betreffs Vorschußleistung an Beamte, Lehrer usw. wegen der verspäteten Einbringung der Besoldungsordnung und des neuen Pensionsgesetzes werden für erledigt erklärt.
Die vorgeschlagene Entschließung gelanat zur Annahme.
Es folgt die Beratung der Anträge der Abgg. Schüling (Zentr.) und Genossen, der Abgg. Haas (Soz.) und Genossen, der Abga. Geil (Zentr.) und Genossen auf Gewährung von Teuerungs⸗ und Besatzungszulagen für die Beamten, Ruhestandsbeamten usw. in den besetzten Gebieten.
Der Antrag des Ausschusses für die Beamtenbesoldungs⸗ frage lautet: ie verfassunggebende Preußische Landesver⸗ sammlung wolle beschließen: die Staatsregierung zu ersuchen, bei der Reichsregierung dahin vorstellig zu werden. daß die für die Beamten des Reichs in den besetzten Gebieten in Aussicht genommenen sogenannten Besatzungszulaaen auch den Beamten der Länder in den besetzten Gebieten aus Reichs⸗ mitteln baldigst gewährt werden.
Nach kurzer Begründung durch den Aba. Neumann⸗ Magdebura (Soz.) wird der Ausschußantrag angenommen.
Nächste Sitzung Freitag, 7. Mai, 12 Uhr: Kleine An⸗ fragen. Besoldungsvorlage, Eingaben.
Schluß nach 3 ½ Uhr.
Statistit und Volkswirtschaft.
Arbeitsstreitigteiten.
Infolge des Ausstands der Binnenschiffer liegen, wie „W. 4. B.“ mitteilt, in Magdeburg 200 Lastkähne und Schlepper fest, mit insgesamt 130 000 Tonnen, darunter 20 000 Tonnen Lebensmittel, die dem Verderben ausgesetzt sind. — In Magdeburg sind einer weiteren Meldung des „W. T. B.“
zufolge die Hilfsangestellten des Magistrats gestern in den Ausstand getreten, da der “ es abgelehnt hat, ihnen die Kartoffel⸗ und Mehlzulage zu gewähren, welche die Angestellten von Pandel und Industrie erhalten.
In Bochum und in Essen haben, wie „W. T. B.“ erfährt, die Bankangestellten die Arbeit niedergelegt.
In London ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern ein Ab⸗ kommen zwischen den Transportarbeiterverbänden und den Arbeitgebern der Hafenbetriebe unterzeichnet worden, wo⸗ nach in den großen englischen Häfen ein Stundenlohn von 16 Schilling räglich bei 44 stündiger Arbeitszett in der Woche gezahlt wird.
Nach einer von „W. T. B.“ übermittelten Havasmeldung aus Paris wird dort in amtlichen Kreisen bestätigt, daß die e vor der allgemeinen Wiederaufnahme der Arbeit in keine Unterhandlungen eintreten wird. Ueber den Stand der allgemeinen Ausstandsbewegung wird ge⸗ meldet, daß die Lage auf allen Eisenbahnen Lünstig sein soll. Auf der Ost⸗ und der Nordbahn werde der normale Verkehr aufrecht erhalten. In Lille hatten die Eisenbahner für gestern die Wiederaufnahme der Arbeit ertlärt. In Valenciennes haben sich die Eisenbahner der Bewegung nicht angeschlossen. In Le Havre haben die Metallarbeiter aus Solidarität mit den Eisenbahnern den Ausstand beschlossen. Von 10 000 Arbeitern feiern dort etwa 7500. Aus den Hafenstädten wird berichtet: In Toulon hat eine Anzahl von Arbeitern des Arsenals sich am Mittwoch für den Ausstand erklärt. Dort sind mehrere Streikführer erhaftet worden. In Bordeaux soll sich die Lage wesentich gebessert haben. Wegen Entlassung von drei Angestellten durch die Dock⸗ und Lager⸗ häuser⸗Gesellschaft in Marseille baben alle Angestellten dieses Unternehmens aus Solidarität den Streik erklärt. Pie Docks sind geschlossen. Im Bergbau ist die 8h ziemlich unverändert. Gestern sind die Arbeiter in den Schieferbrüchen von Angers in den Ausstand getreten. — Die Metallarbeiter der Umgebung von Paris haben den Generalstreik beschlossen. Die Confédération générale du Travail hat aber die Metall⸗ und Bauarbeiter von Paris und Umokgend aufgefordert, nicht in den Aus⸗ stand zu treten, sondern erst den Befebl der Leitung abzuwarten. Die Verhaftungen werden fortoeseßt. Man spricht von der Ver⸗ haftung des bekannten sozialistischen Agitators Verfeuil. Nach „Echo de Paris“ sind 76 Eisenbahnarbeiter entlassen worden, gegen 10 wurden Strafverfolgungen eingeleitet.
