immen zusammen und teilt jedem Reichswahlvorschlag auf je 60 000 Reststimmen einen Abgeordnetensitz zu. Ein Rest von mehr ls 30 000 Summen wird vollen 60 000 gleichgeachtet. Einem Reichs⸗ ablvorschlage kann höchstens die gleiche Zahl der Abgeordnetensitze die auf die ihm angeschlossenen Kreiswahlvorschläge entfallen sind.
1“
§ 33.
„ Die Abgeordnetensitze werden auf die Bewerber nach ihrer Reihen⸗ folge in den Wahlvorschlägen verteilt. “ § 34.
Wenn ein Kreiswahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Ab⸗ eordnetensitze auf ihn entfallen so gehen die übrigen Sitze im Falle er Verbindung auf die verbundenen Kreiswahlvorschläge, wenn auch diese erschöpft sind, sowie in den übrigen Fällen, auf den zugehörigen Reichswahlvorschlag über. § 31 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Enthält ein Reichswahlvorschlag weniger Bewerber, als Ab⸗ geordnotensitze auf ihn fallen, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
§ 35. Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter ausscheidet, so stellt der Reichswahlausschuß fest, wer n seiner Stelle berufen ist.
Auch dabei wird nach §§ 33 34 verfahren. 3
Wird im Wahlprüfunagsvwerfahren die Wahl eines Wahlkreises für ungültig erklärt, so verteilt der Reichswahlausschuß auf Grund des
Nachwahlergebnisses von neuem die gesamten Reststimmen.
Ergibt sich dabei, daß auf verbundene Kreismahlvorschläge oder einen Reichswahlvorschlag mnehr Sitze als bisher fallen, so wird die entsprechende Zahl neuer Abgeordnetensitze nach § 33 besetzt. Fallen auf verbundene Kreiswahlvorschläge oder einen Reichswahlvorschlag weniger Sitze als bisher so erklärt der Reichswahlausschuß die ent⸗ sprechende Zahl von Abgeordnetensitzen für erledigt. Für das Aus⸗ scheiden gelten dieselben Grundsätze wie für das Eintreten von Ersatz⸗ männern; doch scheiden die zuletzt eingetretenen Abgeordneten zuerst aus.
§ 37.
Ist in einzelnen Wahlbezirken die Wahlhandlung nicht ordnungs⸗ gemäß vorgenommen worden kann das Wahlprüfungsgericht dort die Ziederholung der Wahl beschließen. Der Reichsminister des Innern
hat den Beschluß alsbald auszuführen.
Ist die Verhinderung der ordnungsgemäßen Wahlhandlung in einzenen Wahlbezirken zweifelsfrei festgestellt so kann der Reichs⸗ minister des Innern auf Antrag des Kreiswahlausschusses und mit Zustimmung des Reichswahlausschusses dort die Wiederholung der Wahl anordnen.
Die Anordnung des Reichsministers unterliegt im Wahlprüfungs⸗ verfahren der Nachprüfung durch das Wahlprüfungsgericht.
Die Wiederholungswahl darf nicht später als sechs Monate nach der Hauptwahl stattfinden.
Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Kreiswahlvor⸗ schlägen und auf Grund derselben Wahllisten oder Wahlkarteien wie bei der Hauptwahl gewählt.
Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den gamngen Wahlkreis oder Wahlkreisverband neu wie bei der Haupt⸗ wahl ermittelt (§§ 29 bis 32 und 36). 8
IV. Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.
§ 38
Der Reichspräsident kann mit Rücksicht auf die nach dem Friedens⸗ vertrage vorgesehenen Abstimmungen soweit es die Rücksicht auf die Abstimmunasgebiete zweckmäßig erscheinen läßt, für einzelne Reichs⸗ teile einen besonderen Wahltag bestimmen. In diesem Falle ist der Reichsminister des Innern ermächtiat. Aenderungen in der Wahlkreis⸗ einteilung vorzunehmen und die näheren Vorschriften für die später abzuhaltenden Wahlen zu treffen. Er ist ferner ermächtigt über die Verwendung der Reststimmen in den betroffenen Wahlkreisen und den 8 88 Wahlkreisverbande gehörigen Wahlkreisen Bestimmungen zu treffen.
“ den Aufschub der Wahlen ist dem Reichstag Mitteilung zu machen.
