schaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reich regierꝛung mit Zustemmung des Reichs ats und des von der verfossunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses solgendes verordnet:
Die Vorschriften des § 140 des Gesetzes über das Branntwein⸗ monopol vom 26 Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 887) treten bis auf weiteres außer Wirksamkeit. 8 8 8
Die nachstehend genannten Numm folgende Fassung:
Nummer des Zolltarifs jentner
Mark
(178/9 Branntwein aller Art einschließlich des Weingeistes, Arrak, Rum Kognak und ver⸗ setzte Bra ntweine; Mischungen von Wein⸗ geist mi Aether und Lösungen von Aether in Weingeist:
in Fässern: b4““ Arrak Rum, Kognak anderer Branntwein .
in anderen Behältnissen
Essig aller Art: in Fässern oder Küben. in anderen Behältnissen.
Anmerkung: Essig mit mehr als 15 wichtsteilen Essinsäure in 100 ist Essigsäure zu verzollen.
Essigsänre, auch kristallisiert (Eisessig) Essigsäureanbydrid: bei einem Gewichte
der unmittel⸗ baren Um⸗ schließung Inhall
Aether aller Art, einfache und zusammen⸗
gesetzte; auch Kognaköl (Weinbeeröl): o* in anderen Behältnisen § 3.
8 1. Als Ersatz für die Belastung, die der im Inland hergestellte
Branntwein durch das Gesetz über das Branntweinmonopol erfährt st beim Eingang von Branntwein, insoweit die Einfuhr nicht durch
die Monopolverwaltung erfolgt, von weingeisthaltigen Erzeugnsssen,
von Aether, von ütherhaltigen Erzeugnissen, von Essig und Essig⸗ säure, außer dem Zolle ein haenpelasegtesch zu erheben.
2. Die Monopolausgleichschuld entsteht mit der Grenzüber⸗
schreitung. Der Monopotausgleich wird fällig, sobald die Ware zum
freien Verkehr abgefertigt ist.
§ 4.
1. Der Monopolausgleich ist in Höhe des Unterschieds zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntwein⸗ grundpreis zu berechnen:
bei Brauntwein und bei weingeisthaltigen Erzeugnissen von
der in dem Branntwein und den weingeisthaltigen Erzeugnissen enthaltenen Weingeistmenge, bei Aether von der Weingeistmenge, die zur Herstellung des Aethers und bei ätherhaktigen Erzeugni en von der Wein⸗ geistmenge, die zur Herstellung des in , 8 Erzeugnissen enthaltenen Aethers durchschniktlich erforderlich ist des Branntweins und der weingeisthaltigen Er⸗
von mindestens 20 kg
nebst von weniger als 20 kg
120 265
Beim Einga
zeugnisse sind verbindliche Erklärungen über die Raummenge, das Eigen⸗
gewicht und den Weingeistgehalt, beim Eingang des Aethers und der ätherhaltigen Erzeugnisse verbindliche Erklärungen über das Eigen⸗ gewicht des Aethers und des in den ätherhaltigen Erzeugnissen ent⸗ altenen Aethers für die eingelnen Behältnisse vorzulegen. Beim Eingang in größeren Umschließungen (Fässern, Korbflaschen, Ballons usw.) mit einem Gewichte von mindestens 20 kg einschließlich des
Inhalts ist außerdem das Eigengewicht der Umschließungen anzugeben.
. 2. Werden die nach Abs. 1 verlangten Erklärungen nicht vorgelegt oder sind sie unzutreffend, so ist der Monopolausgleich nach den Vor⸗ schriften über die Zollerhebung zu berechnen; er beträgt alsdann für den Doppelzentner: bei Likören und weingeisthaltigen Erzeugnissen 40 Hundertteile, bei Arrak, Rum und Kognak 60 Hundertteibe, bei anderem Branntwein 100 Hunrdertteile, i Aether 120 Hundertteile 1 ätherhaltigen Erzeugnissen 60 Hundertteile 38 desjenigen Betrags, der sich ergibt, wenn von dem für das Hektoliter Weingeist festgesetzten regelmäßigen Branntweinverkaufspreise der Branntweingrundpreis abgezogen wird. Das gleiche Verfahren ist an⸗ zuwenden, wenn der Einbringer es beantragt.
