1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsordnung übernimmt der Reichsverkehrem nister die oberste Leitung der Reichs⸗ eisenbahnen und die Vertretung der Verwaltung gegenüber der Reichs⸗ regierung, dem Reichsrat und dem Reichstag. Föhmn steht hierzu ein durchgreifendes Anordnungsrecht zu.
2. Die übrigen Aufgaben gemäß § 3 übernimmt der Reichsver⸗ kehrsminister nach und nach für alle Länder gleichmäßig bis zum 1. April 1921; er verlängert nötigenfalls diese Frist.
F
1. Die Zweigstellen erledigen außer den zur Zuständigkeit des Reichsverkehrsministeriums gehörenden, vom Reichsverkehrsminister noch nicht übernommenen Angelegenbeiten (vgl. § 4 Abs. 2) bis auf weiteres auch diejenigen Verwaltungsgoeschäfte, die von den bisherigen Landeszen ralbehörden auf sie übergehen.
2. Sie können mit Genehmigung des Reichsverkehrsministers den Geschäftskreis der nachgeordneten Stellen anderweit festsetzen.
6.
1. Dem Ueicheverkehronnister und den Zweigstellen unterstehen die Eisenbahn⸗Generaldirektionen, die Eisenbahndirektionen, die zen⸗ tralen Aemter sowie die ihnen nachgeordneten Dienststellen. Dem Reichsverkehrsminister untersteht ferner die Reichseisenbahn⸗Zweig⸗ stelle in Karlsruhe. .
2. Sie führen ihre Geschäfte im Namen und für Rechnung des Reichs bis auf weiteres nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften.
III. Geschäftsverkehrder Reichseisenbahnbehörden. § 7.
1. Die Zweigstellen werden auch in den von ihnen an den Reichs⸗ verkehrsminister abgegebenen Geschäften über wichtige Angelegenheiten dauernd unterrichtet werden. Das Nähere wird durch besondere An⸗ ordnung des Reichsverkehrsministers geregelt.
2. Der Reichsverkehrsminister bebalt sich vor, mit allen Stellen der Reichseisenbahnverwaltung unmittelbar zu verkehren. Soweit hierbei ein schriftlicher Verkehr mit einer nicht unmittelbar unter⸗ geordneten Stelle staltfindet, wird die Beteiligung der Zwischenstellen dadurch sichergestellt, daß der Schriftverkehr durch die Zwischenstellen durchläuft oder ihnen in dringenden Fällen abschriftlich zur Kenntnis⸗ nahme zugeht.
1. Die Zweigstellen unterrichten den Reichsverkehrsminister möglichst frühzeitig von allen wichtigen Maßnahmen, die sie innerhalb seiner Zuständigkeit treffen wollen. 9
2 Ueber Vorgänge und Maßnahmen, deren Kenntnis für den Reichsverkehrsminister von Wert ist, ist ihm auch dann SFricht e erstalten, wenn die in Frage kommenden Angelegenheiten ihm nicht vorbehalten sind.
IV. Geschäfte von Landesverwaltungen.
§ 9.
Auf Antrag einer Landesregierung wird der Reichsverkehrs⸗ minister den Reichseisenbahnbehörden Geschäfte der Landesverwaltung auf dem Gehiete des Verkehrswesens übertragen. Für die Erledigung dieser Geschäfte sind die Anweisungen der obersten Landesbehörden maßgebend.
Berlin, den 26. April 9220.
Der Reichsverkehrsminister. Dr. Bel
Anlage 8 zu § 3 der vorläufigen Verwaltungsordnung der Reichseisenbahnen. Zuständigkeiten des Reichsverkehrsministeriums. A. Allgemeine Angelegenheiten.
1. Aufsicht und obere Leitung.
2. Verwaltungsordnung. 8
3. Organisationsangelegenheiten Fn0 n Art
4. Einrichtung von Geschäftsführungen für den Bereich mehrerer gZgweigstellen. 11.“ 5. Grundsätze über Benennung und Klasseneinteilung der örtlichen Dienststellen. 6 6. Verkehr mit den obersten Behörden des Reichs. .Grundsätze für den Verkehr mit Auslandsbehörden. Einheitliche Geschäfts⸗ und Dienstanweisungen, Vorschriften und Ordnungen.
