1920 / 99 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 81. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B R. 4886 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 28. April 1920. Der Reichsarbeitsministr. J. A.: Dr. Busse.

Belannimachung.

Der Arbeitgeberverband der Linonformfabri⸗ kanten E. V. in Berlin, Lütowstt. 107, und der Deutsche Hurarbeiter⸗Verband in Altenburg baben beantragt, den zwischen ihnen am 4. Dezember 1919 abgeschlossenen Reichs⸗Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen in den Betrieben der reinen Linonformfabrikation gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gepen diesen Antrag können bis zum 10. Juni 1920 erboben werden und sind unter Nummer I. B. B. 4959 on das Reschsorbeitsministertum, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 28. April 1920. Der Reichsorbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

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Bekanntmechung.

Der Arbeitgeberverband deutscher Versiche⸗ rungsuniernehmungen E. V. in Berlin W. 8, Tauben⸗ straße 16/18, und der Arbeitpeber⸗Reichsverband deutscher Versicherungsnertreier E. V. in Dresben⸗A, Waisenhausstraße 27, haben beontragt, den zwischen ihnen und dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände em 12. Februar 1920 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag nebst den protoljolrarischen Ergänzungen vom 13. Febrvor 1920 zur Regelung der Gebalts⸗ und Angeselltenbebingungen der Ancestellten bei Provisions⸗ und Verwaltundegeneraläagenturen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären

Einwendungen gegen diesen Arurug könten bis zum 10. Inni 1920 erbobten werden ünd sind unter Nummer I. B. R. 4892 cahn bos Reichgerbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 38, zu richten.

Berlin, den 29. April 1920.

Per Neichzorbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Allgemeine Arbeitgeber verband für Göt⸗ tingen und simgekind E. V., der Deutsche Land⸗ arbeiterverband, Gau 9 Hannoͤper, Sitz Hilbes⸗ heiw, und der Zeutrolvberband der Forst⸗, Luahd⸗ und Weinbergecrbeiter Deutschlands, Sekretarlat Hannover, haben beantragt, den zwischen shnen am 1. März 1920 abpeschlrssenen Tarifvertreg zur Regelun der Lohv⸗ und Arbeisbebivaunhen der Lanbaz beiter gemaß 8 2 der Yerorbnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Uslar für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen pegen diesen Antrag können bis zum 25. Mai 1920 erhoben werben und sind unter Nummer I. B. R. 5049 an dos Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 30. April 1920.

Der Reichzorbritsminsster. J. A.! Dr. Busse.

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Hefonntmochung.

e laemeine Arbeitgeberverband für Göt⸗ tingen und Umpgegend E. V., der Deutsche Lunb⸗ arbeiterverbood, Gau 9 Hynhover, Sitz Hildesheim, und ber Bentrolverbanbd der Forst⸗, Lande und Weinbernsorbriter Deutschlands, Sekretariat Han⸗ nover, haben benyiragt, den zwischen ihnen om 18. März 1920 abgeschlbössenen Tarisvertras zur Renelung der Lohn⸗ und Arbestebebingungen der Lanbarbeiter gpemäß § 2 ber Vet⸗ ordnung vom 28. TPezem ber 1918 (Reichs Gesetzbl. S. 1356) für das Gebiet des Kreises Einbeck für allgemein verbindlich zu erklären.

Einmwendungen gegen diesen Antrop können bis zum 25. Mai 1920 erboben werden und sind unter Nummer I. B. B. 5048 an bas Reichsorbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten. Berlin, den 30 April 1920 Der Reichsarbeitsmimnister. J. A.: Dr. Busse.

