1920 / 94 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

G

anntmachung.

Die Nationalversammlung hat beschlossen, die zu dem er innere Unruhen ver⸗ urfachten Schäden eingegangenen Petitionen durch die Be⸗

Entwurf eines Gesetzes über die durch

schlußfassung über den genannten Gesetzentwurf für erledig zu erklaͤren. Eine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht. Berlin, den 29. April 1920. 1

.

Lungheim, Direktor beim Reichstag.

8. Verordnung über die Freimachung von Arbeitsste während der Zeit der wirtschaftlichen mobilmachung.

Vom 25. April 1920.

Auf Grund des Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 707) wird der Wortlaut der Ver⸗ ordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung nachstehend bekannt⸗ gemacht:

§ 98 Die Demobilmachungsausschüsse sind Rahmen dieser Verordnung zur Freimachun halten, wenn sich diese Maßnahme Arbeitslosigkeit als erforderlich

befugt, Arbeitgeber im von Arbeitsstellen anzu⸗ zur Bekämpfung eine erheblichen erweist. b

§2 ““ Maßgebend für die örtliche P2h zndickeit des Demobilmachungs⸗ ausschusses ist die Lage der Arbeitsstätte. Bei Arbeiten, deren Aus⸗ führung sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt als Arbeitsstätte diejenige Stelle, von der aus die Arbeit unmittelbar geleitet wird.

§ 3. Die Anordnung kann an die „ℳ der nach § 2 in Frage kommenden Arbeitgeber oder an einzelne derselben ergehen.

§ 4. Die Anordnung ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt⸗ ib Sie muß eine Bestimmung über den Tag ihres Inkraft⸗ retens enthalten; zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem

des Inkrafttretens muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.

Durch die Anordnung kann den im 1 genannten Arbeitgebern uferlegt werden, diejenigen bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer zu ent⸗ lassen, welche 1. nicht auf Erwerb aus dieser Beschaftigung angewiesen sind oder 2. bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land⸗ oder forstwirtschaftlichen Haupt⸗ oder Nebenbetrieb, als Berg⸗ arbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren oder 9 felt dem 1. August 1914 von einem anderen Orte zugezogen ind oder 4. nicht ihren Wohnsitz am Orte der Arbeitsstätte haben und am 1. August 1914 an diesem Orte nicht als Arbeitnehmer be⸗ schäftigt waren oder 5. seit dem 1. August 1914 ihren Beruf gewechselt haben, sofern in dem Bezirke des dehehihnachunsbansschuse⸗ ein erheb⸗ 2S Mangel an Albeitskräften ihres früheren Berufs

8 esteht.

8 In den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 darf die Entlassungspflicht nur mit Ermächtigung desjenigen Demobilmachungsorgans (Demobil⸗ machungskommissar, Staatskommissar für Demobilmachung, Reicksarbeitsminister) angeordnet werden, das sowohl für den Arbeits⸗ wie für den Wohnort zuständig ist. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 darf die Entlassungspflicht nicht ange⸗

ordnet werden, wenn der Arbeitnehmer Schwerbeschädigter ist oder am

31. März 1919 an seinem derzeitigen Wohnort mit seiner Familie einen

gemeinschaftlichen Hausstand geführt hat und noch führt oder wenn

er am 1. August 1914 seinen Wohnsitz als Reichsdeutscher im Ausland oder in Teilen des Reichsgebiets hatte, die seitdem vom Deutschen

Reiche abgetrennt oder von fremden Mächten besetzt worden sind, sofern

die Rückkehr in diese Reichsteile ihm infolge von Maßnahmen fremder

Machthaber verwehrt oder für ihn aus politischen Gründen mit erheb⸗

lichen Nachteilen verknüpft ist.

§ 6.

