1920 / 98 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

§ 13. Der § 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September 1919 erhält solgenden Wortlaut:

Füur die Leistungen und den Anspruch darauf gelten die §§ 118, 119, 210, 216, 217, 223, 224, 1531 bis 1533 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.

§ 14. DOer 24 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. September 1919 erhält folgenden Wortlaut:

Die Vorschriften des § 8 treten mit dem 10. Januar 1920 in Kraft.

§ 15.

1 Fae § 425 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende assung:

g Was nach §§ 420 bis 423 für das Krankengeld gilt, gilt auch für die anderen Barleistungen der Kasse mit Ausnahme der der Wochenhilfe und des Sterbegeldes.

§ 16. 1

Im § 1542 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung wird Satz 2

durch folgende Sätze ersetzt:

Dies gilt mͤich: bei Anfprüchen, die aus Schwan erschaft und Niederkunft erwachsen sind. Bei den gegen Unfall Ver⸗ sicherten und ihren Hinterblievenen gilt es nur insoweit, als es sich nicht um einen Anspruch gegen den Unternehmer oder die ihm nach § 899 Gleichgestellten handelt.

6 17. 8

Dieses Gesetz tritt mit seiner Nerkündung in Kraft.

Kür V rsicherungsfälle die vor diesem Tage eingetreten sind, gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 26. September 1919 weiter, soweit sie für die Wöchnerin günstiger sind.

Wöchverinnen, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1919 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entbunden worden sind und als „nichtverscherungefrei“ keinen Anspruch auf Wochenhilf⸗ nach § 205ℳ der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 10 des Gesetzes vom 26. September 1919 haben, steht der Anspruch vom Tage der Niederkunft ab zu, wenn sie den Voraussetz ngen des § 205 a in der Fassung dieses Gesetzes zur Zeit der Niederkunft genügten.

§ 18. 1 Die Reichsregierung wird ermächtigt, das Gesetz vom 26. Sep⸗ tember 1“19 in der Fassung zu veröffentlichen, die sich aus diesem Berlin, den 30. April 1920. Der Reichspräsident. Ebert. r Reichsarbeitsminister.

.“ trorbdunung.,

betreffend vorläufige Regelung der Luftfahrt Vom 30. April 1920.

Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauf⸗ traglen, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1337) und des Ge⸗ setzes, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 3. Januar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 14) wird folgendes verordnet:

1.

Lenkbare Luftfahrzeuge (Luftpsäe und Flugzeuge), die außerhalb eines Lufthafens verkehren, ohne daß sie und ihre Führe vom R’ichs⸗ amt für Luft⸗ und Krafltfahrwesen zur Lufifahrrt zugelassen sind, können vom Reichsamt für Luft⸗ und Kraftfahrwesen zugunsten des Reichs für verfallen erklärt werden gleichgültig, ob sie dem der Ver⸗ ordnung, betreffend die vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts, vom 7. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1407) Zuwiderhandelnden ge⸗ hören oder nicht. Mit der Zustellung der Erklärung an den, Eigen⸗ tümer, Besitzer, Halter oder Führer des Fabrzeugs geht das Eigentum an dem Fahrzeug auf das Reich über; Rechte Dritter erlöschen.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 30. April 1920. 1

1 Der Reichsverkehrsminister. Dr. Bell.

—ᷣ——

1 über den vorläufigen Reichswirtschaftsrat. Vom 4. Mai 1920.

Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebun üh die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 11 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs⸗ regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Ariikel 1.

Die Reichsregierung beruft innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Reichswirtschaftsrat ein.

Der vorläufige Reichswirtschaftsrat hat seinen Sitz in Berlin.

8 Artitel 2.

Der vorläufige Reichswirtschaftsrat besteht aus 326 Mitgliedern.

Als solche sind einzuberufen I. 68 Vertreter der Land⸗ und Forstwirtschaft:

1. Landwirtschaft:

22 Arbeitgebervertreter der Landwirtschaft einschließlich der land⸗

wirtschaftlichen Nebengewerbe, davon zu benennen:;: 11 vom Deutschen Landwirtschaftsrat unter gleichmäßiger Berücksichtigung von Groß⸗, Mittel⸗ und Kleinbesitz

11 von den landwirtschaftlichen Organisationen, und zwar 4 gemeinsam vom Bunde der Landwirte und vom Deutschen Landbund, 4 von der Vereinigung der Deutschen Bauern⸗ vereine, 3 vom Deutschen Bauernbunde,

22 Arbeitnehmervertreter der Landwirtschaft einschließlich der land⸗ wirtschaftlichen Nebengewerbe, davon zu benennen:

13 vom Deutschen Landarbeiterverbande,

5 vom Zentralverbande der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergarbeiter Deu schlands,

3 gemeinschaftlich von dem Reichsverbande land⸗ und forstwirt⸗ schafklicher Fach⸗ und Körperschaftsbeamten (Reichsverband Deutscher Gutsbeamten) und dem Verbande land⸗ und forst⸗ wirtschaftlicher Angestellter, darunter 1 für die landwirtschaft⸗ lichen Nebengewerbe,

