1920 / 99 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

und Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam, von Innungen,

Landwirtschaftkammern, Vereinen, Schulen und dergleichen

unterbalten werden, und über die gewerbsmäßige Stellen⸗

vermittlung;

die Regelung der Anwerbung und Vermittlung ausländisther

Arbeitnehmer;

im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden die Aufsicht

scher alle Einrichtungen, die zur Berussberatung und Lebrstellen⸗

vermittlung unterhalten werden;

die Durchführung der Maßnahmen, die zur Bekämpfung, der

Arbeitslosigkeit auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder l⸗

gemeiner Verwaltungsverordnungen von Reichs wegen getroffen

werden (produktive Erwerbslosenfürsorge);

die Sammlung der Tarisverträge und ihre Auswertung;

die Beobachtung der Ausstände und Aussperrungen;

die Beobachtung der Enneicklung der Berufsvereine von Arbeit⸗

gebern und Arbeitnehmern. . Weitere Aufgaben können dem Reichscunt durch den Reichsarbeits⸗

minister mit Zustimmung des Reichsrats übertragen weren.

§ 3.

Das Reichsamt ist berechtigt, von den in Betvacht kommenden Siellen, insbesondere von den Organen des Arbe isnachweiswesens 2 Nr. 2), den Gemeinden und Gemeindeverbänden Handels⸗, Hand⸗ werks⸗ und Landwirtschaftskammern, den Krankenkassen und Kranken⸗ kassenverbänden sowie von den Berufsvereinen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

4.

Das Reichsamt wird ermätdecgt mit Zustimmung der obersten zandesbehörden seine Aufgaben und Befugnisse auff Arbeitsnachwe s⸗ ünrichtungen zu übertragen, die zwecks sammenfassung der Arbeits⸗ nachweise eines Landes oder mehrerer Länder oder gröferer Bezirke eines Landes unterhalten werden (Landesarbeitsämter).

Die obersten Landesbehörden sind befugt, über ervernin⸗ und Befugnisse dieser Landesarbeitsämter (Abs. 1) nahere Vorschriften zu

erlassen und ihre Errichtung und Unterhaltung Gemeinmndeverbänden hierüber bereits Vorschriften V

dieser Bezirke zu scertragen. Soweit ergangen sind, behält es dabei sein Bewenden.

§5 1

Das Reichsamt wird ermächtigt, zu bestimmen, daß Zwwider⸗

handlungen gegen die von ihm erlassenen Bestimmungen über die An⸗

werbung und Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer 2 Nr. 3) mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden.

§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Mai 1920.

Die Reichsregierung Müller.

Verordnung

über die Gewährung von Zulagen zu Renten aus der Unfallversicherung.

Vom 5. Mai 1920.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die wecke der Uebergangswirt⸗ schaff vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der nelasags gebenden Deutschen Nationalversammlung

gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

§ 1. Verletzten, die auf Grund der reichsgesetzlichen ’ee en. eine 2en. von 50 vom Hundert oder mehr der Vollrente aus Anla

beziehen, die sich vor dem 1. Februar 1920 ereignet haben, i. den2 19980 bis zum 31. Dezember 1921

zahlbare Zulage zu ihrer Rente gewührt, gad dee sich im Ausland aufhalten. Das gleiche gilt für Verletzte, die auf Grund der veichsgesetzlichen Unfall⸗ versicherung aus Anlaß von Unfällen, die sich vor dem 1. Februar 1920 ereignet haben, mehrere Renten von je weniger als 50 vom Hundert der Vollrente beziehen, wenn die Vomhundertsätze ihrer Renten zu⸗ ammen mindestens die Zahl 50 ergeben. Bezieht der Verletzte die enten von mehreren Versicherungsträgern, so gewährt jeder dieser Versicherungsträger die Zulage zu der von ihm gewährten Rente. § 2. Die Zulage zur Verletztenrente beträgt, De79 9 Rente nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsver⸗

wird für die Zeit vom 1. eine monatliche, im voraus wenn sie nicht Ausländer

dienst eines landwirtschaftlichen Arbeiters oder nach der durch⸗ schnittlichen ““ der Besatzung von Seesfahrzeugen berechnet worden ist, 1“ bei 1nee 89 Jahren 1885 bis einschließlich 1900 110 vom Hundert, u“ 1 bei Unfällen aus den Jahren 19001 bis einschließlich 1915 990 vem Hundert, 3 bei Se. den Jahren 1916 bis einschließlich 31. Januar 1920 88 60 vom Hundert im übrigen 1—“ 1“ bei Unsöllen aus den Jahren 1885 bis einschließlich 1900 90 vom Hundert, be 1“ ei Unfällen aus den Jahren 1901 bis einschließlich 1915 70 veom Hundert, öXX“ bei Unfällen aus den Jahren 1916 bis einschließlich 31. Jannar 1920 40 veom Hundert des Monatsbetrags der laufenden Rente. 1 Die auf Grund der §§ 1 und 2 gewährten Zulagen treten vom 1. Januar 1920 ab an Sielle der Zulagen nach der Verordnung über die Gewährung von Zulagen zu Werletztenrenten aus der Unfallver⸗ sicherung vom 27. November 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1921). Diese gewährt der bisher zühlungspflichtige Versicherungströger bis zur Aus⸗ zahlung der auf Grund der §§ 1 und 2 gewährten Zulagen weiter. Er rechnet die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1919 gezahlten Zulagen von nwnatlich zwanzig Mark auf die Zulagen an, die er auf Vrund der §§ 1 und 2 gewährt. Sind mehrere Versicherungsträger beteiligt 1 Satz 3), so gilt dies entsprechend nach dem Verhältnis der Menatsbeträge der einzelnen Renten mit der Maßgabe, daß der bisher zahlungevflichtige Versicherungsträger von den anderen Ver⸗ sicherungsträgern anteilisen Grsatz verlangen kann.