Werden Wahlen aufgeschoben, so gelten bis zur Neuwahl die in den bisbecigen Wahlkreisen 1 (Provinz Ostpreußen). 10 Regierungs⸗ bezirk Oppeln) und 14 (Provinz Schleswig⸗Holstein und osdenburgischer Landesteil Lübeck) gewählten Abgeordneten der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung als Mitalieder des Reichstags. Für den weder an Polen, noch an den Freistaat Danzia gefallenen, östlich der Weichsel gelegenen Teil des bisberigen Wahlkreises 2 (Provinz Westvreußen) werden vom Reichswahlausschusse den beiden Wahl⸗ vorschlägen die bei der Wahl zur Nationalversammfung in diesem Gebiete die meisten Stimmen erhalten haben, je ein Abgeorndnetensitz zugeteilt. §§ 33 und 35 Satz 1 gelten sinngemäß.
§ 39.
NVon den Kosten, die den Gemeinden aus den Reichstagswahlen entstehen, werden ihnen vier Fünftel vom Reiche ersetzt. Alle übrigen Wahlkosten trägt das Reich allein.
§ 40.
Zum Ersatze der Beschaffungskosten der für die Wahlhandlung erforderlichen Stimmzettel zahlt das Reich an die Vertrauensmänner der Kreiswahlvorschläge einen Betrag der nach der amtlich fest⸗ estellten Zahl der auf den Vorschlag entfallenen aültigen Stimmen Fenehen wird. Die Reichsregierung bestimmt im Einvernehmen mit 5 P- und dem Reichstag nach jeder Wahl die Höhe des
inze etroas.
Die Wahlordnung bestimmt, durch welche Maßnahmen die Be⸗ F e. und insbesonders die Beförderung der Stimmzettel erleichtert wir
Werden die Stimmzettel von den Ländern amtlich verteilt, so wird der nach Abs. 1 an die Nertrauensmänner zu zahlende Betrag den Ländern zugewiesen. Der Betrag bemißt sich in diesem Falle nach der amtlich festgestellten Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 41.
Der Reichsminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes (Reichs⸗ wahlordnung).
Das Gesetz tritt mit dem in Kraft, an dem der Reichs⸗ präsident die Wahlen zum ersten Reichstag ausschreibt. Berlin, den 27 April 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Reichsminister des Innern. Koch.
1 An lage. Die Wahlkreise und die Wahlkreisverbände.
A Die Wahlkreiseinteilung.
Nummer des Wahlkreises
ahl der Einwohner nach der Volkts zählung vom 8. Oktober 1919
Name des Wahlkreis⸗ verbandes
Name des Wahlkreises
Umfang des Wahlkreises
—
Ostpreußen Regierungsbezirk Königsberg Gumbvinnen Allenstein
Marienwerder 2 201 572
1 904 524
Ostpreußen
Berlin Branden⸗
burg 1
Nummer des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Umfang des Wahlkreises
Zahl der Einwohner nach der Volks zählung vom 8. Oktober
1919
des Wahlkreis⸗ verbandes
8 H 5
des Wahlkreifes
Nummer des Wahlkreises
Umfang des Wahlkreises
Einwohner
Volks zählung
Zahl der nach der vom
8. Oktober 1919
Wahlkreis⸗ verbandes
Pommern
Potsdam II.
Potsdam I
Frankfurt a. O.
Mecklenburg
Breslau Liegnitz Oppeln Magdeburg
Merseburg
Thüringen
Schleswig⸗ Holstein
Ost⸗ Hannover
Süd⸗ Hannover⸗ Braun⸗ schweig
Westfalen⸗ Nord
Hedene zadt
Cöln⸗Aachen
Coblenz⸗ Trier
Stadtkreis Charlortenburg Berlin⸗Schöneberg Neukölln Berlin⸗Wilmersdorf
Kreis Teltow
Beeskow⸗Storkom
Kreis Prenzlau „ Templin „ Ange münde
Stadtkreis Eberswalde
Kreis Oberbarnim
Stadtkreis Berlin⸗
Lichtenberg Kreis Niederbarnim „ Juterbog⸗Lucken⸗ walde „ Zauch, Belzig Stadtkreis Potsdam 8 Spandau Kreis Osthavelland Sta tkreis Branden⸗ burg a. H.