BHekahntmachung. Der Alkgemeine Arbeltgeberverband für Göt⸗ kingen und ümgeßzend E. VB. der Deytsche Lanb⸗ arbeiterverband, Gau 9 Hannover, Sitz Hildes⸗ heim und der Zontralverband ber Först⸗, Land⸗ und Weinbergsoarbeiser DeutscZhlands, Sekrelorjat Han⸗ nover haben beantragt, den zwischen ihnen am 2. März 1920 abgeschlvssenen Tarifvertras zur Renelumg der Lohn⸗ und Arbeitsbevinnungen der Landarbester gemäß §. 2. der Verord⸗ nung vom 23. Dezembe, 1918 (Reschs⸗Gesetbl. S. 1456) für Nnn des Kreises Northeim füͤt allgemein verbindlich zu er en. Einwenbunen gegen diesen Antrag können his zum 25. Mai 1920 ethöben werden und sind unter Nummer

1. B. B. 5050 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

straße 33, zu richten. Berlin, den 30. April 1920. Der Reichsarbeitsminister. 3. Ait Dr. Husse

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„Der Allgemeine Arbeitgeberverband für tingen und Umgegend E. V, der Deutsche Land⸗

Göͤt⸗

und der Zentralverband der Forst⸗, Land⸗und Wein⸗ bergsarbeiter Deutschlands Sekretariat Hannover, haben beantragt, den zwischen ihnen am 1. März 1920 ab⸗ geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und tbestsbebingungen der Landorbeiter grmäß 8. 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Hannov⸗Münden für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen 25. Mai 1920 erhoben mwerden und sind I. B. R. 5047 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33 zu richten.

Berlin, den 80. April 1920.

Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

diesen Antrag können bis zum

vI¹“¹“];

tingen und Umgegenb E. V., der DHeutsche Lond⸗

bergsarbeiter Deutschlands, Sekretartot Hannover, haben geschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter vemäß 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Osterode a. Harz für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Mai 1920 erhoben werden urd sind unter Nummer I. B. R. 5046 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 30. April 1920.

Der 1-e n

Bekannimaoachung.

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels in Göppingen, der Deylschrationale

weiblichen Handels⸗ und Bürvangestellten E. V., ber Zentralverband der Angestehlten, Gau Württem⸗ berg, in Stuttgart und der Gewerkschaftsbund der Angestellten,

Tarifverirag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Göppingen für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer

straße 33, zu richten. 3 Berlin, den 30. April 1920. Der Reichsuorbeitsminister.

——

Bekanntmachun

der Provinz Brandenburg in Berlin haben beantragt, den zwischen ihnen am 7. April 1920 abgeschlossenen Tarif⸗ vertrug im Arschluß an den ahgemein verbindlichen Tarif⸗ verkrag vom 16 Oktober 1919 für die in den Weingroßhand⸗ lungen beschäfligten Lacermeister urd Weinküfer im Gebiete des Zweckverbandes Groß Berlin gemöß § 2 der Verordnung vom 25. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S 1456) für den⸗ seiben Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet für abgemein verbinblich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrog können bis zum 20. Mai 1920 erhoben werden und sind onter Nummer

straße 33, zu richten. Berlin, den 30. April 1920. Der Reichsorbeitsminister J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung. Der Sächsische Schuhmacher⸗Innungsverband,

verband der Schuhmacher Deutschlands, haben beontragt, den zwischen ihnen am 15. April 1920 übgeschlossenen Tarisvertrag, nebst Minimalakkord⸗ lohntarif zur Regelung der Lohn⸗ und Abeitsbedingungen im Schuhmachervewerbe gemäß § 2 der Vexordnung vom 28. Pezember 1918, (Reichs⸗Gesetzbi. S. 1456, für das Gebiet des Freistaafes Sachsen für ollgemein verbindlich zu erklären.

Eir weydungen gegen diesen Antrag können his zum 31. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer . 8. 5251 an doaos Reichsarbeitsministerium, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 4 Mai 1920.

