8
8
ekanntmach Unter dem 20. April 1920 ist auf Blatt 347 lfd. Nr. 2
1 un g.
des Tartfregisters eingetragen worden:
8
verein Schwiehus,
industrie in Schwiebus am 13. Januar 12 Tarifvertrag zu dem allgemein 17. Sepiember 1919 zur Anstellungsbedingungen für die
vom
Der zwischen dem Deutschen Werkmeisterverband, Bezirks⸗ und dem Fabrikantenverein der Woll⸗ 20 abgeschlossene verbindlichen Tarifvertrag Regelung der Gehalls⸗ und Werkmeister in der Textil⸗
industrie wird gemäß § 2 der Verordnu 1918 (Reichs⸗EGesetzbl. S. 1456 und Züllichau un⸗ ebenfalls für allgemein verbi Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. J gleichen Z itpunkt Tarifvertrags vom
tritt
für die Städte d den Ort Güntersberg im ndlich erklärt.
anuar 1920. die allgememe Verbindlichkeit
17. September 1919 außer Kraft. Der Reichsarbeitsminister.
Wulff.
ug vom 23. Dezember Schwiebus
Kreise Crossen Die allgemeine dem
Mit
von des
der Erklärung des
Erstattung der Ko Berlin, den 20. April 1920. Der R
Das Tarifregißer und die arbeitsministerium, Berlin NW. während der regelmäaͤßigern Diers
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Reichsarbeitsminister
Register
6, Luisenstraße 33 istunden eingesehen werden.
für die der Tarisvertrag infolge jums verbindlich ist, können den PArsgeerteie⸗ einen Abdruck des Tarispertrags gegen sten verlangen. 1b
egisterführer. Pfeiff
““
akten köͤnnen im Reichs⸗ 34, Zimmer 161,
Ergebnisse der Vieh
haltungen
3 d
hlung am 1.
M
aärz 192
0.
II. Rindvieb.
A&wwee.
Vieh⸗ besitzende Haus⸗
Kälber unter
3 Monate
Jungvieh
2 Jahre alte und ältere
3 Monate 1 bis noch nicht 1 Jahr 2
alt
noch nicht
Jahr bis
Jahre
Bullen, Stiere und Ochsen
Kühe (auch Färsen, Kalbinnen)
im
ganzen
darunter Milchkühe
6
Rindvieh überhaupt
Schafe und lämmer unter 1 Jahr alt
Schafe überhaupt
een Ostpreußen. Siadi Berluimn. .. Provinz Brandenburg
Pommern. .
Verw.⸗Bez. Westpreußen⸗Po Plovinz Schlesien . .
Sachsen
Schleswig⸗Holstein
Hannover... Westfalen.. Hessen⸗Nassau „ Rheinland. Hohenzolern.
Bavern ²))
Sachsen 11““
Württemberg.. a“
Hessen.
Necklenburg⸗Schwerin.
Sachsen⸗Weimar⸗ECisenach
MeCklenburg⸗Sirelitz’. Hldenbutg ... Braunschweig . Sachsen⸗Meiningen . Sachsen⸗Altenbuig⸗ Sachsen⸗Coburg⸗Gotha ö“
Schwarzburg⸗Sondershaufen
Schwarzburg⸗Rudolstadt.
Waldeck ¹) . Hirug6 Schaumburg⸗Lippe II1“ Ebech .65 Bremen Hamburg. .ẽ
2* * 2 2 2
Deutsches Reich — ³). 1. Dezember 1919.
1919.
285 492 384 728 221 635
49 462 517 729 392 319 153 947 392 098 364 62] 239 063 478 659
11 242
140 364 69 100 47 742 80 922
050
200 713 9
127 169 112 828 19 564 216 267 96 779 165 608 224 762 115 659 72 794 145 618 268
101 504
102 396 15 208 87 54
258
6 119
104 668 57 512 15 715
31 810
16 753 54 187
437
896
548 718 4 621
79 354 719 837 349 408 366 999 ) 631 496 414 281 297 4 88 515 98
24 079
745 982
990
460 827 4 b14 392 654 360 723 70 542 649 444 315 735 320 928 578 268 395 429 269 200 79 874
1 050 965 4 694
801 479 730 149
134 993
1 370 490
666 253
759 206 1 178 650 6 5 853
920 767
44 804
28 4
164 628 84
160 080 209 871 6 8 61 126 211 987 55 175
188 264
60 527
80 752
38 194
1 645
504 598 67 982 133 025 428 631 119 469 414 282 131 6005 180 958 99 504 2 860
470 615 262 527 700 714 469 96 458 194 151 640 618 174 644
91 532
137 698 4 505
¹) 3 511 559
610 499 200 634 231 473 212 796 131 981 82 731 42 777 191”— 72 241 58 013 17 968 30 495 36 612 12 205 13 781 10 189 14 804 8 541 25 752 3 586
5 452
6 725
942 83 238 383 51 987 82 719 42 933 20 269 39 824 9 964 7 654 28 552 8 770 5 431 5 035 4 804 1 860 1 648 3 450 4 222 789
2 875 760
1 188 789
567 957
111 569
189 028
103 204
46 095
69 078
209 051
8 5666
66 420
15 417
11 045
10 772
10 822 9 300.