1 und 2 zu gewährende monatliche

währte Zulage von monatlich 30 Mark, so ist sie in der bisherigen Höhe zu gewähren. Sind mehrere Versicherungsträger neeg . 1 Satz 3) so gewähren sie die Zulaae nach dem Verhaͤltnis der Monatsbeträge der einzelnen Renten. Abs. 1

gilt entsprechend.

§ 4. Verletzten, die auf Grund der reichsgesetzlichen Unfallversicherung Renten aus Anlaß von Unfällen beziehen, die sich nach dem 31. Januar 1920 ereiagnet haben oder noch ereignen werden, wird eine Zulage nicht

mehr gewährt.

§ 5.

Witwen, Witwem, Kindern, Verwandten der aufsteigenden Linie und elternlosen Eateln. die als solche auf Grund der reicksgesetzlichen Untallversicheruns eine Rente aus Anlaß von Unfällen bezeehen. die sich vor dem 1. Januar 1920 ereignet haben, wird für die Zeit vom

Ist die auf Grund der Zulage niedriger als die bisher

1. Januar 1920 bis zum 31. Dezember 1921 eine monatliche, im voraus hlbare Zulage zu ihrer Rente gewährt, wenn sie nicht Ausländer sünd. die sich im Auslande aufhalten.

88 8 4 8

1“

§ 6.

Die auf Grund des § 5 zu gewührende Rente beträgt, alls die Rente nach dem durchschnittlichen Jahresarbei tsverdienst eines landwirkschaftlichen Axrbeiters eder nach der durchschnitt⸗ lichen Monatsheuer der Besatzung von Seefahrzeugen berechnet

bei Unfllen aus den Jahren 1885 bis einschließlich 1900 30 vom Hundert, 1901 bis einschließlich 1915 1919

einschließlich

baei Unfällen aus den Jahren 60 vom Hundert, bei Unfällen aus den 40 vom Hundert, im übrigen bei Unfallen aus den 60 vom Hundert, bei Unfällen aus den Jahren 40 vom Hundert, bei Unfällen aus den Jahren 20 vom Hundert des Monatsbetrags der laufenden Rente.

Jahren 6 bis 1900 1915 1919

1885 bis 1901 bis 1916 bis

einschließlich einschließlich einschließlich

Jahren

Bei der Anwendung der §5 119, 120, 1311, 1501 Abs. 2, 1511, 1522, 1528, 1529, 1531, 1541, 1542, 1544 der Reichsversicherungs⸗ ordnung kommen die nach dieser Verordnung zu gewährenden Zulagen als Unfallentschüdigungen nicht in Anrechnung.

§ 8. Ueber die Gewährung der 4 ½. entscheidet der Versicherungs⸗ twäger von Amts wegen kwvriftlich. Entscheidungen über die Versagung und den Wegfall eer Zulage sind zu begründen. Gegen ae Entcheidung des Bersicherungsträgers ist binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) mlässig. Ueber den Einspruch entscheidet dasjenige Obewersicherungsamt, das zu entscheiden bätte, wenn es sich um eine gegen einen End dascheid des Versicherungsträgers handeln würde. 8 haneh E“ S--esrae⸗ endgültig. 5 1693 der heichsversicherungsordnung gilt entsprechenn. Für Sereüfacen aus Reser Verordnung ist ein Pauschbetvag an das Sbewersicherungsamt nicht zu entrichten. Ueber Ersatzansprüche aus 9 3 AM. 1, Schlufsatz, entscheidet im Streibfall das Reichsversiche vungsamt (Landeswersiche vungsamt).

§ 9. Ist die Eewährung der Zutage „Bnfeni en worden, so ist sie dennoch zu gewäöhren warm und soweit slände eintreten, die ihre Gewährung rechzfertigen.

§ 10.

Die Zulage wird nach dem Monatsbe trage der Rente berechnet und auf volle sünf Psennig für den Monat aufgerundet. Sie wird nur für velle Kalendermenate gewöhrt. Sie fällt weg, wenn die Rente ruht oder wenn die Voraussetzungen für die Perene der Zulage nicht mehr gegeben sind. Die §§ 613, 614, 610 Abs. 1. Nr. ”e Unterabf 2, der Reichsversicherumgsordmung gelten für dee Zo⸗ hagen entsprechend.

