1920 / 35 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Feb 1920 18:00:01 GMT) scan diff

8 8 E11“; Sponstige Bestimmungen über die Geschäft einer Geschäftsordnung, die sich der Betriebsrat werden.

Ffübrung können in

. selbst gibt, getrofftn

2

§ 35.

Die Mitglieder der Betriebsräte und ihre Stellvertreter ver⸗ walten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (Notwendige Ver⸗ säumnis von Arbeitszeit darf eine Minderung der Entlohnung oder Gebaltszahlung nicht zur Folge haben. Vertragsbeftimmungen, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig.

§ 36.

Die durch die Gesckäftsführung entstehenden notwendigen Kosten, einschließlich etwaiger Aufwandsentschädigungen trägt der Arbeitgeber, zspfern nicht durck Tarisvertrag etwas anderes bestimmt st. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat er die nach Umfang und Beschaffenheit des Betriebs und der Ffehlüchen Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen Räume und Geschöäftsbedürf⸗

isse zur Verfügung zu stellen. § 37.

Die Erhebung und Leistung von irgendwelche Zwecke der Betriebsver Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses finden die

§§ 29 bis 37, auf die Geschäftsführung des Arbeiterrats und des Ancestelltenrats der § 26 Satz 1, die §§ 28 bis 37 entsprechende

tte

Erlöschen der Mitgliedschaft. . § 39.

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch Niederlegung, 18272 Beendigung des Arbeitsvertrags oder durch Verlust der Wähl⸗

arkeit.

Auf Antrag des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann der Bezirkswirtschaftsrat oder, solange ein solcher nicht besteht, der Schlichtungsausschuß das Er⸗ löschen der veheee ir⸗ 1 wegen gröblicher Ver⸗ letzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.

8 88 8 Eee Fche der Mitgliedschaft im Betriebsrat hat das Er⸗ loschen der Mitgliedschaft im Arbeiter⸗ und Angestelltenrate zur Folge. § 40.

Scheidet ein Mitglied aus, so tritt ein Ersatzmitglied nach den Bestimmungen der Wahlordnung ein. Dies gilt auch für das Ein⸗ treten der Fa zmihgllaber als Stellvertreter für zeitweilig verhinderte Mitglieder.

Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht ge⸗ wählten, aber noch wählbaren Personen derxjenigen Wahlvorschlags⸗ listen entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Auf Antrag des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel

rder, solange ein solcher nicht besteht, der Schlichtungsgusschuß die

Auflösung des Betriebsrats wegen gröblicher Verletzung seiner gesetz⸗ lichen Pflichten beschließen. § 42.

Sobald die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder und Ersatz⸗ mitglieder unter die vorschriftsmäßige Zahl der Betriebsratsmitglieder (§§ 15, 16) sinkt, ist zu einer Nemwwahl zu schreiten.

Das gleiche gilt im Falle des § 41 sowie beim Rücktritt des gesamten Betriebsrats. Ein Eintreten von Ersatzmitgliedern 40) findet in den Fällen dieses Absatzes nicht statt. .

der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann der Bezirkswirtschaftsrat

§ 423. eine Neuwahl des gesamten Betriebsrats notwendig, so bleiben die Mitglieder des alten Betriebsrats so lange im Amte, bis der neue gebildet ist. 1 Im Falle des § 41 kann der Bezirkswirtschaftsrat oder, solange ein folcher nicht besteht, der Scheichtungsausschuß einen vorläufigen Betriebsrat berufen. .

Auf das Erlöschen der Mitgliedschaft im Arbeiterrat und An⸗ gestelltenrate finden die §§ 39 bis 41 entsprechende Anwegndung.

Das Erlöschen der Mitgliedschaft im Arbeiterrat bder An⸗ gestelltenrate hat das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat zur Folge. E 8 die Zahl der Ergänzungsmitglieder und der Ersatzmit⸗ glieder für sie unter die vorschriftsmäßige Zahl 15 Abs. 4), so findet dennoch keine Neuwahl statt. 1 1

Ist der Arbeiterrat oder Angestelltenat aufgelöst oder zurück⸗ getreten, so re eine BB Cen⸗ deegs. 2 Betrieberat angehörigen Mitglieder und r Ergänzungsmitglieder in der bis⸗ dec en Ulnzabl für den Rest der Wahlzeit des Betriebsrats statt. § 13 findet entsprechende Anwendung.

4. Bektriebsversammlung.

§ 45. 3 Die Bekriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betrzebs. 4 1 Kann nach der Natur oder der Größe des Betriebs eine gleich⸗ zeitige Versammlung aller Arbeitnehmer nicht stattfinden, so hat die Abhaltung der Betriebsversammlung in Teilversammlungen zu er⸗ folgen.

§ 46.

16 Der Vorsitzende des Betriebsrats ist berechtigt und auf Verlangen bes Arbeitgebers oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversamm⸗ lung einzuberufen. 1“ he e. Versammlunger die auf Verlangen des Arbeitgebers statt⸗ finden, ist dieser zu hbenachrichtigen. Er hat das Recht, in diesen Versammlangen zu 43 oder sich vertreten zu lassen und sich selbst ober se seine Vertreter an den Verhandlungen ohne Stimm⸗ recht zu beteiligen. 8

8 Die Betriebsverfammlung findet grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit statt; soll in dringenden Fällen hiervon abgewichen werden, so ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

§ 47. 1 An den Betriebsversammlungen kann je ein Beauftragter der im Betriebe vertretenen wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit beratender Stimme teilnehmen. § 48. Die Betriebsversammlung kann Wünsche und Anträge an den Betriebsrat richten. Sie darf nur über Angelegenheiten verhandeln, die zu ihrem Geschäftskreis gehören.

§ 49.

Auf die Betriebsversammlung der Arbeiter und der Angestellten finden die Bestimmungen der §§ 45 bis 48 entsprechende Anwendung. B. Gesamtbetriebsrat.