Kreis Westhavelland Ruppin Ostprignitz Westprignitz
Reg.⸗Bez. Frankfurt Verwaltungsbezirk Westpreußen⸗Posen
Reg.⸗Bez. Stettin 8 Köslin 8 Stralsund Kreis Neustadt i. Westpr. (Rest)
Mecklenburg⸗Schwerin Mecktenburg⸗Strelitz Lübeck
Reg⸗Bez. Reg.⸗Bez. Reg.⸗Bez.
Reg.⸗Bez. Anhalt
Reg.⸗Bez. Merseburg
Sachs.⸗Weimar⸗Eisenach Sachsen⸗Meiningen Reuß Sachsen⸗Altenburg Sachsen⸗Gotha Schwarzburg Rudolstadt Schwarzburg⸗Sonders⸗ hausen Regierungsbezirk Erfurt Kreis Schmalkalden
Reg.⸗Bez. Schleswig Oldenburgischer Landes⸗ teil Lübeck
Breslau Liegnitz Oppeln Magdeburg
Hamburg
Reg.⸗Bez. Aurich 1 Osnabrück Bremen Oldenburg (ohne Birken⸗ feld und Lübeck)
Reg.⸗Bez. Stade ü Lüneburg
Reg.⸗Bez. Fehe over 8 ildesheim Braunschweig
Reg.⸗Bez. Münster 8 Minden Kreis Schaumburg Lippe Schaumburg⸗Lippe Kreis Pyrmont
Reg.⸗Bez. Arnsberg
Reg.⸗Bez. Cassel (ohne die Kreise Schaum⸗ burg u. Schmalkalden) Reg⸗Bez. Wiesbaden Kreis Wetzlar Waldeck (ohne Kreis Pyrmont)
Hessen
Regierungs ezirk Cöln „ Aachen
RegierungsbezirkKoblenz (ohne Kreis Wetzlar) Regierungsbezirk Trier Oldenburgischer Landes⸗ teil Birkenfeld
Stadtkreis Essen Landkreis Essen Stadtkreis Düsseldorf Landkreis Düsseldorf Stadtkreis Elberfeld 8 Barmen Kreis Mettmang Stadtkreis Remscheid Kreis vg; Stadtkreis Solingen Landkreis Soltngen
1 499 245
“ ““
1 617 365
1 540 603
1 760 345
2 240 727
1 568 946 1 330 409
2 098 059 1 657 225
1 070 535
E
1 411 925
987 983
1809 383
2 180 441
2 376 768 1 284 670
1 965 572
1 912 154
1 760 669
1 160 039
2 539 540
Branden⸗ burg I
Branden⸗ burg II
Branden⸗ burg II
“]
Pommern⸗ Mecklenburg
Pommern⸗ Mecklenburg Nieder⸗ schlesien Nieder⸗ schlesien Oberschlesien
Sachsen⸗ Thüringen
Sachse n⸗ Thüringen
Thüringen
Schleswig⸗ Polstein⸗ amburg Holstein⸗ Hamburg
Niedersachsen
Niedersachsen
Niedersachsen
Hessen Hessen
Rheinland⸗ Süd
8 Rheinland⸗ Süd
Rheinland⸗ Nord
80 £
Düsseldorf⸗ West
Oberbayern⸗ Schwaben
Oberpfalz
Franken
pfalz
Dresden⸗ Bautzen
30
31
Wäürttem erg
Baden
Nied. Bavern⸗
2 Kreis Cleve
„ Reies Stadtkreis Crefeld Landkreis Crefeld Stadtkreis Duisburg Oberhausen Mülheim a. Ruhr amborn 1““ terkrade Kreis Dinslaten Mörs Geldern Kempen i. Rhein⸗ provinz Stadtkreis Neuß Landkreis Neuß Kreis Grevenbroich Stadtkreis München⸗ Gladbach „ Rheydt Kreis Gladbach
Reg.⸗Bez. Oberbayern 7 Schwaben
Reg.⸗Bez. Niederbayern 8 Oberpfalz
Reg.⸗Bez. Oberfranken Mittelfranken 8 Unterfranten Coburg
Reg.⸗Bez. Pfalz
Kreishauptmannschaft Bautzen
Kreishauptmannschaft Dresden (auesschließl. der u den Wahlkreisen 32 und 33 gelegten Teile)
von der Kceishaupt⸗ mannschaft Leipzig der Amtsgerichtsbezir Hainichen sowie Gemeinden Bloßwitz, Groptitz, Kaldrtz. Mautitz, Plo⸗ titz, Raͤgewitz, Seer⸗ hausen, Stösitz