Kunst und Wissenschaft. 8
Seit man erkannt hat, daß Vorträge vor den Kunst⸗ werken p bildende Kunst einzuführen — denn jede Abbildung ist nur Ersatz und
das Lesen eines gedruckten Führers hält die Betrachtung auf — pflegen volketumliche Vorträge und Aussprachen mehr und mehr in den Kunstsammlungen selbst stattzufinden. vee ist eine wirkliche Förderung aber nur bei einer nicht zu großen Teilnehmerzahl, damit möglichst jeder das Kunstwerk wiklich eht, von dem die Rede ist. Zweckmäßig ist auch eine nicht allzu verschiedene Vorbildung der Hörer und verwandte, etwa durch den Beruf bedingte Interessen. Die Verwaltung der Staatlichen Museen will deshalb zunächst durch ihre wissenschaftlichen Beamten keine öffentlichen Fuͤhrungen für eine zufällig und wahllos zusammen⸗ gekommene Hörerschaft veranstalten, sondern sich in erster Linie an interessierte Mitglieder einzelner Berufsgr ppen und ähnli ⸗ vereine wenden. Für den Verband der Staatsarbeiter (Charité, Reichs⸗ druckerei ꝛc.), die Typographische Vereinigung, den Zentralverband der Kaufmännischen Angesteh ten, den Berliner Lebrerverein, den Kunst⸗ ewerbe⸗Verein Albrecht Dürer, die Zentralstelle für Volkswohlfahrt, den FVüvungeverein Neukoͤlln, den Verein für Jugendpflege in Neukölln, ie Freie Turnerschaft in Wilmersdorf und die Unterrichtskurse der Reichswehr in Spandau⸗Ruhleben sind in den letzten Monaten der⸗ artige Führungen veranstaltet worden. Der Museumsverwaltung ist jede Frigune auf diesem Gebiet willkommen. Wünsche um Füdrungen und sonstige Anfragen sind an Fräulein Professor Schott⸗ müller im Kaiser Friedrich⸗Museum zu richten.
Literatur.
„Der Verlag von F. A. Brockhaus in Leipzig hat ein Buch von Fridtiof Nansen vre herausgegeben (geb. 10 ℳ). Der berühmte Nordpolfahrer gibt „den deutschen Lesern“ in dieser Schrift den an sich beherzigenswerten Rat, zur b aus der Fieberkrisis, in der die mensch⸗ liche Gesellschaft sich gegenwärtig n. zur Natur zuruüͤck⸗ zukehren“. Den Weg zu dieser Zurückkehr weist er dann in einer Reihe von Schilderungen froher Eport⸗ und Jagdfahrten, die er in den heimatlichen nordischen Bergen und auf sland unternommen at. Das harte Los der Deutschen dürfte ihnen, wenigstens in ihrer großen Mehrzahl, in absehbarer Zeit kaum die Möglichkeit ge⸗ währen, den guten Rat Nansens praktisch zu befolgen; e bietet er ihnen nichts Neues, standen in Deutschland vor dem Kriege doch das Wandern, Alpensport, Schneeschuhlaufen und ähnliche Betätigungen in hoher Blüte. Auch an einschlägiger guter Literatur ist bei uns
kein Mangel. Verkehrswesen.
Die Bestimmung, daß die deutschen Aus⸗ und Einfuhr⸗ verbote auf alle durch den Friedensvertrag aus dem Deutschen Reich ausgeschiedenen Gebiete Anwendung finden haben, tritt von jesg an auch für den Postverkehr mit dem Freistaat Da
8
selbst besonders geeignet ia das Verständnis für bi
Loewe & Co.
nzig und dem Memelgebiet in Kraft.
Infolgedessen müssen die Pakete künftig von einem statistischen
Anmeldeschein, von einer Zollinhaltserklärung in deutscher Sprache und einer Ausfuhrerklärung begleitet sein. 2 den Paketkarten sind die Vordrucke für den Auslandsverkehr zu verwenden. Postpakete aus den genannten Gebieten werden den zuständigen Zolsstellen zur Verzollung und Prüfung der
Einfuhrfähigkeit zugeführt.
Theater und Musik.
Im Opernhause wird morgen, Sonnabend, „Carmen“, mit den Damen Artét de Padilla, Cax, Birkenström, von Catopol und den Herren Kirchhoff, Armster, Bachmann, Habich und Sommer besetzt, gegeben. Musikalischer Leiter ist der Generalmusikdirektor Leo Blech. Anfang 6 8 Uhr.
Im Schauspielhause wird morgen „Der Kron⸗ prinz“ in bekannter Besetzung unter der Spielleitung von Dr. Reinbard Bruck (Anfang 6 ½ Uhr) wiederholt. — Bei der am Sonntag, den 9. d. Mts., im Staatlichen Schauspiel⸗ hause stattfindenden letzten Mittagsveranstaltung hält Julius Bab den einleitenden Vortrag. Mitwirkende sind außer⸗ dem: Josefine Dora, Tilla Durieux, Angela Sax, Mathilde Sussin, Ludwig Hardt, Wolfgang Heinz, Werner Rafael, Jatob Tiedtke, Heinz Etthofen. Die Vorstellung beginnt pünktlich um 11 Uhr Vormittags.
Eine Manuskriptsonate für Violoncello und Klavier von B. Groß⸗ mann wird durch Felix Robert Mendelssohn und Walter Karl Meißner bei ihrer Mitwirkung im Liederabend von JIohanna Plockroß em 12. d. M. in der Hochschule für Musik aufgeführt werden. v 6
Mannigfaltiges.
Im Wissenschaftlichen Theater der „Urania“ wird am nächsten Dienstag Professor Franz Goerke, Abends 8 Uhr, zum ersten Male einen durch zahtreiche Lichtbilder ausgestatteten *ortrag „Der Mensch und die Natur, Kulturbilder aus Deutschlands Ver⸗ angenheit und Gegenwart“, halten und ihn am Donnerstag und
bvonnabend noch einmal wiederholen. Am Sonntag, Montag und Fecten wird Frl. Emma Kottmann ihren Vortrag „Frühling am
eckar“ halten, und am Mittwoch spricht Dr. Potonié noch einmal über die „Entstehung und Gewinnung der Kohle“. Außerdem findet am Himmelfahrtstage eine Wiederholung des Vortrags „Thüringen“, Nachmittags 4 ½ Uhr, zu kleinen Preisen statt.
