1920 / 40 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Feb 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Die Verpflichtung dorf jeweilig nur auf die Dauer von 3 naten und nur insoweit ausgesprochen wer en, als ibre Durchführung dem Arbeitgeber infolge der besonderen Verhältnisse seines Betriebs möglich ist oder durch Arbeits reckung 12) möglich gemacht werden kann. Int eine Arbeitsstreckung v folge der Gnstellung von Arbeit⸗ nebmern erforderlich, so hat der Bescheid des Demobilmachungsaus⸗ schasses dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Einrichtung des Betr ebs zu gewähren.

Der Bescheis des Demobilmachungsausschusses ist aufz heben, wenn die Unmöglichkeit seiner Durchführung (Abs. 1) eintritt.

Der Besche d wird mit der Zustellurg an den Arbeitgeber wirk⸗ sam. Er kann von den Beteilizten binnen fünf Tagen im Wege der Beschwerde an den Demobilmochungskomm ssar oder eine andere von der Landeszentra behoͤrde bestimmte Demobilmachungsbehörde an⸗ gefochten werden. Der Demobilmachurgskommissar oder die De⸗ mobilmachungsbehöroe entscheidet endgültig.

§ 18.

Hat der Demobilmachungkausschuß von der ihm nach § 16 zusseh nden Befugnis Gebrauch gem cht, so ist der Arkeitgeber ver⸗ pflichtet, die in dem Bescheide bestimmte Anzahl derjenig n sich bei ihm zur Arbeitsaufnahme meldenden Personen einzustellen, die nach § 1s in Betracht kemmen und sich nach Vorbildung, Vertrauens⸗ würdigkeit und körverlicher Beschaffenbeit für seinen Bet ieb eignen.

Die Eingestellten sind angemessen zu beschäftigen. Sie sind zur Leistung aller derjenigen Dienste verpflichtet, die ihnen billigerweise zugemutet werden nen, und erhalten eine Vergütung, die derjenigen enlipricht, die den anreren Arbeitnehmern des Betriebs oder Büros

unter sonst gleichen Verhaltnissen gewährt wird.

§ 19.

Die Einstellung hat für die Dauer des Inkraftbleibens des nach § 16 ergangenen escheirs zu erfolgen. Während dieser Zeit darf die Arberinehmerzabl nicht vermindert werden. Bei Entlassungen unter Perletzung dieser Vorschriften finden die Bestimmungen der §5 14 und 15 catsprechende Anwendung.

Nach Ablauf der im Bescheide des Demobilmachungsausschusses festa’s tzten Zeit 17 Aeös. 1 Satz 1) oder nach seiner Authebung 17 A2. 2) können Entlassungen der Eingeestellten vorgenommen wer en, Kündigungen zu diesem Zeitpunkt sind auch dann statthaft, wenn sie zu diesem Termine nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften unzulässt; wären. Die Kür digungsfrist b trägt in diesem Falle einen Monat. Bei teilweiser Aufhebung des Bescheids kann der Arbeitgeber die zu Ent assenden aus der Zahl der Eingestellten 18) auewäglen unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 13 dieser

Verordaung. Lehnt der Arbeitgeber iseren Anspri Meldendben ab, so stehen diesem keine weiteren Ansprüche

Arbeltgeber zu. A beitgeber, die

§ 20. die Einstellung eines sich nach § 18 gegen den

sich der Verpflichtung zur Füestgg ng nach § 18 in schuldhafter Weise entziehen, können auf Antrag des Vorsitzenden des Demobilmachungsa gschusses von dem zuständigen S eich ungs⸗ ausschusse 22) für jede nicht besetzte Arbeitsstelle mit einer Buße bis u zehnkausend Mark belegt werden. Die festgesetzte Buße kann vom Demobiimachansekommisser für vollstre ckbar ertlärt werden und vird dann wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Ihr Betrag ist an die Hauptfürsorgestelle der Kriege beschödigten⸗ und Se; bli kenenfürsoege zu zahlen und von dieser im Interesse kriegs⸗

brschädigter Arbeitnehmer zu verwenden.

5 21. Die selewhhen Bestim mungen über die Gründe einer Auflösung

des Dien -Je. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist werden von diesen Vorschrifhen nicht berührt.

Als wichtiger Grund im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt jeroch nicht der durch Mangel an Kohlen oder Rohmaterial ver⸗ ursachte Zwang zur vorübergehenden Betriebseinstellung.

§ 22.

ü reitigkeiten, die aus der Anwendung dieser Verordnung wuificgar, 28 9. im § 15 der Verordnung über Tarlsverträge, Ar⸗ beiler⸗ und Ang stelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitig⸗ keiten vom 28. Peemnber 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) Ngrgesehene Schlichtungsausschuß zuständig, und zwar a, sschließlich, foweit ein Anspruch auf Wiedereinstellung (8 ½ 3 bis 8 Abs. 1, § 11) oder auf Fortsetzung oder Erneuerung des di nstverbältn’sses (§§ 10, 12 und

3, 19) erhoben w rd. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz

S. 171, 305, 644, 1421, 1425, 1426, 1880, 1982) wird wie folgt

1 rechnet werden.

st ein Schiedsspruch nach Abs. 1 bis 3 für verbindlich erklärt,

8 4 9„ so gelien zwischen ten Arbeitgedern und ⸗nehmern Dienstverträge als

abgeschlossen, die dem In alt des Schiedsspruchs und, soweit dieser eine Regelung nicht vorsieht, den Dienstverträgen gleichartiger Arbeit⸗ nehmer entsorechen.