Die Entlassungspflicht darf nicht angeordnet werden in bezug auf 1. die vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haushaltsange⸗ 1 origen,

2. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Ge⸗

naossenschaftsregister eingetragenen Organe und Vertreter des Unternehmens,

3. Arbeiter in einem land⸗ oder forstwirtschaftlichen Haupt⸗ oder Nebenbetriebe,

4. Bergarbeiter, ““

5. Gesinde,

6. Bühnen⸗ und Orchestermitglieder. 8

¹J Der Demobilmachungsausschuß ist befugt, allgemein oder in Einzelfällen Ausnahmen von der durch seine Anordnung begründeten Entlassungspflicht zu bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich sind. Er kann Form. und Fristvorschriften über das Verfahren erlassen.

Ein die Bewilligung im Einzelfall ablehnender Bescheid des Demobilmachungsausschusses ist dem Arbeitnehmer zuzustellen. Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift des Bescheides mitzuteilen.

Im Falle des Abs. 2 kann der Bescheid durch übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche seit Zustellung im Wege der Beschwerde an den Demobilmachungs⸗ kommissar angefochten werden. Der Demobilmachungskommissar ent scheidet endgültig.

Soweit der Demobilmachungsausschuß oder der Demobhil⸗ machungskommissar auf Grund dieser Verordnung die Entlassung von Arbeitnehmern angeordnet hat, sind die Arbeitgeber verpflichtet, den⸗ selben zu kündigen. Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche oder die vertragsmäßige, sofern diese die kürzere ist, mindestens aber eine zwei⸗ wöchige. Die Kündigung hat für den ersten Termin zu erfolgen, für den sie zulässig ist.

7 kann der Zeit⸗

Im Wege der Ausnahmebewilligung gemäß § punkt der Kündigung hinausgeschoben werden.

Solange eine Entscheidung des Demobilmachungskommissars nach § 7 Abs. 3 noch zulässig ist, ruht die Kündigungspflicht.

§ 9.

Vor der Kündigung nach § 8 hat der Arbeitgeber den Arbeiterrat (Angestelltenrat) oder wo ein solcher nicht besteht, den Betriebsrat (Betriebsohmann) zu hören. An die Stelle dieser Vertretungen treten in den durch § 62 des Betriebsrätegesetzes festgelegten Fällen die dort bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer. Wo weder ein Arbeiterrat (Angestelltenrat) noch ein Betriebsrat (Betriebsobmann) noch eine der letztgenannten Vertretungen besteht, tritt an ihre Stelle die Mehrheit der Arbeiter (Angestellten).

Ist die nach Abs. 1 vorgeschriebene Anhörung vor der Kündigung nicht möglich, so ist sie unverzüglich nachzuholen.

§ 10.

Kommt ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur Kündigun § 8 nicht nach, so seiner Stelle die Kündigung Einhaltung der Frist des §

1 gemäß ist der Demobilmachungsausschuß berechtigt, an für den jeweils zulässigen Termin unter 8 Abs. 1 Satz 2 auszusprechen.

Vor der Kündigung sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Die Vorschrift des §. 9 Abs. 2 findet entsprechende An⸗ Die Kündigung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie von

zu hören. wendung.

1

w

1

J d

e 9

U

w bi m

or

N de

17

S

vo orO

p 1

dem Arbeitgeber erklärt wäre. an den Arbeitnehmer ein. . Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift der Kündigung mitzuteilen.

Kündigung kann durch übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche seit Beschwerde an den Demobilmachungskommissar angefochten werden.

machungskommissar bereits Ausnahme abgelehnt hat.

gekündigt ist, können in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder

] Kündigung kann nur für

Grund dieser Verordnung erfolgenden Entlassung nach ihrem Heimats⸗ orte fahren, bekommen Familie freie Beförderung bei Vorlage des polizeilichen Abmelde⸗ scheins und einer Bescheinigung des Arbeitgebers und den rechtlichen Grund ihrer Entlassung.

wa

daß dem Arbeitnehmer im Falle des Abs. schließlich der

Rechte des Abs. 1 und 2 nicht zu.

inwieweit der Arbeitgeber für jeden auf lassenden Arbeitnehmer eine Ersatzperson einzustellen hat, und inwieweit er sich hierbei nachweises zu bedienen hat.

zuwiderhandeln, insbesondere ohne einer ihnen nachgewiesenen Arbeitskraft verweigern, können von dem Demobilmachungsausschusse für jede nicht besetzte Arbeitsstelle mit einer Buße bis zu dreitausend wie Gemeindeabgaben beigetrieben und fließt der Gemeinde der Arbeitsstätte 2) zu

Beschwerde an den Demobilmachungskommissar zu. endgültig.

