2
Betriebes gehört.
Braunkohle †)
5. Für die mitteldeutsche der unter 6
(links der Elbe), mit Ausnahme genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗
kohlenbergbau in Palle a. G., Magdeburger Str. 66. Frei sʒ
st Ir e
6. Für aus den 2 Sachsen und Sachsen⸗Altenburg sowie mische, nach Deutschland (außer Bayern) führte Kohle und für sichsische 1* Kohlenausgleich Dresden, Hresden⸗A. 24, Bismarckplatz 1. 7. Für rheinische Sraunkohle †): Amtliche Berteilungsstelle für das besetzte westliche Gebiet, Köln, Untersachsenhausen 9. †f) 7a. Für Braunkohle †) aus dem dem Westerwald und dem Freistaat Hessen: Kohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29, Erdgeschoß. 3. Für Stein⸗“) rechtsrheinischen Bavern und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kobhle“*†):
Braunkohle †)
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗
rheinischen Baͤyern, München, Ludwigstraße 16.
Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Ibben⸗ büren usw.):
Deisters und seiner Umgebung, Hannover, Erühlstr. 1. 10. Für die Gteinkohle“*) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz: 6 Kohlenausgleich Mannheim, Manrheim, Paskring 27/20. 1. Für Gaskols“**) siehe § 5, VI.
12. Für andere als böhmische Auslandsbrennstoffe Fohe § 5, VIM.
§ 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit dautlicher Namensunterschrift (Firmennnterschrift) des Meldepflichtigen versehem sein müssan, bürsfen nur auf amtlichen Junimeldekartos erftattot werden, die jeder Meolbdepflichtige bei der zuständigen Orts⸗ nder Bezi kskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen
Kreiswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zusländigen
Zivilverwaltungsstelle nach § b, I, 2 (im besetzten Gebiet bei der
Amtlichen Verteilungsstelle für das besegte westliche Gebiet, Köln, siehe § 6, 7) gegen eine Gebühr ven 0,50 ℳ für ein Heft zu 5 Karten beziehen kann. Für Bezirke gemäß § 5, II und IV fnd Heste zu 6 Karten gegen eine Gebühr von 06,60 ℳ vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Maldekarten
§5, I:³ und“, §5H 5, II, III und 9 *) sind dort für 0,10 ℳ das Stück erhaͤltlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an veorsch edenen Orten oder in verschiedenen Teilen des gleichen Orted, so müssen shr jeden Betrieb die Meldungen gesondert arsolgen.
3. Jeder Meldepflichrige hat die fuͤr ihn in Frage kommonde Verbrauchergruppe (Vorberseite der Karte) durch Durchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nas der Art seines gon enb⸗ lichen Betriebes zu mehreren Verbrau chergruppen ebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines 1* Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ IC1““ angewiesen worden, Es ist unzulaäͤssig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
5 3. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner eldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskemmissar stimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem
Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzusenden,
in dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lisferer
weitergegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 5 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat in ver daßu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigene Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und ohne Verzug seinem eiganen Lieserer weiterzugeben, bis sie zu dom Hauptlieferer’ gelangt. Hauptlieserer ist das liefernde Wert (Zeche,
oksanstalt, Brikeltfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlassan hat, dieser Dritte. 8
8 2en 2e ein Lieferer (Händlar) die in einer Meldakarte aufge⸗ führten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren auf so viel neue Händlermeldelarten, wie Vorlieferer in Frage kommon. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer 3 woiterzugoben. Dje Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jode noue Melde⸗ karte hat:
8 die auf die Karte entfallende Mange,
b. die auf die anderen Karten verteilten Rostmangen der ur⸗ schriftlichen Karte mit Nennung der Lieserer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Gorten zu enthalten. Die neuen Moldakarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versahen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 1922 sorgfältig aufzubewahren.
8. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Aeferer böhmische Kohlen besieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen Lioferer, sondorn, fals es fi um Meldekarten handelt, die von in Baypern gelegenen Betrieben verrühren, an die Amtliche Vortetlungöstele München (§ 6, 3), andern⸗ falls an den Kohlenausglesch Dresden (§ 6, 6) zu senden. Handelt es sich um andere als böhmische Auslandsbrennstofte 9 sind die Karten an die „Einfuhrabteilung, Berlin W. 62, Fäaftrsiengof zu senden. v. “ Lisferungen sind mit
Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen. 8 8 lrists. von e Ks s. Kohle haben den Bazug dissos Brennstoffes nur auf den Meldekarten zu vermerken, die deom Reichs⸗ kommissar für die Kohlenvertailung eingereicht wordon.
5 10. Un zulässigkeit von Doppelmeldungen.
Oillgebiet,
und Braunkohlef) aus dem
9. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner
Amtl che Verteilungsstelle für die Eteinkohlengruben des
roceisverbindlicher
(siehe
gehört, ist maß⸗
so hat er diese zu durchkreuzen.
Helisferung ausgeschlosson wird.
Bestimmung nicht
und die Karte
nhalt
Die
V Weise von der 84sung ihrer Verpflichwsmgen der Armee 8988ae ber Kamnmis zu geben, so steht deoch die maßgebende milz⸗
V festnesehten Zeitpunkt durchzuvführen.
und Londwirtschaft Hermes in seiner Rede in der Natonal⸗
Meldungen derselben Bedarftmenge bei mahreven Liefevern siend
verboten.