§ 26.

Der Demobilmachungskommissar ist befugt, im Falle der Ver⸗ letzung von Vorschristen dieser Verordnung durch den Schlichtungs⸗ ausschuß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den Schlichtungsausschuß zurückzuverweisen.

27.

Ist im Falle des § 27 Abs. 4 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen, so kann der Demobilmachungskommissr nach erneuter Verhandlung des Schlichtungs⸗ ausschusses einen Schiedsspruch berbeiführen. Hierbei hat er die Befugnis eines unparteiischen Vorsitzenden. Ist ein solcher vorhanden, so scheidet er für die fraglichen Verhandlungen aus.

In dem Falle des § 25 Abs. 3 dieser Verordnung tritt ent⸗ sprechend ein Vertreter der Landeszentralbehörde oder der Staats⸗ kommissar für Demobilmochung oder ein Vertzeter des Reichsarbeits⸗ ministers an die Stele des Demobilmachungskommissars.

§ 28.

Bei Streitigkeiten über Löhne, Gehälter oder sonstige Arbeits⸗ bedingungen st hen dem Demobilmochungskommissar (Lundeszentral⸗ behörde, Staatskomm ssar für Demobilmachung, Reichsarbeitswiaister) ebenfalls die Besugnisse aus den §§ 24 bis 27 dieser Verordnung zu. Er kann auch die nach § 20 der Veroronung vom 23. Dezember 1918 an die Stelle des Schlichtungsausschusses tretende Schlichtungs⸗ steule anrufen.

§ 29.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und an die Stelle der Verordnung vom 3. September 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1500).

Berlin, den 12. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. ö“

Verordnung über künstliche Düngemittel.

Vom 11. Februar 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sscherung der Volksernährung vom 22 Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) bezw. 18 August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) sowie auf Grund des § 10 der Verordaung über künsliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) wird verordnet:

Artikel 1.

Die Verordnung über künstliche Duͤngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) in der Fassung der Verordnungen vom 7. Februar 1919, 13. März 1919, 12. Juli 1919, v. August 1919. 12. November 1919 und 9. Dezember 1919 (Reichs Gesetzbl.

a v. salarabe Faff

4 er olgende Fassung:

Die Pöchstpreise gelten mit Ausnahme von Thomasphosphat⸗

mehl und Katksiickstoff für lose verladene Ware ohne Verpackung. Mit Ausnahme von Superphosphat, Kalkstickstoff, Blutmehl,

Horn nehl, Knochenmehl und Thomasphosphatmehl dürfen die in der

in Gelsenkerchen,

anliegenden Liste enthaltenen Düngemittel, sofern die Lieferung nicht in Käufers Säcken erfolgt, nur dann in Säcken geliefert werden, wenn es sich um Stückgut oder um Teillieferung in einer Waggon⸗ sammelladung handelt. b

Bei in Säcken, auch in Käufers Säcken, die frei Lieferwerk zu stellen sind, erfolgt de Berechnung brutto für netto; es darf eine Füllgebühr von 0,60 für 100 werden. 8 Außerdem darf, soweit sich aus der beigefügten Liste nichts anderes ergibt, bei Lieferung in Gewebesäcken (Jate, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 12 ar 100 Kilogramm, in haltbaren mehr⸗ fachen Papiersäcken ein Ausschlag von 4 für 100 Kilogramm be⸗

Artikel 2.

1 2 ttriebs oder Büros bestimmt. Büe 9 Verweigerung der Wiedereinstellung oder eine fristlose

andigung aus einem Grunde erfolgt, der nach dem Gesetze zur Auf⸗ Chnn18—g Dienstverhätt isses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtzgt, so hat der Schlichtungsausschuß das Verfahren auszusetzen wenn auf Gz und der Verweigerung der Wiedereinstellung oder auf Grund der Kündiqung ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder die Aussetzung des Verfahrens zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung von einer der Parteien beantragt wird. Das Verfahren nimmt seinen Fortgang, wenn nicht binnen vier Wochen seit der Stellung des Antrags auf Aussetzung die Erhebung der Klage nach⸗ gewiesen ist oder wenn eine rechtskzäftige Krscheticg⸗ Entscheidung vorlieg, wonach 88 Berechtigung zur fristlosen Entlassung ver⸗ neint is

§ 23.

Das Verfahren vor dem Schlichtungsausschusse richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung vom 23. Dezember 1913 mit der Maͤßgabe, daß auch einzelne Arbeitnehmer den Schlichtungsausschuß anrufen können.

Wird der Anspruch auf Fortsetzung oder Erneuerung des Dienst⸗ verhältniss s ½ 10, 72 und 13, 19) in Ferbenas mit einem Ein⸗ spruch aus § 84 oder § 96 Absf. 3 des 2 etriebsrätegesetzes erhoben, so hot sich der Scheedospruch über die Berechtigung der erhobenen Ansprüche sovohl auf Grund dieser Verordnung als auf Grund des Beurieborätegesetzes auszusprechen.

