Bekanntmachung.
Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 274 lfd. Nr. 2 u. Bl. 892 des Tarifregisters eingetragen worden: 8 Der zwischen dem Verein der Kaufmonnschaft von Star⸗ gard i. Pomm., dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ange⸗ stelltenverbände, Ortsausschuß Stargard i. Pomm., und dem Ge⸗ wertschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Stargard i. Pomm., am 19. Januar 1920 obgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten aller Geschäftszweige einschl. der Kolonial⸗ und Materialwarengeschäfte wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stodt Stargard i. Pomm. für allgemein verbindlich er⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allage⸗ meme Verbindlichken des Tarifvertrags vom 21. Juli 1919 außer Kraft. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die be⸗ sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Gewerbezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der all⸗ gemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifvertrags aus. Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Sitzler. “
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 8. April 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bektannimachung. 88
Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 251 lfd. Nr. 2 und 903 des Tarifregisters eingetragen worden: Der zwischen dem Schutzverband Beriiner Kartonfabri⸗ kanten E. V. und dem Verband der Buchbinder und Papier⸗ verarbeiter Deutschlands, Zahlstelle Berlin, am 12. Jannar 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 2. Ma’ 1919 nebst Nachtrag vom 21. Ok⸗ tober 1919 für die gewerblichen Arbeiter in der Post⸗ und Glacekartonnagenbranche wird für denselben Berufskreis im Gebiete des Zweckverbandes Groß Berlin gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) ebenfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine indlichkeit beginnt mit dem 16. Januar 1920. Der Reichsarbeitsminister.
8 J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er stattung der Kosten verlangen. 3
Berlin, den 9. April 1920. Der Registerführer.
Bekanntmachung.
Pfeiffer.
Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 275 Ifd. Nr. 2 und 906 des Tarifregisters eingetragen worden: Der zwischen den Vertragsparteien des allgemein verbind⸗
lichen Tarifvertrags vom 23. August 1919 für die Arbeit⸗
nehmer im Lastfuhrgewerbe in Berlin und Vororten am 28. No⸗ vember 1919 abgeschlossene Nachtrag wird für den gleichen Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orts⸗ und Vee Ses an Berlin, Schöneberg, Charlottenburg, Neukölln, Britz, Lichtenberg, Friedrichsfelde, Karlshorst, Wilmersdorf, Halensee, Steglitz, Friedenau, Schmargendorf, Lankwitz, Süd⸗ ende, Tempelhof, Mariendorf, Treptow, Steglau, Oberschöne⸗ weide, Niederschöneweide, Johannisthat, Tegel, Plötzensee, Waidmannslust, Reinickendorf, Weißensee Pankow, Heiners⸗ dorf, Hohenschönhausen, Niederschönhausen, Wilhelmsberg, Groß Lichterfelde, Hermsdorf, Glienicke und Wittenau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. November 1919. Von diesem Zeitpunkte ab er⸗ streckt sich die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 23. August 1919 auf das vorgenannte Tarifgebiet. Für die Betriebe der Fuhrunternehmer für Lebensmittel der Zentral⸗ markthalle beginnt die allgemeine Verbindlichkeit des Nachtrags
17. Januar 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registeratten koöͤnnen im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 9. April 1920. Der Registerführer.
—
Bekanntmachung.
Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 163 lfd. Nr. 3 und 904 des Tarifregisters eingetragen worden:
Die zwischen dem Deutschen Transportarbeiterverband, Bezirk Groß Berlin, und dem Verein der Glasreinigungs⸗ Institute von Berlin und Umgegend am 1. Februar 1920 ab⸗ abgeschlossene Vereinbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 15. Oktober 1919 für die in den Reinigungsbetrieben tätigen Fenster⸗ und Messinoputzer wird für denselben Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) im Gebiet des Zweckoerbandes Groß Berlin ebenfalls für allgemein verbindlich erktärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem
26. Januar 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗
Pfeiffer.
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeri ms verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 9. April 1920.
A“ Der Registerführer. Pfeiffer.
Zekanntmachung.
Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 458 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend den Ergänzungsvertrag vom 27. November 1919 zu dem allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrage vom 18./24 Juli 1919 für die kaufmännischen An⸗ gestellten im Großhandel und in der Industrie im Gebiete der Stadt Regensburg und eingemeindeten Vororte eingetragen worden: “
Die am 27. November 1919 von den bi erige Vertrags⸗ arteien abgeschlossene Ergänzung zu dem für allgemein ver⸗ bindlich 8 Tarifvertrage vom 18./24. Jult 1919 wird für denselben Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet mit Wirkung vom 1. Dezember 1919 für allgemein verbindlich
erklärt. Söö Der Reichsarbeitsminister. 8 J. A.: Sitzler.
as Tarifregister und die Registeralten können im Reichs⸗
111“ Eerrln NW. 6, Bisenstraße 33/34, Zimmer 161,
während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 9. April 1920.
8
Der Registerführer. Pfeiffer
— -
Bekanntmachung.
Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 540 lfd. Nr. 2 und Blatt 909 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen der Tarifgemeinschaft der Fabrik⸗ und Groß⸗ handelsbetriebe Rathenows und Umgebung, dem Gewerkschafts⸗ bund kaufmännischer Angestellienverbände, Ortsgruppe Rathenow, und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Orts⸗ gruppe Rathenow, am 4. November 1919 abgeschlossene Zusatz⸗ vertrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 17. Juni 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten in der Industrie und im Großhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Orte Rathenow, Neue Schleuse, Rhinow, Semlin, Göttlin, Milow und Mögelin gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Dezember 1919. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geitung sind. Falls künftig für einen Großhandels⸗ oder Inbustriezweig ein besonderer Fachtarif⸗ vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichleit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemeinen Tarisvertrages aus.
“ Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.
8 ü. e 1 1 Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ 115 eersan NW. 6, gistenhrate 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsmlnisteriums verbindlich ist, tönnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1 Berlin, den 9. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer. 8.
—
6
Bekanntmachung. Unter dem 9. April 1920 ist auf Blatt 908 des Tarif⸗ ters eingetragen worden: 8 . valcen dem Arbeitgeberverband für den Groß⸗ handel im Lande Braunschweig E. V. und dem Deutschen Transportarbeiter⸗Verband, Ortsverwaltung Braunschweig, am 4. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der in Großhandlungen be⸗ schäftigten Kutscher, Handelshilfsarbeiter und Arbeiterinnen wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Braunschweig für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler. “
Registerakten können im Reichs⸗ ö 33/34, Zimmer 161,
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d — gelmäßigen Dien “ eund Arbeitnehmer, für die der I“ infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, tönnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 9. April 1920. 8
Der Registerführer. Pfeiffer.
——
ehen werden.
Unter dem 10. April 1920 ist auf Blatt 914 des Tarif⸗ eingetragen worden: 8
ne ingefheg dem Deutschen Transportarbeiterverband, Mitgliedschaft Binnenschiffer des Rheins, Sttz Duisburg, dem Arbeitgeberverband der Rheinreedereien und dem Arbeitgeber⸗ verband der Hafengebiete Mannheim⸗Ludwigshafen E. V. am 1. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Schiffsbemannung der Rheinfahrzeuge mit Ausnahme der Schiffsbemannung bei der reinen Personenschiffahrt wird mit Ausnahme der Be⸗ stimmung in Abschnitt XVII, Ziffer 1, des Tarifvertrags gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das gesamte Rheinstrom ebiet für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit heginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf
die staatlichen Wasserbaubetriebe. 8 Der Reichsarbeitsminister. 8
J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗
e Arbeitnehmer, für die der Tartsvertrag infolge der Cebettgeden veh laehasnehtseurns e abish ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 10. April 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Nichtamtliches. FEFortsetzung aus dem Haupiblatt.) Deutsche Nationalversammlung. 1 165. Sitzung vom 19. April 1920, Nachmittags 1 Uhr. Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.) )
Zur dritten Lesung seht die Vorlage, betreffend die Grundschule und die Aufhebung der Vorschulen.
In der Generaldiskussion bemerkt
Abg. D. Mumm (D. Nat.): Der Gedanke der Grundschule für alle Schichten unseres Volkes ist durchaus zu begrüßen, in weiten Teilen unseres Vaterlandes besteht für die ersten Schuljahre schon längst die allgemeine Volksschule. Dieser Gedanke sollte sich üverall durchsetzen. Im Siegerlande hat, wie ich weiß, das brüderliche „Du, das in den ersten Schuljahren zwischen den Söhnen aller Kleassen herrschte, sich das ganze Leben hindurch erhalten, und darin liegt ein nicht zu unterschätzendes Moment sozialer Versöhnung. Anderer⸗ seits haben wir alle Vcranlassung, in dritter Lesung auf einige Ver⸗ änderungen der Vorlage, wie sie sich aus den bisherigen Beratungen ergeben haben, zu drängen. Zunächst müssen wir besonderes Gewicht darauf legen, daß in den unteren Klassen der Grundschulen der. Reli⸗ gionsunterricht als ordentlicher Unterricht erteilt wird. Wir be⸗ antragen daber, die Bestimmung anzufügen: „In allen Grundschulen ist, soweit