§ 11. 8

Die Zulage wird dem Berochtigten guf Amweisung des Versiche⸗ vungsträgers vorschußweise durch die für die Rentenzahlung zuständige astanstalt gegen Buittung ausgezahlt. Die Zahlstelle wird dem rochtigten von dem Ver icherungsträger mitgetoilt.

12. Jede Person, die berechtigt 8 ein öffentliches Siegel zu führen. ift befugt, die bei den Zahlungen ersorderlichen Bescheimgungen zu beglaubigen.

§ 13. 1 ür die Abführurg der Befräge an die Post golten bie 95 777, 228, des 5 1— Reichsversiche vungsordnumg entsprechend. § 14.

Die Versichenungsträger sind berechtig in Höbhe dieser Verordnung nach ihron Amweifungs 8* durch Post gezahlten Inlagen nach näherer Bestimmung Reichsver⸗ sicherungsamts füngprozentige Schuldverschreibungen, Schaslt buch⸗ korderungen und Schatzanwelsungen der Kriegsanleiben des Den tichen

eichs zum Anschaffungspreis oder, wo dieser nicht feftstellbar . e. Kurse von 7 vom Hundert bei Zahlung der Postvorschtzsse der Reichevericherungsordnung) an 8e ungs Statt abzuführen.

§ 15. Die Genossenschaften bringen die Mittel für dae Gewäöhrung der Zulsgen in 822 Heremwie die Willal sür ihre übezgen

gleicher Weis Leistumgen auf. § 16

Das Reicheversicherungscumt baftimmt as Nähere über die Durch⸗ führang dieser Verordnung und über das Verfahren. § 17. 8 8 Diese Verordnung britt mit dom Tage ührer Verdeäadung in Kuaft. Berüin, den 5. Mai 1920.

8 Die Reichsregieru Müller.

auf Grund ermitthung der

Bekanntmachung über das Verbot der Ausfuhr von Waren des Abschnitts VII des Zolltarifs (Kautschukwaren). Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗ 83 vom 20. Dezember 1919 (Reiches⸗Gesetzbl. S. 2128) wird verordnet, was solgt:

5 1. 1 Die Ausfuhr sämtlicher Waren des Abschvitts VII des Zoll⸗ tarifs (Kautschukwaren) ist abne E1 Reichskommissars

für Aus⸗ und Einsuhrbewihigung verboten.

Diese Bekanntmachung trilt an die Stelle aller bisher auf Grund 82 Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über die Ausfuhr erlassenen Bekanntmachungen, soweit ste Waren des Ab⸗ schnitts VII des Zolltariss zum Gegenstande haben, die insoweit

hierdurch aufgehoben werden. 8

3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

8 76

8 3 8 Verordnung 8

über Abänderung der Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen für Schäden Deutscher in Elsaß⸗Lothringen aus Anlaß des Krieges oderihrer Verdrängung vom 9. Januar 192²0 (Zentralblatt für das Peische Reich Seite 52).

I. Die 88 19 und 22 der Richklinien für die Gewährung

88

von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen für Schäden Deutscher in n aus Anlaß das Krieges oder ihrer Verdrängung vom 2. Januar 1920 (Zentralblatt für das Deutsche Reick Seite 52) werden aufgehoben. An ihre

1

§ 19.

Die Anträge auf Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen oder Unterstatungen sind, soweit sie nicht bereils bei dem Reichsminister des Innern, Abteilung für Elsaß⸗Lothringen, eingereicht sind, unter Angabe der Beweismittel und tunlichster Beifügung etwaiger Beweis⸗ urkunden bei dem für die Entscheidung örtlich zuständigen Ausschusse 22) einzureichen. Anträge, welche bei dem Reichsminister des Innern ein⸗ gereicht sind, werden von diesem dem örtlich zuständigen Ausschusse üugeleitet. weg Ist ein Antrag bei einenn örtlich nicht oder nicht mehr zuständigen Ausschuß eingereicht oder ihm zugeleitet, so ist er von diesem unter Benachrichtigung des Antragstellers an den örtlich zuständigen Aus⸗ schuß abzugeben, es sei denn, daß mit der Bearb itung bereits be⸗ reits begonnen ist, und die weitere Erledigung durch den zunäͤchst mit der Sache befaßten Ausschuß im Interesse des Antragstellers liegt. Die Abgabe hat zu erfolgen, wenn sie von dem Antragseller ver⸗ langt wird. 8

§ 22 Oertlich zuzändig ist der Ausschuß, in dessen Bezirk der Anirag⸗ steller zur Zeit der Stellung des Antrags seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufentbalt ort hat.

