Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗ oder beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen 5, I, 2 (im besetzten Gebiet bei der für das besetzte westliche Gebiet, Köln, siehe § 6, 7) gegen eine Gehbühr von 0,50 ℳ für ein Heft zu 5 Karten beziehen kann. Für Bezirte gemäß § 5, II und IY sind Hefte zu 6 Karten gegen eine Gebühr von 0,60 ℳ vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siebe §5, I* und“, 88 5, II, III und 9 ²) sind dort für 0,10 ℳ das Stück erhältlich. 2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an oder in verschiedenen Teilen des gleichen Ortes, Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb⸗ lichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maß⸗ ebend, zu welcher Verbrauchergruppe der we entlichste Teil seines etriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§ 38. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden,
werden, die jeder Bezirkskohlenstelle, Kreiswirtschaftsstelle, Zivilverwaltungsstelle nach mtlichen Kohlenverteilungsstelle
u“ C. Verkehrsämte Neu errichtet ist: “ ein Verkehrsamt mit der Bezeichnung D. Abnahmeämter. ““ Neuerrichtetsind: schäftsbereiche des Eisenbahnzentralamts ein Abnah t i Berlin mit der Bezeichnung Abnahmeamt Berlin 2 9* Ab⸗ nahmeamt in Dortmund mit der Bezeichnung Abnahmeamt Dort⸗ mund 2; den in Berlin und Dortmund bereits bestehenden Abnahme⸗ ämtern ist die Bezeichnung Abnahmeamt Berli Dortmund 1 beigelegt worden. Verlegt ist: im Geschäftsbereiche des Eisenbahnzentralamts bnahme Gleiwitz nach Breslau. b “X“ Berlin, den 15. April 1920.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. V.: Bodenstein.
die Zuwid dl “ Uören z.uns ung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗
§ 5. Meldestellen.
I. Meldungen sind zu erstatten: 1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin,
d zwar in zwei Ausfertigungen; 3 g — des Meldepflichtigen zuständige,
2. an die für den Betriebsort Me an Stelle der Kohlenabteilung der bisherigen Kriegsamtsstelle ge⸗
tretene Zivilverwaltungsstene (Kohlenwirtschaftsstelle, Demobilmachun 8⸗ stelle, Landeskohlenstelle, Landeswirtschaftsamt usw.), — für das be⸗ setzte westliche Gebiet siehe Ziffer III, für Freistaat Sachsen siehe Ziffer IV, für die Bezieher von Saarkohle 8889 “
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 5, VI, VII und VIII, sowie 8 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine be⸗ sondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brenn⸗ stoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be⸗ zogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus⸗ ländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bayern ge⸗
Meldepflicht und Zeitpunkt der Meldung.
1. Zu melden sind alle im Bergbaubetrieb gewonnenen ein⸗ beimischen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Verkokungs⸗, Brikeltierungs⸗ oder sonstigen festen Produkte, einschließ⸗ lich brennbarer fester Abfallprodukte jeglicher Art, sei es, daß sie aus dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen stammen.
2. Brennstoffe dürfen im Juni nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Be⸗ stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im Mai pünktlich nachgekommen ist.
3. Brennstoffe
8 wm Essenbahroͤtrektor: die Geheime hechn z enbahndirektor: die Geheimen expedieren
“ Sekretäre und Kalkulatoren, charakterisierten — 1 4. g rlassener Meldung. Menert und Trampedach und der Geheime Revisor, R.
t neber 1 tändige Angaben macht, zum Geheimen expedierenden S .
Fasten verscheg gemaß § 15 zu gewärtigen, daß er von der der Phse batnüekrieasenczelen. Pefüe und Bfnlatze:
rechnungsrevisoren Hintze und Westphal die Eisenbahn⸗
8 § 17. Inkrafttreten. obersekretäre Fraedrich, Funk, Gaucke, Kopp, Lübke
8 iese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1920 in Kraft. Mauß, Schwaner, Thiers, Venth, Wakbach und
1. April 1920. 9 ge und die Eisenbahnsekretäre Ernst Mey et.
—8 el und Spieker,
8 ööe 1 88 Kohlenverteilung. zum Geheimen Revisor: der Eisenbahnbetriebsmaschinen⸗
V.: Keil. kontrolleur Richard Neumann, der technische Eisenbahn⸗
1— rechnungsrevisor Marschner und der technische Eisenbahn⸗
sekretär Lückenhaus, die Eisenbahnassistenten
im Direkti Veikehrsamt
dürfen im Juni an einen meldepflichtigen verschiedenen Orten
Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn so müssen für jeden dem Lieferer (Händler) im Mai die ordnungsmäßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.