§ 24. obilmachungskommissar kann bei Streitigkeiten nach

asaus; anrusen und das Verfahren wie eine Le. und Teilnahme an den Ver⸗

Der

22 den n

tei durch Hiellung von handlungen föndern.

J2d. lann Anen nach .22

exr Demobilm gkommissar kann einen nach § 22 ergangenen

2 def⸗ uch für Fanns. erklären. Ein dahingehender Antrag

maß von einer der Parkeien innerhalb zweter Wochen gestellt werden.

Soweit der Scheedsspruch die Wiedereinstellung oder ntlassunz von

1has. betrifft, kann der Demobilmachungskommissar die

Wie ereinzustellenden * Weiterzubeschäf igenden bestimmen. Seine Entscheidung ist endguͤltiz.

b. 8. Falle gs § 23 Abs. 2 die Entscheidung des Schlichtungs⸗ ausschusses dahin, daß sowohl der Anspruch aus dieser Verordnung ass auch der aus dem Beirie grätegesetze gerechtfertigt ist, so bat die Verbindlicherklärung des Schieds pruchs die olge, daß die Weiter⸗ beschäftigung des Asseitnehmers vach den Bestimmungen des Betriebs⸗ rätegesetzes staazafinden hat. In diesem Falle gilt eine bereits erklärte Ablehnung der Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber 87 Abs. 3 des Henteberätegesetzen) als nicht erfolgt. eine gezahlte

tschädigung ist von dem Arbeitnehmer zurückzuerstatten oder auf seine vertragliche Bergätung anzurech en. 8 Betrifft der Schedsspruch auch Arbeitsverhältnisse solcher Arbeit⸗ nehmer, die im Bezirk eines anderen Demobilmachungskommissars beschäftigt sind, so steben die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse der Landeszentralbehörde oder dem Staatskommissar für Demobis⸗ Betrifft der Schiedsspruch auch Arbeitsverhältnisse solcher Arbeitneomer, die im Bezirk einer anderen Landeszentral⸗

hehörde oder eines anderen Staatskommissars für Demobilmachung

beschäftiat sind, so stehen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse dem Reichsarbeiteministe uu.

11. Februar 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Hermes.

Bekanntmachung.

Der Zentralausschuß der Angestelltenverhände Köslins hat beantragt den Tarifvertrag (Schiedsspruch) vom 23. September 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ tellungsbedingungen der kausmännischen und technischen Ange⸗ tellten gemäß § 2 der Verordnung vom B. Dezember 1918

Berlin, den

25. 1920 erhoben

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Köslin für allgemein verbindlich zu erklären. wendungen gegen diesen Antrag können bis zum werden und sind unter Nummer R. 477 an das Reichsarbeiteministerium, Berlin, Luisenstraße 38. zu richten. Berlin, den 31. Januar 1920. Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

keitserklärung ist gegenstandslos geworden für die nachstehend angeführten Tarifverträge;. h

1) den Rahmentarifvertrag vom 28. Juni 1919 und den Spezial⸗ tarifvertrag vom 2. Juli 1919 für die kaufmännischen und techaischen Angestellten in der Schokoladen⸗, Zuckerwaren⸗ und Keksindustrie für den Stadt⸗ und Lan kreis Herford,

2) den Rahmentarifvertrog vom 3. Juli 1919 und den Spezial⸗ tarifvertrag vom 25. Juli 1919 für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Textilindustrie für die Stadt Herford,

3) den Rahm entarifvertrag vom 3. Juli 1919 und den Spezial⸗ tarifvertrag vom 15. Juli 1919 für die kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel für die Stadt Herford,

4) den Rahmentarifvertrag vom 28. Juni 1919 und den Spezial⸗ tarifvertrag vom 11. Juli 1919 für die kaufmännischen Angestellten, Werkmeister und Hilfsmeister in der Bekleidungsbranche für die Stadt Herford, b 1

5) den Rahmen⸗ und Spezialtarifvertrag vom 29. Juli 1919 für die kaufmännischen und techutschen Angestellten in der Möbelfabrikation für die Stadt 8

för die kaufmännischen und lechnischen Angestellten hüatange⸗ und Steindruckereien der Papierverarbeitung und Kartonnage⸗ fabrikation für die Stadt Herford, .

7) den Rahmentarifpertraz vom 28. Juni 1919 und den Spezial⸗

*

Angestenten in der Metallindustrie für die Stadt Herford⸗

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

8) den Rahmentarifvertrag vom 28. Juni 1919 und den Spezial⸗ tarifve trag vom 10. September 1919 für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Gemischti dustrie für die Stadt Her'ord,

9) den Rahmentarifoertrag vom 28. Juni 1919 und den Spezial⸗ tarifvertrag vom 9. September 919 für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Korbmöbelindustrie für die Stadt Herford,

10) den Tarsfvertrag vom 10 Oktober 1919 nebst Anlage A für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Krei Herford für Stadt und Kreis Herford.

Berlin, den 2. Feb uar 1920.

Der Reichsarheitsminister.

Bekanntmachnung.