3 257
3 218
4 787
7 913
1 887
5 202
1 457
2 844
2 169
203 909
545 397 110 161 84 336 41 905 60 334 19 723 9 168 57 679 11 726 9 784 9 9394 9 508 8 578 2 741 4 085 7293 1 323 4 689 1 360 2 b517 2 553
405 948
355 640 45 419 53 935 31 524 8 943 7 307
6 898
1 308
3 922
6 792 2291
3 375
3 396
7 366 1127 971
1 090
3 984 177
1 350 1 158 8
96
391]
1 681 493
158 188
2
27
21
“
4 786 954
397 567
340 526
68 218 28 340 153 637 51 612 88 455 33 406 36 824
12 318 12 864 17
7 351 2I’ 4 970 82 6 068
681 322
940 150
815
271 709
218
4 315 465 1 439 048 354 510 469 360 304 395 146 929 176 167 59 385 25 660 137 586 49 905 34 217 28 480
52
8 845 582
3 389 058 716 703
981 441
602 2523 29 152
364 753
121 854 55 036 310 210 9¹317 68 006 62 823 69 605 57 863 21 303 21 560
49 081 11 527 30 831
977
104 4
) 6 399 620 ¹) 6 288 524
1 511 925
1 387 678 1 700 744
2 778 106 2 2 888 388 2 2 900 942 2
371 069 393 887 245 895
954 423 966 183 1 025 887
8 597 931
8 682 493 9 182 3
373
7 697 478 7 797 797 8 087 725
1 260 809 271 237 30 898
27 283 32 264
26 018 21 44 15 223 40 982 6 640 3 4/2
21 660 8 692 5 293
10 071
2 514
609
2 788 640 450
632
18
14
11
2 796 099 48 59 831 165 979 57 250 65 730 228 709 47 050 45 968 42 485 78 789 14 288
24 574 47 037 19 937 10 845 19 983
3 440
6 331
7 011 1 583 8 634 1 638
928 1 523
2 004 23 1 617 368 2011 727
6 199
5 339 712 6 082 731
4 016 908
754 677 90 729 263 697 84 513 97 994 333 123 73 068 67 909 57 7⁰8 119 771 29 928 9 803 37 985 68 697 28 629 16 138 39 54 9 525
2 192 11 422
2
3 155 —
181
AAʒaxK. Feengmn
unter 8 Wochen alte Schweine (Ferkel)
8
½ Jahr
S
Wochen bis noch
schweine
nicht
alte
1V. Schweine
z bis noch nicht 1 Jahr alte
Sch
weine
1 Jahr alte und ältere Schweine
dabvon
im
Zucht⸗
anzen ß eber
Zucht⸗
sauen
alle anderen Schweine
im ganzen
davon
Zucht⸗
eber
Zucht⸗
sauen
alle anderen
Schweine
siberhaupt
unter 1 Jahr
alte Ziegen
und Ziegen⸗ lämmer
alte und ältere Ziegen und Ziegen⸗
8
Ziegen
überhaupt
Prooinz Oftpreußen . Stadt Berlin.. Provinz Brandenburg
Pommern .
Verw.⸗Bez. Westpreußen⸗Pose
Proovinz Schlesien . Sachsen.
Schleswig⸗Holst
Hannover. Westfalen. Hessen⸗Nassau Rheinland.
Bayern ³) Sachsen. Wurttemberg Passh. .
vn 11“ Mecklenburg⸗Schwerir
Sachsen⸗Weimar⸗Eisen⸗
Mecklenburg⸗Strelitz. Didenburg . . . . Braunschweig. Sachsen⸗Meiningen . Sachsen⸗Altenburg
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. .
Anhalt..
Schwarzburg⸗Sondershauser Schwarzvurg⸗Rudolstadt
Waldeck’1) . Reuß . 1“ Schaumburg⸗Lippe rrpweoe.. .. Lubeck. Bremen. Hamburg. .
0
*
ein
2
utsches
Reich — ³) 1. Dezember 1919.
1. März 1919.
auch
88
f
311 627
133 693 308 124 480 144 497 25 483 139 532 195 618 99 373
196 035 78 144 105 863 2 919
300 038
876 364 892 311 766 52 49 392 155 97 59] 381 246 249 355 172 008 252 595
772.
140 399
48 110 290 119 008 18 39 101 925 10¹1 928 48 234 143 512 99 471 45 705 85 975
2 327
66 072 50
40 181 37 906 7 625 38 870 49 612 35 412 96 652 60 51 22 932 33 575 706
62 213 82 79] 428 65 178 9 693 56 68 47 32] 10 680
41 68.
34 93]
20 47.
