Bekanntmachung, V
betreffend den Beitritt Polens zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 190bê8. *
Vom 31. März 1920. 1““ V
Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung ist. ie Polnische Regierung der am 13. November 1908 zu Berlin geschlossenen revidierten Berner Uebereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Reichs⸗Gesetzbl. 1910 S. 965) beigetreten.
Berlin, den 31. März 1920.
Der Reichsminister des Auswärtigen. J. A.: von Stockhammern.
Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten.
Vom 10. April 1920. 8
Auf Grund der Verordnung über bv r zur Sicherung der Volksernährung vom In Anusf. vt, Recche. 4 8 ee
Sesbss 8 829 wird verordnet: 8
§ 1.
„Die gewerbliche Verarbeitung von Zucker zu Süßigkeiten ist nur zulässig, soweit der Zucker von der Reichszuckerstelle, der Zucker⸗ Zuteilungsstelle für das Deutsche Süßigkeiten⸗Gewerbe in Würzburg, der Kakao⸗Wirtschaftsstelle in Berlin oder einem Kommunalverbande für diesen Zweck zugeteilt ist.
Es dürsen nur die Arten von Süßigkeiten gewerbemäßig her⸗ gestellt oder begctt werden, er die im § 2 oder gemäß den §§ 4, 5 Höchstpreise festgesetzt sind. b ein Erzeugnis als Süßigteit an⸗ zusehen is entscheidet die Reichszuckerstelle endgültig. Beim Verkaufe von Süßigkeiten in⸗ und ausländischer Herkunft dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm Reingewicht nicht über⸗ schritten werden:
Beim Ver⸗ kaufe durch den Her⸗
steller, so⸗ weit nicht
Beim Ver⸗ Beim Ver⸗ kauf an den kauf an den Klein⸗ Ver-. unmittelbar bändler so⸗ braucher, an Kl in⸗ wie beim abgeseben händler Verkaufe (vom Fele oder Ver⸗ durch den des Ver⸗- braucher Hersteller skaufs durch verkauft an Ver⸗ den Her- wird braucher steller
6 Uler⸗ (Großbhan⸗ (Kleinhan⸗ bcene2 delspreis) delsprelch
Mark Mark Mark
A. Karamelbonbons und Dragees: Gruppe I. Walzen⸗ und Schnitt⸗ böonbons mit Geschmackzusotz ohne
packungsmittel im gebrauchsfähigen Zustand der hierfür in
Säure sowie gewöhnliche Husten⸗ bonbons, auch in Stangen und anderen Formen (eingewickelt und 1 E ferner Dragees mit Geschmackzusatz ohne Säure
Gruppe II. Wolzen⸗ u. Schnitt⸗ bonbons mit Geschmackzusatz und Saͤure (mindestens 750 Gramm auf je 100 Kilogramm), unge⸗ füͤllte Plastikbonbons mit ge. schmackzusatz und Säure sowie bessere Hustenbonbons, ferner Dragees gefüllt oder mit Säure oder Fi Fermintgeschma sowie folche Dragees, die Handarbeit 11“
Gruppe III. Bonbons der Gruppe II, eingewickelt in fett⸗ dichtem Papier, ferner gefüllte Bonbons . “
B. Konservekonfekt: Gruppe I. Einfaches Konserve⸗ konfekt, unkandierte Fondants mit Geschmackzusaz.. Gruppe’ II. Konservekonfekt mit Pfefferminzgeschmnack..
C. Fondants und
. Deffertfondants: Gruppel. Einfache, schmelzende, ein⸗ oder doppeltarbige gegossene kandierte Fondants . . . . . Gruppe II. Ueberzogene und gefüllte, schmelzende sowie über⸗
zogene Pfefferminzfondants Gruppe III. Ueberzogene oder gllafierte Dessertfondants mit andel⸗’, Nuß⸗, Likör⸗ oder Fruchteretrmen . .