Der Verein selbständiger Kaufleute E. V. in Gelsenkirchen, der Zentraloerband der Angestellten der Gewerkschaftsbund kauf⸗ männischer Angestellt nverbände, Ortsgruppe Geisen⸗ kirchen, und der Gewerkschaftsbund der Angestellten,

Ortsgruppe Gelfenkirchen, haben beantragt, im Anschluß

an den für allgem in vebindlich erklärten, auf Biatt 35 des Tarifreginers eingetragenen Tarifvertrag vom 23. März 1919 den zwischen ihnen am 30. Daember 1919 abaeschlossenen Tarifvertrag zur Rerelung der G häats⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmäönnischen Angestellten im Handel mit Ausnahme der Lebensmittel⸗ und Papierwarengeschäfte gemäß § 2 der Verordaung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetz⸗ blatt Seite 1456) für den Stadtkreis Gelsenkirchen gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendunen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Februar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 608 an das Reichsarbeitsministe straße 33, zu richten. Berlin, den 2 Februar 1920. Der Reichsarbeitsminister.

Bekanntmachung. Gemäß Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 5. Februar 1970 ist Adolf Stiebel von Allendorf a. d. Lumda wieder zum Handel mit Vieh zugelassen. Gießen, den 6. Februar 1920. KLeisamt Gießen. J. B.: Welcker.

—L——

Bekanntmachung.

Dem Händler Wilhelm Miede Nr. 4 in Steinbergen wird auf Grund der Bekanntmachuang vom 23. September 1915 der Viehhandel wegen Unzuverläsikeit untersagt.

Bückeburg, den 8. Februar 1920.

Der Landrat. von Hinkäber

Bekanntmachung. Dem Händler Karl Ahrens in Wismar ist wegen Be⸗ teiligung am Schleichhandel auf Geund der Bekanntmachung zur Fer haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗

tember 1915 in Verbindung mit § 4 der Verordnung vom 24. Juni

'

1916 über den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln die unterm 25. November 1919 erteilte Handelserlaubnis durch Be⸗

ilogramm berechnet schluß vom 19. Januar 1920 wieder entzogen worden.

Wismar, den 9. Februar 1920. Der Vorsitende der zur Entscheidang über die Erteilung und Ent⸗ ziehung der Erlaubnis sowie über die Untersagung des Handels er⸗ richteten Stelle. Ballerstaedt.

Eiau2 X.,18 24

Preußen.

Ministerium des Innern.

Der elsaß⸗lothengische Regierungsamtmann Dr. Freiherr von Preuschen ist zum preuß schen Regierungsrat ernannt

Bekanntmachung über Festsetzung von Kokspreisen.

Unter Aufhebung der durch die Bekanntmachungen des Koh’enverbandes Groß Berlin vom 14. und 21. Januar 1920

festgesetzten Höchstpreise für Koks werden auf Grund der Bze⸗

I Der unter Nr. 6 des „Dentschen Reichganzeigers“ vom 8. Januar 1920 veröffentlichee Antrag auf Verbindlich⸗

6) den Rahmen⸗ und den Spezialtarifvertrag vom 29 Juli 1919 der Buch⸗,

tarifvertrag vom 21. Juli 1919 für die kaufmännischen und technischen

kanntmachung des Bundesrats über Errichtung von Preis⸗ prüfungsnellen und die Versorgungsregelung vsm 25. Sep⸗ tembher/4. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 607 und 728) in Verbinbung mit der Anordnung der Landeszentralvehoͤrden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. Augast 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗Lichtenberg, Berlin⸗ Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbaenim

it Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß

Beclin die Preise für Koks wie folgt festgesetzt:

§ 1. Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand. Es dürfen für Koks, Gaskoks gebrochen folgende Preise nicht überschritten werden: 1) bei Selbstabholung ab Lager 16,50 je Zentner, 2) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder 1“ § 2. Preise für Kokslieferungen an das Klein⸗ gewerbe sowie für Zentralheizungs⸗ und Warm⸗

wasserbereitungsanlagen in Fuhren nicht unter 30 Zentner.

Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 1) Gaskotb, groaob. .. . 7 19, 15 le Hentnon. 2) Gaskots, gebrochemn . 3,45 b 3) Westfälischer oder Lichtenberger he 4) Hrärchesiscsen Schmelzkoks ( 5) Niederschlesischer Schmelzkoks 22 05 8 Die Preise gelten für Lieferungen frei Keller. Sie ermäßigen sich, soweit der Koks von dem auf den Hof des Grundstücks gefabrenen Wagen durch den Wagenführer ohne Mitwirkung anderer Arbeiter abgeworfen wird, um 10 je Zentner, soweit der Koks auf dem ehmeis. vor dem Grundstück des Verbrauchers abgeworfen

17,05 17,40

wird, um 15 je Zentner, bei Selbstabholung durch den Verbraucher um 55 je Zentner, bei Lieferung ganzer Waggonladungen an Er⸗ zeugungsstelle im Gebiet des Kohlenverbandes sowie frei Waggon aller Bahnhöfe im Gebiet des Koblenverbandes um 75 je Zentner⸗

isverwaltung

sowie mit sonstigen Gegenständen des

Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffene

9 2 0 7 2 18“

§ 3. Die Preisfestsetzungen der 88 1 und 2 finden auf alle s

zfestf her 1 seit de 1. Februar 1920 ausgeführten Kokslieferungen Anwendung. 8

8 § 4. Die in §8§ 1 und 2 festgesetzten Preise gelten mit der Ma daß, falls durch die Reich gesetzgebung eine dahingehende Maßsgabe, Rezelung getroffen wird, die Kohlen haͤndler verpflichtet sind, außer⸗ ordentliche Gewinne ganz oder teilweise abzuführen. Als außer⸗ ordentliche Gewinne gelten Gewinne aus Verkäufen alter Bestände EI“ die 9 den vor dem 1. Februar 1920 geltenden resen bezogen und zu den im §§ 1 b bezos z 1 und 2 festgesetzten Preise ab⸗ § 5