Für Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine, für Stiftungen, Anstalten und Vermögens⸗ massen ist der Ausschuß örtlich zaständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Als Sitz gilt, wenn nicht ein anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

Hat der Antragsteher teinen Aufenthaltsort oder Sitz im Bezirk eines Ausschusses, so ist der Ausschuß in Berlin zuständig. Hält dieser die Abgabe der Sache an einen anderen Ausschuß im Interesse des Antragstellers oder aus einem sonstigen Grunde für geboten, so bestimmt auf seinen Antrag der Ogerausschuß unter Benachrichtigung des Antragstellers den zustaändigen Ausschuß.

Besteht Zweifel über die örtliche Zuständigkeit oder kommt im Falle des § 19 Ahsatz 3 eine Einigung zwischen zwei Ausschüssen über die weitere Bearbeitung einer Sache nicht zustande, so wird der zuständige Ausschuß durch den Oberausschuß bestimmt. Das gleiche

t, wenn der örtlich zuständige Ausschuß verhindert ist oder die erweisung der Sache an einen anderen als den örtlich zuständigen Ausschuß von dem Geschädigten eaeha wird.

Die Entscheidung des Oderausschusses erfolgt in den Fällen der Absätze 3 und 4 durch Beschluß der beamteten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit Vor der Beschlußfassüng ist dem Vertreter des Reichsinteresses Gelegen⸗

heit zur Aeußerung zu geben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. II. z Dor Absatz 1 des 8 10 der Richtlinien erhält folgende assung:

Vorschüsse, Beihilfen oder Unterstützungen können unter den oben angeführten Voraußsetzungen auch denjentgen aus Elsaß⸗Lothringen Verdrängten bewilligt werden, welche auf Grund der Bestimmungen des Friedensvertrags die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben oder verlieren. 18

Berlin, den 6. Mai 1920.

Die Reichsregierung. Müller

über künstliche Düngemittel Vom 5. Mai 1920.

Anuf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur

Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 401)/18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823)

und des § 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 999) wird verordnet:

Artikel I.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung Übor künstliche Düngemittel vom

3. August 1918 egeh* S. 9009) in der Fassung des Artikel I.

der aea6, vom 26. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 250)

srhält follggende Fassung:

Beim Weitewerkause dürfen den Höchstpreisen für

100 Kilogramm folgende Benäge zugeschlagen werden:

a) bis gu 100 Pfennig, wenn in Mengen von weniger als 5000 Kilogramm verkauft wird;

b) bis zu 170 Pfennig zuzüglich 3 vom Hundert des Rechnungs⸗ endbetrags, wenn die Ware vom Lager ab verkauft und ver⸗ 8en wird oder wenn ab Waggon verkauft wird; im Falle des Verkaufs ab Waggon ist jedoch die Erhebung des Zu⸗ schlags von 3 vom Hundert ausgeschlossen, wenn nicht die Ladung an mehrere Bezieher verteilt wird.

. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tags der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. Mai 1920.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirsschaft. 2. U. Dr. Hrher.

Verordnung

über eino Erhebung der hetreit Kartoffelflächen im Jahre 1

Vom 29. April 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernührung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. E 401) /18. August 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:

§ 1. der Zeit vom 20. Mai bis 5. Juni 1920 findet neben der vch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 angeom neten allgeme nen bewerhebung eine speststellung der von den einzelnen Bewirtschaftern Betriebsinbabern) beftellten Getreide⸗ und Karfoffelflächen statt. Es sas zestrustellen die Flächen beim feldmüßigen Anbau von 1. Weizen a) Winterfruckt, 8 b) Sommerfrucht; 2. Spelz Sgax Dinkel, Fes Sommerfrucht); a) Winterfnucht, b Sommerfrucht; 4. Gerste, a) Winterfrucht, b) Sommerfrucht; 5. Gemenge aus den Getreidoartan 1 bis 4;

6. Hafer; 7. Ge aus Getrelde aller Art mit Hafer: erner 8. Kartoffeln, a) Frübtartoffeln. b) Spätkartoffeln. 0 111“ 11“4“ v1“ 8 Die Erhebung erfolgt gemeindeweise (autsbezirksweise) durch Be⸗ fragung der Bewirtschafter (Betriebsinhaber). Ihre Ausführung

Stelle treten als §8 19 mnd 22 der Richzeinten Himmuagen: 8

solgende Be⸗

chliegt don Gemeindebehör en mit Hife der zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertraus

ibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8 8 Die Erhebung erfolgt N. Ortslisten nach dem beigefümen Die unterm 2 Deut Muster. Alle 111““ zur Ortsliste derjenigen Gemolnde ge. HäE.r; r 1 amem anzugeben, von der aus die ewir schoftuns geschieht. etriebs der Minna verehel. JI ½

8 4 bert, i Litz bei Gro Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächena 8 DPoh 16 9. eeSeäair ner asttetene se Ie Süte zu überwachen und an der Hand der Grundstückskataster oder Eenhccen 48 ÜUnterlagen, der Feststellungen bei der Anbau⸗ und Ernteflächen- Greiz, am 30. April 1920. ’. des Vorsahrs und durch sonstige geeignete Maßnahmen nach. Der Vorsitzende des Bezirtsverbandes. Dr. Schwalbe, Laudrat. en. V

