1920 / 78 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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„Wo die Entlohnung nach der Arbeitsleistung nicht vorgeschrieben wird, kann der Zuschuß an die Bedingung geknüpft werden, daß ein bestimmtes e. k. Arbeitsleistung am Arbeitstag erreicht wird.

7) Für die Bemessung der Darlehen und Zuschüsse, die im Rahmen der vorstehenden Bedingungen zur Unterstützung von Notstandsarbeiten aus Mitteln der Enverbslosenfürsorge gewährt werden, gelten die Ziffern I 4—6 mit der Maßgabe der folgenden Grundsätze:

a) Die Berechnung der tatsächlichen Ersparnis an Erwerbslosen⸗ unterstützung kann dadurch vereinfacht werden, daß für alle Arbeitskräfte von einem einheitlichen Satze der Erwerbglosen⸗

unterstützung ausgegangen wird, der dem Unterstützungssatze eines männlichen Erwerbslosen über 21 Jahre mit den Zu⸗

schlägen für 2 Angehörige entspricht.

Die Berechnung der tatsächlichen Ersparnis an Erwerbslosen⸗ unterstützung kann dadurch vereinfacht werden, daß für Arbeits⸗ kräfte, die in Orten von verschiedener Teuerungsklasse unterstützt werden, oder werden würden, eine einheitliche Klasse zugrunde gelegt wird, und zwar die b des Ortes, der für die Mebhrzahl der Arbeltskräfte zuständig ist, soweit sich das nicht ermitteln äßt, der Ort der mittleren Teuerungsklasse. Der Zuschuß, der auf den Arbeitstag eines Arbeiters (II 3) entfällt, darf die Hälfte des Bruchteils von dem Gesamt⸗ aufwande des Unternehmens, der auf den Arbeitstag eines Arbeiters entfällt, regelmäßig nicht überschreiten. Soweit die tatsächliche Ersparnis an Erwerbslosenunterstützung überschritten werden muß (I 5), ist der Mehrbetrag regelmäßig als Darlehen zu gewähren. Zuschüsse dürfen das Doppelte der

Ersparnis jedenfalls nicht übersteigen.

e) Bis zur Dauer von 6 Monaten kann der Zuschuß, der nach den vorstehenden Grundsätzen erwartet werden kann, fest zugesichert werden, wenn das Unternehmen nur unter dieser Voraussetzung begonnen oder fortgeführt werden kann. Die Zusicherung gilt nur, soweit alles geschieht, um die erforderliche Zahl anrechen⸗ barer Arbeitskräfte heranzuziehen.

III. Verfahren.

1) Eine Maßnahme kann nur nach § 15 gefördert werden, wenn

sie als der Förderung würdig und bedürftig anerkannt worden ist.

2) Die Anerkennung geschieht auf Antrag. Der Antrag muß die Maßnahme, die nach § 15 gefördert werden soll, und Art und Umfang der beantragten Förderung genau bezeichnen und muß im einzelnen erkennen lassen, daß den Bedingungen zu I und II dieser Grundsütze genügt wird. Er muß die nötigen Unterlagen geben für die Abschätzung der Arbeitskräfte, die durch die Maßnahmen der Enwerbslosenfürsorge entzogen oder ferngehalten werden, und des Zeitraums, für den die Ent⸗ lastung der Erwerbslosenfürsorge vorgesehen ist.

Soweit es sich um die Unterstützung von Arbeiten mit Mitteln der Erwerbslosenfürsorge handeltt (II), ist ein ordnungsmäßiger Kosten⸗ anschlag vorzulegen. lassen, wieviel Arbeitstage anrechenbarer Arbeitskräfte für das Unter⸗ nehmen angesetzt werden.

3) Die Gemeinde (der Gemeindeverband), die an dem Aufwand nach dem § 15, 4. Abs. 1 beteiligt werden soll, muß vor der Anerkennung gehört werden, wenn der Antrag nicht von ihr ausgeht.