D. Komprimate:
Gruppel. Schlichte Komprimate Gruppe II. Pfefferminzkompri⸗ mate (mindestens 1 Kilogramm Pfefferminzöl auf je 100 Kilo⸗ gramm Zucker) in Papierpackungen 1 E. Türkischer Honig:
In Stanniolpapierpackung. .
F. Kandierte Agarwaren: Mit Fruchigeschmnahck. G. Weiche Schaumzuckerwaren: (Baisers) mit Eiweiß⸗ und Ge⸗ schmackzusatz in Halbkugelform zu
50 Stück auf 1 Kilogramm. H. Harte Schaumzuckerwaren: Gruppe I. Einfach bemalt, ohne 116“*“* Gruppe II. Einfach bemalt, mit F1666“ Gruppe III. Bemalt mit Spritz⸗ arbeit und Zierraat..
§ 3.
Die Herstellerpreise gelten ab Station (Bahn, Post oder Schiff) der Fabrik, die Großhandelspreise schli⸗ßen die Versendung bis zur Stakion (Bahn, Post oder Schiff) des Empfängers ein.
Befindet sich die gewerbliche Niederlassung des Verkäufers und
8
86 3664 3860 4425
5320 6080
4290 4910
die Verkaufsstelle des Kleinhändlers an demselben Orte, so hat die
Lieferung durch den Verkäufer frei Verkaufsstelle oder Lager des Klein⸗
händlers zu erfolgen.
Sämtliche Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Ver⸗ packung ein. Neben dem Hersteller⸗ und Großhandelspreise kann bei der Verpackung von Karamelbonbons in Blechdosen und Gläsern mit einem Fassungsvermögen von nicht weniger als zwei Kilogramm der Selbstkostenpreis dieser Verpackungen und allgemein der Selbstkosten⸗ preis von Umkisten (Versandtisten) in Rechnung gestellt werden. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, diese Ver⸗ packungsmittel, wenn sie in gebrauchsfähigem Zustand sind, gegen Erstattung von zwei Dritteln des berechneten Betrags zurückzunehmen; ist der Käufer Kleinhändler, so ist ihm bei Rückgabe dieser Ver⸗ Rechnung estellte Betrag voll zurückzuerstatten. Die Kosten für die Ruͤck⸗ der Verpackungsmittel hat der Käufer zu tragen.
4.
Die Kommunalverbände 82 für Süßigkeiten, die aus dem von ihnen zugeteilten Zucker hergestellt werden (§ 1 Abs. 1), eine Verbrauchsregelung einzuführen; sie haben für diese Süßigkeiten niedrigere als die im § 2 genannten Preise festzusetzen.
Aus Zucker, der von einem Kommunalverbande zugeteilt wird,
dürfen diejenigen Arten von ½ ,ꝙou die der erhöhten Umsatz⸗ steuer unterliegen (§ 15 zu II Nr. 32 des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919, Reichs⸗Gesetzbl. S. 2157), nicht hergestellt werden; der Absatz der Süßigkeiten außerhalb des Kommunalverbandes, der den Zucker zugeteilt hat, ist verboten.
§ 5.
Die Reichszuckerstelle kann weitere Bestimmungen über den Ver⸗ kehr mit Süßigkeiten erlassen und Ausnahmen von den Vorschriften dieser Veroronung zulassen. Sie kann insbesondere auf Antrag die Herstellung anderer als der im 8§ 2 bezeichneten Arten von Süßig⸗ keiten genehmigen und Höchstpreise dafür festsetzen.
§ 6.
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung
18. 8 Preise find Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend preise. 5
§ 7. Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbehörden
und der von ihr bestimmten Stellen sowie die Beamten der Polizei
sind befugt, in die Räume, in denen üßigkeiten hergestellt, gelagert
oder feilgehalten werden, oder in denen Süßigkeiten zu vermuten sind,
jederzeit eizutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts⸗ aufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Unter⸗ suchung gegen Empfa gsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Per⸗ sonen Auskunft, insbesondere über das Verfahren bei der Frstenung, öa2 die zur Verarbeitung gelangten Stoffe und über die Vorräte zu
teilen.