Der Reiche arbestemsnister J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmuachung. 8

Der Gewerkverein Deutscher Metallarbeiter H.⸗D., Ortsverwaltung Chemnitz, und der Deutsche Metallarbeiter⸗Verband, Ortsverwaltung Chem⸗ nitz, haben beantragt, den zwischen ihnen und der Freien Unnung der Juweliere, Gold⸗ und Silberschmiede

es Gewerbekammerbezirks Chemnitz am 8. Dezember

19 19 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn und Arbeitsbet ingungen im Juwelier⸗, Gold⸗ und Silberschmiede⸗ gewerbe (mit Ausnohme des § 5 Abf 2 des Tarisvertrags) gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbt. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Chemnitz für allgemein verbindlich zu erklären.

Einmendungen gegen diesen Antrag 25. Mai 1920 erhoben werden und

g körnen bis zum sind unter Nummer

arbeiterverband, Gau 9 Honnover, Sitz Hildesbeim,

unter Nummer

Der Allgemeine Arbeitgeberverbhand für Göt⸗ verbindlich zu erklären. arbeiterverbond, Gau 9 Hannover, Sitz Hildesbeim, und der Zentralverband der Forst⸗, Land⸗ vnd Wein⸗

beantragt, den zwischen ihnen am 8. März 1920 ab⸗

und verw. Berufsgenossen Deutschlands,

1 Handlungs⸗ ehilfer⸗Verbard, Gou Schwaben, der Verband der g

: Otis verband Göppingen, haben bean⸗ fragt, den zwischen ihnen am 10. Februar 1920 abgeschlossenen

I. B. R. 5052 oyu das Reichsuarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

Der Deutsche Werkmeister⸗Verband, Geschäfts⸗ elle bes Bezirks X in Berlin, Stralauerstraße 56, und er Verein der Meingroßhändler von Berlin unb

JI. B. R. 5043 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗

Freistaat Sachsen, in Dresden urnd der Zentral⸗ 2 Bezirk 7,

Berlin, 1

I. B. P. 5143 on das Reichsarbeitsmit Luisen⸗ straße 33, zu richten. ““ Berlin, den 4. Mai 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Handelsverein E. V. Uelzen, der Geweri“⸗ schafis bund der Angestellten, Ortsverband Uelzen, der Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗

verbände, Ortsausschuß Uelzen, und der Zentral⸗

verband der Angestellten, Ortsgruppe Uelzen, haben beantragt, an Stelle des allgemein vneaälichen Tarifvertrogs vom 5. September 1919 den zwischen ihnen am 21. April 1920 abgeschlossenen Tarisvertrag zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellungsbedin ungen der kaufmännischen Ange⸗ stellten im Handel (mit Ausnahme der Lebensmittelbranche) gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Uelzen für allgemein

Einwendungen gegen diesen Antrag können die zum 31. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5098 an das Reichsarbeitsministerium,. Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 4. Mai 1920. DSDer Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

—,—

Bekanntmachung.

Umter dem 23. April 1920 ist auf Blatt 964 des Tariß⸗

registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren Zahlstelle Chemnitz, und der Bäckerinnung Frankenberg mit Wirkung vom 15. No⸗ vember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag nebst Anhang zur Regelung der Lohn⸗ und Arbetisbedingungen im Bäcker⸗ gewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbt. S. 1456) für das Gebiet des Innungs⸗ bezirks Fronkenberg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. März 19

Der Reichzarbeitsministtrr. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien elnen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. April 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. April 1920 ist auf Blatt 963 des Tarif⸗

registers eingettagen worden:

Der zwischen der Gruppe Bayern des Reichsverboybes des Deutschen Tiefbaugewerbes E. VB. in München und dem Deutschen Bauarbelterverband, Zweigverein Augsburg, am 15. Okiober 1919 abgeschlossene Lohn⸗ und Arbeitstarif⸗

vertrag wird für Tiefbauarbeiten und Dammbauarbeiten,

die zwischen Dillingen und Donavwörth ausgeführt werden, gemß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Re chs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für allgemein verbindlich erklärt. Hie all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sißler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingeseben werden.

