„VII. Der § 13 Satz 1 der Verordnung, betreffend eine vor⸗
läufige Landarbeitsordnung, vom 24. Januar 1919 ( eichs⸗Gesetzbl.
S. 111) erhält folgende Fassung:
8 3 In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist eine Arbeitsordnung zu erlassen und an sichtbarer Stelle auszu⸗
VIII. Seope t in anderen Gesetzen und Verordnungen und in Tarifverträgen Arbeiterausschüsse und Angestelltenausschüsse genannt werden, treten an ihre Stelle in Betrleben die unter § 1 dieses Gesetzes fallen, die Betriebsräte oder nach Maßgabe der §8 6 und 78 die Arbeiterräte oder Angestelltenräte, in Betrieben, die unter § 2 fallen, die Betriebsobleute, sowie in Betrieben, die unter §§ 62, 63 fallen, die dort genannten Vertretungen. 1“
Wenn bis zum 31. De ember 1920 das im § 72 vorgesehene Gesetz üben die Betricbsbikanz nicht besteht, ist dem Ben vorge eine den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs entsprechende Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung vorzulegen.
§ 106. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesgesetze über die Betriebsräte außer Kraft. Mit Vollziehung der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hören die vorhandenen Betriebsräte, die für Betriebe er⸗ richteten Arbeiterräte und die Arbeiter⸗ und Angestellten chüsse zu bestehen auf. 8 6 Berlin, den 4. Februar 1920 116“X“ Der Reichspräsident. Ebert.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
7 ö“
6 Wahlordnung
8
zum Betriebsrätegesetz.*) Vom 5. Februar 1920. 8
Auf Grund des § 25 des Betrieberätegesetzes vom 4 Fe⸗ bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147) wird mit Zestimmung eines aus achtundwarnzig Mitgliedern bestehenden Ausschusses der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung folgente Wahlordnung erlassen:
I. Die Wahl des Betriebsrats, Arbeiter⸗ und u“ Angestelltenrats 1“
(§§ 15 bis 25 des Gesetzes).
A. Allgemeine Bestimmungen. 1. — G Leitung der Wahl. Fristberechnung.
Der Betriebsrat wird in der Weise gewählt, daß die Arbeiter und Angestellten ihre Vertreter im Betriebsrat je besonders wählen.
Die Arbeiter⸗ und Angesteletenräte werden in der Weise gebildet, daß zu den Arbeiter⸗ und Angestelltenmitgliedern der Betriebsräte Ergänzungemitglieder hinzutreten. Die Zahl der Mitglie er der einzelnen Arbeiter⸗ und Angestelltenräte wird nech den gleichen Grund⸗ sätzen bestimmt, nach denen sich die Zahl der Mitglieder des Betriebs⸗ rats bemißt (8§ 15, 16 des Gesetzes).
Die Leitung der Wahl liept in der Hand des Wahlvorstandes (§§ 23, 102 des Gesetzes).
Die Vorsc riften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Berechnung von Fristen (§s 186 bis 193) finden entsprechende Anwendung
B. Vorbereitung der Wahl.
§ 2. Wählerlisten.
Der Wahlvorstand hat für jede Wahl eine Liste der Wahl⸗ berechtigten, getrennt vach den Gruppen der Arbeiter und Angestellten, aufzustellen. Vorhandene Listen (Krankentassenlisten, Lohnlisten) können benutzt werden. 85
Wahlausschreiben).
Der Wabhlvorstand hat spätestens 20 ³) Tage vor dem letzten Tags der Stimmabgabe (§ 10 Abs. 1) ein Wahlausschreiben zu erlassen.
Im Wahlausschreiben ist die Zahl der von jeder Arbeitnehmer⸗ gruppe (Arbeiter und Angestellte) zu mwählenden Betriebsratsmit⸗ glieder und Ergänzungsmitglieder zu veröffentlichen, anzugeben, wo die Wählerliste zur Ei sicht ausliegt, daß Ei spröüche gegen die Wählerliste zur Vermeidung des Ausschlusses binnen 3 Tagen nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3) ⁴) beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes anzubringen sind, und zur Einreichung von Vor⸗ schlagelisten für jede Grunpe von Betriebsratsmitgliedern mit dem Hinweis darauf aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berück⸗ ichtigt werden, die spätestens eine Woche nach dem ersten Tage des
ushanges (Abs. 3) - bei dem Wahlvorstand eingehen, und daß die Stimmabgabe an die zugelasseren Vorschlagslisten gebunden ist. Ferner ist anzugeben, wo die Vorschlagslisten nach ihrer Zulassung (§ 6) zur Einsicht der Wähler ausliegen, wo die Wähler den Wahl⸗ umschlag (§ 9 Abs.) empfangen sowie w nn ⁵) und wo (8 10 Abs. 1) sie den Wahlumschlag mit ihrem Stimmzettel abgeben können. Endlich ist im Wahlausschreiben mitzuteilen, wo die Wahlordnung zur Einsicht ausliegt. Das Wahlausschreiben muß die Adresse des Boefieie angeben.