§ 8.
Die im § 7 genannten Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts⸗ und Be⸗ triebsgeheimnisse zu enthalten.
§ 9. In den Räumen, in denen Süßigkeiten bergestellt oder feil⸗ gehallen werden, ist ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
§ 10.
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unter⸗ nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zuläͤssig. Ueber die Be⸗ schwerde entscheidet die hohere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
ie Landeszentralbehörden hestimmen, wer als veehühe Be⸗ hörde und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen stt.
§ 11. 8 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft 1. wer den Vorschriften im § 1, § 4 Abs. 2 oder den auf Grund der §§ 4, 5 erlassenen Bestimmungen zuwider⸗
handelt, à wer der Vorschrift im § 7 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäfts⸗ aufzeichnungen oder die Entnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 7. Abs. 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht,
z. wer der Vorschrift des § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts⸗ oder Betrieß agebeimnissen sich nicht enthält,
4. wer den im § 9 vor 2.elaa gia ushang unterläßt.
Reben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare W bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 12.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Mit dem gleichen Fürustt tritt die Verordnung über den Verkehr
tt Säßigkeiten vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1471) ö 9. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1972) außer Kraft.
Berlin, den 10. April 1920.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. FJ. A.: Dr. Heinrici. Verordnung . zur Ergänzung der Verordnung über Zahlung von Ablieferungsprämien für Brotgetreide, Gerste und
Kartoffeln vom 18. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. ““ S. 1990). 8
Vom 14. April 1920.
8in Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichs⸗ ministerium mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet: v““
Artikel 1.
In der Verordnung über Zahlung von Ablieferungsprämien für deos etreide, Gerste und Kartoffeln vom 18. Dezember 1919 eichs⸗Gesetzbl. S. 1990) werden folgende Aenderungen vor⸗
5*
genommen: 8 § 2 werden die Worte zur Deckung der Prämien“
1. Im gestrichen; hinter den Worten 46,50 Mark“ werden die Worte
vom 3. Mai 1920 ab um 148,50 Mark⸗ und hinter den 31. Dezember 1919“ die Worte „und einen Durchschnitts⸗
satz von 120 Mark für den Doppelzentner des zur Selbstwirtschaft
für die Zeit nach dem 2. Mai 1920“ eingefügt.
2. Im § 4 werden folgende Aenderungen vorgenommen:
Der Eingang des Satzes 1 erhält folgende Fassung: 1 „Für die nach dem 31. Dezember 1919 gelieferten
„und Worten
Kartoffeln ist nach näherer Bestimmung des Reichsministersz
für detietttte und Landwirtschaft von dem Empfänger..“. 6 1“X“
“
8 1“ ““ 1 Als Satz 2 wird folgende Vorschrift angefügt: „Für die nach dem 26. April 1920 gelieferten Kartoffeln beträgt der Zuschlag 5 Mark für den Zentner. 3. Hinter § 7 wird als § 7a folgende Vorschrift eingefügt; „Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.“ Artikel2.
Diese Verordnung tritt hinsichtlich des Artikel 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 20. Dezember 1919, im übrigen mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 1920.
8 Die Reichsregierung.
Müller. 8
Bekanntmachung 1
zu der Verorbnung vom 10. März 1920 über weitere Ermäßigungen der Tabaksteuer.