Demobilmachungsausschuß den in Betracht kommenden Arbeitgebern

persönlichen pflichtet.

Beteiligten vorzuladen und zu vernehmen.

Nichterscheinens eine Geldstrafe bis

bei unentschuldigtem Ausbleiben festsetzen.

entsprechende Anwendung. dachungsausschusses zu entlassen sind, gelten die die Entlassung be⸗

süne den

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 218)

hehmher in ihrer Eigenschaft als Kriegsteilnehmer und Zivilinternierte bestehen.

ord wird mit Geldstrafe bis zu

der §§ 16

den Demobilmachungsausschüssen das Recht aus § 17 Abs. 1 zu.

Form der Gesetzgebung für

Heraufsetzung des Grundlohns und Ausdehnung der Versicherungs⸗ pflicht in der Krankenversicherung vom 1. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl.

wird von der

1111“ 8

Die Wirkung

§ 11. Eine nach § 10 vom Demobilmachungsausschuß ausgesprochene

Zustellung im Wege der

Der Demobilmachungskommissar entscheidet endgültig. Die Beschwerde nach Abs. 1 findet nicht statt, soweit der Demobil⸗ nach § 7 Abs. 3 die Bewilligung einer

§ 12.

Arbeitnehmer, denen gemäß § 8 oder § 10 dieser Verordnung

re Familie an ihrem bisherigen Wohnort gemietet haben, das Kiewwerhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die den ersten Termin erfolgen, für den sie zu⸗

§ 13. Arbeitnehmer, die in den ersten sieben Tagen nach ihrer auf

ässig ist.

vm für ihre Person und gegebenenfalls für ihre s über den 68 unkt Die Kosten dieser freien werden vom Reiche den zuständigen Eisenbahnver⸗ tungen erstattet. Die Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann bestimmen, 1 1 von der Gemeinde seines etzten eine angemessene Beihilfe zu den Reisekosten, ein⸗ Kosten der Beförderung des Umzugsguts, aus Mitteln er Erwerbslosenfürsorge zu gewähren ist. Arbeitnehmern, die nicht auf Erwerb angewiesen sind, stehen die

§ 14. „Die Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann die Neu⸗ instellung von Arbeitnehmern verbieten, soweit ihre Weiterbeschäfti⸗ ung dieser Verordnung zuwiderlaufen würde.

15

Die Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann bestimmen, Grund derselben zu ent⸗

tritt mit der Zustellung,

8 8 Bei der Festsetzung des Grundlohns muß der Entgelt berücksichtigt werden, soweit er vdierundzwanzig Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt; die Satzung kann ihn darüber hinaus berücksichtigen, soweit er dreißig Mark für den Ar⸗ beitstag nicht übersteigt. Die Festsetzung nach dem durchschnittlichen Tagesentgelt innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Grenzen bedarf der Zu⸗ stimmung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer). Für freiwillig Beitretende, für die sich hiernach kein Grundlohn ermitteln läßt, bestimmt ihn die Satzung.

§ 2.

Soweit nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung Ersatzleistungen für Krankenpflege, Krankenhauspflege oder Unterhalt in einer Anstalt nach dem Grundlohn zu bemessen sind, kann der Reichsarbeitsm nister im Falle eines Bedürfnisses den für diese Ersatz⸗ leistungen maßgebenden Höchstsatz des Grundlohns allgemein bis auf zehn Mark herabsetzen.

§ 3.