Bewirtschafter landwirlschoficher Grundstücke und ihre Stell⸗

vertreter sind verpflichtet, den mit der Erhebung Beauftragten siber

’88 Anbau und die Größe der bestellten Flächen alle geforderten Aus⸗

künfte gewissenhaft und wahrheitsgemäß zu erteilen. Bekanntmachung des Säͤchsischen Wirtschaftsministeriums vom 20. De⸗ Auch die Grundeigentümer, die ihre Grundstücke nicht selbst be⸗ ember 1919 7 die Autschliehung von der Beschäftigung in der irtschaften, sind 8 Befragen zur Auskunfterteihnna Uber die Eigen⸗ E1“ vom 9. Mai 1920 ab geschlossen worden.

tums⸗ Pacht⸗ und sonstige Nutzungsverhältnisse sowie Über die Art

und Größe der Grundstücke verpflichtet.

8 Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen

sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die ieee.

v111X12&X“ Das Fleischereigeschäft des Gasthofsbesitzers

ab bis auf weiteres untersagt worden. Dresden⸗N., am 7. Mai 1920. die Grundstücke der zur Angabe verpflichteten zu betreten, Messungen Amtshaup schaft Dresden⸗Neustadt. J. A. Schulze.

orzunehmen sowie die Geschäftsbücher der Bewirtschafter einzusehen, 1 8 88

ch binsichtlich der Größe der Grundstücke Auskunft von Behörden 8 einzuholen. 8 § 6. Diie von 88 Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch de des Neichs⸗Gesetzblatts enthält unter

dersten Landesbehöͤrden. Nr. 7488 ein Gesetz über die Wahl des Reichspräsidenten, vom 4. Mai 1920, und unter

Nr. 7489 ein Gesetz uͤber die Verlängerung der Sa ers

§ 7.

Füh Die Hefesr Landesbehörden S.üe die Bestimmungen 2. Aus·

führung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß neben oder 812- 2 1

an Stelle, von Ortslisten Fragebogen zu verwenden sind; sie können dauer b88 Gese 9 üer die Bildung einer vorlaͤufigen Leichs⸗

die Erhebung auch auf andere Früchte erstrecken und sonstige wehr vom 6. März 1919 und des Gesetzes über die Bildung

Aenderungen der Ffsstunh der Ortsliste vornehmen, insbesondere 8 einer vorläufigen Reichsmarine vom 16. April 1919, vom

anderes blechegeme vorschreiben. G ba 31. März 1920.

„Die Ausführungsbestimmungen sind dem Reichsministerium für Ber Mai

rnährung und Landevirtschaft bis zum 20. Mai 1920 einzusenden. le, den 8 8 1920.

ostzeitungsamt.

8. Die obersten Landesbehörden . eine nach Bezirken der unter .heezeeeg, aig,- Fücfn Zrenr Faehumg der Ergebnisse r Erhebung dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirt⸗ schaft bis zum 10. Juli 1920 einzusenden. 8

Krüer.

des Reichs⸗Gesstzblatts enthält unter: Nr. 7400 ein Gesetz, betreffend die Grundschulen und Auf⸗ hebyung der Verschuien, vom 28. Aprtl 1920, unter Nr. 7491 em Gesetz betressond Nenderung des Gese über Wo . 1 30. April 1920, unter kr. 7492 eine Verordnung, bet effend vorläufige? der Luftfahrt, vom 30. April 1920, lüenn.

Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die Ergebnisse der Er⸗ 885 über die Ernteflächen beim feldmäßi Ankag von Früh⸗

tofseln der Reichskartoffelstelle unmittelbar ü8 zum 20. Juni 1920 Die Reichskartoffelstelle erläßt die näheren Be⸗

nitzuteilen. mungen.

§ 10.

Wer vorfätzlich die Angaben, zu denen er nach dieser Verorpnung den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder unwollständig macht, oder wer der Vorschrift im § 5 Abs. 3 zuwider das Betreten der Grund⸗ stücke oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn⸗

bausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 1.a..I; 29 4 A.. ig. Angaben nicht oder unrichtig r undo macht, wird mit Gelds EAeae aeen ngen Geldstrafe bis zu drei⸗

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. April 1920. 8 Der hgeatass fhr Ernährung und Landwirtschaft.

—: Dr. Huber.

