8
Die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen einer der i
Abs. 1 bezeichneten Forderungen oder Schulden ist unzulässi oder ist eine solche —
statt. Bei einer Verteilung ist ein der angemeldeten
rückzubehalten oder zu hinterlegen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 3 findet auf Verteilungs⸗
verfahren anderer Art entsprechende Anwendung. § 14.
Die im § 12 Satz 1, 2 und im § 13 angeordneten Beschränkun⸗ gen treten mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem auf Grund des § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes das Verbot der gerichtlichen Geltend⸗
machung der F Im .
mögen beginnt mit diesem Zeitpunkt der Lauf
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und di
stimmten Frist. 8
§ 15.
orderung endet.
Forderungen, in Ansehun
richtung einem der Verbore des § 11 vorsätzlich und mit dem Bewußt⸗ sein der Rechtswidrigkeit zuwidergehandelt hat, sind 521
an den Berechtigten gerichtete Anordnung einer Spruchstelle des Reichsausgleichsamts auf das Reich zu übertragen. Vor der An⸗ ordnung soll der Berechtigte gehört werden.
Ein Anspruch auf Entschädigung für die enteignete Forderung steht dem Berechtigten nicht zu. 1
Hat lediglich eine vom Berechtigten bestellte Person einem der Verbote des § 11 wissentlich zuwidergehandelt, so finden die Vor⸗ schriften der Abs. 1, 2 keine Anwendung, wenn der Berechtigte bei der Auswahl der Feren. und, sofern er die Ausführung der Ver⸗ richtung zu leiten hat, bei der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
§ 16.
Soweit das Deutsche Reich im Ausgleichsverfahren eine an⸗ gemeldete Forderung gegen einen deutschen Schuldner befriedigt, geht die Forderung 27 das Deutsche Reich über. Der Uebergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
2. An meldung und Feststellung der auszu⸗
g heichenden Forderungen und Schulden. Deeuutsche haben ihre sämtlichen unter § 9 Abs. 1 fallenden Forderungen bei dem Reichsausgleichsamt anzumelden.
Der Reichsminister für Wiedera⸗ kann die Verpflichtung zur Anmeldung auch auf die unter § 9 Abs. 1 fallenden Schulden Deutscher ausdehnen.
ie näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Zeitpunkt der Anmeldung werden vom Reichsminister für Wiederaufbau er⸗ lassen und im Reichs⸗Gesetzblatt bekanntgemacht. § 18 „Auf Forderungen, deren Anmeldung bei dem Reichsausgleichsamte nicht innerhalb der vom Reichsminister für Wiederaufbau bestimmten Frist erfolht. finden die Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 2 ent⸗ sprechende Anwendung, es sei denn, daß weder der Gläubiger noch eine andere Person in Ausführung einer ihr vom Gläubiger übertragenen Verrichtung der Vorschrift des § 17 wissentlich zuwidergehandelt hat oder daß die Anmeldung nach Ablauf der Frist nachgeholt worden ist, bannt die Forderung zur Kenntnis des Reichsausgleichsamts ge⸗ gt war. 8 4 Die Vorschriften des § 15 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. § 19.
Erachtet das Reichsausgleichsamt in Ansehung einer angemeldeten Forderung die Vorschriften des Abschnitts II dieses Gesetzes nicht für anwendbar oder die Rechtsverfolgung ohne weiteres für aussich 8los, so hat es von der Mitteilung der Forderung an ein ausländisches Aus⸗ gleichsamt Abstand zu nehmen und ihre Bearbeitung abzulehnen.
Der ablehnende Bescheid ist dem Anmeldenden zuzustellen. Er hat die angemeldete Forderung nach Grund, Betrag und Schuldner zu bezeichnen und einen Himpeis auf die durch § 11 Abs. 4 bestimmte Rechtsfolge zu enthalten. 8 n
Das Reichsausgleichbamt hat die ihm von den ausländischen
rüfungs⸗ und Ausgleichsämtern mitgeteilten Forderungen den als chuldner 8 Deutschen bekanntzugeben und ihnen eine an-
vesesher Frist zur Aeußerung zu bestimmen.
rkennt ein als Schuldner bezeichneter Deutscher die Schuld nicht an, so hat er zugleich seinen Standpunkt zu begründen sowie die er⸗ forderlichen Beweismittel zu bezeichnen oder beizufügen⸗
m § 9 Wird Forderung oder Schuld in einem Konkurs⸗ verfahren angemeldet, so findet ihre Prüfung und Feststellung nicht
öhe der For⸗ verung oder Schuld entsprechender Anteil an der de hncsefeder⸗
alle der Zwangsvollstreck in d b iche „ 79. G b 8 1 F Prollstreckung in 82 tungegfonge — Das geiche gilt, wenn die Forderung sowohl in Reichswährung
ltung be⸗
. in A ig deren der Berechtigte oder eine andere Person in Ausführung einer ihr vom Berechtigten übertragenen Ver⸗
eine
— 1“ 1I11.“
Lr Abrechnung über in Reichswährung ausgedrückte Forderungen und Schulden Deutscher erfolgt in Reichswährung zum Nennbetrag, ohne Rücksicht darauf, in welcher Währung nach den Vorschriften des
Friedensvertrags die Abrechnung zwischen den Prüfungs⸗ und Aus⸗ gleichgämtern zu erfolgen hat. „Das gleiche gilt, wenn die Forderung oder Schuld sowohl in Reichs⸗ währung als auch in einer ausländischen Währung ausgedrückt war und zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrags gegenüber dem Staate der Gegenpartei bei unnittelbarer Abrechnung zwischen den Parteien die Zahlung in Reichswährung für diejenige Partei, der die Wahl des Zahlungsmittels zugestanden häatte, vorteilhafter gewesen wäre. § 26.
Die Abrechnung über in einer ausländischen Währung ausgedrückte Forderungen Deutscher erfolgt in Reichswährung unter Umrechnung der Währung ihres Nennbetrags zum Tageskurse
als auch in einer ausländischen Währung ausgedrückt war und zur Zeit
des Inkrafttretens des Friedensvertrags gegenüber dem Staate der
Gegenpartei bei unmittelbarer Abrechnung zrischen den Parteien die
Zahlung in ausländischer Währung für diejenige Partei, der die Wahl
des Zahlungsmittels zugestanden hätte, vorteilhafter gewesen wäre. § 27.