4) Der Reichsarbeitsminister ist für die Anerkennung zuständig, wenn

Erspavnis übersteigt, 8 b) die Förderung sich auf einen längeren Zeitraum als 9 Monate erstrecken soll,

I1

Der Kostenanschlag muß insbesondere erkennen

a) ein Zuschuß gewährt werden soll, der das Eineinhalbfache der

c) ein fester Zuschuß ausnahmsweise nach II Ziffer 7 e zugesichert

werden soll, 8 1 d) ein privates Unternehmen gefördert werden soll,

e) die Maßnahme sich in ihrer Durchführung auf den Bereich

mehrerer Länder erstreckt, f) das Reich selbst als Träger des Unternehmens in Frage kommt. Im übrigen ist die Landeszentralbehörde für die Anerkennung zuständig, doch erstreckt sich ihre Ermächtigung bis auf weiteres nur insoweit, alls die Zuschüsse in ihrer Summe die Hälfte der Euverbs⸗

losenunterstützung nicht übersteigen, die in dem gleichen Abschnitt

des Jahres 1919 in dem Lande gezahlt worden ist. ch soweit der Reichsarbeitsminister für die Anerkennung zu⸗ ständig ist, ist der Antrag an die Landeszencralbehörde zu richten. Landeszentralbehörde prüft ihn vor und reicht ihn mit einem kurzen Gutachten an den Reichsarbeitsminister weiter. 5) Die Landeszentralbehörde kann die Anerkennung von Maß⸗ nahmen, für die ein Zuschuß bis zur Höhe von 100 000 vorgesehen ist, auf andere Stellen übertragen. Für diese Stellen gilt die Be⸗

schränkung, die im letzten Absatz der Ziffer 4 für die Landeszentral⸗

behörde ausgesprochen ist, entsprechend.

6) Die Landeszentralbehörde überreicht dem Reichsarbeitsminister

bis zum 10. jeden Monats eine Nachweisung über die Maßnahmen,

die im vergangenen Monat von ihr anerkannt worden sind, und über

die Förderungen nach § 15, die in dem vergangenen Monat tatsächlich durchgeführt worden sind. Abrechnung bleiben vorbehalten.

IVv. Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1920

in Kraft. Ausnahmsweise darf eine Maßnahme der produktiven Erwerbslosenfürsorge rückwirkend für den Zeitraum vom 28. Oktober 1919 bis zum 31. Dezember 1919 anerkannt werden. Diese An⸗ erkennung ist bis auf weiteres dem Reichsarbeitsminister vorbehalten. Maßnahmen, die als Notstandsarbeiten nach dem letzten System unter⸗ stützt werden konnten, dürfen keinesfalls vor dem 1. Januar 1920 unter⸗ stützt werden.

Im Anschluß an diese Bestimmungen werden nachstehend die Erläuterungen des Reichsarbeitsmini⸗ steriums zu den Ausführungsbestimmungen veröffentlicht:

Der Kreis der Maßnahmen, die nach dem § 15 gefördert werden

können, ist, wie sich aus 1 1 der Bestimmungen ergibt, in keiner Weise

begrenzt. Es bleibt der praktischen Erfahrung vorbehalten, auf welchem Wege ein Abbau der Erwerbslosenfürsorge am wirksamsten mit den Mitteln der Erwerbslosenfürsorge unterstützt werden kann. Es kann den Landeszentralbehörden nur empfohlen werden, jeder Anregung, die den vorliegenden Bestimmungen genügt, nachzugehen, und ich darf zugleich bitten, mich über alle Erfahrungen, die auf dem Gebiete der produktiven Erwerbskosenfürsorge gesammelt werden, auf dem laufenden zu halten. Ich hoffe, es wird sich die Möglichkeit bieten, diese Er⸗ fahrungen in geeigneter Form auch den übrigen beteiligten Stellen bekanntgugeben.

Der Abschnitt I der vorstehenden Bestimmungen gilt für alle Formen der produktiven Erwerbslosenfürsorge, ebenso der Abschnitt III mit den Einschränskungen, die sich aus seinem Inhalt ergeben. Dagegen bezieht sich der Abschnitt II und der verbleibende Teil des Abschnitts III nur auf diejenige Form der produktiven Erwerbslosenfürsorge, die zunächst jedenfalls von der größten praktischen Bedeutung ist, auf die „Notstandsarbeiten“, die wie bisher mit Zuschüssen des Reichs, der Länder und der Gemeinden, aber auf anderer Grundlage als bisher gefördert werden. .