1. Abgabe und Bezug von Brennstoffon außorhalb der ordnungs⸗
5 11. Ausnahmebestimmungen (Aushilfolieferung). und Kartoffsin aus der Ermte des Jahres 1920 betanmi⸗
mäßigen Monatsmeldekarle (§ 1, 1 und 2) bedürfen der Anweisung eder
der Genehmigung derjenigen Amtlichen Verteilungsstelle (siehe 5 8), aus deren Bezirk dieser Begus erfolgen soll. Hegen die Entschebung der Amtlichen Verteilunzsstelle ist Berufunz an don Rei FJsd- r zulässig. Die Genehmigung win nur ausnahmsweise beim Vor⸗ liegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt.
Für die Abgabe und den Bezug von Brennstoffen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenbandels⸗ und Resderei⸗Ges. m. b. H. Aerlenkontor Mannheim) bestimmt sind, tritt hinsichtiich der gemäß Absatz 1 erforderlichen Anweisung oder Genshm guns füͤr Ruhrkohle an die 1488 der Amtlichen Verketlungsstelle in Gssen der Kohlenausgleich Mannheim.
Ngluf glans 1 (letzter Satz) und § 9- wird hingewiosen.
2. Aushilfslieferungen zwischen zwei Verbrauchem somze Aus⸗ vusaafoanhen eines Platbändlers aus Mongen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind auch zulässig, wenn neben
*) Au ciketts, Schlammkohle und Koks.. ““ 2 vha Vöne a, . 8 e und dorgleichen Abfallsrzeugnifse, sowie Koksarusbritetts. 1 1 Auch Briketts, Naßprehsteine und Grud⸗koats. 89 Wegen der Meldepflicht in den besotzten Gohieton vergl. 3 5, III.
mesentlich orhögten Preise auf Berechmungsn, Nie zu A. dieses Jahrus augstollt werden waren, umn dan Stand der
—“ ,.————
dem Einverständnis der Parteien die Genehmigung der Zivilve waltungsttelle nach § 5, 1, 2 vonirgt. Sohzen zu solchen Aushilfs⸗ lieferungen Gisenbasnwagen henutzt werden, so bedarf die Lirferung uxerden der Genehmigung der zuständigen Nantlichen Vosteilungs⸗
hoce (siebe 5 6). 1b
3. Gin Hee 1) barf ausnahmeéweise beie, Vorliegen eines wichtigen Grundes anstett durh den Händler, welcher in der vom Hauptlieferer gemaß § b, 1 zugeganbenen Melekarte verzeich«et ist, durhh einen enderen Hindler liefern. *) Auf leßteren findet in eiesem Felle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige Melde⸗ karte vorgelegen haben muß 1, 1 und 2), keine Anwendung. Es Lenügt die einsclägige Mitteilung d2s Hauptlieferers.
4. Die nachträgliche Melvung der gemäß Ziffer 2 und 3 statt⸗ sindendan Licforungen ist in 5 G1 vgeregeli.
§ 12. Anfragen und Anträge. 8—
Anfragen und Anträge, die diese Bakanntmachung betreffen, simnd, soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Reichekaweenissar sue die Kohlenverteilung, Barlin, zu richten.
95 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerb⸗ lichen Verbrauchers bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichs⸗ kommissars in den Handel zu bringen oder für Hausbrandzwecke ab⸗ zugeben oder zu verwenden. Siehe jedoch § Za,*.
§ 14.
Verbrauchor, die nicht der Meldepflicht unterliegen, sind zum Eim⸗ reichen von Meldekarten nicht berechtigt. Neue meldepflichtige Ver⸗ braucher dürfen Karten nur einreichen, nachdem sie von der Kohlen⸗ wirtschaftsstelle oder dem Reichskohlentomomissar als meldepfl ichteg anerlannt worden sind.
§ 15. Strafen.
1. Zrwiderhandlunten gegen diese “ worden nach § 7 der Bekanntmachung vom 26. Februar 1917: *˙e. angase bis zu einem Jahr und mit Gelsstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemaß § 5 Abs. 2 dr Derordnung des Bundedrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe b zu 3000 Mark bestraft. 3
2. Peben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Ginziehung der Breanstoffe erkannt werden, avf die sch die Zuwiderhandlung besisht, ohne Unsenschied, ob sie demn Tator ge⸗
bhören oder nicht.
§ 16. Wirkung unterlafssener Meldung. Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht eder niszt fristzerecht genbͤgt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemaàß § 15 zu gewärtigen, baß or von der
§ 17. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1920 in Kraft. Berlin, 6. Mai 1920. Der Reichetommissar für die Kohlenverteilung.
*) Eine Abaͤndeyung bhestehender Lieferunasbeziehnugen sen durch diese
egünstigt werden.
FKlichlamtliches. sürtsetzung aus dem Haupehlatt.) Deutsches Reich.