von dr Kreishaupt⸗
der Amtsgerichtsbezirk Oederan
Leipzig (aussch ießlich
31 u. 33 gelegten Teile) von der Kreishaupt⸗ mannschaft Drrsden der Amtsgerichtsbezirk Nossen (aueschließlich Gemeinde Pinnewitz) und die Gemeinden Großvoigtsberg, Klein⸗ voigtsberg u. Reichen⸗ bach bei Stebenlehn
Kreishauptmannschaft Zwickau
Kreishauptmannschaft Chemnitz (ausschließl. des zum Wahlkreis 31 gelegten Teiles)
von der Kreishaupt⸗ mannschaft Dresden der Amtsgerichtsbeztrk Sayda und die Ge⸗ meinden Großwalters⸗ dorf, Kleinhartmanns⸗ dorf, Deurscheinsiedel, Deutschneudorf, Hall⸗ bach, Kleinneuschön⸗ berg, Niederneuschön⸗ berg, Niederseiffenvach, Oberneuschönberg, Oberseiffenbach, Reu⸗ kersdorf
von der Kreishaupt⸗ mannschaft Leipzig die Amtegerichtsbez. Burg⸗ städt und Mittweida
Württemberg Reg.⸗Bez. Sigmaringen “
Baden
8
Kreishauptmannschaft der zu den Wahlkreisen
1612 652 2 416 487
1 348 581
2 415 436
873 065
die
Gruonitz,
mannschaft Chemn t
1 736 595
96
8
1 775 420
2 591 359 2 199 973
B. Die Wahlkreisverbände.
Rheinland⸗ Nord
Bayern⸗ Südost Bayern⸗
Nordwest Bayern⸗ Nordwest
8
Württem⸗ berg⸗Baden
Württem⸗
berg⸗Baden
—
Nummer des Wahl⸗ kreis⸗ verbandes
Wahlkreisverbandes
Name des
Umfang des Wahlkreisverband
bur
Hessen
,2128eee Brandenburg
8 983“ Pommern⸗Mecklenburg. Niederschlesien. Oberschlesienn. Sachsen⸗Thüringen... Schleswig⸗Holstein⸗Ham⸗
g . . Niedersachshen. W“
Rheinland⸗Süd . Rbeinland⸗Nord Bayern S üdost Bayern⸗Nordwest Sachsen.
Württemberg⸗Baden
b . .„ „
Der Wahlkreis Die Wahlkreise
Der Wahkkreis Die Wahlkreise 11, 12 und1
1
1
2 und 4 „ 6
10
14 und 15
16, 17 und 18 19 und 20
21 22 23 24 25 26 27 28 29 „ 30 31, 32 und 3 34 und 35
8 Bekanntmachung.
Gemäß § 10 der Ausführungsbestimmungen zu der Ver⸗ ordnung über die Außenbhandelskontrolle vom 8. April 1920 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 500) wird folgendes bestimmt:
1) Bei Berechnung der Ware in ausländischer Währung wird zwecks Berechnung der Ausfuhrabgabe der Wert der Ware u den von der Reichsbank am ersten und dritten Freitag jedes Monats auf Grund der Berliner Tageskurse der letzten zwei bezw. drei Wochen zu errechnenden Durchschnittskursen in deutsche Währung umgerechnet und hiervon ein Abzug von 15 vH gemacht. Der sich hiernach er⸗ gebende Markbetrag wird abgerundet der Berechnung der Ausfuhr⸗ abgabe zugrunde gelegr.
2) Bei nicht notierten Währungen ist derjenige Kurs, welcher nach einer von der mit der Berechnung der Abgabe betrauten Stelle bei der Devisenabteilung der Reichsbank zu Berlin einzuholenden Auskunft zuletzt im freien Verkehr gezahlt worden ist, unter Abzug von ungefähr 15 vH angemessen abzurunden und der Berechnung der Abgabe ö Grunde zu legen.