Ueber die Satzungsänderungen auf Grund des § 1 haben die Organe der Kassen innerhalb vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beschließen. Bis zur Genehmigung der Satzungs⸗ änderung durch das Oberversicherungsamt setzt der Kassenvorstand die nach § 1 erforderlichen oder zulässigen Aenderungen des Grundlohns vorläufig fest. 1

Für Beschäftigte, die zur T eitgliedschaft bei einer Orts⸗, Land⸗ oder Innungskrankenkasse oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse verpflichtet sind und für die nach den Vorschtiften dieser Verordnung ein höherer Grundlohn in Betracht kommt als der bisherige höchste Grundlohn ihrer Kasse, haben die Arbeitgeber der Kasse binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die zur Beoerehnung der Beiträge erforderlichen Angaben zu machen.

Fedeh werden gleich Zuwiderhandlungen gegen § 318 der Reichsversicherungsordnung bestraft.

II. Ausdehnung der Versicherungspflicht.

§ 5.

Im § 1 der Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der Krankenversicheung vom 22. No⸗ vember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S, 1321) wird das Wort „fünftausend“ durch das Wort „fünfzehntausend“ ersetzt.

6.

der Vermittlung eines nicht gewerbsmäßigen Arbeits⸗

16. 15 erlassenen Anordnung schuldhaft wichtigen Grund die Einstellung

Arbeitgeber, die einer nach

ark belegt werden. Die Buße wird

Arbeitgeber steht binnen einer Woche seit Zustellun die Dieser entscheidet

Dem

9117, Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung kann der

nd Arbeitnehmern die erforderlichen Auskunfts⸗ und Anmeldepflichten uferlegen.

Wer auf diese Weise Kenntnis von Geschäfts⸗ Betriebs⸗ oder

erhältnissen erlangt, ist zu ihrer Geheimhaltung ver⸗ § 18.

Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses ist befugt, die

Er kann für den Fall des zu hundert Mark androhen und

Wer in der Zeit seit dem 2. Dezember 1918 wegen Ueberschreitens der Einkommensgrenze von fünftausend Mark aus seiner Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse ausgeschieden ist, kann bei dieser Kasse binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Wiederaufnahme als Mitglied gemaß § 313 der Reichsversicherungs⸗ ordnung beantragen, sofern er beim Ausscheiden zur Weiterversicherung berechtigt war und nicht jetzt nach § 5 versicherungspflichtig ist.

Die Kasse kann den Berechtigten, wenn er sich zum Beitritt meldet, ärzklich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wiedereintritte bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung. 1

Wer einer Ersatzkasse angehört und nach Erlaß dieser Verordnung in einer knappschaftlichen Krankenkasse versicherungspflichtig wird, kann auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Krankenkasse befreit werden.

1

Sind seit dem 2. Dezember 1918 Personen der im § 1 der Ver⸗ ordnung vom 22. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1321) be⸗ eichneten Art trotz Ueberschreitens der Einkommensgrenze von fünf⸗ ausend Mark von ihrer Krankenkasse oder knappschaftlichen Kranken⸗ kasse weiter wie versicherungspflichtige Mitglieder behandelt worden, so kann diese Mitgliedschaft nachträglich nicht mehr angefochten werden. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen beim Inkrafttreten dieser Vorschriften ein Streitverfahren schwebt.

§ 8. Die Frist zur Meldung derjenigen Beschäftigten, welche durch

Die Bestimmungen des § 16 Abf. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden

§ 19. Für Arbeitnehmer, die auf Grund der Anordnung des Demobil⸗

Vorschriften der Verordnung vom 12. Februar 1920 nur insoweit, als sie zugunsten der Arbeit⸗

§ 20.

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Ver⸗ nung von den Demobilmachungsorganen erlassenen Anordnungen erden, soweit sie nicht mit Buße dedroht sind, mit Gefängnisstrafe s zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder

it einer dieser Strafen bestraft. 1 Wer der Vorschrift des § 17 Abs. 2 vorsätzlich

dreitausend Mark bestra

Die Strasverfolgung tritt nur auf Antrag des Demobilmachungs⸗

gans ein.