Die Abrechnung über in einer ausländischen Währung ausgedrückte Schulden Deutscher erfolgt in Reichswährung unter Umrechnung der Währung ihres Nennbetrags zum Vorkriegskurse. Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. „Hat der Schuldner oder eine andere Person in Ausführung einer ihr vom Schuldner übertragenen Verrichtung in Ansehung der Schuld einem der Verbote des § 11 vorsätzlich und mit dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit zuwidergehandelt, so erfolgt die Umrechnung zum Tageskurs, es sei denn, daß der Vorkriegskurswert des Nennbetrages der Schuld seinen Tageskurswert übersteigt. Die Vorschriften des § 15 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 28.
Die Abrechnung über die in den §§ 10 und 20 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags vorgesehenen Strafen und Gebühren des gemischten Schiedsgerichtshofes erfolgt in Reichswährung unter Um⸗ rechnung zum Tageskurse.
t die Strafe oder Gebühr in Ansehung einer unter § 25 fallenden
Schuld oder Forderung oder in Ansehung einer Schuld entstanden, deren Umrechnung nach § 27 zum Vorkriegskurse zu erfolgen hat, so ist die Umrechnung der Strafe oder Gebühr zum Vorkriegskurse vorzu⸗ nehmen, wenn dies zur Vermeidung von Härten oder offenbaren Unbillig⸗ keiten erforderlich erscheint. .
Die Strafe oder Gebühr bleibt außer Ansatz, sofern sie nachweislich von der Partei nicht verschuldet ist.
§ 29.
Ein Schuldner, dessen Verbindlichkeit auf Grund des § 27 zum Vorkriegskurs umzurechnen ist, hat, sofern nicht der Vorkriegskurswert des Nennbetrags seiner Schuld dessen Tageskurswert übersteigt, sich innerhalb einer ihm vom Reichsausgleichsamte gesetzten Frist darüber zu erklären, ob ihm Vermögensgegenstände folgender Art zustehen:
1. in ausländischer Wäyrung ausgedrückte, unter § 9 Abs. 1
8 fallende Forderungen; 2. in enef. Fecher Währvng zu Feee. nicht unter Nr. 1 sehung deren kein alliierter oder
fallende Geldforderungen, in An assosiierter Staat von dem ihm nach Artikel 297 b des eenneneehe zustehenden Rechte zur Einbehaltung oder iquidation Gebrauch gemacht hat, sofern die Forderungen auf Rechtsverhältnissen beruhen, die vor Beginn des Kriegs⸗ zustandes zwischen dem Deutschen Reich und dem in Betracht kommenden alliierten oder assoziierten Staate entstanden sind, und sofern die Forderungen vor Beendigung dieses Kriegs⸗ zustandes fällig geworden sind. Eine Vereinbarung der Se der Fälligkeit gilt für die Anwendung dieser orschrift als nicht erfolgt; auf ausländische Währung lautende Wertpapiere oder An⸗ sprüche auf Lieferung solcher Wertpapiere, in Ansehung deren kein alliierter oder assozlierter Staat von dem ihm nach Artikel 297 b des Friedensvertrags zustehenden Rechte zur Ein⸗ behaltung oder Liquidation Gebrauch gemacht hat, sofem der Erwerb der Wertpapiere oder die Ansprüche auf Rechts⸗ verhältnisse beruhen, die vor Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem in Betracht kommen⸗ den alliierten oder assoziierten Staate entstanden waren: auf § 8 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) beruhende Ansprüche auf Entschädigung wegen Einbehaltung oder Liqui⸗ dation von auf ausländische Währung lautenden forderungen oder Wertpapieren, die zu den im Teil X Ab⸗ schnitt IV des Friedensvertrags bezeichneten Gütern, Rechten odex Interesten hören: Erlöse aus Einbehaltungen oder Liquidationen von auf aus⸗
8 § 21.
„FErrachtet das Reichsausgleichsamt eine bei ihm angemeldete For⸗ rung nicht als glaubhaft gemacht oder die von einem Deutschen für die rwe ng der Anerkennung einer Schuld geltend gemachten 48 nicht für ausreichend, so kann es der deutschen Pariei die istung einer Sicherheit für die Zahlung der im § 10 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags vorgesehenen Strafe auferlegen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er zur Sicherheitsleistung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts außerstande sei. § 22.
Die Entscheidungen des gemischten Schiedsgerichtshofs (85 16 bis 20 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags) sind endguüͤltig. Sie haben zwischen den Parteien sowie zwischen dem Reichsausgleichs⸗ amt und der deutschen Partei die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Das Reichsausgleichsamt kann dex deutschen Partei die Zahlung eines Vorschusses zur Deckung der im § 20 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrags vorgesehenen Gebühr für das Verfahren vor dem gemischten Schiedsgerichtsbof auferlegen. Die Vorschrift des § 21
Abs. 2 findet entsprechende Amvendung.
§ 23. I Wird durch eine übereinstimmende Entscheidung der beteiligten Ausgleichsämter oder durch eine Entscheidung des gemischten Schieds⸗ gerichtshofs festgestellt, daß eine deutsche Forderung nicht vom Ar⸗-⸗ tikel 296 des Friedensvertrages betroffen wird, so hat das Reschsaus⸗ gleichsamt dem Gläubiger auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß die in den §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes sowie im 1 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530) bezeichneten Beschränkungen auf die For⸗ derung keine Anwendung finden.
5. Abrechnung des Reichsausgleichsamts gegenüber deutschen Gläubigern und Scchuldnern. § 24. 1
Sobald die im § 9 Abs. 1 bezeichneten Forderungen und Schulden Deutscher im Verkehre zwischen den beteiligten Ausagleichsämtern fest⸗ gestellt und dem Prüfungs⸗ und Ausgleichsamte des Gläubigerstaats gutgeschrieben sind, hat das Reichsausgleichsamt der deutschen Partei unverzüglich eine Abrechnung über den ihr zustehenden oder von ihr zu zahlenden Betrag zu erteilen.
Im Falle 88 % 14 Abs. 3 der Anlage zu Artikel 296 des Frie⸗ densvertrags ist die Abrechnung dem Gläubiger unverzüglich zu er⸗ teilen, nachdem seine Forderung durch Anerkennung, aütliche Einigung, übereinstimmende Entscheidungen der Prüfungs⸗ und Ausgleichsämter oder eine gemäß § 16 der Anlage zu Artikel 296 ergangene schieds⸗ gerichtliche oder gerichtliche Entscheidung endgültig festgestellt ist.