3. Beim Eingang solcher weingeisthaltigen Erzeugnisse, zu deren Herstellung, falls sie im Inland erfolgt wäre, Branntwein zum er⸗ mäßigten Verkaufspreise hätte abgegeben werden dürfen, sowie beim Eingang von Aether, der nachweislich zu Zwecken verwendet wird, zu denen im Inland Aether aus einem zum ermäßigten Branntwein⸗ verkaufspreis abgegebenen Branntwein hätte verwendet werden dürfen, und beim Eingang von ätherhaltigen Erzeugnissen, zu denen im In⸗ land in der bezeichneten Weise hergestellter Aether hätte verwendet werden duürfen, wird in den Fällen des Abs. 1 oder 2 der Monopol⸗ ausgleich nur in Höhe des Unterschieds zwischen dem ermäßigten Ver⸗ kaufspreis und dem Branntweingrundpreis erhoben. Die Erhebung des Monopolausgleichs unterbleibt in diesen Fällen, wenn der ermäßigte Branntweinverkaufspreis niedriger ist als der Grundpreis.
§ 5. Beim Eingang von Trinkbranntwein ist außer dem Zolle und dem Monopolausgleiche das Freigeld nach den für inländische Er⸗
zeugnisse geltenden Vorschriften des Monopolgesetzes zu erheben. Der Monopolausgleich ist bei Essig und Essigsäure in Höhe der igsäureverbrauchsabgabe nach den für die inländische Essigsäure den Vorschriften zu erheben, und zwar auch bei Essig 8. dem hehalt an wasserfreier Essigsjäure. Wird die eingeführie Essigsäure zu Zwecken verwendet, zu denen im Inland von der Essigsäure⸗ verbrauchsabgabe befreite Essigsäure abgegeben wird, so bleist der Monopolausgleich unerhoben. 8 8 1
§ 7 Der nach den Vorschriften des § 4 zu erhebende Monopolausgleich bildet eine Monopoleinnahme mit der esaebee daß ein der ee. litereinnahme (§ 105 des Monopolgesetzes) entsprechender trag unmittelbar an die Reichskasse abzuführen ist. § 8.
Die nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 918 den obersten Landesf nanzbehörden zustehenden Befugnisse gehen auf den Reichsminister der Finanzen über.
89
Der Reichsrat kann in Einzelfällen, in denen die Anwendung des Gesetzes über das Branntweinmonopol zu besonderen Härten führen würde, aus Billigkeitsgründen Ausnahmen zulassen, soweit die Zu⸗ ständigkeit nicht durch dieses Gesetz einer anderen Stelle vorbehalten ist.
8 — 8 “ 8 111“
12 en der §§ 8 und 9 treten mit dem der Ver⸗ kündung der Verordnung folgenden Tage in Kraft. 2. Das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen der Verordnung
bestimmt der Reichsminister der Finanzen. Er bestimm Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung.
Berlin, den 3. Mai 1920. — die Reichsregierung. Müller. 8
1
—
Verordnung Ausführung des Betriebsrätegesetzes
82
vom 4. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147). Vom 30. April 1920.
Auf Grund des § 61 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs Gesetzbl. S. 147) wird nach Verhand⸗ lung mit den wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer von der Reichsregierung folgende Verordnung erlassen: 8
Im Bereiche der Reichspost⸗ und Telegraphenverwaltung werden örtliche Vertretungen, Bezirksbetriebsräte und ein Ze tralbet
gebildet. 8 I Oertliche Vertretung. Ein Ortsbetriebsrat wird gebildet 1. je für das Reschspostministerium und die ihm unmittelbar unterstellten Dienststellen (Telegraphen⸗Versuchsamt, Tele⸗ graphen⸗Apparatamt, “ Fernsprech⸗Linien⸗ üro, General⸗Postkasse), ferner für die bayerische Abteilung des Reichspostministeriums in München. 88 eeee jedes Ober⸗Postdirektionsbezirkes für jede selbst⸗ ständige Dienststelle (Ober⸗Postderektion, Verkehrsanstalt, Telegraphenbauamt und sonstige derartige Dienststellen).