1 vom Reichsbund akademisch gebildeter Landwirte,

14 Vertreter des landwirtschaftlichen Kleinbesitzes (Betriebe, die in der Regel nur zur Familie gehörige Arbeitskräfte beschäftigen und eine selbständige Ackernahrung darstellen), aus den Angehörigen dieser Besitzaruppe zu benennen:

7 gemeinschafllich vom Reichsverbande der deutschen landwirt⸗ schaftlichen Genossenschaften und dem Generalverbande der deutschen Raiffeisengenossenschaften und

von den Genossenschaften des Zentralverbandes der Bauern⸗ vreinsorganisationen Deutschlands, von deutschen Landarbeiterverbande, vom Tontralverbande der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergs⸗ arbeiter Vutschlands

4 Vertreter des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens, zu benennen gemeinschaftlich von dem Reichsverbande der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften und dem

Generalverbande der deutschen Reiffeis mgenossenschaflen

2. Forstwirtschaft: G

3 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom deutschen Reichsforstwirt⸗ schaftsrat auf Vorschlag der Arbeitgeberguppe unter Berück⸗ sicht gung der örtlichen und sachlichen Verschiedenheiten der Forst⸗ betriebe,

Arbeitnehmewertreter, zu benennen vom deutschen Reichsforst⸗

wirtschaftsrat, und zwar:

2 auf Vorschlag der Waldarbeitergruppe,

1 auf Vorschlag aller im deutschen RNeichsforstwirtschaftsrate vereinigten Beamten und Angestellten.

Bei der Auswahl der Vertreter der einzelnen Gruppen sind die verschiedenen Teile des Reichs entsprechend zu berücksichtigen. II. 6 Vertreter der Gärtnerei und der Fischerei:

1. Gärtnerei:

1 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Verbande deutscher Gartenbaubetriebe in Berlin und dem Reichsverbande für den deutschen Gartenbau in Berlin,

1 Arbeitnehmewertreter, zu benennen von dem Verbande der Gärtner und Gärtnereiarbeiter in Berlin, dem Deutschen (nationalen) Gärtnerverband in Berlin und dem Verbande deutscher Privatgärtner in Köln a. Rh.

2. Fischerei:

2 Arbeitgebervertreter, davon zu benennen:

1 gemeinschaftlich von dem wirtschaftlichen Verbande der deutschen Hochseefischereien, dem deutschen Seefischereiverein und dem Reichsverbande der deutschen See⸗ und Küstenfischer.

1 vom Deutschen Fischereivereine,

2 Arbeitnehermervertreter, davon zu benennen:

1 vom Deutschen Transportarbeiterverband, Abteilung See⸗

leute, 1 vom Deutschen Berufs⸗Binnenfischerverbande.

III. 08 Vertreter der Industrie:

A. in fachlicher Gliederung. Arbeitgebervertreter und 8 Arbeitnehmervertreter, zu benennen von der Zentralarbeits⸗ gemeinschaft der industriellen und gewerhlichen Arbeitgeber und Arbertnehmer Deutschlands unter Berücksichtigung ihrer Fach⸗ gruppen. Aus der Fachgruppe des Kohlen⸗ und Kalibergbaues sind keine Vertreter zu benennen. Unter den Arbeitnehmer⸗ vertretern müssen mindestens 2 Vertreter der technischen An⸗ gestellten sein,

Arbeitgebervertreter und

Arbeitnehmervertreter, zu benennen vom Reichskohlenrate, Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter, zu benennen vom Reichskalirate.

B. in räumlicher Gliederung. Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Deutschen Industrie⸗ und Handelstag aus den amtlichen Industrie⸗ und Handels⸗ vertretungen unter angemessener Berücksichtigung der bei der fachlichen Gliederung nicht ausreichend berücksichtigten Landes⸗ teile, Arbeitnehmervertreter, zu benennen von der Arbeitnehmerseite der Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerb⸗ lichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands. Unter diesen müssen mindestens 2 Vertreter der technischen An⸗ gestellten sein.

zertreter des Handels, der Banken und des

Versicherungswesens: 8 in fachlicher Gliederung

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1. Handel 10 Arbeitgebewertreter und 1 1t 10 Arbeitnehmervertreter, zu benennen von einer den Einzelhandel, den Großhandel, den Außenhandel und die Groheinkaufs⸗ gesellschaft Deutscher Konsumvereine in Hamburg umfassenden 8 114“ Banken: 2 Arbeitgebewertreter, zu benennen vom Zentralverbande des deutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes, 1 2 Arbeitnehmervertreter, zu benennen von der Arbeitnehmerseite der zu 1 genannten Arbeitsgemeinschaft, 1 Vertreter der Dentschen Genos enschaftsbanken, zu benennen vom Deutschen Genossenschaftsverband, 1 1 Arbeitnehmervertreter verhand.) der Kreditgenossenschaften, u benennen von der Ardeitnehmerseite der zu 1 genannten Ureits emeinschaft. 3. Versicherungswesen: 1 EeC1““ Privatversicherungen, . 1 Eee111“ zu benennen von der Arbeitnehmerseite der zu 1 genannten Arbeitsgemeinschaft.