Als Deutsche im Sinne des Abschnitts II 3 dieses Gesetzes gelten juvristische und Handelsgesellschaften anderer Art nur dann, wenn ihr 4 sich im Reichsgebiete befindet, ihre Rechtsbeständigkeit auf Reichsrecht oder dem Rechte eines deutschen Landes beruht und ihr Kapital spätestens seit dem 1. Januar 1920 überwiegend Reichs⸗ angehörigen zusteht. “ v“
7 und Ansprüche als uneinbringlich
ländische Währung lautenden Geldsorderungen und Wert⸗ papieren, die zu den im Teil X Abschnitt IV des Friedens⸗ vertrags bezeichneten Gütern, Rechten oder Interessen gehören, Fser die dem Schuldner unmittelbar von einem u oder assoziiertem Staate zur Verfügung gestellt werden. Fporderungen und Ansprüche sowie andere Gegenstände der im Abs. 1 bereichneten Art, die nach dem 31. Dezember 1919 auf eine andere Person übergegangen sind, sowie Forderungen und Ansspprüche, die nach dem 31. Dezember 1919 durch Befriedigung des Gläubigers erloschen sind, gelten im Sinne der §§ 29, 30 dieses Gesetzes als Vermögensgegen⸗ stände derjenigen Person, der sie oder, in den vunter Nr. 4 und 5 be⸗ zeichneten Fällen, die einbehaltenen oder liquidierten Gegenstände am 31. Dezember 1919 zugestanden haben.
1 -g. T.e z ag um den Vorkriegswert des uneinbringlichen Teiles zu kürzen.
Stellt sich die Uneinbringlichkeit erst nach Rechtskraft der Ab⸗ rechnung heraus, so kann der Schuldner binnen drei Jahren nach Rechtskraft der Abrechnung deren Berichtigung bei einer Spruchstelle des Reichsausgleichsamts insoweit beantragen, als die uneinbring⸗ lichen Forderungen und Ansprüche bei der Abrechnung berücksichtigt worden waren. 8
Pereinigen sich in der Persone eines Schuldners mehrere Ver⸗ bindlichkeiten, die nach § 27 Abs. 1 zum Vorkriegskurs umzurechnen sind, so ist der Währungsgewinn insoweit, als er bei der Abrechnung über eine Verbindlichkeit angerechnet worden ist, bei der Abrechnung über die übrigen Verbindlichkeiten außer Betracht zu lassen.
§ 33.
Soweit nach den Vorschriften des Abschnitts II 3 die Höhe der von dem Reichsausgleichsamte zu beanspruchenden oder zu zah⸗
lenden Beträge von der Person des Schuldners oder Gläubigers abhängt, gelten für Rechnung eines Dritten bestehende Rechte und Verbindlichkeiten als Rechte und Verbindlichkeiten des Dritten.
„In derselben Hinsicht gelten im Falle der Ausführung einer Kom⸗ mission durch Selbsteintrikt Rechte und Verbindlichkeiten des Kom⸗ missionärs, die aus Anlaß des Selbsteintritts begründet worden sind oder ihrerseits den Selbsteintritt veranlaßt haben, als Rechte und Verbindlichkeiten des Kommittenten. § 34. . Für die Berechnung des Teeehacer im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts ist der an der Berliner Börse notierte Durche schnittsumrechnungskurs folgender Tage maßgebend:
1. bei Beträgen, die das Reichsausgleichsamt einem gegnerischen Prüfungs⸗ und Ausgleichsamte gutgeschrieben hat: der Um⸗ rechnungskurs des Tages der Gutschrift; bei Beträgen, die dem Reichsausgleichsamte von einem gegnerischen Prüfungs⸗ und Ausgleichsamte gutgeschrieben sind: der Umrechnungskurs des Tages, an welchem dem Reichsausgleichsamte die Nachricht von der Gutschrift zu⸗
segangen ist; 1 8
bei Beträgen, deren Gutschrift infolge der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensve 8 aufgeschoben ist: der Umrechnungskurs des Tages, an dem die Forderung in der im § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes be⸗ zeichneten Weise festgestellt worden ist;
bei den im § 29 unter Nr. 2, 3 und 5 bezeichneten Gegen⸗ ständen: der Umrechnungskurs des Tages, von dem ab der Berechtigte über die Gegenstände unbeschränkt verfügen kann; sind die Gegenstände vor diesem Tage vom Schuldner ohne Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot veräußert worden, so ou Umrechnungskurs des Tages der Veräußerung maß⸗
gebend.
Soweit sich für die im Abs. 1 bezeichneten Tage ein an der Berliner Börse maßgebender Umrechnungskurs nicht ermitteln läßt, ist der Umrechnungskurs im Einzelfall auf Ersuchen des Reichsaus⸗ gleichsamts von der Reichsbank unter Berücksichtigung der Weltmarkt⸗ lage an dem nach Abs. 1 maßgebenden Tage festzusetzen. Die Fest⸗ fetzung ist für das Reichsausgleichsamt und die Beteiligten bindend.
§ 35. Als Vorkriegskurs im Sinne der Bestimmungen dieses Fe gilt der 4 Urgechnungarrs, der an der Berliner Börse während des Monats maßgebend war, welcher dem Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem Staate der Gegenpartei vorausging. Soweit sich ein solcher Kurs nicht er⸗ mitteln läßt, wird der Vorkriegskurs vom Reichsminister für Wieder⸗ aufbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen nach Anhörung von Sachverständigen, unter ö“ der Welt⸗ marktlage während des im C 1 bezeichneten Monats, fest ee Für die Schuldverhältnisse zwischen Deutschen und in Flfaz. “ ansässigen Personen tritt an Stelle des Vorkriegskurses der in der Zeit vom 11. Oktober bis 10. November 1918 an der Genfer Börse in Geltung gewesene durchschnittliche Umrechnungskurs.
§ 35. Die Beträge, die das Reichsausgleichsamt auf Grund der Be⸗ stimmungen des Abschnitts II 3 beansprucht oder schuldet, sind mit
fünf vom Hundert zu Heaae.
Der Zinslauf beginnt bei Ansprüchen des Reichsausgleichsamts an dem Tage, an dem es den Betrag dem gegnerischen Prüfungs⸗ und Ausgleichsamte gutgeschrieben hat, bei Schulden des Reichsausgleichs⸗ amts an dem Tage, an dem ihm die Nachricht von der Gutschrift des Betrages durch das gegnerische Amt zugegangen ist.