Soweit Telegrapbenbauämter noch nicht bestehen, ist ein gemein⸗ samer Betriebsrat für die Baufübrerbezirke zu bildon, deren Zu⸗ sammenfassung in einem Telegraphenhauamt beabsichtigt ist.
Auf Wunsch der wirtschaftlichen Vereinigungen der Telegraphen⸗ arbeiter kann die örtliche Vertretung auch so geregelt werden, daß
1. Einzelbetriebsräte für jede Bauabteilung in Ortsfernsprech⸗ netzen und ferner für jeden Telegraphenbauführerbezirk, der nicht zu einer Bauabte lung gehört,
2. ein Gesamtbetriebsrat für den Bereich des ganzen Tele⸗ graphenbautmts gebildet werden.
Die Einzelbetriebsräte sind dem Gesamtbetriebsrate neben⸗ geordnet; sie können nur durch diesen mit dem Bezirksbetriebsrat in Zerbindung treten und den Beiirkschlichtungsausschuß amufen, nach⸗ dem der Gesamtbetriebsrat und das Telegraphenbauamt zu der An⸗ gelegenheit Piallung genommen haben.
§ 4.
Nichtselbständige Zweigstellen, die sich wie Zweigstellen von Bahnpostämtern mit dem Hauptamt nicht an demselben Orte be⸗ finden, erhalten für ihr Personal eine besondere Vertretung.
5. Werden in der Regel weniger als 20, aber mindestens 5 wahl⸗ berechtigte Arbertnehmer beschäftigt, so ist unter den Voraussetzungen des § 2 des Betriebsrätegesetzes ein Betriebsobmann zu wählen.
§ 6. Wenn nach der Zahl der Arbei tnehrer weder ein Betriebsrat zu erfichten noch ein Betriebsobmenmn zu wählen . können die Arbeit⸗ nehmer auf ihren Wunsch und, soweit örtliche Verhältnisse nicht ent⸗
und das Reichspostministerium, so ist damit der Streitfall erledigt,
§ 10. 1 Der Reichsminister der Finanzen kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
gegenstehen, einer benachbarten Verkehrsanstalt (Dienststelle) zwecks Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats zugeteilt werden. Näheres hierüber bestimant erforderlichenfalls die Ober⸗Postdirektion im Ein⸗ vernehmen mit den belteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer. 8
8 7.
Die örtlichen Vertretungen der Arbeitnehmer befassen sich im Rahmen der ihnen nach dem Betriehsrätegesetz zustehenden Shehs. nur mit örtlichen Angelegenheiten für den Personenkreis, für den sie gewählt sind.
5 8.
Wenn bei Streitigkeiten zwischen der örtlichen Vertretung und dem Vorsteher der Dienststelle keine Ginigung erzielt wird, so hat der Vorsteher die Sache, falls die Arbeitnehmervertretung sie nicht zupächst an den Bezirksbetriebsrat weitergeben will, auf Verlangen der Arbeitnehmerertretung der Ober⸗Postdirektion vorzulegen.
Beabsichtigt die Oher⸗Postdirektion gegen den Antrag der Arbeit⸗ nehmervertretumg zu enlscheiden, so hat sie zunächst die Stellungnahme des Bezirksbetriebsrats herbeizuführen. Einigen sich dieser und die Ober⸗Postdirektion, so ist damit der Streitfall erledigt, sofern nicht die örtliche Vertretung binnen 2 Wochen nach Zustellung der Ent,⸗ -. der Ober⸗Postdirektion den Bezirksschlichtungsausschuß anruft.
Kommt keine Einigung zwischen der Ober⸗Postdirektion und dem Bezirksbetriebsrate zustande, so kann der Bezirksbetriebsrat binnen 2 öchen nach Zustellung der Entscheidung der Ober⸗Postdirektion den Bezirksschlichtungsausschuß anrufen. Geschieht dies, so kann die Ober⸗Postdirektion die Sache, falls sie grundsätzlicher Natur oder über den Bereich der Ober⸗Postdirektion hinaus von Bedeutung ist, unter 1e—; eer Benachrichtigung des Bezirksschlichtungsausschusses dem
eichspostministerium vorlegen. Der Bezirksschlichtungsausschuß hat daraufhin das Verfahren einstweilen auszusetzen.