B. in räumlicher Gliederung. Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Deutschen Industrie⸗ und Handelstag aus den amtlichen Inzustrie⸗ und Handelsver⸗ tretungen unter angemessener Berücksichtigung der bei der fach⸗ lichen Gliederung nicht ausreichend herücksichtigten Landesteile; unter diesen müssen 1 Vertreter der Handlsvermittlunasgewerbe Handlungsagenten Kommissionäre und Handelsmakler) und G Vertreter der Einkaufsgenossenschaften des Kleinhandels sein, Arbeitnehmervertreter, von denen mindestens 2 Vertreter der Handelshilfsarbeiter sein müssen, zu benennen von der Arbeit⸗ nehmerseite der zu 1 genannten A. E1 unter ange⸗ messener Berücksichtigung der bei der fachlichen Gliederung nicht ausreichend berücksichtigten Landesteile.

v. 34 Vertreter ves Verkehrs und der öffentlichen Unter⸗ nehmungen:

1. Schiffahrt: 1 3 Arbeitgebervertreter der Seeschiffahrt und des eh eag s⸗

gewerbes, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft des Transport⸗ und Verkehrsgewerbes in Verbindung mit dem Verbande deutscher Schiffs⸗ und Befrachtungsmakler, Arbeitnehmervertreter der Seeschiffahrt, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft des Transport⸗ und Verkehrs⸗ sewerbes, Arbeitgebervertreter und 2 Arbeitnehmervertreter der Binnen⸗

schiffahrt, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft des

Transport⸗ und Verkehrsgewerbes.

2. Transportbetriebe:

1 Arbeitgebervertreter und 1 Arbeitnehmervertreter des Speditionsgewerbes, zu benennen von der Zentralarbeitsgemein⸗ schaft des Transport⸗ und Verkehrsgewerbes,

1 Arbeitgebervertreter und 1 Arbeitnehmervertreter des Per⸗ sonen⸗ und Lastfuhrgewerbes einschließlich des Luft⸗ und Kraft⸗ zahrwesens, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft des

1“ und Verkehrsgewerbes.

. Post:

1 Vertreter der Reichspostverwaltung, zu benennen von der Reichs⸗ postverwaltung aus den höheren Reichspostbeamten,

1 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschaftlich von dem Zentralverbande deuischer Post- und Telegraphenbediensteter Berlin, dezn Deutschen Trahsportarbeiterverbande dem Ver⸗ bande deutscher Post⸗ und Telegraphenarbeiter und ⸗handwerker Bochum und dem Reichsverbande deutscher Staatsarbeiter und Bediensteter.

4. Eisenbahn:

1 Vertreter der preußisch⸗hessischen Eisenbahnverwaltung, 1

1 Vertreter der anderen deutschen Eisenbahrverwaltungen, beide u benennen vom Reichsrat aus den höheren Beamten dieser Verbalhangen

zu benennen vom Reichsverbande der

8

1 Vertreter der Kleinbahnen und Straßenbaynen, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft für das Transport⸗ und Ver⸗ kehrsgewerbe,

1 Arbeitnehmervertreter, zu benennen vom Deutschen Eisen⸗ bahnerverband,

1 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschaftlich von der Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner und Staatsbediensteter und dem gemeinen Eisenbahnerverband,

1 Arbeitnehmervertreter der Kleinbahnen und Straßenbahnen, zu benennen von der Zentralarbeitsgemeinschaft für das Trans⸗ port⸗ und Verkehrsgewerbe.

.Städtische Betriebe:

2 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Deutschen Städtetage,

2 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschaftlich von dem Verbande der Gemeinde⸗ und Stäaatsarbeiter, dem Deutschen Transportarbeiterverband und dem Zentralverbande der Ge⸗

meindearbeiter und Straßenbahner Deutschlands.

Gemeindeverbände:

2 Arbeitgebervertreter, zu benennen vom Reichsrat aus Ver⸗ tretern der Gemeindeverbände,

2 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschaftlich von dem

Lerbande der Gemeinde⸗ und Staatsarbeiter, dem Deutschen Transportarbeiterverband und dem Zentralverbande der Ge⸗ meindearbeiter und Straßenbahner Deutschlands.

. Oeffentlich⸗rechtliche Spar⸗ und Kreditanstalten:

1 Vertreter der öffentlichen Sparkassen, zu benennen von dem Deutschen Sparkassenverband,

1 Vertreter der öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten, zu benennen vom Verbande der öffentlich⸗rechtlichen Kreditanstalten in Berlin,

1 Arbeitnehmervertreter aus den Beamten der bezeichneten An⸗ stalten, zu benennen vom Deutschen Beamtenbund,

1 Arbeitnehmervertreter, zu benennen gemeinschaftlich von der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, dem Gewerk⸗ schaftsbunde der Angestellten und dem Gesamtverbande Deutscher Angestelltengewerkschaften.

1 VI. 36 Vertreter des Handwerkes:

16 Vertreter des selbständigen Handwerkes, die vom Reichsver⸗ bande des deutschen Handwerkes zu benennen sind,

16 Arbeitnehmervertreter, zu benennen von der Arbeitnehmersei te der Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerb⸗ lichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands. Bei der Auswahl der Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervertreter sind so⸗ wohl die einzelnen Handwerkszweige als auch die verschiedenen

Landesteile zu berücksichtigen

4 Vertreter der Handwerkergenossenschaften, zu benennen vom

Deutschen Genossenschaftsverbande.