Erhebung der Getreide⸗ und Kartoffelflächen der el Landwirte 29. Mai bis 5. 22. einzelnen

Staat: Verwaltungsbezirk: Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde:

”8- .x; Amtshauptmannschaft usw.) Den Hestischen Kleinbahnen, G. m. H. in Gemeinde: Herten i. W, denen die Genehmi im Bau und Bo⸗ Galsbezirk: 8.8 big von Lv es psh rtoliste. ) von Recklinghausen über Marl nach Dorsten mit Ab⸗ Daß sämtliche Bewirtschafter (Betriehsinhaber) der Gemeinde zweizung von Marz vach Pens 1a0 oder deren Stellvertreter die Flächen angegeben haben, die sie in der 2h von Kecklinghausen über Sudarwich und Henrichmburng vorstehenden oder einer anderen Gemeinde mit Getreide nach Datteln. oder Kartoffeln bepflanzt haben, bescheinigt 3) von Recklinghansen über Herten nach Wanne und (OPOrt) , den 1920. b. von * sber Polsum nach Marl Der G Zuts⸗ erteilt worden ist, wird auf ihren Antrag das Enteignungs⸗ er Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorstand racht zur Entzichung und zur dauernden Beschränkung des für 8 diefe in Anspinch zu nehmenden Grundeigentums

Anleitung zur Ausfüllung der Ortszliste. hiormit verliehen. 1. gef Grund zer. Bergeaegng vom 2o. Aead- 1920 find sämtliche Berlin, den 30. April 1920. Getreide⸗ und Kartoffelflächen nach Maßgabe des umstebend im Name chen Nachweisungsmusters durch Befragen der Ferwir lchatter Ueetrer. Im 1 men der Preußif Etaater e“ sütmeselen Alle Angaben sind b. Oeser. 8 er Ortsliste dexienigen Gemeinde einzutragen, von der aus e aftung geschieht. Hie Aufnahme erstreckt sich nur auf den feldmäßige nbau. Gartenmäßiager Anbau bleibt außer Betracht. Die Ausführung der Erhebung obllegt den Gemeindegnts⸗ behörden mit Hilf⸗ der zu diesem Zwecke ernannten Sachver⸗ ständigen und Vertrauensleute.

wirtz 4. 15 1920, ““ 8 eine Verordnung, betr Aenderung der 1nrze sfgha über knstliche Düngemittel, vom 4. Mei 1920 Nr. 7495 eine Verordnung über Abänderung der Be⸗ kanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dezember 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 13855), vom 19. April 1920, und unter Nr. 7496 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung ber Erwerbslosenfürsorge vom 26. (Reichs⸗Gesatzbl. S. 98), vom 6. Mai 1920.

den 7. Mai 1920.

Prenzen.

ogierung

U Die Preußische Staatsregierumg hat auf Grund des 4 28 b V seute. des Landesverwalmnssgeseges vom 90. Juli 1883 (G.⸗S. deccs anci en Eie.he it. e. deenercvFfeeh.n S.0n cbnsnae eeennn. Beeie. 1 uücke. te en bau und di Gröͤße d. 8 in etr 192 I Auskünfte gewissenhaft 2G 6 111“ am vahrheitse rteilen. 8 3 1 8 8 Si⸗ Füherung ersolgt in der Ze von 29 Mai bi 8 ufn 1220. Sttze 8r Bezirkaausschusses ornannt. Afle Flächenangaben sing em im Kopfe der Ortsliste be⸗ ie Preußische Staatar 1 . E1““ Eq1“ Ne-h. J-1en; Dr 8 en-2g Z..e. g. beeeecer cht zulässig. k n = 3 . er 8 2 b elretär Bülow in Frauzburg zu Landräten ernannt. Der Geheime Oberregierungsralt Dr. Stölzel

7. Die Ortsliste ist in den Spalten 3 bis 14 aufzuneh d ab⸗ Weblseßen und sodanu mit der 16“

Mitgliede der Prüfungskommission für höhere Ver

beamte ernannt worden.

Guts⸗) Vorstands zu versehen, daß sämtliche zur Anaa 8 N2 pflichteten ihre Flächen angegeben haben. Die 1eie 80 bescheinigte Ortsliste ist spaͤtestens bis zum 20. Juni 1520 an die zuständige Behoͤrde abzuliefern.

8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Porsonen sind befug!, zur Ermittlung richtiger Ungaben Über die Anbau⸗ und Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen sowie die Gesch hisbücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der Grund⸗ Ä der landwirtschaftlichen Güter Auskunft von Behörden einzuholen.

9. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach der in Ziffer 1 an⸗

g fuührten Verordnung oder den zu ihrer Ausfsthrung erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder

Knvollständig macht, oder wer der Vorschrift im 5 5 Abs. 3 der

Verordnung zuwider das Betreten der Grundstücke oder die Pere

Landratsgamt imm Kreise Franzburg übertragen worden.

Unstizministerium.

Der Landgerichtsrat Mülfarth in Breslan und dar Amtsgerichtsrat Münch in Ottmachau sind zu Oberlandes⸗ gerichtsräten in Breslau ernannt.