§ 21. Für Körperschaften des öffentlichen Rechtes gelten die Vorschriften und 20 nicht. Die übrigen Vorschriften finden mit der kaßgabe Anwendung, daß die Durchführung der Entlassungspflicht en zuständigen Dienstaufsichtsbehörden obliegt; nehen ihnen steht auch

§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. 1“” 8 Verordnung 6 ufhebungder Verordnung vom 1. April gichs⸗Gesevbt S. 433) und über Herauf⸗ ung des Grundlohns und Ausdehnung der sicherungspflicht in der ükenver⸗ b.“ sicherung.

Vom 30. April 1920. ““ eine vereinfachte

. gebu die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom . April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird die Verordnung über

A. Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über

. 433) aufgehoben. B.

Auf Grund des unter A genannten Gesetzes vom 17. April 1919 Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des 8 9 Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes ver⸗ dnet:

I. Heraufsetzung des Grundlohns

§ 1. Der § 180 der Reichsversicherungsordnun ie baren Leistungen der Kassen werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solchen bestimmt die Satzung entweder den durchschnittlichen Tagesentgelt der Mitglieder oder den wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Ver⸗ b Den durchschnittlichen Tagesentgelt kann sie nach njenigen Klassen von Versicherten, für welche die Klasse errichtet ist, oder stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöhe

erhält folgende Fassung:

die Vorschrift des § 5 der Versicherungspflicht neu unterstellt werden, wird bis zum achten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften erstreckt, Uescats sie nicht nach § 317 der Reichsversicherungsordnung darüber hinausläuft. Die Meldung kann wirksam schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften geschehen.

III. Schlußvorschriften.

§ 9. 1 Die Porhecfüft der §§ 1 bis 4 treten am Tage der Ver⸗ kündung mit Wirkung vom 7. April 1920 an in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt 8 1 der Bekanntmachung, betreffend Kranken⸗ versicherung und Wochenhilfe während des Krieges, vom 22. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1085) außer Kraft.

10. 1 Die Vorschriften der §S 3 8 treten mit dem 10. Mai 1920 in Kraft. Haben solche Mitglieder von Ersatzkassen, auf welche die Verordnung vom 1. April 1920 die Versicherungspflicht ausdehnte Anträge nach § 517 der Reichsversicherungsordnung gestellt, so werden diese Anträge infolge der Aufhebung der genannten Verordnung nich unwirksam.

Berlin, den 30. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

3

Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Theater.

Opernhaus. (Unter den Linden.) Mittwoch: 91. Dauer bezugsvorstellung. Tristan und Isolde. Anfang 5 ½ Uhr. Donnerstag: Tiefland. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Mittwoch: 95. Dauer⸗

henagevorftelung. Othello, der Mohr von Venedig. Anfang

Donnerstag: Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.

Familiennachrichten.

Verlobt: Frl. Eva von Wegerer mit Hrn. Major a. D. Hans Koeppen (Berlin Neu Tempelhof). Frl. Else von Boetticher mit Hrn. Hauptmann Richard Bohnenkamp (Ehrenbreitstein Essens. Frl. Brigitte von Forckenbeck mit Hrn. Referendar

8 ECö1““ v. d. Hö.Bremen)

estorben: Hr. Bergwerksdirektor ergassessor a. D.

Balzer (Waldenburg, Schles.). b Franz

Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol Charlottenbura

Verantwortlich für den Anzeigfnteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle. Rechnungsrat Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle Mengerin a) in Berlin.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasanstalt. 8 Berlin Wilbelmstraße .

1 8. Acht Beilagen 1 (einschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr. 35 A und B)

1“ 1“

der Versicherten festseten.

8

und Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage.

verbindlich zu erklären.

maliger Tapezierer⸗Verein von 1810 —, der Deutsche Moͤbelfachverband, Ortsgruppe Groß Hamburg E. V., der Verein Deutscher

und der Verband der Tapezierer von Ham burg, Altona und Wandsbek haben beantragt, den zwischen ihnen am 23 März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Rege⸗ luna Polster⸗ und Dekorationsgewerbe gemäß 1 vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbek nebst ein⸗ gemeindeten Vororten einschließlich Blankenese für allgemein verbindlich zu erklären.