sie nicht weltliche, bekenntnisfreie Schulen sind, Religions⸗ unterricht als ordentliches Lehrfach gemäß Art. 149 der Verfassung des Deutschen Reiches zu erteilen. Sodann wollen wir die Rechte der Vorschullehrer erhalten wissen. Wir wollen vermeiden, daß die Lehrer „auch gegen ihren Willen“ an andere Schulen versetzt werden dürfen. Wir beantvagen, zu sagen, daß entbehrlich werdende Vor⸗ schullehrer und ⸗lehrerinnen, „soweit nicht ein besonderes Recht ent⸗ gegensteht“, auch gegen ihren Willen ohne Entschädigung in ihren Gehaltsansprüchen an öffentliche Volksschulen oder an mittlere und höhere Lehranstalten versetzt werden können. Schließlich erachten wir in der Möglichkeit, den Kindern Privatunterricht geben zu lassen, ein Naturrecht und ein Elternrecht, das noch dem Staatsrecht vorangehen muß. Wir beantragen deshalb, zu sagen, daß dieser Privatunterricht an Stelle des Besuchs der Grundschule nur ausnahmsweise zugelassen werden darf, und hinzuzufügen: „Gründe des Gewissens sind anzu⸗ erkennen.“ Die äußerste Linke will den Schulzwang, daß alle Kinder in die öffentliche Schule geschickt werden; das führt aber zu einer Ueberspannung, die für unser Volksleben schädlich ist. Es handelt sich jetzt nicht mehr nur um die Kinder der Wohlhabenden, sondern jeder soll das, was er erarbeitet hat, auch für den Privatunterricht “ Kinder ausgeben dürfen. In der zweiten Lesung ist beschlossen, daß nur „in besonderen Fällen ausnahmsweise“ Privatunterricht zu⸗ zulassen ist. Es genügt doch die Bestimmung, daß er nur „ausnahms⸗ weise“ zugelassen ist. Wir wollen also die Worte „in besonderen Fällen“ streichen und dann noch die Gewissensklausel bingfügen, daß „Gründe des Gewissens anzuerkennen sind“. Diesen Grundsatz müssen wir feststellen, damit er auch bei irgendeinem Wandel in der r 8 bestehen bleibt. Schließlich nehme ich an, daß alle die Volks⸗ schu een, die nicht als Grundschule ausgebaut werden können, nicht unter dieses Gesetz fallen sollen.é Wir wollen bei diesem Gesetz dem Gedanken sozialer Versöhn⸗ ngr Rechnung tragen, überspannen Sie aber den Bogen nicht. (Beifall rechts.)
Abg. Bruckhoff (Dem.): Der erste Antrag Mumm enthält nur, was schon in der Verfassung steht. Die beiden anderen Anträge sind schon in der Kommission und im Plenum eingehend erörtert worden, wir werden auch heute zu keinem anderen Ergebnis kommen, und ich bitte im Namen der Kommission, die Anträge abzulehnen. Abg. Dr. Zöphel (Dem.): Ich widerspreche der Auffassung, daß eine solche Formel in das Gesetz aufgenommen wird, Gründe des Gewissens anzuerkennen sind. Wenn solche Gründe vorliegen, muß dies in dem besonderen Fall ausnahmsweise beachtet werden. Es soll jeder Vater möglichst sein Kind in die allgemeine Schule schicen. Wenn wir den Pripatunterricht möglichst allgemein be⸗ eitigen wollen, dürfen wir ein solches Loch nicht in das Gesetz hinein⸗ bringen. Es handelt sich nicht mehr um den Unterschied der Wohl⸗ habenheit, der Staat kann in Anspruch nehmen, deß ohne Rücksicht auf die Wohlhabenheit jeder sein Kind in die allgemeine Schule schickt. „Ausnahmsweise“ heißt, 8 nur eine Ausnahme bestehen oll, und „in besonderen Fällen“ heißt, daß die Ausnahme nicht all⸗ gemein gelten soll, sondern eben nur in besonderen Fällen.
Reichsminister des Innern Koch: Meine Damen und Herren! Ich möchte Sie bitten, die Anträge, die der Herr Abgeordnete Mumm zur dritten Lesung eingebracht hat, ablehnen zu wollen.
Was zunächst die Frage angeht, ob es erforderlich ist, ausdrücklich im Gesetz festzulegen, daß in den Grundschulen, soweit sie nicht welt⸗ liche Schulen sind, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach zu erteilen ist, so ist eine solche Festlegung mit Rücksicht auf die Be⸗ stimmungen der Verfassung völlig überflüssig. (Zustimmung bei den Deutschen Demokraten.) Ich erkläre ausdrücklich, daß dasjenige, was in diesem Antrage steht, bereits durch die Verfassung gewährleistet ist (sehr richtig! bei den Sozialdemokvaten und bei den Deutschen Demo⸗ kraten), und man würde der Bedeutung unserer Verfassung einen sehr schlechten Dienst erweisen, wenn man Bestimmungen der Verfassung noch wieder in die einzelnen Reichsgesetze aufzunehmen in jedem Falle für erforderlich hielte. Ja, es könnte in einem anderen Falle, wo eine solche Bestimmung der Reichsverfassung nicht ausdrücklich wieder aufgenommen wird, unter Umständen sogar geschlossen werden, daß die betreffende Bestimmung in diesem Falle nicht Geltung haben soll. (Zustimmung links.)
Ich bitte also dringend, auch im Interesse einer Ordnung und Reinlichkeit unserer Gesetze, solche Selbstverständlichkeiten nicht noch⸗ mals wieder in die Gesetze hineinzubringen.