47 745 1 529
170
65 691 80 374 14 817 69 970 77 641 40 408 147 643 69 023 34 677 50 312 497
5 248 9
2 871 3 325 598
3 453 3 304 1 9577 3 275 2 239 1 539 2 324 33
68 692
71
53 461 66 772 12 440 59 065 67 578 37 002 137 410 6¹1 865 30 578 39 453 1 378
656 92] 1 838 665 358 111 183 634 197 767 40 285 606 984 028 614 68 330 479 494 743 14 46;
63 381
1“
1 556 972 293 216 75 353
5 412 59 196 54 733
26 404 9 907 33 719 26 488 10 902 11 157 12 978 17 089 6 553 4 972 7 083 4 794 8 079 18 814 2 024 1 589 1 840
2 905 512
471 030 137 034 133 862 132 74 88 799 131 42: 37 052 23 73 15 782 17 275 15 04
cc R œ — Sb’ M .
18S
0 — £ 2 + —2
1 017 706 167 105 73 190 36 502 45 509 22 963 33 666 15 829 7 934 33 1 2 9 380 4 157 7 183 5 893 8 506 2 344 1 591 3 995 3 448 2 152 5 675 330 585 2
2 639 32 1 361 144
490 104
62 903 20 195 13 219 11 305 20 186 9 274 3 571 28 670 6 033 2 222 2 605 3 722 3 27 b 1 579 1 972 1 784 1 426 1 137 2 818 221 862 491
474 351
9 989 49 337
22 10
23 722 10 907 11 315 5 617 3 959 3 794
3 00.
07 77
1 4 1 4
1 74
726
723
1 5 340 798 624 431] 2 018 1 882
908 2 527
372
735 760 151 457 43 791 32 993 30 340 18 922 34 603 10 24* 5 505 13 244 10 811 4 313
6 246
5 351 1 900 1 494 3 739 2 302 2 924 8 804
dss. — 596 640
29 789
5 785 2 906 1 140 1 043 784 2 068 437 296 285 35] 143 38⸗ 226 279 94 47 142 106 75 316 33
18 26
635 745 130 057 3 *093 29 486 24 035 16 878 29 578 8 974
4 724 12 399 9 981]
3 770
4 998
4 816
14
400 866 298 842
93
48 242 294
595 18 39
162
6 215 550 1 082 808 529 318 261 769 267 793 185 477 263 075
47 080 102 85] 113 14]
355 154
42 359
39 258
65 55]
16 99
14 833
20 032 23 62t 58 061 6 742 8 623
89
26 540
— 2 S Obe SSSES &☛ 8= S.
8 boIGU ecc 89— & S8 SU. S. 8.
S=SS
00, — ⸗1—
E o-SS
E œ S2EüSbeS
90 210 20 776 25 409 29 740 6 067
12 85 1 732
4 181
14 789 8 103
7 034
8 030
9 604
2 870
3 338
2 117
5 175
2 458
7 719
555
1 230
1 476
höcke
29 186% 4 167 232 810 69 762 26 680 302 986 248 680 32 119 192 005 179 333 174 737 234 64] 4 558
37 692 5 406 307 846 79 440 34 139 415 698 333 001 41 830 251 083 233 315 216 894 299 384
722 664 221 417 199 729 136 513 113 253 17 954 39 527 5 606 23 28] 48 122 37 490 17 415 29 719 24 8/7 10 559 14 767 6 889 16 144 5 849 28 07: 1 855
3 483 6 05
2 366 353
2 479 384
olche mit Pferden, Federv
4 312 631 4 293 545 3 239 967
S
2 261 131 275 144 289 939 12 031 161 923 142 993
24 021 52 378 7 338 28 162 62 912 45 593 24 449 37 749 34 421 13 429 18 105 9 006 21 319 8 307 35 791 2 410 4 718 7 485
1 512 415 79 612 3 235 722 94 18] 1 142 3³2 79 837
709 095
702 917 694 818
723 708 2 438 8* 1 510 402
367 677
jeh oder Kaninchen. ³²) Ohne die Pfalz.
Statistisches Reichsamt. Delbrück.
1 132 045
46 771 47 691
971 907
45 197
972 487
1 014 738
880 948
112²2 787
7 370 9 323 444 11 519 008
957 613 1 205 749
7 371 871
944 733
2 832 141 2 934 072
2 939 379
3 689 754 4 139 821 3 884 112
Michtamtliches.
(Fortsetzung aus dem Haupthlaft.)
t Dentsche Nationalversammlung. 173. Sitzung vom 28. April 1920. Nachtrag.
Zur zweilen Beratung stehen ferner die Gesetzentwürfe iber die Versorguna der M ilitärpersonen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigung eichsvecsorqungsgesetz) und über die Kosten der sozialen Kriegsbeschädigten⸗ und Krieas hinter⸗ bliebenenfürsorge. Der Ausschuß beanktragt eine Entschließung, daß auch den Rentenempfängern und Kriegs⸗ teilnehmern aus früheren Kriegen möglichst bald Hilfe gebracht werden möge.