Arbeitgeber und Arbettnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Karifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. April 1920.

Der Registerführer.

—e

Bekanntmachung

Unter dem 23. April 1920 ist auf Blatt 9861 des Tariß⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der Gruppe Bayern des Reichsverbandes des Deutschen Tiefbaugewerbes E. V. in München und dem Deutichen Bauarbeiterverband, Zweigverein Augsburg, am 15. Oklober 1919 abgeschlossene Lohn⸗ und Arbeits⸗ tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbei’g⸗ bedingungen der gewerblichen Arbeiter im Tiefbaugewerde wird für die Tiefbauarbeiten, welche zur Herstellung einer dritten Kraftstation des Lechelektrizittälswerks dienen und zwischen der Flurgrenze von Gersthofen und der Lechmündnng ausgeführt werden, gemäß § 2 der Verodnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbt S. 1456, für allgemein verbindlich erklärt.

pfeiffer.

Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920.

Der Reichsorbestsminitet.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luifenstraße 33/34, Zimmer eidespeaa der anasagen Dienststunden eingesehen werden

rheitgeber und Arbeitnehmer, für die der Larifvertrag infolge ben Cenhtüng 9 Nesctsarbestecsttfsetümns ves ündlic ist, koͤnnen on den Vertragsvarteien einen Abbruck des Tarifvertrags gege . stattung det Kosten verlangen. iütaün irb has

Berlin, den 28. April 190.

8 Der Registerführer. Bekannimachung.

Umer dem 23. April 1920 ist auf Blatt 987 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Det zwischen dem Industrie⸗ und Arbeilgeberverband fuür Weitzenfels v. S., dem Gewerkschaflebund tkaufmännischer An⸗ geste tenvenbände, Landes ausschuß Thürivoen. in Ersurt und und dem Verband der Büroangestellten Ortsgrvppe Weißen⸗ sels, am 20. Juni 1919 abgeschlossen, Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellunasbedingungen für die kaufmännischen Angestellten wird gemäß § 2 der Verordnung

.“

pfeiffer.

EEEEI11 15. Februar 1920.

vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Weißenfels a. S. für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichteit beginnt mit dem 15. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge,

für einen Handeis⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarif⸗ vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidek er m dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemeinen Tarifvertrags aus. Der Reichsarbeitsmintster.

J. A.: Dr. Sitzler.

für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls vens t

Das Tarifregister und die Registerakten fönnen in Reichsarbeity⸗

ministerium, Berlin NXW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienstistunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge b

der Ertlärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können

von den Vertragsporteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗-

stattung der Kosten verlangen. Der Registerführer. Pfeiffer.

———

Bekanntmachung. Unter dem 23. April 1920 ist ouf Blau 607 lfb. Nr. 2

und 971 des Torifregisters eingetrugen worben:

Die zwischen dem Arbeitgeberverband des Handels⸗ gewe bes für Württemberg, Bezirksgruppe Ulm E. V., dem Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband, dem Gewertschafts⸗ bund der Angestellten, dem Rrichtzverband Deutscher Ange⸗

stellten, Bezu ksgruppe 14, dem Verband der weiblichen Handels⸗ und Büroangestellten E. V. und dem Zentroverband der An⸗ gestellten am 22. Dezember 1918 gbgeschlossene Vereinbarung zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 22. Ok⸗

jober 1919 zur Regelung der Gehalls und Arbeitsverhäitnisse

für die kanfmännischen Angestellten in Groß⸗- und Kleinhandels⸗

betrieben, mit Ausnahme der Lebensmitte branche, des Drogen⸗ . und der oplischen Branche, wird gemäß 8 2 der Zerordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)

für das Gebiet der Stadt Ulm a. D. für allgemein verbin diich

erk ärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beaäinnt mit dem 1. Januar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, fgs die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls ünftig für einen Han eis,weig ein besonderer Fachtarisverlrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allg meinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemeinen Tarifvert ags aus.