In der Treptower Sternwarte finden in den nächsten Tagen folgende Film⸗ und Lichtbildervvrträge statt: Sonntag, Nach⸗ mittags 3 Uhr: „Aus Großstadtmauern in den Schwarzwald“, 5 Uhr: „Im Lande der Schwarzen“, Abends 7 Uhr: „Dutch den Schwarzwald ins Donautal“; Dienstag, Abends 7Uhr: „Die Stern⸗ bilder und praktische Anleitung zu ihrer Auffindung“ (Lichtbildervortrag des Direktors Dr. Archenold); Donnerstag (Himmelfahrt) Nachmittags 3 Uhr: „Polarjagden“ (Seelöwen, Renntiere und Elche), 5 Uhr: „Aus Großstadtmauern in den Schwarzwald“, Abends 7 Uhr: „Das bayerische Hochland und die Königsschlösser“; Sonnabend, den 15. Mai, Nachmittags 5 Uhr: „Vom Monte Rosa zur afrikanischen Küfte“. Beobachtungen mit dem großen Fernrohr können riglich bei tlarem Wetter von Eintritt der Dunkelheit an bis 11 Uhr Abends vor⸗ genommen werden. Führungen durch das astronomische Museum
nden täglich in der Zeit von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends statt.
Kochlowitz bei Beuthen, 6. Mai. (W. T. B.) Als heute früh von der Polizei in Kochlowitz eine Streife vorge⸗ nommen wurde, um einige Einbrecher festzunehmen, wurde plötz⸗ lich aus dem L“ geschossen. Dabei wurde ein Polizei⸗ beamter erschossen, ein zweiter so schwer verletzt, daß er bald seinen Wunden erlag.
Rotterdam, 6. Mai. (W. T. B.) Aus Wladiwostok melden die englischen Blätter, daß der Hilfszug des eng⸗ lischen Roten Kreuzes im Innern des Landes an⸗ gehalten und das Personal gefangen genommen oder erschossen wurde. Der Zug führte Verbandsmaterial, Heilmittel und Kleider für Flüchtlinge bei sich und war für Irkutsk bestimmt, wo Hilfe dringend nötig ist.
Amsterdam, 6. Mai. (W. T. B.) Blättern zufolge meldet ein drahtloses Moskauer Telegramm, daß 14 SIchisfe mit russischen bürgerlichen Flüchtlingen aus Suüd⸗ rußland auf dem Wege nach Meinasien auf dem Schwarzen Meer im Sturm untergegangen seien.
Handel und Gewerbe.
— Die Wirkungsdauer der Hilfskasse für gewerbliche Unternehmungen beim Reichsschatzministerium, die gewerbliche Unternehmungen insbesondere durch Gewährung von Darsehen unter⸗ stützen soll, st laut Meldung des „W. T. B.“ bis 31. März 1921 verlängert worden. Die Geschäftsräume der Hilfskasse befinden sich jetzt: Berlin SW. 11, Dessauer Straße 1.
— In Essen ist laut Meldung des „W. T.⸗B.“ am 1. Mat eine 114““ zur Verwaltung der amtlich bewirtschafteten Baustoffe: Ziegel, Zement, Kalt ein⸗
erichtet worden. Die Stelle untesteht einstweilen dem Staats⸗ ommissar für Bergmannewohnungen, später dem Präsidenten des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk.
— In der gestrigen Sitzung des Aufsichtsrats der Ludw. . Actiengesellschaft, Berlin, wurde laut Meldung des „W. T. B.“ beschlossen, der am 8. Juni stattfindenden Generalversammlung 18 H (gegen 20 vH im Vorjahre) vorzuschlagen.
— Der auf den 24. Juni d. J. einzuberufen den Hauptversamm⸗ lung des J. D. Riedel Aktiengesellschaft Chemische “ und Drogengroßhandlung, Berlin, soll nach
Vornahme der Abschreibungen und Rückstellungen die Verteizung von 16 vH und einer Sonderausschüttung von 10 vH vorgeschlagen werden.
— Die Arenbergsche Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb fordert zur Zeichnung von 7 200 000 ℳ neue Aktien auf, deren Ausgabe in der am 30. I. d. J. abgehaltenen Generalversammlung beschlossen wurde. Die Aktien werden den bisherigen Aktionären zum Kurse von 150 vH in der Weise angeboten, daß auf zwei alte Aktien eine neue bezogen werden kann. Die neuen Aktien nehmen vom 1. Januar 1921 ab in voller Höhe an der Dividende teil. Demgemäß fordert die Gesell⸗ schaft ihre Aktionäre auf, ihr Bezugsrecht auf die vorbezeichneten 4800 Stück neuen Aktien zum Kurse von 150 vH in der Zeit vom 7. Mai bis 15. Juni einschließlich bei Vermeidung des Ausschlusses auszuüben. Die Fichäung hat bei der Deutschen Bank in Berlin oder der Essener Credit⸗Anstalt in Essen während der Geschäfts⸗
stunden zu erfolgen.
Paris, 6. Mai. (W. T. B.) Der Internationalen Konferenz fuür Welthandel unterbreitete der belgische Delegierte Baron Deschamps Anträge, betreffend die Herab⸗ setzung des Papiergeldumlaufes und die Ausgabe von Geldbons. Der englische Delegierte Stephens schlug vor, internationale Noten der internatio⸗ nalen Finanzkommission auszugeben, die als unver⸗ zinsliche Handelspapiere behandelt werden. Der Bitzepräsident der belgischen Deputiertenkammer Chelynek legte die Lage des Landes dar, das durch Ausgabe von 7 ½ Milliarden Franks Gutscheinen während der deutschen Besetzung einen Verlust von ungefähr 10 Mil⸗
liarden erlitten habe. Sodann erörterte der frühere Präsident der britischen Handelskammer Paris Waler⸗Berren sein System, wonach Bons auf Lebensmittel und Rohstoffbeschaffung ausgegeben werden sollen, die nach fünf Jahren zu pari eingelöst werden müßten.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 5. Mai 1920.