Der Herr Abgeordnete Mumm hat sich nun bei dieser Gelegen⸗ heit über die verschiedenen Erörterungen verbreitet, die sich in einzelnen Ländern über den Religionsunterricht ergeben haben. Ich erkenne unumwunden an, daß in dieser Zwischenzeit, bevor die neue Reichs⸗ schulgesetzgebung ausgebaut ist, Meimungsverschiedenheiten über die Ausllegung der Verfassung möglich sind, und daß namentlich mit Rück⸗ sicht davauf, daß die Gesetzgebung bis zum Erlaß eines Reichsschul⸗ gesetzes auf verschiedenen Gebieten des Schulwesens für die Länder ge⸗ sperrt ist, sich Schwierigkeiten ergeben können. Wir vom Reichs⸗ mimisterium des Innern haben in jedem einzelnen Falle unparteiisch und mit heißem Bemühen versucht, diese Schwierigkeiten in Ver⸗ handlungen mit den Ländern aus der Welt zu bringen, und wir werden das auch in Zukunft tun. Ich bim mir bei diesen Fragen meiner Pflicht duvchaus bewußt, ein unparteiischer und objektiver Ausleger der Ver⸗
ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 11“
ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 8
— Mit Ausnahme der laut wiedergegeben werden
v “ 111“
sfaffung zu sein, und werde
Reden der Herren Minister, die im Wort⸗ v“ hverkehr nach
iemals meine Hand dazu bieten, daß die Verfassung in der Zwischenzeit etwa von der einen oder anderen Seite in einem parteiischen Sinn gehandhabt wird. Ich werde auch weiter⸗ hin dafür Sorge tvagen, daß die durch die Verfassung gewährleistete müttlere Linie nicht verlassen wird. Hier bei Erledigung des Grund⸗ schulgesetzes auf die Fragen näher einzugehen, Uiegt keine Veran⸗ lassung vor.
Was num den zweiten Aertvag angeht, so bezieht er sich dareuf, daß den Lehrern, die im Vorschulen bätig sind, ausdvücklich gewährleistet werden soll, daß sie nicht versetzt werden können, wenn ihnen ein be⸗ sonderes Recht zur Seite steht. Ich freue mich der Erkenntnis, die in diesem Antvage liegt, daß der Antrag, wie er in zweiter Lesung von derselben Seite eingebracht war, völlig unhaltbar war. Nach dem An⸗ trage zweiter Lesung hätten auch Lehrer, die mach ihren bestehenden Rochten ohne weiteres versetzt werden können, nachträglich durch dieses Gesetz das Recht bekommen, sich nicht versetzen zu lassen.
Aber auch der Antrag, wie er jetzt vorliegt, erscheint mir nicht annehmbar. Er geht wiederum von der von mir bereits in der zweiten Lesung bekämpften falschen Voraussetzung aus, als ob ein Lehrer, dem etwa eine Stadt in seine Anstellungsurkunde hineingeschrieben hat, daß er an einer Vorschule angestellt sei, nicht versetzt werden könnte. Ich habe bereits in der zweiten Lesung hervorgehoben und wiederhole das hiermit ausdrücklich, daß ein solcher Lehrer nach der bestehenden Gesetz⸗ gebung zwar von feiner Anstellungsbehörde, von der Stadt, nicht ver⸗ setzt werden durfte, daß aber der preußische Staat — und um den hbandelt es sich ja in dieser Frage in erster Linie — sich immer das Recht vorbehalten hat, jeden Lehrer wie jeden andern Beamten zu versetzen, wenn keine Schmälerung seiner Einkünfte damit verbunden war. Wenn Sie also eine solche Bestimmung hineinschreiben, würden Sie, da ein solches besonderes Recht gar nicht besteht, in Wirklichkeit den betreffenden Lehrern auch dieses Recht in keiner Weise gewähr⸗ leisten. Sie würden aber in diesen Kreisen Beunruhigung und Unklar⸗ heit hewvorrufen. Wenn Sie eine klare Gesetzgebung wollen, dürfen Sie nicht den Anschein erwecken, als wenn die Lehrer durch eine solche Bestimmung Rechte erhalten, die es in Wirklichkeit überhaupt nicht gibt. Praktisch aber würde es bedeuten, daß eine solche Bestimmung eine große Anzahl arbeitsfähiger Glemente von der Betätigung im öffentlichen Dienste einfach befreite, während wir in einem Deutschland leben, das darauf angewiesen ist, daß jeder, der arbeiten kann, auch tat⸗ sächlich arbeitet. Ich bitte also, auch diese Bestimmung abzulehnen.
Was schließlich den dritten Antrag anbetrifft, so bin ich der Meinung, daß die Fassung, wie sie im Gesetze vorgesehen ist, allen be⸗ rechtigten Anforderungen entspricht. (Sehr richtig! bei den Soz.) Wer soll denn entscheiden, ob Gewissensbedenken vorliegen? Das wird auch in dem Antrag des Herrn Abgeordneten Mumm nicht klar⸗ gestellt. Ich bin der Meinung und betrachte es als meine Aufgabe, darüber zu wachen, daß eine wirkliche Schmälerung der Gewissensfreiheit in keiner deutschen Schule stattfindet. (Sehr gut! bei den Deutschen Demokraten.) Das ist der Gesichtspunkt, auf den es ankommen muß und der durchzuführen ist. Er wird am besten durchgeführt, wenn wir uns alle daran gewöhnen, Duldsamkeit an die Spitze aller unserer Tendenzen zu setzen. Ich hoffe, daß unsere deutsche Lehrerschaft, ich hoffe, daß unsere gesamte deutsche Bevölkerung zu einer solchen Duld⸗ samkeit gelangt und daß eine solche Bestimmung, die wir an und für sich für selbstverständlich halten, einer besonderen Aufnahme in das Gesetz nicht bedarf. (Beifall bei den deutschen Demokraten und den Scozialdemokraten.)