Der Nusschorß des Reichsrats für Verfassung und schäftsordeung hlialt Hente eine Sitzung. Mai 1920 wied die uns auferleste Ver⸗ eeresftärke auf 200 000 Mann Diese weitere orappe im Bbbau unseros eltan, rupm eichen Hoeres bedingt wiederum, wie bereihs im März diesess Jahreb, die BVerabschiedung der Offiziere, Sangätza⸗, Veterinarsffiziere und Fähnriche zum 15. Mai 1920, die nicht für Etatsstellen des Uebergangshesres vorgssehan sind. Wie dam „Wolffschen Tesegrapheaabürs“ metgetsiit wird, lann zum Bebauern der zuständigen militärlschen Stelle auch diesas Mal nicht nach Lage der Dinge die Verabschiedung der Offizisre eine namentliche sein. Visimehr wird die Abschieds⸗ vorfügung sür die batroffenen Offiziere gemeinsam vollzogen. eetreigtommande werden mit mmlichster Beschleunigung den Offizieren von ihrer Verabschiedung Keuntnis geben. So schmerzlich es ist, alten, treuen Dienern des Staats auf diese
Am 15. minderung der durchgeoführt sein.
tärische Stelle der unabänderlichen Notwensigkeit gegenüber, die Hꝛeresvermisderung zu dem von unseren einstigen Feinden Hiesichtlich ihrer Pv⸗ finbdung mit Pension bezw. Gebührnissen nach dem O. E. G. sowie der Anträge auf milttärische Veratestigungen finden Ne Ansführungsbeftimmungen zu der Vevordeung vom 12. März 1930 fimagemöße Anwendwag.
——.—.—
Am 2. Rpril 1920 hat der Reichsminister für Ernährung
versammlung besenders hervorgshoben, daß die Förderung der landwirtschafilichen Erzeugung ene Nenderung in der Preispolitik erforderlich mache. Wahrend noch im vorigen Jahr die Höchstpreise für die öffenelich bewirtschaftenen land⸗ wirlscheftlichen ““ kurz vor der Ernte festgesetzt wurden, find diesse Jabr beroitg durch Vevorbeung vom 13. März vorläusige Prsise (Mindoszprezse) für treide
Die so frühseitige Veröffentlichung der cice gewisse Söehn „Wolffs Tele⸗
Vorjahr decsehe
eben worden. reise orfolgte, iumn den Landwirten Hinsichtlich der Preisgesalwung zn gebes. Wie graphenbürs“ mitlailt, bemban diese gegen das
verzeitigen Produklionskasten zu ermitteln. In der erwähnten Verorbreng wird emserscklich botont, daß die endgültige Fest⸗ setz der Preise bis zum Begiam der Errn unmnter entsprechenper Berddsichtigung dec bis dahin eutstandenen Produktlosskosten erfolgen fah. Diesses Varfahran, die landwutschaftliche Pro⸗ duktion dadurch m fördern, daß dem Landwirt die Sicherheit gegeben wird, in des Preisen ber -e die von tym auf⸗ gewendetan Koßven zurückerstattet zu erhalten, fand auch die Billi⸗ gung der zu doen Verhandlungen übor vie Preissesisepung hiezu⸗
Nahrungsmittel sich auch bei erhöhter dischen Preisen um ein Mekrfaches höher stellen als diese.
Entsprechend der Vorschrift der Verorbnung vom 13. März müssen bis aun Begman der Ernte die Steigerungen der Prorukliensle ben 8. t werden. Dies soll von Ind e ffern -ee Zur Beratung des steriums ist ver einigen Tagen eine besondere kommissten ams hervosrragenzen landwirtschaftlichen ständisen und Berkretern der Verbraucherschaft gebildet worden. In ihrer erstan Sitzmig hat die Kommission dazu Stellung ge⸗ nommen, nach welcher Methobe die Indexziffern ermittelt werden sellan, und asßerdem diejenigen Güter und Leistungen bestimmt, deren Preisentwicklung durch die Indexziffern ver⸗ folgt werden soll. Ja Ministerium für Ernährung und Land⸗ wirtschaft werden zurzeit die von der ommission vorgeschlagenen Berechnungen dur sgeführt. Die Kommission tritt in Kürze zu weiteren Verhandlungen wiederum zusammen. Die Ergeb⸗
nisse der Berechnungen werden der Oeffentlichkeit unterbreitet werben.
Mimi⸗ Index⸗ Sachver⸗
—6
Das unter Leitung des parlamentarischen Unterstaats⸗ sekretärs im Reichswehrministerium arbeitenbe Unter⸗ suchungsamt hat weutere 8 Fälle erledigt. Auf Grund des Ustersuchnsgsergebnisses hat der Reichswehrminister Geßler dom „Wolffscesn Telegraphenbüro“ zufolge entschieden:
1) Cegen Oberleumant Lüdecke, da sich die wider ihn er⸗ hobenen Beschuldigungen als völlig haltlos erwiese haben, nichte zu veranlassen.
2) Znu einem Truppanteil außerhalb Berlins ist zu versetzen Hanptmann Weber.