4. Meldungen über Kohlenverbrauch und „bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Mat 1920 erneut zu erstatten.
5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen; wegen Aushilfslieferungen s. § 3 a1.
“ § 2. Meldepflichtige Personen.
8 1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen S. 5 hasiseische 8er L ir. 1. April 1919 in mindestens 3 beliebigen Monaten monatlich je Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6 Kohlen usw. verbrauchi haben (1 t = 1000 kg = 20 Ztr auch vgen⸗ 8 6 und zwar mit der Aufschrift: „Auslandskohle“. wenn sie im Landabsatz bezogen haben oder die von dem Reichs, Für Betriebe, die in Bayern liegen, sind diese Melfekarten mit der⸗ kommissar für die Kohlenverteilung als meldepflichtig bezeichnet hüg. Aufschrift an die Amtliche Verleilungsstelle München (8 6,8)
Bekanntmachung.
Das unterzeichnete Ministerium hat am 15 8
4 . Gmünd die staatliche “ ’ eilt, zu 4 vH verzinsliche Schuldverschreibungen auf b Inhaber im Gesamtbetrag von 2 Millionen Mark
881851 1 eö ann un techt und die Eisenb is Herrmann, Kontny und Paul “ 8
—
Ministerium für Volkswohlfahrt. Der Kreizassistenzart Dr. Maaß in Hamborn ist zum
Abnahmeämtern. Kreisarzt ernannt worden.
worden sind. Diese Betriebe sind auch meldepflichtig, wenn ihnen die Brennstoffzufuhr gesperrt ist oder wenn sie infolge von Kürzungen oder freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit weniger als 10 t monatlich verbrauchen. Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Werften, Straßen⸗ hbahnen) sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Verbrauchs: “
a) die Staatseisenbahnen;
b) die Reichsmarine für ihre Bunkerkohlen;
*) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen beschafft wird;
d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie Schiffsraumheizungskoble; 8
) Zechenbesitzer, soweit sie selbst 85 . Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brllettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem⸗ selben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;
H die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirt⸗ schaftlichen Betrieb von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind;
g) Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalverband) Sne oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung
enen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz verwaltungsstelle nach § 5, I, 2. Kohlenverteilung kann über die Meldepflicht abweichend Bestimmung entscheiden.
5 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und find unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen⸗ briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt⸗ lichen Verteilungsstellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 bet Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten
meldepflichtig ist, bestimmt im des Betriebes zuständige Zivil⸗ Der Reichskommissar für die von dieser
ett⸗, Stück⸗, Schlammkohle bezw. Grob⸗, Perlkoks usw.) zu trennen. eiter sond zu melden: a) Transportart der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe Abs. 2), v b) Bestand am Anfang des Vormonats, 8 0 hu ahe im Vormonat, 6 d) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, 80 Verbranch im Vormonat, Bedarf für den laufenden Monat, 8) voraussichtlicher Bedarf für (siebe Abs. 3), h) Bedarf für den Vormonat.
2. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden durch die im folgenden in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen, — bei Bezug
fuhrenweise ab Zeche: „Landabsatz“; “ vom Platzhändler oder dem Aushelfenden: “ „ la 88 1““ b mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn“;
mit der Klein⸗ oder Straßenbahn: „Kleinbahn“;
mit der Vollbahn ab Schiff: „Umschlag“;
auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“;
mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“;
durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und sonstige
eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: 8 „Eigentr.“
Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.
3. Als Monatsbedarf (Spalte 9 der Meldekarte) ist anzugeben die an sich zur Führung des Betriebs benstigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be⸗ lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder „quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Beda anzumelden.
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melden.
§ 3Za. Aushilfslieferungen.
