1920 / 96 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 06 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

. . 8 haben, sowie diejenigen juristischen Personen oder Handelsgesellschaften

anderer Art, die dort ihren Sitz haben. Die Verpflichtung zur An⸗ meldung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung auf seiten des Glaͤubigers oder Schuldners im Betriebe einer auswärtigen Zweig⸗ niederlassung entstanden ist.

§ 6. Die nach dieser Bekanntmachung bestehende Verpflichtung ur Anmeldung einer Forderung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß

ie Forderung während des Krieges bereits bei einer anderen Stelle gngemeldet worden ist.

§ 7. Die Anmeldung hat bei der zuständigen Stelle des Reichs⸗ ausgleichsamts zu erfolgen.

Zuständig sind:

Die Hauptstelle in Berlin für: den Stadtkreis Berlin, die preußischen Provinzen Brandenburg und Pommern, die beim Deutschen Reiche verbliebenen Gebiete der ehemaligen preußischen Provinz West⸗ preußen, soweit sie westlich der Weichsel gelegen sind, und des preußischen Regierungsbezirks Bromberg, den preußischen Regierungsbezirk Magde⸗ burg, mit Ausnahme der Kreise Seee Quedlinburg und Wer⸗ nigerode sowie des Stadt⸗ und Landkreises Halberstadt.

Die Zweigstelle in Königsberg für: die preußische Provinz Ostpreußen, die beim Deutschen Reiche verbliebenen Teile der ehe⸗ maligen preußischen Provinz Westpreußen, soweit sie östlich der Weichsel belegen sind.

Die Zweigstelle in Breslau für: die preußische Provinz Niederschlesien, die preußische Provinz Oberschlesien, die beim Deutschen Reiche verbliebenen Teile des ehemaligen preußischen Regierungs⸗ bezirks Posen.

Die Zweigstelle in Frankfurt a. M. für: die preußische Provinz Hessen⸗Nassau außer den auf Grund des Friedensvertrages besetzten Gebieten und den Kreisen Herrschaft Schmalkalden und Graf⸗ schaft Schaumburg, den preußischen Kreis Wetzlar (Rheinprovinz), Hessen, mit Ausnahme des auf Grund des Friedensvertrages besetzten Gebiets, Waldeck⸗Arolsen.

Die Zweigstele in Köln für; das im Westen auf Grund des 1 besetzte preußische, hessische und oldenburgische

ebiet.

Die Zweigstelle in Düsseldorf für: die östlich des Rheins belegenen Teile der preußischen Rheinprovinz außer dem Kreise Wetzlar und den auf Grund des Friedensvertrages besetzten Gebieten, die Provinz Westfalen.

Die Zweigstelle in München für: die bayerischen Regierungs⸗ bezirke Schwaben und Neuburg, Oberbayern, Niederbayern.

Die Zweigstelle in Nürnberg für: die bayerischen Regierungs⸗ bezirke Mitte franken, Oberpfalz und Regensburg, Oberfranken, Unterfranken, Sachsen⸗Coburg und Gotha: Landesteil Coburg.

Die Seefte. in Leipzig für: Sachsen, den preußischen Regierungsbezirk Merseburg. 2

Die Zweigstelle in Stuttgart für: Württemberg, die Hohen⸗ zollernschen Lande.

Die Zweigstelle in Karlsruhe für: Baden, die bayerische Rheinpfalz. 8 3 4

Die Zweigstelle in Weimar für: Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach, Sachsen⸗Meiningen⸗Hildburghausen Sachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗ Ceoburg und Gotha: Landesteil Gotha, Schwarzburg⸗Sondershausen, Schwarzburg⸗Rudolstadt, Reuß, den preußiischen Kreis Herrschaft Schmalkalden, den preußischen Regierungsbezirk Erfurt.

Die Zweigstelle in Braunschweig für: Braunschweig, mit Ausnahme des Amtes Thedinghausen, Schaumburg⸗Lippe. Lippe, An⸗ halt, Waldeck⸗Pyrmont, den preußischen Regierungsbezirk Hildesheim; die zum preußischen Regierungsbezirk Hannover gehörigen Kreise Fameglr Springe, Stadtkreis Hannover, Stadt⸗ und Landkreis Linden,

andkreis Neustadt a. Rübenberge, die zum preußischen Regierungs⸗ bezirk Lüneburg gehörigen Kreise Burgdorf und Gifhorn, die zum reußischen Regierungsbezirk Magdeburg gehörigen Kreise Oschers⸗ leben, Quedlinburg, Wernigerode, Stadt⸗ und Landkreis Halberstadt,

den zur preußischen Provinz Hessen⸗Nassau gehörigen Kreis Graf⸗

schaft Schaumburg.