Das Charakteristische für die neue Form dieser Förderung liegt darin, daß nicht bestimmte Teilbeträge des Gesam kaufwandes („Ueber⸗ jeuerung“) Is Zuschüsse gewährt werden, sondern, daß die Höhe der Zuschüsse von der Zahl der beschäftigten Erwerbslosen und von der Dauer ihrer Beschäfti⸗ gung abhangig gemacht wird. Durch diese Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, solche Arbeiten bereitzustellen, bei denen neben der allgemeinen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens die Beschäftigung zahlreicher Erwerbsloser an erster Stelle steht.

Berechnungsart der Zuschüsse sei erläuternd noch folgendes C111““ 86

Nähere Bestimmungen über die Art der

Die

„Grundlage für die Berechnung der Zuschüsse usw. bildet die Er⸗ sparnis an Erwerbslosenunterstutzung. Im übrigen

ergibt sich ein Bild vo Verhältnis des Zuschusses zu samte: (( gibt f Bild von dem Verhältnis des Zuschusses zu dem Gesam znig lich

aufwand durch Berechnung der Kosten für den Arbeitstag eines Erwerbslosen (II 7 c).

Steht also beispielsweise fest, daß ein Notstandsunternehmen einen Gesamtkostenaufwand von 200 000 erfordert und daß zur Erledigung der Arbeiten 50 Erwerbslose 200 Arbeitsiage lang be schäftigt werden müssen, so ergibt sich ein Kostenaufwand von 200 000 geteilt durch 50 *% 200, also von 20 auf Arbeiter und Tag. Hälfte hiervon, also 10 ℳ, kann nach Ziffer II 7 c der anliegenden Ausführungsbestimmungen für den Arbeitstag jedes Erwerbslosen im Höchstfalle als Zuschuß bewilligt werden. In aller Regel darf der

uschuß aber zugleich die tatsächliche Ersparnis um Erwerbslosen⸗ unterstützung nicht überschreiten; steht dem Unternehmen jedoch eine hervorragende volkswirtschaftliche Bedeutung zu, so kann gemäß I1 Ziffer 5 der Ausführungsbestimmungen eine Erhöhung des Zuschusses bis zum Anderthalbfachen des Betrages der ersparten Erwerbslosen⸗ unterstützung, ja in ganz besonders gearteten Fällen auch noch in höherem Maße durch das Reichsarbeitsministerium erfolgen.

Vorbedingung für die Auszahlung der Zuschüsse ist die Innehaltung der Vorschrift unter II Ziffer 3, also die Beschäftigung Erwerbsloser usw., die vom Arbeitsnachweis hierfür vermittelt werden. Daß daneben Vorarbeiter, Meister und Angestellte anderer Art noch beschäftigt werden, die nicht den Kreisen der Erwerbslosen entnommen sind, wird nicht immer zu vermeiden sein. Zu erstreben ist aber auch hier die Einstellung Erwerbsloser. Insbesondere wird auch auf die Beschäftigung erwerbsloser Kopfarbeiter Gewicht zu legen sein. Anrechnungsfähig für die Berechnung von Zuschüssen sind lediglich die Arbeitstage der vom Arbeitsnachweis überwiesenen Erwerbslosen usw., und es wird deshalb die Führung besonderer Lohnlisten für Erwerbslose zu fordern sein.

Regelmäßig werden Notstandsarbeiten dieser Art nur dann in Angriff zu nehmen sein, wenn mit einer fortgesetzten Zuführung von Erwerbslosen zu rechnen ist. Liegen die Verhältnisse jedoch in einem besonderen Falle so, daß ein augenblicklicher Notstand besteht, Erwerbs⸗ lose unterzubringen, aber die Möglichkeit eines Versagens des Nach⸗ schubes ins Auge gefaßt werden muß, und daß unter diesen Umständen das Risiko des Beginns der Arbeit nicht eingegangen werden kann, so kann ausnahmsweise gemäß II Ziffer 7e für die Dauer von 6 Monaten der vorausberechnete Zuschuß durch Entscheidung des Reichs⸗ arbeitsministeriums fest zugesagt werden, also auch für den, Fall, daß keine Erwerbslosen bei dem Unternehmen Beschäftigung finden. Diese Zusicherung gilt aber nur, soweit alles geschieht, um die erforder⸗ liche Zahl Erwerbsloser heranzuziehen; eine strenge Kontrolle hierüber muß vorbehalten bleiben. Dabei stehen Erwerbslose aus entfernten örllichen Bezirken den zunächst in Frage kommenden Erwerbslosen völlig gleich. 1.“