1. Wenn Brennstoff im April von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Märzmeldekarte als Lieferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Mai⸗ meldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am Fuß der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3as behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3a' im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden. ö6“
§ 4. Nachprüfung der Angaben. Der Meldepflichtige hat Fertaee über Zufuhr und Verbrauch
olgenden Monat
an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.
1“
zu senden. 1 Außerdem ist eine besondere sechste Meldekarte mit der Aufschrift
„Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben und böhmische Kohle, ů98 es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen. .
Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen sonstigen (nichtböhmischen) Brennstoffe ist die für den Lieferer bestimmte Meldekarte an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, Kurfärstenstr. 117“, zu senden.
II. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft liegt, eine besondere Meldekarte an den „Kohlenausgleich Mannheim“ (siehe auch § 6, 7a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Sbbö verwenden. Diese besondere, sechste Meldekarte ist in den Meldekartenheften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Zivilverwaltungsstellen nach § 5, I, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.
III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außer den in Ziffer I genannten Meldekarten eine 6. Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Cöln, Untersachsenhausen 5—7, zu senden, auch wenn sie keine Brenn⸗ stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.
IV. Meldevpflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenbura liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke, an Stelle der in § 5, I1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bezw. durch dessen Unterverteilungsstellen ausgegebenen Meldekarten⸗ hefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekarte.
V. Sämtliche Meldekarten find gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Umtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Be⸗ zeichnung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte E
VI. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstr. 19“, zu senden.
VII. Für Saarkohle siehe § 6, 10.
VIII. Für andere als böhmische Auslandskohle ist die unter Absatz 1, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kur⸗ fürstenstr. II. zu senden.
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen.
Amtliche Verteilungsstellen sind: Be b15 Für Steinkohle*) aus Ober⸗ und Nieder⸗ schlesien: Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32. 2. Für Ruhrkohle“): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. 3. Für Steinkohle') aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Braunkohle †) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗
kohlexr): Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Linden 39.
5. Für die mitteldeutsche Braunkohle †) (links der Elbe), mit Ausnahme der unter 6 genannten:
6 Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Str. 66.
. Für Braunkohle †) aus den Freistaaten
chsen und Sachsen⸗Altenburg sowie für böh⸗
che, nach Deutschland (außer Bayern) einge⸗ rte Kohle und für süchsische Steinkohle“): Kohlenausgleich Dresden, Dresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1.
7. Für rheinische Braunkohle †):
Amtliche Verteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Untersachsenhausen 9. † †)
7a. Für Braunkohlef) aus dem Dillgebiet,
dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29, Erdgeschoß.
8. Für Stein⸗*) und Braunkohle †) aus dem rechtsrheinischen Bayern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle“†):
Amtliche Verteilungsstelle für pen Kohlenbergbau im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstraße 16.
9. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner
Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗
büren 11 85 Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Brühlstr. 1. 10. Für die Steinrohle) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz; 8 Kohlenausgleich Mannheim, Mannheim, Parkring 27/29. 11. Für Gaskoks“**) siehe § 5, VI. 12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe siehe 5 5, VIII. § 7. Art der Meldung. 1. Die Meldungen, die mit deutlicher rechtsverbindlicher
Namenszunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen Maimeldekarten erstattet
2) Auch Briketts, Schlammkohle und Koks.
** Auch Gaskoksarus, ⸗Lösche und deraleichen Abfallereugnisse, sowie Koksgrusbriketts. 1
†) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte. b
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge⸗ führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so ibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die ver Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht ean. 61 als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde⸗ arte hat:
a. die auf die Karte entfallende Menge,
die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur⸗ schriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem nenogeen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1920 sorgfältig aufzubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der von b wohnenden Lieferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von in Bayern gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6, 8), andern⸗ falls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 6, 6) zu senden. sanbet es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstoffe, so sind die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, 1I, zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen.
1. Bezieher von amerikanischer Kohle haben den Bezug dieses Brennstoffes nur auf den Meldekarten zu vermerken, die dem Reichs⸗ kommissar für die Kohlenverteilung eingereicht werden.
10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
5 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferung).
