1920 / 84 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Apr 1920 18:00:01 GMT) scan diff

uund verwandte

942 a Fagotten, Flöten, Klarinetten, Oboen, englische Hörner 8 und andere in der Regel aus Holz hergestellte

Blastonwerkzeuge, auch als solche erkennbare Teile

1“ 942 b Trompeten und andere Blastonwerkzeuge aus Messing, Neusilber, Kupfer, Glas, Ton usw., auch als solche erkennbare Teile davon . 1114“

943 a Spielwerke (Spieldosenwerke) ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von 500 Gramm oder

darunter, und als solche erkennbare Teile davon,

andere mechanische Spielwerke, nicht unter 943G

fallend, fertige Spieldosen sowie Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstücken (Phonola,

Pianola usw.) und als solche ertennbare Teile da⸗

von; Musiknoten für mechanische Spielwerke oder

8 für Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von 8 Tonstücken (Musikrollen Notenscheiben). . . .. 943 c Aristons, Drehorgeln, Orchestrions und andere ähnliche mechanische Spielwerke und als solche erkennbare 111X1X“

944 a Mundharmonikas, auch als Kinderspielzeug, auch als solche erkennbare Teile davon . . . . .. .

944 b Ziehharmonikas, auch als Kinderspielzeug, auch als solche erkennbare Teile davon . . . ..—

944 - Trommeln, Pauken und Tonwerkzeuge, nicht besonders genannt, auch als solche erkennbare Teile davon . a. 1111“ 8 Drahtsaiten, nicht übersponnen, auch poliert, lackiert

oder mit unedlen Metallen oder Legierungen unedler C141141412“*“

D. Kinderspielzeug.

Kinderspielzeug aller Art und Teile davon; auch Christ⸗ 114“

946

Zekanntmachung.

Der Deutsche Transportarbeiter⸗Verband Bezirk Groß Berlin, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Groß Berliner Arbeitgeberverband des Großhandels am 4. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeite bedingungen der gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen im Drogen⸗, Chemikalien⸗, pharmazeutischen, kosmetischen, Parfümerie⸗, Spezialitäten⸗, Mineralöl⸗ und Fett⸗ großhandel gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (RNeichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des weck⸗ verbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären. B Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer 1 I. B. R. 4292 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 14. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse. Bekanntmachung. 8

GG Fiem Friedr. Klüting in Ise zugleich im Auffrage der Arbeitnehmerverbände beantragt, den zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Angestelltenverbände zu Iserlohn, dem Fabri⸗ kantenverein fur Iserlohn und Umgegend zu Iser⸗ lohn und bem Arbeitgeberverband für Handels⸗ dte Betriebe zu Iserlohn am 23. Dezember 1919 abgeschlossenen Nachtrag zu dem verhindlichen, auf Blatt 448 des Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrage fur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der aufmännischen und technischen Angestellten in Handels⸗ und Industriebetrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 489 für das gleiche Tarif⸗ gebiet gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 2274 2. Ang. an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. v“

Berlin den 15. April 1920 DSDeerr Reichsarbeitsminister.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Nashgs upPhe Lotteriekollekteure, Sitz Hamburg, hat eantragt, den zwischen ihm, dem Zentralverband der Handlungsgehilfen, Bezirk Hamburg, Altona und Umgegend, dem Gewerkschaftsbund vees. männischer Angestelltenverbände und dem Gewer schaftsbund der Angestellten am 23. März 1920 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag nebst protokollarischer Festlegung an Stelle des allgemein verbindlichen Tartfvertrags vom 31. Mai 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten bei Lotterie⸗ kollekteuren gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hamburg sür allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4361 an das Reichsarbeitsministerium Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 15. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

2

v“

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Sitz Hambura, hat beantragt, den zwischen ihm und dem

entralverband der Handlungsgehilfen, Bezirk 8e. am 23. März 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag an Stelle des allgemein verbindlichen Tarisvertrags vom 28. August 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungsbedinaungen der kaufmännischen Angestellten im Schuh⸗ war neinzelhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.