Die Zweigstelle in Lübeck für: das Gebiet der Freien und Hanse⸗ stadt Lübeck, Mecklenburg⸗Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz, die olden⸗ burgische Provinz Lübeck, die zur preußischen Provinz Schleswig⸗ Holstein gehörigen Kreise Herzogtum Lauenburg, Segeberg, Plön, Oldenburg, Bordesholm, Eckernförde und Stadtkreis Kiel.

Die Zweigstelle in Bremen für: das Gebiet der Freien Hanse⸗ stadt Bremen, Oldenburg, außer den Provinzen Birkenfeld und Lübeck, die preußischen Regierungsbezirke Aurich und Osnabrück, den preußi⸗ schen Regierungsbezirk Hannover, außer den Kreisen Hameln, Springe, Neustadt a. Rübenberge, Stadtkreis Hannover, Stadt⸗ und Landkreis Linden, den preußischen Regierungsbezirk Lüneburg, außer den Kreisen Burgderf und Gifhorn, den preußischen Regierunasbezirk Stade, außer den Kreisen Neuhaus a. d. Oste, Kehdingen, Stade, Jork, 8 1 und Landkreis Harburg, das braunschweigische Amt Theding⸗

ausen.

Die Zweigstelle in Hamburg für: das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die zur preußischen Provinz Hannover ge⸗ hörigen Landkreise Neuhaus a. d. Oste, Kehdingen, Stade, Jork, Stadt⸗ und Landkreis Harburg, die preußische Provinz Schleswig⸗ Holstein, außer den Kreisen Herzogtum Laucnburg, Segeberg, Plön, Oldenburg, Bordesholm, Eckernförde’ und Stadtkreis Kiel.

§ 8. Natürliche Personen haben ihre Forderungen bei derjenigen der im § 7 dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen an⸗

zumelden, in deren Bezirk sie ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben. In Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung innerhalb des Deutschen Reiches ist der Wohnsitz, in Ermangelung eines Wohn⸗ sitzes innerhalb des Deutschen Resches der Aufenthaltsort maßaebend. Sofern der Gläubiger im Inlande weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat und sich im Auslande aufhält, hat die An⸗ meldung bei der Hauptstelle des Reichsausgleichsamts zu erfolgen.

Juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art haben ihre Forderungen bei derjenigen der im § 7 be⸗ zeichneten Stellen anzumelden, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Die Anmeldung von Forderungen des Reichsfiskus oder eines Landes⸗ fiskus 3 Nr. I 3, II 6, III 3 dieser Bekanntmachung) hat bei derjenigen Stelle zu erfolgen, in deren Bezirk die Behörde, die zur Vertretung des Fiskus bei der Verfolgung der Forderung berufen ist, ihren Sitz hat.

Forderungen, die im Betriebe einer inländischen Zweigniederlassung entstanden sind, sind an der für den Ort der Zweigniederlassung zu⸗ ständigen Stelle anzumelden, sofern von der Zweiagniederlassung aus vor dem 1. August 1914 regelmäßig selbständige Geschäfte mit dem Auslande geführt worden sind.

§ 9. Die Anmeldung hat auf einem gedruckten Anmelde⸗ bogen zu erfolgen, dessen Form und Inhalt von dem Präösidenten des Reichsausgeichsamts bestimmt wird. Die Anmeldebogen können bei der Hauptstelle und den Zweigstellen des Reichsausgleichsamts sowie bei sämtlichen Handelskammern unentgeltlich bezogen werden.

Die Anmeldung hat mindestens zu entbalten:

den Namen (Firma), den Wohnsitz (Sitz) und die Staatsange⸗ borigse des Fs Fgers. Woh 8 ö en Namen (Firma) den Wohnsitz (Sitz) und die Staats⸗ angehörigkeit des Schuldners, den Betrag der Forderung in der geschuldeten Währung, den Zeitpunkt der Fälligkeit, den Grund der Forderung, insbesondere das Rechtsverhältnis, auf dem sie beruht; hierbei soll auch der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses angegeben werden, Anzaben über Verzinsung 10 dieser Bekanntmachung). Der Gläubiger hat die Anmedung zu unterschreiben und dabei die Versicherung abzugeben, daß er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. § 10. Den nach § 9 Nr. 6 dieser Bekanntmachung zu machenden Angaben über die Verzinsung sind die Bestimm des § 22 Abs. 2—-4 der Anlage zu Artikel 29 riede s zugrunde zu legen ).

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§ 11. Die Anmeldung und die ihr beigefügten Urkunden sind in vier facher Ausfertigung einzureichen.

Wechsel und Schecks sind der Anmeldung in Urschrift und drei Abschriften beizufügen. Zins⸗ und Dividenden⸗ scheine sind bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wert⸗ apiere, Berlin SW. 19, zur Verfügung des Reichsausgleichsamts zu ein auf den Namen des Gläubigers lautender Hinter⸗ legungsschein ist der Anmeldung beizufügen.