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffen außerhalb der ordnungs⸗ mäßigen Monatsmeldekarte (§ 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. Gegen die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung an den Reichskommissar zulässig. Die Genehmigung wird nur ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.
885 die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reederei⸗Ges. m. b. H. (Kohlenkontor “ bestimmt sind, tritt hinsichtl der gemäß . 1 erforderlichen Anweisung oder Ghenehn gung für Ruhrkohle an die Stelle der Amtlichen Verteilungsstelle in Essen der Kohlenausgleich Mannheim.
Auf § 3a, 1 (letzter Satz) und § 10 wird hingewiesen.
2. Nushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchern sowie Aus⸗ hilfslieferungen eines Platzhandlers aus Mengen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilver⸗ waltungsstelle nach § 5, 1, 2 vorliegt. Sollen zu solchen Aushilfs⸗ Ces hcacen Eisenbahnwagen benutzt werden, so bedarf die Lieferung außerdem der Genehmigung der zuständigen Amtlichen Verteilungs⸗ stelle (siehe § 6).
3. Ein Hauptlieferer (§ 9, 1) darf ausnahmsweise beim Vorliegen eines wichtigen Grundes anstatt durch den Händler, welcher in der dem Hauptlieferer gemäß § 9, 1 zugegangenen Meldekarte verzeichnet ist, durch einen anderen Händler liesern.*) Auf letzteren findet in diesem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Melde⸗ karte vorgelegen haben muß (§ 1, 1 und 2), keine Anwendung. Es genügt die einschlägige Mitteilung des Hauptlieferers.
4. Die nachträgliche Meldung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ sindenden Lieserungen ist in § 3a geregelt.
§ 12. Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, bäapan die für den Betrieb eines
einem im Auslande
hen. eichs⸗
lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des 8.
kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § 3a, *.
§ 14.
Verbraucher, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind Ein⸗ reichen von nchelg e ne nicht Mecgchsnc eh ;
“ § 15. Strafen. 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach 5 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis m einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder o- 8 ve-Eev. Fahrgi sonet encg,8 Senlae 2 n undesrats v. .Juli Deerencg dens unne om Juli mit Geldstrafe 2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Vn m e erkannt 8. . 8† die sich
*) Eine Abänderung bestehender Lieferungsziehungen soll durch diese
† †) Wegen der Meldepflicht in den besetzten Gebieten vergl. 5 5, III.
Bestimmung nicht begünstigt werden.
“ ““
Ministerium des Innern. Heymann.
Genehmigungsurkunde. Auf Grund des § 795
ff ( des Bürgerlichen Gesetzbuch r. Artikels 67 des hessischen E “ 8e Gesetzbuch vom 17. Jult 1899 wird hiermit der Stadt ießen die Genehmigung zuͤr Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber nebst den zugehörigen
Zinsscheinen von 4 500 000 ℳ
in Worten „Vier Millionen, Fünfhunderttausend Mark“
(des — es Wasserwerks), Behebung der Wohnungsnot und zur Deckung des
erteilt, um die Mittel zum Ausb Elektrizitätswerks, des Gaswerks
der Stempel⸗ und Druckkosten zu beschaffen.
Die Schuldverschreibungen sind mit jährlich 4 vom fällig in halbjährigen Raten am 1. Aprll “ 1. vin Dunbge⸗ nach dem festgesetzten Ffelesins 8 1. April
Kapitals unter 85 Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen enace er Stadt bleibt das Recht vorbehalten, von dem genannten “ ab auch eine verstärkte Tilgung eintreten zu lassen
Sne. zu verzinsen. Die Anleihe ist ilgungsplan durch Rückkauf oder 1930 ab mit 1 ½ vom Hundert des
oder die ganze Anleihe auf einmal zurückzuzahlen.
Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Schuld⸗
Dritter erteilt. Die Befriedigung der Inhaber der
verschreibungen wird vom Staat nicht gewährleistet Darmstadt, den 8. April 1920.
Hessisches Gesamtministerium. Ulrich.