Reichsarbeitsminister Schlicke: Meine Damen und Herren! Von den unheilvollen Opfern eines verlorenen Krieges sind wohl weit⸗ aus die schmerzichsten die schweren Opfer an Gut und Blut, die unserem Volk durch das Ringen geschlagen worden sind. In dank⸗ barem Gedenken an die schweren Verluste, die unsere Volkskraft er⸗ litten hat, sind wir uns dessen bewußt, wie viel Schmerz die nackten Zahlen der Verluste darstellen. Kaum ein Haus, kaum eine Hütte ist vorhanden, in denen nicht ein Toter zu beklagen war. Wie viele Frauen, die ihren Ehemann, wie viele Kinder, die ihren Vater und Ernährer verloren haben, wie viele Eltern, die um ihre Söhne, ihren Stolz und ihren Lebeneenhalt, trauern! Wie viele Mütter, die ihren einzigen Sohn, die Stütze ihres Alters vernichtet sehen! Daneben dann die vielen, die als gesunde, blühende Männer hinauszogen, mitten aus dem Erwerbsleben und aus ihrten Familien herausgerissen, und ver⸗ wundet, krank, mit Verlust ihrer Arbeitskraft, an Leib und Seele gebrochen nach Hause zurückgekehrt sind. Ein Stück ihres eigenen Ichs haben sie geopfert. Allen diesen unsäglichen Schmerzen, aller dieser Trauer steht das Reich machtlos gegenüber. Das Volksganze kann hier nicht helfen. Auch Worte vermögen nicht über diesen Schmerz hinwegzuhelfen. Wohl aber kann das Reich in den Fällen helfend eingreifen, wo es gilt, die Einbuße an Gesundheit, die Sorge um den eigenen Unterhalt, um die Familie und die heranwachsende Jugend, um ihre Erziehung und Ausbildung nach Möglichkeit zu be⸗ seitigen und zu lindern. Hier ist die Stelle, den Kriegsopfern schuldige Dankbarkeit zu bezeigen, diese Dankbarkeit zur Tat werden z lassen. Das will der vorliegende Gesetzentwurf.
Schon vor dem Kriege war die Pflicht anerkannt, daß das Reich die Versorgung im Falle der Dienstbeschädigung auf sich nehmen muß. Aus den zurückliegenden Friedenszeiten stammt das Mannschaftsver⸗ sorgungsgesetz und das Offizierspensionsgesetz vom Jahre 1906, das Militärhinterbliebenengesetz vom Jahre 1907.
Die Unzulänglichkeit dieser Gesetze hat sich bald nach Kriegsaus⸗ bruch gezeigt. Sie waren auf die Friedenszeit, sie waren auf das stehende Heer zuͤgeschnitten. Nicht gewachsen waren diese Gesetze dem ungeheuren Anspruch eines Volkskrieges. Grundverschiedene Regelung in der Versorgung der Mannschaften und Offiziere, Abstufung der Renten nach Dienstgrad und Dienstrang waren den Gesetzen igen⸗ fümlich. Gemeine, Unteroffiziere, Sergeanten, Feldwebel wurden ver⸗ schieden behandelt. Bei den Unterklassen wurden zwar Abstufungen nach dem Grade der Minßerung der Erwerbsfäͤhigkeit vorgenommen und hiernach Vollrente und Teiltente gegeben, die Rentenbettäge dann aber nach dem starren Maßstab des Dienstgrades festgesetzt. Für die Offiziere war es gleichgültig, ob es aktive oder Offiziere des Be⸗ uürlaubtenstandes waren. Die Pension richtete sich nach Dienstrang und Dienstzeit ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsbeschränkung.
Es wurde unterschieren zwischen der Kriegsdienst⸗ und der Friedens⸗ Die Kriegszulage betrug für Mannschaften dis zum Hauptmann 1. Klasse 1200 ℳ, für
dienstbeschädigung. 180 ℳ, für Offiziere höhere Offiziere 720 ℳ.
In den Fällen schwerer körperlicher Beschädigung wurden so⸗ genannte „Verstümmelungszula gen“ gegeben, und zwar für Verlust von Fuß, Bein, Hand, Arm, Sprache, Gehör auf beiden Ohren, Er⸗ blindung beider Augen und sonstige im Gesetz noch besonders an⸗ geführte Fälle. Die einfache Verstümmelungszulage für Mannschaften betrug 324 ℳ, die für Offiziere 900 ℳ und bei völliger Erblindung 1800 ℳ. Sie kam aber nur den äußerlich Beschädigten zugute. Innere Beschädigungen, wie sie gerade der letzte Krieg zahlreich gezeitigt hat, konnten an sich nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden, und es be⸗ durfte erst ergänzender Verordnungen und Entschließungen, um wenigstens bei schoerem Siechtum und in ähnlichen Fällen Versorgung nach dem kreien Ermessen der Verwaltungsbehörden zu ermöglichen.