. ine Abschrift oder ein Abdruck des Wabhlausschreibens ist an einer oder mehreren geeigneten, allen Wahlberechtigten zugänglichen Stellen, die der Wahlvorstand bestimmt, bis zum letzten Tage der
—
¹) Nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsräte find die Mit⸗ lieder der Betrieberete in unmittelbarer und gebeimer Wabl nach den undsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Ueber die Grundsätze und
die Duichführung einer solchen Wahl finden sich kurze Ausführ ngen in
den Vorbemerkungen zu den Musterwablo dnungen für die Organe der Krankenkassen Zenkalblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 19. 333). Ausfüh lichere Darleagungen finden sich 8 B. in: Dr. Schulz „Die Weabl, insbesondere die Verhältniswahl, in der sozialen Versicherung“ Berlin 1913, Verlaa von Franz Vahlen: Dr. Schulz „Die Unvültigkeit von Verhältnis⸗ wahnn“ Sonderabdruck aus der Monateschrift für Arbeiter⸗ und Ange⸗ stelltenversicherung, IV. Jahrgang. Heft 3, Berlin 1916, Verlag von Julius Speinzer. In Kürze erscheint; Dr. Schulz „Wahl und Aufgaben der Bet iebsräͤte“ Berlin 1920, Verlag von Julius Springer. 1
Einigen sich die Wahlberechtigten auf eine 8 meinsame Vorschlagsliste (§ 8 Abs. 2 Satz 1), die sie entsprechend dem Stärkeverhältnis etwa vop⸗ band ner Gruppen aufstellen können, so werden alle Schwierigkeiten, die im Wesen der Verhältniswahl liegen, vermirden. Eine Stimmabgabe findet dann überbaupt nicht staͤtt (§ 8 Abs. 2). In diesem Falle ist aber 19. Nachrücken von Ersatzmännern bei Fortfall der zunächst gewählten erschwe t. 5
²) Ein Muster für das Wahlausschreiben ist im Anhang unter Nr. 1 abgedruckt.
*) Mit Einschluß des letzten Tages der Stimmabgabe steht hiernach für die eigentliche Nahl ein Zeit aum on drei Wochen zur Verfügung. Diese Zeit reicht aber auch bequem aun. Beispiel für die Fristberechnung: Letzter Tag der Stimmalgabe: 23. März 1920, Aushang des Wahl⸗ ausschreibens: 2. März 1920. 1
⁷) Beispiele für die Fristberechnung: Erster Tag des Aushanges: 2. März 1920,
Ende der Einspruchsfrist: 5. März 1920. Ende der L steneinreichungsfrist: 9. Mäcz 1920. Die Wahl ist Fistwaht und kann an mehreren Tagen stattfinden. In B trieben, in denen ein Teil der A- beier regelmäßig werktage aus⸗ wärts arbeitet, aber über den Sonntag im Orte des Betriebs anwesend ist, empfiehlt es sich, die Wah, auf mehrere Tage in der Weise zu ver⸗ legen. daß darunter ein Sonntag ist. “
[Stimmabgabe (8 10 Abs. 1) oder bis zu dem Tage, an dem bekannt⸗ gemacht wird, daß eine Stimmabgale nicht natifin et (§ 8 Abs. 2), auszuhäudigen und in lesbarem Zustand zu erhalten. 1u.“
Ehntscheidung von Einsprüchen gegen die 8 Wäbhlerliste.
Ueber Einsprüche gegen die Wählerliste (§8 2, ist vom Wahlvorstand mit tunlicher entscheiden. Wird der Eimspruch für begrundet erachtet, so ist die Wählerliste entse r chend zu berichtigen. Die Ent⸗ scheidung ist dem Beschwerdeführer vor dem Beginne der für die Stimmabgobe gesetzten Frist (§ 10 Absf. 1) mitzuteilen; sie kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angrfochten werden.