— — —— 2 Ruhrrevier Oberschlesisches Revier Anzahl der Wagen
7 748
GS5 Nicht gestellt.. Beladen zurück⸗
EE1I11“];
Berichte von auswärtigen Wertpapiermärkten. Köln, 6. Mai. (W. T. B.) Englische Noten 202 00 bis 203,50, Französische Noten 316,00 — 322,00, Belgische Nolen 337,00 — 343,00, Holländische Noten 1905,00 — 1935,00, Rumänische Noten —,—, Amerikanische Noten 50,00 — 52,00, Schweiz. Noten 920,00 — 930,00.
Wien, 6. Mai. (W. T. B.) Die für heute angesagte kom⸗ munistische Demonstration veranlaßte die Börse zur Zurückhaltung, so daß der Verkehr schleppend war. Trotzdem waren die Kurse an⸗ fangs gut behauptet, da aber schließlich zumeist nach. In Skoda⸗ aktien zeigte sich eine lebhafte Aufwärtsbewegung, da Käufe, angeblich für französische Rechnung, vorgenommen wurden. Südbahnwerte lagen schwächer, da sich bei den Verhandlungen mit Südslawien Schwierig⸗ keiten ergeben hatten. Im Schranken uberwogen bei geringfügigen Sht die Einbußen. Am Rentenmarkt wurden ungarische Renten evorzugt.
Wien, 6. Mai. (W. T. B.) Türkische Lose 1870,00, Staats⸗ bahn 4345,00, Südbahn 607,00, Oesterreichische Kredit 1028 00, Ungarische Kredit 1560,00, Anglobank 852,00, Unionbank 942 00, Bantkverein 893,00, Länderbank 1125,00, Oesterr.⸗Ungar. Bank 5330,00, Alpine Montan 4125,00, Prager Eisen 74.0,00, Rima⸗ Muranyer 3485,00, Skodawerke 2890,00, Salgo Kohlen 6940,00, Brüxer Kohlen —,—, Galizia 14 480,00, Waffen 3700,00, Lloyd⸗ Aktien 22 000,00, Poldihütte 2820,00, Daimler 1450,00, Oester⸗ reichische Goldrente —,—, Oesterreichische Kronenrente 90,50, Februarrente 96,00, Mairente 95,00 Ungarische Goldrente 256 00, Ungarische Kronenrente 121,25, Veitscher 154,00, Merkur 1651,00.
Paris, 6. Mai. W. T. B.) 5 % Fäeaeasagg. Anleihe 87,55, 4 % Französische Anleihe 71,50, 3 % Französische Rente 57,00, 4 % Span. äußere Anleihe —,—, 5 % Russen von 1906 52,00, 3 % Russen von 1896 30,50, 4 % Türken unif. 89,50, Suez⸗ kanal 8885, Rio Tinto 2389.
Amsterdam, 6. Mai. (W. T. B.) Wechsel auf London 10,57 1 Wechsel auf Berlin 5,30, Wechsel auf Paris 16,77 ½, Wechsel auf Schweiz 48,65, Wechsel auf Wien 1,32 ½, Wechsel auf Kopenhagen 46,65, Wechsel auf Stockholm 58,25, Wechsel auf Christiania 52,50, Wechsei auf New Yort 275,25, Wechsel auf Brüssel 17,75, Wechsel auf Madrid 46,75, Wechsel auf Italien 12,60. — 5 % Niederländ. Staatsanleihe von 1915 85 ⁄11, 3 % Niederländ. Staatsanleihe 52; ¼ Königl. Niederländ. Petroleum 953, Holland⸗Amerika⸗Linie 513, Niederländisch⸗Indische Handelsbant 346 ½8, Atchison. Topeka & Santa Fé 88 ¾, Rock Island 68 ½, Southern Pacific 103 ½, Southern Rail⸗ way —, Union Pacific 130, Anaconda 134 ½, Untted States Steel Corp. 108 ½, Französisch⸗Englische Anleihe —,—, Hamburg⸗Amerika⸗ Linie —,—. — Tendenz: Behauptet. 1
Nr. 35 des „SA der Bauverwaltung“ heraungegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten am 1. Mat 1920, bat folgenden Inhalt: Amtliches: Erlaß vom 26. April 1920, betreffend die Zahlung von Vorschüssen an die Beamten. — Dienst⸗ nachrichten. — Nichtamtliches: Der Ausbau des Königsberger See⸗ hafens. — Die Kraftversorgung Württembergs. — Die Beleuchtung des Zimmers durch Tageslicht. — Vermischtes: Verleihung der Würde eines Doktor⸗Ingenieurs ehrenhalber. — Wettbewerb um den großen Staatspreis für Architektur. — Mitwirkung technisch⸗wirt⸗ schaftlicher Sachverständiger bei der Neuordnung des Reichsverkehrs⸗ wesens. — Vereinigung der technischen Oberbeamten deutscher Städte. — . estansicht des Regensburger Doms im Jahre 1251. — Buͤcherschau.
Opernhans. (Unter den Linden.) Sonnabend: 94. Dauer⸗
bezugsvorstellung. Carmen. Anfang 6 ½ Uhr. Sonntag: Die Frau ohne Schatten. Anfang 5 Uhr.
Schau spielhaus. (Am Gendarmenmarkt.) Sonnab.: 97. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Friedrich der Großte. I. Teil: Der Kronprinz. Anfang 6 ½ Uhr.
Sonntag: Nachmittags: 40. Volksvorstellung zu ermäßigten Preisen: Maria Stuart. Anfang 2 ½ Uhr. — Abends: Der Marquis von Keith. Anfang 7 Uhr.