—
Bekanntmachung.
e am 22. Januar 1920 angeordnete Schli erens;sests dez eischermeihtegs eicbet 1ö6 8. 1. Nag gebeb⸗ 8 aße 46, wird mit Wirkung vom Gera, den 8. April 1920. „
Der Stadtrat. — Polizeiamt. Dr. Trautner.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23 9 betr. Fernhaltung unzuverlässiger ““ — (RSBl. S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungs⸗ verordnung vom Gesamtministerium vom 12. Oktober 1915, wird hiermit dem Bäckermeister Lorenz Landgraf in Rosi Sa./A. der Handel mit Mehl und Backwaren aller ri en Iö unmittelbare Beteiligung an en Handel wegen Unzuverlässigkeit z f Handelsbetrieb bis auf wetteres 8 es. Altenburg, den 13. April 1920.
Landratsamt. J. A.: Kluge.
Bekanntmachung.
Der Händlerin Emilie Pauline verw. Mi geb. Thierbach, in Döbeln ist d . „Miersch, din uberlasgieit unter E ““ mit Milch wegen Döbeln, am 8. April 1920.
Der Stadtrat. Stadtrat Dr. Uhlig.
Fe 18 inand Kur 8 8 geheimen Zigarrenfabrik der Betrieb einer Zigarrenfabrik — Hamburg, den 13. April 1920. Die Deputation Lfeece eg und Gewerbe.
Preußen. Ministerium für Handel und Gewerh⸗.
Der Gewerbeassessor Goeldner in Berlin N. ist zum —— der Gewerbeinspektion dortselbst beauftragt worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Die Preußische Staatsregierung hat den bisherigen Kreis tierarzt Dr. Lange zum Regierungs⸗ und Pebherig ernannt. Ihm ist die Stelle des Regierungs⸗ und Veterinärrats bei der Regierung in Schneidemühl übertragen worden. “
Ministerium deröffentlichen Arbeiten.
Im Ministerium der öffentlichen Arbeiten sind ernannt worden:
zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat der
der Eisenbahn⸗Maschinen⸗, Werkstätte ¹ nen⸗, itten⸗, Verkehrs⸗ und Ab⸗ nahmeämter folgende Aenderungen eingetreten: 8 b 8 8n
A. Maschinenämter. b “ ist: Direktionsbezi Zerlin ein Maschi in Berli⸗ S Maschinenamt e “ im Direktionsbezirk Cassel ein Maschinenamt in Götting eö “ 2 und Theic hen mit de rbu . Cassel); dem in Göttingen bereits b ndliche Maschinenamt ist di ewe inenamt Götti en 1 ber⸗ “ ist die Bezeichnung Maschinenamt Göttin en 1 bei⸗
d ““ Cöln ein Maschinenamt in M.⸗Gladbach; im Direktionsbezirk Essen ein Maschi t i mi b Nereglsas Sbesseacde.“ “ im Direktionsbezirk Magdeburg ein Maschinenamt in Asche im Direktionsbezirk Münster (Westf.) ein Maschinenamt in Rheine. B. Werkstättenämter. 6 errichtet ist: Direktionsbezi ltona ein Werkstättenamt in Glückstad 1 Umwandlung de Nebenwerkstätte Glückstadt e 8 stätte) sowie ein Werkstättenamt bei der Hauptwerkstätte Neu⸗ . 5 188 817 “ Werkstättenamt Neumünster c; im Direktionsbezirk Berlin ein Werkstättenamt mit der Begeichnun B“ 3 (bei Umwandlung der Nebemverkstätte Berlinn CEhuns e 82 1I“ ein Werkstättenamt bei amt Grunewald e (Versuchsnm fan S ““
EEET* Pte Befalat Cebeszülhenh eHeee im Direktionsbezirk Cassel ein Werkftättenamt bei der
tälte Cassel mit d 3 88 erkstättenamt bei 18 ichnung Werkstättenamt Cassel c, ein
Werkstättenamt Göttingen nit der Ge⸗
mit
auptwerk⸗
Imrrena ngen b und ein Werkstätt 88 Hauptwerkstätte für Wagen am Bahnhof decgitittgiom 8
Bezeichnung Werkstättenamt Paderborn 28; das dei der Haupt⸗ werkstätte Göttin jen bereits bestehende Werkstättenamt hat die Begzeichnung Werkstättenamt Göttingen a erhalten, das 8 der Hetehtnee tätte für Wagen am Bahnhof Paderborn Nord bereits
stehende, bisher mit Paderhorn b bezeichnete Werkstättenamt die Bezeichnung Werkstättenamt Paderborn 2 a und das bei der H.