3 Abs. 2) Beschleunigung zu
8 Vorschlagslisten. ¹) Listenvertreter. Jede Vorschlagsliste soll wenigstens doppelt soviel wählbare Be⸗ werber nennen, wie von der in Betracht kommenden Arbeitnehmer⸗ gruppe (Arbeiter Angestellte) Betriebsratsmitglieder und Ergänzungs⸗ mitglieder zu wählen sind. Hierbei sollen die verschiedenen Berufs⸗ srupp n der im Betiebe beschästiaten männlichen und weiblichen Arbe tnehmer nach Möglichteit berücksichtigt werden. Die einzelnen Bewerber sind unte fortlaufender Nummer oder in sonst erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und nach Familien⸗ un’ Vor(Ruf⸗)namen, Beruf urd Wohnort zu bezeichnen. Ihre schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens drei Wahlberechtigten unterschrieben sein. Ist nicht einer der Unterzeichner ausdrücklich als Vertreter der Vorschlagsliste bezeichnet, so kann jeder Unterzeichner als Ligenvertneter angesehen werden. Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die zu, Be⸗ seitigung von Anständen erford rlichen Erklärungen abzugeben. Unter⸗ zeichnet ein Wähler mehr als eine Vorschlagliste, so wird sein Name nur auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übriagen Listen gestrichen. Sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeir ig eingereicht, so gilt die Unterschrift auf derjenigen Liste, welche der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens zwei Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entsche’det das Los. Weist eige Vorschlags⸗ liste infolge der Streichung nicht mehr die vorgeschriebene von
Unterschriften auf, so ist dem Listenvertreter die Beschaffung der fohlenden Unterschriften binnen einer ihm zu setzenden Frist anheim⸗ zugeben. Sind alle Unterschriften gestrichen, so ist die Vorschlagsliste ungültig (§ 7 Ab. 1).
Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig. 9
§ 6. 8 Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten. Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten nach
zu versehen, sie zu prüfen und, soweit die Listen nicht ungültig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1), Anstände umgehend dem rListenvertreter (§ 5 Ab. 2 Satz 2 und 3) mitzuteilen. Zur Beseitigung der An⸗ stände ist eine Frist zu setzen. Spätestens drei Tage vor dem Be⸗ inne der für die Stimmabgabe gesetzten Frist ³) sind die zugelass nen Vorschlagslisten in geeigneter Weise zur Einsicht der Beteiligten aus⸗ zulegen oder auszuhängen. Solange dies nicht geschehen ist, kann eine Vorschlagsliste durch eine von allen Unterzeichnern der Liste unterschrievrene Erklärung zurückgenommen werden.
Wird eine Zustimmungserklärung trotz Beanstandung (Abs. 1, Satz 1, 2) feitens des Wahlvorstandes nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so wird der Name des betreffenden Bewerbers auf der Liste gestrichen. —
Ungültige Vorschlagslisten.
Die Vorschlage listen sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn sie nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften tragen. Ungültig sid auch Vorschlagslisten, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (§ 5 Abs. 1 Satz 3) aufgeführt sind, wenn der Mangel nicht recht rechtzeitig (§ 6 Satz ²) beseitigt wird.
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im 5 Abs. 1 Satz 3 bestimmten Weise bezeichnet, und kommt der Listen⸗ vertreter der Aufforerung des Wahlvorstandes, die Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (§ 6 Sotz 2), so kann der Name des unvoll⸗ ständig Bezeichneten gestrichen werden.
§ 8. Fehlen gültiger Vorschlagslisten. Wahl ohne Stimmabgabe.
Wird für die Wahl der Arbeiter⸗ oder der Angestelltenmitglieder keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlvorstand dies sofort bekanntzumachen (§ 3 Abs. 3) und zur Einreichung von Vor⸗ schlagslisten eine Nachfrist bis zum Ablauf des auf diese Bekannt⸗ machung folgenden Tages zu setzen. *) Wird auch dann eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand in derselben Weise, wie dies bei dem Wahlausschreiben geschehen ist (§ 3 Abs. 3), bekanntzumachen, daß eine Stimmabgabe jicht stattfindet.
Wird für die Wahl der Arbeiter⸗ oder der Angestelltenmitglieder nur e'ne Vorschlagsliste zuge assen, so gelten die in ihr gültig ver⸗ zeichneten Bewerber in der Reihenfolge der Liste als gewählt. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwend ung.
“ 8 6
C. Stimmabgabe. § 9. Stimmzettel und Wahlunschläge.
Der Wäͤhler darf seine Stimme nur für eine der zugelassenen Vorschla slisten (§6) abgeben. Der Stimmzettel muß die Ordnungs⸗ nummer der zugelassenen Vorschlagslisten enthalten. An Stelle oder neben der Ordnungsnummer können in den Stimmzetteln ein oder me rere⁵) Namen der in einer zugelassenen Vorschlagsliste ein⸗ getragenen Bewerber aufgeführt werden; Stimmzettel, die unter schrieben sind, die Namen aus verschiedenen Vorschlagslisten enthalten oder deren Inhalt zweifelhaft ist, oder die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen Bewerbern enthalten oder die mit einem Kennzeichen versehen sind, sind uagültig.
Der Wähler hat seinen Stimmzeltel in einem Wahlumschlag abzugeben. Die Wahlumschläge sind vom Arbeitgeber zu beschaffen und mit der Aufschrift oder dem Vordruck zu versehen: „Wahl zum Betriebsrat für (Bezeichnung des Betriebs).“ Die Wahlumschläge sind den Wahlberechtigten nach näherer Bestimmung des Wahlvor⸗ standes zur Verfügung zu stellen.
