1920 / 93 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Zahlkarte beim Postscheckamt nicht gut⸗

„Kann die karte so wird der Betrag an den Absender

geschrieben werden, zurückgezahlt.“ 8 8 „Im § 2 Abs. X erhält der dritte Satz folgende Fassung: „Für jede dem Landbriefträger übergebene Zahlkarte ist eine Nebengebühr von 30 Pf. vorauszuentrichten.“ § 2 Abs. XIV wird statt „25 Pf.“ gesetzt „50 Pf.“ 3 Abs. IV Ziffer 3 wird statt „25 Pf.“ gesetzt „Im § 4 Abs. V werden statt der

Worte „30 Pf. für je 10 Skück“ die Worte „1 für je 10 Stück“ und statt der Worte „15 Pf. für je 10 Stück“ die Worte „50 Pf. für je

10 Stück“ gesetzt. Im ½ 6 VI Faß 2 werden statt der Worte „75 Pf . 1

50

M .

die Worte „2 50 Pf.“ gesetzt. , 9. Im § 7 Abs. V Satz 2 wird statt der Zahl „30“ die Zahl 2100“ geseßt.

Im § 7 Abs. VI] letzter Unterabsatz werden gesetzt statt 40 Pf.“ „50 Pf.“ und statt „25 Pf.“ „50 Pf. Im § 8 Abs. V wird gesetzt: 8

in Ziffer 2 statt „25 Pf.“ „50 Pf., in Iisse 3 statt „40 Pf.“ „50 Pf.“ in Ziffer 4 statt „25 Pf.“ „50 Pf.“ ö“ Im § 9 Abs. l werden statt der Worte „50 Stück für 50 Pf.“ die Worte „,50 Stück für 2 ℳ“ gesetzt. 3. Im § 9 Abs. X wird statt des letzten Satzes gesetzt: „Für das Ausstellen des Doppels wird vom Empfänger

unteren Beamten der Reichsdruckerei Sinne des Betriebsrätegesetzes zu be⸗

Bresla Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen in Fortsetzung des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 4. April 1919 nebst Ergänzungen vom Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 22. Jult ung 7. August 1919 im Dezember 1919 abge chlossenen in Kraft. Tarifvertrag zur Regelung der Gehalis⸗ und Anstellungs⸗ Berlin, den 27. April 1920. bedingungen der Angestellten in der Schirmindustrie gemãß Der Reichspostminister 82 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. H8“ 8. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landtreises Breslau Giesberts. für allgemein verbindlich zu erklären. X“ Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum Verordnung 15. Mai 1920 erhoben werden und nd unter Nummer zeitw eilige Befreiung von der Ver⸗ I. B. R. 4518 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, onkursanmeldunabei Ueber⸗ Luiseastraße 33 zu richten. schuldung. 8 Berlin, den 20. April 1920. Vom 28. April 1920. Der Reichsarbeitsminister.

„A.: Dr. Busse. Aunuf Grund des 8 1 des Gesetzes über eine vereinfachte J. A.: Dr. Buss Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung ge⸗ wählten Ausschusses folgendes verordnet:

1—

§ 1. 8 Beruht die Ueberschuldung einer Aktiengesellschaft, einer Kom⸗

Die mittleren und sind als Angestellte im trachten.

über die pflichtung zur K

1“ 11“

Bekanntmachung.

Die Vereinigung Breslauer Arbeitgeberver⸗ bände und die Tarifgemeinschaft der Breslauer Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen in Forhetzung des allgemeia verbindlichen Tarifvertrags vom 4 Ap il 1919 nebst Er gänzungen vom 22. Juli und 7. August

eine Gebühr von 50 Pf. erhoben, die auf dem Doppel in

Freimarken zu verrechnen ist.“ 3

Im § 9 Abs. XII Satz 3 wird statt „25 pf⸗ gesetzt „50 Pf.,

Im 8 9 A XII Satz 4 wird Pi fesest „50 Pf. 16. Im § 10 Abs. III wird stat „40 Pf.“ gesetzt „1 ℳ“.

17. Im § 11 Abs. I wird statt der Zahl 20“ die Zahl „50“

gesetzt. 1

Die treten am 1. Mai 1920 mit der Maßgabe in

daß die bei den Postscheckämtern nach dem 30. April 1920

enden Bestellungen auf verkäufliche Vordrucke zu den vor⸗

stehend angegebenen erhöhten Preisen ausgeführt werden.