. innerhalb einer Gemeinde oder wirtschaftlich zusammenhängender, nahe beietnander liegender Gemeinden mehrere oder nach dem Betriebszweck zusammengehörige Betriebe in er Ham eines Eigentümers, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Einzelbetriebsräte die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats neben den Einzelbetriebsräten erfolgen.

Befinden sich

Anstatkt eines Gesamtbetrieberats kann untot den gleicken Voraus⸗ setzungen ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werden, der an die Slelle der Einzelbetriebsräte tritt.

Die wahlberechtigten Arbeitnehmer eines jeden der zusammen⸗ geschlossenen Betr ebe lönnen durch einen Negreicecenf der spä⸗ lestens sechs Wochen vor Ablauf der Wahlzeit des gemeinsamen Be⸗ triebsrals zu fassen ist aus der Vereinigung ausscheiden.

Die Erricktung eines gemeinfamen Betriebsrots muß unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für diesen gen Betriebe erfolgen. für die eine Betriebsvertretung nach den §§ 1, 2, 62 nicht zu errichten wäre.

8 5 52. .“ .

Ein Einzelbetriebsrat oder der Arbeitgeber kann beantragen, daß an die Stelle des Gesamtbetriebsrats ein oder mehrere gemeinsame Be⸗ triebsräte treten, wenn hierdurch ohne Schädigung der Interessen der Arbeitnehmer eine wesentliche Vereinsachung Kes Geschäftsganges ein⸗ treten würde. Ueber den Antrag entscheidet, wenn nicht übereinstim⸗ mende Beschlüsse der Einzelbetriebsräte zustande kommen, der Bezirks⸗ wirtschaftsrat oder, solange ein solcher noch nicht besteht, der Schlich⸗ tungsausschuß.

Die wahrberechtigten Arbeitnehmer eines jeden der zusammen⸗ geschlossenen Betriebe 1. durch einen Mehrheitsbeschluß, der spä⸗ wstens sechs Wochen vor Ablauf der Wahlzeit des gemeinsamen Be⸗ triesrats zu fassen ist, die Auflösung beantragen. Ueber den Antrag entscheidet, wenn nicht übereinstimmende Beschlüsse in allen Be⸗ trieben gefaßt werden, der Bezirkswirtschaftsrat oder, solange ein solcher noch nicht besteht, der Schlichtungsausschuß.

§ 53. . Die Bestimmungen der §§ 50 bis 52 finden auf die Betriebe der Gemeinden und Gemeim everbände Anwendung, auch wenn sie nicht nach cem Betriebszweck zusammengehören, auf die Betriebe anderer öffent⸗ 8 Körperschaften nur, soweit sie dem gleichen Dienstzweig an⸗ gehoren.

§ 54.

Zur Wahl des Gesamtbetriebsrats bilden alle Arbeitermitglieder und alle Angestelltenmitglieder der einzelnen Betriebsräte je einen Wahlkörper. Jeder dieser Wahlkörper wählt unter der Leitung der drei ältesten Vorsitzenden der Einzelbetriebsräte aus seiner Mitte in geheimer Wahl, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die auf ihn entfallenden Mitglieder des Gesamtbetriebsrats. Mitgliederzahl und des Gesamtbetriebsrats bemißt sich nach den §§ 15 um 16.

Eine Bildung von besonderen Arbeiterräten und Angestelltenräten innerhalb des Gesamtbetriebsrats nicht statt.

Auf die Gesckäftsführung des Gefamtbetriebsrats finden die 88 26 bis 37 entsprechende Amvendung. b

Die Wahl des Gesamtbetriebsrats ersolgt auf die Dauer von einem Jahre. 8

Die §§ 39, 41 bis 48 finden auf das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat entsprechende Anwendung.

Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrate hat das Ausscheiden des Mitglieds aus dem Einzelbetriebsrate zur Folge. Das gleiche gilt im umgekehrten Falle. 8 B

In beiden Fällen tritt an die Stelle des Ausgeschicdenen sein Ersatzmitglied im Einzelbetrie srate.

J.

In Betrieben mit Gesamtbetriebsräten kreten an die Stelle der Betriebsversammlung die Betriebsversammlungen der einzelnen Be⸗ C. Betriebsobmann.

Der Betriebsobmann 2) wird von den wahlberechtigten Arxbeit⸗ nehmern des Betriebs aus lrer Mitte in gehe mer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Wieder⸗ wahl ist zulässig. 1 8 u

Auf die hagg des Betriebsobmanns finden die §88 20 bis 21. 23 bis 2 entsprechende Anwendung, jedoch § 23 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wah vorstandes ein Wahlleiter tritt und die vwier⸗ wöchige Frist des § 23 Abs. 1 auf eine Woche abgekürzt wird.

§ 59. 1— Auf die Geschäftsführung des Betriebsobmonns finden die § 35 bis 37 entsprechende Anwendung.

2

Auf das Erlöschen der Stellung als Betriebsobmann finden § 39

Abs. 1 und 2, § 43 entsprechende Anwendung.

D. Sondervertretungen. § 61.

Bei den Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs, der Länder und der Gemeindeverbände, die sich über einen größeren Teil des Reichs oder Landesgebiets ober über mehrere Gemeindebezirke er⸗ strecken, wird die Bildung von Einzel⸗ und Gesamkbetriebsräten sowie die Abgrenzung ihrer Befugnisse gegeneinander in Anlehnung an den Aufbau der Unternehmung oder Verwaltung im Verordnungswege

eregelt. 1

8 Die Verordnung wird erlassen von der jeweils zuständigen Reichs⸗ oder Landesregierung nach Verhandlung mit den beteiligten wirtschaft⸗ lichen Vereinigungen der Arbeitnehmer.