8 D 1 1ar 8
Werkstättenamt Paderborn 1;
im Direktionsbezirk Cöln ein Werkstättenamt bei der twerkstätt ülid mit der Bezei hnung Werkstättenamt Brdich Fehan Fese auptwerkstätte Jülich bereits bestehende Werkstättenamt hat die
5 eagtecge⸗ Werkstättenamt Jülich à erhalten;
im Direktionsbezirk Elberfeld ein Werkstättenamt bei der Haupt⸗ werkstätte Arnsberg (Westf.) mit der Bezeichnung Werkstät “ Arnsberg (Westf.) b und ein Werkstättenamt bei der Hauptwerk⸗ stätte Siegen mit der Bezeichnung Werkstättenamt Siegen b; das bei der Hauptwerkstätte Arnsberg (Westf.) bereits bestehende Werk⸗ stättenamt hat die Bezeichnung Werkstättenamt Arnsberg (Westf.) a und das bei der Hauptwerkstätte Siegen bereits bestehende Werk⸗
stättenamt die Bezeichnung Werkstättenamt Siegen a erhalten;
im Direktionsbezirk Essen ein Werkstättenamt bei der Hauptwerk⸗ stätte Dortmund mit der Bezeichnung Werkstättenamt Dortmund d ein Werkstättenamt bei der Hauptwerkstätte Mülheim Ruhr)⸗ Speldorf mit der Beetccnumng Werkstättenamt Mülheim Rußch Speldorf b, ein Werkstättenamt bei der Hauptwerkstätte Reckling⸗ hausen mit der Bezeichnung Werkstättenamt Recklinghausen b, ein Werkstättenamt bei der Hauptwerkstätte Wedau mit der Bezeichnung Werkstättenamt Wedau b und ein Werkstättenamt bei der Haupt⸗ werkstätte Witten mit der Bezeichnung Werkstättenamt Witten d; die bei der eee Dortmund bereits bestehenden, bisher mit Dortmund 1 a, 1 b und 2 bezeichneten Werkstättenämter haben die Bezeichnung Werkstättenamt Dortmund a, Werkstättenamt Dortmund b und Werkstättenamt Dortmund o erhalten, die bei den Hauptwerkstätten Mülheim (Ruhr)⸗Speldorf, Reckling⸗ hausen und Wedau bereits bestehenden Werkstättenämter die Be⸗ zeichnung Werkstättenamt Muͤlheim (Ruhr)⸗Speldorf a, Werk⸗ stättenamt Recklinghausen a und Werkstättenamt Wedau a, und die bei, der Hauptwerkstätte Witten bereits bestehenden, bisher mit Witten 1, 2 und 3 bezeichneten Werkstättenämter die Bezeich⸗ nung Werkstättenamt Witten a, Werkstättenamt Witten b und Werkstättenamt Witten c;
im Direktionsbezirk Frankfurt (Main) ein Werkstättenamt bei der Hauptwerkstätte Nied mit der Bezeichaung Werkstättenamt Nied b; das bei der Hauptwerkstätte Nied bereits bestehende ““ hat die Bezeichnung Werkstättenamt Nied a erhalten;
im Direktionsbezirk Hannover ein Werkstättenamt bei der Haupt⸗ werkstätte Leinhausen mit der Bezeichnung ecitedens hausen e (Versuchsamt für Werkstätteneinrichtungen usw.);
im Direktionsbezirk ee ein Werkstättenamt bei der Haupt⸗ werkstätte Oppeln mit der Bezeichnung Werkstättenamt Oppeln b; das bei der Hauptwerkstätte Oppeln bereits bestehende Werlstätten⸗ amt hat die Bezeichnung Werkstättenamt Oppeln a erhalten;
im Direktionsbezirk Stettin ein Werlstättenamt bei der Hauptwerk⸗ stätte Stargard (Pom.) mit der Bezeichnung E. aupeneng; Stargard (Pom.) a sowie ein Werkstättenamt in Stolp (bei
Umwandlung der Nebenwerkstätte Stolp in eine Hauphwerkstätte); die bei der Haupiwerkstätte Stargard (Pom.) bereits bestehenden, bisher mit Stargard (Pom.) a und b bezeichneten Werkstättenämter
Am 1. April d. J. sind in der Einrichtung und dem Stande
Lokomotivunter uchuns). 8&
II
geutigen Tage den Hande
Art sowie 7
lichen Bedarfs wegen
Handelsbetrieb untersagt. Die v wirkt für das Rei un
Ministerium für Wis I“ 6 Kunst und Volksbildung. Der praktische Arzt Dr. Franz Schönenberger in Berlin ist zum außerordentlichen Professor in der a üenns der Friedrich Wilhelms⸗Universität zu Berlin ernann
Bekanntmachung.