Abg. Dr. Runkel (D. V.): Bis jetzt ist auch der preußische Minister nicht in der Lage gewesen, einen Lehrer von der heafichen Vorschule an ein städtise Gymnasium zu versetzen, wenn die Ge⸗ meinde sich weigerte, ihn aufzunehmen. der Verfassung steht, daß wohlerworbene Rechte nicht verletzt werden dürfen. 8”” das ein Grundsatz oder ein Rechtssatz? Ist es ein Grundsatz, dann kann der Lehrer sich nicht darauf berufen.
Reichsminister des Innern, Koch: Meine Damen und Herren! Der Herr Vorredner hat an mich zu appellieren versucht, indem er sagte, ob es denn nun erwünscht sei, daß sich eine Stadt einen Lehrer aufdrängen lassen müsse, der nicht allgemein beliebt sei und bisher an einer staatlichen Schule unterrichtet habe. Ich mache darauf aufmerksam, daß durch den Antrag des Herrn Abgeordneten Mumm diese Mög⸗ lichbeit in keiner Weise ausgeschlossen wird, denn der Antrag gibt nicht etwa der Stadt das Recht, zu erklären, daß sie den betreffenden Lehrer nicht haben will, sondern sie gibt dem einzelnen Lehrer das Recht, seinerseits zu erklären, daß er keine Lust habe, weiter zu unterrichten. (Sehr gut bei den Mehrheitsparteien.) Von dieser Erklävung kann also genau so gut ein guter wie ein schlechter Lehrer Gebrauch machen, und gerade das ist es, was wir an diesem Antrag bemängeln. (Zustimmung.) Was im übrigen das Verhältnis zwischen Staat und Stadt angeht, so ist es nicht Sache des Reichsgesetzes, diese Frage
endgültig zu regeln, sondern es ist eine Sache des preußischen Gesetzes und der preußischen Verwaltung, zu entscheiden, in welchem Umfange und in welchen Fällen sie etwa staatliche Lehrer an städtische Schulen versetzen wollen. Der einzelne Lehrer jedenfalls hat kein Recht darauf, daß die Reichsgesetzgebung es verhindert, daß er von einer staatlichen an eine städtische oder von einer städtischen an eine staatliche Schule versetzt werde. Es liegt, wie mir scheint, bei unseren heutigen Ver⸗ hältnissen kein Grund dafür vor, einem Lehver ein solches Recht z geben. Die Zeiten sind doch wohl überwunden, wo der! 1l⸗ dienst als etwas Geringeres galt als der Staatsdienst, sondern wir wollen daran festhalten, daß jeder öffentliche Dienst gleichwertig ist.
Die Anträge Mumm zu den 88 1 und 3 werden abgelehnt.
Abg. Dr. Költzsch (D. Nat.) betont nochmals die schweren Bedenken, die die Fassung des § 4 in iter Lesung bezüglich der Wahrung des Elternrechtes auftauchen läßt. Hier spielten zarteste Erwägungen mit herein. Es wäre nicht — den Bogen zu über⸗ spannen. Auf dem Gebiete der Schule müßten wir baldigst zur Ruhe und Ordnung kommen.
Der Antrag Mumm zu § 4 wird gegen die Stimmen der Deutschnationalen und des Zentrums abgelehnt; 4 bleibt unverändert in der Fassung der zweiten Lesung. Das Gesetz im ganzen wird darauf gegen die Stimmen der meisten Deutschnationalen endgültig angenommen.
Der Gesetzentwurf über die Versorgung der Militär⸗ personen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigungen (Reichsversorgungsgesetz) und der inzwischen verteilte Gesetz⸗ entwurf über die Kriegsbeschädigten werden ohne Erörterung einem besonderen Ausschuß überwiesen.
Nächste Sitzung Dienstag, 1 Uhr: Anfragen, Inter⸗ pellationen über Eupen, Malmedy und den Durchgangs⸗ ) Ostpreußen durch polnisches Gebiet, Gesetzentwurf
1“
über die Befriedigung der Gebäude des Reichst
tags, über Verletzung von Patenten, über die Aenderun
Post⸗, Telegraphen⸗ und Fernsprechgebühren. 59 Schluß nach 4 ½ Uhr.
Parlamentarische Nachrichten.
Der deutschen Nationalversammlung ist der Ent⸗ wurf eines Gesetzes über die Kosten der sozialen Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenenfür⸗ sorge nebst Begründung zur Beschlußfassung zugegangen.