Einheitliche Regelung des Dienstes.
.Grundsätze über die Herausgabe von Druckschriften, Jahres⸗ berichte, Statistik. .
11. Genehmigung der wesentlichen Grundlagen für Verträge, be⸗
treffend Gemeinschaftsbahnhöfe.
12. Beteiligung an ausländischen Ausstellungen. 1 18. Grundsätze über Auskunfterteilung an Ausländer über An⸗ gelegenheiten und Einrichtungen der Eisenbahnverwaltung. 14. Das Cenb bobone sionewesen und die rausgabe von
Grundsätzen über dis Ausübung der Reichsaufsicht über Privat⸗
bahnen.
.
7 8 9. 10
7
B. Betrieb. Werkstätten. “
.Oberste Betriebsleitung. Serrste, He Fen. 8 Anordnungen allgemeiner Art. Grundsätze für Verkehrsleitung. Bennnsacee süluns der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, außer in Fällen betriehlicher Not, in denen dem Reichsverkehrsministerium alsbald Anzeige zu erstatten ist. Aenderung des Betriebs durch Einführung des Haupt⸗ und NMebenbahnbetriebs. Festsetzung der Schnell⸗ und e.de, ge en und Ge⸗ nehmigung der Fahrpläne der Schmellzüge (einschließlich der Eilzüge) mit Ausnahme solcher von nur lokaler Bedeukung. Bei Wahrung der Hälr IGG können jedoch ge⸗ nehmigte Fahrpläne geändert werden.
7. Bestimmungen über die Geschäftsführung bei Fahrplan⸗ beratungen, soweit sie sich auf die Bezirke mehrerer Zweig⸗ stellen erstrecken.. 8
8. Grundsätze für die Bildung des Personen⸗ und Güterzugfahr⸗ plans, für die Drucklegung der Fahrpläne und Fahrplanbücher, für Sonderpersonenzüge, Ferien⸗, Fest, und Marktverkehr. für Benutzung, Zusammenstellung und Belastung der Fög⸗ für Zugbildungspläne, Verwendung und Verteilung der Personen⸗ und Gepäckwagen, für die Einstellung von llon⸗, Schlaf⸗, Kranken⸗ und Speisewagen, Zugbenutzung für Hostzwecke, Stellung der Postwagen im Zuge.
9. Allgemeine Angelegenheiten des Fahrdienstes.
10. Verteilung und Ausgleich der Lokomotiven — in der Regel nur zwischen den Zweigstellen —.
11. Einstellung des Betriebs von Werkstätten, ausgenommen Be⸗ tviebswerkstätten.
12. Grundsätze über Ausmusterung und Umbau von Fahrzeugen. 13. Grundsätze und allgemeine Bedingungen für die Zulassung von Füg⸗ eS. rundsätze für Ermittlungen und Versuche über neus Ein⸗
richtungen.
C. Verkehr.
1. Eisenbahnverkehrsordnung, internationales Transportrecht. 9. tlepung der allgemeinen Vorschriften für den Abfertigungs⸗, Beförderungs⸗ und Verkehrskontrolldienst.
3. Festsetzuna der allgemeinen Vorschriften für die Benutzung und usnutzung des Wagenparkes für den Güter⸗ und Tievverkehr.
4. Militäreisenbahnordnung, einschließlich Tarif.
5
6
14.
.Bestimmungen für die Gewährung freier Beförderung von Penjtran und Sachen. .Feststellung der Einheitssätze im Personen., Sepat. Expreß⸗ ves⸗ Güter⸗ und Tiewerkehr und für die Be ichen. 1 “
örderung von
.Genehmigung der Beschlüsse der Generalkonferenz und der dringlichen, äußerst dringlichen und deklarator schen Beschlüsse der ständigen Tarifkommission der deutschen Eisenbahnver⸗ waltungen. 5 „Feststellung der Grundsätze für die Berechnung der Tarif⸗ entfernungen. 3
„Feststellung der Grundsätze für die Berechnung des Preises von Fahrkarten, die wahlweise über verschiedene Wege oder nach verschedenen Stationen gelten. 8
Genehmigung zur Einführung, zur Aufhebung und zu wesent⸗ lichen Aenderungen von Ausnahmetarnfen.