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen die

. Üaes S 2 er 2 *

machung unterliegen der Bestrafung gemäß § 17 Zifes 2egt⸗

b 28 ö über die Errichtung von Preis⸗

rüfungsstellen und die Versorgungsregelung September un

4. November 1915. sorpungsregelung vom 25. September und Berlin, den 16. Februar 1920.

Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.

11““ Meine Ano⸗ rdnung vom 7. November 1919 Reichsanzeiger Nr. 263 betreffend Schließung des Schl chtereibeniebs des Schlachters Kiene in Moh rkirch⸗Osterholz, hebe ich hierm it auf. Die Kosten dieser Bekanntmachung trägt Kiene. Schleswig, den 12. Februar 1920.

Der Landrat. Werther.

8 8 8 Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreff nd die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir dem Händler Marrin Brüning in Dortmund, Märkischestraße Nr. 8, durch Verfügung vom heutigen Tag den Handel mit Lebensmitteln aller Art G. läglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverläfsi keit in hezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser B rfügung im Deutschen

zu tragen. Dortmund, den 10. Februar 1920. Lebensmittelpolizeiamt. J. A.: Schwarz.

—.—

Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratsverordrung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, habe sch dem Kaufmonn David Hauser von hier, Hochstr. 81, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mitl Gegen⸗ ständen des läglichen Bedarfs, insbes. mit Ziga⸗ retten, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Die Kosten der Veröff nilichung dieser Bekannt⸗ machung in den vorgeschriebenen amtlichen Blättern trägt Hauser. Gelsenkirchen den 11. Februar 1920. Der Oberbürgermeister. J. V.: Sprenger

—.—

Bekanntmachung. Dem Schankwirt Richard Dzienczuk, hier, Albert⸗ straße 9, ist durch Verfüzung vom heutigen Tage auf Grund des 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit eéebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere die Abgabe von Speisen un d Getränken im Gastwirtschaftsgewerbe, wegen ö und Abgabe von Schnaps aus Brennspiritus unter⸗ agt worden. Königsberg, den 7. Februar 1920. 1 Polizeipräsidium, Wucherstelle. Nitsch.

8 Bekanntmachung.

„Dem Metzgermeister Heinrich Jochems in Langen⸗ bochum, Hertenerstraße 50, ist auf Grund der Bundetrats⸗ verordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) und der Ausführungsanweisung vom 27. S ptember 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverläfsigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. Jochems hat die durch das 1..“ verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren ür die in § 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriehene öffent⸗ liche Bekanntmachung, zu erstatten. ste

Recklinghausen, den 11. Februar 1920.

Der Landrat. Dr. Klausene

4“

Das Lokal des Kaufmanntz und Restaurateurs Richard Wilbelm hier, Stolbecker Straße 23, haben wir wegen Unzuver⸗ sigkeit des Inhab rs bis auf weiteres geschlossen, weil in dem Lokal aus Brennspiritus hergestellter Trinkbranntwein geschänkt worden ist. .“

Lüsit den 10 Februar 1920.

und Zall⸗ wesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Volke wirtschaft, für Rechtspflege und für Durchsührung des Friedensvertrags hielten heute Sitzungen. v

Der bisherige Königlich bulgarische Geschäftsträger a. i. Christo Kaneff ist von hier abberufen worden und hat Berlin bereis verlassen. Bis zum Eintreffen seines Nachfolgers

werden die Geschäfte der Gesandtschaft von dem Legation sekretär Gheorgiew geführt.

Bekanntlich hat sich an der Aufstellung der Aus⸗ lieferungsliste auch Polen beeteiligt, das darin nicht weni er als 51 Personen eines Krieesverbrechens beschuldigt. Daß Polen einen derartigen Schritt tun würde, wurde, wie „Wolffs Telegraphenüro“ mitteilt, in der polnischen Presse in letzter Zeit schon verschiedentlich angekündigt. Diese Nach⸗ rihten erschienen aber zunächst kaum glaubhaft, da Polen in

j polnische Amnestievertrag vom 1. Oktober 1919 bestimmt

Staffreiheit für alle vor dem Inkrofttreten dieses Vertrages begangenen gerichtlich ober disziplina isch strafbaren Handlungen ge⸗ währt, die auf eine militärische politische oder nationale Zetätigung zugunsten des anderen Teils zuruͤckzusühren sind. Schon der

alle auf dem Gesamtgebiet der beiden Staaten zu irgend einer Zeit vor dem Inkrafitreten des Vertrags begangenen Handlungen militärischen, omnestiert werden sollten.