Das Reichspostministerium kann, wenn es der Auffassung des Bezirksbetriebsrats nicht beitritt, die Sache an die Ober⸗Postdirektion zur Entscheidung durch den Bezirkeschlichtungsausschu⸗ zurückgeben oder sie dem Zentralbetriebsrat überweisen. Einigen sich der Zentral⸗ betriebsrat und das Reichspostministerium, so ist damit der Streitfall erledigt, sofern nicht der Bezirksbetriebsrat binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Reichspostministeriums den Zentral⸗ schlichtungsausschuß anruft.
Kommt keine Ginigung zwischen dem Reichspostministerium und dem Zentralbetriebsrate zustande, so kamn sowohl das Reichspost⸗ ministerium als auch der Zentralbetriebsrat binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Reichepostministeriums an den Zentralbetriebsrat den Zentralschlichtungsausschuß anrufen, der an
telle des Bezirksschlichtungsausschusses entscheidet. 8 2 8
I Bezirksbetriebsräte.
8
§ 9. 1 vinlnn jeden Ober⸗Postdirektionsbezirk wird ein Bezirksbetriebsrat gebildet.
Dem “ fallen die dem Betriebsrat nach dem Betriebsrätegesetz obliegenden Aufgaben zu, die über den Bereich der örtlichen Dienststelle hinaus, jedoch nicht über den Bereich des Ober⸗ Postdirktionsbezirks hinaus, von Bedeutung sind. Auch ist er für die
auch den
Ober⸗Postdirektionsbezirkes in unmittelborer und gebeimer
Kommt zwischen dem Reichspostministerium und dem Zentral⸗ betriebsrate keine Einigung zustande, so kann der Zentralbekriebsrat gegen die Entscheidung des Reichzpostministerums binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung den Zentralschlichtungsausschuß an⸗
rufen. 8 § 10.
„Der Bezirksbetriebsrat besteht in Ober⸗Postdirektionsbezirken mit 2000 oder weniger Arbeitern und Angestellten aus 6 Mitgliedern. Ihre Zabl erhöht sich für je wertere 1000 um 1 Mitalied. Eine überschießende Zahl von 500 und mehr wird für volle 1000 gerechnet. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 12.
§ 11. Die Wahl erfolgt aus der Mitte sämtlicher Arbeitnehmer eines ir Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Innerhalb des Ober⸗Post⸗ direktionsbezirkes gelten die Wahlbezirke der Ortsbetriebsräte als
Stimmbezirke für die Wahl zum Bezirksbetriebsrate.
von dieser ein Wahlvorstand
Für die Leitung der Wahlen ist am Sitze der Ober⸗Postdirektion mäß § 102 Abs. 2 des Betriebsräte⸗ gesetzes zu bestellen. Iu prüft die ihm einzusendenden Wahlvorschläge und bringt die orschlagslisten zur Kenntnis der Wahler. Die r Stimmbezirke haben nach Schluß der Wahl die den
—
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Beratung derjenigen Angelegenheiten zuständig, die ihm von der
bö überwiesen werden. Venn be. Streitigkeiten zwischen dem Bezirksbetriebsrat und der Ober⸗Postdirektion keine Ennigung erzielt wird, ist die Sache, falls sie der Bezirksbetriebsrat nicht an den Zentralbetriebsrat weitergeben will, auf Verlangen des Bezirksbetriebsrats dem Reichspost⸗ ministerium vorzulegen.
Beabsichngt das Reichspostministerium, gegen die Auffassung des Bezirksbetriebsrats zu entscheiden, so hat es zunächst die Ste ung⸗ nahme des Zentralbetriebsrats herbeizuführen. Einigen sich dieser
nicht der Bezirksbetriebsrat binnen 2 Wochen nach Zustellung er Entscheidung des Reichspostministeriums den Zentralschlichtungs⸗
“ 1
Nr. 81 des (S. 513) statt „Fruchtereme“ heißen ¹ ausschuß anruft.