15. Mai 1920 n u EGB. B. 4705 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

Verlin, Dienstag, den 4 Mai

nzeiger.

6

Nutliches.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) 6

Deutsches Reich. 8 BZekanntmachung.

Der Verband des Friseur⸗ und Haargewerbes, Zweigverein Halle a. S., hat beantragt, den zwischen ihm der Barbier⸗, Friseur⸗ und Perückenmacher⸗ Innung, der Domen⸗, Theaterfriseur⸗ und Perücken⸗ mgcher⸗Zwangsinnung, der Freien Vereinigung zu Halle a. S. und dem Arbeitnehmer⸗Verband des Friseur⸗ und Haargewerbes, Zweigverein Halle d. S., am 8. April 1920 ebgeschlossenen Tarifvertraa zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitebedingungen der Arbeit⸗ nehmer im Friseur⸗ und Haargewerbe gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Halle a. S. für allgemein

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15, Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4813 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lulsenstraße 33 zu richten.

Berlin, den 23. April 1920. ver 8 Der Neichsarbeitsminister. vnr⸗ J. A.: Dr. Busse.

1 gga‚agg9. 6

8

Die Innung der Tapezierer zu Hamburg ehe⸗

Firmen für Raum gestaltung

Arbeitsbebingungen im Tapezierer⸗, § 2 der Verordnung

der Lohn⸗ und

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum erhoben werden und sind unter Nummer

straße 33, zu richten.

¹Berlin, den 23. April 1920.

8-2 Der Reichsarbeitsminister J. N.: Dr. Busse.

8

annimachung.

Der Deutschnationale Handlungsgehilfenverband Hamburg, Ortsgruppe Hoyerswerda, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer ““ und dem Verein zur Wahrung aufmännischer un . 1I.ge a- am 15. Dezember 1919 abgeschlossenen Tarif⸗ ertrag nebst dem verbindlich erklärten Schiedsspruch vom 8. Februar 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Kleinhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Freeh S. 1456) für das Gebiet der Stadt Hoyerswerda für allgemein verbindlich zu erklären. ((—((Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4706 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ Fc 33, zu richten. Berlin, den 23. April 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

de Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und Berufsgenossen Deutschlands, Zahl⸗ stelle Chemnitz, Zwickauerstraße 152, hat beantragt, den zwischen ihm und der Bäckerinnung Wittgensdorf am 4. Februar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Rege⸗ lung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ GVesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Bäckerinnung Wittgens⸗ dorf i. Sachsen für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4816 on das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Beerlin, den 24. April 1920. Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Unter dem 19. April 1920 8 auf Blatt 817 lfd. Nr. 2 Tarifregisters eingetragen worden: Pürifsezisgen dem Centralverband christlicher Bauhand⸗ werker und Bauhilfsarbeiter Deutschlands, Verwaltungsstelle Lingen, dem Deutschen Bauarbeiterverband, Verwaltungsstelle

gewerblicher Interessen fuür

für das Gebiet der Orte Lingen, Laxten, Schapsdorf, Krög⸗ bern, Darne und Altenlingen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhältnis von Arbeitern, die in einem Betriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Instand⸗ setzungsarbeiten beschäftigt sind.

Der Reichsarbeitsminister. 8

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 19. April 1920. Der Registerführer.

Verordnung über die Veröffentlichung von Ausführungs⸗ bestimmungen auf dem Gebiete des Steuerrechts.