Diese Verordnung kann auch festsetzen, welche Bestandteile der Unternehmung oder Verwaltung als besondere Betriebe im Sinne des § 9 Abs. 2 anzusehen sind. 8

Ein Betriebsrat ist nicht zu errichten oder hört zu bestehen auf, wenn seiner Errichtung oder seiner Tätigkeit nach der Natur des Be⸗ triebs besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertraas eine andere Ver⸗ tretung der Arbeitnehmer des Betriebs besteht oder errichtet wird. Diese ee. hat 88 ji pflem Gesehe dem Betriebsrat über⸗ tragenen Aufgaben und Befugnisse.

8 Bei Ablauf eines solchen Tarifvertrags bleibt die nach Abs. 1 errichtete Vertretung so lange in Tätigkeit, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen und für allgemein verbindlich erklärt oder ein gesetzlicher Betriebsrat gewählt ist. in

2 *

Ist ein Antrag auf Erklärung der allgemeinen Verbindlichkeit eines Tarifvertrags gestellt, so kann das Reichsarbeitsministerium auf Antrag der Antragsberechtigten 3 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918, Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) die Aussetzung der Wahl der Betriebsräte innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags bis zur Entscheidung über die Verbindlichkeit anordnen.

Betrifft der Tarifvertrag nicht sämtliche Arbeitnehmer des Be⸗ triebs, so wird für die nicht durch den Tarifvertrag gebundenen Arbeit⸗ neohmer zwecks Wahrnehmung ihrer Interessen eine Betriebsvertretung nach Maßgabe dieses Gesetzes errschiet.

§ 8. 1“ Besteht in einem Betriebe, für den ein Betriebsrat errichtet ist. für die dem Betrieb angehörigen öffentlichen Beamten eine Beamten⸗ vertretung (Beamtenrat, Beamtenausschuß), so können in gemeinsamen Angelegenheiten, welche in den Aufgobenkreis sowohl des Betriebsrats wie auch der Beamtenvertretung fallen, Betriebsrat und Beamtenver⸗ trelung zu gemeinsamer Beratung zusammentreten. 8 Den Vorsitz führt für jede gemeinsame Sitzung abwechselnd der Vorsitzende des Betriebsrats und der der Beamtenvertretung. Die e und die a an der Tagesordnung erfolgen durch beide Vorsitzende gemeinsam. 8 Die Reichsregierung kann für die öffentlichen Behörden und Be⸗ triebe des Reichs sowie für die öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich des Dienstverhältnisses ihrer Beamten der Reichsaufsicht unterliegen, die Landesregiexungen können für die öffentlichen Be⸗ hörden und die Betriebe der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften, die hinsichtlich der Dienstverhältnisse ihrer Beamten der Landesaufsicht unterliegen, nähere Vorschriften erlassen. III. Aufgaben und Befugnisse der Betriebsvertretungen. 11““ A. Betriebsrat. 28 EE““ § 66. Der Betriebsrat hat die Aufgabe: 1 e 1. in Betricben mit wirtschaftlichen Zwecken die Betriebsleitung hdlurch Rat zu unterstützen, um dadurch mit ihr für einen mög⸗ lichst hoben Stand und für möglichste Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu sorgen; 8 v

8.

in Betrieden mit wirtschaftlichen Zwecken an der Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzuarbeiten:

den Betrieb vor Erschütterungen zu bewahren, insbesondere vorbehaltlich der Befugnisse der wintschaftlichen Ver⸗ einigungen der Arbeiter und Angestellten 8) bei Streitig⸗ keiten des Betriebsrats, der Arbeitnehmerschaft, einer Gruppe oder eines ihrer Teile mit dem Arbeitgeber, wenmn durch Ver⸗ handlungen keine Einigung zu erzielen ist, den Schlichtungs⸗ ausschuß oder eine vereinbarte Einigungs⸗ oder Schiedsstelle anzurufen;

darüber zu wachen, daß die in Angelegenheiten des gesamten

Betriebs von den Beteiligten anerkannten Schiedssprüche

eines Schlichtuüngsausschusses oder einer vereinbarten Eini⸗

gungs⸗ oder Schiedsstelle durchgeführt werden:

ür die Arbeitnehmer gemeinsame Dienstvorschriften und

Aenderungen derselben im Rahmen der geltenden Tarifver⸗

rage nach Maßgabe des § 75 mit dem Arbeitgeber zu verein⸗ ren;

. das Einvernehmen innerhalb der Arbeitnehmerschaft sowie zwischen ihr und dem Arbeitgeber zu fördern und für Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmerschaft einzutreten;

„Beschwerden des Arbeiter⸗ und Angestelltenrats entgegen⸗ zunehmen und auf ihre. Abstellung in gemeinsamer Ver⸗ handlung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken; 1

.auf die Bekämpfung der Unfall⸗ und Gesundheitsgefahren im Betriebe zu achten, die Gewerbeaufsichtsbeamten und die

sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei dieser Be⸗

ege durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu Leneehc sowie auf die Durchführung der gewerbepolizei⸗ lichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften hinzuwirken;

an der Verwaltung von Pensionskassen und Werkswohnungen sowie sonstiger Betriebswohlfahrtseinrichtungen mitzu⸗ wirken; bei letzteren jedoch nur, sofern nicht bestehende, für die Verwaltung maßgebende Satzungen oder bestehende Ver⸗ fügungen von Todes wegen entgegenstehen oder eine ander⸗ weitige Vertretung der Arbeitnehmer vorsehen.

§ 67.

Auf Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, militärischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Be⸗ strebungen dienen, fender § 66 Ziffer 1 und 2 keine Anwendung, so⸗ weit die Eigenart dieser Bestrebungen es bedingt.

§ 68. 8

Bei der Wahrnehmung feiner Aufgaben hat der Betriebsrat dahiun zu wirken, daß von beiden Seiten Forderungen und Maßnahmen unter⸗ lassen werden, die das Gemeininteresse schädigen.