3) Der Reichskommxissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung wird die gemäß Nr. 1 ermittelten ahgerundeten Umrechnungssätze den Stellen, denen die Berechnung der Ausfuhrabgabe obliegt, fortlaufend mit ellen; bis zur Bekanntgabe neuer Umrechnungssätze bleiben die früheren in Kiaft.
Berlin, den 28. April 1920.
Der Reichswirtschaftsminister. Der Reichsminister der Finanzen. 1 : Flach. D
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Anmeldung von Rechten und Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen und Konzessionen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 260 des Friedensvertrages vom 27. März 19 20 (Reichsanzeiger Nr. 68).
Auf Grund der 8§8§ 1 und 4 des Gesetzes über Ent⸗ eignungen und Entschäbigungen aus Anlaß des Friedens⸗ vertrages zwischen Deutschland und den alliierten und assozgiierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 1527) wird folgendes bestimmt:
Die Frist zu Anmeldungen von Rechten und Be⸗ teiligungen deutscher Neichsangehöriger sowie Anwartschaften deutscher Reichsangehöriger auf Rechte oder Beteiligungen an öffentlichen Unter⸗ nehmungen oder Konze sionen in Rußland, China, Oesterreich, Ungarn, Bulgarien, der Türtei, den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten oder in Gebieten, die früber Deutschland oder seinen Verbündeten gehört haben und auf Grund des Friedensvertrags ab⸗ etreten werden müssen oder unter die Verwaltung eines Mandatars
eten, wird bis zum 15. Mai 1920 verläͤngert.
Berlin, den 29. April 1920. “
Der Reichsminister für Wiederaufbau Mälles
——n
Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 5 u. 6 der öffentlichen Bekanntmachung des Herrn Reschsministers für Wiederaufbau vom 18 Februar 1920 betreffend Enteignung der Schiffe mit einem Raumgehalt von 1600 Bruttoregistertonnen und darüber, bestimme ich als Abli ferungskommissar über das bei der Ablieferung der Schiffe zu beobachtende Verfahren das folgende: B
8
Es wird der Reederei eines jeden Schiffes vor der Ablieferung von mir schriftlich oder telegraphisch mitgeteilt werden, wo, wann und an wen die Ablieferung zu ersolgen hat. Die Ablieserung an die von mir bezeichnete Person hat tunlichst durch den letzten Besitzer des Schiffes zu ersolgen. Der mit der Uebergabe beguftragte Ver⸗ treter des bisherigen Eigentümers oder letzten Besitzers ist mir spätestens am Tage vor der sestigesetzten ht ten schriftlich oder telearophisch zu benennen und muß schriftlich ermäͤchtigt sein, dee
Ablieferungsprotokoll zu unterzeichnen. v
E“
Vor der nebergabe des Schiffes sind Verzeichnisse über an Bord vorhandenes Inventar, Ausrüstunge gegenstände, Proviant, Bunker⸗ kohlen, Beteiebematerlalien, Schiffs papiere (mit Ausnahme des deut⸗ schen Schiffszertifitats) s Inventar soweit üblich in dreifacher Ausfertigung an meinen Ver⸗ treter zu übergeben. Alle Ausfertigungen missen von dem Vertreter
Schiffepläne, Prüfungebescheinigungen über vorgängen Kenntnis zu
1e11“ 8
§ 1 des obenbezeichneten Gesetzes erhält folgende Ziffer 3:
3. vom 1. Februar 1920 ab für jeden Tag ihrer nachgewiesenen Anwesenheit (§§ 2, 3, 5) eine Die Teue- rungszulage kann für die in Groß Berlin beheimateten Mit⸗ glieder geringer bemessen werden.
Artikel 2. Dem § b des obenbezeichneten Gesetzes wird folgender Satz “ setzt auch nach Vereinbarung mit dem Staatsministerium die Höhe und die Voraussetzungen für die Gewährung der Teuerungszulagen fest. Artikel 3. Dies Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 31. März 1920. 3 Die Preußische Staatsregierung.
Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Luüdemann.