Die Ermäßigung der Tabaksteuer beträgt ser die Zeit vom
1. Mai bis zum 30. September 1920 für Zigarren 75 vH, für Zigaretten in den fünf höchsten Steuerklassen 50 vH und
für feingeschnittenen Rauchtabak in den beiden obersten Steuer⸗
klassen 20 vH der vollen Tabaksteuersätze. Die Tabaksteuer
für Zigaretten wird jedoch nicht unter den Betrag von 87 ℳ für tausend Stück, für feingeschnittenen Rauchtabak nicht unte den Betrag von 32 ℳ für ein Kilogramm
ermäßigt. 8 Berlin, den 15. April 1920. Der Reichsminister der Finanzen. “ Pirth
Bekanntmachu über die Anmelbung von Rechten oder Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen oder Konzessionen in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee aus Anlaß der Durch⸗ führung der Bestimmungen der Artikel 123 und 260 des Friedensvertrages.
Auf Grund der 88 1 und 4 des Gesetzes über Ent⸗ eignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedens⸗ vertrages zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbi. S. 1527) wird folgendes bestimmt:
1) Alle Rechte oder Beteiligungen deutscher Reichsangehöriger sowie Anwartschaften deutscher Reichsangehöriger auf Rechte der Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen oder Kon⸗ essionen in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee sind bis zum 15. Mai 1920 anzumelden. Diese Bestimmung findet auch auf die Uebereinkommen An⸗ wendung, die mit deutschen Reichsangehörigen wegen Aus⸗ führung oder Betrieb der öffentlichen Arbeiten in den früberen deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee abgeschlossen sowie auf Unterkonzessionen oder Abschlüsse, die Verfolg dieser Ueberein⸗ hetätigt worden sind. je Rechte und Beteiligungen sind auch dann anzumelden, wenn sie noch nicht ausgeübt worden sind. 1 2) Anmeldepflichtig sind die Inhaber der Rechte, Beteiligungen oder Anwartschaften. Die Anmeldung hat bei dem Reichsministerium für Wiederaufbau in Berlin W., Wilhelmstraße 62, zu erfolgen. 3) Fumürbapdtangcg werden gemäß § 10 Nr. 2 und 3 und 11 Nr. 2 des Gesetzes über Enseignungen und Entchädi⸗ gungen aus Anlaß des Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten und ossoziterten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) bei Vorsätzlichkeit, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver⸗ werkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld⸗ strafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser 8 Fercfes. bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. b Es wird darauf hingewiesen, daß Deutschland nach Artikel 260 Absatz 2 Satz 2 des Friedensvertrages geng ist, zugunsten der alliterten und assoztierten Mächte sowohl in einem eigenen Namen wie in dem seiner Angehörigen auf alle Nr. 1 dieser eee; bezeichneten Rechte, Be⸗ teiligungen und Anwartschaften, die in der dem Wiedergut⸗ machungsausschuß auf Grund der genannten Bestimmung des zu üͤbergebenden Liste etwa nicht verzeichnet nd, zu verzichten.
Berlin, den 14. Apel 1920. Der Reichsminister für Wiederaufbau J. V.: Müller.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes
vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 340) wird hiermit
ur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 31. März 1920 Harlehnskassenscheine im Betrage von “ 27 786 500 000 ℳ
ausgegeben waren. Hiervon befinden sich
13 666 039 612 im freien Verkehr. 1 Berlin, den 14. April 1920. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Brückner.
——
Bekanntmachung Kr. 960 über Regelung des Absatzes für Juteerzeugnisse. Vom 13. April 1920.
Mit Zustimmung der Reichsstelle 9. Textilwirtschaft und auf Grund des § 1 der Verordnung über wirtschaftliche Maß⸗ nahmen für die dener an zrsch auf dem Textilgebiet vom 1. Februar 1919 88 sgesetzblatt 174) und des 8 2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichsstelle für
Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen auf dem Textil⸗
gebiete vom gleichen Tage (Reichsgesetzblatt 175) wird folgendes angeordnet:
§ 1. Die Reichswirtschaftsstelle für Jute setzt den Anteil fest, den die
einzelnen Webereien von ihrer Gesamterzeugung ausführen dürfen. Bis auf weiteres beträgt dieser Anteil:
25 Prozent für Textilit⸗ und Depaerzeugnisse,
66 ½ „ „ reine Fasererzeugnisse.