Familiennachrichten.
Verlobt: Frl. Wilhelmine Illgen mit Hrn. Oberlehrer Dr. Wil⸗ helm Kupsch (Ruppifkadt⸗Dranterbir⸗ — Frl. Ruth Jaeschke mit Hrn. Dr. med. Erich Eichhoff (Hirschberg, Schles. — Breslau). — Frau Hildegard Stseler von Heydetampf, geb. von Rauschenplat, Sr. Major Hans Stieler von Heydekampf (Braunschweig —
Fotha).
Gestorben: Hr. Reichsgraf Otto von und zu Westerholt und Gysenberg (Spythen bei Haltern, Westf.). — Hr. Rittmeister a. D. von Thielen (Rosenthal). — Hr. Landgerichtsdirektor a 119
eheimer Justizrat Franz Fritz (Berlin⸗Wilmersdorf).
Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol. Charlottenbura.
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Geschäftsstell Rechnungsrat b engering in Berlin. 8
Verlag der Geschäftsstelle Mengerin a) in Berlin.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt 8 Berlin. Wilhelmstraße 32. —
Acht Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und Warenzeichenbeilage Nr, 37 A und B) und Erste. Zweite, Dritte und Vierte Zentral⸗Handelsregister⸗Beilage sowie die Inhaltsangabe Nr. 17 zu Nr. 5 des öffentlichen Anzeigers.
“ zum. enmn Nℳ
Auitliches. (Fortsetzuna aus dem Hauptblatt.) Deutsches Reich. Besoldungsgesetz.
8 Vom 30. April 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Naltionalversammlung hat g
das s
olgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichs⸗ vats hi 1
ermit verkündet wird: . Das der Berechnung der Pension zugrunde zu legend einkommen der Reichsbeamten besteht unbeschadet der Bestimmungen des Reichshaushaltsplans aus 8 a) dem Grundgehalt (Abschnitt D), b) dem Ortszuschlag (Abschnitt II). Reben diesem Diensteinkommen erhalten die Beamten a) Kinderzuschläge (Abschnitt III) b) Teuerungszuschläge (Abschnitt IV). Ihn gleicher Weise werden die Soldaten der Wehrmacht nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgefunden. I. Grundgehalt. § 2.
nde Dienst⸗
8 Den planmäßigen Reichsbeamten und den Soldaten der Wehr⸗
macht wird das Grundgehalt nach der beiliegenden Besoldungs⸗ ordnung l, den Beamten des Reichstags nach der beiliegenden Besoldungsordnung II gewährt. § 2. Laufende Bezüge dürfen den Beamten aus dom Hauptamt nur gewährt werden, wenn sie in diesem Gesetze vorgesehen sind. Die Eisenbahnbeamten der Besoldungsgruppen I bis V, soweit
. sie dem Bahn⸗, Stellwerks⸗ und Wagen⸗Unterhaltungsdienste sowie
dem Zugbegleit⸗, Weichen⸗, Verschiebe Betriebsaufsichts⸗ und Loko⸗ motivdienst angehören, erhalten für die Dauer der Beschäftigung in einem dieser Dienstzweige eine durch den Reichshaushaltsplan aus⸗ zubringende pensionsfähige jährliche Betriebszulage von 400 ℳ.
Im übrigen dürfen Zulagen nur insoweit fortgezahlt oder be⸗ willigt werden, als der Reichshaushaltsplan dies bestimmt oder be⸗ sondere Mittel dazu zur Verfügung stellt. In gleicher Weise können in Ausnahmefällen Vergütungen für Nebenämter und Nebenbeschäf⸗ tigungen gewährt werden. 84
Die Grundgehälter der planmäßigen Beamten mit Ausnahme . Beamten des Büros des Reichspräsidenten und der Reichs⸗ nzlei werden, soweit nicht Einzelgehälter vorgesehen sind, nach Dienstaltersstufen geregelt. 1b Sie steigen von zwei zu zwei Jahren bis zur Erreichung des öchstgehalts. Die Cö“ werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstalters⸗ stufe fällt. Die Beamten des Büros des Reichspräsidenten und der Reichs⸗ kanzlei werden in die Gehaltsstufen nach dem Evmessen des Reichs⸗ präsidenten oder des Reichskanzlers eingewiesen.
§ 5. Das Besoldungsdienstalter der planmäßigen Reichsbeamten be⸗ nt mit dem Tage der Anstellung in der jeweiligen planmäßigen Etelle soweit nicht auf Grund 6 Gesetzes etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist. w tab 1 für das Verbleiben im Anfangsgehalt und für das Aufsteigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen. Als Tag der planmäßigen Anstellung gilt der Tag, von dem ab das Diensteinkommen der Stelle
bezogen wird.
Die diätarische Dienstzeit darf fünf Jahre, bei Militäranwärtern vier Jahre, bei den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ange⸗
nommenen Post⸗, Telegraphen⸗, Fernsprech⸗ und Schreibgehilfinnen acht Jahre nicht übersteigen. Die Zahl der einzustellenden Anwärter ist alljährlich von den zuständigen Ministern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen festzusetzen.