§ 12. Die Anmeldung hat bis zum 1. Juni 1920 zu erfolgen. Für Forderungen aus Versicherungsverträgen endet die Frist erst mit dem 1. August 1920.

Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antra des Gläubigers ausnahmsweise aus besonderen Gründen von der na den §§ 7, 8 zuständigen Stelle des Reichsausgleichsamts verlängert werden.

§ 13. Vorsätzliche und fahrlässige Verletzungen der Anmelde⸗ pflicht werden gemäß § 64 des Reichsausgleichsgesetzes bestraft. Bei wissentlicher Verletzung der Anmeldepflicht ist die Forderung überdies

nach § 18 des Reichsausgleichsgesetzes ohne Entschädigung zu enteignen.

§ 14. Als Beginn des Kriegszustandes wischen dem Deutschen Reiche und den im § 1 bezeichneten Ländern ist anzusehen: gegenüber Großbritannien und seinen Nebengebieten der 4. August 1914, gegenüber Frankreich und seinen Nebengebieten der 3. August 1914, gegenüber Italien und seinen Nebengebieten der 28. August 1916, gegenüber Belgien und dem Kongo der 4. August 1914, gegenüber Griechenland der 30. Juni 1917, gegenüber Siam der 22. Juli 1917.

§ 15. Die §§ 2 bis 12 und der § 14 treten mit dem auf die Verkündung der Bekanntmachung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 30. April 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. S. W MII

†) § 22 Abfl 2—4 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensvertrages hat folgenden Wortlaut:;

Auf Summen, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige wieder⸗ kehrende, eine Kapitalverzinsung darsrtellende Zahlungen geschuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen.

Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert für das Jahr, es sei denn, daß der Gläubiger auf Grund Vertrag:, Gesetzes oder örtlichen Gewonn⸗ heitsrechts Zinsen zu einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte. In diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.

Die Zinsen laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an, oder wenn die zu zahlende Schuld im La fe des Krieges fällig geworden ist, vom Fälligkeitstage an bis zu dem Tage, an dem der Betrag der Schuld dem Gläubigeramt gutgeschrieben worden ist. vA

Verodnmnung

über Maßnahmen gegen die Kapitalabwan⸗ derung in das Saarbeckengebiet.

Vom 27. April 1920. Auf Grund des § 7 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht vom 8. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1540) wird hier⸗ mit im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und

—.—

mit Zustimmung des von der Nationalversammlung gewählten

Ausschusses von 10 Mitgliedern zwecks Verhinderung der Kapitalabwanderung in das gemäß Artikel 49 des Friedens⸗

vertrags zur Zeit der deutschen Steuerhoheit entzogene Saar⸗ beckengebiet folgendes angeordnet:

§ 1.

Wertpapiere und auf Reichs⸗ oder ausländische Währung lautende ö dürfen nur durch Vermittlung von Banken nach dem Saarbeckengebiete versandt oder überbracht werden.

Als Wertpapiere im Sinne dieser Verordnung gelten auch die unverzinslichen Schatzanweisungen des Reichs oder der Bundesstaaten, Zins⸗ und Gewinnanteilscheine, Urkunden, durch welche die Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft ist, sowie Hypotheken, Grundschuld⸗

Jund Rentenschuldbriefe.

Als Zahlungsmittel im Sinne Vexordnung gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, Schecks und Wechsel.

Banken dürfen Aufträge, wonach 8 1. Wertpapiere nach dem Saarbeckengebiete versandt oder über⸗ brocht, für einen Einwohner des Saarbeckengebiets in Ver⸗ wahrung genommen oder ihm auf Stückkonto gutgeschrieben, 2. Zahlungsmittel nach dem Saarbeckengebiete versandt oder überbracht oder für einen Einwohner des Saarbeckengebiets in Verwahrung genommen, 3. Geldbeträge in in⸗ oder ausländischer Währung einem Ein⸗ wohner des Saarbeckengebiets gutgeschrieben werden sollen, nur ausführen, wenn der Auftraggeber eine Erklärung nach anliegendem Muster, beim Versenden oder Ueberbringen von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln in dreifacher, sonst in doppelter Ausfertigung einreicht.

Die Banken haben eine Ausfertigung der Erklärung binnen einer Woche an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zu⸗ ständige Finanzamt weiterzugeben und beim Versenden oder Ueber⸗ bringen von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln eine Ausfertigung der Sendung beizufügen. 83

Banken dürfen Aufträge von inländischen Nichtbankiers, nach denen Geldbeträge mittelbar oder unmittebar in in⸗ oder ausländischer Währung bei einem Einwohner des Saarbeckengebiets zur Verfügung gestellt werden sollen (Auszablungen, Akkreditive), nur ausführen, wenn der Auftraggeber eine Erklärung nach anliegendem Muster in doppelter Ausfertigung einreicht. 3