8 ——
8 8 8 “
Den Vereinigten Aluminiumwerken A.⸗G. in Berlin wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 221) hiermit das Recht verliehen, die zur Errichtung des Elsterwasserpumpwerks in Tätschwitz, Kreis Hoyerswerda, erforderlichen Grundstücksflächen:
a. des dem Landwirt Christian Jurianz in Tätschwitz ge⸗ hörigen, im Grundbuch von Tätschwitz Bd. I Bl. 48 verzeichneten Grundstücks Kartenblatt I Parzelle Nr. 95 der Gemarkung Tätschwitz von etwa 230 qm Größe,
b. des der Frau Magdalene Schuster in Tätschwitz ge⸗ hörigen, im Grundbuch von Tätschwitz Bd. II BI 39 verzeichneten Grundstücks Kartenblatt I Parzelle Nr. 592/92 der Gemarlung Tätschwitz von rund 3700 qm Größe
nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. 1“ 1 eeeebb “ Namens der Preußischen Staatsregierung: Der Minister Der Minister für Handel und Gewerbe. er öffentlichen Arbeiten. J. A.: v. Meyeren. J. A.: Kirschstein.
Braun. Oeser.
Bekanntmachung,
hetreffend Ersetzung der Bergreferendarprüfung durch die Diplomprüfung.
Die erste Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung — Berg⸗ reserendarprüsung — wird nach näherer Bestimmung der von dem mitunterzeichneten Minister für Handel und Gewerbe unter dem 6. April 1920 erlessenen „Vorschriften über die Aus⸗ bildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst in Bergfach“ durch die an der Bergakademie in Clausthal oder an den Techr ischen Hochschulen in Berlin oder Aachen in der Fachrichtung des Bergbaues abgelegte Diplomprüfung ersetzt.
Die Ablegung der Diplomhauptprüsung berechtigt zur Zu⸗
lassung zum saatlichen Ausbildungsdienst der Bergreferendare. Naoch den in § 31 a. a. O. getroffenen Uebergangs bestimmungen kommen jedoch bis zum 1. August 1923 solche Diplom⸗ ingenieure, die nicht aus den vor dem 1. Dezember 1918 an⸗ enommenen Bergbaubeflissenen hervorgegangen sind, für die “ zum Ausbildungsdienst nur soweit in Frage, wie die vom Minister für Handel und Gewerbe jähr lich festgesetzte Zahl der Zuzulassenden nicht schon durch die aus jenen Berg⸗ baub flissenen hervorgegangenen Bewerber gedeckt wird.
Der Diplemprüfung bleibt auch bei der Neur 1 des Prüfungswesens für den höheren technischen Staatsdienst im Vergfach der Charakter einer akademischen Prüfung gewahrt. Zur Teilnahme an den Diplomprüfungen — Vor⸗ und Haupt⸗ prüfungen — wird bei den oben genannten Hochschulen je ein ständiger Kommissar des Ministers für Handel und Gewerbe bestellt, der, obne daß ihm eine unmittelbare Einwirkung auf das Prüfungsneschäft zusteht, befugt ist, von allen Prüfungs⸗ nehmen. Bei der Hauptprüfung tritt ferner eine Mitwirkung von Bergbeamten ein. Zu diesem
des bisherigen Eigentümers oder letzten Besitzers unterschrieben sein.
§ 3. Das S biff nebst Zubehör ist in dem gleichen Zustande zu über⸗
eben, in dem es sich zur Zeit der Enteignung befand Der frübere E entümer und der laetzte Besitzer haben jedoch für alle Veränderungen im Zustand des Scheffes anfzukommen, die auf einen Verstoß gegen das Gebot der pfleglichen Behandlung zurückzuführen sind. Die Fest⸗ stellung des Zustandes des Schiffes nehst Inventar und Zubebör wird unter Hinzuziehung von
§ 4. Die Inhaber von Urkunden, die auf die Rechtsverhältnisse an
iagn Schiffen Bezug baben, insbeson ere der Schiffszerti⸗ nee 81 innerhalb eimer Woche vom 12” dieser eröffentlichung zu übergeben. Hamburg, den 26 April 1920. Der Ablieferungskomm “ EEI“
8 Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Bundekrats vom 23. September 1915, betreffend die Kernhaltung unzuverlässiger Personen vom vandel (RG Bl. S 603), haben wir dem F eischermeister Hermann Matrbies in Zerbst, Mittelstraße 9, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mil Fleisch⸗ und Fleisch⸗ waren sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteili gung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt. 8
Zerbst, den 20 April 1920.