Diese gesetzliche Behandlung der Verstümmelungszu agen war dem Umstand zuzuschreiben, daß das Gesetz in Friedenszeiten gemacht war. Das Heer rekrutierte wogegen während des Krieges doch beinahe das ganze Volk, soweit es noch wehrfähig war, eingezogen wurde, so daß die Strapazen des Krieges, namentlich die neue Art des Kampfes (Schützengraben⸗ und Stellungskrieg), bei an sich schon schwächlichen Personen mit Not⸗ wend gkeit vielfach dauernde Schäden bewirken mußten.
Das Militärhinterbliebenengesetz unkerschied ebenfalls zwischen Mannschaften und Offizieren. Außerdem sah es bei dem Witwengeld zum Teil starre, den Verhältnissen des Einzerfalles nicht anpassungs⸗ fähige Sätze sowie eine günstigere Behandlung der Kriegsbeschädigten vor, die im Felde und beim mobilen Heer selbst zu Schaden gekommen waren, gegenüber denjenigen, die noch in der Ausbildung begriffen waren, stellte diese also wesentlich schlechter, obgleich sie doch auch ihr ganzes Ich dem Vaterlande geopfert hatten.
Die nach den Gesetzen von 1906 und 1907 gewährten Renten⸗ bezüge sind für die jetzige Zeit selbstverständl ich viel zu niedrig. Das führle dann auch schon vor einigen Jahren zu einem Ausgleich durch Rentenzuschläge, sogenannte Teuerungszulagen. Sie wurden in bestimmten Hundertsätzen den gesetzlichen Renten zugeschlagen und ver⸗ größerten hierdurch die vorhandenen Fehler der Rentenfestsetzung. Auch diese weitere Unzulänglichkeit führte dazu⸗ in eine genaue Prüfung des ganzen Versorgungswesens einzutreten, und diese Prüfung zeitigte den Entschluß eines grundsätzlichen Neuausbaues des Versorgungswesens. Es bestant hierüber volle Uebereinstimmung aller Kreise, die sich mit ber Kriegsbeschädigten⸗ oder Kriegshinterbliebenenfürsorge beschäftigten.
Diesen Erwägungen ist auch das Zustandekommen des vorliegenden Entwurfs zu verdanken. Der schon im Kriege — im Jahre 1915 — gebiedete Reichsausschuß der Kriegsbeschädigtenfürsorge setzte damals schon bestimmte Grundlinien fest und ging 1916 an die Ausarbeitung von Abänderungsvorschlägen. Auch nach dem Uebergang der Kriegs⸗ beschädigtenfürsorge von den Heeresstellen auf das Reichsarbeitsministe⸗
sich vornehmlich aus jungen gesunden Leuten,
den
rium am 1. Oktobet 1919 wurden von diesem Ministerium gemeinsam mit dem diesem Ministerium angegliederten Reichsausschuß für Kriegs⸗ beschäd igten⸗ und Kriegshinterbliebenenfürsorge, dessen Zusammensetzung ich wohl als bekannt voraussetzen darf, sowohl die Grundlinien wie die Einzelheiten des Entwurfs auf das eingehendste beraten. Auch mit den Kriegsbeschädigtenorgonisationen und mit den Regierungen der Länder fanden langdauernde gründliche Besprechungen statt. Das Ergebnis wart die vorliegende Vorlage.
Neu ist in der Vorlage der Anspruch auf Heilbehandlung und die Durchführung det Heilbehandlung durch die Krankenkassen auch für Nichtversicherte. Es ist vorgesehen, daß die Krankenkassen für die Uebernahme der Heilbehandlung der Nichtversicherten schadlos gehalten werden.
Aus dem Gebiete der sozialen Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegs⸗ hinterbliebenenfürsorge, die durch Verordnung der Reichsregierung vom 8. Februar 1919 allgemein geregelt wurde, wird im Gesetzentwurf die besonders wichtige Berufsausbildung herausgegriffen; für sie wird ein Anspruch aufgestellt. Außerdem verpflichtet das Gesetz die Fürsorge⸗ stellen ausdrücklich zu Maßnahmen bei Wahl eines geeigneten Berufs und bei der Unterbringung im Erwerbsleben; in geeioneten Fällen kann auch Heilbehandlung und Berufsausbildung der Witwen in Frage kommen.
Den Kern des Gesetzes bilden die Rentenbestimmungen. Hier ist vorgesehen znächst einmal der Wegfall der Kriegszulagen, ferner des Unterschieds des Dienstranges und des Dienstgrades, an ihrer Stelle besonders Berücksichtigung der Lebensverhältnisse, der Kennt⸗ nisse und Fähigkeiten der Beschädigten bei der Bemessung der Höhe der Rente. Es ist schon ein Wunsch des früheren Reichstags gewesen, gerade in dieser Beziehung den Verhältnissen des bürgerlichen Berufes, der bürgerlichen Stellung der Kriegsbeschädigten und der Hinter⸗ bliebenen der Gefallenen mehr entgegenzukommen.