§ 37. Sofern die Endabrechnung über eine Forderung oder Schuld sich voraussichtlich erheblich verzögern wird, kann das Reichsausgleichs⸗ amt der Partei eine vorläufige Abrechnung erteilen. § 38. Ein nach § 16 auf das Deutsche Reich übergegangener Anspruch gegenüber einem Bürgen ist vom Reichsausgleichsamte durch Er⸗ teilung einer Abrechnung gegenüber dem Bürgen geltend zu machen. Vor Erteilung der Abrechnung ist der als Bürge in Anspruch
Genommene zu hören. Erhebt er Einwendungen die den Bestand
oder Umfang der im Ausgleichsverfahren befriedigten Hauptverbind⸗
lichkeit oder seiner Bürgschaftsverpflichtung betreffen, so ist die Ab⸗ rechnung durch Entscheidung einer Spruchstelle des Reichsausgleichs⸗ amts zu erteilen. 5 30
Der auf Grund einer Abrechnung dem Reichsausgleichsamt zu⸗ stehende Betrag ist innerhalb eines Monats nach Bacesleic der Ab⸗ rechnurg an das Reichsausgleichsamt zu zahlen.
Dus Reichsausgleichsamt hat dem Zahlungspflichtigen auf An⸗
Der Schuldner hat zugleich mit der im Abs. 1 bezeichneten Er⸗ klärung ein Verzeichnis der Vermögensgegenstände einzureichen und die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich an Eides Statt zu ver⸗ sichern sowie durch Einreichung der ihm zur Verfügung stehenden
lege nachzuweisen.
Erfüllt der Schuldner die im Abs. 1 bis 3 bezeichneten Ver⸗ pflichtungen nicht, so ist seine Schuld zum Tageskurse der Währung ihres Nennbetrags umzurechnen.
§ 30.
Der auf Grund der Abrechnung über die Schuld nach § 27 Abs. 1 vom Schuldner zu zahlende Betrag erhöht sich um den Wäh⸗ rungsgewinn, den der Schuldner hinsichtlich der im § 29 bezeichneten Gegenstände erzielt; er darf jedoch den Tageskurswert des Nenn⸗ bet der Schuld nicht übersteigen.
Als Währungsgewinn gilt:
1. bei den im § 29 unter Nr. 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Gegenständen: der Unterschied zwischen dem Tageskurswert und dem Vorkriegskurswerte;
trag Verlängerungen der Frist zu bewilligen, wenn dies mit Rucksicht auf die Billigkeit, insbesondere mit Rücksicht auf noch nicht ab⸗
faezöctes Forderungen des Zahlungspflichtigen, geboten erscheint. Es
lann die Bewilligung der Zahlungsfrist von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
Die Beträge, vie das Reichsausgleichsamt Grund einer Ab⸗ vechnung schuldet, sind dem Berechtigten auszuzahlen, sobald und so⸗ weit das zustäandige Finanzamt hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Die Voraussetzungen ü* die Erteilung und Versagung dieser Zu⸗ stimmung werden durch besonderes “
Ist die Entstehung von Gegenansprüchen des Reichsausgleichs⸗ amts zu erwarten, so kann das Reichsausgleichsamt die Auszahlung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
Bestehen Zweisel über die Person des Berechtigten, so ist der
Betrag nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu hinterlegen. 41.
Einem Glöéubiger ist im Falle dringenden wirtschaftlichen Be⸗
bei den im § 29 unter Nr. 4 bezeichneten Srveane soweit sie auf Grund der im § 6 des Gesetzes über Ent⸗ Prn en und Entschädigungen vom 31. August 1919 (Reichs⸗ 8 S. 1527) vorgesehenen Richtlinien in einer aus⸗ ländischen Währung festgestellt und in Reichswährung s Tageskurswert umgerechnet worden sind: der Unterschied zwischen dem endgültig errechneten Betrage der Entschädigung und dem Vorkriegskurswerte des in ausländischer Währung Ulten Betrags. Die rschriften der Abs. 1, 2 finden auf den Be
einer
Strafe oder Gebühr, die in Ansehung einer unter § 27 fallenden Schuld entstanden und nach § 28 Abs. 2 zum Vorkriegskurs an⸗ zurechnen ist, entsprechende Amvendung.
und 3 bezeichneten ⸗ erwiesen haben, sind rechnung des Währungsgewinns nicht zu berücksichtigen.
§ 34. Soweit sich die im § 29 unter Nr. 1, 2
ie bei der Be
Hat sich eine Forderung oder ein Anspruch nur zum Teil als un⸗ einbringlich erwiesen,
so ist ferner der von dem Restbetrag berechnete
meldung mit Zustimmung des zuständigen
Grund und Betrag glaubhaft gemacht ist. Hälfte des Betrages, der dem Gläubiger voraussichtlich auf Grund der Endabrechnung zustehen wird, nicht übersteigen; soweit er nach⸗ weislich zur Wieveraufnahme wirtschaftli 8
werden soll, ist er bis auf drei Viertel dieses Betrags zu erhöhen. Der Vorschuß ist unter
inanzamts ein Vorschu eichsausgleichsamte nac Der Vorschuß soll die
dürfnisses auf Antrag bereits nach der im b vorgeschriebenen An⸗
zu gewähren, soweit die Forderung dem
ätigkeit verwendet rücksichtigung des Steuerinteresses zu be⸗
Die Zustimmung des Finanzamts soll nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme 1 daß ein Steueranspruch des Reichs durch die vg. ;S des Vorschusses gefährdet werden würde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Finanzamt binnen drei Wochen, nachdem ihm das Ersuchen des Reichsausgleichsamts um Aeußerung zugestellt worden ist, keinen Widerspruch erhoben hat.