Der Magistrat. J. V.: Cas
zur Aenderung des Gesetzes über die Gewährung
einer Entschädigung an die Mitglieder der ver⸗
fassunggebenden Preußischen Landesversammlung vom 21. März 1919 (Gesetzsamml. S. 55).
Vom 31. März 1920.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
am' lichen Sachverständigen stattfinden.
Zwecke werden Bergbeamte auf S der Bergakademie in Clausthal für die dort abzuhaltenden Prüfungen durch den Minister für Handel und Gewerbe und auf Vorschlag der zu⸗ ständigen Abteilungen der Technischen Hochschulen in Berlin und Aachen für sie bei diesen Hochschulen abzuhaltenden Prü⸗ fungen durch den Migister für Zissenschaft, Kanst und Volks⸗ bildung nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Minsster für Handel und Gewerbe zu Mitgliedern der bei den Hochschulen bestehenden eifengtaus gr berufen. Die Zahl der Berg⸗ bramten soll in keinem Falle mehr als ein Drittel der Ge⸗ samtzahl der Mitglieder betragen.
Die in den Diplomprüfungsverordnungen Fbrgesese ne einjährige praktische bergmännische Tätigkeit kann künftig von jedem reichsbeutschen Bewerber, der im Besitze des Reisezeug⸗ nisses eines deulschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule ist, 8 Grund der vom Minister für Handel und Gewerbe unter dem 6. April 1920 erlassenen „Aeweisung für de praktische Beschäftigung von Bergbau⸗ beflissenen“ unter der Leitung und Aufsicht der Berg⸗
behörden abgeleistet werden. Die Meldung zur Ableistung ist unter Belfügung des Schulzeu nisses und eines ärztlichen Ge⸗ sundheitszeugnisses an das Oberbergamt zu richten, in dessen Bezirk der Pewerber die Ausbildung aufzunehmen wünscht. Der Erlaß näherer Vorschriften zur Ausführung der vor⸗ stehenden Bestimmungen bleibt vorbehalten. Berlin, den 7. April 1920. Der Minister
für Handel und Gewerbe. J. A.: Reuß.
Der Minister
für Wissenschaft, Kunst und
Volksbildung. J. V.: Becker.
Finanzministerium. 8
Betrifft Annahme und Einlösung von Zinsscheinen der Reichsanleihen und der Schutzgebietsanleihen. Der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten hat durch Erlaß vom 22. November 1919 — V. 51. 207. 228 — an⸗ geordnet, daß Zi sscheine der Reichekriegsanleihen oder Schatz⸗ anweisungen von den Eisenbahnkassen nicht mehr in Zahlung zu nehmen oder einzulösen sind. Nach einer Mitieilung des Herrn Reichspostministers vom 20. März 1920 — III N 588 hat sich der Herr Reicheminister der Finanzen damit
—
flichtung zur Einlösung der Zinsscheine von Reichs⸗ und der während des Krieges ausgegebenen Reichsschatzanweisungen sowie von der Berechtigung zur An⸗ nahme saͤlliger Zinsscheine von Schuldverschreihungen des Deutschen Reichs oder eines deutschen Bundesstaats, von deutschen Schutzgebietsanleihen und von Stammaktien und Prioritätsobligationen der Staatseisenbahnen in Zukunft zu entbinden. Im Hinblick hierauf und auf die durch die Ver⸗ ordnung über Maßnahmen gegen die Kaäpitalflucht vom 24. Oktober 1919 (NGBl. S. 820) eingetrelenen veränderten Verhältnisse sehe ich mich veranlaßt, anzuordnen, daß die mir unterstellten staatlichen Kassen ebenfalls keine Zins⸗ scheine der Reichsanleihen, der Reichsschatzanweisungen und der Deutschen Schutzgebietsanleihen mehr anzunehmen und einzu⸗ lösen haben, also auch dann nicht, wenn ein vom Finanzamt bestätigtes, die betreffende Stücknummer enthaltendes Verzeichnis vorgelegt wird (§ 3 der Vdg. v. 24. Oktober 1919). Fuür Zinsscheine von preußischen Staatsanleihen usw. bleibt es bel den jetzt geitenden Vorschriften. Berlin, den 14. April 1920.
Der Finanzminister.