Soweit Zuschüsse nicht unbedingt erforderlich sind, soll die Förde⸗ rung durch Gewährung von Darlehen erfolgen. Dabei wird für die Bestellung der nötigen Sicherheit Sorge zu tragen sein. Um die Finanzverwaltungen des Reichs und der Länder von den Arbeiten zu entlasten, die mit der Verwaltung dieser Darlehen verbunden sein

würden, ist die Bedingung zu stellen. daß die Verwaltung in die Hände

der beteiligten Gemeinden gelegt wird, ihre Aufgabe wird also die Beitreibung der ausbedungenen Zinsen und Rückzahlungen sein müssen. Die Entscheidung, daß eine Maßnahme durch Zuschüsse oder Dar⸗ lehen gefördert werden soll, erfolgt in der Form einer „An⸗ erkennung“ (Abschnitt III). Dieser Ausdruck ist gewählt, um Verwechslungen mit den nach dem bisherigen Verfahren bei Notstands⸗ arbeiten erteilten „Feststellungsbescheiden“ zu vermeiden. In die An⸗ erkenmnung wird regelmäßig die Bedingung aufzunehmen sein, daß die Vorschriften der Ausführungsverordnung in allen Punkten genau zu beachten sind und daß die Rückforderung der Zuschüsse oder Darlehen vorbehalten bleibt für den Fall, daß eine Kontrolle schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen ergeben sollte, oder daß sich nachträglich herausstellt, daß die Gewährung der Förderung auf Grund unzutreffender Angaben des Antvagstellers erfolgt ist. Die Beendigung der nach den früheren Grundsätzen in Angriff

genommenen Notstandsarbeiten und das Abrechnungsverfohren bleiben

durch die hier in Rede stehenden Bestimmungen unberührt. Unter keinen Umständen darf eine Verquickung der beiden Notstandsaktionen miteinander stattfinden. 1 fürsorge grundsätzlich dann nicht eingreifen, wenn nach den demmächst zu erwarlenden Bestimmungen des Reichsrats ein Teuerungszuschuß zu einem Wohnungsbau aus Reichsmitteln gewährt wird. 8

Es ist deshalb auch ausgeschlossen, daß eine nach den fnüheren Grundsätzen begonnene Notstandsarbeit etwa gleichzeitig noch aus Mitteln des neuen Fonds unterstützt wird. Handelt es sich aber darum, eine bis zu einem gewissen Zeilpunkte aus dem fuüheren Fonds unter⸗ stützte Arbeit weiterzuführen, so steht dem grundsätzlich nichts im Wege. Es bedarf dazu jedoch der Vorlage eines neuen Projektes, das den Vorschriften unter III Ziffer 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen entspricht. Alsdann kann unter Umständen bei Erfüllung der in den Ausführungsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen die Anerkennung des weiterzuführenden Teiles des Unternehmens als Notstandsarbeit im Sinne der neuen Grundsätze erfolgen. 1

Eine Ergänzung dieser Ausführungsanweisung darf ich mir vor⸗ behalten, ebenso behalte ich mir die ständige Anpassung der anliegenden Bestimmungen an die Erfahrungen vor, die sich in der praktischen Durchführung der produktiven Erwerbslosenfürsorge ergeben.

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Preußen.

Der Deutsche Ausschuß für Westpreußen und die Zentralstelle der deutschen Arbeitsgemeinschaften des westpreußischen Abstimmungsgebiets haben vor⸗ gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgende Ent⸗ schließung gefaßt:

Die am Montag, 12. April, in Marienburg versammelten Ver⸗ treter der politischen Parteien der vier Kreise des westpreußischen Ab⸗ stimmungsgebietes bedauern die Vorgänge, die sich im Reiche am 13. Mäcz 1920 und in der Folgezeit abgespielt haben. Sie bedauern sie besonders deswegen, weil durch derartige Vorkommnisse die Ein⸗ heit des Deutschtums in den Abstimmungsgebieten gefährdet werden kann. Die Vertreter der politischen Parteien des westpreußischen Ab⸗ stimmungsgebiets von den Deutschnationalen bis zu den Mehrheits⸗ sozialisten bitten deswegen ihre Brüder im Reiche, bei ihren politi⸗ schen Erwägungen und Handlungen immer wieder an die Abstim⸗ mungsgebiete zu denken. Die Einheitsfront des Deutschtums im westpreußischen Abstimmungsgebiet ist nicht durchbrochen. Wie früher, so stehen auch heate die Parteien des westpreußischen Abstimmungs⸗ gebietes in den von ihnen gegründeten Aebeitsgemeinschaften zusammen. Sie vertreten den Standpunkt, daß die Ereignisse im Reiche und in Ostpreußen die Arbeit der Westpreußen semwdel innerhalb wie außer⸗ halb des Abstimmungsgebietes niemals stören werden und dürfen. Die politischen Parteien des westpreußischen Abstimmungsgebietes hitten deswegen noch mehr als bisher alle Westpreußen, für ihre Heimat, das westpreußische Abstimmungsgebiet, zu arbeiten. Wenn die Westpreußen einig sind, kann dieses Abstimmungsgebiet Deutschland niemals verloren gehen. Die Westpreußen des Abstimmungsgebietes waren einig, sind einig und werden weiter einig sein. Sie hoffen, daß die Westpreußen im Reiche ihre alte Heimat nicht vergessen werden.

Parlamentarische Nachrichten.

Wegen Ausbleibens bezw. verspäteten Eingangs der Stenogramme von Reden der Herren Minister werden die Berichte über die 159. und 160. Sitzung der Deutschen Nationalversammlung erst in der nächsten Nummer d. Bl. veröffentlicht werden.

Die

(Aennchen), Ebenso soll die produktive Erwerbslosen⸗

Kunst und Wissenschaft.

Laut Meldung des „. T. B.“ aus Kopenhagen hat die dänische Gesellschaft der Wissen⸗ schaften ig ihrer letzten Sitzung folgende Gelehrte aufgenommen: In die hi torisch⸗philosopbische Klass: Fr. Andreas, Professor an der Unipersität Göttingen; von Arnim, Professor an der Universität Frankfurt (Main). In die naturwissenschaftlich⸗mathe⸗ matische Klasse: Albert Einstein, Professor am Kaiser⸗ Wilhelm⸗Institut in Berlin; Max Planck, Professor an der Uaiversität Berlin; E. Wiedemann, Professor an der Universität Erlangen; R. Wilstädter, Professor an der Universität München.

Eine gemeinschaftliche Tagung für Denkmalpflege und Heimatschutz soll in diesem Jahre, und zwar in Eisenach vom 22. bis 24. September, wieder stattfinden. Es ist die dritte gemeisame Tagung der beiden großen deutschen Körperschaften, deren Ziele sich im Schutz deutschen Kulturgutes, deutscher Ueberlieferungen und deutscher Natur begegnen. Hauptgegenstand der Beratung am ersten Tage soll der Seemannschen „Kunstchronik“ zufolge sein: Die Stellung des Reichs zu Denkmalpflege und Heimatschutz. Es handelt sich dabei um

die wichtige Frage, inwieweit im Aaschluß an § 150 der Reichs⸗

unter den veränderten Verhältnissen eine Reichsgesetzgebung für Denkmalpflege und Heimatschutz Platz zu greifen hat, ferner um Festsetzung des Verhättnisses von Staat und Kirche zur Denkmal⸗ pflege, um Enteignungsfragen und dergleichen. Ein zweiter wichtiger Gegenstand der Verhandlung wird sein: Gefährdung des deutschen Kunstbesitzes und gesetzliche Maßnahmen dagegen. Hier handelt es sich um Kritik und Durchsicht des Ausfuhrberbots vom 11. Dezember 1919, der Listen usw., gegebenenfalls Aufstellung von Richtiinien für das Gesetz, das nach Artitel 7 demnächst erlassen werden muß Weiter wird verhandelt werden die Frage der Erhaltung und Ver⸗ wendung ehemals fürstlicher Schlösser und Gärten mit Rücksicht auf Denkmalpflege und Heimatschutz. Der letzte Verhandlungsgegenstand, der bisher feststeht, soll Heimatschutz und Siedlungsfragen sein. Hauptberichter ist der Professor Dr. Fuchs (Tübingen).

Theater und Musik. Kammerspiele des Deutschen Theaters.