Befinden sich in einem Wahfumschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezaählt, andernfals als ungültig angesehen. 16
1““ Abgabe der Stimmzettele). Der Wähler hat den seinen Stimmzettel enthaltenden Wahl⸗ umschlag verschlossen oder offen an einem der für die Stimmabgabe
¹) Ein Muster für die Vorschlagsliste ist im Anhang unter Nr. 3 adgedruagt. 8
²) In der Regel ist der erste Name in der Liste zu verwenden. Wo dieser mit dem Namen einer anderen Liste übereinstimmt, sind ein oder mehrere, jeden Zweifel ausschließende Namen zu verwenden.
*) Beispiel für die Fristbe echnung: Erster Tag der Stimmabgabe: 21. März 1920, Auslegung der Vorschlagslisten: Spätestens 18. März 1920, früh mit Betrieb beginn.
9) Ein Muster für diese Bekanntmachung ist im Anhang unter Nr. 2 abgedruckt. 8
⁵) Enthält ein Stimmzettel nur Namen, die auf mehreren Vorschlags⸗ listen wi dertehren, so läßt sich nicht erkennen, für welche Liste der Sümm⸗
zettel abgegeben ist, der Stimmzettel wäre daher ungültig. 6) Vgal. § 3 Anmerkung 5. 1
8
der Re henfolge ihres Einganges mit Ordnun, snummern und Namen:²)“
festgesetzten Tage bei der von dem Wahlvorstande bezeichneten Stelle unter Nennung seines Namens abzugeben.
De mit der Enigegennahme der Wahlumschläge und Stimm⸗ zett 1 betraute Person hat den Wablumschlag in Gegenwart des Wählers in einen dazu aufgestellten Kasten zu stecken und die Stimm⸗ abgabe in der Wählerliste zu vermerken.
Der Stimmzettelkasten muß vom Wahlvorstande verschlossen und
so eingerichtet sein, daß die hineingeschobenen Umschläge mit den
Stimmzetteln nicht herausgenommen werden können, ohne daß der Kasten geöffnet wird.
Sind Arbeiter⸗ und Angestelltenmitglieder zu wählen, so hat die Abgabe der Stimmzettel getrennt für beide Arbeitnehmergruppen zu erfolgen.
8 P. Feststellung des Wahlergebnisses. 8 § 11. .. Im allgemeinen.
Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand spätestens am dritten Tage nach dem Abschluß der Stimmabgabe festgestellt.
§ 12.
Berechnung der jeder Vorschlagsliste zugefallenen timmenzahl.
Nach Oeffnung des Stimmzettelkastens oder der mehreren Kästen durch den Wohlvorstand werden die Stimmzettel aus den Wahl⸗ umschlägen extnommen und die auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. 9 18
Verteilung der Mitagliederstellen auf die Vorschlagslisten.
Die den einzelnen Vorschlags isten zugefallenen Stimmenzahlen (§ 12) werden in einer Reihe neheneinandergestellt und sämtlich durch 1 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzuführen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
Unter den so gefundenen Zahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, als Betriebsrats⸗ und Er änzungsmitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, als Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welcher dieser Vorschlagslisten die nächste Stelle zukommt.
Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält, als Höchst⸗ zahlen auf sie entfellen, so gehen die überschüssigen Stellen auf die Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.
S14
Verteilung der Bewerber innerhalb der Vor⸗ schlagslisten.
Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vor⸗ schlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung. Würde eine Person wegen ihrer Benennung auf mehreren Vor chlags⸗ lisen mehrfach gewählt sein, so gilt sie als gewählt auf Grund der Liste, auf der ihr die größte Höchstzahl zufällt; bei gleichen Höchst⸗ ahlen entscheidet das Los. Bei den anderen Listen tritt on Stelle zes bereits als gewählt gelte den Bewerbers der nächstbenannte Bewerber. 8 1
D.
5 Ersatzmitglieder. Als Ersatzmitglieder der gewählten Mitglieder gelten die auf den einzelnen Vorschlagslisten jeweilig den gewählten fol enden Be⸗ werber mit der Maßgabe, 82 die derselben Liste angehörenden Er⸗ gänzungsmitglieder zugleich mitglieder sind.
11“ 1“
§ 16. Niederschrift des Wahlvorstandes. Soweit eine Stimmabgabe nach den §§ 9, 10 stattgefunden
hat, stellt der Wahlvorstand in einer Niederschrift die Gesamt⸗
jeder Arbeitnehmergruppe abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder Liste zugefallene Stimmenzabl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Listen, die Zahl der für ungültig erklärten Stimmen und die Namen der von jeder Arbeitnehmergruppe gewähl en Betriebsratsm tglieder und Ergänzungs⸗ mitglieder fest ¹).