Berlin, den 26. April 1920. Der Reichspostminister. Giesberts.

14. 15.

8

Bekanntmachu über den Verkehr mit ausg. Gasreinigungsmasse.

Vom 25. April 1920.

Auf Grund des Gesetzes, Ftrefse Höchstpreise, in der Fe ung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1914 und 2. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. für 1914 S. 516 und für 1917 S. 253) in Verbindung mit der Verordnung über die Aenderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 17. Januar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 94) und der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse, wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums. für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 438) verordnet, was folgt: 35

Beim Verkaufe von uchter . Erzeuger dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

1, a) für 1 Kilogramm Schwefel in der Originalmasse: 35 Pfennig bei einem Gehalte von weniger als 25 vH.

ün einschließlich, Gehalte von 25 vH. Schwefel ausschließlich

Schwefel

vH.

Füfeng bei 1s balten Fana bis 30 vH. Schwefel einschließlich, 48 Pfennig bei einem Gehalte von 30 vH. Schwefel ausschließlich bis 35 vH. Schwefel einschließlich, 49 Pfennig bei einem Gehalte von 35 vH. Schwefel ausschließlich bis 40 vH. Schwefel einschließlich, 8 50 Pfennig bei einem Gehalte von 40 vH. Schwefel ausschließlich bis 50 vH. Schwefel einschließlich, 51 Pfennig bei einem Gehalte von 50 Schwefel ausschließlich bis 55 v. H. Schwefel einschließlich, 52 Pfennig bei einem Gehalte von mehr als 55 vH. Schwefel; b) für ein Kilogramm Blau in der Originalmasse: —.

80 Pfennig bei einem Gehalte von 3 vH. bis 4 pH. Blau einschließlich, 90 Pfennig bei einem Gehalte von 4 vH. Blau ausschließlich bis

5 vH. Plau einschließlich, 4 1““ 100 EG einem Gehalte von 5 vH. Blau ausschließlich bis

6 vH. Blau einschließlich, . 110 hdzig bei einem güebhilte von 6 vH. Blau ausschließlich bis

7 vH. Blau einschließlich, 120 Pfennig bei einem Gehalte von mehr als 7 vH. Blau.

Diese Preise gelten für unverpackte Ware frei Bahnwagen, Ver⸗ ladestation der Erzeugungsstelle. 1 8 1u“

2. G dürfen einen B von höchstens 3 vH. auf die unter Ziffer 1 festgesetzten Preise berechnen. 8

Sef Preise snd Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.

§ 2.

Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse darf nur abgesetzt

wenn der Erwerber sich schriftlich⸗ verpflichtet,

a) sofern er Selbstverbraucher ist, daß er die gekaufte Ware nur im eigenen Betriebe verwenden wird, 1 b) sofern er Händler ist, daß er die Ware nur unmittelbar an

einen Selbstverbraucher verkaufen wird.

Mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne die im § 2 vorgeschriebene schriftliche Erklärung ausgebrauchte Gas⸗ reinigungsmasse absetzt, oder wer als Erwerber einer der nach § 2 übernommenen Verpflichtungen zuwiderzuhandeln unternimmt. Da⸗ neben ist die Einziehung der Gegenstände, auf. die sich die strafbare Handlung bezieht. zulässig ohne Rücksicht, ob sie dem Täter gehören

bezieht,

oder nicht. v

Die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieh können von dem Reichswirtschaftsminister zugunsten des Reichs für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter ge⸗

hören oder nicht. ““ 8

Der Reichswirtschaftsminister regelt die Berwendung der für ver⸗ fallen erklärten Gegenstände. des Kriegsministeriums (Nr. Bst-m-A bzw.

Die Fpeepaneen :. A.) werden aufgehoben.

B 2144/2. 18. K. 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. April 1920. Der Reichswirtschaftsminister.

„. Vertretung. hr. Hirsch.

Verordnung

ur Ausführung des Betriebsräte esetzes 4. enn 1 9 20. eichs⸗Gesetzbl. 8 113.