Den Militäranwärtern wird bei der ersten planmäßigen An⸗ stellung, wenn 88 im Heere oder in der Marine a) neun Jahre oder weniger gedient haben, die tatsächlich ab⸗ geleistete Dienstzeit bis zu einem Jahre, b) über neun Jahre gedient haben, außerdem die Militär⸗ oder Marinedienstzeit, soweit sie und die nachfolgende Zivildienst⸗ zeit neun Jahre übersteigt, mit der darüber hinausgehenden Zeit höchstens aber mit weiteren vier Jahren auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Militäranwärtern kann bei der Eebee Beförderung in Stellen einer höheren Besoldungsgruppe die Militär⸗ oder Marine⸗ dienstzeit insoweit angerechnet werden, als nicht schon die bei der
ersten planmäßigen Anstellung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe stattgehabte Anrechnung zu einer gleichen Verbesserung des Dienst⸗
gel.
einkommens in der neuen Besoldungsgruppe führt. Die Militär⸗ und Marinedienstzeit der Militäranwärter wird neben der diätarischen Dienstzeit angerechnet. Die vor dem vollendeten siebzehnten Lebensjahre liegende Mili⸗ är⸗ und Marinedienstzeit bleibt außer Betracht, soweit es sich nicht m eine tatsächlich geleistete Kriegsdienstzeit handelt.
1 § 6. Das Besoldungsdienstalter der Soldaten der Wehrmacht beginnt mit dem Tage des Dienstantritts.
§ 7.
Ob und wieweit zum Ausgleich von Härten die außerplanmäßige Dienstzeit in einem anderen Zweige des Reichsdienstes, eine außer⸗ halb des Reichsbeamtenverhöltnisses zurückgelegte Dienstzeit oder die Zeit einer praktischen Beschäftigung auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden kann, bestimmt die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen. Die Anrech⸗ nung der Zeit, die nicht im Verbältnis eines Reichs⸗ oder Landes⸗ beamten verbracht ist, darf die Hälfte der Gesamtaufrückungszeit der Besoldungsgruppe nicht übersteigen, in der der Beamte planmäßig angestellt wird; darüber hinaus 5 in besonderen Fällen eine Vor⸗ rückung des Besoldungsdienstalters aus Billigkeitsgründen zugelassen werden.
§ 8.
Beim Uebertritt aus einer Besoldumgsgruppe in eine höhere erhält der Beaente stets den nächsthöheren Gehaltssatz. Er verbleibt in ihm die volle für das weitere Aufsteigen im Gehalt vorgeschriebene Zeit. Wäre er jedoch in der verlassenen Besoldungsgruppe schon vor Ablauf dieser Zeit in den nächsthöheren Gehaltssatz aufgestiegen und damit in den Bezug eines Gehalts gelangt, das uͤber das ihm in der neuen Gruppe gewährte hinausgeht oder ihm gleichkommt, so steigt er auch in der neuen Besoldungsgruppe in den nächsthöheren Gehaltssatz bereits zu derselben Zeit, zu der er in der verlassenen Gruppe aufgestiegen sein würde. 1.““ 1
Das Besoldungsdienstalter darf bei einem Uebertritt in die nächsthöhere Besoldungsgruppe nicht um mehr als vier Jahre, beim
8
zanz
Von diesem Zeitpunkt ab sind die Zeitabschnitte
Erste Beilage
Beriin, Freitag, den 7. Mai
———
sechs Jahre verkürzt werden. Werden bei eine: Beförderung Be⸗ soldungsgruppen übersprungen, so ist das Besoldungsdienstalter so
Gruppen eingetreten wäre.
Beim Uebertrikt aus einer höheren in eine niedrigere Besol⸗ dungsgruppe wird das Besoldungsdienstalter durch die oberste Reichs⸗ be88 im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen fest⸗ gesetzt. 1 .
Das Besoldungsdienstalter der Soldaten der Wehrmacht, welche unter Verbleiben in derselben Besoldungsgruppe befördert werden, wird um zwei Jahre vorgerückt.
8 1““ von ö 8 “ den Zivil⸗
üenst wird das Besoldungsdienstalter nach §§ 5, 7 festgesetzt. 8
Abs. 1 bis 3 gilt nicht. u” § 9.
11I außerplanmäßigen Beamten erhalten bei voller Beschäf⸗ tigung im Reichsdienst Diäten nach Maßgabe der beiliegenden
iatenordnung. Ddienstalterszulagen werden vom Ersten des Monats an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstaltersstufe fällt.
10
Als Zeitpunkt für den Beginn der diätarischen Bes äftigung (Diätariendienstalter) gilt bei den Beamten, welche ihre Lausbahn als Zivilsupernumerare oder von einem ähnlichen Verhältnis be⸗ gonnen und bestimmungsgemäß einen Vorbereitungsdienst zu voll⸗ enden haben, sowie bei den als Post⸗ und Telegraphengehilfen an⸗ genommenen Beamten der Ablauf von drei Jahren seit dem Antritt des Vorbereitungsdienstes. Diese Zeit verlaängert sich um so viel, als der Beamte die etwa vorgeschriebene Prüfung durch eigenes Ver⸗ schulden verspätet abgelegt hat.
gegen Lohn oder Schreibgebühren, die der Beamte im privatrechtlichen
mit Aussicht auf dauernde Verwendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut gewesen ist und diese Beschäftigung in unmittelbarem Anschluß daran bei dem gleichen Dienstzweig zur Uebernahme in das Beamtenverhältnis geführt hat. Die vor dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre zurückgelegte Dienst⸗ zeit bleibt hierbei unberücksichtigt. ö“ 11
Der Beamte ist von der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters schriftlich zu benachrichtigen. u
Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über die Fest⸗ setzung des Besoldungsdienstalters sind für die Beurteilu dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspr
nd.
„Auf die Gewährung der Dienstalterszulagen haben die plan⸗ mäßigen Beamten einen Rechtsanspruch. Der Anspruch ruht, solange ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens ö“ ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung
webt.
Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so findet eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehalts nicht statt.