Entsprechend ist zu verfabren, wenn die Wahl nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ohne Stimmabgabe stattgefunden hat.
Die Niederschrift it vom Wahlvorstande zu unterschreiben.
§ 17. Mitteilung an die Gewählten).
Der Wahlvorstand bens chrichtigt die gewählten Betriebsrats⸗ mitglieder und Ergänzungsmitglieder schriftlich von der auf sie ent⸗ fallenen Wahl. Erklärt der Gewählte nicht binnen einer Woche, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnt ein Ge⸗wählter die Wahl ab, so gilt an seiner Stelle der in der gleichen Vorschlagsliste nach ihm vorgeschlagene noch nicht Gewählte als gewählt. 8 1
§ 18.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses)
zahl der seitens
Stelle, an welcher das Wahlausschreiben angeheftet gewesen
bekanntzumachen.
E. Aufechtung und Ungültigkeit der Wahl. 8 § 19.
1.“ Im allgemeinen.
Die Gültigkeit der Wahlen kann während der Dauer des Aus⸗ hangs (§ 18) angefochten werden. Anfechtungen sind bei den in §§ 93, 94, 103 des F angegebenen Stellen anzubringen.
Entscheidungen des Wahlvorstands können nur mit einer An⸗ fechtung der Wohl im ganzen angefochten werden.
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues verfahren einzuleiten. 1 Ungültigkeit der Wahl.
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlve fahren verstoßen und weder eine nachträgliche E gänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wah ergebnis nicht verändert werden konnte.
§ 21. 1 Ungültige Wahl einer Person.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen erlangt hat.
Iseir Muster für die Niederschrift sowie Beispiele für die Ermittlur des Wahle gebnisses sind im Aushang unter Ni. 4 abgedruckt.
²) Ein Muster für die Mitreilung ist im Anhang unter Nr. 6
abgedruckt. aà Ein Master fü. diese Bekanntmachung ist im Anhang unter Nr. abgedruckt.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
2*
'
ür den Betriebsrat die ersten Ersatz
84 8 88 1 . * 4 1 8 8 v11“ E1131“ 88
Deutschen Rei⸗
89
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu oeren sten von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbe⸗ dere §§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder ch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden
te. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. 1
F. Schlußbestimmung Aufbewahrung der Wahlakten. Kosten. Die Wahlakten werden von den Betriebsräten und bis zur Be⸗ igung ihrer Amtsdauer aufbewahrt. Die sächlichen Kosten (Beschaffung der Wahlordnung, der Wahl⸗ chläge, der erforderlichen Stimmzettelkästen usw.) trägt der Be⸗ bsunternehmer. Sonderbestimmungen für den Fall der Wahl des Betriebsrats in gemeinsamer Wahl aller Arbeitnehmer (§ 19 des Gesetzes).¹) Allgemeine Bestimmung. Die §§ 1 bis 22 finden entsprechende Anwendung, soweit sich ’ aus den folgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben. § 24. Bildung des Betriebsrats. Der Betriebsrat wird in der Weise gewählt, daß die Arbeiter Angestellten die Mitglieder des Betriebsrats und die Ersatz⸗ glieder in gemeinsamer Wahl wählen.
Wahlausschreiben. 8 Im Wahlausschreiben (§ 3) ist auch hier die Zahl der zu lenden Betriebsratsmitglieder und Ergänzungsmitglieder getrennt den Gruppen der Arbeiter und Angestellten zu veröffentlichen. § 26. Vorschlagslisten.
Bei der Aufftellung der Vorschlagslisten (§ 5) ist zu beachten, jede Arbeitnehmergruppe im Betriebsrat gemäß §§ 15, 16 des jetzes vertreten sein muß. “
Verteilung der Mitgliederstellen.
Auf die Vorschlagslisten werden zunächst die Arbeitersitze nebst ünzungsmitgliedern, sodann in gefonderter Rechnung die An⸗ elltensitze nebst Ergänzungsmitgliedern verteilt. Jede Vorschlags⸗
erhält soviel Mitgliedersitze von jeder Arbeitnehmergroppe zu⸗ lt, als bei der gesonderten Berechnung Höchstzahlen auf sie ent⸗ n.
§ 28.
rteilung der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten.
Bei Verteilung der Arbeitersitze sind nur die der Arbeitergruppe, der Verteilung der Angestelltensitze nur die der Angestelltengruppe einzelnen Liste zugehörigen Bewerber zu berücksichtigen (§ 14 der hlordnung).