8 Vom 2. April 1920.

Auf Grund des § 13 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147) wird von der Reichsregierung bestimmt:

ausgebrauchter Gasreinigungsmasse durch die

werden,

manditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer eingetragenen Genossenschaft oder einer anderen juristischen Person, eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer fort⸗ gesetzten Gütergemeinschaft darauf, daß sich infolge Veränderung des ÜUmrechnungskurses der in Reichsmark ausgedrückte Wert einer auf ausländische Währung lautenden Schuld gegenüber dem Werte bei Eingehung der Verbindlichkeit erhöht hat, f

1919 im Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen und technischen Angestellten in der Metallindustrie gemãäß 2 der Verordnung vom 23. Dezemder 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Breslau für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4524 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 20. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

——

so finden folgende Vor⸗ schriften, soweit sie die Verpflichtung, bei Ueberschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen, sowie das Verbot von Zahlungen nach Eintritt der Ueberschuldung betreffen, bis auf weiteres keine

Anwendung:

Anwendung: Jorschriften deg § 240 Abs. 2, des 8. 241 A61. 3, 4) des 5 949 Abj. 3, des § 298 Abs. 2, des § 315, des § 323 Nr. 8 des Handelsgesetzbuchs;

2) die Vorschriften der §§ 64, 71, 84 des Gesetzes, betreffend Gesetzes,

die Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

3) die Vorschriften der §§ 99, 118, 140, 142, 148 des betreffend die Erwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften; hdie Vorschriften des § 42 Abs. 2, der §§ 48, 53, 86

148

Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichsminister der Justiz bestimmt, wann sie wieder außer Kraft tritt. Berlin, den 28. April 1920. Die Reichsregierung. Müller. Bekanntmachung. Die Vereinigung Breslauer Arbeitgeberver⸗ bände und die Tarifarbeitsgemeinschaftder Breslauer Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen in Fortsetzung des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 4. April 1919 nebst Ergänzungen vom 22. Juli und 7. August 1919 im Dezember 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ be dingungen der Angestellten in der Tabakindusirie gemäß § 2, der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Land⸗ kreises Breslau für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4519 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 20. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

————

Bekanntmachung.

Vereinigung Breslauer Arbeitgeberver⸗ bände und die TDarifarbeitsgemeinschaft der Bres⸗ la uer Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen in Fortsetzung des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 4. April 1919 nebst Ergänzungen vom 22. Juli und 7. August 1919 im Dezember 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der Aasgestellten in der Hutindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Breslau für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.

b Einwerdongen gegen diesen 15. Mai 1920 erhoben werder I. B. R. 4520 an das Reichsarbeiteministerium, straße 33, zu richten.

Bekanntmachung.

Die Vereinigung Breslauer Arheitgeberver⸗ bände und die Tarifarbeitsgemeinschaft der Bres⸗ lauer Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen in Fortsetzung des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 4. April 1919 nebst Ergänzungen vom 22. Juli und 7. August 1919 im Dezember 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ . verirag zur Regelung der Gehalts⸗ und Arstellungsbedingungen 8 / B kaufmännischen und technischen Angestellten in der Holz⸗

9

4)

9

8 4 indusrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 88 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Breslau für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4522 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 20. April 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die Vereinigung Breslauer Arbeitgeber⸗ verbände und die Tarifarbeitsgemeinschaft der Breslauer Angestelltenverbände haben beantragt, de zwischen ihnen in Fortsetzung des allgemein verbindliche Tarifvertrags vom 4. April 1919 nebst Ergänzungen vor 22. Juli und 7. August 1919 im 1 Darifvertrag zur Regelung der Gehalis⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten in der Schuh und Schäfteindustrie gemäß § 2 der erordnung vom 23. De⸗ 8 zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des

Stadt⸗ und Landkreises Breslau für allgemein verbindlich zu⸗ erklären.

Einwendungen gegen diesen Antra können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4521 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. 8

Berlin, den 20. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die Vereinigung Breslauer Arbeitgeberverbände und die Tarifarbeitsgemeinschaft der Breslauer Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen in Fortsetzung des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 4. April 1919 nebst Ergänzungen vom 22. Juli und 7. August 1919 im Dezember 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung

111““

Die

Antrag können bis zum und sind unter Nummer Berlin, Luisen⸗

Dezember 1919 abgeschlossenen,

Berlin, den 20. April 1920. Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Bus se. der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen A

gestelten in der Textilindustrie gemäß 8. 2 der Verordnun vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für da Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Breslau für allgemein ver bindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antra