§ 69. Die Ausführung der gemeinsam mit der Betriebsleitung ge⸗ faßten Beschlüsse übernimmt die Betriebsleitung. Ein Eingriff in die Betriebsleitung durch selbständige Anovdnungen steht dem

Betriebsrat nicht zu.

§ 70.

In Unternehmungen, für die ein Aufsichtsrat besteht und nicht auf Grund anderer Gesetze eine gleichartige Vertretung der Arbeit⸗ nehmer im Aufsichtsrate vorgesehen ist, werden nach Maßgabe eines besonderen hierüber zu erlassenden Gesetzes ein oder zwei Betriebs⸗ ratsmitglieder in den Aufsichtsrat entsandt, um die 21 und

forderungen der Arbeitnehmer sowie deren Ansichten und Wünsche insichtlich der Organisation des Betriebs zu vertreten. Die Ver⸗ treter haben in allen Sitzungen des Aufsichtsrats Sitz und Stimme, erhalten jedoch keine andere Vergütung als eine Aufwandsentschädi⸗ gung. ie sind verpflichtet, über die ihnen gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren.

§ 71.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat in Be⸗ trieben mit Kmrctscheelieee Zwecken das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, daß er dem Betriebsausschuß, oder, wo ein solcher nicht besteht, dem Betriebsrat, foweit dadurch keine Betriebs⸗ oder Ge⸗ schäftsgeheimnisse gefährdet werden und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, über alle den Dienstvertrag und die Tätigkeit der Arbeitnehmer berührenden Betriebsvorgänge Aufschluß gibt, und die Lohnbücher und die zur Durchführung von Ebeenben Tarif⸗ verträgen erforderlichen Unterlagen vorleggtt. W.“ Ferner hat der Arbeitgeber vierteljährlich einen Bericht über die Lage und den Gang des Unternehmens und des Gewerbes im allgemeinen und über die Leistungen des Betriebs und den zu er⸗ wartenden Arbeitsbedarf im besonderen zu erstatten.

Die Mitglieder des Betriebsausschusses oder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen vom Arbeitgeber gemachten vertrau⸗ lichen Angaben Stillschweigen zu bewahren.

In Betrieben, deren Unternehmer zur Führung von Handels⸗ büchern verpflichtet sind und die in der Regel mindestens 300 Arbeit⸗ nehmer oder 50 Angestellte im Betriebe beschäftigen, können die Be⸗ triebsräte verlangen, daß den Betriebsausschüssen oder, wo solche nicht bestchen, den Betriebsräten alljährlich vom 1. Januar 1921 ab nach Maßgabe eines hierüber zu erlassenden Gesetzes eine Betriebs⸗ bilanz und eine Betriebs⸗Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das ver⸗ flossene Geschäftsjahr spätestens sechs Montae nach Ablauf des Ge⸗ schäftsjahrs zur Einsichtnahme vorgelegt und erläutert wird. Die Mitglieder des Betriebsausschusses oder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen vom Arbeitgeber gemachten vertrau⸗ lichen Angaben Stillschweigen zu bewahren.

§ 73.

Die §§ 70 und 72 finden auf die im § 67 genannten Betriebe

keine Anwendung, soweit die Eigenart des Betriebs es bedingt. Von der Vexpflichtung der §§ 70 und 72 können ter⸗ nehmungen oder Betriebe auf ihren Antrag durch die Reichsregie⸗ rung befreit werden, wenn wichtige Staatsintevessen dies erfordern. In den Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Betriebsansschuß und, wo ein folcher nicht besteht, der Betrichsrat das Recht, falls ein Aufsichtsrat besteht, Anträge und Wünsche hinsichtlich der Arbeit⸗ nehmerverhältnisse und der Organisation des Betriebs an den Auf⸗ sichtsrat zu bringen und sie durch einen oder gwei Beauftragte im Aufsichtsrate zu vertreten. Der Vorfitzende des Aufsichtsrats hat baldmöglichst eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand auf die Ta esordnung zu setzen. In dieser Sitzung haben die Vertreter des

¹ 2 %

Bekrichsrats beratende und beschließende Stimme.

§ 74.

Wird infolge von Erweiterung, Einschränkung oder Stillegung des Betriebs oder infolge von Einführung neucr Teckniken oder neuer Be⸗ triebs⸗ oder Arbeitsmethoden die Eirctellkung oder die Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern erforderlich, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat, an dessen Stelle, wenn dabei vertrauliche Mitteilungen gemacht werden müssen, der etwa vorhandene Betriebausschuß tritt, möglichst längere Zeit vorher über Art und Umfang der erferderlichen Einstellungen und Entlassungen und über

die Vermeidung voeon Härten bei letzteren ins Benehmen zu setzen.

Der Betriebsrat oder der Betriebsausschuß kann eine entsprechende Mitteilung an die Zentralauskunftsstelle oder einen von dirser be⸗ zeichneten Arbeitsnachweis verlangen.

§ 55.

Sollen gemäß § 66 Ziffer 5 gemeinsame Dienstvorschriften ver⸗ einbart werden, so hat der Arbeitgeber den Entwurf, soweit die Be⸗ stimmungen nicht auf Tarifvertrag beruhen, dem Betriebsrat vorzu⸗ legen. Kommt über den Entwurf keine Einigung zustande, so können beide Teile den Schlichtungsausschuß anrufen, der eine bindende Ent⸗ scheidung trifft. Die Verbindlichkeit der Entscheidung erstreckt sich nicht auf die Daner der Arbeitszeit.

Entspprechemd ist bei Aenderungen der Dienstvorschriften zu ver⸗

11““

fahren.

90 EE 8 8 4 8 Der Betricbsrat kann in Betrieben mit über hundert Arbeit⸗

nehmern en einem Tage oder mehreren Tagen der W und Beschwerden vorbringen können.

einbaren. § 77.