§ 2.
Die Webereien haben pünktlich spätestens bis zum 5. eines jeden Monats der Reichswirtschaftsstelle für Jute auf vorgeschriebenem Formblatt zu melden:
1) die voraussichtliche Warenerzeugung für den laufenden und und die beiden folgenden Monate,
2) sämtliche getätigten aandsverkäufe und die genehmigten Auslandsvertäufe, 3) die Gesamterzeugung des vorhergehenden Monats, 4) den Absatz des vorhergehenden Monats getrennt nach In⸗ lands⸗ und Auslandsabsatz. “
Ueberschreiten die genehmigten Auslandsverkäufe den im 5 für den Auslandsabsatz festgesetzten Anteil, so ist der dem Inland vor⸗ enthaltene Anteil in den folgenden Monaten vorweg im Inlande bben n sobald es die auf Grund der vorliegenden Meldungen dem Auslande gegenüber eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Die Reichswirtschaftsstelle für Jute kann Ausnahmen von dieser Bestimmung genehmigen. 64
Ist die Deckung dringenden Inlandsbedarfs an Jutewaren im freien Markte nicht möglich, so kann der Bedarf unter Angabe der ablehnenden Fabriken bezw. Händler bei der Reichswirtschaftsstelle für Jute angemeldet werden. Diese wird nach Möglichkeit Lieferer ekanntgeben. 8
5.
Bei Verkäufen an Jutewarenhändler haben die Webereien im Schlußschein ausdrücklich zu vermerken, ob die Ware zur weiteren
Veräußerung ins Ausland oder zur Verwertung im Inlande be⸗
stimmt ist. Ueber Waren, die zur Veräußerung ins Ausland bestimmt sind, sind besondere Schlußscheine zu erteilen. Bei Ein⸗
holung der Genehmigung zur Veräußerung ins Ausland hat der Händler den Schlußschein zwecks Kontrolle der für die Ausfuhr zu-
gebilligten Gesamtmenge dem Antrage beizufügen.
§ 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
15 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer die im § 2 dieser Bekanntmachung vorgeschriebene Meldung nicht oder
unrichtig erstattet, oder wer seine nach §§ 1 und 3 dieser Verordnung für den Auslandsabsatz festgesepten Anteile ohne besondere Genehmi⸗ gung der Reichswirtschaftsstelle für Jute überschreitet.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Reichswirtschafts⸗
stelle für Jute ein. 87 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft. 18. April 1920.
Berlin, den 1 Reeiichswirtschaftsstelle für Jute. Der Vorsitzende: Hoffmann.
Druckfehlerberichtigung.
In dem Gesetze vom 1. April 1920, betreffend Aende⸗ rung des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 und des Konsulatsgebührengesetzes vom 17. Mai 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 465 Nr. 74 des Reichzanzeigers), ist im § 3 hinter „18a Handelssachen“ ein Doppelpunst zu setzen. Die punktierte Linie hinter dem Worte „Handelssachen“ und die Zahlen 6 und 12 sind zu streichen. Als neue Zeile ist darunter zu setzen Mark Mark „ Auskünfte in Handelssachen 6 I
——
Bekanntmachung, betreffend Berichtigung der im Reichsanzeiger Nr. 67 vom 30. März 1920 veröffentlichten Zu⸗ sammenstellung derjenigen Waren, zu deren Aus⸗ fuhr es am 28. Februar 1920 einer Ausfuhrbewilli⸗ gung nicht bedurfte.
i der im Reichsanzeiger Nr. 67 vom 30. März 1920 veröffentlichten Zusammenstellung derjenigen Waren, zu deren Aue fuhr 2s am 28. Februar 1920 einer Ausfuhrbewilligung nicht bedurfte, sind die Waren des 7. Abschnitts des Zolltarifs Kautschukwaren) als ausfuhrfrei bezeichnet. Die Waren des .Abschnitts sind von der Ausfuhrfreiliste zu streichen. Zu ihrer Ausfuhr bedurfte es auch am 28 k. 1 Aussuhrbewilligung. 8
zerlin, den 15. April 1920.