VII. 30 Vertreter der Verbraucherschaft,

davon zu benennen:

6 vom Deutschen Städtetag; unter diesen müssen je 2 Vertreter des Hausbesitzes und 2 Vertreter der Mieter sein,

2 vom Reichsstädtebunde,

2 vom Verbande der größeren deutschen Landgemeinden; unter diesen muß 1 Vertreter der süddeutschen Gemeinden sein,

2 vom Reichsrat aus Vertretern der kleineren deutschen Land⸗ gemeinden, darunter 1 Vertreter der süddeulschen Landaemeinden, vom Zentvalverbande deutscher Konsumvereine in Hamburg, Reichsverbande deutscher Konsumvereine in Köln⸗Mül⸗ hGeim, vom Allgemeinen deutschen Genossenschaftsverband in Char⸗ lottenburg,

Vertreter der Hausfrauen, zu benennen vom Verbande deutscher y“

Vertreter der Hausangestellten, davon 1 zu benennen vom Zentralverbande der Hausangestellten Deutschlands und 1 zu benennen vom Reichsverbande weiblicher Hausangestellten, Arbeitgeberwertreter, zu benennen vom Deutschen Gastwirts⸗ verbande,

Arbeitnehmervertreter, zu benennen von dem Verbande der Gastwirtsgehilfen (Zentral⸗Organisation der Hotel⸗ Restau⸗ rvomt⸗ und Caféangestellten) in Verbindung mit dem deutschen Kellnerbunde.

16 Vertreter der Beamtenschaft und der freien Berufe, zu benennen:

vom Deutschen Beamtenbunde gemeinsam mit dem Deutschen Beamten⸗Wirtschaftsbunde,

vom Reichsbund deutscher Technik,

vom Deutschen Werkbund,

vom Reichsverbande der deutschen Presse,

vom Deutschen Anwaltverein,

vom Deutschen Aerztevereinsbunde, G Vertreter der bildenden Künste, davon je 1 zu benennen von dem Verbande der bildenden Künstler in Berlin und dem Verbande der hildenden Künstler in München,

Vertreter der Tonkunst, zu benennen von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer gemeinsam mit dem Verbande konzer⸗ tierender Künstler Deutschlands, E. V.,

Vertreter der Deutschen Schriftsteller, zu benennen vom Schutz⸗ verbande Deutscher Schriftsteller.

IX. 12 mit dem Wirtschaftsleben der einzelnen Landesteile besonders vertraute Persönlichkeiten,

zu ernennen vom Reichsrat.

X. 12 von der Reichsregierung nach freiem Ermessen zu ernennende Personen,

5 8 8

die durch besondere Leistungen die Wirtschaft des deutschen Volkes in hervorragendem Maße gefördert haben oder zu fördern geeignet sind. Artikel 3.

Als Mitzlied des Reichswirtschaftsrats kann einberufen werden, wer die Wählbarkeit zur verfassunggebenden Deutschen Natijonal⸗ versammlung besitzt.

Die Zugehörigkeit zu der Nationalversammlung oder dem Reichs⸗ tag schließt die Mitgliedschaft im Reichswirtschaftsrate nicht aus.

Artikel 4.

Die Vertreter der Gruppen I bis VIII des Art. 2, mit Aus⸗ nahme der von dem Deutschen Industrie, und Handelstage, zu be⸗ nennenden Vertreter (Art. 2 Ziffer IIIB, IV B) sind dem Reichs⸗ wirtschaftsminister innerhalb zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung namhaft zu machen. Gebt die Benennung nicht inner⸗ halb dieser Frist dem Reichswirtschaftsminister zu, so ist die Reichs⸗ regierung berechtigt, die offengebliebenen Stellen nach eigenem Er⸗ messen aus den Kreisen der Beteiligten zu besetzen.

Der Reichswirtschaftsminister gibt die Namen der ihm benannten Vertreter dem Deutschen Industrie⸗ und Handelstage bekannt. Dieser hat dem Reichswirtschaftsminister innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Bekanntgabe seine Vertreter zu benennen. Geht die Benennung nicht innerhalb dieser Frist dem Reichswirtschaftsminister zu, so ist der Reichsrat berechtigt, die offengebliebenen Stellen nach eigenem Ermessen aus den Kreisen der Beteiligten zu besetzen.

Alsdann erfolgt die Ernennung der Vertreter der Gruppen IX. und X des Art. 2 durch den Reichsrat und die Reichsregierung.

Die Mitgliedschaft im Reichswirtschaftsrate wird durch die dem Reichswirtschaftsminister gegenüber zu erklärende Annahme der Ein⸗ berufung erworben. Geht die Annahmeerklärung nicht binnen einer Woche nach der Zustellung der Einberufung dem Reichswirtschafts⸗ minister zu oder wird sie nur unter Vorbehalt oder Verwahrung angenommen, so gilt die Einberufung als abgelehnt. Die zur Be⸗ nennung befugten Körperschaften sind davon in Kenntnis zu setzen und können erneut einen Vertreter benennen.

1.“ .“ 8

den, seine Stellvertreter und die Schriftführer.