„„Ein von dem Betriebsrat bestimmtes Mitglied ist bei Unfall⸗ natersuchungen, die vom Arbeitgeber, dem Gewerbeaufsichtsbeamten oder sonstigen in Betracht kommenden Stellen im Betriebe vorge⸗

nommen werden, zuzuziehen. 8

B. Arbeiterrat und Angestelltenrat. 78S.

3 § Der Arbeiterrat und der Angestelltenrat oder, wo ein solcher nicht

besteht, der Betriebsrat hat die Aufgabe,

1. darüber zu wachen, daß in dem Betriebe die zugunsten der Arbeitnehmer gegebenen gesetzlichen Vorschriften und die maßgebenden Tarifverträge sowie die von den Beteiligten anerkamcten Schiedssprüche eines Schlichtungsausschusses oder einer vereinbarten Einigungs⸗ oder Schiedsstelle durch⸗ geführt werden; soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht ö im Be⸗ nehmen mit den beteiligten wirtschaftlichen reinigungen der Arbeitnehmer bei der Regelung der Löhne und sonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken, namentlich auch bei der Festsetzung der Akkord⸗ und Stücklohnsätze oder der für ihre Festsetzung maßgebenden Grundsätze,

bei der Einführung neuer Löhnungsmethoden, bei der Festsetzung der Arbeitszeit, insbesondere bei Ver⸗ längerungen und Verkürzungen der regelmäßigen Arbeitszeit, bei der Regelung des Urlaubs der Arbeitnehmer und bbei Erledigung von Beschwerden über die Ausbildung und Behandlung der Lehrlinge im Betriebe; die Arbeitsordnung oder sonstige Dienstvorschriften für eine Gruppe der Arbestnehmer im Hhahmen der geltenden Tarif⸗ verträge nach Maßgabe des § 80 mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren; Beschwerden zu untersuchen und auf ihre Abstellung in ge⸗ meinsamer Verhandlung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken: in Streitfällen den Schlichtungsausschuß oder eine ver⸗ einbarte Einigungs⸗ oder Schiedsstelle anzurufen, wenn der Betriebsrat die Len ablehnt;

65. auf die Bekämpfung der Unfall⸗ und Gesundheitsgefahren

seiner Gruppe im Betriebe zu achten, die Gewerbeaufsichts⸗

3 beamten und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen

bei dieser Bekämpfung durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unterstützen sowie auf die Durchführung der gewerbepolizeilichen Bestimmungen und der Unfallverhütungs⸗ vorschriften hinzuwirken;

bei Krtegs⸗ und Unfallbeschädigten für eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung durch Rat, An⸗ regung Schutz und Vermittlung bei dem Arbeitgeber und den Mitarbeitnehmern tunlichst Sorge zu tragen; soweit eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht, nach Maßoabe der §§ 81 bis 83 mit dem Arbeitgeber Richt⸗ linien über die Einstellung von Arbeitnehmern der Gruppe in den Betrieb zu vereinbaren;

9. nach Maßgabe der §§ 84 bis 90 bei Entlassungen von

Arbeitnehmern der Gruppe mitzuwirken.

§ 70. Auf den Arbeiterrat und Angestelltenrat finden die §§ 68 und 69 entsprechende Amwendung.

§ G. Sollen gemäß § 78 Ziffer 3 Arbeitsordnungen oder sonstige Dienstvorschrifte, für eine der Arbeitnehmer vereinbdart werden, so findet § 75 entsprechende Anwendung. 1

im § 134 b Ziffer 4 der Gewerbeordnung vorgesehene Fest⸗ setzung von Strafen erfolgt durch den eiegen gemeinsam mit dem Arbeiterrat oder Angestelltenvat. In Streitfällen entscheidet der Iergereeascn

Ist die geltende Avpbeitsordnung vor dem 1. Jannar 1919 er⸗ lassen, so ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

eine neue Aobeitsordnung zu erlassen.

§ 81.

Die gemäß § 73 Ziffer 8 vereinbarten Richtlinien müssen die Bestimmung enthalten, daß die Einstellung eines Arbeitnehmers nicht von seiner politischen, militärischen, konfessionellen oder gewerkschaft⸗ lichen Betätigung, von der oder Nichtzugehörigkeit zu einem politischen, konfessionellen oder beruflichen Verein oder einem militärischen Verband abhängig gemacht werden darf. Sie dürfen nicht bestimmen, daß die Einstelang von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht e sein soll. 8

Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für die im § 67 ge⸗ nannten Betriebe, soweit die Eigenart ihrer Bestrebungen es bedingt.

Einstellungen, die auf einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder durch Schiedsspruch eines Schlichtungsausschusses oder einer verein⸗ barten Einigungs⸗ oder Schiedsstelle auferlegten Verpflichtung be⸗ ruhen, gehen den Richtlinien in jedem Falle vor. 1

Im Rahmen der Richtlinien hat über die Einstellung des ein⸗ zelnen Arbeitnehmers der Arbeitgeber allein ohne Mitwirkung oder Aufsicht des Arbeiterrats oder Angestelltenrats zu enischeiden.

§ 82.

Wird gegen die vereinbarten Richtlinien verstoßen, so kann der Arbeiterrat oder Angestelltenrat binnen fünf Tagen nach Kenntnis von dem Verstoße, jedoch nicht später als vierzehn Tage nach dem Dienstantritt, Einspruch erheben. 8 3

Die Gründe für den Einspruch und die Beweisunterlagen sind vom Arbeitervat oder Angestelltenrat bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber vorzubringen. 8

Wird bei diesen Verhandlungen eine Einigung nicht erzielt, so hann der Arbeiterrat oder Angestelltenrat binnen drei Tagen nach Beendigung der Verhandlungen den zuständigen Schlichtungsausschuß oder eine vereinbarte Schiedsstelle anrufen.