Die Gewährung des Vorschusses sowie die des Finanzamts kann auch von der Leistung einer Sicherheit abhängig
gemacht werden. 1
messen.
ein Vorschuß auf 1b . 8 Warfch worden, so ist bei der Endabrechnung orderung von deren 1
ich bei der Umrechnung des Vorschusses in die ausländische W.
dem am Tage seiner Auszahlung an der Berliner Börse notierten
Hurchschnittsumrechnungskurz ergibt. Die Bestimmung des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 42.
eine in ausländischer Währung eFdebee
derjenige Betrag abzuziehen,
die
ährung
V auf den von ihm na
Auf die Beitreibung der auf Anordnung des Reichsausaleichsamts
2 leistenden Zahlumngen finden die Vorschriften des fünften Abschmitts xes
zweiten Teils der Reichsabgabenordnung entsprechende An
mit der Maßaabe, daß an Stelle der Finanzämter das Reichsaus⸗
gleichsamt
Die Vorschriften des 8 orderungen und Schulden Deutscher gegenüber den An⸗ Erben ü an “ (Artikel 296 d Abs. 4 des Friedensve soweit sie nicht nach § 10 Abs. 2 den Angehörigen eines
§ 43.
Staates Ueschstihen und gegenüber den Bewohnern dieser Staaten.
gleichstehen.
Angehörigen b 10 Abs. 2 deren Ang ““
ie nach ge n für Wiederaufbau
Der Reichsminister
Vorschriften auf die im Abs. 1 bezeichneten Forderungen und Schulden
auszudehnen oder andere Bestimmungen darüber zu enlassen.
. Mitwirkung 8r weitiger Kgelung von Geldverbindlichkeiten.
§ 44.
Die Vorschriften des Abschmitts III dieses Gesetzes findden An⸗
und 72 des Friedensvertrags
e-Ig den Artikeln 296 und 72 soweit sie
neten Schulden Deutscher, des Artikels 296 e oder infolge anderen Gründen nicht durch Vermittlung von und rS. u .es sac⸗ den Artikeln und 72 8 Geldverbindlichkeiten Deutscher, Krieges oder zur Zeit des Inkrafttretens dieses 0 Deutschen Reiche anfbssig gewesen sind. gegewüber matü vlichen L9 Personen ten anderer Avnt, die 1 vvas Staates wöhremd des Kriegszustandes baate und dem Deutßchen Reiche ansässig sofern das Rechtsverhältnis, auf welchem die
2.
he “ treten war riegs des eimgetreten war — des Kriegszustandes aus eirnem Grunde aufgeschoben worden ist. die in den Avbikeln 296 und bezeichneten Geldverbindlichkeiten 1 Krieges oder zur Zeit des Inkvafttretens Deutschen Reiche ansässig gewesen simd. mnatürlichen oder juristischen Personen schafteemn anderer Art,
die
Kriegszustandes mit Frankreich bis zum 10. November 1918
aß⸗Lothringen ansässig gewesen sind. sofern das im Elslafz r
die Verbindlich
dem 1 1918 entstanden. die Fälligkeit der Ver⸗
binlichkeiten vor dem 10. Janar 1920 eingetreten vhre Erfüllum mah, dem 10. November 1918 er verzüglich erfolat oder aus einem gerechtfertugten aufgeschoboen worden ist. Die Vorschrift des § 24 § 45.
Als in einem Gebiet ansässig im jenigen naeütlichen Personen, die dort ss um in ihrem Gewerbebetri
indlichkeiten tnc⸗ — 8 dieienigen juristischen Personen oder die in dem Gebiet ihren Sitz boben. 8
Der Inhhaber eines gerverblichen Umnternebmens. Gebiebe mur eine Zweigmiederlassuma, nicht aber kassung unterhält, gilt insoweit als auch in diesem es sich um
der Zweigniederlassung entstoniden sind.
vursprünalich in deutscher Währung anaevegche. eh besonderen Rechtsnorm jedoch in einer ausländischen
Abschnitts II 3 finden keine Anwendung erṽ Angehörigen der
des Reichsausgleichsamts bei ander⸗
nach den Bestimmungen früherer Erfüllung oder aus Prüfungs⸗
1 die während des Gesetzes im
oder Handelsgesell⸗ imm Gebiet eines alliierten oder asso⸗ zwischen diesem sen sind,
8 sher Begimn des Kriegszustandes entstanden, wr Webindlichkeiben vor Beendigung des vnd ihre Erfüllung mach
72 des Friedensvertwags nicht Deutscher, die während des dieses Gesetzes im
gegenüber solchen oder Handelsgesell⸗ während der Zeit von Beginn des
kkeiten beruhen, vor
1918 emtweder un⸗
Abj. 3 findet emtsprechende Anwendung.
Sinne des § 44 gelten die⸗ V ihren Wohnsitz oder, fofern es eb —— 9a. Ver⸗ i iche Hauptniederlassung haben, 8⸗ leereessreeeer e,rean-e anderer Art, “ seine Hauptmeder⸗ Gebiet ansässig, als Forderumngen oder Verbindlichkeiten handelt, die im Betv
g
vtrags), anderen
diefe
bezeich⸗
solchen
rtigten
Rechts⸗
war uUn
Grunde
Vorschriften entsprechende Anwendung.
übrigen finden auf die Abrechnung
des § 9 Abs. 2 und der §8 33, 3 § 50.
Dem Schuldner ist auf Antrag noch vor
sch den Vorschriften der §.
spruchs glaubhaft gemacht sind. Der Vorschuß gung des Steuerinteresses zu bemessen. Die Vorschriften des § 41 Abs. wendung.
Reichsausgleichsamts.
6, 15, 18, 21, 22 Abs. 2, § 31 Abs.
auf Grund der §8 46, 50 und im Beitrei
40 Abs. 2, §8 41,
an das Reichswirtschaftsgericht im Beweisverfahren vor dem scheidungen, soweit nicht nach Beschwerde zuständig ist. Gegen Anordnungen und 8. Reichsausgleichsamts steht, soweit treffen, auch dem Präsidenten des an das Reichswirtschaftsgericht zu. Die Entscheidung des
Die Beschwerde ist binnen Fäochters
§ 7 Abs.
dem Reichswirtschaftsgericht einzulegen. Wird die bei dem Reichswirtschaftsgericht eingereicht, so
dem Reichsausgleichsamt unverzüglich mitzuteilen. Erachtet das Reichsausgleichsamt die Beschwerde
Reichswirtschaftsgericht vorzulegen.
53. der Sef chwerde wird die
8 ie Einle Darch vie. (ehenss 0n. eee aan⸗
angefochtenen Anordnung pflichtung zur Leistung von
dere kann angeordnet werden,
sseen; insbes angefochtenen Anordnung
8 4
Das Reichswirtschaftsgericht, vor Vorsitzende, kann von dem Reichsausgleich Sachverhalts erforderliche Auskunft verlangen. Ermittlungen
V. Aufhebung Zahlung in
oder Abänderung von ländischer Zahlungsmittel.