Auch die Unfallrente für Betriebsunfälle berücksichtigt den Ver⸗ dienst, die frühere Stellung des Betreffenden, und geneu so soll bei der Versorgung die frühere Berufstätigkeit des Beschädiaten berücksichtigt werden. Es soll aber nicht entscheidend sein, was nun jemand durch den Zufall der Geburt gerade gelernt hat, sondern es soll entscheidend sein, was er ist, was er kann, was er beherrscht. Ich meine, eine der⸗ artige Unterscheidung entspricht durchaus den billigen und gerechten Anforderungen, die an eine Versorgung gestellt werden können.
Es ist weiterhin vorgesehen die Frhöhung der Rente durch Kinder⸗ ulagen, ferner für die Schwerbeschädigten, die sich nicht mehr helfen können, und für die dauernd Siechen eine Pflegezulage, ferner ein Uebergangsgeld für erwerbsbeschränkte Militärpersonen, die keinen An⸗ spruch alf Versorgung haben, der Beamtenschein an Stelle des An⸗ stellungsscheins, ein Sterbegeld sowie Gebührnisse für ein Vierteliahr nach dem Tode des Beschädigten. Die Hinterbliebenenrente unter⸗ scheidet zwischen einer Rente an erwerbsfähige Witwen und an erwerbs⸗ unfähige Witwen. Für die letzten ist die Nente höhbet als für die ersten. Man stellt sich da auf den Standpunkt, daß der Witwe untet allen Umständen ermöglicht werden soll, sich auch der Pflege und Wartung der Kinder anzunehmen, daß die Aufgabe det Witwe, sich der Kindererziehung zu widmen, möglichst wenig durch den Umstand gestört werden soll, daß die Familie den Ernährer verloren hat, odet durch den Umstand, daß sie im bestimmten Grade erwerbsunfähig ist. geworden ist.
Durch eine Abfindung soll der Kriegerwitwe die Wieder⸗
verheiratung erleichtert werden.
Auch den Eltern wird ein Anspruch auf Rente für den Fall der Bedürftigkeit gewährt.
Um einen Ausgleich zwischen den einzelnen Bezirken und den ver⸗ schiedenen Wirtschaftsgebieten herbei uführen, ist weiterhin im Gesetz, ähnlich wie das im Beamtenbesoldungsgesetz geschehen ist, eine Orts⸗ zulage nach bestimmten Ortsklassen vorgesehen.
Bewegliche, jeweils durch den Reichshaushaltsplan festzusetzende Teuerungszulagen, die zu allen Gebührnissen mit Ausnahme des Krankengelds hinzutreten, ermöglichen gerechten Ausaleich der zeit⸗ lichen Unterschiede des Wirtschaftslebens und der schwankenden Preis⸗ geftaltung.
Im allgemeinen hat das Gesetz die Absicht, eine starke Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen. Es ist möglichst vermieden worden, „Kann⸗Bestimmungen“ in das Gesetz aufzunehmen. In der großen Mehtzahl aller Fälle hat das Gesetz Rechtsansprüche gegeben. Ferner
ist mit der Verschiedenartigkeit in dem Fristenlauf, in den Zahlungs⸗ vorschriften usw. vollständig. aufgeräumt worden, eine größere Einheit⸗ lichkeit zur Erleichterung des Vollzugs vorgesehen und nur dadurch eine Bewältigung des ungeheuren, im Versorgungsverfahren zu bewältigen⸗ den Stoffes möglich gemacht.
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes, namentlich die Bemessung der Renten und der Rentenhöhe, haben verschiedentlich recht herbe Kritik ausgelöst, meiner Ansicht nach eine Kritik, die weit über den Rahmen dessen hinausgeht, was als billig empfunden werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, daß stets seitens der Regierung und auch seitens der gesetzgebenden Körperschaften in Aussicht gestellt worden ist, daß man die Kriegsbeschädigten und die Kriegshinterbliebenen nicht vergessen will. Namentlich zu Zeiten des Krieges sind sehr wertgehende Hoffnungen erweckt worden, ich möchte sagen, von einem reichen Vaterlande, die nun ein armes Vaterland einlösen soll. Wenn ich aber darauf hinweise, daß die Opfer, die die Bevölkerung an die Kriegs⸗ beschädigten zu leisten bereit ist, wenn dieser Gesetzentwurf angenommen wird, nach dem Regierungsentwurf ohne Teuerungszulage ungefähr 80 Mark auf den Kopf der Bevölkerung betragen, alfo wenn man eine Durchschnittsfamilie zu 5 Köpfen annimmt, 400 Mark für diese Familie, so wird man wahrlich nicht sagen können, daß das Vaterland oder die gesetzgebenden Körperschaften Verrat an den Kriegsbeschädigten geübt haben, wie es letzthin in einer Versammlung hier in Berlin ausgesprochen worden ist. Bei Berücksichtigung der Teuerungszulage und der von dem Ausschuß der Nationalversammlung beschlossenen Auf⸗ besserungen wird der Kopfsatz für das Jahr rund 100 Mark betragen. Ich möchte ausdrücklich darauf himveisen, daß durch die Ergänzungen, die im Ausschuß noch beschlossen worden sind, der Betrag auf die einzelne Familie noch um ungefähr 20 Mark erhöht wird, so daß also die Leistungen noch bedeutend höher sind. Ich bin der Meinung, daß hier das Volk und das Vaterland getan haben, was sie nach den Ver⸗ hältnissen zu tun in der Lage sind. Durch den verlorenen Krieg ist uns allen die Decke zu kurz geworden, und wir müssen uns alle nach der Decke strecken. (Sehr richtig!) Wenn nun das Gesetz nicht allen Erwartungen gere Kriegsbeschädigten und