Da Frau Thimig, die seingeistige Darstellerin von Goethes

„Stella“ am früheren Königlichen Schauspielhaufe, jetzt den Reinhardtbühnen angehört, lag der Gedanke nahe, auch Goethes Jugendwerk auf eine dieser Bühnen zu verpflanzen. Es geschahH gestern im Kammerspielhause unter Max Reinhardts persön⸗ licher Leitung mit schönstem Gelingen. In „Stella“ suchte

Goethe von einem selbsterlebten Herzenszwiespalt ausgehend, mit der Frage der Doppelehe abzufinden, die auch Dichter unserer Tage in der sowohl humoristisch wie ernst behandelten Geschichte vom Grafen von Gleichen beschäftigt hat. Man gab „Stella“ gestern in der einen Parallel⸗ fall zur Gleichenschen Doppelehe bildenden, nicht traaisch ausgehenden Urfassung, welche das in Goethes jugendlichem Kopfe entstandene Bild der verzeihenden und entsagenden Liebe eines großangelegten weihlichen Herzens, ihrer Abfindung mit dem Geschehenen und der Versöhnung mit der Nebenbuhlerin, ganz rein wiedergibt. Die vom Schauspielhause gewählte spätere Bearbeitung, die den Stoff den herrschenden bürgerlichen Anschauungen entsprechend ummodelte, soll gelegentlich -5 auf der Kammerspielbühne nach⸗ folgen. Im Mittelpunkt der gestrigen Aufführung stand, wie im Schausptelhause, die Stella der Frau Thimig. Das Liebenswerte einer durch Schmerz geläuterten und geadelten Seele leuchtete aus jedem ihrer Worte hervor. Aber auch Agnes Straub schuf als Cäcilie eine durch Zurückhaltung und Feinempfinden ausgezeichnete, besonders auch durch ihre Schlichtheit eindrucksvolle Leistung. Als Fernando, dessen schwacher Charakter so viel Unheil stiftet, vermied Raul Aslan glücklich die Gefahr, in unmännliche Weinerlichkeit zu verfallen und war be⸗ strebt, das Gewinnende im Wesen dieses Mannes so stark wie möglich hervortreten zu lassen. Die Damen Kasten (Luise), Schlegel Kupfer (Postmeisterin) sind von den Inhabern der kleineren Rollen mit besonderer Anerkennung zu nennen. Schlichte, aber sehr stimmungsvolle Bühnenbilder gaben der Handlung den rechten Rahmen. Der Beifall am Schluß war stark und herzlich.

Im Opernhause wird morgen, Donnerstag, „Madame Butterfly“, mit den Damen von Catopol, Birkenström und den Herren Kirechner, Armster, Lücke, Stock, Philipp, Bachmann und 1 besetzt, aufgeführt. Dirigent ist Dr. Carl Besl. Anfang 6 Uhr.

Im Schauspielhause wird morgen Der Kronprinz“ in bekannter Besetzung wiederholt. Spielleiter ist Dr. Reinhard Bruck. Anfang 6 ½ Uhr.

Der Musikdirektor Adolf Göttmann, der langjährige, verdienstvolle Leiter des Berliner Tonkünstlervereins, hat nach 25jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit den Vorsitz niedergelegt. An seine Stelle ist der Komponist Arnold Ebel getreten.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)

Theater.

Operuhaus. (Unter den Linden.) Donnerstag: 77. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Madame Butterfly. Anfang 6 Uhr. Freitag: Der Barbier von Sevilla. Anfang 7 ½ Uhr. Schausgielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Donnerst.: 80. Dauer bezugsvorstellung. Friedrich der Große. I. Teil: Der Kronprinz.

Anfang 6 ½ Uhr. Freitag: Die Räuber. Anfang 6 ½ Uhr.

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Familiennachrichten.

G est 0 rbeu: Hr. Major g. D. Victor von Crousaz Mieder Tbal⸗

heim bei Landeck, Schles.). Frau Olga Graͤfin von Bernstorff geb. Jacobs (Cassel). Frau Geheime Justizrat Elise Gr or, geb. Felsch (Breslau). f 1 eg

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tvrol. Charlottenbura⸗ Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle,

Rechnungsrat Mengerin g in Berlin. Verlag f1S Geschäftsstelle Mengerina) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt Berlin. Wilhelmstraße 32. Acht Beilagen

leinschließlich Börsenbeilage)

und Erste⸗ Zweite, Dritte und Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage. sowie eine Zusammenstellung der im 1. Vierteljahr 1920 im „Deusschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger“ unter Nr. 2 9* öͤffentlichen Anzeigers durch gerichtliches Aufgebot Se raftlogerklärung aufgerufenen Wertpapiere (Staats⸗ und kommunalpapiere, Rentenbriefe, Aktien, Anteilscheine, Obligationen, Pfandbriefe, Hypothekenzertisikate, Lose u. dgl.).