E“ Ein vor Eintritt des Kriegszustandes oder geschlossener Vertrag, auf Grund dessen ein sässiger Deutscher Keichs egenüber zu einer Zahlung in ausländi n-Seae. ausländischer Zahlungsmittel verpflichtet
Gesetze
mit einer in diesem
er⸗
sowie
einer “ § 44 fallenden Verbindlichkeit, die 8 war, auf Grund einer Währung bezahlt
werden mußzte, hann, sofern er die Verbindlichkeit ohne Verstoß gegen
ein Zahlungsverbot erfüllt bat. Erstattung des Unterschieds zu von ihm für die Enfüllung aufgewendeten Kosten den Taceskurswert der dem Nennbetvage seiner Schuld verlangen. Neat Ein Schuldner einer unter 44 follenden,
in den Kosten der
in aus
lem Reichseuegleichsamte die Beschaßfuma der Zahlungsmittel, soeweit diese Zahlumngsmittel nicht überste
igen, und ländischer
; aueagedrückten zndlichkeit kamn, sofern er sie ohne Ver⸗ zährung auegedrückten Verbindlichkei r⸗ Se . eina Zahlunsverbot erfüllt hat, vom Reichsausgllenchscunte
die Erstattung des Untersck
eewendeten Zahllungsmithel, soweit dee Dane der Zahlunasmittel nicht übersteigen, und dem Vorkriegs des Nennbetwas seiner Schuld verlangen.
8
47. “ ie i eichneten Ansprüche erlöschen, wenn der Berechtigte E“ Erfüllung der Verbindlichkeit
e nicht binnen sechs Monaten nach der 9 Veꝛ 88 bimnen sechs Monaten nach Inkraf btreten dieses A dem Reichsausgleichsamte geltend macht und wenn er nicht innerhalb einer ihm vom
Frift das Bestehen der Verbindlichkeit oder der Erfüllung
zndliche Belege und durch eine von ihm ausgestellte Versicherung an
Eides Statt nachweist.
schieds zwischen den Kosten der Beschaffung schieds. en vondenden und tatsäcklich auf⸗ se Kosten den Tageskurswert
burswerte
gegenüber spätestens
Reichsausgleichsamte gesetzen angemessenen
durch ur⸗
* Die Entscheidung über die im § 46 bezeichneten Ansprüche ersolgt
durch eine Spruchstelle des Reichsausgleichsamis.
Auf einen Schuldner, der den in 8. tend finden die Vorschriften des § 29 hende Anwendung. *Erfäll der Schüidner die ihm nach Abs. 1 F ee tungen nicht, so ist sein Anspruch zurückzuweisen, es sei denn, Verbindlichkeit auf Grund einer besonderen Rehtanbee in der Währung ihres Nennbetrags abrweichenden P 58 war; in diesem Falle beschränkt sich sein Anspruch auf den Unterschieds zwischen den Kosten der von ihm eewendeten Zahlungsmittel, soweit diese Zahlungsmittel 9*8 übersteigen, und dem iner huld. 1 8 s nach § 30 Abs. 2 als Währungsgewinn des Schu mittelte Betrag ist von dem Betrage, den beanspruchen hat, in Abaug zu bringen. Grund einer besonderen Rechtsnorm in einer abweichenden Währung zu bezahlen,
Schuldner zum mindesten in dem im Abs. 2.
8 48. * 8 ch im § 46 Abs. 2 bezeichneten Anspruch den im 8 46, 1. 29 ef 1 bis ens⸗
Verpflich⸗
daß seine
einer von zu zahlen
rsatz des für die Erfüllung auf⸗ Kosten den Tageskurswert der Tageskurswerte des Nemn⸗
2 Wner⸗ e. nach § Ft die Verbindlichkeit auf von ihrem Nennbetrag so verbleibt der Anspruch dem Haltsatz 2 begeichneten
Umfang. Jorschriften der 68 31, 32 finden entsprechende Amwendung
EE“ Für 88 “ -e Sestwere im i r Berliner Boörse — 28 “ der Erfüllung der Verbindlichkeit Feeee. schriften des § 34 Abs. 2 finden entsprechende Amwendung. Der vom Reichsausgleichsamte dem Sch. ist mit 5 vom Hundert vom Tage der Erfüllung der Ver an zu verzinsen. “ 1““
Sinne der 88 46 und 48 notierte Durchschnittsumrechnungskurs Die Vor⸗
Schuldner geschuldete Betrag
bindlichkeit
eeren e — te ansässigen son steht oder gest Sena crs eh 1.Se. Entscheidung des ger erhaltung dem bringen würde, zum Abschluß des Vertrages es
seitig
Schuldner einen
b4
bestimmt haben,
worden sind.
berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. 56.
Das Reichswirtschaftsgericht, vor seinem
Vorsitzende, kann vor der
erlassen. ej
des Vertrages bis
Aufrechterhaltung des dieser Schöd hen im Wege der Aufhebung oder Vertrages nicht 8 Gläubigers möglich sein würde, oder zugleich mit ihr d Vorschlag zur Unterstützung bezeichneten Fonds unterbreiten.
51
Ist ein Vertrag auf Grund des § worden, so findet diese Vorschrift aguf die Zahlung in der gleichen Währung oder B Zahlungsmitteln der gleichen Währung betreffende im Rei
VI. Beteiligung ausgleichsamte,
so kann es vor
Schiedsgerichten. F
Wer ein rechtliches t deutschen Partei im Verfahren oder Schuld oder im Verfahren zur chnitten II 3, III und — attgegeben werde, kann auf seinen
über die
gericht als Beteiligter zugelassen werden. Auf die Rechtsstellun auf die Wirksamkeit der
der Zivilprozeßordnung dn Anwendung.
Eine deutsche Partei, . Ausganges eines der im §, 58 bezeichneten auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen
8 Erfüllung b. —
indlichkeit mit Zustim es zuständigen Finanzamts ein Vorschuß bindlichkeit mit Zustimmung des zus⸗ g 68 “ en.