II. Ortszuschlag. Die planmäßigen Beamten erhalten, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz im Deusfchen Reiche haben, einen Ortszuschlag nach dem als Anlage 4 beigefügten Tarife. Die außerplanmaßigen Beamten erhalten bei voller Beschäfti⸗ jung im Reichsdienst vom Beginne des Diätariendienstalters an vom Hundert des Ortszuschlags, den sie in der ersten Gehalts⸗ stufe der Besoldungsgruppe beziehen würden, in der sie beim regel⸗ mäßigen Verlauf ihrer Dienstlaufbahn zuerst planmäßig angestellt werden. § 13.
11““
Bei Einräumung einer Dienstwohnung wird diese dem Beamten, falls das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe “ Mark nicht überschreitet, mit 30 vom Hundert, falls es siebentausend Mark, aber nicht elftausend Mark überschreitet, mit 40 vom Hundert, im übrigen mit 50 vom Hundert des höchsten Ortszuschlags seiner Besoldungsgruppe einschließlich des Teuerungszuschlags (§ 17) auf den ihm zustehenden Ortszuschlag angerechnet. Be außerplanmäßigen Beamten wird der Anrechnung der höchste Ortszuschlag der Besol⸗ dungsgruppe gelegt, in der sie beim regelmäßigen Verla ihrer Dienstlaufbahn zuerst planmäßig angestellt werden. Wird na § 12 der Ortszuschlag nur mit 80 vom Hundert gewährt, so wird der für die Dienstwohnung anzurechnende Betrag nach dem gekürzten Srhgee. bemessen.
Eerscheint die Regelung nach Abs. 1 im Einzelfall unbillig, so bkann der anzurechnende Betrag auf Antrag des Beamten von der zuständigen Behörde unter Mitwirkung der örtlichen Beamtenver⸗ tretung anderweit festgesetzt werden.
1l16 . „Der Ortszuschlag wird nach dem Ortssatz des dienstlichen Wohn⸗ sitzes gewährt.
Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den dem bisherigen Wohnsitz entsprechenden Satz des Ortszuschlags mit dem Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Gehalts oder der Diäten der bisherigen Dienststelle aufhört.
Bei Dienstleistungen, die eine Verlegung des dienstlichen Wohn⸗ itzes zur Folge haben, wird der Ortszuschlag vom Ersten des auf die
enderung des dienstlichen Wohnsitzes folgenden Monats nach dem Orttsatz des Dienstleistungsorts gezahlt. Findet die Aenderung des dienstlichen Wohnsitzes am Ersten eines Monats statt, so tritt der Wechsel im Ortssatz schon mit diesem Monat ein.
Hat die Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes gemä 61 2 und 3 an einen Ort, der zu einer niedrigeren Ortsklasse gehört, eine Verminderung des Ortszuschlags zur Folge, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet.
§ 15.
Der Bemessung der Pension wird der Durchschnittssatz des vollen Ortszuschlags ür ömfgche Ortsklassen zugrunde gelegt, auch falls der Henh einen Ortszuschlag nicht oder nur teilweise bezieht. Abgesehen von der Pensionierung, gilt der tatsächlich bezogene Ortszuschlag als Bestandteil des Gehalts, soweit nichts anderes be⸗
stimmt ist. 1 III. Kinderzuschläge. § 16. Die Beamten erhalten für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Kinderzuschlag. Dieser beträgt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre monatlich vierzig Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre monatlich fünfzig Mark und bis zum vollendeten einund⸗ zwanzigsten Lebensjahre monatlich sechzig Mark
Der Kinderzuschlag wird jedoch für Kinder vom pierzehnten bis zum einundzwanzigsten Le nur gewährt, wenn sie nicht eigenes einkommensteuerpflichtiges Einkommen haben. Uebersteigt das eigene Einkommen des Kindes den steuerfreien Ennmcee elt um weniger als den Betrag des Kinderzuschlags einschließlich des Teuerungs⸗ zuschlags (§ 17), so wird der Kinderzuschlag gewährt, jedoch gekürzt
Als diätarische Beschäftigung gilt auch eine volle Beschäftigung
Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten geleistet hat, sofern er
eiger und Preußische
Uebertritt aus Gruppe XII in Gruppe XIII nicht um mehr als
festzusetzen, wie wenn der Beamte zunächst in die dazwischen liegenden
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der vor
aatsanzeiger.
um den Betrag, um den das eigene Einkommen des Kindes den steuerfreien Einkommensteil übersteigt.
Unterhaltungsberechtigt im Sinne des Abs. 1 sind: 8
eheliche Kinder; 2. für ehelich erklärte Kinder; an Kindes Statt angenommene Kinder; b 3 Kinder, soweit der Beamte ihren Unterhalt be⸗ 1 s reitet. 8 8 “ esasls üines unehelichen Kindes diesem mnterhalt gewährt, erhält den Kinderzuschlag nur, mwenn seine Vater⸗ schaft festgestellt ist. 8 b 1 Die Kinderzuschläge fallen fort mit dem Ablauf des Vierteljahrs in dem das für den Wegfall des Zuschlags maßgebende Ereignis si zugetragen hat. . IV. Teuerungszuschläge. § 17. 1
Zur Anpassung des Grundgehalts, des Ortszuschlags und der der planmäßigen Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche haben, an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage ist den Beamten ein veränderlicher Teuerungszuschlag zu gewähren. Art und Höhe des Teuerungs⸗ zuschlags werden durch den Reichshaushallsplan bestimmt.
Abs. 1 gilt sinngemäß für die außerplanmäßigen Beamten
V. Gemeinsame Vorschriften. § 18.
Beamten, die EWeiss mehr als eine Stelle im Reichsdienst bekleiden, werden das Dien teinkommen, die Kinder⸗ und die Teue⸗ EV nur der Stelle gewährt, welche auf den höchsten Satz Anspruch gibt.