Der Reichswirtschaftsminister LL11TB1VI C6
——
Berichtigung.
öff nilichten Betrieb der muß es unter II „Es sino gewonnen Verbrauchszucker“ in Spalte „zusammen“ oberste Zahl heißen: nicht 290 424, sondern 290 442. Berlin⸗ den 16. April 1920. Der Präsident des Statistischen Reichsamts.
Berichtigung
zu der Bekanntmachung vom 14. April 1920, betreffend die erordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus
den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden
26. November 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1903).
vom
gewicht betragen für Rinder, ausgenommen Kälber, 85 Berlin, den 16. April 1920. Reichsfleischstelle, Verwaltungsabteilung. Der Vorsitzende. von Ostertag.
Die 6⁄10 des Häutezuschlages für den Zentner Lebend⸗ 20
ℳ.
Genehmigungsurkunde.
uf Grund des § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
des Artikels 67 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürger⸗ lichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 wird hiermit der rovinz Oberhessen die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber nebst zu⸗ gehörigen Zinsscheinen bis zum Betrage voeon 10 000 000 ℳ “
Worten: Zehn Millionen Mark, erteilt zur Beschaffung der Mittel für Erweiterung und Neuanlage der elektrischen Ueberlandzentrale der Provinz Oberhessen.
Die Schuldverschreibungen sind mit jährlich 4 ½ vom Hundert, fällig in halbjährigen Raten am 1. A. ri und I. Oktober jeden Jahres zu verzinsen und nach dem festgesetzten Tilgungsplan durch Auslosung oder Rückkauf der Schuldver⸗ schreibungen vom 1. April 1926 an mit 1 vom Hundert 27 züglich Zinsersparnis zu tilgen. Vom 1. April 1930 an bleibt
eer Provinz auch eine verstärkte Tilgung oder die Rückzahlung ganzen Anlehens vorbehalten.
Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte
Dritter erteilt. verschreibungen wird vom Staate nicht gewährner Darmstadt, den 9. April 1920. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich.
Die Befriebigung der Inhaber 88†
Bekanntmachung. “““
Gemäß ehtes des Kreikamts Gießen von heute ist der
Metzger Ludwig Emil Schäfer zu Wiesech wieder
zum Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren zugelassen. Gießen, den 14. April 1920. 1 Kreisamt Gießen. J. N.: Welcker.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 74 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 7428 ein Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken, vom 9. April 1920, unter
Nr. 7429 ein Gesetz zur Ausführung des Artikels 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs, vom 8. April 1920, unter
Nr. 7430 eine Bekanntmachung, beireffend den Beitritt Polens zur revidierten Berner internationalen Urheberrechts⸗ -w.g vom 13. November 1908, vom 31. März 1920, unter Nr. 7481 eine Verordnung über den Verkehr mit Süßig⸗ keiten, vom 10. April 1920, und unter 9
„Nr. 7432 eine Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
über Zahlung von Ablieferungsprämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln vom 18. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1990), vom 14. April 1920.
Berlin, den 16. April 1920. Postzeitungsamt. Krüe
Preußen.
Der Aktiengesellschaft „Siemens“ Elektrische Betriebe in Oldenburg i. Gr. wird auf Grund des Ge⸗ setzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. Seite 221) hiermit das Recht verliehen, für die Hochspannungsleitung von der Uphuserklappe bei Marienwehr (Landkreis Emden) nach Norderney Teile von den in der Gemarkung Marienwehr be⸗ legenen Grundstücken Kartenblatt (Flur) 2 Parzellen Nr. 38, 39, 41 und 42 nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Berlin, den 7. April 1920.
