten⸗ versammlungen — in der Stadt Flensburg dem Magisrat — ob, die in den §§ 7 und 8 erwähnten Auslosungen und Wahlen spätestens am 14. Januar 1920 vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, daß unmittelbar nach ihrer Abhaltung die Kontrolltommissionen Mit⸗ teilung von dem Ausfall erhbalten. Die Mitteilung erfolgt telegrapbisch oder te ephonisch und gleichzeitig auf schriftlichem Wege. -
II. Möglichst bald nach Empfang der unter 1 erwähnten Mit⸗ teilung, spätestens aber am 17. Januar 1920 hahen die Kontroll⸗ kommissionen die ihnen gemäß 8 7 erster Absatz und § 8 ob⸗ liegenden Ernennungen vorzungeh evimmn wie auch die Vorsitzenden der dort erwähnten Ausschüsse min ihre Stellvertreter zu ernennen. Sofern alle Mitglieder eres Ausschusses gemäß § 7 zweiter Absatz von der Kontrollkommission zu ernennen sind, sollen die Vor⸗ sitzenden, ihre Steilvertreter var die übrigen Mitglieder des Aus⸗ schusses ebenfalls unverzüglich, spätestens aber an dem im vorigen Absatz erwähnten Tage ernannt werden.
§ 10.
Die Abstimmungsausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einkacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des fungierenden Vorsitzenden. 8
§ 11. 8 Die Abstimmungsausschüsse sollen sich spätestens am 19. Januar 1920 konstrtutert haben. Auf der Fonstituierenden Versammlung hat jeder Ausschyfreinen Sch iftführer und einen Stellvertreter für diesen zu wählen und zu bestimmen, in welchem Lokal die Listen des Bezirkes angefertigt werden sollen und die Abstimmung stattfinden soll. Der Voͤrsivende hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kontrollkommission auf die in §9 1 vorgeschriebene Weise umgehend von dieser Wahl und den ge⸗ troffenen Bestimmungen Mitteilung erhält. u.“
Abschnitt V. 6 “ E11“ Listen.
Die Abstimmungsausschüsse haben als Grundlage der Volks⸗ abstimmung Abstimmungslisten aufzustelten, in denen der volle Name, Geburtstag, jahr und „ort sowie der Wohnsitz (in den Städten unter Angabe von Straße und Hausnummer) jeder stimmberechtigten Person anzugeben sind. 1
Die Abstimmungslisten, für die von der Internationalen Kom⸗ mission Formulare ausgearbeitet sind, werden für die verschiedenen Arten von Stimmberechtigten derart aufgestellt, daß besondere Listen ausgefertigt werden für: 2
1) Personen, die in dem Abstimmungsgebiet geboren find und dort ihren Wohnsitz haben,
2) Personen, die in diesem Gebiet geboren sind, aber keinen Wohnsitz haben, 8
3³) Personen, die, ohne im Abstimmungsebiet geboren zu sein, seit einem vor dem 1. Januar 1900 liegenden Zeitpunkt dort ihren Wohnsitz haben,
4) Personen, die, ohne in diesem Gebiet geboren zu sein, vor dem 1. Januar 1900 dort ihren Wohnsitz hatten und von deutschen Behörden von dort ausge viesen worden sind.
Personen, die unter die unter 1) aufgeführte Kategorie fallen, werden in den Listen aufgeführt, ohne daß es eines Antrags bedarf. Jedoch haben sie sich selbst darüber zu vergewissern, daß sie in den Listen aufgeführt sind.
Personen, die unter die unter 2), 3) und 4) aufgeführten Kate⸗ gorien fallen, haben spätestens an dem 1ge⸗ vor dem Tage, wo die Abstimmungslisten gemäß § 14 fertig vorliegen sollen, einen schrift⸗ lichen Antrag bei dem Abstimmungsausschuß zu sitellen, bei dem sie nach den Bestimmungen des § 3 ihre Stüimme abgeben sollen. In diesem Antrage haben sie — abgeseben von einer deutlichen Angabe ihrer Adresse — zum Nochweis ihres Stimmrechts, soweit möglich unter Beifügung von Urkunden, Geburtstag und ⸗jahr, Geburtsort und gegenwärtazen Wohnsitz metauteilen.
ußerdem ist mirzuteilen:
von den unter 3) genannten Personen: wo im Abstimmungsgebiet sie seit einem vor dem 1. Januar 1900 liegenden Zeupunkt ihren Wohnsitz haben,
von den unter 4) genannten Personen: ihr Wohnsitz im Abstim⸗ mungsgebiet vor dem 1. Januar 1900 und Auftlärungen über die Ausweisung.