II. Die Wahl des Gesamtbetriebsrats (8 54 des Gesetzes). § 29. Leitung der Wahl, Fristberechnung. Der Gesamtbetriebsrat wird in der Weise gewählt, daß alle heitermitglieder und alle Angestelltenmitglieder der einzelnen Be⸗ bsräte zwecks Wahl ihrer Vertreter für den Gesamtbetriebsrat je Wahlkörper bilden. 1 Die Leitung der Wahl in jedem Wahlkörper liegt in der Hand Wahlvorstandes (§ 54 des Gesetzes). § 1 Abs. 4 der Wahlordnung findet entsprechende Anwendung. 8 Waählausschreiben. Ort und Zeit der Wahl sind innerhalb jedes Wahlkörpers, etwa Kage vor der Wahl, allen Wahlberechtigten schriftlich mitzuteilen. Mitteilung muß die Zahl der zu wählenden Mitglieder angeben sje zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis darauf ordern, daß nur solche Vorschlagslisten beröcksichtigt werden, die zu einem bestimmten, etwa eine Woche nach dem Absendungs⸗ des Wahlausschreibens liegenden Tage, bei dem Vorsitzenden des hlvorstandes eingerescht werden und daß, die Stimmabgabe an e Vorschlagslisten gebunden ist. Das Wahlausschreiben muß die esse des Vorsitzenden des Wahlvorstandes enthalten
“ 8
1 Vorschlagslisten.
Die §§ 5 bis 8 der Wahlordnung finden entsprechende An⸗ deng, jedoch
G mit der Maßgabe, daß nur die einfache Zahl von Gesamt⸗ jebsratsmitgliedern zu benennen ist und zwei Unterschriften unter Vorschlagslisten genügen, § 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Auslegung die fttliche Mitteilung der Vorschlagslisten an die Wahlberechtigten Der Mitteilung ist der Wahlumschlag beizufügen. 1 Durchführung der Wahl. Die §§ 9 bis 14, 16 bis 22 finden entsprechende Anwendung⸗. Für die Wahl ist ein Zeitpunkt festzusetzen. Zur Abstimmung kchtigt sind alle Wähler, die sich bis zum Abschluß der Stimm⸗ abe eingefunden haben. Ersatzmitglieder (§ 15 der Wahlordnung) werden nicht gewählt. Im Wahltermin kann jede Vorschlagsliste durch ihre Unter⸗ iner zurückaenommen werden, wenn keiner der im Wahltermin hienenen Wähler widerspricht, und es können neue Vorschlagslisten gestellt und zurückgenommen werden. Auch über die neu auf⸗ ellten Vorschlagslisten kann abgestimmt werden.
III. Die Wahl des Betriebsausschusses (§ 27 des Gesetzes).
Die Wahl des Betriebsausschusses findet in der zu diesem Zwecke sammenberufenen Betriebsratssitzung (§ 29 des Gesetzes) unter der lung des ältesten Betriebsratsmitglieds statt. Dieser hat in der tung zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis 4 bi fesgstene daß die Stimmabgabe an die Vorschlagslisten nden ist.
1
Ein Muster für die Niederschrift sowie Beispiele für die Berechnung Wablergebnisses in diesem Falle sind im Anhang unter Nr. 5 ab⸗
1 1“
auf die Angestellten.
8
weite Beilage
zanzeiger id Preußischen Staat
Berlin, Mittwoch, den 11. Februar
Es genügen zwei Unterschriften unter den Vorschlagslisten. Ein⸗ gereichte Vorschlagslisten können von den Unterzeichnern wieder zurück⸗ genommen werden. —
Die Wahl ist öffentlich.
Die Verteilung der Gewählten auf die Vorschlagslisten findet nach §§ 13, 14 der Wahlordnung statt.
Die §§ 19, 20, 21 Abs. 1 und 2 finden entsprechende An⸗ wendung; die Frist zur Anfechtung läuft von der Wahl ab.
1 8
IV. Die Wahl des Betriebsobmanns (EH 58 des Gesetze).
Der Betriebsobmann wird unter der Leitung des ältesten Arbeit⸗ nehmers des Betriebs als Wahlleiter in geheimer Wahl nach dem der Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
as Los.
§ 19, 20, 21 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Die Frist zur Anfechtung läuft von der Wahl ab.
„Sind zwei Betriebsobleute zu wählen, so ist Wahlleiter je der älteste Arbeitnehmer der betteffenden Gruppe.
Berlin, den 5. Februar 1920.
Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.
Anbhong.
Inwieweit der Wahlvorstand von den folgenden Mustern Ge⸗ brauch machen will, bleibt ihm überlassen.
1. Muster zum Wahlaus schreiben (§ 3 der Wahlordnung). Ausgehängt E6 Abgenommen am...
Wahlausschreiben
für die Wahl des Betriebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) für (Bezeichnung des Betriebs).