Auf Grund des § 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung wird verordnet: Die Errichtung und Umbildung von Amtsstellen sowie die Regelung ihrer Zuständigkeiten sind, soweit sie für den Bereich der Reichsfinanzverwaltung im Verwaltungswege erfolgen, durch das Amtsblatt der Reichsfinanzverwaltung bekanntzumachen. Einer Veröffentlichung im Zentralblatt sür das Deutsche Reich bedarf es daneben nicht mehr; dies gilt auch in Fällen, für die in Ausführungsbestimmungen etwas Abweichendes vorgeschrieben ist. Berlin, den 15. April 1920. Der Reichsminister der Finanzen LNöeeS

Gekeanstttet Dem Metzger und Gastwirt Ernst Seibt in Gießen, Ederstraße 6, wird der Betrieb des Metzger⸗ gewerbes wegen Unzuverlässigteit untersagt. Gießen, den 21. April 1920. 8 Derr Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Seib.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 89, 90, 91 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 89 unter Nr. 7463 ein Gesetz, betreffend eine verlängerte Schutz⸗ dauer bei Patenten und Gebrauchsmustern sowie die Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Reichs⸗ patentamt, vom 27. April 1920, 1 r. 7464 ein Gesetz über die Aufhebung der Gebühren⸗ freiheiten im Post⸗ und Telegraphenverkehre, vom 29. April 1920, Nr. 7465 eine Verordnunga, betreffend Aenderung der Post⸗ scheckordnung vom 22. Mai 1914, vom 26. April 1920, Nr. 7466 eine Bekanntmachung über Aenderung der Be⸗ kanntmachung vom 19. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 560),

betreffend Inkrafttreten der §§ 7 bis 14 der Ausführungs⸗ Ch 8. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 500) zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De⸗ zember 1919, vom 27. April 1920, Nr. 7467 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit ausgebrauchter Gasreinigungsmasse, vom 25. April 1920, Nr. 7468 eine Verordnung zur Ausführung des Betriebs⸗ rätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147), vom 27. April 1920; mer 90 unter 7469 ein Gesetz über Postgebühren, vom 29. April 1920, Nr. 7470 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Post⸗ ordnung vom 28. Juli 1917, vom 29. April 1920; tummer 91 unter 6 Nr. 7471 eine ö ser die Wahlen zum Reichs⸗ vom 30. April 1920, und unter 16 Nr. 7472 88 Verordnung über die zeitweilige Befreiung von der Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Ueberschuldung, vom 28. April 1920. Berlin, den 30. April 1920.

Postzeitungsamt. J. V.: Horn.

Preußen.

Ministerium des Innern.

Die Preußische Staatsregierung hat den Parteisekretär Bergemann in Kalbe a. S. zum Landrat ernannt. 1 Dem Landrat Bergemann ist das Landratsamt im

Kreise Kalbe übertragen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Es sind verliehen planmäßige Stellen für Regierun 8⸗ den ö des Eisenbahnbaufachs Drinhausen in Berlin, Rempp in Münster (Wenf) und Klipps in Breslau sowie dem Regierungsbaumeister des Eisendabnbaufachs Rabenalt in Erfurt unter Uebernahme aus dem Reichseisenbahndienst in den preußischen Staatsdienst

. 8

1 em Arbeitgeberverein für das Baugewerbe in Lingen 18 üe dem Arbeitgeber⸗Bezirks⸗Verband für das Unter⸗ weser⸗ und Emsgebiet vereinbarten öö“ 15. September, 5. Dezember 1919, 15. Januar und 14. Fehneer 1920 für Maurer, Zimmerer, Bauhilfsarbeiter und vrent beiter in Ergänzung des am 24. April 1919 abgesch nags gllgemein verbindlichen Tarisvertrages für die gewer 3 lichen Arbeiter im Baugewerbe werden gemäß § 2 der Ver⸗

er

ordnung vom 23. Dezember 1918 eichs⸗Gesetzbl. S. 1456)

Ministerium für Wissenschaft, Kunst Öund Volksbildung.

1 Der Konsistorialassessor Wiebe in Hannover Konsistorialrat ernannt worden.

4

ist zum

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R³GBl. S.

03) habe ich dem Dieleninhaber Ferdinand Gruber, Grunewald, Winklerstr. 1, Restaurant isberg⸗ Diele, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuver⸗ lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt und die sofortige Schließung seines Lokals, Charlottenburg, Geis⸗ bergstr. 14, angeordnet. Berlin, den 24. April 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Hoerle.

8.