— Der 88e Landesversammlung ist der e
Entwurf eines etzes über die Bestellung von Mitgliedern des Reichsrats durch Provinzialver⸗ waltungen vorgelegt worden. Die Wahlen der Reichsrats⸗ mitglieder sollen danach in den einzelnen Provinzen durch die Provinzialausschüsse, in Posen und Westpreußen durch die noch bestehenden Reichsausschüsse, in Berlin dur erfolgen. Jeder Proovinzialausschuß hat ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Gewählt werden können alle Staatsbürger, die seit drei Jahren in der Provinz wohnen und das 35. Lebensjahr erreicht haben.
Ferner ist der Landesversammlung der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die öffentliche Krüppelfürsorge, nehbst Begründung zugegangen.
Großbritannien und Irland.
8 1 Im Unterhause führte der Finanzminister Chamber⸗ lain in seiner Begründung des Staatshaushalts⸗ planes dem „Reuterschen Büro“ zufolge aus:
Auf Grund der gegenwärtigen Besteuerung würden die Ein⸗ nahmen für das nächste Jahr auf 1 341 650 000 Pfund geschätzt, denen Ausgaben von schätzungsweise 1 177 452 000 Pfund gegenüber⸗ ständen. Da der auf der Lee ; der bisherigen Steuern erzielte Ueberschuß von über 164 000 000 Pfund ungenügend sei, müsse er an das Land den Appell richten, durch eine energische Kraftanspannung den Kredit Englands zu verbessern und die zukünftige Lage zu erleichtert. Zu diesem Zwecke schlage er eine Er⸗ döhug des Briefportos auf 2 Pence und die Festsetzung des Mindestpreises für Telegramme auf 1 Shilling vor. Die Be⸗ stimmung der Postgebühren nach dem Auslande würde von den Ergeb⸗ nissen der Madrider Konferenz abhängen. Durch eine Steuer auf Spirituosen müsse der Preis auf 12 Sh. 6 Pence für die Flasche er⸗ höht werden, die Biersteuer auf 30 Sh. für das Faß und der Preis für die Konsumenten um 1 Penny für die Pinte. Die Abgabe auf Wein würde verdoppelt und außerdem durch eine besondere 50 prozentige Wertzuschlagssteuer für Schaumwein vermehrt werden. Auch für Importzigarren fei unter Beibehaltung des Vorzugsrabatts für die Dominien und Indien eine Wertzuschlagssteuer vorgesehen. Ver⸗ schiedene Stempelabgaben müßten erhöht werden. Die Einkommensteuer bleibe unverändert. Im Hinblick auf die anormalen Zustände in der Industrie werde die Steuer auf die übermäßigen Gewinne bei⸗ behalten und auf 60 % erhöht werden. Außerdem sollen die Ge⸗ winne von Gesellschaften einer neuen Steuer von 1 Shilling für das
fund „der Korporationssteuer“ unterworfen werden, die in Ver⸗ indung mit der Steuer auf übermäßige Gewinne behandelt werden und später an ihre Stelle treten solle. Diese neuen Staatseinnahmen würden im ganzen 6- 198 230 000 und im laufenden Finanz⸗ jahr 76 650 000 Pfund Sterling ergeben. Die Gesamteinnahmen würden sich also auf 1 418 309 000 Pfund für das Jahr erhöhen, von denen 234 000 000 Pfund zur Verminderung der Schuld im laufenden Jahre verblieben. 3
Italien.
Der Oberste Rat der Friedenskonferenz in San Remo hat gestern beschlossen, die Delegation der türkischen Regierung auf den 10. Mai zur Entgegennahme des Vertrags⸗ textes zu borufen. und den Entwurf einer Antwortnote auf die
Note des Präsidenten Wilson in der türkischen Frage sowie die
finanziellen Klauseln des FesevcheseFag geprüft,
schließlich noch über die kurdestanische Frage
Die „Daily Mail“ meldet, der Marscha 9
Bericht ausgearbeitet, nach dem eine Armee von 300 000 Mann
notwendig sei, um über die hhücäse des türkischen Friedens⸗ 8 88 “
Polen. 3
vertrags zu wachen.
Am 16. und 17. April fanden nach einer Meldung der „Agence Havas“ in Warf Besprechungen zwischen dem Ministerpräsidenten, dem Eisenbahnminister, dem Postminister, General Haller und Sir Reginald Tower über das deutsch⸗ polnische Abkommen statt. Ferner wurde die Frage der Verteilung des deutschen Staatsguts zwischen Polen und Danzig erörtert, von der der Bau eines großen Hafens ab⸗ hängig ist. Da die Mächte hierüber keine Entscheidung ge⸗ troffen haben, wurde beschlossen, daß die polnische Regierung in Paris Schritte zwecks rascher Entscheidung nim soll. Sir Reginald Tower teilt obiger Quelle zufolge die Ansicht der polnischen Regierung, daß Danzig ein wichtiger Hafen Polens werden müsse, zunächst banbesezafe dann Kriegs⸗ hafen. (2) Polen wird die Versorgung Danzigs bis zur Ernte uͤbernehmen.
Tschechv⸗Elowakei.