Gemäß § 1 des Betriebsrätegesetzes vom....... sind von den mindestens 18 Jahre alten im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen männlichen und weiblichen Arbeitern und Angestellten des Betriebs zusammen . Betriebsratsmitglieder zu wählen; hiervon entfallen auf die Arbeitr. Mitglieder, ᷓ“
Zwecks Bildung des Arbeiterrats treten zu den Arbeitermitgliedern des Betriebsrats Ergänzungsmitglieder, zwecks Bi dung des Angestelltenrats treten zu den Angestelltenmitgliedern des Betriebsrats v... Ergänzungsmitglieder hinzu.
Wählbar sind unter den Voraussetzungen der §§ 20, 21 des Betriebsrätegesetzes alle mindestens 24 Jahre alten reichsangehörigen Wahlberechtigten. Gemäß § 3 Abs. 1 der Wahlordnung werden die Wahlberechtigten aufgefordert, bis zum.F . .Vorschlagslisten für jede der beiden Gruppen von Betriebsratsmitgliedern (Arceiter und Angestellte) bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstands, (Name) (9rt), . (Straße) einzureichen. Vorschlagslisten, die später eimggehen oder die nicht von mindestens 3 Wahlberechtigten unterzeichnet sind, sind ungültig.
Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt soviel wählbare Be⸗ werber benennen, wie Betriebsratsmitglieder und Ergänzungsmitglieder zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer oder in sonst erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und nach Familien⸗ und VorRuf⸗)namen, Beruf und Wohnort zu be⸗ zeichnen.
Die zugelassenen Vorschlagslisten werden vom .. .. .. .. tän ich, von . . . . .. Einsicht der Wähler ausliegen.
Die Wählerliste liegt voon bis zum. . täglich von bis Uhr in. . zur Einsicht aus. Einsprüche gegen die Wählerliste sind zur Vermeidung des Aus⸗ schlusses spätestens am.. . bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstands anzubringen.
Die Stimmabgabe über die zugelassenen Vorschlagslisten findet an pehehnha o1*“ statt. Jeder Wahlberechtigte darf nur für eine der zu⸗ gelassenen Vorschlagslisten stimmen. Der Wähler, der von seinem Wahlrecht (Gebrauch machen will, hat seinen Stimmzettel an einem der oben bezeichneten Tage während der Zeit von .. bis. .Uhr in einem Wahlumschlag ahzugeben, den er ¹)).. erhält.
Ein Abdruck der Wahlordnung liegt bis zum Schlusse der Stimmabgabe täglich von ... bis Ahr in. ... zur Ein⸗ sicht aus.
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. bis zum JJ113“*
8
L 1““ Der Wahlvorstand.
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Vorsitzender. 1. und 2. Beisitzer. 8 w
“ 2. Muster für die Bekanntmachung nach § 8 Abs. der Wahlordnung.
Ausgehängt umm.. Abgenommen am...
Nachfrist für die Einreichung von Vorschlagslisten zur Wahl des Betriebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) fürt (Bezeichnung des Betriebs).
Durch Wahlausschreiben voooc.. .sind die Wahl⸗ berechtigten aufgefordert worden, für die Wahl des Betriebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) bis zmm. Vorschlags⸗ sn bei dem unterzeichneten Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzu⸗ reichen.
Da eine gültige Vorschlagsliste bis zu dem oben angegebenen Tage nicht eingegangen ist, wird die Frist zur Einreichung von Vor⸗ schlagslisten gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 der Wahlordnung bis zum Ablauf des. .. verlängert.
Der Wahlvorstand. ““ Vorfitzender. 1“ 48 und 2. Beisitzer. — “ “ ¹) Z. B. an den Auslegungsstellen der Vorschlagslisten während der Zeit ihrer Auslegung. 1
„ „ „ 2 „ 2½ „⸗
68
3. Muster zur Vorschlagsliste (§ 5 der Wahlordnung).
Vorschlagsliste. G Als Betriebsratsmitglieder und Ergänzungsmitglieder für... ͤiK (Bezeichnung des Betriebs) seitens der Arbeiter, An⸗ gestellten ¹) werden vorgeschlagen:
“ V Wohnort Lfd. Familien⸗ “ (bei größeren Orten Nr. und Vor (Ruf⸗) name Straße und Haus⸗
I1 nummer)
9„ 9 9.9.6b9 8
8IEEETETöö1“
Listenvertreter
„ „ „„ „ „0„ „ .2—⸗
Unterschriften 2 ““
„ „ „ „ „ „ „„ 2„
— —e
4. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift (§ 16 Abs. 1 und 3 der Wahlordnung).