Die Banken haben eine Ausfertigung der Erklärung binnen einer Woche an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Finanzamt weiterzugeben. 84

Erhält eine Bank aus dem Saarbeckengebiete Wechsel, Schecks, Anweisungen, Quittungen oder sonstige Urkunden zum Einzug, so hat mit dem Vermerk „aus dem Saarbeckengebiete“ zu versehen. 1

Eine Bank, welche

1. eine der im Abs. 1 bezeichneten auf sie abgegebene oder bei ihr zahbar gestellte Urkunde zu Lasten eines inländischen Nichtbankiers einlöst, oder

2. auf eine derartige Urkunde Zahlung in bar oder in anderer Weise von einem inländischen Nichtbankier erhält,

hat im Falle der Ziffer 1 von dem, zu dessen Lasten die Urkunde ein⸗ gelöst ist, und im Falle der Ziffer 2 von dem, der auf die Urkunde gezahlt hat, eine Erklärung nach anliegendem Muster in doppelter Ausfertiaung einzufordern und eine Ausfertigung an das für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständige Finanzamt unverzüglich weiterzugeben.

Geht die Erklärung bei der Bank nicht spätestens innerhab eines Monats seit Einlösung oder Zahlung ein, so ist die Bank verpflichtet, dem für ihre Niederlassung (Zweigniederlassung) zuständigen Finanzamt über die Einlösung oder den Zahlungsempfang unter Angabe des Be⸗ trags sowie des Namens und der Wohnung des Kunden (Ziffer 1) oder des Zahlenden (Ziffer 2) Anzeige zu machen. 8 1—

§ 5.

Die vorstehenden Vorschriften finden keine Anwendung 1. wenn es sich um Zahlungsmittel und Gutschriften in Be⸗ trägen von nicht mehr als 3000 Mark oder deren nach dem b zu berechnenden Wert in ausländischer Währung 2. auf Wertsendungen der Reichs⸗ und Staatsbehörden,

3. auf den Postanweisungs⸗, Postscheck⸗, Postnachnahme⸗ und hr. G Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 finden ferner keine An⸗ wendung, 11“.“ 1. wenn Banken Wertpapiere oder Zahlungsmittel im eigenen MNamen nach dem Saarbeckengebiete versenden oder über⸗ bringen, für einen Einwohner des Saarbeckengebiets in Ver⸗ wahrung nehmen oder ihm auf Stückkonto gutschreiben,

2. wenn Wertpapiere nur zum Bezuge von Zins⸗ oder Gewinn⸗ anteilscheinen, zum Austausch oder zur Abstempelung bei Konversionen oder ähnlichen Anlässen oder nur zur Ausübung von Stimm⸗ und Bezugsrechten nach dem Saarbeckengebiete versandt oder überbracht werden. Der Reichsminister der Finanzen kann weitere Ausnahmen zulassen.

Einwohner des Saarbeckengebiets im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die im Saarbeckengebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, und Unternehmungen, soweit sie im Saarbecken⸗ gebiete ihren Sitz haben. Bei Unternehmungen ist maßgebend, ob die Haupt⸗ oder Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht, im Saarbeckengebiete liegt.

Die Anordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr, vT oder Verpfändung ausländischer Wertpapiere, vom 26. März 191

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 339) und die zur Verlängerung ihrer Geltungs⸗ dauer erlassenen Verordnungen finden auf die Ausfuhr nach dem Saar⸗ beckengebiet entsprechende Anwendung. 8

8. 1 r 1“ Zins⸗ oder Gewinnanteilscheine sowie ausgeloste, gekündigte oder zur Rückzahlung fällige Stücke von inländischen Wertpapieren, welche aus dem Saarbeckengebiete zur Einlösung eingeführt werden, dürfen nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 2 der Verordnung über Maß⸗ nahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1820) eingelöst werden. 8 Der Reichsminister der Finanzen kann Erleichterungen gewähren. Die Banken innerhalb des Saarbeckengebiets gelten nicht als inländische Banken im Sinne des § 1 Abs. 2 und § 3 der vorgenannten Verordnung. b

Die Verordnung über die Post⸗ und Telegrammüberwachung vom 15. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1324) findet auf den Verkehr mit dem Saarbeckengebiet entsprechende Anwendung.

§ 10.

Alle Geschäfte, Verabredungen und sonstige Handlungen, die dazu bestimmt sind die durch die Vorschriften der §§ 1, 2, 3 und 4 bezweckte Kenntnis der Steuerbehörde über das Verbringen von Vermögens⸗ werten in das Saarbeckengebiet zu verhindern, sind verboten.

§ 11.

Wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 oder § 10 vor⸗ sätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundert Mark bis einhunderttausend Mark bestraft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu drei Jahren und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Der Versuch ist strafbar. Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können durch Urteil für dem Reiche verfallen erklärt werden, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören.