3) Die Akten sind dem Oberreichsanwalt zu überweisen in en Jällen des Hsuptmanns Berendt und Leutnants
n von Erffa. 1 28 Ueberweisung der Rkten an den Oberreichsanwalt sind bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfohrens zu beurlaubmn: Major von Stephany, Major von Sommerfeld, Hauptmann von Sommer feld und Rittmeister Schröter. 1 u den in der Meldung vam 4. Mai erwähnten Fällen des Oberstlautnants von Fabeck und⸗Majors Wille, die wagen „mangelnder Beweise“ niedergeschlagen wurden, wird ergänzend bemerkt, daß stichhaltiges Bemeismaterial übe haupt nich beigebracht werden konnte, das Verhalter der Offiziere sich violmehr als einwandfrei erwissen hat. G
Das Reichspesiministerium nimmt hinsichtlich der Beteiligung der Post⸗ und Telegraphenbeamten, Hilfskräfte und Arbeiter am Generalstreit im ver⸗ gangenen März folgen de Stellnng em:
Der Reichspostminister hat am 14. März auf einstimmigen Be⸗ schluß des Kabinetts durch Kreistelegramm angeordnet, daß bei der Reichs⸗Post⸗ uns Lelegraphenverwaltung der Telegraphen⸗ und F ernsprechd ienst zum Schutze des Gemeinwohls mit allen Mitteln aufrechterhalten werden und daß nur der Post⸗ vetrieb da, wo Gefahr für Leben und Gesundheit der Beamten oder für Cigentum der Post bestand, ruhen sollte. Denjenigen Beamten usw., die dieser Aufforderung gefolgt sind und ihren Dienst weiter verrichtet haben, darf deshalb von keiner Seite ein Vorwurf gemacht werden. Wo von den Gewerlschafien und den Beamtenverbänden in einzelnen Orten der Generalstreik ausgesprochen worden ist — obwohl eine Stillesgung des gesamten Betriebs der Reichs⸗Post⸗-⸗ und Tels⸗ graphenverwaltung gerade die Kreise am meisten schädigen mußte, denen man durch den Generalstreik Hilfe zu ge⸗ währen vermeinte — soll mit Rücksicht auf die durch die Unruben hervorgerufene Verwirrung denjenigen Beamfen, Hilfskräften und Arbeitern, die sich am Ptreik beteiligt haben und dem Dienst fern geveteben sind, hieraus ein Nachteil nicht erwachsen; nur wegen grober Ausschreitungen oder S“ Handlungen würde einzuschreiten ssin. Gegen diejenigen Beamten usw., welche die gegen die ver⸗ fassungemäßige Regierung gerichteten Bestrebungen unkerstützt oder efördert haben, ist dagegen durchweg entschieden vorzugehen. Zur der aus Anlaß der Märzunrucen im Bereiche der Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung vorgekommenen Verfehlungen in aus Vertretern des Reichspostministeriums und des Beamtenbeirats ein Ausschuß gebitdet worden, der nach einheitlichen Grundsaͤtzen zu prüfen hat, 4 ein Cinschreiten geboten ist, und der nach dem Er⸗ gebniß der Matersuchsng Vorschläge für die Erledigung abzugeben hat.
Das polnische Generalkonsulat in Berlin gibt bokannt:
Bis zur Errichtung selbständiger Konfulate werden mit dem 1,. Mai d. J. in Breklau und Hamburg Paßstellen des Generalkon sulats in Berlin exrrichtet.
Die Zuständigkeitsbezirke dieser Pastellen sind:
a. für Breslau die Provinz Schlesien mit Ausnahme des Ab⸗ immungsgebiets von Oberschlesien. b
b. 12 Ham burg die Freistädte Hamburg, Lübeck und Bremen,
die bei Deutschland verbliebenen Gebietsteile von Schleswig⸗
Holstein, ferner die Regierungsbezirke Stade und Lüneburg der Feehe Hannosver und der Freistaat Oldenburg.
In sachlicher Beziehung werden diese Paßstellen ermächtigt:
a. Zur Ausstellung von Pässen und Erteilung von Sichtvermerken an volnische Staatsangehörige, 1 . b b. zur Grteitung von Sichtvermerken zur Einreise nach Polen für nicht polnische 8
e. zur Grteilung von Durchreisebewilligungen durch den polnischen
orridor.
Das reisende Publikum wird daher ersucht, je nach der Zu⸗ gehörigkeit zu emem der vorerwaͤhnten Gebietsteile ab 1. Mai d. J. wegen Grteilung eines Paßvisums sich nicht mehr an das General⸗ konsulat der Polnischen Republik in Berlin zu wenden, sondern an die vorerwähnten Paßstellen. Die Adresse der W in Breslau lautet: Gasse 18, die der Pabßstelle i 9: Michaelis
styaße 19. 1“ Preußen.
Für das abgeleufene Rachnungsjahr haben aus den im Haushaltsplan dar Cisenbahnverwaltung zur Be⸗ lohnung nützlicher Grfindungen vorgesehenen Mitteln 95 Beamten und Arbeitern der Staatseisenbahnverwaltung Belohnungen im Gesamtbetrage von 22 000 ℳ für Er⸗ sindungen und Varbesserungen, die zur Erhöhung der Betriebs⸗ sicherhoit und Wirtzchaftlichkeit beitragon, bewilligt werden ksnnen.
Hente beginnt der 48 stündige polnische Allgemein⸗ ausstand im „berschlesischen Abstimmungsgebiet wegen Richterfüllung der am 20. April aufgestellten Forde⸗ rungen. Wie „Woiffs Telegraphenbüro“ mitteilt, droht der
gezegenen Derbrauchzeksoise. Diese sahen ein, daß im Imteresse der Verbrancherschaft die inländische Predektisa auf einen
möglichst hohen Stand gebracht werden muß, dies
Erzeugnisse mög
der Preise für zie landwirtschaftlichen in, da die Kaßen fuͤr eingeführte
nur unter Grhöhun
Pas tard fich jedoch längtr auszudehnen. Das deutsche Kommissarist für die Velksabstimmung warnt in einem Auf⸗ 8 die bousschen Arvoiter und Angestellten vor der Beteiligung
„—.—
mit Hilfe
8
8
zum Deuts
8 9
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage. Preußische Landesversammlung.