Orten bestellte Wahlvorstand zuständig.
Wahlvorstände einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmzahlen zu ermitteln und das Ergebnis am Tage nach der Wahl dem Wahlvorstande des Bezirkes mitzuteilen. Dieser stellt das Endergebnis zusammen.
Name, Dienststellung und Wohnung der Gewählten sind von dem Bezirkswahlvorstande der Ober⸗Postdirektion sogleich mitzuteilen und werden von dieser durch Bezirksverfügung bekanntgemacht.
8 III. Zentralbetriebsrat. 1 8 § 12. b 1 1 Für den gesamten Bereich der Reichs⸗Post⸗ und Telegraphen⸗ verwaltung wird ein Zentralbetriebsrat gebildet.
Dem Zentralbetriebsrate fallen diejenigen den Betriebsräten gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu, welche Über den Bereich eines Bezirksbetriobsrats hinaus von Bedeutung sind, ferner die Beratung über diejenigen Angelegenheiten, die ihm von dem Reichspostministerium zur Behandlung überwiesen werden.
Hinsichtlich der Behandlung der Streitigkeiten zwischen dem Reichs⸗ postministerium und dem Zentralbetriebgrate findet § 9 Abs. 5 An⸗ wendung
§ 13.
Der Zentralbetriebsrat besteht aus 17 Mitgliedern, die von den Arbeitnehmern in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grund⸗ sätzen der Verhäl bniswahl gewäblt werden. Die Wahl erfolgt durch Abgabe von getrennten Stimmzetheln gleichzeitig mit der Wahl zu den Bezirksbetriebsräten.
Für die Wahl bilden das Reichspostgebiet, Bavern und Württem⸗ berg je einen Wahlkörper. Von den 'a Seee. im Reichspost⸗ ebiete sind 14, von denen in Bayern 2 und von denen in Württem⸗ bverg 1 Mitglied zu wählen.
Für die Leitung der Wahle
1 zum Zentralbetriebsrat ist in Berlin, München und Stuttgart der
ür die Bezirksratswahlen an diesen L 2 vorst ig. Das Ergebnis der Wahlen ist von den Wahlvorständen der Stimmbezirke an die Bezirkswahl⸗
vorstände und von diesen E an den Zentralvorstand in
Berlin mitzuteilen. In Bayern sind die Ergebnisse von den Bezirks⸗ 1 unächst an den ezirkswahlvorstand in München und von diesem an den Zentralwahl Flband in Berlin weiterzugeben.
Name, Dienststellung und Wohnung der Gewählten sind von dem Zentralwahlvorstand in Berlin dem Herichspostminssteum mitzu⸗ teilen und werden durch das Nachrichtenblatt des Amtsblatts des Reichspostministeriums bekanntgemacht.
IV. Besondere Bestimmungen. Auf die Bezirksbetriebsräte, die Gesamtbetriebsräte und den Zen⸗ tralbetriebsrat die Bestimmungen der §§ 6 und 27 des 8
triebsrätegesetzes keine Anwendung. Diese Betriebsräte wählen einen die, wenn die Vertretungen
ersten und einen zweiten Vorsitzenden, sowohl Arbeiter wie Angestellte als Mitglieder haben, nicht der
gleichen Gruppe angehören dürfen.
§ 15. Das Verfahren bei Streitsachen ist in allen In⸗ Möglichkeit zu Heenloen. sachon ist in allen Instanzen nach
§ 16. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, Berlin, den 30. April 1920.
Der seicheposminlster 9 Giesberts.