Wer den Vorschriften in den §§ 2, 3 und 4 vorsäützlich zuwider⸗ handelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntau send Mark bestraft.

§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. April 1920. Der Reichsminister der Finanzen Dr. Wirth.

(Banh in

Auf Grund der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital⸗ abwanderung in das Saarbeckengebiet von —— 1920 mache

ich über den von Ihnen weehenetrenden. Auftrag die nachstehenden Angaben und versichere hiermit, daß diese der Wahrheit entsprechen. 8 ““ eunterschrift, Wohnort und Wohnung)

EHörungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben.

81

(Gegenstand des Auftrags Versendung, Aufbewahrung, Gutschrift usw.)

(Bezeichnung der Wertpapiere oder Zahlungsmittel)

Währung: Betrag (bei Wertpapieren Nennwert):

(Name und Wohnort Sitz des Empfängers)

(Zweck der Versendung, Überbringung, Verwahrung usw.)

l1““

betreffend das Außerkrafttreten der 88 1

und 2 des Ausführungsgesetzes zum Friedens⸗

vertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530) gegenüber Cuba.

8 Vom 30. April 1920.

Auf Grund des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Friedens⸗ vertrage vom 31. August 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 1530) und des Erlasses des Reichspräsidenten, betreffend die Errichtung und den Geschäftskreis des Reichsministeriums für Wieder⸗ aufbau, vom 7. November 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1875) wird hiermit bekanntgemacht:

Cuba hat sich innerhalb der im Artikel 296 e des Friedensvertrags festgesetzten Frist nicht für die Anwendung des Artikel 296 und seiner Anlage entschieden. 6

Mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung treten daber die Vorschriften der §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Friedens⸗ vertrage vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1530) im Ver⸗ hältnis zu Cuba außer Kraft.

Vorstehende Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die im Reichs⸗Gesetzblatt von 1920 S. 71, 252 und 481 vperöffentlichten Bekanntmachungen.

Berlin, den 30. April 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. B.: Maller.

——

Bekanntmachung über die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Ein⸗ und Ausfuhrbewilligungen für textile Rohstoffe und Erzeugnisse.

Auf Grund des § 14 Abs. 1 der Bundesratsverordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die Ueberganaswirtschaft auf dem Textilgebiet vom 27. Juni C 1918

S. 671 ff.) wird folgendes bestimmt:

.

Für die Erteilung von Ein⸗ und Ausfuhrbewilligungen für 8 Rohstoffe und Erzeugnisse sind an die Reichsstelle für Textil⸗ wirtschaft, Auslandsabtei u g. Gebühren u entrichten

a. bei jextilen Rohstoffen ½ vT,

b. bei Halb⸗ und Fertigwaren 2 vT des Wertes der ein⸗ oder auszuführenden Waren, mindestens aber 5,— ℳ. Im Falle der Lohnveredelung wird die Gebühr von dem Werte der Gegenleistung berechnet. In diesen Gebühren sind die nach der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De⸗ zember 1919 Reichsanzeiger vom 24. Dezember 1919 Nr. 295 zugunsten des Reiches zu erhebenden Gebühren mit enthalten.

Werden Ein⸗ oder Ausfuhranträge abgelehnt, so kommt für jeden Antrag eine Gebühr von 5,— zur Erhebung.

§ 2.

Ist im Antrag der Wert der Ware in ausländischer Währung angegeben, so wird er nach den Bestimmungen in § 10 der Aus⸗ führungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außen handels⸗ kontrolle vom 8. April 1920 Reichsanzeiger vom 15. April 1920 Nr. 79 umgerechnet. Bis zur Bekanntgabe der vom Reichewirt⸗ schafisminister und vom Reichsminister der Finanzen festzusetzenden Umrechnungssätze wird der in ausländischer Waͤhrung angegebene Wert zum Durchschnittskurs der Berliner Börse (Wriefkurs, des Monats umgerechnet, der dem Monat des Eingangs des Antrags vorausgeht. 8 3 1“

Zur Zahlung Gebühren ist der Antragsteller verpflichtet. G § 4.

Die Gebühren sind bei der Erteilung der Bewilligungen zu ent⸗ richten. Antragstellern, die häufig Ein⸗ und Ausfuhranträge einreichen, können auf Antrag die Gebühren gestundet werden.

9 5.

Die Gebühren für die Behandlung von Ein⸗ und Ausfuhr⸗ anträgen können nur beim Vorliegen ganz besonderer Verhältnisse anz oder teilweise nachgelassen oder rüöckersetzt werden. Ueber die kückerstattungsgesuche entscheidet der Leiter der Reichsstelle für Textil⸗ wirtschaft, Ausland abteilung.