„Genehmigung zur Einführung, Aenderung und Aufhebung von direkten Tarifen mit deutschen oder außerbeutschen Eisenbahnen, wenn niedrigere Streckeneinheitssätze eingerechnet oder günst gere
Beförderungsbedingungen gewährt werden sollen als im deut⸗ schen Binnenverkehre.
.Genehmigung von grundsätzlichen Vereinbarungen mit aus⸗ ländischen Eisenbahnverwaltungen über Verkehrsleitung und Ante [sausscheidung. . 1
. fts gons von Grumsätzen für die Beförderung von Eisen⸗
ahnd ensteütern. Verkehrssperren und Verkehrsein⸗
Anordnung allgemeiner schränkungen.
.Allgemeine Anordnungen über die Reihenfolge in der Be⸗ friedigung des Wagenbedarfs für bestimmte Güter (Dring⸗ lichkertslisten).
.Grundlegende Maßnahmen zur Heranziehung anderer Trans⸗ portmittel behufs Entlastung der Eisenbahnen. “
D. Bauangelegenheiten.
1. Prüfung der Entwürfe und Kostenanschläge,
a) soweit es zur Bewilligung der Mittel notwendig ist, b) soweit Interessen anderer Begirke berührt werden, c) soweit es Interessen der Landesverteidigung erfordern.
.Festsetzung und Aenderung der Normalentwürse und Normal⸗ anforrerungen für bauliche (einschließlich Oberbau) und
maschimelle Anlagen sowie für Betriebsmittel und mechannische
Betriebseinrichtungen.
E. Vergebung von Arbeiten und Lieferungen.
1. Allgemeine Vorschriften über die Verdingung.
2. Regelung der Beschaffung und Zuweisung 188 Lokomotiven, Personen⸗ und Güterwagen und Dampf⸗
ooten, b) von Oberbaumaterialien c) von Lokomotivfeuerungsstoffen, d) von sonstigen wichtigeren Betriebsmaterialien, 8 e) von wichtigeren Werkstatts⸗ und sonstigen Materialien. F. An⸗ und Verkauf von Grundstücken. Verkaufent⸗ behrlicher Gegenstände, Vermrietung, Verpachtung.
1. Allgemeine Vorschriften für An⸗ und Verkauf von Grundstücken und für den Verkauf entbehrlicher Gegenstände.
2. Genehmigung von Grundstücksveräußerungen sowie des Tausches von Grundstücken und der dinglichen Belastung von Liegen⸗ schaften, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich.
3. Allgemeine Bestimmungen über Verpachtung und Vermietung.
G. Haushalts-⸗, Kassen⸗, 1““ und Material⸗
1. Erlaß einheitlicher Vorschriften. 8
2. Allgemeine E“ des Finanzwesens.
EE und Wirtschaftskontrolle.
.Aufstellung des Gesamthaushalts.
.Aufstellung des Wirtschaftshaushalts für die Bezirke der Zweigstellen.
Verfügung über die Verwendung ersparter Mittel, soweit nicht die haushaltlichen Vorschriften den Ausgleich innerhalb der Bezirke der Zweigstellen zulassen.
.Genehmigung von Ueberschreitungen.
.Besteuerung der Eisenbahnverwaltung.
H. Niederschlagung fiskalischer Forderungen.
Zweifelhafte Ansprüche.
Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich:
1. Abänderung von Verträgen zum Noachteil des Reichs.
2. Ermäßigung und Erlaß von Vertragsstrafen.
3. Niederschlagung von Schadenersatzsorderungen gegen Beamte und Arbeiter. d
Entschädigungen und Preisaufbesserungen aus Billigkeits⸗ rücksichten. Entschädigungen und Erstattungen aus dem Be⸗ förderungsvertrage fallen nicht hierunter. 8
J. Personalsachen. b
. Erlaß einheitlicher Vorschriften für dee Ordnung der Rechts⸗ und Dienstverhältnisse der Beamten und Arbeiter (auch Ab⸗ schluß von 11“ Bestimmungen über die Annahme der Anwärter für den höheren Eisenbahndienst und über ihre Ausbildung.