Bei den gestrigen Parlameniswahlen waren bis zum Abend in 146 Wahlkreisen, in denen 220 Abgeordnete zu wählen sind, 153 Abgeordnete gewählt. 67 Mandate blieben unbesetzt. Es erhielten von den deutschen Parteien die Christlich⸗ sozialen 4, der Bund der Landwirte 6, Sozialdemokraten 23, deutsch⸗demokratische Freiheitspartei 2 und die deutsche Wahl⸗ gemeinschaft 8, insgesamt 43 Stimmen. Von den tschechischen Parteien erhielten die Nationaldemokraten 12, National⸗ sozialdemokraten 17, Sozialdemokraten 44, Agrarier 21, Ge⸗ werbetreibende 1, Volkspartei 14 und Modracekpartei 1, ins⸗ gesamt 110 Mandate. ö
Estland. 8
Die estnische Regierung hat nach einer Meldung der „Berlingske Tidende“ von der Nationalversammlung Vollmacht erhalten, die zur Aufnahme Estlands in den Völker⸗ bund nötigen Schritte zu tun. Die Frage der Anerkennung der Unabhängigkeit Estlands wird auf der Konferenz von San Remo verhandelt werden. 8
Norwegen.
Nach Mitteilung des Generalsekretariats des Völkerbundes hat die norwegische 6ö e18.S8 einen Gesetzentwurf einge⸗ reicht, durch den ein Kredit von 132 000 Kronen verlangt wird als Anteil Norwegens an den Verwaltungskosten des Völkerbundes bis zum 31. März 1920. Die Regierung
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um verhandeln.
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wird das Völkerbundsekretariat benachrichtigen, daß nach ihrer
Ansicht die Generalversammlung des Völkerbundes die Kredite
beschließen müsse. Der Völkerbund hat Norwegen eingeladen, zur nä Konferenz in Brüssel drei Vertreter zu schicken.
Einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ zu⸗ folge hat Mexiko die Regierung der Vereinigten Staaten um
linie nach El Paso, von dort durch mexikanisches Gebiet nach
Douglas in Arizona und dann an die Grenze des Staates
den Magistrat
sätzlich
Sonora zu bringen, um dessen Hauptstadt von Norden anzu⸗
greifen. Der einzige andere Angriffspunkt kann leicht durch eine kleine Truppenmacht ve. werden. Aus dem Haupt⸗ quartier der neuen Republik Sonora wird gemeldet, daß 5000 Mann der Streitmacht von Sonora unter General Angeles Culiacan, die Beeven. von Sinaloa, genommen haben. Truppen von Sonora rücken gegen die Küste von Mazatlan vor.
Statistik und Volkswirtschaft. “ Arbeitsstreitigteiten. v1.“
In einer gestern Abend in Wien abgehaltenen Versammlung der Südbahnbediensteten erklärte sich, wie „W. T. B.“ meldet, der weitaus größte Teil der Iöe und Arbeiter zur sofortigen Wiederaufnahme der Arbeit bereit. In Am⸗ stetten und in St. Pölten wurde beschlossen, morgen, Mitt⸗ woch, früh die Areit wieder aufzunehmen, so daß der vrv Verkehr auf der Westbahnstrecke e⸗ sichert erscheint. Ein Aufruf der österreichi⸗ schen sozialdemokratischen Arbeiterpartei und der Gewerkschaftskommission der Gewerk⸗ stchasft der isenbahner gibt bekannt, 82% die südflawischen Eisenbahner Lebensmit eee n a Oesterreich durchlassen und nur eine kleine Gruppe Eisenbahner in Wien und den naͤchsten Stationen sich dem Beschluß der Mehrheit, den Eisenbahnerausstand abzubrechen, nicht fügen wolle. Da es in den nächsten Tagen in Wien und allen österreichischen J dustrieorten an Brot fehlen wurde, wenn diese Gruppe ihren Willen durch⸗ setzt, werden die Lebensmittelzüge unter Bewachung nach Wien geleitet werden. Die Arbeiter werden aufgefordert, diese notwendige Maßnahme zu unterstützen und auf die noch aus⸗ ständige Eisenbahnergruppe einzuwirken, die Lebensmittelversorgung
nicht zu gefährden. Der Landesverband der belgischen Staats⸗ beamten hat, wie „W. T. B.“ aus Brüssel erfährt, grund⸗ Fclossen, als Kundgebung gegen das Elend beschlossen, Mai den Dienst auf 24 Stunden einzustellen.
—
am 1.
bestimmt.
Nach einer vom „W. T. B.“ übermittelten drahtlosen Meldung des „Nieuwe Courant“ aus New York vom 18. April wurde die Hoffnung auf eine sofortige Beilegung des Eisenbahner⸗ ausstands gegen Mittag aufgegeben, da nach einer Zusammenkunft der Streikleiter mitgeteilt wurde, daß diese außer den ursprünglichen noch weitere Forderungen erhoben haben. ie Verkehrslage auf
den östlichen nen hat sich in der Zwischenzeit noch etwas gebessert⸗
Literatur.