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Berlin, Mittwoch, den 14 April

1920.

Fortisetzung aus dem Hauptblan. Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Die Bielefelder Kaufmannschaft des Einzel⸗ handels E. V. hat beantragt, den zwischen ihr, der Arbeitsgemeinschaft der Angestellten und dem Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe Bielefeld, an Stelle des allgemein verhindlichen Tarif⸗ vertrags vom 27. März 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag vom 5. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten des Einzel⸗ handels gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadt⸗ und Landkreis Bielefeld für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3924 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8

Berlin, den 7. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, der Gewerkschaftsbund der An⸗ gestellten und der Zentralverband der Angestellten in Bonn haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Arbeitgeberverband für kaufmännische Betriebe E. V. in Bonn am 11. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag u dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom

1. August 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel emäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ esetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Bonn gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen hegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3833 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berrlin, den 7. April 1920.

E2. Der Reichsarbeitsminister. e. J. A.: Dr. Busse.

4 Bekanntmachung.

er Deutsche Bauarbeiterverband, Zweigverein Küstrin, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Arbeit⸗ geberverband für das Baugewerbe zu Küstrin am 28. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag, betreffend Teuerungszuschläge, zu dem allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrag vom 17. April 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 17. April 1919 für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3616 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

88 Berlin, den 7. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

F J. A.: Dr. Buffe.

aon ——

wurder Bekanntmachung

Der Deutsche Transportarbeiterband, Sitz Berlin, hat beantragt, den zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle lensburg, und dem Arbeitgeberverband E. V. lensburg am 16. Januar 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die im Kohlenhandel beschäftigten Kutscher und Arbeiter

Vn § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗

esetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Flensburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3510 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. u““

Berlin, den 7. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Transportarbeiterverband, Sitz Berlin, hat beantragt, den zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Flens⸗ burg, und dem Arbeitgeberverband E. V. Flensburg am 20. Januar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Kutscher und Arbeiter in Holzhandlungen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Flensburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3512 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J A. : Dr. Busse.

IrvgensfvnbEA EIAAnaen

Bekanntmachung.

Der Ortsverband Berlin der Arbeitgeber in den Dransport⸗, Handels⸗ und Verkehrsgewerben in Berlin hat beantragt, den zwischen ihm, dem Verein der Fouragehändler Berlins und dem Deutschen Transportarobziterverband, Ortsverwaltung Berlin, am 13. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem all⸗ gemein verbindlichen Tarifvertrag vom 11. August 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die im Groß Berliner Fouragehandel beschäftigten Kulscher und Ar⸗ beiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarif⸗ vertrages vom 11. August 1919 ebenfalls für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

Einmendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3769 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 7. Aprik 1100.

8 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralverein Deutscher Rheder E. V. in Hamburg hat beantragt, die zwischen ihm, dem Zentral⸗ verband der Maschinisten und Heizer sowie Be⸗ rufsgenossen Deutschlands und dem Deutschen Transportarbeiter⸗Verband, Reichsabteilung See⸗ leute am 5. März 1920 abgeschlossene Zusatzvereinbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 27. Ok⸗ tober 1919 zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Be⸗ sotzungen der deutschen Seeschlepper und Seeleichter (einschließ⸗ lich der Bergungsfahrzeuge) gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3547 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.