144. Sitzung vom 7. Mai 1920. Nachtrag.
Die in der vorgestrigen Nummer d. Bl. auszugsweise wiedergegebene Rede, die nach der endgültigen Annahme des Entwurfs eines Gesetzes, betrefsend die Bereit⸗ stellung von Mitteln zu Diensteinkommens⸗ verbesserungen, und der Gesetzentwürfe über das Diensteinkommen der Beamten usw. in dritter Lesung der Finanzminister Lüdemann gehalten hat, hatte folgenden Wortlaut:
Meine Damen und Hercen! Sie haben durch die einstimmige Annahme der Gesetze, die nunmehr hier verabschiedet worden sind, ein Gesetzgebungswerk zustande gebracht, dessen Bedeutung zweifellos weit hinausragt über die Bedeutung sehr vieler anderer Gesetze, die die preußische Landecversammlung in den letzten Monaten verabschiedet hat. Dieses Gesetzgebungswerk soll dazu dienen, die Arbeits., Besol⸗ dungs und Versorgungsverhältnisse der Beamtenschaft des preußischen Staates auf eine ganz neue Grundlage zu stellen. Durch diese Gesetze wird die Möglichkeit geschaffen, auch in Zukunft dem preußischen Staate eine zufriedene, arbeitsfreudige und schaffenslustige Beamten⸗ schaft zu erhalten. Es kann gar keinem Zweifel unterliegen, daß sich die Wirkungen dieser Gesetze auf viele Jahre hinaus geltend machen Trotz dieser großen Bedeutung und trotz der zahlreichen Einzel⸗ bestimmungen, die diese Gesetze enthalten, hat das Haus davon abge⸗ sehen, sich in eine weitgehende Einzelberatung dieser umfangreichen Gesetze zu vertiefen und damit eine ganz besondere Anerkennung ver⸗ dienende Selbstentäußerung geüöbt. Das Haus hat außerdem darauf verzichtet, in vollem Umfang zunächst dafür zu sorgen, daß für die bisher bewilligten Ausgaben auch die nötigen Mittel bereitgestellt würden, eine Selbstentäußerung, die allerdings wahrscheinlich dem Hause etwas leichter gefallen sein wird, als die vorhin erwähnte. Immerhin, meine Damen und Herren, glaube ich, es den Beteiligten schuldig zu sein, dieses Bemühen der Landesversammlung, den Beamten so schnell wie möglich zu den ihnen gedachten neuen Besoldungen zu verhelfen, ausdrücklich festzustellen und Ihnen namens der Regierung für diese entgegenkommende Erledigung der Gesetzentwürfe, dann aber auch vor allem namens der Beamtenschaft herzlich zu danken für das damit bekundete Bestreben, möglichst schnell den Beamten die Möglichkeit zu geben, ihre neuen Bezüge zu erhalte
Ich habe bereits, meine Damen und Herren, bei der Einbringung der Vorlage kurz auf die wichtigsten Merkmale der Neuregelung der Beamtenbesoldungen hingewiesen. Ich möchte mich nicht wiederholen und will nur kurz hervorheben, daß allein die Zusammenziehung der Beamtenschaft aus 43 Besoldungsklassen in 13 Besoldungsklassen, die Beseitigung der bisherigen starren Grenzen zwischen der unteren, mittleren und höheren Beamtenschaft, die Schaffung zahlreicher Auf⸗ stiegsmöglichkeiten und die Tatsache der erheblich stärkeren Aufbesserung der Besoldungen in den niederen Klassen Merkmale dieser Neuregelung sind, die den tiefen sozialen Charakter und die weitgehende Umgestaltung der Bestimmungen dieser Gesetze deutlich erkennen lassen.
Inzwischen kann man auch erkennen, wie außerordentlich weit⸗ gehend die Neuregelungen sind, die getroffen worden sind mit Bezug auf die Bezüge, die in Zukunft den Pensionären und den Hinterbliebenen verstorbener Beamten zukommen werden. Mit Rücksicht auf die be⸗ sondere Bedeutung dieser Seite der Angelegenheit möchte ich kurz einmal feststellen, welche sehr umfangreiche Besserung die Pensionäre des Staates durch dieses Gesetz des Staates ecfahven werden. Die Ruhegehalts⸗, Wartegeld⸗ und Hinterbliebenengeldempfänger aus dar Zeit vom 9. November bis jetzt werden den nach dem 1. April 1920 ausgeschiedenen Beamten und ihren Hinterbliebenen in ihren Bezügen völlig gleichgestellt, das heißt, sie werden also jetzt so behandelt werden, als wenn der betreffende Boamte bei seinem Ausscheiden aus der zule tzt von ihm bekleideten Stelle bereits nach diesen neuen Sätzen besoldet worden wäre. Es werden ferner allen übrigen Wartegeld⸗ und Ruhe⸗ gehaltsempfängern und Hinterbliebenen aus der früheren Zeit ohne Prüfung ihrer Bedürftigkeit und ohne Antrag zu ihren bisherigen gesetzlichen Bezügen einen Zuschuß erhalten, der in der Höhe der Hälfte des Unterschiedes zwischen ihren bisherigen gesetzlichen Ver⸗ sorgungsbezügen und den Versorgungsbezügen, der ihnen entsprechenden Neupensionäre liegt. Also auch diese Altpensionäre des Staates werden ganz wesentliche Aufbesserungen erhalten. Darüber hinaus werden zu allen Wartegeld⸗, Ruhegehalts⸗ und Witwengeldbezügen weitere Zu⸗ schläge als Ausgleich für die herrschende Teuerung gezahlt werden, und zwar auch diese ohne Prüfung des Bedürfnisses, ohne besonderen Antrag in der Höhe der Hälfte desjenigen Betrages, den der Beamite zu dem zuletzt von ihm bezogenen Diensteinkommen als Ausgleichs⸗ zuschlag erhalten haben würde, wenn er beim Ausscheiden aus die er Stelle nach den neuen Bezügen besoldet gewesen wäre. Diese Aus⸗ gleichszuschläge können sogar auf Antrag in besonderen Fällen auf die ganze Höhe dieser Teuerungszuschläge gebracht werden. Ferner wird allen Empfängern von Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenen⸗ bezügen, also auch den Altpensionären, die Kinderbeihilfe in derselben vollen Höhe gewährt werden und nach denselben Voraussetzungen, wie den aktiven Beamten.