1

rlohn hat

1.“

straße 33, zu richten. Berlin, den 15. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung. 1“

Die Arbeitsgemeinschaft der Arbeitgeber aus Industrie und Handel für den Kreis Cosel und die Arbeitsgemeinschaft der Coseler Angestellten haben beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 16. Sep⸗ tember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten in Fabrik⸗, Speditions⸗ und Schiffahrtbetrieben, in Geld⸗ instituten sowie im Groß⸗ und Kleinhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) bv Gebiet des Kreises Cosel für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4307 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 15. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband für das gesamte Bau⸗ gewerbe Wilhelmshaven⸗Rüstringen und der Zen⸗ tralverband der Dachdecker Deutschlands, Verwal⸗ tungsstelle Wilhelms haven⸗Rüstringen, haben bean⸗ tragt, an Stelle des Tarifvertrags vom 16. September 1919, dessen Verbindlichkeitserklärung gemäß Bekanntmachung in Nr. 17 des Deutschen Reichsanzeigers vom 21. Januar 1920 beantragt ist, den zwischen ihnen am 30. März 1920 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Dach⸗ deckergewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Wilhelmshaven, Rüstringen, Mariensiel, Aitenburg, Schaar, Rüster siel und Knyphausersiel für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4303 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 1 b

den 16. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

hat beantragt, Arbeitgebern in den Gemeinden Balje, Freiburg und Oederquart, die Ackerbau⸗ oder Viehwirtschaft treiben, und dem Deutschen Landarbeiterverband, Kreisgruppe Kehdingen, mit Wirkung vom 1 April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbebingungen der Landarbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Kehdingen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4364 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. u

Berlin, den 16. April 1920. 8

Der Reichsarbeitsminister. WWT Busse.

Bekanntmachung.

Der Inbustrielle Arbeitgeberverband zu Han⸗

nover, der Verband der Fabrikarbeiter Deutsch⸗

lands, Zaͤhlstelle Hannover, und der Deutsche

Transportarbeiterverband, Orts verwaltung Han⸗

nover, haben beantragt, zu dem allgemein verbind⸗

lichen Tarifabkommen (Schiedsspruch) vom 7. August 1919

zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeit⸗

nehmer in den Dampfwaschanstalten, Plättereien und chemischen

Färbereien gemäß 3 2 der Verordnung vom 23. Dezember

1918 (Reichs⸗Gesetzbl.

Tarifabkommens vom 7. August 1919 und für das Gebiet der

Städte Hannover und Linden und die Orte Misburg, Langen⸗

hagen und Ahlem folgende Vereinharungen für allgemein ver⸗

bindlich zu erklären:

1) den Nachtrag vom 5. Dezember 1919, abgeschlossen zwischen dem Industriellen Arbeitgeberverband zu Hannover und dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Verwaltungsstelle Hannover,

2) das Lohnabkommen vom 19. Februar 1920, abgeschlossen zwischen dem Industriellen Arbeitgeberverband zu Hannover, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Verwaltungs⸗ stelle Hannover, und dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Hannover,

3) die Vereinbarungen vom 12. Februar 1920, abgeschlossen zwischen dem Verein der Metallindustriellen der Provinz Hannover und angrenzenden Gebiete, dem Industriellen

Albeitgeberverband zu Hannover, dem Deutschen Metallarbeiter⸗ verband, Verwaltungsstelle Hannover⸗Linden, dem Verband der Fabrikarbeiter Deutschlands, Verwaltungsstelle Hannover, dem Christlichen Metallarbeiterverband, dem Gewerkverein deutscher Metallarbeiter (H. D.), dem Deutschen Holzarbeiter⸗ verband, dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und

Berufsgenossen Deutschlands und dem Verband der Maler

und Lackierer.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mat 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4116 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 16. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

1

Bekanntmachung.