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Die Benennung muß

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innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Benachrichtigung dem Reichswirtschaftsminister zugehen.

Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Reichswirt⸗ schaftsrats, mit dem Tode des Mitglieds, mit der Niederlegung der Mitgliedschaft oder mit dem Fortfall derjenigen Eigenschaften, welche Voraussetzung für die Einberufung zum Reichswirtschaftsrate sind.

Bei den auf Grund von Benennungen einberufenen Vertretern (Gruppe I bis VIII des Art. 2) kann die Einberufung auf Antrag der benennenden oder im Falle ihrer Auflösung von der Reichsregierung widerrufen werden.

Beim Ausscheiden eines Mitglieds wird das an seine Stelle tretende Mitglied in der gleichen Weise wie das ursprüngliche Mit⸗ glied einberufen. Die Fristen für die Benennung (Abs. 1 und 2) rechnen von der Zustellung der Aufforderung zur Benennung ab. Besteht die zur Benennung berechtigte Körperschaft noch nicht oder nicht mehr, so bestimmt die Reichsregierung die für die Be⸗ nennung zuständige Stelle.

Artikel 5.

Die Mitaglieder des Reichswirtschaftsrats sind Vertreter der wirtschaftlichen Interessen des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Kufiräge nicht gebunden.

Sie dürfen wegen ihrer Abstimmung oder wegen der in Aus⸗ übung ihrer Mitgliedschaft getanen Aeußerungen weder gerichtlich noch dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Ver⸗ antwortung gezogen werden.

Sie sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigen⸗ schaft als Mitglied des Reichswirtschaftsrats Tatsachen anvertrauen oder denen sie in dieser Eigenschaft solche anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Be⸗ ziehung auf Beschlagnghme von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Angehörige der Wehrmacht und Beamte bedürfen zur Teilnahme an den Verhandlungen des Reichswirtschaftsrats und seiner Ausschüsse keines Urlaubs.

Die Mitglieder des Reichswirtschaftsrats erhalten eine Ent⸗ schädigung und freie Fahrt nach Maßgabe näherer Bestimmungen, die vom Reichswirtschaftsminister gemeinschaftlich mit dem Reichs⸗ minister der Finanzen und dem Reichevertehrerunlster erlassen werden.

Artikel 6.

Die Mitglieder des Reichswirtschaftsrats sind verpflichtet, sich jeder mißbräuchlichen Verwertung der infolge ihrer Mitgliedschaft zu ihrer Kenntnis gelangten Tatsachen, Maßnahmen und Pläne zu enthalten. Soweit Verhandlungen von dem Vorsitzenden der Voll⸗ versammlung oder eines Ausschusses für vertraulich erklärt werden,

ist über sie Verschwiegenheit zu beobachten.

8 Artikel 7.

Der Reichswirtschaftsrat wählt seinen Vorstand, den Vorsitzen⸗ Im Vorstand müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Angehörigen der Gruppen VII bis X des Art. 2 zu je einem Drittel vertreten sein.

Der Reichswirtschaftsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

Die Regelung der Abstimmung im haftsrate bleibr der Geschäftsordnung vorbehalten. Diese muß vorsehen, daß in allen nicht ausschließlich die Handhabung der Geschäfte betreffenden Fragen neben der Abstimmung nach Fehefen eine Abstimmung nach den Gruppen 1 bis X des Art. 2 stattfindet. Auf Verlangen einer über⸗ timmten Gruppe ist auch ihre Stellungnahme der Reichsregierung zu übermitteln. Das gleiche gilt hinsichklich der Stellungnahme einer innerhalb einer Gruppe überstimmten Minderheit, die mindestens ein Drittel der Angebörigen der Gruppe beträgt, sowie bei Ab⸗ timmungen nach Kopfzahl hinsichtlich der Slellungnahme einer die mindestens den fünften Teil der Abstimmenden

trägt.

Die Prüfung der Berechtigung der Mitglieder findet durch ein Wahlprüfungsgericht statt. Es entscheidet in Spruchkammern, die sich aus dem Präsidenten des Reichswirtschaftsgerichts als Vorsitzen⸗ den, 2 vom Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Senatsvor⸗ sitzenden des Reichswirtschaftsgerichts und 4 Mitgliedern des Reichs⸗ wirtschaftsrats, die dieser aus der Zahl seiner Mitglieder wählt, zu⸗ sammensetzen. Das Verfahren regelt die Feschaftsordnung des Reichswirtschaftsrats.

Der Reichswirtschaftsrat beschließt über seine Vertagung und den Zeitpunkt seines Wiederzusammentritts.

„Der Vorsitzende muß den Reichswirtschaftsrat vor dem für seinen Wiederzusammentritt in Aussicht genommenen Zeitpunkt berufen, wenn es die Reichsregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Reichswirtschaftsrats verlangt.

Der Reichswirtschaftsrat kann beschließen, daß seine Ausschüsse auch während der Vertagung in Tätigkeit bleiben.

I“ muß mindestens 1 Vertreter jeder der Gruppen VII bis X des Art. 2 angehören. Die Gesamtbeteiligung der genannten Gruppen darf nicht weniger als den dritten Teil der Mitglieder des Ausschusses betragen.