Bekanntmachung. I1 Vereinigung Breslauer Arbeitgeber⸗ die Darifarbeitsgemeinschaft der stelltenverbände haben beantragt, den 15. Mai 1920 erhoben werden und sind des allgemein ve bindlichen Tarif⸗ I. B. R. 4516 an vertrages vom 4. April 1919 nebst Ergänzungen vom Luisenstraße 33, zu richten. 8 8 22. Juli und 7. August 1919 im Dezember 1919 abgeschlossenen Berlin, den 20. April 1920. 8 Darifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ Der Reichsarbeitsminister. bedingungen der kausmäns ischen Angestellten in den Getreide⸗, J. A.: Dr. Busse.

Saaten⸗, Kartoffel!, Mehl⸗, Futter⸗ und Düngemittel⸗ handlungen sowie in der Mühlenin dustrie gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) G für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Breslau für al⸗ gemein verbindlich zu erklären. 3

Einwendungen gegen diesen Antrag können 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter I. B. R. 4513 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, straße 33, zu richten.

Berlin, den 20. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

können bis zu

verbände und Breslauer Ange zwischen ihnen in Forisetzung

Belanntmachuüung.

Der Verband der Hausangestellten, Ortsgrupr Stuttgart, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Voe band der Stuttgarter Hausfrauen E. V., dem sch bischen Frauenverein, dem deutsch⸗evangelig Frauenbund, Ortsagruppe Stuttgart, dem katholis Frauenbund Deutschlands, Zweigverein Stuttg

dem Verein evangelischer art und dem Verband für karholische Han en gsen rtsgruppe Stuttgart am 20. April 1919 abgeschlossen.” Hausdienst⸗Tarisvertrag nebst Nachtrag vom 2 M 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen Hausangestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. zember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet Stadtbezirks Stuttgart für allgemein verbindlich zu erkl⸗

bis zum Nummer Luisen⸗

Bekanntmachung.

Vereinigung Breslauer Arbeitgeber⸗ verbände und die Tarifarbeitsgemeinschaft der 8 8 85 1

unter Nummet das Reichsarbeitsministerium, Berl

Hausangestellten Str

8 zu der im Reichsanzeiger

1

Eiinnwendungen gegen diesen Antrag können bis 15. Mal 1920 erhoben werden und sind unter we.

I. B. R. 4702 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

straße 33, zu richten. 8 Berlin, den 20. April 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister

J. A.: Dr. Busse.

Bekannlmachung.

Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Zahl⸗ stelle Chemnitz, und die Bäckerinnung Annaberg haben beantragt, den zwischen ihnen am 5. Novem ber 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst Anhang zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 25. Pezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) nicht nur für das Gebiet der Stadt Annaberg sondern für das Gebiet Annaberg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum e I vne earreh und sind unter Nummer I. B. R. 3911 an das Reichsar eitsministerium, Ber straße 33, zu richten. Berlin, den 21. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

————

BHekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband der Fabrikanten von Blusen, Kostümen und verwandten Artikeln in Berlin, Genthinerstr. 29, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Filiale Berlin, und dem Verband der Angestellten der Blusen⸗Kleider⸗ Konfektion und verwandter Artikel am 5. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbind⸗ lichen Tarifvertrag vom 25. April 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der äherinnen und Plätterinnen in der Blusen⸗ und Kostümfabrikation 92e § 2 ber Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456 für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antra können bis zum 15. Mat 1920 erboben mwerden und sind unter Nummer I. B. R. 4455 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8

Berlin, den 21. April 1920. 8

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Die Oberschlesische Tarifgemeinschaft der An⸗ CC1“ in Kattowitz O⸗S., Holtzestr. 30, al beantragt, den für verbindlich erklärten Schiedsspruch vom 28. Februar 1920 zum allgemein verbindlichen Darifverkrag vom 17. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ estellten in Groß⸗ und Kleinhandelsgeschäften, einschließlich der areneinkaufsgenossenschaften und Konsumvereine, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Beuthen und Gleiwitz, des Landkreises des Stadtkreises Königshütte sowie der Kreise Hindenburg, Tarnowitz und Rybnik für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4408 an das Reichsarbeusministerium, Berlin, Lutsen⸗ straße 33 zu richten. Berlin, den 21. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.

—.”

Bekanntmachung.