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die Hinterbliebenen vielleicht an das Gesetz gestellt hoben, so möchte ich auf die Zahlenbeispiele hinweisen, die mein Herr Vorredner an⸗ geführt hat, und darauf, daß die Allgemeinheit dieselben Lasten zu tragen hat, daß die Unzuträglichkeiten, die durch den verlorenen Krieg ent⸗ standen sind, sich nicht nur auf die Kriegsbeschädiaten, sondern auf die Allgemeinheit des Volkes erstrecken. Wie das Volk heute in seiner Gesamtheit durch seine gesetz⸗ gebende Körperschaft sich mit den Kriegsbeschädigten solidarisch fühlt. so müssen diese sich auch solidarisch erklären mit dem gesamten Volk. Nur so werden wir zu einer Verständigung kommen, und nur so wird das erreicht werden, was wir erreichen wollen, die Kriegsbeschädigten wieder mit Vertrauen zu den übrigen Bevölkerungskreisen zu erfüllen und sie dadurch nicht als eine besondere, abseltsstehende Gruppe de Volkes erscheinen zu lassen, sondern daß sie dazu beitragen. auch ihre schwachen Kräfte freudig in den Dienst der Allgemeinbeit zu stellen. Das war die hehre Aufgabe, die sich schon der frühere Reichstag gestellt hat. Von dieser Aufgabe wollen wit nicht zurückgehen, und der Gesetzentwurf oll die Hand dazu bieten, daß wir uns in diesem 4 4 2 Punkte wieder näherkommen. An das Hohe Haus darf ich wohl appellieren, daß es in dieser Stunde vor allen Dingen diesen Gedanken in den Vordergrund stellen möge und das Gesetz im Interesse der Kriegsbeschädigten und im Interesse des ganzen Volkes möglichst schnell verabschiedet. (Beifall.) Abg. Meier⸗Sachsen (Soz.): Dieses Gesetz halten wir für eine brauchbare Unterlage. Die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und die Hinterbliebenen ist unsere vornehmste Pflicht trotz unserer schlechten Finanzlage. 10 % unserer Bevölkerung sind von diesem Gesetz betroffen. Vollen Schaden kann das Reich nicht ersetzen. Wir begrüßen es, daß Vorsorge getroffen ist, den Kriegsbeschädigten Heilbehandlung und Badekuren zu gewähren diese Kuren müssen möglichst wohlwollend bewilligt werden, damit dem Wirtschafts⸗ leben neue Kräfte zugeführt werden können. Wir begrüßen es, daß wir für Offiztere und Mannschaften endlich zu Einheitsrenten kommen werden. Das im Gesetz vorgesehene Sterbegeld ist nicht ausreichend.
Abg. Dr. Luppe (Dem.): Der Grundgedanke dieses Gesetz⸗ entwurfs wird von allen Parteien anerkannt. Die Vorbereitung dieses Gesetzes ist außerordentlich gründlich gewesen. Die Finanz⸗ lage des Reiches 518 es nicht, über das hinauszugehen, was in der Vorlage vorgesehen ist. Weitergehende Anträge müssen ab⸗ elehnt werden, zumal eine dauernde Versorgung geschaffen werden soll, dabei ist es dem neuen Reichsta nicht benommen, die Säͤtze zu ändern. Besonders zu begrüßen ist es, daß die Fürsorge nicht schematisiert wird, sondern daß in besonderen Notfällen auch be⸗ sondere Zuwendungen möglich sind.
Abg. Bruhn (D. Nat.): Tausende und Abertausende Krieger und Hinterbliebene setzen große Hoffnung auf diese Vorlage, die sich als brauchbare Unterlage darstellt. Wenn auch die Finanznot des Reiches groß ist, so muß doch für diese Zwecke noch Geld vorhanden sein, das um so mehr, als für die Frankfurter Universität, die sich angeblich selbst erhalten sollte, 4 M llion im Handumdrehen be⸗ villigt wurde. (Sehr richtigl) Diese halbe Million hätte besser den Kriegsbeschädigten zugute kommen sollen. Wir beantragen, je nach dem Grade der Erwerbsunfaähigkeit, die Renten höher zu be⸗ messen als die Ausschußfassung sie vorsieht. Wo bisher höhere Satze gezahlt wurden, müssen den Kriegsbeschädigten und den Anterbl ehenen diese höheren Sätze auch weiter gesichert werden. Das Gesetz soll doch eine Wohltat bedeuten und keine Benachteili⸗ gung. Unsere Anträge beschränken sich auf das äußerste, ich bitte Sie, sie anzunehmen. Machen wir das Wort vom Dank des Vater⸗ landes wahr! (Beifall.)