Der Reichsarbeitsminister.

Das Tarifregister und die Weg tergkitn können im Reiche⸗ arbeitsminlsterium, Berlin NW. 6, Luiseng während der regelmäßi en Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge

der Erklärung des Reichsarbeitsministertums verbindlich ist, können von den Vertragspartesen einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 8 Berlin, den 23. April 192020. 1 Der Registerführer. Pfeiffer.

ibbbbbööön“;; 8 Unter dem 26. April 1920 ist auf Blatt 972 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen der Volkswirtschaftlichen Vereinigung für Industrie, Handel und Gewerbe des Erzgebirges E V., Siz Aue, dem Gewerk chaftsbund der Angestellten, dem Zentral⸗ verband der Angestellten und dem Gewerkschaftsbund kauf⸗

männischer Angestelltenverbände am 20. Dezember 1919 ab⸗

8

geschlossene Tarifvertrag zur Regesung der Gehalzs⸗ und

Alnstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellien im

Einzelhanbel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S.

Die allgemeine Verbindlichken

Der Reichsarbeltsminister. J. A.: Pr. Sitzler.

Das Tarifregiber und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeileministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 83/34, Zimmer 161, während der regelmößiger Dienststunder eingesehen werden.

Arbellgeber und Arbeitnehmer, Für die der Tarifvertrag infolge der Erklörung des Reichkarbeiten vis ertumt vperbindlich ist, tönnen von den Vertragsporteien einen Abdruch des Tarispertrags gegen Erstattung der Füten verlangen.

Berlin, den 26. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekannimachung. Unser dem 28. April 1920 ist auf Blan 977 des Tarif⸗ registers eingetragen worden: Der zwischen dem Gemerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestellien⸗Verbände, Landesansschuß ayern, dem Gewerkschafts⸗ bund kausmär nischer Angestellten⸗Ve bände, Orke ausschuß Rosen⸗

V 2 4 9 4548 8 8 heim, und ver Ar beitsgemeit schaft selbständiger Erwerbs ruppen

in Rosenheim und Umgebung am 1. Janvar 1920 abgesch ossene

Tarifvertruag zur Renelung der Gehnits⸗ und Apstellu gs⸗ bedihgungen für die kausmännischen Angeste Ulen mit Aus ahme der Angestelllen der I dustrie und Banken wird gemäß 8. 2 der Verorwhung vom 28. Derember 1918 (Reichs⸗Gesetbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Rosenheim für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allsemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifvert äge in Weltung sind. n künftig für einen Ha delszweig ein besonderer Fachtarisvertrag fur allgemein verbinblich erklärt wird, scheidet er mit dem Betzinn der allgeme nen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus. 8 Der Reichtarbeitsminister.

8 J. A.: Sitler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeiteministerium, Verlin XWà 6, Luisenstraßt 33/34, Zimmer 161, während der regelmäößigen Diensistunder eingeseben werden.

Arbeitgeber und Arbeitneßmer, für die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des deeig oörbi Fer ih.esgäne verbindlich ist, können von den Vertrageparteien einen A.

Erstattung der Kosten verloangen.

Berlin, den 28. April 1920. 8

Der Registerführer. Pfeiffer.

—.—IN

enstraße 33/34, Zimmer 161,

1 Kohlen usw. verbraucht wenn

1456) für das Gebset der Amlshaupt nannschaft Schwarzenberg für allgemein verhindlich beginnt mit dem

Struck der Karisvertrags gegen

Bekanntmachung.