Namens der Preußischen Staatsregierung: Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Meyeren.
Der Minister des Innern. . J. A.: Meister.
F bruar 1920 einer
Der Minister für X, r ; Domänen und Forsten.
Articus.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Bredow. 8
Auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (e.
S. 221) wird der Stadt Herne im Regierungsbezirk Arns⸗ berg hierdurch das Recht verliehen, zur Erweiterung des Südfriedhofs die Parzellen Gemarkung Herne Flur 16 Nr. 12 und 34/9 im Wege der Enteignung zu erwerben.
In dem im Reichsanzeiger Nr. 76 in der 1. Beilage ver⸗ sucsanie⸗ des Deutschen Reichs
Berlin, den 13. April 1920. 8 Im Namen der Preußischen Staatsregierung. Zugleich für die Minister der öffentlichen Arbeiten 8 und für Volkswohlfahrt: 3 Der Minister des Innern. Severing.
113“ 8 8— 2 W11“ E1“
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Bei dem Berggewerbegericht in Dortmund ist der Berg⸗ inspektor Langebeckmann in Essen zum Stellvertreter des Vorsitzenden unter gleichzeitiger Betrauung mit dem stell⸗ vertretenden Vorsitz der Kammer Essen II dieses Gerichts er⸗ nannt worden.
8 8 2 Ministerium des Innern. 9
Der elsaß⸗lothringische Kreisdirektor Ott in Gersfeld ist
zum preußischen Regierungsrat ernannt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Gartenbauschule für Frauen zu Wittenber bei Tharau im Kreise Preußisch Eylau, Regierungsbezir Königeberfh wird hiermit auf Grund der Bestimmungen über die Ausbildung staatlich geprüfter Gärtnerinnen und von Lehrerinnen für Kleingartenbau vom 24. August 1918 wider⸗ ruflich die Berechtigung verliehen, Gärtnerinnen aus⸗ zubilden, die einer staatlichen Abgangsprüfung unterzogen werden.
—
Der bisherige Kreistierarzt Dr. Wiemann, früher in Oppeln, ist zum Regierungs⸗ und Veterinärrat ernannt. Ihm ist unter Belassung in seiner Stellung als veterinärtechnischer .e. im Landwirtschaftsministerium die Stelle des Regierungs⸗ und Veterinärrats bei der Regierung in Wies⸗ baden übertragen worden.
Bekanntmachung. 8
Die Diphtherie⸗Heilsera mit den Kontrollnummern 2008 bis 2044 einschließlich, geschrieben: „Zweitausenddrei bis Egegene. aus den Höchster Farbwerken, 362
is 366 einschließlich, geschrieben: „Dreibundertzweiundsechzig
bis dreihunderisechsundsechzig“, aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt, 544 bis 556 eimnschließlich, geschrieben: „Fünf⸗
hundertvierundvierzig bis fünfhundertsechsundfünfzig“, aus dem Serumlaboratorium Ruete⸗Enoch in Hamburg, 131 bis 154
einschließlich, geschrieben: „Einhunderteinunddreißig bis ein⸗ hundertvierundfünfzig“
hunder 8“, aus den Behringwerken in Marburg, 223 bis 237 einschließlic , geschrieben: „Zweihundertdreiund⸗ zwanzig bis Zweihundertsiebenunddreißig“, aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden sind, soweit 2 nicht bereits früher wegen Abschwächung ꝛc. eingezogen sind, vom 1. April d. J. ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗ ziehung bestimmt. Berlin, den 9. April 1920. Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.
—-—
Bekanntmachung.