XX“

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich der Lokalinhaberin Fräulein Frida Jurisch, Berlin, Junkerstr. 3, Restaurant Junker⸗Klause, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverläͤffigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. .

Berlin O. 27, den 28. April 1920. 1

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.:

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger etsonen vom Handel vom 23. September 1915 (²GBl. S. 603) Pen ich dem Kaufmann Otro Leborius, Berlin, Möckernstr. 73, und dem Lokalinhaber Johann Sauer, Berlin, Pflugstr. 15, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt. Gleichzeitig ist aaf Grund des § 8 der Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch⸗ und Fettverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (RGBl. S. 714) die dingliche Schließung der Schank⸗ wirtschaft „Markgrafenkasino, Berlin, Markgrafen⸗ straße 22, angeordnet worden. Berlin O. 27, den 28. April 1920.

Der Polizeipräsident Abteilung W. J. W: Hoerle.

Hoerle.

Bekanntmachung.

Der Minna Deeg, Köln, Hohestraße 34, wird auf Grund der Bundesratsve ordnung vom 23. September 1915, betreffend Fern⸗ haltung unzuverlä siger Personen vom Handel, der Handel mit sämtlichen Lebens⸗ und Genußmitteln, namentlich Konditoreibackwaren, untersagt.

Veröffentlichung hat MinnaÄ Deeg zu tragen.

Köln, den 14. April 1920.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein.

1“ v Dem Händler Heinrich Oppermann in unster ist auf 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603), betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, jeglicher Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, insbesondere mit Vieh⸗ und Lebens⸗ mitteln, untersagt worden. Soltau, den 26. April 1920. Der Landrat. J. V.: Harder, Kreissekretär.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für innere Verwaltung und für Rechtspflege hielten heute Sitzungen.

—.—

Der Oberbefehlshaber der Rheinarmee, General Degoutte, erläßt eine Bekanntmachung, wonach angesichts der allgemeinen Lage und der Haltung der Bevölkerung seit dem 6. April gemäß der Entscheidung der inter⸗ alliierten Kommission für die besetzten Rheinlande der Be⸗ lagerungszustand in den früher besetzten Gebieten des Brückenkopfes Mainz, wo er durch Verordnung vom 6. April verhängt worden war, aufgehoben wird, nämlich in den Bezirken Höchst, Königstein, Großgerau, Langenschwalbach, Wiesbaden⸗Stadt und⸗Land. Ferner treten die auf Grund des Belagerungszustands angedrohten Strafbestimmungen außer Kraft, beides mit Wirkung vom 2. Mai, Mittags, ab. Für die neu besetzten Gebiete des Brückenkopfes Mainz tritt eine Aenderung der Bestimmungen vom 6. April und der späteren Anordnungen nicht ein.

Das Reichswehrregiment 61, das in der Nacht zum 20. März Düsseldorf verlassen hatte, hat gestern die alte Garnison wieder bezogen. Mit ihm ist eine Abteilung staatlicher Sicherheitspolizei in Stärke von 1000 Mann ein⸗ gerückt, die am Bahnhof und am Rathaus den Sicherheits⸗ dienst übernommen hat. Der Abbau der Ortswehren ist vach dem von der Stadtverwaltung aufgest llten Plan programm⸗ mäßig verlaufen.

Am 11. und 12. Mai findet in Berlin eine Sitzung des Reichskohlenrats statt, die dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge, voraussichtlich eine eingehende Erörterung der Kohlenwirtschaft bringen wird. e stehen auch die Brennstoffverkaufspreise und die Frage des Handelsnutzens zur

Preußen. 1

Die überaus erregte Haliung der deutschen Benölkerung in Oppeln, die auch gestern anhielt, hat, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, die polnischen Vertreter der Ab⸗ stimmungskommission und das polnische Konsulat veranlaßt, aus Oppeln abzureisen. Nur unter dem Schutz französischer Truppen gelang es ihnen, das Hotel auf einem Seitenwege zu

verlassen, da sich bereits eine zahlreiche Menschenmenge ange⸗