.Personalangelegenheiten (Anstellung, Beförderung, Versetzun in den zeitweiligen oder dauernden Ruhestand, Entlassung 8 Ansuchen, Versagung des Aufrückens in die nächste Gehalts⸗ stufe, Versetzung) der planmäßigen Beamten von Gruppe X an aufwärts und der Beamten mit Einzelgehältern, ausgenommen die Versetzung der planmäͤßigen Beamten der Gruppen X und XI innerhalb des Bezirkes einer dem Reichsverkehrsministerium unmittelbar nachgeordneten Stelle. Die beabsichtigte Versetzung dieser Beamten ist anzuzeigen.
Bestimmungen über die Annahme, Ausbildung und Prüfung der mittleren und unteren Beamten. 6 Feufesch⸗ für Bewilligung besonderer Vergütungen für Neben⸗ ämter.
Grundsätze für Gewährung von Belohnungen, Unterstützungen, Beihilfen usw.
Grundsätze für Gewährung von Ruhegehältern und ähnlichen Bezügen, wenn kein Rechtsanspruch besteht.
Grundsätze über Wohlfahrtseinrichtungen.
Grundsätze für die Bewilligung von Darlehen an Baugenossen⸗ schaften des Personals.
Oberaufsicht über Arbeiterpensionskassen (Genehmigung von
Vollzugsvorschriften).
Oberaufsicht über Beamten⸗Pensions⸗, Unterstützungs⸗ und Sterbekassen. 1 1
tellung der Dienstanweisungen der einzelnen Beamten⸗ assen.
Feststellu der Dienstkleiderordnung. Bestimmungen für Kleiderkassen.
Freifahrtordnung.
Urlaubsordnung.
1
Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerlisten. Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Reichswahlordnung vom 1. Mai 1920 (Reichs Gesetzbl. S. 713) bestimme ich, daß die Wählerlisten und Wahlkarteien für die am 6. Juni 1920 statt⸗ fi denden Reichstaaswahlen vom 9. Mai 1920 ab bis ein⸗ schli ßlich 16. Mai 1920 auszulegen sind.
Berlin, den 4. Mai 1920.
Der Reichsminister des Innern. Koch.
“ Bekanntmachung.
1) Auf Grund des 8 20 Abs. 2 des Patentge 7. April 1891 wird folgendes hestimmt: ür
Ddie Vorschrift des § 6 Abs. 5 der Bestimmungen über die Aanmeloung von Erfindungen vom 21. November
1919*) erhält den Zusatz:
„Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Priori⸗
tätsnachweise gemäß der revidierten Pariser Uebereinkunft vom
2 Juni 1911 zo“m Schutze des gewerblichen Eigen ums. Ob
für einen solchen Nachweis eine Uebersetzung beizubringen ist,
wird im Einzelfalle durch die zuständige Dienststelle bestimmt.“
2) Auf G und des § 2 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend
den Schutz von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 wird folgendes benimmt: 8
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Bestimmungen über
die Anmeldung von Gebrauchsmustern vom 21. Nao⸗
vember 1919*) erhät den Zusatz:
„Diese Vorschrift sindet keine Anwendung auf die Priori⸗
tätsnachweise gemäß der revivierten Pariser Uebereintunft vom
2. Juni 191! zum Schutze des gewerblichen Eigentums. Ob
für einen solchen Nachweis eine Uebersetzung beizubringen ist,
wird im Einzolfalle durch die zuständige Dienststelle bestimmt.“
Berlin, den 30. April 1920. 6G“
Reichspatentamt.
Robolski.
*) Vergl. Reichsanzeiger vom 29. November 1919 Nr. 274.
Bekanntmachung, betreffend Bestellung eines neuen ständigen Stell⸗ vertreters des Kommissars für die Ablieferung der zur Erfüllung des Friedensvertrages enteigneten Handelsschiffe.