Artikel 8.

Der Reichswirtschaftsrat und seine Ausschüsse sind befugt, Per⸗ honen, die nicht Mitglieder des Reichswirtschaftsrats sind, wegen ihrer e9veZ-- Kenntnis der zu behandelnden Fragen als Sachverständige zuzuzieben.

„Die Grundsätze für eine etwaige Entschädigung der Sachver⸗ stän igen seßt der Reichswirtschaftsminister gemeinschaftlich mit dem ichsminister der Finanzen fest.

Artikel 9.

Die Sitzungen des Reichswirtschaftsrats sind öffentlich. Auf Antrag von 20 Mitgliedern kann mit Zweidrittehmehrheit die Oeffent⸗ lichkeit ausgeschlossen werden.

Die Ausschußsitzungen sind nichtöffentlich, wenn nicht der Aus⸗ schuß mit Zweidrittelmehrbeit die Oeffentlickkeit beschließt.

Die Geschäftsordnung best mmt, in welchem Umfang bei nicht⸗ öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse die ihnen nichtangehörenden Mit⸗ glierer des Reichswirtschaftsrats zugegen sein dürfen. . Wohrhe tsgetreue Berichte über die Verbandhungen in den öffent⸗ lichen Sitzungen des Reichswirtschaftsrats und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Artikel 10.

Die von der Reichsregierung beauftragten Vertreter baben zu allen Sitzungen des Reichswertschaftsrats und seiner Ausschüsse jederzeit Zutritt. Sie müssen jedergeit gehört werden.

Der Reichswertschaftsrat und seine Ausschüsse können die An⸗ wesenbeit von Vertretern der Reicksregierung verlangen.

Die Länder sind gleichfalls befugt, Bevollmächtigte zu entsenden und durch sie den Standpunkt ihrer Regierungen zu dem Gegenstande der Verhandlungen darzulegen.

Artikel 11.

Sozialpolitische und weirtschaftspolitische Gesetzentwürfe von rundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Ein⸗ ringung dem Reichswirtschoftsrate zur Begutachtung vorgeleagt werten. Er hat das Reckt, selbst solche Gesetzetvonlagen zu beantragen.

Er wirkt beim Aufbau der in der Reichsverfassung vorgesehenen Arbeiterräte Unternehmervertretungen und Wirtschaftsräte mit.

Der Reichswirtschaftsrat kann zur Behandlung wirtschaftspoliti⸗

scher und sozialpohrt scher Fragen je einen ständigen Ausschuß bestellen,

r von dem zuständigen Ministerium zu hören ist, bevor grundlegende Verordnungen auf Grund der Verordnungen vom 7. und 27. November 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1292, 1339) und des Gesetzes über eine ver⸗ einfachte Form der Gesetzgebung für de Zwecke der Uebergangswirt⸗

scnst vom 17. April 1919 (Reschs⸗Gesetzbl. S. 394) erlassen oder die

ür die Kriegs⸗ und Uebergangswirtschaft von dem Bundesrate, den ten Reichchentralbehörden einschließlich des preußischen Kriegsministeriums gegebenen grundlegenden Vorschriften gufgehoben oder in wesentlichen Punkten geändert werden Nimmt der Ausschuß in einer grundsätzlichen Frage eine von dem Standpunkt der

Volksbeauftragten oder

er abgegebenen Stimmen ein, so hat diese das Recht, eine Beschluß⸗ fassung der Vollversammlung des Reichswirtschaftsrats über die Frage zu verlangen. Der Ausschuß kann seinerseits mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Behandlung einer Frage an

Reichsrsgierung abweichende Stellung mit weniger als drei Viertekn

die Vollversammlung verweisen.

Die Mitaliederzahl jedes dieser Ausschüsse dauf nicht mehr als 30 betragen. Die Wahl von Stellvertretern ist zulässig und wird durch die Geoschäftsordnung geregelt. Die Arbeitnehmervertreter der Gruppen I bis VI des Art. 2 müssen an diesen Ausschüssen gleich stark wie die Arbeitgebervertreter beteiligt sein.

Artikel 12.

Der Reichswirsschoftorat und seine Ausschüsse können zur Auf⸗ Märung wirtschaftlicher und soziolpolinischer Fragen vellangen, daß die Reichsreg erung oder eine von ihr damit betraute Stelle von ihrem Rechte, Auskünfte über wirtschaftliche Verbältnisse einmuziehen. Ge⸗ brauch macht und soweit nicht das Gesetz dem en , ihnen die Ergebnisse ihver Grmittlungen vorlegt.

Artikel 13.

Sobald die zur Wahl des endgültigen Reichswirtschaftsrats er⸗ forderlichen Körperschoften ins Leben getreten sind, ordnet die Reichs⸗ reqierung die Wabl und den Zeitpunkt des Zusammentritts des end⸗ gültigen Reichswirtschaftsrats an. Nach dem Zusammentritte des setzteren verfüögt die Reichsregierung die Auflösung des vorläufigen Reichswirtschoftsrats.

Artikel 14.

Diese Verordnung witt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 4. Mai 1920. Die Reichsregierung. Müller.

Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 4. Mai 1920.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Artikel I.