Meine Anordnung vom 20. September 1919 Nr. 8929 durch die dem Uhrmacher und Händler Paul Albring 5 116“ und
e e ä gli worden 1 hebe ich hiermit e “ u“ Dortmund, den 14. April 1920.
Der Landrat. J. V.: Frhr. von Puttkamer.
Bekanntmachung.
Dem Bruno Müller, Restaurateur, gebo 2. Dezember 1890 in Simmenau, Kreis Kreuzburg, vohnbaft 88 Frankfurt a. M., Börsenplatz 9, Geschäftslokal: Börsendiele, Börsenplatz 9, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen dis ien chen Ses- anns insbesondere E16“”“]; owie jeg mittelbare oder unmittelbare Betei an einem solchen Handel wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 12. April 1920. Polizeipräsident. J. V.: Hamm
8 1e. vee.e.
am 2. Oktober gegen den Schlachte ist
C“ 11“ mir 2 e andels m genstä 1
wird hiermit dana veee. nes “ eaeaa 9
Springe, den 16. April 1920.
8 Der Landrat. von La
— —
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltun un uverla r ersonen vom Handel vom 23. September 1915 GBt⸗ 85
de ich der Schankwirtin Irma Seeger, Charlotten⸗ burg, Kantstraße 145 b. Wendt, Inhaberin der Weinstube Berlin Krausenstraße 14, durch Verfügung vom heutigen Tage den Hand el mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Un⸗ zuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin, den 12. April 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß.
es sse⸗ Bekanntmachunz. u d der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuv Fxles⸗ vom Handel vom 23. September 1915 ( GBr. fßgss abe ich dem Lokalinhaber Kurt Richter, Charlotten⸗ burg, Kantstraße 100, und dem Künstler Waldemar Bartel, Charlotteanburg, Ansbacherstraße 37 (Schankwirt⸗ schaft „Kokoloris⸗Diele“ Kurfürstenstraße 30), durch Ver⸗ facen vofn Pentigecg a-⸗ 9 18. Gegenständen en edarfs wegen Unzuv k diesen Handelsbetrieb unters 898 Sea a nestsli aa etr Berlin O. 27, den 14. April 1920.
Der Poli eipräsident. Abteilung W. F. V.: Hoerle.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. temb betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Fern n⸗ S. 603), haben wir dem Bäcker Karl Wilke in Dort⸗ mund, Bornstraße 122, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmimeln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt. Die Untersagung wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung 8 Reichsanzeiger und amtlichen Kreisblatt sind von dem Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 14. April 1920.
Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. 8 Schwar. Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 19 betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Srelb⸗ (RGBl. S. 603), haben wir dem Bäcker Heinrich Wage⸗ Dortmund, Heckenstr. 5, durch Verfügung vom mit Lebensmitteln aller mit U. Gegenständen des täg⸗ nzuverlässigkeit in bezug auf 88
ebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntma⸗
dieser Verfüͤ Reichsanzeiger und im amtlichen Kreisblatt sind d. Rereen
von dem Be⸗
troffenen zu tragen.
Dortmund, den 14. April 1920. Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwarz.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Oberregierungsrat Ernst Meyer, früher Mitglied der General⸗
direktion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen,
haben die Bezeichnung Werkstättenamt Star Werkstättenamt Stargard (en.) 8 b-ee Wom.) b Ücans