Beamte, die im Reichsdienst nur ein Nebenamt bekleiden, er⸗ halten keine Orts⸗, Kinder⸗ und Teuerungszuschläge.
e Verheiratete weibliche Beamte erhallen den Ortszuschlag zur Hälfte. Die Zuschläge für gemeinsame Kinder werden ihnen nur gewährt, wenn der Ehemann bei Berücksichtigung seiner sonstigen Vexpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des standesmäßigen Unterhalts der Familie diese zu unterhalten.
Bezieht ein Beamter ein Grundgehalt aus Reichsmitteln und Pgleich aus Landesmitteln, so erhält er von den Orts⸗ Kinder⸗ und
euerungszuschlägen aus Reichsmitteln nur den Teilbetrag, der dem aus Reichsmitteln bezahlten Grundgehalt entspricht. Die Höhe des Ortszuschlags richtet sich nach dem höchsten Grundgehalt.
Mit einem Amte verbundene Nebenbezüge, namentlich Feuerungs⸗ und Beleuchtungsmittel, Dienstkleidung, Jagdnutzung, Nutzung von Dienstgrundstücken und dergleichen werden den Beamten mit einem angemessenen Betrag auf das Diensteinkommen angerechnet. Die Höhe dieses Betrags wird von der obersten Reichsbehörde im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen festgesetzt.
Mannschaften und Unteroffiziere erhalten neben der Besoldung Dienstbekleidung, in der Marine Dienstbekleidung oder Kleidergeld.
Deckoffiziere und Offiziere bis zur Besoldungsgruppe XIII ein⸗ schließlich erhalten neben der Besoldung eine Entschädigung für be⸗ ö der Dienstbekleidung nach näherer Bestimmung ö splans. ⸗ gleiche Fütt für der Wehr⸗ macht, die wie iziere zum dauernden Tragen ienstbekleidun sind. 8 Die Soldaten der Wehrmacht bis zur Besoldungsgruppe XIII einschließlich haben Anspruch auf freie ärztliche Behandlung sowie nach Maßgabe des Reichshaushaltsplans Anspruch auf freie ö hauspflege und auf Gebrauch von Heil. und Kurmitteln. Ihre Ehe⸗ frauen und die nach § 16 “ Kinder haben An⸗ spruch auf freie ärztliche handlung durch den Truppen⸗ oder e 8
Für die in Natur gswährte Verpflegung und kasernenmäßi Unterkunft werden den Angehörigen der Wehrmacht Beträge 8 durch den Reichshaushaltsplan festzuseßenden Höhe einbehalten. Angehörige der Marine und an
Maschinenpersonal der in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuge werden durch den Reichshaushaltsplan geregelt.
Die nach § 19 Abs. 2 bis 4 den Angehörigen der Wehrmacht gewährten Naturalbezüge und Entschädigungen fallen unter § Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichs⸗ Gese 6 88 359), In She und Teile des Diensteinkommens, die für Verpflegung und kasernenmäßige Unter⸗ kunft einbehalten werden. 8 bio⸗
§ 20.
Das Diensteinkommen sowie die Kinder⸗ und Teuerungszuschläge werden an außerplanmäßige Beamte sowie an Mannschaften und Unteroffiziere monatlich im voraus, im übrigen bei Ueberweisung auf ein Konto vierteljährlich, andernfalls monatlich im voraus gezahlt.
Alle einzelnen Zahlungen sind auf volle fünf Pfennig nach oben
abzurunden 8— VI. Uebergangsvorschriften. Den in Abwigl 1. „Den in Abvvicklungsämtern oder Abwicklungsstellen beschäftigten owie denjenigen Beamten, deren Stellen künftig wegfallen, wird das
ehalt nach der beiliegenden Besoldungsordnung III währt, soweit sie nicht in der Besoldungsordnung I aufgefübrt sind.
§ 22.
»Auf Beamte, die seit der Umgestaltung des Staatswesens ei weilen in den Ruhestand versetzt worden sind, finden die Ferseine. dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß ihr Wartegeld mit Wirkung vom 1. April 1920 neu festgesetzt wird. Die Neufestsetzung ist von der obersten Reichsbehörde vorzunebhmen oder, wenn diese nicht mehr besteht, von derjenigen obersten Reichsbehörde, der die für die
gelung des Wartegeldes zuständige Behörde untersteht.
Abs. 1 gilt sinngemäß für Beamte, die seit Beainn des Krieges 1914/1918 freiwillig in den Ruhestand getreten, aber ohne Unter⸗ brechung als Beamte im Reichsdienst weiterverwendet worden sind, sowie für Beamte des auswärtigen Dienstes, die infolge des Ausbruchs des Krieges oder des Abbruchs der divlomatischen Beziehungen einst⸗ weilen in den Ruhestand versetzt worden sind.
Auf Beamte, deren Pension unter Zugrundelegung des in diesem Sfeh. vorgesehenen Diensteinkommens berechnet wird, ist das Gesetz, betreffend Erhöhung der Pensionen von Reichsbeamten, die das fünf⸗ Peeceight⸗ Lebensjahr vollendet haben, vom 12. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1653) nicht anzuwenden.
§ 23.
Beamte, die infolge einer Umbildung der Reichsbehörden aus Anlaß der Umgestaltung des Staatswesens aus dienstlichen Rück⸗ sichten in Stellen von geringerem Diensteinkommen verwendet werden, erhalten während der Dauer dieser Verwendung das Grundgebalt, das sie in früheren Stelle nach den Vorschriften dieses Gesetzes be⸗
en. 8 8
Abs. 1 gilt nicht für die Soldaten der Wehrmacht.
§ 24.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienste befind⸗ lichen Beamten werden in diejenige Gehaltsstufe der neuen Be⸗ soldungsgruppen eingereiht, die ihrem Besoldungsdienstalter in dem
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