Der durch meine Bekanntmachung vom 21. Februar d. J. zum ständigen Stellöertreter des Ablteferungskom missars be⸗ stellte Direkior Herr Jonn Grosse in Hamburg ist auf seinen Antrag von dieser Stellung entounden worden. Snatt seiner bestelle ich den Prokukisten Herrn Otto Laesch in Hamburg, Admiralitätsstraße 34/35, zum ständigen Stelloerlreter des Ab⸗ lieferungskommissars. “
Berlin, den 3. Mai 1920. “
Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. A.: von Jonquièsres. Bekanntmachung Nr. W 120/4. 20.
Mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschaft wird folgendes bekannt gemacht:
Urt kel I1.
1) Die Bekanntmachung Nr. W 60/3. 19, betreffend Großhandels⸗ firmen des deutschen Wollhandels, vom 1. 3. 19,
2) die Bekanntmachung Nr. W 70/3. 19, betreffend Verzeichnis der zur Annahme beschlagnahmter Torffasern berechtigten Sammelstellen, vom 3. 3. 19.
werden hiermit aufgehoben. Artikel II.
“ 1]
—
Berlin, den 16. April 1920. Reichswirtschaftsstelle für Wolle. Der Vorsitzende: Ludwig Ephrai
Bekanntmachung. Aluf Grund der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd⸗ früchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) §8 4 ff. wird bestimmt: Alle für inländisches Frischgemüse noch bestehenden Preisverordnungen werden mit Wirkung vom 3. Mai 1920 ab gehoben. Berlin, den 28. April 1920. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.
iht — ——— 11“
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nr. 33 des Zentralblatts der Bauverwaltung, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten am 24. April 1920, hat solgenden Inhalt: Amtliches: Dienstnachrichten. — Nicht⸗ amtliches: Die tath. bayerische Landeskriegsgedächtniskirche. — Er⸗ ahrungen mit eisernen Spundwänden im See⸗ und Hafenbau. —
. Wettbewerbe für Entwürfe zu dem Deutschen Hygiene⸗ museum in Dresden und zum Wiederaufbau des Freiherr von Sohlern⸗ schen Hofes in Eltville. — Gesamtbaulinienpläne in Bayern. — Umwandlung von Reihenhäufern in Stockwerkkleinwohnungen in England. — Wasserstand⸗ und Eisverhältnisse im März 1920. — Otio Varnhagen t. “
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Erflen und Zweiten Beilage.)
Theater.
Opernhans. (Unter den Linden.) Donnerstag: 92. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Tiefland. Anfang 7 Uhr.
Freitag: Hoffmanns Erzählungen. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Donnerst.: 96. Dauer⸗
bezugsvorstellung. Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr. Freitag: Peer Gynt. Anfang 6 ½ Uhr.
Familiennachrichten.
Verlobt; Frl. Dorothea Pietschker mit Hrn. Kapitänleutnant a. D. Erast Falkenhagen (Potsdam — Frankfurt a. MN..)).
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyvrol Charlottenburga.
Verantwortlich für den Anzeigfpteil: Der Vorsteher der Geschäftsstelle. Rechnungsrat Mengering in Verlin.
Verlaa der Geschäftsstelle Menagerinc) in Berli
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlaasanstalt Berlin Wilbelmstraße 32.
Sechs Beilagen 8 (einschließlich Börsenbeilage) und Erste,. Zweite und Dritte Zentral⸗Handelsregist
1““ 8
Sitz Düsseldorf,
1“
DWDeutsches Reich. Betanntmachung. —
Der Rauchtabak⸗Verband und der Schnupftabak⸗ Verband des Deutschen Tabakvereins in Bamberg haben beantragt, den zwischen ihnen, dem Deutschen Tabakarbeiter⸗Verband, Sitz Bremen, dem Zentral⸗ verband christlicher Tabakarbeiter Deutschlands, Wund dem Gewerkverein deutscher Tabakarbeiter (H. D.), Sitz Heidelberg, am 27. Januar 1920 abneschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Nauch⸗ und Schnupftobakgewerbe gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reiches für allgemein verbindlich zu ertlären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Mar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4461 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8 EEI1A1A““
— Berlin, den 20. April 1920. „.
Der Reiche arbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ge⸗ schäftsstelle Augsburg, und der Arbeitgeberoerband von Ichenhausen (Schwaben) haben beantragt, den zwischen ihnen am 28. März 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellun sbedingungen der kausmännischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Ichenhausen (Schwaben) für allgemein ver⸗
indlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum
15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4631 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8
Berlin, den 20. April 1920. Der Reichsarbeitsministe J. A.: Dr. Busse.