8 esteverung des Vermögenszuwachses. Von Dr. erbert Schachian, Rechtsanwalt
212 Seilen. Verlag von Franz Vahlen, Berlin. 9* ”. d 1 8 kommen hervorgeht, nicht das Produkt einer regelmäßigen Wirt⸗ schaftstätigkeit ist, hat es nahegelegt, solchen Vermögenszuwachs im
ergleich mit dem Einkommen, als dem Produkt sy
Arbeitstäͤtigkeit, als volkswirtschaftlich in geringerem Maße erarbeitet erscheinen zu lassen. So tauchte die Idee der Zuwachsbesteue⸗ — zuerst auf als dent Reichsrecht stellen die Erbschaftssteuer nach dem Rei vom 3.
vom 14. Februar 1911 die ersten Ansätze einer
gesetz
Vermögenszuwachses dar. Als dann im Jahre 1913 die Frage nach der Deckung des dauernden Mehrbedarfs des Reiches brennend wurde, kam das Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913 zustande, das allgemein den Zuwachs an Vermögen als solchen so, wie er sich ergibt, wenn der Vermögensstand einer Person zu zwei bestimmten Zeitpunkten, und zwar am Anfang und Schluß eines Zeitraums von drei Jahren verglichen wird, unter Schonung der kleineren Vermögen besteuert. Es verdankt seine Entstehung dem Gedanken an eine stetige Ent⸗ wicklung der deutschen Wirtschaft. Der Krieg hat jedoch diese Stetigkeit 8 Entwicklung unterbrochen und zu Besteuerungsmaßnahmen geführt, au
deren ddies wirt iun endigen bestimmt find. Neben die sich regel⸗ mäßig wiederholende Besteuerung nach dem Besitzsteuergesetz trat die Erfassung der Kriegsgewinne nach dem Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916, deren Besteuerung wiederum an den Vermögenszuwachs an⸗ knüpfte und daneben das Mehreinkommen erfaßte. Später folgten das Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe vom 26. Jult 1918, das wieder eine Besteuerung des Mehreinkommens und außer⸗ dem eine reine Vermögensstener von dem auf den 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen über 100 000 ℳ vorsieht, und das
esetz über eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs vom 10. September 1919, das seine innere Entwicklung im wesentlichen aus der Praxis des Staatenausschusses (Bundesrats, Reichsrats) zum sogenannten Härteparagraphen (§ 36) des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 herleitet und den Abschluß der Vermögenszuwachses darstellt. vas Wesen und die Besteuerung des Vermögenszuwachses unter Zurückführung auf die rechts⸗ und wirtschaftswissenschaftlichen Grund⸗ begriffe des Steuerrechts und der Finanzwissenschaft sowie unter Hervorhebung der bindungen mit den angrenzenden Rechts⸗ gebieten, insbesondere mit dem Bilanzrecht auf der Grundlage des gegenwärtigen Rechts behandelt, die Bestimmungen des Besitzsteuergesetzes wie die der ergänzenden späteren Gesetze gleich eingehend betrachtet. Wer über eine Frage der Besteuerung des Ver⸗ mögenszuwachses Aufschluß sucht, sindet in diesem Buche, dessen Be⸗ nutzung noch ein ausführliches alphabetisches Sachverzeichnis er⸗ leichtert, reiche Belehrung. Eine Tabelle zur Steuerberechnung nach dem Vermögenszuwachssteuergesetz vom 10. September 1949 gibt ein Bild von der Höhe der die verschiedenen Steuerpflichtigen treffenden
und die amtlich bis ungedruckte Praxis des Staatenausschusses (Reichsrats), der zur Vermeidung besonderer Härten auf Antrag eines Steuerpflichtigen einzelne außerordentliche Vermögensanfälle von der Zuwachssteuer befreien oder eine andere Berechnung des Vermögens⸗ zuwachses oder des Mehrgewinns, als die der Veranlagung zugrunde liegende, bewilligen kann. jie Nutzbarmachung der Vermögens⸗ zuwachsbestenerung für den Ausbau fügung der Vermögenszuwachssteuer in das b81 der neuen Reichs⸗ nersesegg bnne geht über den Zweck des zweiten Kriegssteuergesetzes hinaus. Dieser Aufgabe ist ein letzter Teil der Darstellung im vor⸗ liegenden Buche gewidmet. Die hier vom Verfasser aus den Er⸗ gebnissen der Praxis gezogenen Schlüsse und gemachten Vorschläge für die Weiterentwicklung erscheinen beachtenswert.
Unter dem Titel „Leitfaden zu dem Gesetz eine Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs
10. Septem ber 1919“ hat der Syndikus Dr. Leo B
“ 1
Erlaubnis gebeten, Truppen auf der mexikanischen Zentral⸗ 8
Peuple“ zufolge hat der Eisenbahnminister den 1. Mai zum Feiertag
in Berlin. Geh. 12 ℳ. — derjenige Vermögenszuwachs, der nicht aus Ein⸗
stematischer Steuer vom unverdienten Werkzuwachs. Im 6
Juni 1906 und die Wertzuwachssteuer nach dem Reichsgesetz Besteuerung des
die wirtschaftlichen Folgen des Krieges eingestellt und mit
kriegsbesteuerung des 8 In dem vorliegenden Buche werden
Abgaben. Besonders wertvoll ist der Abschnitt über den Härteparagraphen
Reichsfinanzen durch Ein-⸗