die Frage der Ausdehnung auf deutsche Militärs und Beamte, die sich während des Krieges in Kongreßpolen befanden, zwischen den deulschen und den polnischen Uaterhändlern eingehend, urnd zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Auslieferungsbestimmungen des Friedensvertrags, erörtert worden. Die polnsschen Delegierten, Unterstaatsselretär von Wroblewski, Landtagsabgeordneter Dr. Diamand und Landtagsabgeordneter Korfanty, haben damals gegenüber den deuischen Unterhändlern, dem Ministerialdirektor von Simson und dem Grafen Lerchenfeld, erklärt, es sei

ühnen schließlich doch gelungen. Als Beispiel eines Amnestie⸗ falles wurde dasei gerade der Fall des jetzt auf der Aus⸗ lieferungsliste stehenden früheren Verwaltungschefs von Kries erwähnt, von dem die polnischen Delegierten erzählten, daß ihre Regierung ursprünglich seine Auslieferung habe verlangen wallen. Es restand sonach bei Unterzeichnung des Vertrags, wie die deulschen Unterhändler jeverzeit eidlich erhärten können, volles und cusdrückliches Einverständnis da über, daß Polen durch Artikel 6 des Vertrags auf das ihm nach Artikel 228 des Friedensvertrags zustehende Recht verzichte.

denkbar, die durch den Amnestievertrag nicht gedeckt sein würden. Obwohl die polnische Aus ieferungsliste die von der polnischen Regierung erhobenen Beschuldigungen nur ganz oberflächlich und mit summarischen Schlagworten beeichnet, geht deraus doch mit aller Deutlichkeit hervor, daß sich zum mindesten die Mehrzahl der Beschuldigungen nicht auf gemeine Straftaten, so dern auf politsche und milstärische Maßnahmen bezieht. Es braucht nur darauf hingewiesen zu werden, daß frühere Verwallungschef von Kries etscheinen, denen Plünde⸗ rung, Erp essung und Zerstörung von Fabriken vorgeworfen werden. Die deutsche Regierung sieht sich hier also einem offen⸗ baren Vertragsbruch gegenüber. hierbei unter dem Druck der Entente gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben.

gestrichen, mit denen Verträge geschlossen werden können. po nischen Auslieferungzligte gegenüber vorgszeichnet: brauchen die den übrigen Ententestaaten gegenüber in Betracht

nicht

das Angebot in der bekaunnten deuschen Note vom

aus Rechtsgründen geben.

Von belgischer Seite wird, dem „Walffschen Tele⸗ grophenbüro“ zufolge, darauf hingewiesen, daß in der Bekacnt⸗ machung des belgischen Oberkommissars für die Kreise Eupen und Malmedy vom 1. Februar, betreffend die geforderte Loyalitätserklärung der Beamten, u. a. noch folgende

tellea enthalten waren:

durch den Friedensvertrag vorgesehene Protesterklärung gegen den politischen Wechsel Eupens und Malmedys keinerlei Nachteil.

Sämtliche auf Grund der deutschen und preußischen Be⸗ stimmungen, der Beschlüsse der Gemeindeverbhände und Gemeinden sowie auf sonstige Weise den Beamten gewährleisteten Rechte werden aufrechterhalten.

Eine für die Zukunft unseres Wirtschaftslebens außer⸗ ordentlich bedeutungsvolle Besprechung vereinigte gestern in Essen Mitglieder der Reichs⸗ und Staatsregierung und anderer Behörden mit Vertretern der Unternehmer, Arbeiter und Angestellten des Bergbaues und der Eisen⸗ industrie. Es handelte sich um die Frage, wie die d ingend notwendige Vermehrung der Keohlenförderung herbei⸗ geführt werden kann.

Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, legte der Reichs⸗

80 das einzige Mittel sei, das Volk aus Armut und Elend zu retten. Leider könnte heute aber nur in recht bescheidenem Maße gearbeitet werden, weil nicht hinreichend Kohle verfügbar sei. der Echlüssel für unsere ganze wirtschaftliche Stellung. die oberste Aufgabe der wieder erreicht werde. as lasse sich nicht anders als indem länger als 7 Stunden gearbeitet werde. Ob das Volt länger arbeiten solle, sei eine Frage der Zukunst. Von einschneidender Bedeutung sei aber im Augenblick, daß es gelinge, die jährliche Koblenerzeugung um 40 bis 50 Millionen Tonnen zu steigern. sei die uffassung der Regierung, der ganzen Nach dem Reichskanzler legte Herr Stinnes dar, daß die Mehr⸗ förderung von 30 Millionen Tonnen Kohle eine tägliche Mehrarbeit von 1 ½ Stunden beanspruche. Schicht anschließen. und teuren Schiffsraum frei fuͤr die Beförderung von Getreide und