Die so gegebenen Auskünfte sind in die Abstimmungslisten ein⸗ zutragen.
§ 13.
„Der Abstimmungkausschuß entscheidet darüber, ob Personen limmberechtigt sirnd. Zum Anhalt für die Entscheidung soll der Ausschuß Hauslisten, Standcsregister und Kirchenbücher einsehen lassen. Sofern eine Person, die ihre Aufnahme in die Abstimmungs⸗ listen beanspracht, nicht als stimmberechtigt angesehen wird, wird ihr dies unter Angabe des Grundes sofort schriftlich mitgeteilt, worauf sie weitere Beweise für die Stimmberechgung beizubringen hat.
Sofern Personen, die untec die in § 12 unter 2) 3) und 4) ge⸗ nannten Kategorien fallen, als stimmberechtigt angeseben werden, erhalten sie schriftliche Mitteilung darüber, daß und unter welch Nummer sie in der Abstimeaungsliste aufgeführt sind.
dort
I. In der ersten Abstimmungszone follen die Lokale, in denen die Listen aufgestellt werden, vom 21. Januar 1920 bis zum 26. Je⸗ nuar 1920 (beide Tage einschließlich) täglich von 10 bis 12 Uhr vormittags und von 4 bis 6 Uhr nachmittags geöffnet sein. Mia⸗ destens die Hälfte der Mitglieder des Abstimmung auszchusses soll während der an egebenen Zeit im Lokale zugegen sein, um Antröge (vgl. § 12 Absatz 4) entgegenzunehmen.
Sobald die Listen am 26. Januar 1920 fertig vorliegen, teilen die Abstimmungsausschüsse dies tel graphisch und schriftlich der Kon⸗ L mit, die darüber der Internationalen Kommission erichte
Vom 27. Januar bis zum 30. Jannar 1920 (beide Tage ein⸗ schließlich) werden die Abstimmun slisten für die erste Zone zur öffentlichen Einsi ht täglich von 8 bis 12 Uhr vormittags und von 3 bis 7 Uhr nachmittags ausgelegt. Ebenso sind alle Anträge und die nach § 12 diesen beigefügten Urkunden wenn möglich in derselben Reihenfolge, in der die betreffenden Personen in den Listen aufgeführt sind, auszulegen. Am 30. Januar 1920 7 Uhr nachmittags werden die Listen eingenogen und von den anwesenden Mitgliedern des Ab⸗ stimmungsausschusses unterschrieben. —
Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Abstimmungsaus⸗ ausschüsse sollen in der festgesetzten Zeit im Lokale zugegen sein, um Einsprüche entgegenzunehmen.
II. Für oie zweite Zone werden später entsp echende Vestim⸗ mungen erlassen werden.
Abschnitt VI. 8
Auslegung der Haus⸗ und Anmelheliste kunftspflicht der Behörden. 15
Im Abstimmunasgebiet müssen die Behörden die Haus⸗ und Anmeldelisten er Jahre 1899 bis 1919 einschließlich zur öffentlichen Einsicht aus egen, und die Standesämter und Kirchenbehörden sind verpflichtet, auf Wunsch jeder 20 Jahre alter Person unentgeltlich Auskünfte und Auszüge aus dem Standesregister bezw. den Kirchea⸗ büchern zu erteilen.
Die Haus⸗ und Anmeldelisten sollen von dem Tage, an dem die Abstimmungsbehörden die Aufstellung der L sten beginnen, bis zu denn letzten Tag, an dem Einsprüche eingereicht werden können, tsgi 9 von 9 Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags ausgelegt werden. In derselben Zeit haben die Standesbeamten und Kirchenbehörden die erbetenen. Auskünfte und Auszüge zu erteilen,
Ebenso sind die Wäblerlisten der letzten Gemeindewahlen in dem
Aus⸗
oben angegebenen Zeitraume öffentlich auszulegen.
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