26. April 1920 ist auf Blatt 979 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der Zwangsinnung der Schneider in Rem⸗ scheid, dem Fachverein selbständiger Schneiderinnen in Remscheid und dem Verband der Schneider und Schneibderinnen Deutsch⸗ lands, Filiale Remscheid, abgeschlossene, am 1. November 1919 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗

und Arbeitsbedingungen der Arbeiterinnen im Damenschneider⸗

gewerbe wird emaß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Bezirk des Stodt⸗ kreises Remscheid für allgemein verbindlich erklärt. Die all⸗ gemeine Verbindlichkeit beginnt mit bem 1. März 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

„Das Tarffregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbettnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklaärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 26. April 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

82

Bekanntmachung,

bekreffend Belieferung und Melbepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle,

Koks und Briketts monatlich im Juni 1920.

Auf Grund der 1, 2, 6 der Verordnung über Rege⸗ lung des Verkehrs mit Kohle vom 24. II. 1917, der 88 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines RNeichs⸗ kommissars für die Koßlenverteilung vom 28. II, 1917 und der §§ 1, 2, 3 und 5 ber Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. VII. 1917 wird bestimmt:

§ 1. Meldepflichtund Zeitpunkt der Melhung.

1. Zu melden sind alle im Bergbanbetrieb gewonnenen ein⸗ hbeimischen wie eingeführten Kohlen und die daraus hergestellten Verkokungs⸗, Brikeltierungs⸗ oder sonstigen festen Produkte, einschließ⸗ lich brennbarer fester Abfallprodukte jeglicher Art, sei es, daß . aus dem Bergwerksbetrieb oder aus anderen Quellen stammen.

2. Brennstoffe dürfen im Juli nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglich dieser Brennstoffe den Be⸗ stimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im Junt pünktlich

nachgekommen ist.

3. Brennstoffe duͤrfen im Juli an einen meldepflichtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden, wenn dem Lieferer (Händler) im Juni die ordnungsmäaͤßige Meldekarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.

„4. Meldungen über Kohlenverbrauch und „bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spaͤtestens 5. Junt 1920 erneut zu erstatten. 5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen;

1 wegen Aushilfslieferungen s. § 3 a¹.

5 2. Meldepflichtige Personen.

1. Zur allmonatlichen Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), die seit dem 1. April 1919 in mindestens 3 beliebigen Monaten monatlich je 10 t hi haben (1 t = 1000 kg = 20 Ztr.), auch sie im Landabsatz bezogen haben, oder die von der zu⸗ staändigen Zivilverwaltungsstelle (siehe § 5, I, 2) oder von dem Reichs⸗ kommissar für die Kohlenverteilung als melrdepflichtig bezeichnet worden sind. Diese Betriebe sind auch meidepflichtig, wenn ihnen die Brennstoff ufuhr ge⸗ n ist oder wenn As infolge von Kürzungen oder freiwilliger Einschränkung ihrer Brennstoffzufuhr zurzeit mweniger als 10 t monatlich verbrauchen. Auch die Betriebe des Reichs, der Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körp' r chaften und Verbände (z. B. Gasanstalten, Werften, Straßen⸗ bahnen) sind meldepflichtig.

2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rüͤcksicht auf die Höhe des Verbrauchs:

a) die Staatseisen bahnen;

b) die Reichbmarine für ihre Bunkerkohlen;

8 die Hreresbetrlebe, sowell der Bedarf durch die Landerfinant⸗

ämter beschafft wird;

d) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und Briketts als Deputatkoble und zur Aufrechterhaltung ihres Grubeyhe triebs (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien mit oder phne Nebenproduktenanlagen) oder Briteirsabriken verwenden (verkoken, briketneren),

wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem-

seiben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind; die landwirlschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem landwirt⸗ schaftlichen Betrjeb von dessen Inhaber geführt werden, soceit sie nicht Gegenstand eines seibständigen gewerblichen Unternehmens sind; Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenbaͤuser, Labdengrschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten äbnliche Beirtebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, so est sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge⸗ meinde über 10 000 Einwohner vder Een. wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.

3. Ob hiernach ein Verhraucher meldepflichtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunaͤchst die für den Sitz des Betriebes zuständige Zivil⸗ verwaltungsstelle nach § 5, 1, 2. Der Reichekommissar für die Koblenvertellung kann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiven.