Unter dem 21. April 1920 ist auf Blatt 946 lfv. Nr. 1 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverhand für das Baugewerbe Nienburg a. Weser, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Zweig⸗ verein Nienburg a. W., und dem Zentralverband der Zimmwerer Deutschlands, Zahlstelle Nienburg a. W., am 1 April 1919 abge⸗ schlossene Tarifvertrag zur Regtlung der Lohn⸗ und Arbeils⸗ bedingungen der gewerblichen Arbeiter im Baugewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für den Bezirk der Stadt Nienhurg a. W. fuͤr allgemein verbindlich erkfärt. Die allgemeine Verbindlich⸗ keit beginnt mit dem 1. März 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Instandsetzungsarbeiten be⸗

schäftigt sind. Der Reichsarbeitͤminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, FeisesFese 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingeseben werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, fuͤr die der Tarifvertrag inkolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisv gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Berichtigung Nr. 67 vom 30. März 1920 „Zusammenstellung derjenigen Waren, für die es am 28 Februar 1920 einer Aus⸗ fuhrbewilligung bedurste“, vom 1. März 1920. In der zweiten Beilage, Spalte 1, des „Reichsanzeigers“ Nr. 67 vom 30. März 1920 ist bei der Nr. 317 e des Statistischen Warenverzeschnisses au Stelle des Wortes „Chlor⸗ calcium“ das Wort „Chlo kalium“ zu setzen. Berlin, den 30. April 1920. Der Reschswirtsch aftsminister.

veröffentlichten

der gesamten Amtshauptmannschaft

Bekanntmachung.

8

4 von Hundert auf den zwar Stücke zu 2000 ℳ, 1000 ℳ, 500 ℳ, 200 und 100 ℳ, in den Verkehr bringt. 1

München, 27. April 1920.

Staatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti.

Bekanntmachung, 8 betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inha ber.

Den Industrie⸗Werken A.⸗G. in Landsberg a. L. wurde die Genehmigung erteilt, 200 000,— 4 ½ % ige, in Stücke zu 1000,— eingeteilte, halbjährlich verzinsliche, hypothekarisch versicherte, beginnend mit dem Jahre 1931 in jährlichen Teilbeträgen von I haberschuldverschreibungen auszugeben.

München, den 27. April 1920.

Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe.

J. A.: Dr. Lindner.

——

Bekanntmachung.

Januar d. J. der Bäckerei 1r 1J. 248ge d 1 Zerbst, Wegeberg 3, wird mit Wirkung vom heutigen Tage ab aufgehoben.

Zerbst, den 23. April 1920. Der Magistrat. Cassier.

——

Die am

11

Bekanntmachung.

Dem Fleischer und Schankwirt Ernst Otto hier ist der Betrieb der Fleischerei und der Handel mit Fleischwaren bis auf weiteres untersagt worden.

Zeulenroda, den 7. April 1920.

Der Stadtgemeindevorstand. G. Wettengel.

Die von heute ab zur Auszabe gelan ende Nummer 88

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 8

Nr. 7461 ein Gesetz zur

der Reichsverfassung, vom 27. April 1920, und unter

Pos de- eee. . die vee der ost⸗ und Telegraphenbehörden ayern und Württember

vom 29. April 1920. x G

Berlin, den 29. April 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Prenßen.

Gesetz, die Erweiterung und Einschleusung des Fischereihafens zu Geestemünde. 8

Vom 23. April 1920.

1“

betreffend

folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

41.

Die Staatsregierung wird ermächtigt, für die Erweiterung sowie

für die sturmflutfreie Eindeichung und SEinschleusung des Fischerei⸗

hafens zu Geestemünde 15. 020 000 (Fünfzehn Millionen zwanzig⸗

tausend Mark) nach Maßgabe des von den zuständigen Ministern

festzustellenden Plans zu verwenden. 8 8

1) Der Finanzminister wird b1 zur Deckung des im § 1 angegebenen Kostenbetrags im Wege der Anleihe eine ent⸗ 18.e Anzahl von Staatsschuldverschreibungen auszu⸗ geben. An Stelle der Schuldversckreibungen Schatzanweisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. Der Finanzminister wird ormächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatz⸗ anweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schudverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzanweisungen können wieder holt ausgegeoben werden. Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Ein⸗

Schatzanweisungen bestimmt sind,

lösung von fällig werdenden 1 har die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung

8

können vorübergehend

zur Verfuͤgung zu halten. Die ng der neben Schald⸗ I darf nicht vor dem Zeitpuntt beginnen, mit dem die Zerzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört. Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung vnd zu welchen Kursen Schatzanweisungen und die Schuld⸗ verschreibungen ausgegeben werden sollen, bestimmt der Finanz⸗ minister. m übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der nleihe sowie wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 12. Dezember 1869 (Wesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 3. März 1897 (Gesetzsamml. S. 8 und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.

Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. Berlin, den 23. April 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Mit Mimisterlalentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Mühldorf a. Inn mit verzinsliche Schuldverschreibungen im Gesamtbetrage von 500 000 ℳ, und

mindestens 4000,— tilgbare

Ausführung des Artikels 170

Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat

des Finanzm inisters vierzehn b 89 dem Fälligkeitstermin erzinsu

Enteig nung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mi einer dauernden Beschränkung zu belasten. Berlin, den 19. April 1920. .“ Im Namen der Preußischen Staatsregierung. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Althans. Der Minister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Kirstein. 1 Der Minister des Innern. J. A.: Meister.

Finanzministerium.

Der Buchhalter bei der Generalstaatskasse, Rechnungsrat ellmund ist zum Geheimen Kanzleidirekter beim Preußischen inanzministerium ernannt worden.

Der bisherige Geheime Kanzleisekretär be’im Preußischen Fimnanzministerium Conrad ist zum Geheimen Aam leirnspeklor ernannt worden.

Der Katasterkontrolleur,

Der ntro Steuerinspektor Wimmer in Berlin ist zum Katasterinspeitor ervannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

1 Die nachstehenden Vorschriften über die Aus⸗ bildung und Prüfung für den höheren tech⸗ nischen Staarsdienst im Bergfach werden unter Ar egen der seitherigen Vorschriften vom 18. September 1897 zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Berlin, den 6. April 1920. Der Minister für Handel und Gewerbe. Vorschriften⸗) über die Ausbildung und Prüfuns für den höheren technischen Staatsdienst im

Vom 6. April 1920.

v Allgemeine Bestimmungen.

S 1. 1. Die Befähigung für den höheven sochnischen Staats⸗ dienst im Ber (mit Einschluß des Dienstes auf den Hütten und Salinen des Staates) wird durch die Ablegung zweier Prüfungen

2. Di *& * g ist die an der Bergakademie in Clausthal oder an einer Technischen Hochschulen in Berlin oder Aachen in der spochechtung des Beuxobaues abgelegte Diplomprüfung.

.Die zweite Prüfung ist die vor dem Pruͤfungsausschuß für das Bergfach in Berlin abgelegte Staatsprüfung.

4. Der Staatsprüfung hat ein zweieinhalbjähriger staatlicher Ausbildungsdienst voranzugehen.

5. Stellungen im höheren tochnischen

hen Dienst auf den Bergwerken, vere und Salinen des Staates, die besondere eee; 9 ordern, können Personen übertragen werden, die sich diese Kenntnisse bens einen anderen als den hier vorgesehenen Bildungsgang e rben n. § 2. 1. Der öv; auf Zulassung zum staatlichen ildungs⸗ xe 1 9 0” 4) ist binnen sechs Monaten nach dem Feühen der ip 81½ bei einem Oberbergamt zu hellen. 18 2. Dem Antrage sind beizufügen: 5. ein Lebenslauf; das Reifezeugnis der Schule: 8, die Abgangszeu vüg der Hochschulen mit einem Verzeichnis der besuchten Vorlesungen und Uebungen; die Zeugnisse über die haupiprüfung; 1 h der Wortlaut der Dip maufgabe und der Aufgabe für die . Meldung zur Hauptprüfung vorgelegten geologischen rbeit; die Urhunde ühen die Grnonmung zum Diplomingsnieur: ein amtlichss rungszeugnis; ein amtsärziliches Zeugnis, wonach der Bewerber körper⸗ lichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu wonischen Krankheiten frei ist und gezügendes Seh⸗ und Höwvermögen sowie fehlerfreie Sprache besitzt; 1 . die Nachweise über die vom Beworbor ebgolesstste, in den ee vorgeschriebene errjährige praktische Lehrzeit; nnge sind, wenn der Bewerder die Lehrzeit unter Leitung und lufsicht der staatlichen Bergbehörden rückgelegt hat, die amtlich bescheinigten Tagebücher und Ausarbei tungen vorzulegen; eine Uebersicht über die vom Bewerber im Interesse seiner Ausbisdung unternommenen Reisen und Lehrausflüge, über seine Teilnahme an besonderen Lehrgängen und dergl. 1 12 Das Oberbergamt veranlaßt den Bewerber, alls die Prüfung des Antrags nicht von vornherein zur Ablehnung ührt, zur persön⸗ ÜAchen Vorstellung und Übarreicht den Antrag danach dem Minister für Handel und Gewerbe mit Bericht zur Entscheidung. 43.— Im Falle der Genehmigung des Antrages¹) überträgt der Minsster die Leitung und Beaufsichtigung des Ausbilrungsdignstos einem Obarbergamte. Dieses ernennt den plomingenieur zum Berg⸗ weferendar und bewirkt seine Vereidigung. 1111 Die 9* ung zum Ausbildungsdienst begründet weder einen Anspruch noch eine sichere Anwartschaft auf Faere Verwendung