. J. A.:: Lbhlein.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Versetzt sind: der Baugewerksschuldirektor Professor Op⸗ derbecke von Stettin nach Münster in Westf., der Direktor der staatlichen Tiefbauschule in Rendsburg, Professor Dr.⸗Ing. Weiske an die Baugewerksschule in Stettin, die Baugewerks⸗ schuloberlehrer Professor Baschant von Idstein nach Frank⸗ surt a. M., Dipl.⸗Ing. Wagler von Neukölln nach Deutsch Krone, Dipl⸗Ing. Heilmaier von Frankfurt a. M. nach Idstein, Dipl.⸗Ing. Müller von Deutsch Krone nach Magde⸗ burg, Preuße von Breslau vach Hilesheim, Dr⸗Ing Reese von Aachen nach Frankfurt a. O, der Baugewerksschullehrer Jahnke von Neutölln nach Frankfurt a. O.
An die nachgeordneten Behörden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Der bisherige ordentliche Honorarprofessor Dr. Stählin in Leipzig ist zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Univer sität in Berlin, 8 der Seminarlehrer Grossek aus Ziegenhals ist zum Kreis⸗ schulinspektor in Lablinitz, . der Lehrer Wagner aus Cassel zum Kreisschulinspektor in Bütow ernannt worden. Namens der Preußischen Staatsregierung ist die Wahl des Direktors des Realgymnastums in Schönebeck a. E. Dr. Wüllenweber zum Direktor des Realgymnasiums in Potsdam,
die Wahl des Direktors der Realschule mit Realpro⸗ gymnasium in Dinslaken Dr. Harring zum Direktor der Oberrealschule mit Gymnasium in Rheydt, Regierungsbezirk Düsseldorf, und die Wahl des Direktors Kortum an der Realschule in Odenkirchen zum Direktor des mit der Re 1. z⸗ verbundenen, in der Entwicklung vegriffenen Realgymnasiums in Oden⸗ kirchen, Kreis Gladbach, bestätigt worden.
Bekanntmachung.
Gemäß 8§ 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.⸗S. S. 152) wird hierdurch bekanntgemacht, daß das Rein⸗ einkommen der Liegnitz⸗Rawitscher Eisenbahn aus dem Betriebsjahr 1918/19 auf 225 410 ℳ 24 ₰, duchstäblich: „Zweihundertfünfundzwanzigtausendozerhundertzehn Mark24 Pf., Zeesce worden ist.
Breslau, den 8. April 1920. Der Eisenbahnkommissar. Z ZN: Pastsch.
11A“
Bekanntmachung.
Mit Genehmigung des Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung wird das laufende Wintersemester am Mitt⸗ woch, den 12. Mai statt am 30. April), geschlossen und das Sommersemester am Mittwoch, den 26. Mai (statt am 12. Mai), beginnen und am Sonnabend, den 7. August (statt am 31. Juli),
enden. Charlottenburg, den 23. April 1920.
Der Rektor der T chnischen Hochschule Berlin.
Jahnke.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind betanntgemacht:
1) der Erlaß der Staatsregierung vom 16. Februar 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an den Schles ig⸗Holsteinischen Elektrizitätsverband in Schleswig für die Ausführung des Ueberlandnetzes zur elekirischen Versorgung der Kreise Steinburg, Bordesbolm, Plön, Eckernförde, Schleswig, Apenrade, Sonderburg, Hadersleben, Tondern, Hesen. Eiderstedt, Norder⸗Dith⸗ marschen, Süder⸗Dithmarschen und Rendsburg, durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 12 S. 80, ausgegeben am 13. März 1920;
2) der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 24. Februar 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Merse⸗ burger Ueberlandbahnen⸗Aktiengesellschaft in Ammendorf für die An⸗ lage einer Kleinbahn von Merseburg nach Dürrenberg, durch das Amtsblatt der Regierung in Merseburg Nr. 12/14 S. 86, ausgegeben am 3. April 1920.
8
8
Bekanntmachung.
Dem Händler Josef Tenbrek in Stadtlohn welchem auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) der Handel mit Eiern Fntersoht war, ist die Wiederaufnahme des Handels gestattet worden. — Die Kosten fallen dem ꝛc. Tenbrek zur Last. v1“
Ahaus, den 21. April 1920. .
Der Landrat. J. V.: Lu tz.
einverstanden erklärt, die Postanstalten von der Ver⸗
—