8 88
8
Der Deutsche Arbeitgeberbund der Schokoladen⸗ und Zuckerwaren⸗Industrie und verwandter Betriebe in Dresden und der Zentralverband der Bäcker, Kon⸗ ditoren und verwandter Berufsgenossen Deutsch⸗ lands in Hamburg haben beantragt, den zwischen ihnen am 18 Februar 1919 abgeschl ossenen Tarifvertrag nebst den nachträglichen Vereinbarungen vom 15./16. Mai, 17. Juni, 24 /25. Oktober 1919 und 6. Februar 1920 und dem von den Porteien angenommenen Schiedsspruch vom 26. September 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arxbeits⸗ bevinaungen in der Schoko aden⸗ und Zuckerworenindustrie owie in der Marzipan⸗, Lakritzen⸗, Lebkochen⸗, Honigkuchen⸗, affel- Keks⸗ und Zwiebackirn dustrie gemäß 8§ 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) ür das Gebiet des Deutschen Reiches für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4447 an kas Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 21. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Die Vereinigung Deutscher Gartenarchitekten und Landschaftsgäriner im Verband Deutscher Gartenbaubetriebe E. V., Gruppe Groß Berlin, der Verband der Gärtner⸗ und Gärtnereiarbeiter, Gruppe Landschaftsgärtnerei, und der Deutsche nat.) Gärtververband, Ortsverwaltung Berlin, aben beantragt, den zwischen ihnen am 25. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allaemein verbindlichen Tarifvertrag vom 29. November 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeusbedingungen für Eärtner, Arbester und Arbeiterinnen in den Groß Berliner Landschafte gärtnerei⸗ betrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Tezem ber 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das gleiche Tarifgebiet für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwerdungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. B. 4605 on das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8
Berlin, den 21. April 1920. 0
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textilindustrie zu Chemnitz hat beontragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 24. Ottoher 1919 den zwischen ihm und dem Deutschen Textil⸗ arbeiterverband am 1. April 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Webereibetrieben, aus schließlich der Tuch⸗ und Flanellweberei, gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte: Chemnitz, Zwickau, Hohenstein Ernsithal, Auerbach i. V., Lichtenstein⸗Callnberg, Frankenberg, Bad Lausick,
Treuen i. V., Eisenberg S.⸗A., Willischtal, Wolkenhurg i. E., Hainichen, Meerane, Elnerbera, Waldkirchen⸗Zschopenthal, Oederan Plauen i. V, Mütsen⸗St. Micheln, Glauchau, Rode⸗ wisch, Freiberg, Wurzen und eingemeindeten Vororte für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.
inwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mar 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4602 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 22. April 1920.
Der Reichs arbeitsminister. J. A.: Dr. Bufst
Bekanntmachung.
Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textil⸗Industrie zu Chemrnitz bat beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrog vom 21. Oklober 1919 den zwischen ihm und dem Deutschen Textil⸗ Arbeiterverband am 1. April 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Textilveredlungsbetrieben (Färbereien, Bleichereien und Stückappreturen) gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) fur das Gebier, welches durch die Orte Chemnitz, Lim ach, Burgstädt, Frankenberg, Oederon, Hohenstein Ernstthal, Lichten⸗ stem, Annaberg und Bochholz umgrenzt wird, enschließlich der genannten Orte, für allgemem verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4603 an das Reichsarbeitsministerium, Verlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 22. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textil⸗Industrie zu Chemnitz hat beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 14. Oktober 1919 den zwischen ihm, dem Deutschen Textil⸗Arbeiter⸗ verband und dem Verband der Schneider, Schneide⸗ rinnen und Wäschearbeiter Deutschlands am 7. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Loun⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter in Kleider⸗ färbereien, chemischen Waschanstalten und Weißwäschereien ge⸗ mäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Sachsen für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4604 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. v
Berlin, den 22. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Landes⸗ verband Thüringen, der Gewerkschaftsbund kauf⸗ männischer Angestelltenverbände, Landesausschuß Thüringen, in Erfurt, Futterstraße 9, sowie die Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, Ortskartell Erfurt, haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Verband von Arbeitgebern der In⸗ dustrie und des Gewerbes von Neustadt (Orla) und Umgegend am 24. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Arbeitsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß 8§ 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Neustadt (Orla) für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 20. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4633 an das Reichcarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 84
Berlin, den 23. April 1922. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Arbeitsgemeinschaft der Arbeitgeber⸗ verbände Glogau und die Arbeitsgemeinschaft der Glogauer kaufmännischen Angestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen an Stelle des allgemein ver⸗ bindlichen Tarifvertrags vom 11. Juli 1919 abgeschlossenen Tarifvertrag vom 21. Februar 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gehiet des Stadt⸗ und Landkreises Glogau für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4458 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Beerlin, den 23. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachuüung. Der Arbeitgeberverband der Molkereibetriebe in den Thüringer Staaten E. V., Erfurt, Moltke⸗
straße 89, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Verein Thuͤringer Molterei⸗ und Käsereibesitzer in Erfurt
—J——IIxIVV——“
und dem Arbeitnehmerverband im Molkereigewerbe der Thüringischen Staaten in Weimar am 6 April
1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbeoinaungen der Arbeitnehmer im Molkereigewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für die Gebiete der Freistaafen Sachsen⸗ Weimar⸗Eisenach, Voksstaat Gotha, Schwarzburg⸗Rudolyadt⸗ Sondershausen, Volk⸗staat Reuß, Sechsen⸗Altenburg und Meiningen uür allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4780 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.
Berlin, den 23. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung
Der Verband der land⸗ und forstwirlschaft⸗ lichen sowie gärtnerischen Arbeitgeber für den Kreis Lüneburg (Land) in Lüneburg, am Sande 1, bat beamragt, an Sielle des am 1. Auaust 1919 m Kraft getretenen Tarifoertrags, dessen Verbindlichkeitserkäärung gemäß Fe⸗ kanntmachung in Nr. 15 ces Deutschen Reichtanze gers vom 19. Januar 1920 beantragt ist, den zwischen ihm und dem deuischen Landarbeiter⸗Verband, Kreisgruppe Lüne⸗ burg, abgeschlossenen erneuer en Tarifoertraa zu Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbes ter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Landkreises Lüneburg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4807 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.
Berlin, den 24. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
—
Betanntmachung.
Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verw. Berufsgenossen Deulschlands, Zahl⸗ stelle Chemnitz, hat beantragt, im Aunschluß an den Tarifvertrag vom 26. Septemoer 1919 den zwischen ihm und der Bäckerinnung Limbach i. S. am 21. Fe⸗ bruar 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergemerbe vemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Bereich der Bäckerinnung Limbach i. S. für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4214 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33 zu richten. G G
Berlin, den 24 April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Berufsgenossen Deutschlandse, Zahl⸗ stelle Chemnitz, Zwickauerstraße 152 hat beant agt, den zwischen ihm und der Bäckerinnung Einsiedel und Umgegend abgeschlossenen, am 1. März 1920 m Kraft ge⸗ tretenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeils⸗ bedingungen im Häckergewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Bäckerinnung Einsiedel i. Sa. für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erboben werden und sind unter Nummer J. B. R. 4815 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lui straße 33, zu richten.
Berlin, den 24. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse. ekanntmachung.
Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verw. Berufsgenossen Deutschlands, Zahlnelle Chemnitz, Zwickauer Straße 152, hat beantragt, den zwischen ihm und der Konditor⸗Kreis⸗Zwange⸗Innung Chemnitz abgeschlossenen, am 21. Febzuar 1920 in Kraft ge⸗ tretenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen im Konditorgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der “ Chemnitz für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 4819 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33. zu richten.
Berlin, den 24. April 1920. 1 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Kaufmännische Verein in Allenstein (Ostpr.), der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ verbände, der Gewerkschaftsbund der Angesterlten und der Katholische kaufmännische Verein weiblicher Beamtinnen und Gehilfinnen haben beantragt, den zwischen ihnen an Stelle des Tarifvertrages vom 18. Juni 1919 ab⸗