im Staatsdienst. II. Ausbildungsdienst. § 5. 1. Das Oberbergamt, dem die Leitung und Beaufsichti⸗ bune des Ausbildungsdienstes übertrugen ist, regelt den Dienst v folgenden Vorschriften, wobei Wünsche, soweit sie nüt dem r der Ausbildung vereinbar Ann. eeh irg werden können. . 8. -

1

Diplomvorprüfung und die Diplom⸗

10.

Braun. Fischbeck. Haenisch. Dr. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwal Severing. Lüdemann.

Der Werschen⸗Weißenfelser Braun ohlen⸗Aktien⸗ gesellschaft in Halle a. S. wird hiermit das Recht ver⸗ lieben, die Parzellen Gemarkung Trebnitz im Kreise Weißen⸗ fels Kartenblatt 1 Nr. 9 und Kartenblatt 2 Nr. 89, soweit sie zur Erweiterung des Tagebaues der der Aktiengesellschaft ge⸗ hörigen Braunkohlengrube Emma bei Trebnitz erforderlich sind, auf Grund des Gesepes über die Enteignung von Grundeigen⸗

A.: Flach.

——y

tum vom 11. Juni 1874 (Gesetzjamml. S. 221) im Wegr ver

2. Das Ob t kann don Ber eferendar im Intevesse der

1gene vocübergahend eimm andevan Oberbergamt mit dessen Zu⸗

C. übenweisen.

3. Ueber die dausrnde Ueberweisung an eim anderes Oberbergamt

EE“ 2

4. Die Leitung u Zeaufsichtigung des usbildungsdienstes im

einzelnen liegt den Behörden und Beamten eb, denen

roserendar zeitverlig aeoneuücd ist. Sie haben sogleich nach g

der festgesrtzten Bes aäfngungsgeit dem zuständigen Oberbergamt ein

ugnis ü. des dienstliche und außerwienstliche Verhalten des

efervendars seine Leistungen und die darin enva heworgetretenen

Miazgodn Begaerni dn pe Cegcevge a,-

Da rgamt kann eine Vorlängerung jedes Beschäftigungs

abschnitts anordnen, wenn das Ziel der asb. noch nicht

evreicht ist.

§ 6. 1. Der Vonberestungsdienft zerfällt in folgende Abschnatte:

8 Monate 87% tigung auf Staatswerken,

6 Monate Beschäftigung im ev

6 Monate Befahrung und Besichtigung von Werken verschie⸗ 10

ner Bezirke (Reisezeit), ¹

*) Die Vorschriften sind im Perlage von Wilbelm Eruft in Berlin W. 66, . behate 90, erschienen und durch alle lungen zu bezieheg.

¹) Da der Minister über die eingehenden Anträge nur 11. 299 kann, wird unter Umftänden längere Zeit bis zur vergehen.

d Sohn Fasdae ypenweise nischeidun

Zur Vermeidung von Zeitverlusten empfiehlt es sich dahtr, da der Bewerber nach Ablegung der Divlomprufung alsbald eige Besch ftigung

in der sedrenst er

vrxri⸗ aufnimmt, deren Anrechnunsg auf den? asmän 5

ltar beantragen kann. 8 8 8