Zu Landgerichtsdirekoren sind ernannt die Landgerichts⸗ räte: Nickol aus Hagen i. W. in Dortmund und Westphal 8 L aus 1,v. in 9. 12n mit einer dieser Strafen bestraft. 1 1 Versetzt sind: der Landgerschtsdire Grosfeld in

8 Wer fanrlässsg die im Abs. 1 genannten Angaben nicht oder unrichtg “¹ꝗ Duisburg nach Essen, der Amtagerichtsrat Kullmann in Z macht, wird mit süt zu dreitausend Mac, Breslau als Landgerichtsrat und die Amtsrichter Ke ha⸗ Beeare (Schoch und Wenzel in Breslau als Landrichter an

Die roße : der seit dem Erscheinen der vierten Landgericht daselbst, der Amtzrichter Ien in Köln als Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920 eingetretenen Landrichter an das Landgericht daselbst, der Amtsgerichtsvat Preisänderungen hat einen weiteren Neudruck der Arzmeitage Dr. Krüger in Stolp als Landgerichtsrat an das Landger notwendig gemacht. Diese fünfte Ausgabe wird binnen kurzem daselbst, der Landgerichtsrat Wiczynsli in Beuthen i. O. Schl. im Verlag der Weidmann schen Buchhandlung in Berlin SW. 68, als Amtsgerichtsrat nach Görlitz, der Amtsgerichtarat Zimmerstraße 94, erscheinen. Sie kann von den Besitzern der Gaertner in Oppeln nach Zobten, der Landgerichtsrat 4 Ausgabe zum Preise von 7,80 durch die Verlagsbuch⸗ Goebel in Dortmund als Amtsgerichtsrat nach Harburg,

in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Gefängnis his zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bs zu zehntaufe nd Mar 558

Arno Cydam in Schönborn ist auf Grund von Ziffer 1 der

em Inhaber ist der Fortbetrieb des Geschäfts vom genannten Tage

heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 98

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 99

hilfe und Wochenfürsorge vom 26. September

Nr. 7498 eine Vererdnung über den vorläufigen Reichs⸗

Jennar 1920

Schweckendieck in V

Dem Landrat Dr. Luthmer ist das Landratsamt im Kreise Jüterbog⸗Luckeonwalde und dem Landrat Bülon das

und Géron in Wapwetler nach Aachen, der Amtsgerichterat Thone in Recklmghausen nach Dortmund, der Amtsgerichis⸗ rat Graning in Saarburg und der Landrichter Dr. Bartels in Hagen i. W. als Amtsrichter nach Münster, der Amts⸗ gerichtsrat Reibig in Lützen nach Halle a. S., der Amts⸗ erschtsrat Dewel in Kalbe a. S. und der Amtsrichter Schütze Pförton nach Magdedurg, der Amtsrichter Otto in Wefer⸗ lingen nach Seehaufen, der Amtsgerichtsrat Dr. Hoffmann aus Koschmin nach Weißenfels, der Amtsrichter Dr. Jahnke in Tempelburg nach Gollnow und der Amtsgerichtsrat Röh⸗ like in Fmsterwalde nach Stolp. Dem Amtsgerichtsrat Bartels in Peine ist die nach⸗ Pbrcht⸗ Dienstentlassung mit Ruhegehalt, dem Landrichter 2 in Wiesbaden die nachgesuchte Dienstentlassung orteilt.

Zu Landrichtern sind ernannt: der Hilfsrichter Ploeger der Hilfsstaatsanwalt Roßkam sowie die Gerichtsasse oren und Paul 1h in Dortmund, der Gerichtsassessor

xr. Peter Dhein in M⸗Kladbach, die Gerichtsassessoren Fidler, Hesselt, Dr. Löffelmann und Tümler in Essen und der Gerichtsassessor Tauchnitz in Magdeburg.

Zu Amtsrichtern sind ernannt: die Hilfsrichter Dr. Caspar in Alfeld und von Bremen in Blumenthal, die Gerichtsassessorem Seidenschnur n Charlottenburg, Walter Schwenke in Mitt⸗nwalde, Dr. Witton in Neustadt in O. Schl, Hinkel in Duisbarg, Dr. Stepkes in M.⸗

Gladbach, Clemens Bartmann in Fürstenberg i. W. und Preißer in Kalbe 4. S.

u E sind ernannt: der Kaufmann Heinri Wolfsohn in ECharlotiedurg dei dem Landgsricht I in Berlin, der eee Friedrich Stolzenberg in Charlostenburg bei dem Landgericht III in Berlin, der Bankier Siegfried Müller in Hannover, der Tuch⸗

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sabrikant Albert Erasmus in Nachen, der Kausfmann Eduard

oos in Frankfurt a. M. und der Kaufmann Karl Wothke in Stralsund, wieberernanmt: die Kaufleute Dr. Hugo Hey⸗ mann in Berlin und Paul Hahlo in Charlottenburg bei dem Landgericht I in Bertin, die Kaufleute Wilhelm Kühne umnd Felix Frankfurther in Charlottenburg bei dem Land⸗ V 8 III in Berlin und der Kaufmann Albert Heuser in men.