müsse. Ferner müßten auch die Transportarbeiter auf den Eisenbahnen,

nicht mit 25 Prozent, sondern mit 100 Prozent Zuschlag auf die bis⸗ herigen Sätze bezahlt werden. In der Brolversorgung sesen die Untertagearbeiter mit den Selbstve sorgern gleich müßten also zu normalen Jnlandspreisen 24 Pfund Brot und 4 Pfund Fett geliefert bekommen. Herr Stinnes machte weiter ein⸗ gehende Vorschläge über die Verwendung der durch Ueberstunden ge⸗ wonnenen Kohlen zum Besten unserer Volkswirtschaft. Die Ver⸗ treter der Gewerischaften Im busch und Husemann forderten vor allem bessere Ernährung für den Bergmann und erklärten, daß die Durchführung der geforderten Ueberstunden gegenwärtig eine zu große Belastungeprobe für die Organisa ionen darstelle. Gegen⸗ über dem Einwand, daß die anderen Berufe zuerst die Arbeits⸗ zeit verlängern sollten, entgegnete der Eisenbahnminister Oeser, daß der Bergbau vorangehen müsse, weil er gegenwärtig die wichtigste Industrie sei. Es handele sich hier um keine Arbeitgeber⸗

aller Form auf seine sich aus den Artikeln 228 bis 280 des

Friedensvertrages ergebenden Rechte verzichtet hat. Der deutsch⸗

oder Arbeltnebmerfrage, sondern um eine Angelegenheit des ganzen Volkes. Mit Nachdruck unterstrich diesen Gedanken der Reichspost⸗

minister Giesbert. nämlich im Artikel 6, daß jeder vert agschli ende Teil volle

Wortlaut dieser Bestimmung stellt es außer Zweifel daß damit

politischen oder nationalen Charakters restlos Zum Ueverfluß ist aber bei den Verhandlungen, die zum Abschluß des Vertrags führten, gerade

schwer gewesen, das Einverständnis ihrer Regierung zu einer derartig weitgehenden Bestimmung zu erzielen, aber es sei

An sich wären zwar Fälle von gemeinen Verbrechen

auf der Liste z. B. der General von Beseler und der erwähnte

Ob und inwieweit Polen Sollte es sich so weit in die Abhängig⸗ ket von seinen Verbündeten begeben haben, daß es den Ge⸗ horsam vor deren Wessungen über die Pflicht der Vertragstreue stelt, so hätte es sich damit selbst aus der Liste der Staaten

Jedenfalls ist der Standpunkt der Deutschen Regierung der hier

kommenden Erwägungen nicht angestellt zu werden, hier gilt V

25. Januar, hier kann es nur eine unbedingte Ablehnung

Den Ausstellern der Loyalitätserklärung entsteht durch die etwaige V

kanzler Bauer in eindringlicher Weise dar, daß vermehrte Arbeit

Die Kohle sei Es müsse un sein, daß die Friedenserzeugung

v I1

Das olksgem inschaft.

Diese müßten sich an die reguläre Irde Tonne mehrerzeugter Kohle mache knappen

anderen Lebensmitteln. Die Frage der Ueberstunden sei aber gleichzeitig eine Frage besserer Ernährung, die sofort in die geleitet werden

Wasserstraßen, Umschlaaplätzen usw. entsprechend länger arbeiten, sodaß eine geregelte Abfuhr möglich wäre. Die Ueberarbeiten sollten

zu stellen, sie

Wenn die Regierung ins Ruhrgebiet komme, um die Bergleute um erhöhte Kohlenerzeugung zu bitten, so sei das ein geschichtliches Ereignis. Gelinge es nicht, des Kohlen⸗ mangels Herr zu werden, so gehe das ganze Volk zu⸗ grunde. Auch die Eisenbahner müßten länger arbeiten. Der Reichswirtschaftsminister ließ durch den Abgeordneten Osterroth erklären, daß ihm kein Opfer zu groß sei, um die Kohlen⸗ foͤrderung zu steigern. Er sei sofort zu Verhandlungen bereit, wie eine bessere Ernährung herbeigeführt werden könne. Bei der weiteren Erörterung, an der sich Reichsarbeitsminister Schlicke, die Abgeordneten Steger, Hue, Sachse und Assessor von Löwenstein, Antonier, Gewerkschaftesekretär Spiegel, Generalleutnant Freiherr von Wasser, Oberbergrat Schulz⸗Briesen und Geheimer Bergrat Benholt (vom Handelsministerium) beteiligten, wurde das Für und Wider eingehend besprochen mit dem schließlichen Ergebnis, daß über die Frage der Ueberarbeit sofort Verhandlungen in der Arbeitsgemeinschaft stattfinden sollen. Der Reichs⸗ kanzler Bauer ließ im Schlußwort keinen Zweisel darübr, daß die Reierung die Frage der Mehrarbeit zu regeln gezwungen sei, wenn es zu keiner Verständigung komme. Der Reicheko nmissar Severing, der die Besprechung leitete, konnte zum Schluß feststellen, daß volle Einmütigkeit bestehe in dem Willen, dem deutschen Volke durch den Wiederausbau des Wirtschaftslebens zu einer besseren Zukunft zu verhelfen.

Die Ve handlungen in der Arbeitsgemeinschaft über die Form und das Maß der notwendigen Mehrarbeit werden be⸗ reits margen aufgenommen.