§ 3. Inhalt der Melduns.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 ks zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Liefererz oder der Lieferer nach Art (Steink hle, Stzinkohlenbriketls, Braunkohle, Braunkoblen⸗ briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt, lichen Weitellungssttlen, mui der genauen Bezeichnung gemäß § 6 ((. B. Gebirte sechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten h. Stück⸗, Sch ammkohle bezw. Grvb⸗, Perlkoks usw.) zu trennen.

eiter sind zu melden: 2) Transportart (siehe Abs. 2), ) Beseßad Fn eehf g Vormonats, 2².) Zufuhr im Vormonat, d; Pa eh zu Beginn des laufenden Mponats, 6) Verbrauch im Vormonat, 3 Bedarf uüͤr den laufenden Monat, 8 g) voraubsichtlicher Bedarf für den 8 lsiebe Ab. 8), h) Bedarf für den Vormonat.

2. Die Transportart ist in Spalte 3 à sn melden durch die im

folgenden in 2 nführungsheichen angegebenen Abkürzungen, bei Bezug uhrenweise ab Zeche: „Landahfatz“; durch Fuhrwerk vom Patzhändlet oder dem Aushelfenden:

Platze;

mit der Vollbahn ab Zeche: „Bahn';

met der Klein⸗ ober Straßenbahn: Kleinbahn“ mit der Volbahn ab Schiff: „Ümschlag -..

der im Vormonat bezogenen Mengen

folgenden Monat

auf der Vollbahn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen“; mit dem Schiff bzw. Schiff und Kleinbahn: „Schiff“; durch Ketten⸗, Seilbahn, Verbindungsgleis und onstig w2 Transportanlagen unmittelbar ab Grube 1 „Eigentr.“ Erfolgte die Lieferung auf verschiedene Transportarten, so ist dies für die betr. Teilmengen getrennt anzugeben.

3. Als Monatebedarf (Spalte 9 der eüirsecx. ist anzugeben die an sich zur Führung des Betriebs bendtigte Brennstoffmenge, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lieferungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Belieferung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Be⸗ lieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur diese als Bevarf anzumelden.

4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tatsächlicher Feststellung zu melben.

5 3a. Aushilfslieferungen.

1. Wenn Brennstoff im Mai von einem Lieferer bezogen wurde, der in der Aprilmeldekarte als Lirferer dieses Brennstoffs nicht angegeben worden war, so ist diese Läeferung in der Juni⸗ meldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig. 8

2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat urückzuerhalten, so sind die nicht zurückerhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr beiragen, in den Spalten am Fuß der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder als Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe entliehener Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3a* behandelten Lieferungen hat diese gemäß § 3at im Hauptteil der Karte rot unter⸗ strichen zu melden.

5 4. Nachprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, verkigftege gter und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.

§ 5. Meldestellen. I. Meldungen sind zu erstatten: 1

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und zwar in zwei Ausfertigungen;

2. an die für den Belriebsort des Meldepflichtigen zuständige, an Stelle der Kohlenabteilung der bisberigen Kriegsamtsstelle ge⸗ tretene Zivilverwaltungsstene (Kohlenwirtschaftsstelle, Demobilmachungs⸗ stelle, Landeskoblenstelle, Landeswirtschaftsamt usw.), für das be⸗ setzte westliche Gebiet siehe Ziffer III, für Freistaat Sachsen siehe Ziffer IV, für die Bezieher von Saarkohle siehe § 6, 10;

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 5, VI, VII und VIII, sowie § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden;

4. an den Liesferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗ pflichtige bei mehreren Lieferern, so sst an jeden Lieferer eine be⸗ sondere Meldekarte zu richten. Bestellt er bei einem Lieferer Brenn⸗ stoffe aus mehreren Herkunfisgebieten, so hat er diesem Lieferer so viel Karken einzureichen, wie Herkunftsgebiete in Frae kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar be⸗ zogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus⸗ ländischen Li ferer, sondern (soweit es sich um nicht in Bapern ge⸗ legene Betriebe handelt) an den Kohlenauaggleich Dresden (stehe § 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift; „Auslandskohle“. Für Betriebe, die in Bapern liegen, sind diese Melrekarten mit der⸗ Aufschrift an die Amtliche Verteilungsstelle München (8 6, 8) zu senden.