§ 11 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) ist zu streichen 8 Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver Berlin, den 4. Mai 1920. b Die Reichsregierung. Müller.

——

ündung in Kraft.

Verordnung, über Abänderung der Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und 86 mitteln, vom 11. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1355).

Vom 29. April 1920.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirt⸗ schaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Artikel 1. 8

§ 3 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von

S und Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1355), erhält folgende Fassung:

Die Landeszentralbebörden und die von ihnen beauftragten

Behörden werden ermaͤchtigt, für bestimmte Bezirke oder Be⸗

triebe und in Einzelfällen eine frühere oder eine spätere

Schließung, diese jedoch nicht über 11 ½ Uhr abends, anzu⸗

ednen oder zu gestatten.

Artikel 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kra Berlin, den 29. April 1920. 1 8 Die Reichsregierung. Müller. b

1“ 6 betreffend Abänderung der Verordnung über Er⸗ vwerbslosenfürsorge vom 26. .“ 1920o0

8 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 98).

Vom 6. Mai 1920.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be⸗ treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) verordnet, was solgt:

Artikel 1

Die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 26. Januar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 93) wird wie folgt geändert: 1) Im § 2 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Worte „ver⸗ pflichtet“, die Worte „soweit ein Bedürfnis dazu bestebt“ eingeschoben. 2) § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande werden von dem Gesamtaufwande für die Erwerbslosenfü sorge vom Reiche echs Zwölftel und von dem zuständigen Lande vier Zwölftel ersetzt. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen für leistangsschwache Gemeinden oder für einzelne Bezirke eine Erhöhung der Reichsbeihilfe be⸗ willigen.“ 3) 5 6 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: 1 „Wer 8 einer 66 1 vom Hundert übersteigenden Be⸗

einträchtigung der Erwerbsfähigkeit Rente bezieht, ist nicht als obeitsfäͤhig im Sinne des § 6 anzusehen.“ 4) § 9 erhält forgende Fassung: „Art und Höhe der Unterstützung für die Erwerbslosen ist em Ermessen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes über⸗ lassen. Es ist jedoch für eine ausreichende, nach der Zahl der uschlagsberechtigten Angehörigen 6 Abs. 3) angemessen zu erhöhende Unterstützung zu sorgen; an Stelle von Geldunter⸗ stützungen können auch Sachleistungen (Gewährung von Lebens⸗ mitteln und dergleichen) treten. Die Unterstützung darf erst nach einer Wartezeit von mindestens einer Woche gewährt werden. Eine Wartezeit darf jedoch nicht festgesetzt werden für 1. die im § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen bei der Rückkehr 8 in ihren früheren Wohnort, 2. Kriegsteilnehmer im Falle des § 5 Abs. 3, 3. Kurzarbeiter im Falle des § 9 Abs. 2,

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4. Personen die nach einer Beschäftigung von weniger als sechs Wochen orer nach Krankheit von mindestens einwöchiger „Dauer untersintzungebedürftig werden.

Erreichen in einer Kalenderwoche oder Kalenderdoppelwoche Arbeit⸗ nehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die in ihrer Arbeitsstätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht und treten deswegen Lohnkürzungen ein, so er⸗ halten die Arbeitnehmer, sofern 70 vom Hundert des Wochenarbeits⸗ verdienstes (Doppelwochenarbeitsverdienstes) den Unterwützungsbetrag der Woche (Doppelwoche) bei gänzlicher Erwerbslosigkeit nicht erreichen, Erwerbslosenunterstützung in Höhe des fehlenden Betraas, jedoch an Arbeitsverdienst und Erwerbslosenunterstützung zusammen nicht mehr als den Betrag des bisherigen Arbeitsverdienstes bei voller Arbeitszeit; 5 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, über den Arbeits⸗ verdienst Auskunft zu geben und auf Erfordern der Gemeinden oder Gemeindeverbände die Errechnung und Auszahlung der Unter ützung kostenlos zu besorgen. Im Falle eines besonderen Bedürfnisses kann die Landeszentralbehörde mit Ermächtigung des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen den Hundertsatz von 70 auf 60 herabsetzen.

Die Unterstützung darf nur für die sechs Wochentage gewährt werden und ohne Familienzuschläge die für die einzelnen Orte nach Maßgabe ihrer Zugehörigkeit zn den Ortsklassen à bis E vor⸗ geschriebenen Höchstsätze nicht übersteigen. Maßgeblich für die Ein⸗ reihung der Orte in die Ortsklassen ist das Orteklassenverzeichnis, wie es für die Sewährung von Ortszuschlägen für die Reichsbeamten aufgestellt ist.