Das alles sind so wesentliche Verbesserungen in der Lage unserer Pensionäre, der Neupensionäre wie der Altpensionäére, daß ich geglaubt habe, darauf nochmals besonders hinweisen zu müssen, besonders auch darauf, daß wir mit dieser Regelung der Pensionärfragen dem Vorgehen des Reiches vor⸗ angeeilt sind. Denn im Reiche sind diese Fragen bisher noch nicht geregelt worden. Außerdem ist es der erste Fall, daß die Bestimmung einer neuen Besoldungsregelung mit der Regelung ber Bezüge der Pensionäre in Verbimung gebracht ist; es ist das erste Mal, daß den Pensionären auch die beträchtliche Herauffe Besoldung der aktiven Beamten mit zugute kommt. 8
chsan
Zweite Beilage
Berlin, Montag, den 10. Mai
Ich glaube also, von den Beteiligten wird wohl anerkannt werden müssen, daß alles geschehen ist, um berechtigten Ansprüchen wirklich
Genüge zu leisten, daß — so darf ich es wohl ausdrücken — bis zur
Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit tes preußischen Staates gegangen ist. Ich bin mir vollkommen im klaren darüber, daß trotzdem sehr viele Beamte noch nicht mit allem zufrieden sein werden, was hier geschaffen worden ist. Im ganzen wird aber zweifellos anerkannt werden müssen, daß alles geschehen ist, um berechtigten Ansprüchen widklich Erfüllung zu geben.
Außer dieser Frage der Pensionäre, die ich kurz berührt habe, und derennwegen im Ausschuß mehrere Anfragen an mich gerichtet women sind, bin ich noch besonders gefragt worden, wie sich die Re⸗ gierung zu denjenigen Beamten stellt, die aus den besetzten Gebieten vertrieben worden sind. Ich möchte deshalb hier kurz erklären, daß diese aus den besetzten Gebieten, jetzt namentlich aus den besetzten polnischen Gebieten vertriebenen Beamten genau so behandelt werden wie die übrigen aktiven Beamten, das heißt: sie bekommen ihr volles Gehalt weiter gezahlt und wemen ebenso schnell wie die übrigen Be⸗ amten auch die vollen neuen, erhöhten Bezüge erhalten, die ihnen nach dieser neuen Bescldungsordnung zustehen würden. Im übrigen wird von der Regierung alles aufgeboten werden, um namentlich diesen, unter ganz besonders mißlichen Umständen zum Teil sehr schwer leibenden Beamten zu holfen.
Schließlich noch ein letztes Wort. Die Herren und Damen sind um die Auszahlung dieser neuen erhöhten Bezüge an die Beamten, Lehrer usw. besorgt gewosen, und es ist an mich die Forderung gerichtet worden, den Beamten auf diese neuen Bezüge noch einmal einen be⸗ sonderen Vorschuß anzuweisen. Meine Damen und Herren, ich glaube, ich stimme wohl mit jedem im Hause darüber überein, daß nichts ver⸗ fehlter sein würde, als das durch die Not des Krieges und der Ueber⸗ gangswirtschaft geborene System der Vorschuß⸗ und Zuschußzahlung auch nur einen Tag länger aufrechtzuerhalten, als unbedingt not⸗ wendig ist. Diese Vorschuß⸗ und Zuschußwirtschaft muß so schnell als möglich abgebaut und vollkommen beseitigt werden, und deshalb möchte ich auch nicht die Hand dazu bieten, um in dem Augenblick, wo diese neuen Besoldungsgrundsätze die Zustimmung dieses hohen Hauses gefunden haben, durch Anweisung neuer Vorschüsse bereits wieder eine Durchbrechung der angestrebten Neuordnung herbei⸗ zführen. Ich glaube daher, durchaus nicht nur in Ihrem Sinne, sondern namentlich auch im Interesse der beteiligten Beamtenschaft zu handeln, wenn ich nicht solchen Wert darauf lege, einen neuen Vor⸗ schuß anzuweisen, sondern alles aufbiete, um die Auszahlung der neuen Beamtenbesoldung so schnell als möglich in die Wirklichkeit umzu⸗ setzen. (Sehr gut!) In dieser Beziehung ist das Erforderliche bereits von mir veranlaßt worden. (Bravo!) Der vorläufige Entwurf liegt hier bereits in meiner Mappe, und er wird hoffentlich noch heute, spätestens aber morgen, aus meinem Amte herausgehen. Alle Be⸗ hörden werden angewiesen werden, mit der größtmöglichsten Be⸗ schleunigung die neuen Gehaltssätze auch den Beamten zukommen zu lassen. Ihnen werden genaue Weisungen erteilt werden, wie sie sich im einhelnen gegenüber auftretenden Schwierigkeiten zu helfen haben, ihnen wird im besonderen gesagt werden, daß die Neuregelung des Dienstalters und ähnliche Dinge bis zur endgültigen Regelung im neuen Quartal mrückzustellen ist, und daß auch, wenn aus andern Gründen kleine Differenzen auftreten sollten, die Differenzbeträge zwischen dem neuen und dem alten Gehalt unbeschadet dieser Differenzen wnächst auszuzahlen sind, und daß die dann noch Übrigbleibenden Differenzen bei der Gehaltsjahlung im andern Quartal aus⸗ zugleichen sind.