Der Einspruch gegen die Einstellung und die Anrufung des Schlichtungsausschusses oder der Schiedsstelle hat keine aufschiebende oder auflösende Wirkung. 3 8

Ueber den Einspruch wird im Schlichtungsverfahren ültig entschieden. Vor der Entscheidung ist der Eingestellte tunlichst zu hören. Geht die Entscheidung dahin, daß ein Verstoß gegen die vereinbarten Richtlinien vorliegt, so kann darin zugleich au F

8

2

werden, daß das Dienstverhältnis des Eingestellten als mit dem Ein-⸗

tritt der Rechtskraft der Entscheidung unter Einhaltung der gesetz⸗ lichen Kündigungsfrist gekündigt gilt. zwischen dem beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§ 84. G Arbeitnehmer können im Falle der Kündigung seitens des Arbeit⸗ gebers binnen fünf Tagen nach der Kündigung Einspruch erheben, indem sie den Arbeiter⸗ oder Angestelltenrat anrufen: 1. wenn der begründete Verdacht vorliegt, daß die Kündigung wegen der Zugebörigkeit zu einem bestimmten Geschlechte, wegen politischer, nkigerischer. konfessioneller oder gewerk⸗

schaftlicher Betätigung oder wegen Zugehörigkeit oder Nicht⸗

zugehörigkeit zu einem politischen, konfessionellen oder be⸗

lichen Verein oder einem militärischen Verband erfolgt ist:

2. wenn die Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolgt ist

3. wenn die Kündigung deshalb erfolgt ist, weil der Arbeit⸗

nehmer sich weigerte, dauernd andere Arbeit, als die bei der Einstellung vereinbarte, zu verrichten:

4. wenn die Kündigung sich als eine unbillige, nicht durch das

Verkalten des Arbeitnehmers oder durch die Verhältnisse

des Betriebs bedingte Härte darstellt. 8

Erfolgt die Kündigung fristlos aus einem

ve gaag H a - 8 en Foche eine regel⸗ maßige Spreckstunde einrichten, in welcher die Arbeitnehmer Wünsche Falb Her Arbermee ee nnen. Soll die Sprechstunde inner⸗ zals der Arbeitszeit liegen, so ist dies mit dem Arbeitgeber zu ver⸗

Die Entscheidung schafft Recht;

Gesetze zur Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, so kann der Einspruch auch darauf gestützt werden, daß ein solcher Grund nicht vorliegt.

D Ke

8 as Recht des Einspruchs nach § 84 Ziffer 1 gilt nicht für die im § 67 genannten Betriebe, soweit die Eigenart ihrer Be⸗ strebungen es bedingt.

Das Recht des Einspruchs besteht nicht

1. bei Entlassungen, die auf einer gesetzlichen oder tarifvertrag⸗ lichen oder durch Schiedsspruch eines Schlichtungsausschusses oder einer vereinbarten Einigungs⸗ oder Schied⸗stelle auf⸗ erlegten Verpflichtung beruhen; 88

2. bei Entlassungen, die durch gänzliche oder teilweise Still⸗ legung des Betriebs erforderlich werden.

1 § 86.

Bei der Anrufung müssen die Gründe des Einspruchs dargelegt und die Beweise ihrer Berechtigung vorgebracht werden. Erachtet der Arbeiterrat oder Angestelltenrat die Anrufung für begründet, so hat er zu versuchen, durch Verhandlungen eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Gelingt diese Verständigung binnen einer Woche nicht, so kann der Arbeiter⸗ oder Angestelltenrat oder der betroffene Arbeitnehmer binnen weiteren fünf Tagen den Schlich⸗ tungsausschuß anrufen.

Im Falle des § 84 Abs. 2 hat der Schlichtungsausschuß das Verfahren auszusetzen, wenn auf Grund der Kündigung ein gericht⸗ liches Verfahren anhängig ist oder die Ausf des Verfahrens zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung von einer der Parteien beantragt wird. Das Verfahren nimmt seinen Fortgang wenn nicht binnen vier Wochen seit der Stellung des Antrags auf Aussetzung die Erhebung der Klage nachgewiesen ist oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach die Berech⸗ ee; zur fristlosen Entlassung verneint ist.

Der Einspruch gegen die Kündigung und die Anrufung des Schlichtungsausschusses haben keine aufschiebende Wirkung. 8

§ 87. 8

Ueber den Einsoruch 84) wird im gesetzlichen Schlichtungs⸗ verfahren endgültig entschieden. na. gxagsx Geht die Entscheidung dahin, daß der Einspruch gegen die Kün⸗ digung gerechtfertigt ist, so ist zugleich für den Fall, daß der Arbeit⸗ geber die Weiterbeschäftigung ablehnt, ihm eine Entschädigungs⸗ pflicht aufzuerlegen. Die Entschädigung bemißt sich nach der Zahl der Jahre, während derer der Arbeitnehmer in dem Betrieb ins⸗ gesamt beschäftigt war, und darf für jedes Jahr bis zu einem Zwölftel des letzten Jahresarbeitsverdienstes festgesetzt werden, jedoch im ganzen nicht über sechs Zwölftel hinausgehen. Dabei ist sowohl auf die wirtschaftliche M des Arbeitnehmers als auch auf die wirt⸗ schaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers angemessene Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung schafft Recht zwischen dem beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Innerhalb dreier Tage nach Kenntnis von dem Eintritt der Rechtskraft der im Schlichtungsverfahren ergangenen Entscheidung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mündlich oder durch Aufgabe fer⸗ Post zu erklären, ob er die Weiterbeschäftigung oder die Ent⸗ Berlim- wählt. Erklärt er sich nicht, so gilt die Weiterbeschäftigung als abgelehnt. s 8 8

Der Arbeitgeber ist im Falle der Weiterbeschäftt ver⸗ pflichtet, dem falls inzwischen die Entfafung, erfolgt war, für die Zeit zwischen der und der Weiter Lohn oder Gehalt zu gewähren. § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Arbeitgeber kann ferner öffentlich⸗rechtliche Leistungen, die der Arbeitnehmer aus Mitteln der Erwerbslosen⸗ oder Armenfürforge in der Zwischenzeit erhalten hat, 5 Anrechnung bringen und muß diese Beträge der leistenden Stelle zurückerstatten.