8 5 4 8 9 8 1 ähren, wenn die Voraussetzungen seines An⸗ spruchenden Betrag zu gem h gezungen serzeni ar-
2, 3 finden entspprechende An⸗
IV. Rechtsmittel pegen die Anordnungen und Entscheidungen de
Gegen die Abrechnungen des Reichsausgleichsamts sowie
ungsverfahren
Anordnu⸗ und Entscheidungen steht dem Betroffenen die Beschwe
Saer-Sehascehan 3 x Das gleiche gilt gegenüber den eichsausgleichsamt ergangenen En. 4½ eine Spruchstelle für die
Entscheidungen einer Spruchstelle des ie nicht lediglich das Verfahren Keinenegleschsames die
Reichswirtschaftsgerichts ist endgültig.
P2. Monats nach Zustellung der von⸗ Anordnung oder Entscheidung durch Einreichung einer chwerdeschrift bei der zuständigen Stelle des Reichsausmei
hat der Vorsitzende sie für
hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist sie binnen einer Woche der
insbesondere die Zahlungen, vic. ausgleichsamt kann jedoch anordnen, daß die Vollziehung a zusetzen sei. üee Reichswirtschaftsgericht vor seinem EZ 8 8 Entscheidung eine einstweilige dnun itzende, kann vor der is g eihg — 84 oder Entscheidung auszusetzen sei.
seinem Zusammentreten der Zamt die zur Aufklärung des Die hierzu nötigen sind von dem Reichsausgleichsamt anzustellen.
Verträgen über ausländischer Währung oder Lieferung aus⸗
f sei iner tragsteils in unmittelbarem, wirtschaftlichem er auf seiten eines Vertrags setze geregelten deutzchen gorde. rung oder Schuld gegenüber einer in e alliierten oder assoziierten gestanden hat auf Am Reichswirts hafts⸗
oben oder abgeändert werden, wenn seine g⸗n 149 9 der die Voraussetzungen, welche einen Vertragstei b durch die Vorschriften rriedensvertrages oder dieses Gesetzes ganz oder teilweise be⸗
Bei der Entscheidung sind die Interessen beider Vertragstelle zu
Zuscmmentreten der ntscheidung eine einstweilige Anordnungz Insbesondere kann angeordnet werden, daß I ur endgültigen Entscheidung ausmisetzen Kommt das Reichswirtschaftsgericht zu dem Ergebnis, I1 Vertrages zu einer schweren Schädigung des Schuldners führen würde, daß aber eine
des Reichswirtschaftsgerichts ihm gegenüber finden die 88
gen seine 2, § SeAbf. 8
Ent⸗
L⸗
Beschwerde
amts oder Beschwerdeschrift
begründet, so M.
“ Vollziehung der ie Ver⸗ Das Reichs⸗
während seiner Dauer im Reichsgebiet an⸗ einem anderen im H2Sn “ Deutschen
U 22 1
oder zur
ist, kann, sofern
auf Antrag des 1
Aufrecht⸗ Nachteil
jie Erfüllung sei.
E.äI 296 des Friedensvertrags
deutsche Abs. 2) Tatsachen 1hn en en des Schiedsgerzchts oder des idungen des Schiedsgerich b 1 8 sc 2* die Ergebnisse einer Beweisaufnahme, mitzuteilen, sowie auf ihr Verlangen ihre aufnahmen, soweit sie zulässig ist zu erwirken
hauptung nicht gehört, daß der gericht oder dem gemischten richtig entschieden sei. partei den Rechtsstreit Schiedsgerichtshofe mangelhaft der gerügte eingetreten eh oder
dem Streitverkünder und
einem Schiedsgericht oder unterbreitet, so ist die Beteiligten (88 58, 50 sämtliche füur den Gang des Verfahrens erheblichen insbefondere die Erklärungen der Gegenpartei Ausgleichsämter, die Anordnungen und Ent⸗ gemischten Schiedsgerichts⸗
Schiedsgerichtshof
artei vexpflichtet, den
Prüfungs⸗ und
Zuziehung zu Verhandlungen und Beweis⸗ geteiliate wird im Verhältnis zu der Partei mit der Be⸗ [E Rechtsstreit, wie er dem Schieds⸗ Schiedsgerichtshofe vorgelegen habe, un- Er wird mit der Behauptung, daß die Gegen⸗ vor dem Schiedsgericht oder dem gemischten geführt hr. vs 17senes See. 82 Mangel zur Zeit seiner Zulassung als eiligter herei 8 be uls 2 sich vergeblich bemüht hatte, den Mangel u einer solchen Bemühung infolge Nichterfüllung nach Abs. 1 der Porter obliegenden Verpflichtung außerstande war. Die Vorschriften des Abs. 2 finder auf das Verhältnis zwischen dem Dritten auch dann Anwendung, wenn
der Dritte dem Stveitverkänder nicht beitritt.
das Reichsausgleichsamt Schubd obe 1 II 3 und III dieses Gesetzes Schuldner den denjenigen, dem der Pfand fordern. schen Reiche und dem Empe
61.
Hefbet für eire deutsche Schuld ein Bürge oder ein nicht zum
Vermögen des Schuldners gehöriges Grundstück oder Pfand, so kann
im Verfahren über die Feststellung der Verfahren zur Durchführung der in den Abschnitten . “ “ essn Fase ü oder den Eigentümer des Grundstücks o
8 “ zur Beteiligung auf⸗ Die Aufforderung hat im Verhältnis zwischen dem Deut⸗
Feas. die Wirkung einer Streitverkündung. 59 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und des
d oder im
Die Vorschriften des §
§ 60 finden entsprechende Amvendung.
Beseitigung
Abänderung des
t ohne eine schwere wirtschaftliche Schädi gung des 1 seiner Enkscheidung dem Reichsminister für Wiederaufbau einen eines Vertragsteils ans
dem im § 8
55 aufgehoben oder abgeändert weitere, daran die
anschließende, Lieferung von Verträge zwischen
chsgebiet ansässigen Deutschen entsprechende Anwendung.