Zu ßollvertreianden Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Franz Lindau in Berlin bei dem Landgericht I. Berlin, der Kaufmann Arihur Werther in Charlotte bur

dem Landgericht III in Berlin, der Kaufmann Eduar Koopmann in Hansver, der Kaufmann Michael Geisel in achen, die Kaufleute Peier Kamper und Josef Simons in 2uf, Louis Gans in Düsseldorf, Otto Richartz⸗Stindt in Burscheid und der rikbesizer Theobor Wuppermann in Schlabusch⸗Manfort dem Landgericht in Düsseldorf, der Kaufmann Ferdinand Dreyfus in Frankfurt a. M. und der Kaufmann Rudolf Pieritz in Stralsund, wiederernannt: der Direktor Gaorg Elsner in Berli Dahlem bei dem Land⸗ ericht I in Berlin, der Ingenieur und Fabrikant Gustav enkel in Cassel, der Bergwerksdirektor Hermann Schorn⸗ ein in Aachen und der Fabrikant Heinrich Rosenbaum in

Dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen eüuret Brossok. in Stolp und dem Staatsanwalt Bulcke bei der Amtsanwalt⸗ schaft in Essen ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhe⸗ gehalt erteilt. 1 Der Gefängnisdirektor Dr. Doßmann aus Wronke ist zum Staatsanwalt in Magdeburg ernannt. Der Amtsfitz ist angewiesen den Notaren: Justizr Künstler aus Gummarsbach derjenige Teil von Berlin, de zum Bezirk des Amtsgerichts in Berlin⸗Schöneberg gehört, Lettan aus Landsberg i. O. Schl. in Kanth, Cohn aus Onesen in Waldenburg I. Schl., Karkut aus Tirschtiegel in Unruhstadt, Dr. Giese aus Briesen in Kolberg und Soen⸗ dorop aus Pyritz in Stargard i. Pomm. V 21 Notaren sind ernannt: die Rechtsanwälte Alfred an (Amtsgerichtsbezirk Hirschberg),

en in Reppen, Werner Doniges in Warmhrunn 1 Justizrat Hermann Bork Dr. Walter Kül nrich Schneider in Marburg, Friedri Wiehold in Celle, Dr. Alfred Matthies in Peine, Justizr Hermann Stahl in Dillenburg, Richard Wenzel in Höchst a. M., Eduard Fitzau und Dr. Rudolf Ulrich in Torgau. In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rochtsanwälte: Inßizrat Dr. Kuhlenbeck bei dem Ober⸗ landesgericht in Naumburg a. S., Dr. Friedberg bei den Landgsrichten I, II und III in Bertin, Braun⸗ 5b beil dem gSe und dem Landgericht in risse, Dr. Zillessen bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Saarbrucken, Justizrat Starck bei dem Amtsgeri und dem Landgericht in Stattin, Blümel bei dem vsc.90 in Freystadt, Lettan bei dem Amtsgericht in Landsberg i. O. Schl., Karkut bei dem Amtsgericht in Tirschtiegel und Soenderop bei dem Amtsgericht in Pyritz. 8 Mit der Löschung der Rechtsanwälte Dr. Friedberg in Barlin und Braunstein in Neisse in der Rechtsanwaltsliste auch ihr Amt als Notar erloschen. 8

die Lisse der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Landgerichtsrat a. D. Grote dei dem Amtsgericht und dem ., in Dusseldorf, die Rechtsanwälte: Dr. Friedherg aus Berlin bei dem Obverlandesgericht in Celle, Dr. Wei aus i. E. bei dem ESeg. I in Berlin eftbrat B a 88 en bei dem Amtsgericht und em Landgericht in Breslau, Walter Frang vece aus Berlin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Halberstadt, Soenderop aus Zyritz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Stargaro i. Pomm., Kurt Schwarz, bisher bei den Landgerichten I, II und III in Berlin, auch bei dem Amtsgericht in Charlottenburg, Lettan aus Landsberg i. O. Gchl. bei dem Amtsgericht in Kanth, Bumo Cohn aus Gnesen dei dem Amtsgericht in Walden⸗ Karkut aus Tirschtiegel bei dem Amtsgericht in Unruhstadt, Dr. Giese eus Briesen bei dem Amts⸗ ericht in Kolborg, der frühere Rechtsanwalt es Mennicke bal dem Landgericht in Halle a. S., die Gerichtsassassoren: Dr. Erich Caro bei dem Landgericht I. in Berlin, Fraedrich bei dem Landgoricht I in Berlin, Dr. Quitt dem Amtsgericht und dem Landgericht in Riegnitz, Hoppe dei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hannover, Dr. Sonn bei dem Amtsgesricht und dem Land⸗ ericht in Frankfurt a. M., Dr. Friodrich Muüͤller bei dem Amtzgericht und dem Landgericht in Wiesbaden, Dr. Jung⸗ hans bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Altona,

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handlung bezogen werden. der Landrichter Dr. Specker in M.⸗Gladbach als Amtsrichter nach Geldern, die Amtsgerichtsräte Dr. Kückhoven in Daun

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Lan: bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in alle a. S., Bethge bei dem Amtsgericht in Prenzlau,

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