. § 89.

Der Arbeitnehmer ist güen. falls er inzwischen einen neuen Dienstvertrag abgeschlossen hat, die ncsercscccnng bei dem früheren Arbeitgeber zu verweigern. Er hat bierüber unverzüglich nach Empfang der im 8 87 Absf. 3 vorgesehenen Erklärung des Arbeit⸗ gebers, spätestens aber eine Woche nach Kenntnis der Rechtskraft der im Schlichtungsverfahren ergangenen Entscheidung dem Arbeitgeber mündlich oder durch Aufgabe zur Post eine Erklärung abzugeben. Erklärt er sich nicht, so erlischt das Recht der Verweigerung. Macht er von seinem Verweigerungsrechte Gebrauch, so ist ihm, falls in⸗ zwischen die Entlassung erfolgt war, Lohn oder Gehalt nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Eintritt der Rechtskraft der im Schlichtungsverfahren ergangenen Entscheidung zu gewähren. § 88 Satz 2 und 3 findet entsprechende Amwendung.

§ 90.

Wird in den Fällen der §§ 81 bis 89 die Einhaltung der Fristen durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert, so findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach näherer Vor⸗ schrift der Ausführungsbestimmungen statt. 8

C. Gesamtbetriebsrat. 1 .

Besteht neben Einzelbetriebsräten ein Gesamtbetriebsrat, so stehen ersteren die Obliegenheiten und Befugnisse der Betriebsräte nur hinsichtlich der Einzelbetriebe zu, die sie vertreten.

Der Gesamtbetriebsrat ist für die emeinsamen Angelegenheiten mehrerer Einzelbetriebe und für die Angelegenheiten des gesamten Betriebs oder Unternehmens zuständig.

D. Betriebsobmann. § 92.

Der Beiriebsohmann hat die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 66, § 78 Ziffer 1 bis 7 und den §§ 71, 77 dem Betriebsrat (Arbeiter⸗ rat und Angestelltenrat) zustehen. 1

Die §§ 67 bis 69 finden entsprechende Anwendung.

8 g IV. Entscheidung von Streitigkeiten.

Der Bezirkswirtschaftsrat entscheidet bei Streitigkeiten über

1. die Notwendigkeit der Errichtung, die Bildung und Zu⸗ einer HetAebederncrsman im Sinne dieses

etzes; 3 Wahlberechtigung oder Wählbarkeit eines Arbeitnehmers; Gnrichtung, Zuständigkeit und Geschäftsführung der Be⸗ triebsvertretungen und der Betriebsversammlung; die Notwendigkeit von Geschäftsführungskosten der Betriebs⸗ ce Erenga. alle Streitigkeiten, die sich aus den in diesem Gesetze vorge⸗ schriebenen Wahlen ergeben. 1

§ 94.

Bei Unternehmungen oder Verwaltungen, die sich über den Bezirk eines Bezirkswirtschaftsrats hinaus erstrecken oder die binsichtlich der dienstlichen Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer einer Landesaufsicht unter⸗ stehen, wird von der Landesregierung der Landeswirtschaftsrat oder ein Bezirkswirtschaftsrat für zuständig erklärt. Sofern die Unternehmung oder Verwaltung sich über den Bezirk eines Landes binaus erstreckt oder hinsichtlich der dienstlichen Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer der Auf⸗ sicht des Reichs untersteht, entscheidet der Reichswirtschaftsrat.

V. Schutz⸗ und Strafbestimmungen. 1 § 95.

Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, ihre Arbeit⸗ nehmer in der Ausübung des Wahlrechts zu den Betriebsvertretungen oder in der Uebernahme und Ausübung der gesetzlichen Betriebsver⸗ tretung zu beschränken oder sie deswegen zu benachteiligen.

Zur Kündigung des Dienstverhältnisses eines Mitalieds einer Be⸗ triebsvertretung oder zu seiner Versetzung in einen anderen Betrieb bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung der Betriebsvertretung.

Die Zustimmung ist nicht erforderlich:

1. bei Entlassungen, die auf einer gesetzlichen oder tarifvertrag⸗ lichen oder durch Schiedsspruch eines Schlichtungsausschusses oder einer vereinbarten Einigungs⸗ oder Schiedsstelle auf⸗ erlegten Verpflichtung beruhen; bei Entlassungen, die durch Stillegung des Betriebes er⸗ forderlich sind; bei fristlosen Kündigungen aus einem Grunde, der nach dem Gesetze zur Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Ein⸗ haltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

Im Falle des Abs. 2 Ziffer 3 ist der Einspruch nach Maßgabe des § 84 Abs. 2 und § 86 Abs. 2 statthaft.

Wird eine fristlose Kündigung (Abs. 2 Ziffer I durch vechts⸗ kräftiges gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Schlichtungs ausschusses für ungerechtfertigt erklärt, so gilt die Kündigaung als vom Arbeitgeber zurückgenommen. § 89 findet entsprechende Anwendung.

§ 97. Ist die Zustimmung der Betriebsvertretung erforderlich und wird sie versagt, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Schlichtungsausschuß anzurufen, der durch seinen Spruch die fehlende Zustimmung der Be⸗ triebsvertretung ersetzen kann. Er darf die Zustimmung nicht ersetzen. wenn er feststellt, daß die Kündigung als ein Verstoß gegen die im § 95 auferlegten Pflichten anzusehen ist. Bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeit⸗ nehmer weiter in seinem Betriebe zu beschäftigen. § 98. Auf die in'den §8 d2, 63 bezeichneten Vertretungen finden die Be⸗

stimmungen der §§ 95 bis 97 entsprechende Anwendung.