Die Tetanus⸗Sera mit den Kontrollnummern 1010 bis 1053 Fenene. geschrieben: „Eintausendzehn bis eintausend⸗ dreiundfünfzig“, aus den Höchster Farbwerken in Höchst a. Main; 971 bis 855 einschließlich, geschrieben: „Fünfhundert⸗ einundsiebzig bis sechshundertfünfundfünfzig“ aus den Behring⸗ werken in 28;. (Lahn); 90 bis 115 einschließlich, ge⸗ bwe c „Neunzig bis einhundertfünfzehn“ aus dem Sächfischen
erumwerk in; resden; 1, geschrieben: „Eins“ aus dem
harmazeutischen Institut L. W. Gans in Oberursel sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewägrdauer vom 1. April d. J. ab zur Einziehung bestimmt.
Berlin, den 10. April 1920.
Der Minister für Volkswohlfahrt J. A.: Gottstein.
——
Bekanntmachung.
Die Meningokokken⸗(Genickstarre) Sera mit den Kontroll ummern 26 bis 37 einschließlich, geschrieben: „Sechs⸗ undzwanzig bis siebenunddreißig“ aus den Höchster Farbwerken in Höchst a. Main, 18 bis 17 einschließlich, geschrieben: „Drei⸗ 85 bis siebzehn“ aus der chemischen Fabrik E. Merck in
armstadt sind vom 1. April d. J. ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimm
Berlin, den 10. April 1920.
Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein. 8
11“
8111““
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und EE“ 32
Das Staatsministerium hat auf Grund des § 5 des Ge⸗ setzes zur vorläuften Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 (Gesetzsamml. S. 53) an Stelle der aus⸗ geschiedenen Minister Dr. Südekum und Heine, die Minister Fischbeck und Severing zur Wahrnehmung der Rechte des Königs als Trägers des landesherrlichen Kirchenregiments bestimmt.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der bisherige Präsident des Direktoriums und des Ober⸗ konsistoriums der Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in eeeer; vree ““ on 1reh“9. urzeit in
anzig, ist zum Präfidenten des Evangelt Konsistoriums der 8 ovinz Gachsen ernannt worden. — b .“
Bekanntmachung. . 8
Meine Anordnung vom 3. Jannar 1920, durch welche den Eheleuten Karl Dworak in Habinagborst Handel mit Tabakwaren, Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen “ untersagt worden ist, hebe ich hierdurch mit Wirkung vom 10. April 1920 ab wieder auf.
Dortmund, den 6. April 1920.
Der Landrat. J. V.: Frhr. von Puttkamer.
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. Bekanntmachung. 1 Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger E vom Handel vom 23. September 1915 RcoBr. S. 603) abe dem Schankwert Arthur Bauer srewie seiner Ehefrau, Gertrud Bauer, geb. Müller, Berlin, Steinmetzstr. 43, Restaurant Pallasstr. 17, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin O. 27, den 8. April 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.
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Beianntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (7GBl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Waldemar Hespe, Berlin M. 8, ranzösischestr. 52, Restauraut „Schlemmerkeller“, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfés wegen Unzuverläfsigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin O. 27, den 10. April 1920.
Der Polizeipräsädent. Abteilung W. J. V.: Dr.
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Bekauntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger rsonen vom bandel vom 25. September 1915 (R7SBl. S. 603) habe ich den Schankwirten Marzel Wienen, Berlin⸗ Halensee, Hekto straße 2, Georg Wilde, Charlotten⸗ burg, Fritschestraße 56 (Inhaber der „Pergolese“, Berlin, Jäger⸗ straße 17), und dem Schankwirt Erich Blumenthal, Charlottenburg, Fritschestraße 56 (Inhaber der Schank⸗ erlaubnis für die Sehns ), durch Verfügung vom heutigen Tage
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den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin, den 13. April 1920. 1
Der Polizeipräfident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bekanntmachung vom 23. S tember 1915 habe ich mit Wirkung vom 15. April d. J. 52 im Hermann Ruschmeyer in Scharnebeck den
andel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs jeder Rahrungsmitteln, wegen