——

Bekanntmochangg

Der Verband der Lithographen, Steindrucker un verwandten Berufe, Mitgliedschaft München, hat be⸗ antragt, die zwischen ihm und dem Süddeutschen Photo⸗ graphenverein E. V. am 2. März 1920 abgeschlossene Ver⸗ einbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 28. April 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen im Photographiegewerbe gemäß 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte München und Pasing für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30, April 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4036 an das Reichsarbeitsministerium,; straße 33, zu richten. b

Berlin, den 7. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Angestellten, der Ge⸗ werkschaftsbund der Angestellten, Ortsgruppe Hildesheim, der Bund der technischen Angestellten und Beamten, der Deutsche Werkmeisterverband, Bezirksverein Hildesheim, und der Deutschnationale Handlungsgehilfen⸗Verband, Ortsgruppe Hildes⸗ heim haben beantragt, den zwischen ihnen, dem In⸗ dustriellen Arbeitgeberverband für Hildesheim und Umgegend und dem Verband der weiblichen Handels⸗ und Büroangestellten, Ortsgruppe Hildes⸗ heim, abgeschlossenen Nachtrag vom 13. Februar 1920 zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 14. Juni 1919 und Nachtragstarifvertrag vom 17. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in der In⸗ dustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Hildesheim gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

1. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4135 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Beerlin, den 7. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

———Ü—V

Bekanntmachung.

Der Reichsverband land⸗ und wereh licher Fach⸗ und Körperschaftsbeamten, Berlin, hat beantragt, den zwischen der Vereinigung der land⸗ und eb12 haeb Arbeitgeberverbände für die Provinz Sachsen und Anhalt und dem Reichsver⸗ band Deutscher Gutsbeamten, Bezirksverein Provinz Sachsen und Anhalt, am 18. August 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die Angestellten in der Land⸗ und Forstwirt⸗ schaft und ihrer Nebenbetriebe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinz Sachsen und des Freistaates Anhalt für allgemein verbindlich zu erklären. 8 8

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eerlin, Luisen⸗

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Numiner I. B. R. 4124 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8

Der Reichsarbeitsminister. A.: Dr. Busse.

F Bekanntmachung.

Der Zentralausschuß Südlausitzer Industrieller und kaufmännischer Vereinigungen in Zittau i. Sa. 8 beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag rom 12 Juli 1919 den zwischen ihm, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, dem Gewerk⸗ schaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände und der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten⸗ verbände am 29. Februar 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die kaufmännischen und technischen An⸗ gestellten in der Industrie und im Großhandel gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshauptmannschaften Zittau und Löbau für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 3780 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lulsen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 9. April 1920. Der Reichsarbzitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Allgemeine Arbeitgeber⸗Verband für Meißen

und Umgebung E. V., die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände und der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände haben beantragt, die zwischen ihnen am 9. Januar/4. Februar 1920 abgeschlossenen Aenderungen zu dem allgemein verbindlichen Tarifver⸗ trag vom 20. August 1919 zur Regelung der Arbeitsbedin⸗ ungen der kaufmännischen und technischen Angestellten sämt⸗ icher Betriebe einschließlich des Großhandels, des Fuhrgewerbes, der Zeitungsbetriebe sowie des Kleinhandels ausschließlich des Baugewerbes gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Meißen ebenfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4192 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen straße 33, zu richten.

Berlin, den 9. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. März 1920 ist auf Blatt 837 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein der Industriellen von Minden und Umgegend dem Bund der technischen Beamten und An⸗ gestellten, Zweigverein Minden, und dem Deutschen Werkmeister⸗ verband, Bezirksverein Minden, am 25. August 1919 abge⸗ schlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der technischen Angestellten und Werk⸗ meister im Bau⸗ und Maschinenfach, Vermessungswesen, Elektrotechnik und in sonstigen Fabrekbetrieben, jedoch mit Aus⸗ nahme des Baugewerbes und der Tabakindustrie, wird vmas § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗

esetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Minden⸗Stadt, Barkhausen, Porta, Neesen und Leteln für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15 Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeits⸗ verträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einzelne industrielle Betriebszweige ein be⸗ sonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbendlich⸗ keit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifver⸗

trags aus. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Re können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Die ststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. März 1920. Der Registerführer.

Pfeiffer.

vXX“; Unter dem 23. März 1920 ist auf Blatt 836 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Das zwischen dem Chemnitzer Bezirksverband Deutscher Metallindustrieller, dem Zentralverband der Angestellten, Orts⸗ gruppe Chemnitz, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, Ortsgruppe Chemnitz, und dem Gewerkschafts⸗ bund der Angestellten, eeeE Chemnitz, am 7. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifabkommen zur Rege⸗ lung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kauf⸗ männischen Angestellten in der Metallindustrie wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemnitz und der Vororte Schönau, Neustadt, Siegmar und Harthau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. No⸗

vember 1919. Der Reichsarbeitsminister.

Dr. Sitzler.