Ich glaube, meine Damen und Herren, Sie können somit mit dem ruhigen Bewußtsein nach Hause gehen, daß nicht nur von Ihnen, sondern auch von der Regierung alles geschehen ist und auch ferner geschehen wird, um diese Neuregelung der Beamtenbesoldungen in einer Weise zum Abschluß und zur Durchführung zu bringen, daß keiner der im preußischen Staatsdienst stehenden Beamten sich darüber zmu beklagen hat, daß nicht alles geschehen sei, um seinen Interessen ge⸗ recht zu werden. In der Erwartung, daß dieses weitgehende Gefühl einer begründeten Zufriedenheit in der Beamtenschaft Platz greift, erlaubesich mir Ihnen nochmals namens der Beamtenschaft den Dank dafür auszusprechen, daß Sie in dieser entgegenkommenden Weise die Gesetzesvovlagen zur Erledigung gebracht haben. (Lebhafter Beifall.)
Sachsen.
Das Gesamtministerium hat in seiner Sitzung am Freitag dem Etat für 19 20/21, der erstmals fur die Periode April bis März läuft, die Zustimmung erteilt. Der Etat schließt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge in Ein⸗ nahmen und Ausgaben mit 1 003 390 530 ℳ ab; außerdem sind imn den außerordentlichen Etat noch 88 638 000 ℳ ein⸗ En In matecieller Beziehung unterscheidet sich der neue
tat wesentlich von früheren Haushaltsplä en, namentlich in⸗ folge der Ueberleitung der Staatseisenbahnen sowie der Ver⸗ waltung der direkten Stesuern auf das Reich. Nach dem Stande vom 31. März 1920 beliefen sich die sächsischen Staatsschulden auf 992 354 400 ℳ fundierte Schulden und 712 704 000 ℳ schwebende Schulden. Der Haushalt schließt mit einem Fehl⸗ betrage von 126 Millionen Mark ab.
Bremen.
Die Bremische Nationalversammlung hat vor⸗ gestern in erster Lesung die neue Verfassung für die freie v Bremen beschlossen. Laut Meldung des „Wolfsschen
elegraphenbüros“ soll die Staats gewalt vom Volke ausgehen und ausgsuübt werden unmittelbar durch die Gesamtheit der stimmberechtigten reichsdeulschen Eirwohner des bremischen Staates, die ihren Willen durch Abstimmung (Volksentscheid) und durch Wahl einer Volksvertretung (Landtag) äußert, mitielzar durch Landtag (Bürgerschaft) und Landesregierung (Senat), Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Zürgerschaft lann Volksentscheid herbeigeführt werden. Die
zeiger und Preußischen
weil der Oberste Rat abstimmung nicht Naum
mitteilen, versammlung Friedens vertrags
den fremden Besatzun struppen
und westungarischen
iger. 1920
Häfen des bremischen Staales werden von einer öffentlich recht⸗
lichen Körperschaft unter nu sicht des Staates verwaltet. Zur Fö derung des Wirtschaftalebens werden verschiedene Kammern eingerichtet, die bei behörzlichen Maßnahmen Mitbesimmungs⸗ recht haben. Die Verfassung soll am 6. Juni 1920 in Kraft
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Oesterreich. bes Ausschusses der fraazösischen ne, ist vorgestern
hier über die on die Kammer
zerichterstatter Kammer für den Friedensvertrag. Marga vormittag in Wien eingetroffen, um si einzelnen Fragen zu informieren und Berich zu erstatten.
— Der christlich⸗soziale Landesparteitag hat dem „Korrespondenzbüro“ zufolge in einer Entschließung die bald ge Schaffung einer endgül inen Verfassung, und zwar den Bunder⸗ 12n mit weitgebender Selbständigkeit der Länder und den
nschluß an Deutschland gefordert.