Die Höchsätze betragen: 9. in den Orten der Ortsklassen

A B C D und E

—) für männliche Personen

über 21 Jahre, sofern sie nicht in dem Haushalt eines anderen leben 11““ .über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalts eines eivere b“*“ 4,50 2) für weibliche Personen a. über 21 Jahre, sofern sie

8 nicht in dem Haushalt eines

8 gaberen te0 5,25 3,75

b. über 21 Jahre, sofern sie

in dem Haushalt eines anderen leben .. . 55,00 4, 3,820 2, 290 c. unter 21 Jahren. 3,00 2.,80 2.. 2,90

Die Familienzuschläge, die ein Erwerdsloser erhält, dürfen gesamt das Andertbalbfache der ihm gewährten Unterstützung, einzelnen folgende Sätze nicht übersteigen:

8 in den Orten der Ortsklassen

für A B C D und E a. den Ehegatten. 3,00 2,75 2,50 2,25 b. die Kinder und sonstige unter⸗ 8

stützungsberechtigte Ange⸗ ao11111111.“]

Stehen in einzelnen Orten die Höchstsätze des Abs. 4 in einem auffälligen Mißverhältnisse zu den Kosten der Lebenshaltung und er⸗ reichen sie den nach der Reichsversicherungsordnung festgesetzten Orts⸗ lohn nicht, so kann die Landeszentralbehörde mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers gestatten, daß Unterstützungen bis zur Höhe des Ortslohns gewährt werden.

Wenn ein Erwerbsloser eine Arbeitsstelle annimmt, in der er zu vollem Verdienst erst nach Angewöhnung der erforderlichen Fertigkeit gelangen kann, so kann ihm die Gemeinde, in der er Erwerbslosen⸗ antersfüßun bezogen hat oder beziehen durfte, aus Mitteln der Er⸗ werbslesenfürsorge einen Zuschuß für die Dauer von sechs Wochen gewähren, sofern nicht der verdiente Lohn den bisherigen Betrag der Erwerbslosenunterstützung um drei Mark werktäglich übersteigt. Der Zuschuß darf den Unterschied zwischen dem Lohne und der um drei Mark werktäglich vermehrten Unterstützung nicht überschreiten.“

5) Hinter § 9 wird folgender § 9 a Fegefügt.

1 „Die Unterstützung darf einem Erwerbslosen höchstens für die Dauer von insgesamt 26 Wochen gewährt werden. Bei der Berechnung dieser Frist bleiben Unterstützungen, die für die Zeit vor dem 1. Oktober 1919 gewährt worden sind, außer Betracht.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) mit Zustimmung der Landeszentral⸗ behör e oder der von ihr bezeichneten Stelle die Fürsorge ausnahmsweise auf einen längeren Zeitraum erstrecken. Mit Ablauf von weiteren 26 Wochen seit Einstellung der Fürsorge ist die Unterstützung beim Vorliegen der allgemeinen Voraus⸗ setzungen wieder zu gewähren.

Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann die Höchstdauer der Unterstützung für Angehörige von Berufen, die einen besonders günstigen Arbeitemarkt auf⸗ weisen, bis auf 13 Wochen beschränken. Abs. 1 Satz 2 und 3 finden Anwendung.

Für die Kurzarbeiterunterstützung 9 Abs. 2) gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht.“

6) § 12 Abs. 1 erbält folgende Fassung:

7,0

„Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder bezieht, sowie Rentenbezüge sind für die Beurteilung der Bedürftigkeit zur Hälfte thres Betrags in Betracht zu ziehen und in

UMnterstützung anzurechnen.“ 7) n § 15 Abs. 1 erhält der zweite Satz den folgenden Ein⸗ gang: „Die Darleben und Zusch sse bestimmen sich“. Ferner wird

dem Abs. 1 folgender Satz 4 hinzugefügt: 8

Der Reichsarbeitsminister se in Ausnahmefällen mit Zu⸗ des Reichsministers der Finanzen die Gemeinde (den emeindeverband) von der Beteiligung ganz oder teilweise be⸗ 8 in diesem Falle das

em gleichen Umfang auf die

frreien; für den fehlenden Betrag tr

Reich ein.“

8) Im § 16 werden im Abs. 1 die Worte „Reichskanzler (Reichs⸗ chanamt)“ durch die Worte „Reichsamt für Arbeitsvermittlung“, im bs. 2 die Worte „Der Reichskanzler (Reichsschatzamt)“ durch die

Worte „Das Reichsamt für Arbeitsvermittlung“ und das Wort „Bundesstaaten“ durch das Wort „Ländern“ ersetzt. 9) § 17 erhält folgende Fassung: 8 „Die Landeszentralbehörde kann Ausführungsvorschriften zu dieser Verordnung erlassen. Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle kann bestimmen, daß der nach § 9 Abs. 4 und 5 für einen Ort eines einheitlichen Wirtschafts⸗ gebiets geltende Höchstsatz auch für andere Orte dieses Gebiets su gelten hat. Das seiche kann im Falle des § 9 Abs. 6 v der nach lbm zu gewährenden Unterstützungen für mehrere Orte eines einheitlichen Gebiets bestimmt werden.“

Artikel 2. 8

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. April 1920 in Kraft. Auf Grund des Artikel 1 Nr. 5 darf jedoch die Erwerbs⸗ losenunterstützung nicht für die Zeit vor dem 1. August 1920 versagt oder entzogen werden.

Artikel 3.

Höbere als nach Artikel 1 zaläffige Unterstützungen, die nach den

bisherigen Bestimmungen über Erwerbslosenfürsorge gewährt werden

durften, dürfen bis zum 30. Juni 1920 weitergewährt werden. Artikel 4.

Auch über den im Artikel 3 vorgesehenen Zeitpunkt hinaus dürfen in Orten, in denen bisher auf Grund einer Bestimmung der