— —
Verordnung über Einfuhr von Oelkuchen, Fisch⸗ und leischmehl.
b 161ö1263“
Auf Grund des § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 Reichs⸗Gesetzbl. S. 41)/22. März 192 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 334) und des 8 5 Pre ezergnntmachung, 1-. die Prsugh⸗ von Futtermitteln, di sestoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs⸗ Gesenbl. S. 67) wird folgendes bestimmt: — 8—
Artikel I. — § 1.
fuh 8 8 . ng8 Rresdräng juhr vom 16. Januar Reichs⸗Gesetzbl. S. 41)/22. März 1920 teczg ehch e 334) vorgeschriebene Bewilligung wim dr Ein⸗ h. Fhctic⸗ . d kuchen, R Rübsenkuchen, indotterkuchen, skuchen, nfkuchen, kuchen, Sonnenblumenkuchen, vncen. Hs - Sesamkuchen. Sojabohnenkuchen, Leinkuchen,
“
über die Se der Ein⸗
Niger Kokoskuchen
Maiskuchen, Maiskeimkuchen, Baumwollsaatkuchen sowie Mehl
aus diesen, Erdnußkuchen, Tierkörpermehl. Kadavermehl Heringsmehl, Walfischmehl, Fischfuttermehl, Dorschmehl reich, Fischfuttermehl, Dorschmehl, settarm, Blutmehl, Fleischfuttermehl.
sehl, fett⸗ Fleischkuchen,
§ †.
Die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einfuß von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunshümer vom 28. 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 67) treten außer Kraft, soweit sie sich auf die 1” 8 1 aufgeführten Futtermittel beziehen.
In gleichem Umfang treten di u erl fü . öö fen ie dazu erlassenen Ausführungs
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Mai 1920.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Dr. Hermes.
—
Druckfehlerberichtigung. 5 In der Verordnung über den Verkehr mit Süßiake iten vom 10. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 512, Reichsanzeigers) muß es im 8§2 bei Gruppe C III „Fruchteremefüllung“.
.
Palmkernkuchen,
— den Häuten von 8 und achtpfe den vom 26. November 191 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1903).
Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verwendung des Meherlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlacht⸗ pferden vom 26. Norember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1903) werden für die Zeit vom 17. Mai bis 20. Juni 1920 ein⸗ schließlich folgende Sätze als Gesamthäutezuschlag für den Zentner Lebendgemicht festgesetzt:
für Rinder, ausgenommen Kälber... Schafe mit vollwolligen, halblangen und kurz⸗ 111414141A21“ Shaet a1““ Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Mailll 33,— „ Die 6⁄0 des Häutezuschlags betragen hiernach für den Zentner Lebendgewicht: für Rinder, ausgenommen Kälber. Schafe mit vollwolligen, halblan walllgen elll co4*“ Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und 11“ Berlin, den 11. Mai 1920. Reichsfleischtelle, Vermwaltungsabteilung. Der Vorsitzende: von Ostertag.
56,— ℳ, 130,— „
118,— „
33,60 ℳ, 78,— „
70,80 63,—
19,80
gen und kurz⸗
“ Die Geschäftsräume der Rescheentschädigungs⸗ kommission bisher Unter den Linden 17/18, sind nach dem Gebäude Am Urben in Zehlendorf⸗Mitte (Wannseebahn) ver⸗ legt. Telephonanschluß: Amt Zehlendorf 1790 — 99. Zehlendorf, den 8. Mai 1920. Der Präsident der Reicheentschäbdigungskommission. J. V.: Dr. Karpinski.
“
Preußen.
Der Regierungsrat von Kameke ist zum Geheimen Re⸗ gierungsrat und vortragenden Rat bei der Prsußlschen Staats⸗ regierung ernannt worden.
.—ê
Finanzministerium.
Zur Vermeldung von Zmeifeln wird darauf hingewiesen, daß die Runderlasse vom 16 März d. J. — 1 7478 — und vom 23 April d. J. — I1 9828 —, betreffend Zahlung von Vor⸗ schüssen, auch auf die Lohnann estellten höherer Ordnung bei den Katasterämtern Anwendung zu finden haben. 1 “
Berlin, den 3. Mai 1920.
Der Finanmminister. J. A.: Koßwig.
v⸗
Der Landrat Dr. Abicht aus Marieonwerder und der Syndikus Dr. Hübener aus Berlin sind zu Geheimen Re⸗ gierungsräten und vortragenden Räten im Ministerium für Handel und Gewerbe ernannt worden.
Ministerium des Innern.