89 dem Begleitschreiben zu den ungarischen Friedensbedingungen heißt es, dem „U garischen Korre⸗ pondsezbüro“ zufolge: „Der Oberste RNat erwartet die Antwort der Friedensdelegstion, ob sie Vollmachten habe, den Frieden unter den mitgeteilten Bebingungen zu unterschreiben.“ Aus diesem Satz folgert man in ungarischen politischen Kreisen, daß ein mweuerlicher Notenwechsel statthaft ist, der sicherlich mehr als zehn Tage in Aaspruch nehmen wird. Jeden⸗ falls wird um eine Verlängerung der zur Beant⸗ worhmg gesteckten Frist von zehn Tagen nachgesacht werden. Die Antwort des Grafen Apponyi als Führer der Friedensdelegation wird EX“ dahin lauten, daß er persönlich nicht in der Lage sei, den Vertrag zu unterzeichnen, den ungarischen Wünschen nach Volks⸗ egeben habe. „Nemzeti Ujsag“ riedensdelegation möge Millerand noch die National⸗ zur Unterzeichnung des Vollmachten zu erteilen, und zwar aus dem Grunde, weil in der Nationalversammlung die besatzten Gebiete Ungarns nicht vertrelen sind, ja nicht ein⸗ mal alle Teile jenes Gebiets, das Ungarn im Friedensvertrags⸗ entwarf zugesp ochen wird; denn einzelne Landstriche sind von noch immer nicht geräumt worden. Ohne die Vertreter dieser Gebiete fühlt ich die Nationalversammlung nicht ermächtigt, im Namen des ganzen Landes der Frisdensdelegstion Vollmachten zu erteilen.
— Eine von der Gebiets⸗Schutzliga in Budapest ver⸗ anstaltete Massenversammlung tagte vorgestern unter Teil⸗ nahme zahlreicher Vsreine und Aborhnungen ass den besetzten Bebieoten, deren Abtreagcung der Friedensvertrag beab⸗ sichigt. Wie „Wo F Telegraphenbüro“ berichtet, spr der Versammlung Vertreter der Szekler Nation und der sieben⸗ bürgischen Ungarn, ens der oberungarischen, südungariso en
ga, der Zipfer und der ruthenischen Be⸗ völkerung und Pte fe setes technkkums. Die Versammlung faßlte den einstimmigen Be⸗
er
macht den Vorschlag, die 7 weder die Regierung seien in der Lage,
schiuß, die Regierung aufzufordern, den Friedensvertrag nicht
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zu weiterschreiben und auf dem Sisndpunkt ungarischer Eir heit zu beharren, und zog herauf begeisterter Stimmung auf den Petoefiplatz, wo ebeafalls eine Massenversammlung abgehalten wurde.
Großboitannien und Irland.
Im englischen Unterhaufe erkundigte Curzon, oh die Frage der „K. Remo zur Sprache gekommen sei. dem „Wolssschen Telsgraphenbüre“ zufolze, dies sei der F ewesen, und wie er vöre, würden in eit Schritte getan, doch sei es besser, keine unsokkommenen u geben. Die Regierung müsse erst endgültig wissen, was geschehe. In Erwiderung einer anderen Anfrag sagte Bonar Lamw, nach amtlchen französischen Berichten sesen bei dem Vormarsch im Maingau 7583 Gewehre, 6 Geschütz und 113 Meschinengewehre eufgefaunden worden. Dies werde nicht als eine sehr bedeutende Menge angesehen. Auf eine weilere Frage erklärte Bonar Law, daß den Polen, sowei die englische Regierung in
sich V
stützung gewährt worden sei.
Die in der vorgestrigen der Landesverteidigung (Reden im O berhause tümlich meldete,
Meldung berichtete Besprechung
und nicht, wie die „Nieuwe Courant“ irr⸗ im Uaterhause statt.
riegoverbrecher“ in San Bonar Law ermiderte,
Paris in der Angelegen⸗
l G Betracht kaͤme, bei ihrem Angriff auf Rußland keine moralische oder materielle Unter⸗
von Haldane und Curzon) fand
der Uoiversität und des Poly⸗
8
von dem Versammlungslokal 2G
— Auf der Versammlung der liberalen Partei in
Leamington, bei der etwa 600 Delegierte aus Eagland und
Wales anwesend weren, brachte ürthur Brambton eine Ent⸗
schließung ein, die bestätigt, und die Einladung Lloys Georges möchten in onge treten, zurͤckweist. Der Mizister für Gesundheitswesen Addison erklärte, die Entschließung bebaute die Aus t ßung treuer Aberaler aus dem liberaten Verbande. Auch Mac Namara, der mit großem Laͤrm empfangen wurde, bekämpfte die Entschli gung. Alle Antänger darpuf geschlossen den Saal und eigene Versammluag ab. Die Gatschließung wurde darauf angenommen. Die Amsterdamer Zeitang „Telegraaf“ merkt, hiermit sei die Spalming der liberalen Partei endgültig geworden. 8 — Einer Rentsrmeldung zufolge haben etwa 100 be⸗ waffaete Sinnfeiner die Polizeiststion in Cloyae an⸗ griffen. Die Besatzung von 6 Poli elbeamten mußte sich 1 heflisem Kampf ergeben. Ein Pol zist warde lebensgefähr⸗ Die Angreifer steckten das Gebäude in Brand en es darauf in die Luft. Drei Nachbarhäuser
in Flammen auf. Einige Blätter ve öffentlichen aus Belfast, nach denen die irische Polizei in
die
ge na lich verwundet. und sprengten gingen
Depeschen
Asquith als Leiter der liberalen Partei Eoyns ., b Liberalen Zesammena beit mit der konsersativen Partei
er der Koalitton verließen vielsn im Stadthause eine
be⸗