Abg. Anhre (entr.): Das Gesetz bringt für die Kriegsopfer eine Existenzsicherheit und bedeutet einen großen sozialen Fortschritt. Der Widerstand in den Kreisen der Kriegsbeschädigten beruht wohl darauf, daß die Beteiligten noch nicht die bewilligten Sätze kennen. 2v findet das Gesetz eine weitberzige Auslegung, Die Be⸗ cheide an die Beschädigten müssen beschleunigt werden. Die Un⸗ abhängigen stellen Abänderungsanträge, die uns weitere 2 ⁄⁄½ Mil⸗ liarden kosten würden. Die Kriegsbeschädigtenfürsorge sollte aber nicht zu parteitaktischen Zwecken ausgenutzt werden. Wer lehnen die Anträge von rechts wie von links ab.
Abg. Dr. Runfel (D. Nat): Es ist hocherfreulich, daß sich alle Frhahsn in dieser Frage zur Mitarbeit bereit erklärt haben, ohne Rücksicht auf Parteipolitik.
1 Abg. Laukant,(UI. Soz.): Unsere Abänderungsanträge sind nicht aus agitatorischen Gründen gestellt worden, Ulle Kriegsteilnehmer, mit Ausnahme der Offiziersorganisationen, sind damit einverstanden, daß die Grundrente gleichmäßig bemessen wird; sie alle haben für die gleiche Sache gekämpft und müssen gleichmäßig entschädigt werden. Für diese Sache muß Geld vorhanden sein. Ohne unfere Anträge wird das Gesetz keine Beruhigung unter die Kriegsbeschädigten bringen.
Abg. Schwarzer (Bogyer. Pp.): Wir stimmen der Ausschuß⸗ fassung zu, sie ist ein bedertsamer Fortschritt.
Reichsarbeitsminister Schlicke: Es ist an die Regierung das Ersuchen gerichtet worden, bei der Gewährung von Badekuren wobhl⸗ wollend zu verfahren. Aus der Begründung dieses Entwurfs geht hervor, daß die Regierung bei der Handhabung des Gesetzes den Wunsch hat, daß wohlwollend verfahren wird.
Sodann ist Aufklärung verlangt worden über den § 25 Absatz 2. Diese Bestimmung soll ausschließlich dem Schutz der Kriegsbeschädigten dienen, soll eine Mindestgrenze regeln, unter die kein Schwerbeschädigter sinken soll, auch wenn er in seiner Erwerbsfähgkeit nicht oder nur wenig beeinträchtigt ist. So kann beispielsweise eine starke Entstellung des Gesichts vorliegen, die an sich keine Erwerbsbeschränkung zur Folge haben muß; ebenso ist es bei dem Verlust irgendwelcher inneren Organe, zum Beispiel der Nieren oder dergleichen.
Der Herr Abgeordnete Laukant hat die Streichung des § 28 beantragt und ist für die Einheitsrente eingetreten. Ich darf wohl darauf hinweisen, daß vor noch gar nicht langer Zeit die Verbände der Kriegsbeschädigten in ihrem Progvamm eine Unterscheidung nach Be⸗ rufen hatten. Der Entwurf geht nicht so weit, sondern will lediglich eine Entscheidung haben nach den Fähigkeiten und Fertigkeiten, die einer besitzt, um eine bestimmte Stellung zu bekleiden. Ich meine, eine Berücksichtigung dieser Eigenschaften ist unbedingt geboten; das geschieht ja auch bei anderen Gesetzen, ich erinnere nur an die Ver⸗ sicherungsgesetzgebung.
Der Antrag des Abgeordneten Bruhn auf Abänderung Kapitalabfindung ist schon in weitgehendem Maße durch die Vor-. schriften über die Pfändung und über die Uebertragung der Rente berücksichtigt worden. Wenn aber der Abgeordnete Bruhn beantragt, den Kriegsbeschädigten die Wahl zwischen dem alten und dem neuen Recht zu lassen, so muß ich schon sagen, würde das eine Belastung der Behörden bedeuten, die den Vollzug des Gesetzes zweifellos in Frage stellen würde. Herr Bruhn hat auch gemeint, daß für die Kriegs⸗ beschädigten noch mehr getan werden sollte, daß lieber an anderen Stellen gespart werden sollte. Auf einen Zwischenruf hat er darauf hingewiesen, daß beispielsweise gestern 500 000 Mark für die Universität Frankfurt am Main bewilligt worden sind. Eine einfache Rechnung ergibt, daß dieser Betrag um ganze 15 Pfennig pro Kopf des Kriegs⸗ beschädigten die Rente jährlich erhöhen würde. Ich meine, das kenn
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