Von den Reichswirtschaftsstellen und den sonstigen mit der Vor⸗ prüfung von Ein⸗ und Ausfuhranträgen beauftragten Stellen dürfen für ihre Mitwirkung bei der Behandrung der Anträge keine besonderen Gebühren erhoben werden. Zur Deckung der den Reichswirtschafts⸗ stellen und den sonsti en Vorprüfstellen erwachsenden Untosten wird die Hälfte der Gebühren, die bei der Behandlung von Anträgen für S und Fertigwaren von der Reichsstelle für Textilwirtschaft,

iglandsabteilung, erhoben werden, an diese Stellen monatlich ab⸗ geführt. 71

Die Bekanntmachung tritt mit dem 10. Mai 1920 in Kraft.

Die Bekanntmachung über die Erhebung der Gebühren auf Ein⸗ kaufs⸗ und Einfuhrbewilligungen für textile Rohstoffe und Erzeugnisse vom 28. Dezember 1918 Reichsanzeiger vom 31. Dezember 1918 Nr. 307 und die dazu erlassene Abänderungsbekanntmachung vom 17. Juli 1919 Reichsanzeiger vom 18. Juli 1919 Nr. 160 werden aufgehoben.

Berlin, 5. Mai 1920. Reichsstelle far Textilwirtschaft. ust.

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8*

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 95

und 96 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: 1

Nummer 95 unter den Uebergang der Staatseisenbahnen auf das Reich, vom 30. April 1920,

Nr. 7481 eine vorläufige Verwaltungsordnung der Reichs⸗ eisenbahnen, vom 26. April 1920;

Nummer 96 unter Nr. 7482 ein Besoldungsgesetz, vom 30 April 1920 Berlin, den 4. Mai 1920. ““

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. Finanzministerium

Der bisherige Bürgermeister Dr. Weber aus Hannover ist zum Unterstaatssekretär im Preußischen Finanzministerium, der bisherige Geheime Regierungsrat und vortragende Rat im Reichswirtschaftsministerium Dr. Bachem zum Ministerialdirektor im Preußischen Finanzministerium ernannt Ministerium des Innern. Die Preußische Staatzregierung hat den Regierungsrat von Rantzau in Potsdam zum Oberregierungsrat ernannt. Der frühere elsaß⸗lothringische Regierungsamtmonn, etzige Finanzrat Scherer in Münster i. Westf. ist zum Re⸗ gierungsrat ernannt. Der Oberregierungsrat von Rantzau ist dem Regierungs⸗ präsidenten in Potsdam zugeteilt worden.

Berlin⸗Buchholz,

Berlin⸗Grunewald,

Berlin⸗Friedenau, Berlin⸗Steglitz, Berlin⸗Lichterfelde,

Berlin⸗Tempelhof, mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle

¹

Nr. 7480 ein Gesetz, betsehg den Staatsvertrag über

Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 2 der Kreisordnung

Stadt Kolberg im Regierungsbezirk Köslin vom 1. Mai d. Js. ob für ausgeschieden aus dem Verbande des Landkreises Kolberg⸗Körlin. Von diesem Tage ab bildet die Stadt Kolberg Berlin, den 28. April 1920. Der Minister des Innern. 8 J. A.: Meister.

r

Haupiverwaltung der Staatsschulben. Ende März 1920 waren eingetragen im preußischen

Staatsschuldbuch 84 113 Konten

im Gesamtbetrage von 3 528 082 450 ℳ,

im Reichsschuldbuch 1 302 543 Konten

im Gesamtbetrage von 18 483 169 400 ℳ.

Berlin, den 29. April 1920.

Hauptverwaltung der Staatsschulden uund Reicheschuldenverwaltung.

vom 13. Dezember 1872/19. März 1881 erkläre ich die

Hoaorichhionnz Die Ziehung der 5. der 15. Preußisch⸗ Süddeutschen (241. Preußischen) Klassenlotterie beginnt am 7 Mai d. J., Morgens um 8 Uhr, und nicht, wie in der Nr. 68 des Reichs⸗ und Staatsanzeigers vom 23. April be⸗ kanntgegeben worden ist, um 8 ½ Uhr. Berlin, den 6. Mai 1920. P KXreußische Generallotteriedirektion. Ulrich. Gramms.

Bekanntmachung.

Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G⸗S. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht,

daß der Betrieb der Crefelder Eisenbahngesellschaft

im Geschäsisjahre 1918 einen gemäß § 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1853 zur Verteilung kommenden Reinertrag nicht ergeben hat. Demzufolge ist von der genannten Gesellschaft ech Eisenbahnabgabe für das Betriebsjahr 1918 nicht zu ent⸗ richten.

Köln, den 1. Mai 1920.

Der Eisenhbahnkommissar. J. V.: Riesen.

8

Bekanntmachung⸗ über Fesisetzung von Brikettpreisen.