VerbrdnungJg
über die erstmaligen Wahlen zur Stadtver⸗
ordnetenversammlung und zu den Bezirks⸗
versammlungen der Stadtgemeinde Berlin.
Vom 7. Mai 1920. 3
Auf Grund der 88 15, 53 und 59 des Gesetzes über die Bildung, einer Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 wird die nachstehende Verordnung erlassen.
I. Wahltermin und allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die erstmaligen Wahlen zur Stadtwerordnetenversamm⸗ lung und zu den Bezirksversammlungen der neuen Stadigemeinde Berlin finden am Sonntag, den 20. Juni 1920, statt.
§ 2. Auf die Wahlen finden die Bestimmungen der Gemeinde⸗ wahlverordnungen vom 24. und 31. Januar 1919 (G. S. S. 13 u. 15) und des § 23 des Gesetzes, betreffend die vorläufige Regelung ver⸗ schiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 18. Juli 1919 G. S. S. 118) sinngemäße Anwendung mit den Maßgaben, die sich aus dem Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtaemeinde Berlin und den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.
H. Besondere Bestimmungen. 1. Wahlkommissare.
§ 3. Der Minister des Innern ernennt für die einheitliche Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in sämtlichen Wahl⸗ kreisen einen leitenden Wahlkommissar und dessen Stellvertreter. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg und von Berlin ernennt für die einheitliche Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in den einzelnen Wahlkreisen einen gemeinsamen Kreiswahlkommissar für die Wahlkreise I bis VI und je einen Kreiswahlkommissar ür die Wahlkreise VII bis XV sowie für jeden Wahlkommissar einen Stellvertreter. Die ernannten Kreiswahlkommissare und deren Stellvertreter sind unverzüglich dem leitenden Wahlkommissar nam⸗
2 ach 8 haft zu machen 2. Wählerlisten.
§ 4. Für die Wahlen darf das für die letzten Reichstagswahlen benußte Hauptstück der Wählerliste verwendet werden. sofern hierbei der Kreis der Reichstagswähler deutlich erkennbar bleibt.
Das nähere über die Einrichtung der Wählerlisten bestimmt der eitende Wahlkomm issar. 8 saitegge eee. dg,. der für die Ausübung des Wahlvechts erforderlichen Ansässigkeitsfrist von einem Jahrne (§ 53 Nr. 2 des Gesetzes ü 27. April 1920) kann in der Weise erfolgen, daß die⸗ jeni ersonen, fegigen Jäönlaefat. (Gutsbezirk) wohnen, von dieser die Aufforderung erhalten, bis zum Beginn der Auslegungsfrist zur Vermeidung der Streichung in der Wählerliste den Nachweis dafür zu erbringen, da die Ansässigkeitsfrist erfüllt ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Streichung in der Wählerliste (unbeschadet des Einspruchs⸗ zechts) vorgenommen. .
welche noch nicht ein Jahr lang in ihrer gegen⸗
5 6. Die Wählerlisten werden spätestens vom 1. Juni ab min⸗ destens fünf Tage lang öffentlich ausgelegt. Der Tag des Beginns der Auslegung der Wählerlisten wird vom leitenden Wahlkommissar bestimmt. Einsprüche gegen die Wählerlisten sind binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist zu erledigen, worauf den Be⸗ teiligten das Ergebnis underzüglich bekanntzugeben ist.
3. Wahlscheine. I1 § 7. Für einen Wähler, der gemäß § 58 Nr. 15 des Gesetzes vom 27. April 1920 wahlberechtigt ist, ist auf seinen Antrag von der Gemeindebehörde des Wohnortes ein Wahlschein auszustellen.
Der Grund zur Ausstellung eines Wahlscheins ist auf Erfordern
laubhaft zu machen. Das Muster für die Wahlscheine bestimmt der itende Wahlkommissar. 4. Stimmbezirke.
§ 8. Die Einteilung der Wahlkreise in Stimmbezirke liegt den Kreiswahlkommissaren im Benehmen mit dem Gemeindevorstande (Magistrat, Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher) ob.