Außerdem ist eine besondere sechste Meldelarte mit der Aufschrift „Auslandskohle“ an den Koblenausgleich Dresden von denjenigen Verbrauchern zu senden, die nicht in Bayern ihre Verbrauchsstelle haben und böhmische Koble, sei es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutschen Lieferer beziehen.

Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen sonstigen (nichthöhmischen) Brennstoffe ist die für den Lieferer bestimmte Meldekarte an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62 Kurfürstenstr. 117“, zu senden. Siebe auch § 5 Ziff. 8.

11. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Absatzgebier der Rheinischen Kohlenhandels, und Rerdereigesellschaft liegt, eine b⸗sondere Meldekarte an den „Kobhlenausgleich Mannheim“ (siebve auch § 6, 7a) zu senden, auch wenn sie keine Produkte der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Reedereigesellschaft verwenden. Diese besondere, sechste Meldekarte ist in den Meldetartenheften enthalten die bei den betreffenden süddeutschen Zivilverwaltungsstellen nach § 5, 1, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich sind.

III. Meldepflichtige Verbraucher des besetzten Gebiets haben außs den in Ziffer I genannten Meldekarten eine 6. Meldetarte an die Amtliche Verteilungestele für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Untersachs nhausen 9, zu senden, auch wenn sie keine Brennstoffe aus dem rhei ischen Bezirk verwenden.

IV. Meldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen⸗Altenvura liegt, haben mit Ausnahme der Elektrizitäts⸗, Gas⸗ und Wasserwerke, an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieb zuständige Gewerbe⸗ aufsichtsamt zu senden. Die von dem Säͤchsischen Lanbeskohlenamt bezw. durch dessen Unterventeilungsstellen ausgegebenen Meldekaxten⸗ hefte enthalten dementsprechend 6 Meldekarten. EClektrizitäts⸗, Gas⸗ und Woͤsserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Meldekatte.

V. Säaͤmtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in alle Teilen genau gleich lauten Dies bezieht sich auch auf die Be⸗ zeichuung der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso auf etwaige beigefügte Bemerkungen.

VI. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, die Amtliche Verteilungs telle zu richtende Meldekarte an die Adresse: „Gaskoksabteilung, Berlin W. 62, Wichmannstr. 19“, zu senden.

VII. Für Saartohle siebe § 6, 10.

VIII. Für andere als böͤhmische Auslandskohle ist die unter

Absatz 1, Ziffer 3 genannte, an die Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die „Einfuhrabteilung Berlin W. 62, Kur⸗ fürstenstr. 117˙, zu senden. Siehe auch § 51 Ziff. 4.

§5 6. Amtliche Verteilungsstellen.

Amtliche Verteilungsstellen sind: 1. Fur Steinkohle*) aus Ober⸗ und Nieder schlesien: . 8 Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 582. 2. Für Ruhrkvhe*): Amtliche Verteilungsstelle für Ruhrkohle, Essen, Frau⸗ Bertha⸗Krupp⸗Straße 4. 8. Fürt Steinkoble*) aus dem Agchener Repier Amtliche Verteilungkstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).

4. Fuͤr die Braunkvphlef) ans dem Gebiet rechte n mit Ausnahme von sächsischer Braun⸗ kohlef): 1

demeann Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechte der Elbe in Berlin NW. 7, Unter den Lünden 39. See 6 *) Auch Briketts, Schlammkohle und Kokz. †) Auch Briketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.