Auf die Betriebsobleute finden sie mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Betriebsvertretung die Mehrheit der wahl⸗ berechtigten Arbeitnehmer des Betriebes tritt.

§ 99. 1

Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die der Vorschrift des § 95, auch soweit sie im § 98 für anwendbar erklärt ist, vorsätzlich zuwiderhandeln. werden mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Haft bestraft.

Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die den Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 vorsätzlich zuwiderhandeln.

Ebenso werden Arbeitgeber oder ihre Vertreter bestraft, die es vorsätzlich unterlassen, der Betriebsvertretung gemäß den §§ 71, 72 Aufschluß zu geben, Bericht zu erstatten, die Lohnbücher, die zur Durch⸗ führung von bestehenden Tarifverträgen erforderlichen Unterlagen, die Bilanz oder die Gewinn⸗ und Verlustrechnung vorzulegen oder zu er⸗ läutern, oder die diesen Verpflichtungen vorsätzlich nicht rechtzeitig nachkommen. ¹ 8

Wer unter Verletzung der ihm nach den §§ 71, 72 obliegenden Pflichten zum Zwecke der Täuschung und in der Absicht, den Arbeit⸗ nehmern Schaden zuzufügen, in den Darstellungen, Berichten und Uebersichten über den Vermögensstand des Unternehmens bestimmte falsche Tatsachen angibt oder La-rvpaen richtige Tatsachen unterdrückt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Betriebsvertretung ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

§ 100. Wer unbefugt vertrauliche Angaben, Betriebs⸗ oder Geschäfts⸗

geheimnisse offenbart, die ihm als Angehörigen einer Betriebs⸗ dertretung bekanntgeworden und als solche bereichnet worden sind, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Haft

bestraft.

. Wer die Tat in der Absicht begeht, sich oßer einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen, wird mit Gefängnis bis in einem Jahre bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe, bis zu dreitausend Mark erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt aus schließlich die Geldstrafe ein. Neben der Strafe kann auf die Ein⸗

ziehung der durch die strafbare Handlung erlangten Vorteile erkannt

werden. 1“ Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.

VI. Ausführungs⸗ und Uebergangsbestimmungen. 101.

Der Reichsarbeitsminister ist befugt, mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus achtundzgvanzig Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags Ausführungsbestimmungen zu diesem Ge⸗ setze zu erlassen.

9 11 2.

Bei der ersten Wahl, die spätestens sechs Wochen nach Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes einzuleiten ist, erfüllt die im § 23 Abs. 1 dem Betriebsrat zugewiesene Aufgabe der Arbeiterausschuß, der die Be⸗ stellung des Wahlvorstandes in einer von seinem Vonsitzenden an⸗ zuberaumenden gemeinsamen Sitzung mit dem etwa vorhandenen An⸗ gestelltenausschusse vorzunehmen hat. Ist ein Arbeiterausschuß nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle der Ang stelltenausschuß.

Kommt der Arbeiterausschuß oder Angestelltenausschuß seiner Verpflichtung nicht nach oder ist ein Arbeiterausschuß oder An⸗ gestelltenausschuß nicht vorhanden, so ist das im § 23 Abs. 2 be⸗ zeichnete Verfahren einzuschlagen.

Für die erste Wahl des Betriebsochmanns hat der Arbeitgeber den ältesten wahlberechtigten Arbeitnehmer zum Wahlleiter zu be⸗ stellen 58 Abs. 2).

103. Solange Beiirkowirkschaffͤrat⸗ nicht bestehen, bestimmt die EEA“ eine andere Stelle für den Fall des § 93 als satz. Solange Landeswirtschaftsr« und Reichswirtschaftsvat nicht bestehen, hat für die Fälle des § 92 Satz 1 die Landesregierung, im übrigen die Reichsregierung eine andere nicht beteiligte Stelle zu bestimmen.

8

1

b 104. .

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Aenderungen in Kraft: 1

I. Die §§ 7 bis 14 der Verordnung über Tarifverträge. Arbeiter⸗ und Angestelllenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten v Dezember 1918 (Reichs⸗Gese S. 1456) werden auf⸗ ge 8 1 K.2 Der § 19 der zu I genannten Verordnung erhält folgende Fassung: 1 1b Für die Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs und der Länder können Sonderschlichtungsausschüsse errichtet werden. Die Feie durch Verordnung der Reichsregierung für die Reichsverwaltungen, durch solche der Landesregierungen für die Landesverwaltungen.

„III. Die §8§ 20 ff. der zu I genannten Verordnung werden dahin geändert, daß überall an die Stelle der Arbeiterausschüsse und An⸗ gestelltenausschüsse in Betrieben, die unter § 1 dieses Gesetzes fallen, die Betriebsräte oder nach Maßgabe der §§ 6 und 78 die Arbeiter⸗ räte oder Angestelltenräte, und in Betrieben, die unter § 2 fallen die Betriebsobleute, sowie daß an die Stelle der Vertretungen na⸗ § 12 der Verordnung die nach §§ 62, 63 des Gesetzes treten.

IV. Der § 134 a Abs. 2 und der § 134 b Abs. 3 der Ge⸗ werbeordnung werden dahin geändert, daß als derjenige, der die Ar⸗ beitsordnung und Nachträge zu derselben erläßt, der Arbeitgeber zu⸗ sammen mit dem Betriebsrat gilt. Als Unterschrift des Betriebs. rats gilt diejenige des Vorsitzenden.

8 Die §§ 134 d und 134 h der Gewerbeordnung werden auf⸗ ge

n. g n Der § 134 e Abs. 1 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben

ist binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen der unteren Verwaltungsbehörde eene 2