Zwischen Vertretern der Landwirtschaft und Ver⸗

tretern des Deutschen Städtetages fand gestern eine

mehrstüadige Verhandlung über die Gestaltung der Er⸗ nährungswirtschaft für das Wirtschaftsjahr 1920,21 statt. Wie „Woalffs Telegraphenbüro“ meldet, wurden Nie Mängel der bisherigen Zwonaswirtschaft eingehend erörtert und Maßnahmen für deren Abstellung in den Grundzügen besprochen, insbesondere der Abschluß von Verträgen Erzeugerorganisationen und den Städten zur Deckung des not⸗ wendigsten Nahrungsbedarfs. Zur weiteren Präfung wurde eine Kommission, zu gleichen Teilen bestehend aus Vertretern der Landwirtschaft und des Stäytetags, eingesetzt die bereits morgen ihre Verhandlungen aufnehmen und mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Sache mit äußerster Beschleunigung be⸗ enden wird. Jedenfalls wollen Städte und Landwirtschaft den ernstlichen Versuch machen, in dieser das ganze Land berühren⸗ den Ernährungsfrage Hand in Hand zu arbeiten.

Bayhern.

Der Staatsvertrag zwischen Bayern und Coburg über die Vereinigung Coburgs mit Bayern ist gestern ver⸗ öffentlicht woden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wird danach das Gebiet des Freistaats Cobhurg mit dem Gebiet des Freistaats Bayern zu einem einheltlichen Gebiet vereinigt. Die Staatshoheitsrechte über das Gebiet von Coburg gehen mit der Vereinigung auf Bayern über. Das Gebiet des Freistaats Coburg mii Auszahme des Amts Königsberg wird dem Kreise Oberfranken, das Amt Königs⸗ berg dem Kreise Unterfranken angegliedert. Die Städle Coburg, Neustadt und Rodach bleiben unmittelbar. An der der Vereinigung Coburgs mit Bayern folgenden Landta swahl in Bayern nehnen die bieherigen coburgischen Landes eile vach den in Bayern geltenden Bedingungen teil. Bis zu diesem Zeitpunkt ordnet die coburgische Landesversammlung drei Mit⸗ grleder in den bayert chen Landtag ab, die in die em Sitz und Stimme und die gleichen Rechte wie die bayerischen Landtage⸗ abgeordneten genießen. dem Tage der Vereinigung im Zebiete des Freistaates Cobur von eesa in Kraft. Die Aufhebung der Landgerichts⸗ un Ober andesgerichtsgemeinschaft mit Preußen und den thürinai⸗ schen Staaten ist herbeizuführen. Die Reichsregieru i soll ersucht werden, in das Reichsgesetz über die Vereinigun Coburgs mit Bayern eine Bestimmung des Inhalts 86 zunehmen, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichs⸗ gesetzes durch Verordnung der bayerischen Regierung festgesetzt wird. Im übrigen regelt der Htantsvertrag die inneren An⸗ gelegenheiten im Justizwesen, im Wohlfahrtswesen und Schul⸗

wesen usw. Mecklenburg⸗Schwerin.

Die „Mecklenbargische Zeitung“ meldet, daß der Herzog Johaun Albrecht zu Mecklenburg gestern nachmittag 4 ½ Uhr auf Sch!oß Willigrad im 63. Lebensjahr sanft ent⸗ schlafen ist.

Oesterreich.

der Länderkonferenz gaben bei der Abstimmung ützer den Vortrag des Landeshauptmanns von Vorarlherg Dr. Ender „Bundesstaat oder Einheitsstaat?“, die nach Ländern und Parteien vorgenommen wurde, die Vertreter der Chriftlich Sozialen und deutsch⸗freiheitlichen Parteien sämtlich vorbehaltlos 87 Stimmen für den Bundesstaat ab. Von den sozialdemokratischen Vertretern erklärten sich die Delagierten von Steiermark, von Wien und Niederösterrelch für den Bundesstaat. Der sozialdemokrati che Vertreter Oberösterreichs Gruber erklärte, daß die Mehrheit der oberösterreichischen Parteigenossen für den Einheitsstaat stimmen. Wann aber ein Bundesstaat na dem Willen der Mehrheit geschaffen werden solle, erklärten sch auch die sozialdemskratischen Abgeordneten Oberösterreichs damit einverstanden. Die sozialnemokratischen Vertreter von Salzburg, Tirol, Kärnten und Vorarlberg sprachen sich sür den Einheitsstaat mit Schaffung von eigenen Verwaltungs⸗ gebieten aus.

Nach einer Mesbung des „Wiener Telegraphen⸗Kor⸗ respondenz Büros“ beschäftigte sich in Fürstenfeld eine von der Sozialdemokratischen Partei einberufene Versamm⸗ lung mit der Frage des Anschlusses Westungarns an Oesterreich. Der Unterstaatssekretär Dr. Eisler führte aus, das in der ungarischen Note enthaltene Anerbieten müsse mit Entrüstung zurückgewiesen werden, da die darin enthaltenen Versprechungen wertlos seien, denn der Friedensvertrag von Neuilly verpflichte Ungarn, nach Oesterreich Lebensmittel zu liefern und den freien Lebensmittelverkehr zu gewährleisten.

Frankreich.

Der Präsident Poincaré hat gestern in Verdun letzte offiziele Rede gehallen und hierbei, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, gesaat:

Man habe im IFriedensvertrag Deutschland keine Straf⸗ ngscadtaun auferlegt. Man habe nicht einmal von ihm die Rück⸗ erstattung der Kriegskosten verlangt. Um sich den Wünschen

eine

3 Amerikas anzuschließen, habe man ihm nur die Zahlung der Militär⸗

Die bayerische Verfassung tritt mit