Unter Aufhebung der in der Bekanntmechung des Kohlen⸗

verbandes Groß Berlin vom 6. April 1920 J.⸗Nr. L. 677/20 festgesetzten Verkaufspreise für Bruetts werden auf Grund der Lekanntmochung des Bundesrats über Errichtung

von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sepiember/4. November 1915 (Reichsgesetzbl. S. 607 und 728) in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentral⸗

behörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlotten⸗ burg, Neutölln. Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗Lichtenberg, Berlin⸗ Wilmersdorf sowie die folgenden Orte der Landkreise Teltow und Niederbarnim:

I. im Gebiet des Kreises Niederbarnim: Berlin⸗Reinickendorf, Berlin⸗Rosenthal, Berlin⸗Stralau, Berlin⸗Tegel, Berlin⸗Weißensee, 8 Berlin⸗Wittenau, Gutsbezirk Schönholz,

des Kreises Teltow:

Berlin⸗Mariendorf, Berlin⸗Marienfelde, Berlin⸗Niederschöneweide, Berlin⸗Johannisthal, Berlin⸗Britz, Berlin⸗Treptow, Grunewald⸗Forst (Gut), Lichtenrade,

Wannsee

Berlin⸗Friedrichsfelde, Berlin⸗Peinersdorf, Berlin⸗Hohenschönhausen, Berlin Niederschönhausen, Berlin⸗Oberschöneweide, Berlin⸗Pankow,

II. im Gebi

Berlin⸗Schmargendo 8 Berlin⸗Dahlem (Gu z, 8

Berlin⸗Zehlendorf, Berlin⸗Lankwitz,

Berlin die Preise wie folgt festgesetzt:

§ 1. Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand.

Es dürfen folgende 88 nicht überschritten werden: a) bei Selbstabholung ab Lager 15,10 je Zentner b) bei Abwerfen p dem Straßendamm

vor dem Grundstück des Verbrauchers 15,85 c) bei Abwerfen auf dem Hoe 15,95 d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 16,10

§ 2.

e für Brikettlieferungen an das Klein⸗ be sowie für Zentralheizungs⸗ und Warm⸗

rbereitungsanlagen in Fuhren nicht unter

30 Zentnern. Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: a) bei Selbstabholung ab Lager 15,10 je Zentner b) bei Abwerfen 8 dem Straßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers 15,80 c) bei Abwerfen auf dem Hofe 15,90 d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 16,05

§ 3. Der Kohlenhändler ist verpflichtet, den Verbrauchern an der⸗ nigen Abgabestelle, an der sie in die Kundenliste eingetragen

e 1 Fenic die Briketts auf Verlangen zur Selbstabholung zur Verfügung

zu stellen. § 4.

Die Kohlenstelle Groß Berlin wird ermächtigt, für das Ge⸗ biet der Landkreise Teltow und Niederbarnim mit Zustimmung des zuständigen Landratsamts für einzelne Stadt⸗ und Landgemeinden auf deren Antrag eine von der Preisfestsetzung der §§ 1 und 2 dieser

Bekanntmachung abweichende Preisfestsetzung zu treffen. § 5.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung sowie gegen Anordnungen, welche die Kohlenstelle Groß Berlin in Gemäßheit des § 4 dieser Bekanntmachung erläßt, unterliegen der Bestrafung gemäß 17 Ziffer 2 der Bekannt⸗ machung des Bundesrats über die ur ne von Preisprüfungs⸗ stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. No⸗ vember 1915. 86

8 1.1 Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung raft. Berlin, den 4. Mai 1920. Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.

—.—V—V

Bekanntmachung über Festsetzung von Kokspreisen.

Unter Aufhebung der durch die Bekanntmachung des Kohtenverbandes Groß Berlin vom 17. April 1920 J.⸗Nr. L. 763,20 festgesetzten Höchstpreise für Koks werden auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über Er⸗ richtung von Preisprüfungsstellen und die eratsena Wetece vom 25. September/4. November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 60 und 728) in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentral⸗ behörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 für die Stadtkreise Berlin, Charlotten⸗ burg, Neukoͤlln, Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗Lichtenberg, Berlin⸗

8 8

Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim mit Genehmigung der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß Berlin die Preise für Koks wie folgt festgesetzt:

§ 1. Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand. Es dürfen für Koks, Gaskoks, gebrochen, folgende Preise nicht überschritten werden: 1) bei Selbstabholung ab Lager . 22,75 je Ztr. 2) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 23,75 § 2. Pr eise für Kokslieferungen an das Klein⸗ gewerbe sowie für Zentralheizungs⸗ und Warm⸗ wasserbereitungsanlagen in Fuhren nicht unter 30 Zentnern.

Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 1 N 111““ kb1—2*2*2** 3) Westfälischer oder Lichtenberger Schmelzkoks. 24 80

3 Oberschlesischer Schmelzkobs N22,90 5) Niederschlesischer Schmelzkorbzs 24,70

Die Preise gelten für Lieferungen frei Keller. Sie ermäßigen sich, soweit der Koks von dem auf den Hof res Grundstücks ge⸗ fahrenen Wagen durch den Wagenführer ohne Mitwirkung anderer Arbeiter abgeworfen wird, um 15 je Zentner, soweit der Koks auf dem Straßendamm vor dem Grundstuͤck des Verbrauchers ab⸗

eworfen wird, um 25 je Zentner, bei Selbstabholung durch den erbraucher um 1 je Zentner, bei Lieferung ganzer Waggon⸗ ladungen ab Erzeugungsstelle im Gebiet des Kohlenverbands Groß Berlin sowie frei Waggon aller Bahnhöfe im Gebiet des Kohlen⸗ verbands Groß Berlin um 1,20 je Zentner.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung onterliegen der Bestrafung gemäß § 17 Ziffer 2 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis⸗ prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915.

§ 4. Die Seeee des § 2 finden auf alle seit dem 17. April

1920 ausgeführten Kokslieferungen Anwendung. Im übrigen rritt diese Bekanntmachung mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 4. Mai 1920. 8 Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth. 8

8 Bekanntmachung .“ über Festsetzung von Brikettpreisen in den Land⸗ kreisen Teltow und Niederbarnim. b

Unter Aufhebung der in der Bekanntmachung der Kohlen⸗ stelle Groß Berlin vom 6. April 1920 J.⸗Nr. L 683/20 festgesetzten Verkaufepreise für Briketts wird auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 6. April 1920 für das Gebiet der Kreise Niederbarnim und Teltow, mit Ausnahme der in letztgenannter Bekannt⸗ machung aufgeführten Orte*), folgendes bestimmt:

§ 1. Preise für Küchen⸗ und Ofenbrand.

Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: 8 a) bei Selbstabholung ab Lager 14,85 je Zentner, b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm 15,55 8 bei Abwerfen auf dem 1 ö1113“* d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 15,80 Für die Preisstellung ist maßgebend der Sitz der geschäftlichen Niederlassung des Kohlenhändlers (nicht der Wohnsitz des Ver⸗ brauchers). 62

Preise für Brikettlieferungen an das Klein⸗

gewerbe sowie für Zentralbeizungs⸗ und Warm⸗

wasserbereitungsanlagen in Fuhren nicht unter 30 Feztan.

Es dürfen folgende Preise nicht überschritten werden: a) bei x ab Lager 14,85 je Zentner, b) bei Abwerfen auf dem Straßendamm 15,55 8 c) bei Abwerfen auf dem Hofe 15,65 5 d) bei Lieferung frei Erdgeschoß oder Keller 15,80

§ 3. Der Kohlenhändler ist verpflichtet, den Verbrauchern an derjenigen Abgabestelle, an der 8 in die Kundenliste eingetragen sind, die Briketts auf Verlangen zur Selbstabholung zur Verfügung zu stellen.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung unterliegen der Bestrafung gemäß § 5 der Bekanntmachung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 4. Mai 1920.

§ 5.

Die Preisfestsetzungen finden auf alle seit dem 5. Mai 1920 ausgeführten Brikettlieferungen Anwendung; im übrigen tritt die Bekanntmachung mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. G

Berlin, den 4. Mai 1920. Kohlenstelle Groß Berlin. 8 J. V.: Hilbert.

*) 1. Im Gebiet des Kreises Niederbarnim: Berlin⸗Buchholz, Berlin⸗Reinickendorf Berlin⸗Friedrichsfelde, Berlin⸗Rosenthal, Berlin⸗Heinersdorf, Berlin⸗Stralau, Berlim⸗Hobenschönhausen, Berlin⸗Tegel, Berlin⸗Niederschönhausen, Berlin⸗Weißensee, Berlin⸗Oberschöneweide, Berlin⸗Wittenau, Berlin⸗Pankow, Gutsbezirk Schöͤnholz.

2. Im Gebiet des Kreises Teltow: Berlin⸗Grunewald, Berlin⸗Mariendorf, Berlin⸗Schmargendorf, Berlin⸗Marienfelde, Berlin⸗Dahlem (Gut). Berlin⸗Niederschöneweide, Berlin⸗Friedenau, Berlin⸗Johannisthal, 8 Berlin⸗Steglit, Berlin⸗Britz, Berlin⸗Lichterfelde, Berlin⸗Treptow Berlin⸗Zeblendorf, Grunewald⸗Forst Berlin⸗Lankwitz, Lichtenrade, Berlin⸗Tempelhof, Wannsee.

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Bekanntmachung. Dem Metzger Hugo Winkels, Ketzfelderstraße 212, ist wegen Geheimschlachtung jeder Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat Winkels zu tragen. Barmen, den 28. April 1920.

Die Polizeiverwaltung. Dr. Hartmann.

Bekanntmachung.

Dem Milchhändler Wilhelm Rosenbaum Bochum, Spichernstraße Nr. 24, wohnhaft, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel RGBl. S. 603

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