Von dem unterzeichneten Wahlvorstand für die Wahl des Be⸗ triebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) für .. . . . . .. . ... (Bezeichnung des Betriebs) wurde heute nach Oeffnung des Stimm⸗ zettelkastens (der Stimmzettelkasten) auf Grund der aus den Wahl⸗ umschlägen entnommenen Stimmzettel folgendes festgestellt:
Es sind für die Arbeitergruppe (Angestelltengruppe) ²) insgesamt 240 gültige Stimmzettel abgegeben worden. 20 Stimmzettel wurden für ungültig erklärt. Von den 240 gültigen Stimmzetteln sind 120 auf Liste I, 80 auf Liste II, 40 auf Liste III entfallen. Zu wählen sind: 6 Betriebsratsmitglieder und 1 Ergänzungsmitglied ³). Als Be⸗
werber sind benannt auf Liste I EI6
1. A
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Die auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmenzahlen werden durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Das Ergebnis zeigt folgende Tafel. In’ ihr sind die für die Stellenverteilung in Betracht kommenden 7 Höchstzahlen mit den rechtsstehenden, ihre Reihenfolge bezeichnenden Ziffern versehen. 8
J Liste I Liste II Liste III
8 130 1 80 490
60 3 1 40 5 30 7
Die Reihenfolge der auf allen Vorschlagslisten vorhandenen Höchstzahl 40 ist durch das Los (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Wahl⸗ ordnung) bestimmt worden. Zu diesem Zwecke sind gleiche Zettel mit den Aufschriften I, II, III geschnitten, vermengt und dann verdeckt gezogen worden. Bei Auslosung der Reihenfolge der Höchstzahl 40 wurde zuerst der Zettel mit der Zahl III, dann mit der Zahl I und schließlich der mit der Zahl 1I gezogen ³). Hiernach sind gewählt: aus Liste I: 3 Betriebsratsmitglieder (à, 5, C) und das Er gänzungsmitglied für den Arbeiterrat (D), „ „ II: 2 Betriebsratsmitglieder (L, M), „ „ III: 1 Betriebsratsmitglied (R).
Die auf die gewählten Mitglieder jeder Liste folgenden Bewerber treten der Reihenfolge nach als Ersatzmitglieder für die auf ihrer Liste jetzt oder später ausfallenden Mitglieder ein.
Der Wahlvorstand.
Vorsitzender.
1. und 2. Beisiter.
5. Muster zur Berechnung des Wahlergebnisses und für die Niederschrift bei gemeinsamer Wahl des Betriebsrats (§§ 23 bis 28 der Wahlordnung).
Von dem unterzeichneten Wahlvorstande für die Wahl des Be⸗ triebsrats (Arbeiterrats und Angestelltenrats) fünun..... (Bezeichnung des Betriebs) wurde heute nach Oeffnung des Stimm⸗ zettelkastens auf Grund der aus den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel folgendes festgestellt:
Es sind insgesamt 260 gültige Stimmzettel abgegeben ³) worden. 10 Stimmzettel wurden für ungültig erklärt. Von den 260 gültigen Stimmzetteln sind 130 auf Liste I1, 80 auf Liste II, 50 auf Liste III entfallen.
Zu wählen sind 7 Betriebsratsmitglieder, davon:
6 Arbeitermitglieder und 1 Angestelltenmitglied, ferner für den Arbeiterrat: “ 1 Ergänzungsmitglied,
für den Angestelltenrat: 2 Ergänzungsmitglieder.
¹) Das Unzutreffende ist durchzustreichen.
2) Unzutreffendes ist zu durchstreichen. Ist nur eine Arbeitnehmer⸗ gruppe vorhanden, so ist eine entsprechende Aenderung geboten. — Sind beide Arbeitnehmergruppen vorhanden, so ist für die Berechnung je 1 For⸗ mular für jede Gruppe zu benutzen.
³) Dies ist möglich, z. B. wenn vorhanden sind 280 Arbeitnehme darunter 25 Angestellte, der Rest Arbeiter. Dann besteht der Betriebsra aus 7 Mitgliedern, darunter 6 Arbeitern, der Arbeiterrat aus 7 Mit⸗ Es ist also für den Arbeiterrat ein Ergänzungsmitglied zu wählen.
4) Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Stellenverteilung in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
⁵) Die an 2. oder 3. Stelle ausgeloste Liste fällt mit der auf mehrere Listen entfallenen gleichen Höchstzahl nicht ohne weiteres aus, sondern tritt nur hinter die zuvor ausgeloste Liste. Dies ist hier der Fall, wo alle 3 Höchstzahlen 40 unter die Zahl der zu wählenden Personen fallen. Die 5* ausgeloste Liste fällt dann aus, wenn alle Mitgliederstellen verteilt ind.
⁶) Dem Beispiel liegt folgende Berechnung zugrunde: Der Betrieb hat 280 Arbeitnehmer, davon 25 Angestellte und 255 Arbeiter. Der Be⸗ triebsrat zählt daher 7 Mitglieder, darunter einen Angestellten. Der F heitetgats hat ebenfalls 7 Mätelieber, der Angestelltenrat 3 Mitglieder.
5, 16 des Gesehee)
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