Dritter am Versahren vor demn Reichs⸗ dem Reichswirtschaftsgericht und den
mteresse daran hat, daß dem Antrag der 8 ü Feststellung einer Forderung Durchführung der in den Ab⸗ V dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften Antrag zur Unterstützung der im Verfahren vor dem Reichsauesgleichsamt oder dem Reichswirtschafts⸗
Partei
g des Beteiligten in dem Verfahren und Entscheidung des Reichsausgleichsamts vnd
67 bis 69
welche für den Fall des ihr ungünstigen Verfahren einen Anspruch
einen Dritten er⸗
zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt,
kann bis zur endgültigen Erledigung den u kündung berechtigt. Wenn der Dritte dem Rechtsstellung eines Beteiligten. ällen findet ihm gegenüber der § 68 der ise Anwendung mit der Maßgabe, itts diejenige Zeit entscheidet, zu welcher der 1 Sweiverkündung war. ie Streitverkündung m n Scofisabes, dessen Abschrift der Behörde, fahren anhängig ist, mitgeteilt werden soll. rch den die Streitverkündung erfolgt, des Verfahrens anzugeben. 8 Wird ein Streit über das
Schuld auf
““ 1. 8 “
s;
ist ihr Brund und die Lage
des Verfahrens dem Dritten Der Dritte ist zu einer weiteren Streitver⸗
Streitverkünder beitvitt, so hat er die Fenen Sr einen 8
9 2 ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. o wird das Verfahren ohne Rüc f ö daß statt der Zeit des Bei⸗ Beitritt infolge der
Beitxritt nicht, In beiden
und der Beitritt erfolgen durch Zustellung bei der das Ver⸗
n dem Schriftsatz,
g zestehen oder die Höhe einer deutschen Grund der §§ 16,
—ᷓ——
fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird
strafbar.
Handlung erkennen.
VII. Strafbestimmungen. Mit Geföngnis bis zu drei Jahren und mit zu
1) wer einem der Verbote des §. 11 vorsätzlich und mit dem “ der Rechtswidrigkeit zuwiderhandelt:;
2) wer Maßnahmen trifft, um in Ansehung der in diesem Ge⸗ setze geregelten Angelegenheiten das Reichsausgleichsamt u umgehen oder zu täuschen.
Der Merach der unter Nr. 1 beveichneten Zuwiderhandlung ist der Strafe ist auf Eimiehung der durch die strafbare 6 Tbos shvere zugunsten der Reichskasse zu
8 Ist die im § 62 unter Nr. 1 baeschneto t uwiderhandlung aus Fehrnien begangen worden, so tritt Fesben de zu sechs Monaten und Geldstrafe bis zu granzigtausend Mark oder eine dieser Strafen ein. Neben der Strafe kann auf Einziehung der durch die strafbare Handlung erlangten Vermögenswerte zugunsten der Reichskasse erkannt werden.
§ 64. b
it Geldstrafe bis zu fünssigtausend Mark und mit Gefängnis bis
hbes 88 2 mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer die
3 17 obliegende Anmeldung einer Forderung innerhalb der vom Reichsminister für Wiederausbau bestimmnten Frist vorsätzlich
tewift. aus Fchvlässigkeit begangen worden, so tritt
die Unterlassu keit beg⸗ Geldtrafe bis zu fün aa. es ark und Gefängnis bis zu drei Monaten Straflosigkeit ein. zur
ine dieser Strofen ein. 88 8- e a8 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fällen ritt wenn die Anmeldung nachgeholt wird, bevor die Unterlassung Kenminis des Reichsausgleichsamts gelangt ist.
§ 65. 8 Mit Gefängnis bis eu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfenbntavsond Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vovschriften des 5 5 zuwider vonsätzlich die Verschwiegenheit nicht besbachtel.
Die Strasverfolgung teitt mur auf Amntrag ein. VIII. Schlußvorschriften.
Die Reichsregierung wih ermächtigt, unter Bustimmung des Reichsrats ; eines von der Nationalvers ammlung mm wählenden Aus⸗ schusses von 15 Mitgliedern ergänzende Bestinmrungen zu diesem Gesetze
c8 g-zun Reichsminister für Wiederufbau kann beftimmen, welcher Zeitpunkt als Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Fene und einem alliserten oder assoziierten Staate im Sinne dieses
Gesetzes anzusehen ist. Die näberen Bestimmungen über die Zusammensetzung und das
—
erfahren des Reichswirtschoftegerichts bei der ihm durch dieses Gesetz saessen- ane Täligkeit werden von dem Reichsminifter der Justiz erlassen.
1.“
§ 67. Der Reichsminister für Wiederaufbau bestimmt im Einvernehmen
zen darch Bekanntmechung im Reichs⸗ Inkrafttretens der Abschnitte II 3, III
Im übrigen trirt dieses Gesetz, soweit nicht im § 10 Abeveichendaes beftinam 8 2 en-e. seine Verlündung folgenden Tage in Kraft. Der Reichspräsiden “ Ebert. 8
Der Reichskanzler.
ekanntmachung, betreffend die zur Durchführ ung des Friedensver⸗
nes erforderlichen Produktionsmeldungen syn⸗ 1 ieIns phetwehentischer Produkte.
8 Zur Durchführung der über die Lieferung pharmazeutischer Produkte im Friedensvertrag enthaltenen Bestimmungen (Teil 8, Anla ze 6) ist eine „Verteilungstentrale ph rmazeutischer Produkte mit dem Sitz in Frankfurt a. M. (Adresse: Frankfurt a. M., Feuerbachftraße 50, Telegrammadresse: Indul Frankfurtmain) ichtet. 8 89 I. die Verteilungszentrale sind von sämtlichen Fabrikanten über ihre Produktion an synthetisch pharmazeut schen Er⸗ zeug issen (das sind alle Produkte der organischen Chemie, die seine Naturprodukte sind oder durch ei fache Extraktion aus solchen gewonnen werden und therapeutische Verwendung finden; ferner Chiain und seine Salze) folgende Meldungen zu er⸗ statten: 8 1 is zum 28. April 19 20: genaue statistische Nach 8. 8 Prodaktinn in den Jahren 1912/13, getrennt für beide Jahre. Diese Nachweisungen sind auch dann zu liefern. wenn an solchen Produkten, welche laut Bekanntmachung des Reichswirt⸗ schaftsministeriums vom 27. September 1919 (Reichsanzeiger vom 29. September, 30. September und 1. Oktober 1919) anzumelden waren, Beitände an dem in 28. ö“ ehenen Stich⸗ Septen 1919) n vorhanden waren. b 92% er A 8 i 1 1920: genaue statistische Nachweisungen üͤber die Produktion vom 10. Janunar bis 31 März 1920, und zwar
mit dem Reichsminister der Fin Gesetzblatt den Zeitpunkt des dieses Gesetzes.
B
1
20 der Anlage
getrennt für die Produktion vom 10. Januar bis 31. Januar 1920, für die Produktion vom 1. Februar bis 29. Februar 1920 und diejenige vom