Unter dem 6. April 1920 ist auf Blatt 879 des Tarif⸗

Einwerdungen gegen diesen Antrag können bie zum 5. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

v““ 8

registers eingetragen worden:

S. 1456) für den Berufskreis des

I. B. R. 4362 an das Rrichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

Der zwischen dem Molkereiarbeitgeberverband für die Provinz Hannover, dem Reichsverband Deutscher Angestellten, Ortsgruppe Hannover, Berufsgruppe Molkereifachleute, und dem Verband Deutscher Molkereifachleute, Gauverband Hannover, am 27. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Rege⸗ lung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Molkereigewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Provinz Hannover für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichgarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 6. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 468 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband Württembergischer Metall⸗ industrieller E. V. in Stuttgart und dem Deutschen Metall⸗ arbeiterverband, Bezirksleitung des 9. Bezirks in Stuttgart, am 21. Januar 1920 vereinbarte Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Kollektivabkommen vom 11. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die ge⸗ werblichen Arbeiter in der Metallindustrie mit Ausnahme der handwerksmäßigen Betriebe wird für den genannten Berufs⸗ kreis gemüß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) im Gebiet des Freistaates Württemberg leichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine erbindlichkeit beginnt mit dem 2. Januar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geih.

arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 1 Berlin, den 7. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekannrmachung.

Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 397 lfd. Nr. 2. des Tarifregisters eingetragen worden:

Der Deutsche Landarbeiterverband in Stade den zwischen den landwirtschaftlichen

enermrrrnchaeeeeee

gewerblichen Arbeiter im

registers

und Kleinhandel

Die zwischen dem Deutschnationalen Handlungsgehilfen⸗ Verband Hamburg, Ortsgruppe Schmölln, S.⸗A., dem Deutsch⸗ nationalen Handlungsgehilfenverbond, Geschäftsstelle Gera⸗Reu ß, und dem Industrie⸗Verein in Schmölln, S.⸗A., am 30. De⸗ zember 1919 abgeschlossenen Aenderungen zu dem all⸗ gemein verbindlichen Tarifvertrag vom 15. August 1919 zur Regelung der Gehafts, und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten in der Industrie und im Groß⸗ handel werden gemäß § 2 der Verordnung vom 23 De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Schmölln, S.⸗A., gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. 1

Der Reichsarheitsminister.

J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Magtsserseta können im Reichsarbeits⸗ ministertum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tari ertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifpertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 7. April 1920.

Der Registerführer.

drneegneneen

Bekanntmachung.

Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 880 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Nordwestdeutschen Arbeitgeberverband für das Bangewerbe zu Hannover, dem Reichsverband des Deutschen Tiefbangewerbes E. V. Bezirksgruppe V, Sitz Han⸗ nover, und dem Zentralverband der Maschinisten, Heizer und Berufsgenossen Deutschlands, Bezirk Hannover, am 29. De⸗ zember 1919 abgeschlossene Lohn⸗ und Arbeitstarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der iefbaugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Eisenbahnneubaustrecke Uelzen Dannenber

r allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit eginm mit dem 1. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

8. 8

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, C 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgebder und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 11A“;

Berlin, den 7. April 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

pfeiffer. Bekanntmachung.

dem 7. April 1920 ist auf Blatt 887 des Tarif⸗ eingetragen worden:

Der zwischen dem Handelsverein Reutlingen, dem Deutsch⸗ nationalen andlungsgehilsenverband, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverein Reutlingen, dem Verband der weiblichen Handels⸗ und Büroangestellten E. V. und dem Zentralverband der Angestellten am 29. Oktober abgeschlossene

arifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Groß⸗ wird gemäß § 2 der Verordnung vom

*

Unter dem

11“

Das Tarifregister und die Registeregten können im Reicks⸗ 6

punkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags 1” 1 1 allge⸗

. 6 8

23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Ge⸗

biet der Stadi Reutlingen für allgemein verbindlich erklärt.

Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. registers eingetragen worden:

Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere

Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen

Handelszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der all⸗ gemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifvertrags aus. Der Reichsarbeitsminister. 8 J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelm äͤßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Registerführer. Pfeif fer. 1

Bekanntmachung.

Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 363 lfd. Nr. 2 des Tartfregisters eingetragen worden:

Das zwischen dem Arbeitgeberverband des Einzelhandels E. V., Mannheim, der Vereinigung kaufmännischer und technischer Standesgenossen in Mannheim und der Zentralstelle der Ver⸗ einigten Angestelltenverbände in Mannheim am 4. Dezember 1919 abgeschlossene TVarifabkommen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 5. Juni 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die Angestellten im Kleinhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das I des Tarifvertrags vom 5. Juni 1919 gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. November 1919. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls

keit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus. Deer Reichsarbeitsminister. 8 J. A.: Dr. Sitzler. 8

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33,34, Zimmer 161, während der regelmößigen Dienststunden eingesehen werden.

Arheitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge

Ertlärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 7. April 1920.

Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 58 lfd. Nr. 2 u. Bl. 889 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der württembergischen und badischen Sägewerksbetriebe, dem Deutschen Holzarbeiler⸗ verband, Gau Stuttgart und Fronkfurt, dem Zentralverband christlicher Holzarbeiter Deutschlands,

Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen in der Sägewerksindustrie wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Freistaaten Württemberg und Baden für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Februar 1920. Mit dem gleichen Zeit⸗

16. April 1919 außer Kraft. Die Ausdehnung der meinen Verbindlichkeit auf das Gebiet behalten. auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. . künftig für einen Betriebszweig der Sägewerksindustrie ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der all⸗ gemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifvertrags aus.

bNsb77s RNschsarbeitsmimnister.

J. A.: Dr. Sitzler. 88 8

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden. ARlrbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen ick des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 7. April 1920.

—*Der Registerfübrer.

Bekanntmachung.

Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 883 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: 3

Der zwischen dem Zweigverein der Blumengeschäftsange⸗ stellten des Deutschen (nationalen) Gärtnerverbandes, Orts⸗ gruppe Magdeburg, und dem Verein der Blumengeschäfts⸗

inhaber in Magdeburg am 30. Dezember 1919 abgeschlossene

eehemß ber Ciss. zund Arbesbedm. . e h, Matenb e. ceh

Tarifvertrag b

gungen für die Blumenbinderinnen in Blumengeschäften wird

gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Magdeburg für

allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit

beginnt mit dem 15. Februar 1920. Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Sitzler. Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗

arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,

während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeher und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge

der 1 des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von 8 ö“ einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 8“ Berlin, den 7. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

am 28. Januar g zu Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die

allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn

künftig für einen Kleinhandelszweig ein besonderer Fachtarif vertrag für allgemein verbindlich erklärt V wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlich⸗

vertrags aus.

Bezirk Freiburg und Frankfurt, dem Gewerkverein der Holzarbeiter Deutschlands, Bezirk Süddeutschland, und dem Deutschen Transportarbeiter⸗ verband, Gau XVI, am 15. Februar 1920 abgeschlossene

Hohenzollern bleibt vor⸗

Ugemeine Verbindlichkeit erstreckt si icht E. gewerbes E. V., Bezirksgruppe VIII, dem Arbeitgeber⸗Verband

v111A11A6“ Unter dem 7. April 1920 ist auf Blatt 886 des Tarif⸗

Der zwischen dem Arbeitgeberverband Bingen und der Arbeitsgemeinschaft der kaufmännischen Verhände in Bingen 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur

kaufmännischen Angestellten im Groß⸗ und Kieinhandel wird für diesen Berufskreis mit Ausnahme des Baugewerbes gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreisstadt Bingen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. Die Auedehnung der allgemeinen Verbind⸗ lichkeit auf das Baugewerbe bleibt vorbehalten. Die allgemeine Verbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Arbeitsverkräge, 8 die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Gewerbezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus. v“ Derr Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, . 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertrageparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 7. April 1920.

Der Registerführer. P feif fer.

3 8

Bekanntmachung.

Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 896 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: 8

Der zwischen der Vereinigung der Angestelltenverhände Brandenburg (Havel) und dem Fabrikantenverein E. V. Brandenburg (Havel) am 27. Oktober 1919 dgsscloflen⸗ Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der in der Industrie tätigen kaufmännischen und technischen Angestellten wird für diesen Berufskreis mit Aus⸗ nahme der Angestellten der Spielwaren⸗ und Färbereiindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Brandenburg a. 8. und der Gemeinde Brandenburg⸗Dom für allgemein verbindlich erklärt. Die Ausdehnung der allgemeinen Ver⸗ bindlichkeit auf die Angestellten der Spielwaren⸗ und Färberei⸗ industrie bleibt vorbehalten. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Induftriezweig des Berufskreises ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbind⸗ lichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarif⸗

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerlums verbindlich ist, können von den E1“ einen Abdruck des Ta isvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 8. April 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

GFWekieyniiwschh

Unter dem 8. April 1920 ist auf Blait 901/2 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: 1 Der zwischen dem Reichsverband des Deutschen Tiefbau⸗

für das Baugewerbe zu Bautzen und Umgegend, dem Deutschen Bauarbeiter⸗Verband, Bezirksverein Bautzen, dem Zentral⸗ verband christlicher Bauarbeiter Deutschlands und dem Zentral⸗ verband der Maschinisten, Heizer und verwandten Berufs⸗ genossen Deutschlands, Geschäftsstelle Dresden, am 15. Oktober 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der 1 und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter im Tief⸗ baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für folgende Orte für allgemein verbindlich erklärt: Bautzen, Auritz, Beblitz, Burk, Doberschau, Großwelta, Grubschütz, Jenkwitz, Kleinseidau, Kleinwelka, Niederkaina, Nadel⸗ witz Oehna, Oberkaina, rbalewi Rattwitz, Seidau, Seculahora, Schmole, Stiebitz, Strehla, Temritz, Teichnitz, Zieschütz, Bloaschütz, Bornitz, Birkau, Brösang Berge, Beder⸗ witz, Binnewitz, Bolbritz, Buscheritz, Blösa, Baschütz, Basank⸗ witz, Baruth, Cölln, Cosul, Canitz⸗Christiena, Drauschkowitz, Dahren, Döbschke, Döberkitz, Daranitz, Doberschütz, Dahlewitz, Döhlen, Evendörfel, Eulowitz, Gnaschwitz, Grubditz, Groß⸗ döbschütz, Großpostwitz, Großkunitz, Großseitschen, Großdubrau, Göda, Halbendorf, Heinitz, Jannowitz, Jeßnitz, Jeschütz, Klein⸗ försichen, Kieindubrau, Kleinpraga, Katschwitz 1 Kleinboblitz, Kleindöbschütz, Kleinkunitz, Kleinseitschen, Kubschütz, Kreckwitz,

Kronförstchen, Kleinbautzen, Lubachau, Luttowitz, 1 Leschau, Malsitz, Milkwitz, Merka, Muschelwitz, Mönchswalde, Meltheuer, Malschwitz, Neuteichnitz, Nedaschütz, Niedergurig,

Obergurig, Oberuhna, Prischwitz, Pließkowitz, Preititz Phar cbade⸗ Pielitz, Quatitz, Radibor,

Rodewitz, Rascha, Rabitz, Salzenforst, Schlunk⸗

reste, Rieschen,

witz, Singwitz, Schmochtitz, Solschwitz, Soritz, Steindörfel,

Schwarznauslitz, Sonneberg, Suppe, Semmichau, Scheckwitz, Techritz, Weißig, Waditz, Weiß⸗ Brohna, Brehmen, Brösa, Buchwalde, Brießnitz, Camina Crosta, Commerau bei Klix, Cortnitz, Dreikretscham, Dubrauke, Drehsa, Großbrösern,

Sora,

Siebitz, nauslitz, Belgern, Cannewitz,

Grünbusch, Göbeln⸗Geißlitz, Guttau, Gleina, Gröditz, Halben⸗

dorf a. d. Spree, Kleinbrösern, Kleinsaubernitz, Klix, Kum⸗ dgr Lömischau, Neusärchen, Neudorf, Nechern, Meschwitz, Pommritz, Rakel, Rachlau, Strohschütz, Sdier, Särchen, Spree⸗

wiese, Salva, Sornsig, Wurschen, Wawitz, Wuischke, Weicha,

Wartha, Wuischke bei Weißenberg, Zschillichau, Camminau, Caßlau, Commerau bei Königswartha, Doberschütz bei Nesch⸗

witz, Droben, Eutrich, Guhra, Holscha. Holschdubrau, Jeßnitz

itten, Lehn,

bei Neschwitz, Jetscheba, Johnsdorf, Kauppa, Königswartha, Krienitz, Lauske, Liebon, Lippitsch, Lissahora, Logo, Lomske bei Neschwitz, Lomsle bei Miltel, Luga, Luppe, Luppedubrau, Milkel, Neschwitz, Neudorf bei Königswartha, Neudorf bei Neschwitz, Neulauske, Niesendorf, Neuseßnitz, Neupuschwitz, Oppitz, Quoos, Pannewitz, Paßtitz, Puschwitz, Ruhetal, Saritsch, Storcha, Teicha, Truppen, Uebigau, Weidlitz, Wessel, Wetro, Zescha, Zischkowitz und Zscharnitz. Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 1. März 19220. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Regtsterakten können im Reichsarbeits.

ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während

der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsvparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 5. April 1920. 88

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 894 lfd. Nr. 1 des Tarifregisters eingetragen worden: 1

Der zwischen dem Westdeutschen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe E. V. zu Essen, dem Reichsverband des Deutschen Tiefbaugewerbes EC. V., Ortsgruppen Essen, Duisburg und Dortmund, dem Deutschen Bauarbeiterverband, dem Zentralverband christlicher Bauarbeiter Deutschlands und dem Zentralverband der Zimmerer und verwandten Berufsgenossen Deutschlands am 20. Mai 1919 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Land⸗

rreises Essen, der Städte Duisburg, Hamborn, Mülheim⸗Ruhr,

Oberhausen, Dinslaken, der Bürgermeistereien Welsum und iesfeld sowie der Orte Vörde, Haardt und Sterkrade, des tadt⸗ und Landkreises Bochum, der Stadt Herne, des Stadt⸗

und Landkreises Gelsenkirchen, der Stadt Wattenscheid, des

Stadt⸗ und Landkreises Recklinghausen, mit Ausnahme des

nördlichen Teils, insbesondere der Orte Hamm, Bosendorf,

Flaesheim, Ahsen, Erle, Altschernbeck, Rhade, Lembeck

und Wülfen, der Städte Bottrop, Gladbeck, Buer, Witten, des

Landkreises Hattingen, Stadt⸗ und Landkreises Hagen aus⸗

schließlich Stadt und Amt Breckerfeld, Stadt Hohenlimburg,

Stadt⸗ und Landkreises Dortmund, Stadt⸗ und Landkreises

Hörde, Stadt⸗ und Landkreises Hamm ausschließlich Amt

Fröndenberg, aus dem Kreise Lüdinghausen die Stadt Werne

g. d. Lippe und die Orte Selm, Bork, Evenkamp, Stockum,

Bockum und Hövel, aus dem Kreise Beckum die Orte Heesen

und Dolberg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine

Verbindlichken beginnt mit dem 15. November 1919. Sie

erfaßt nicht das Arbeitsverhältnis von Arbeitern, die in einem

Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Ausbesserungs⸗ arbeiten beschäftigt sind.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler. 1 8

und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗

Das Tarifregister ministerium, Fresif NW. ae Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Aebeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reschsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗

stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 8. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

—ög.

Bekanntmachung.

Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 897 des T. registers eingetragen worden:

Der zwischen der Hotelier⸗Vereinigung, dem Bielefelder Wirteverein, dem Bielefelder Saalwirteveresn, den Kaffꝛehaus⸗ besitzern, dem Deutschen Kellnerbund, Zweigverein Bielefeld, und dem Verband Deutscher Gastwirtsgehilfen, Ortsverwaltung Bielefeld, am 18. Dezember 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelurng der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Gastwirtsangestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Bielefeld für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1920.

Der Reichsarbeitsministe Z A.: Dr. Sitzler.

Das Tarkfregister und die Regifterakten köͤnnen im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisensttaße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarispertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. v1 Berlin, den 8. April 1920. 1 G 8 Der Registerführer. Pfeiffer.

—.

““

Unter dem 8. April 1920 ist auf Blatt 133 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden: 8 1

Der zwischen den vereinigten Arbeitgeberverbänden für das Gastwirtsgewerbe der Stadt Braunschweig und der Arbeits⸗ gemeinschaft der gastwirtschaftlichen Angestellten⸗Verbände der Stadt Braunschweig am 13. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen im Gastwirtsgewerbe wird gemäß 8 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 26. Mai 1919 für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit 8 des Tarifvertrages vom 26. Mai 1919 außer Kraft.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während b der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 1

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 9* die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

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