5. Wahlvorschläge.
§ 9. Der leitende Wahlkommissar hat spätestens am 30. Mai zur Einreichung von Stadtwahlvorschlägen, die Kreiswahlkommissare haben spätestens am 30. Mai zur Einreichung von Kreis⸗ und Bezirksverordnetenwahlvorschlägen öffentlich aufzufordern.
10. Die Kreiswahlvorschläge und die Bezirksverordneten⸗ wahlvorschläge sind spätestens am 6. Juni bei dem Kreiswahl⸗ kommissar einzureichen. Sie müssen von mindestens 100 im Wahl⸗ kreise zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet
werden.
§ 11. Die Stadtwahlvorschläge sind spätestens am 10. Juni bei dem leitenden Wahlkommissar einzureichen. Sie müssen von min⸗ destens 200 im Gebiet der neuen Stadtgemeinde Berlin Wahlberech⸗ tigton unterzeichnet sein.
12. WDie Kreiswahlvorschlag benannten Bewerber dürfen auch in dem angeschlossenen Eö“” 6 9 Nr. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 1920) benannt werden.
Die Benennung in einem Stadt⸗ oder schließt die Benennung in einem Bezirksverordnetenwahlvorschlage
nicht aus.
§ 13. Besteht ein Wahlkreis aus mehreren Verwaltungs⸗ bezirken, 5 ist die Verbindung von Bezirksverordnetenwahlvorschlägen nur für die Wahlvorschläge desselben Verwaltungsbezirks zulässig.
§ 14. Die Anzeige über die Verbindung mehrerer Stadtwahl⸗ vorschläge oder mehrerer Bezirksverordnetenwahlvorschläge muß spaͤ⸗ testens am 10. Juni, und nwar für die ersteren dem leitenden Wahl⸗ kommissar, für die letzteren dem Kreiswahlkommissar, eingereicht sein.
§ 15. Die Erklärung über den Anschluß eines Kreiswahlvor⸗ schlages. an einen Stadwahlvorschlag muß spätestens am 10. Juni bei dem leitenden E“ eingereicht sein.
16. Die zugelassenen Kreiswahlvorschläge sind dem leitenden Wabhlkommissar sogtestens am 10. Juni von den Kreiswahl⸗ kommissaren einzureichen.
kilg Zur Prüfung der Stadtwahlvorschlöge und ibrer Verbin⸗ dungen wird unter dem Vorsitz des leitenden Wablkommissars ein Stadtwahlausschuß gebildet, auf dessen Zusammensetzung und Auf⸗ gaben die Vorschriften über die Kreiswahlausschüsse sinngemäß An⸗ wendung finden. Die ühnn der Beürksverordnetenwahlvorschläge und ihrer Verbindungen liegt dem Kreiswahlausschuß h. § 18. Der leitende Wahlkommissar hat spätestens am 16. Juni die zugelassenen Stad wahlvorschläge und ihre Verbindungen, die Kreiswahlkommwissare haben späfestens am 16. Juni die sämtlichen ugelassenen Wahlvorschläge, und zwar die Kreiswabhlvorschläge unter enntlichmachung der angeschlossenen und untereinander verbundenen Stadtwahlvorschläge, die Bezirksverordnetenwahlporschläge unter Kenntlichmachung der miteinander verbundenen, öffentlich bekonnt⸗
machen.
hä 6. Wahlhandlung.
§ 19. In großeon Wahlbezirken ist es zulässig, daß die Wahlen gleichzeitig in zwei verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an zwei verschledenen Tischen desselben Wahlraums vorgenommen werden, sofern die Wählerliste nach Geschlechtern getrennt angelegt oder sonst geteilt werden kann; Voraussetzung hierfür ist, daß für beide Wahlräume oder beide Tische alle vorgeschriebenen Einrich⸗ tungen vorhanden sind, in dem zweiten Raum oder an dem zweiten Tische der Stellvertreter des Wahlvorstehers die Wahl leitet und für den zweiten Wahlraum oder den zweiten Tisch ein besonderer Schrift⸗ kührer bestellt wird. 8 8 29 Falls nicht rechtzeitig die genügende Anzahl von Wahlurnen mit den vorgeschriebenen Eigenschaften beschafft werden kann, dürfen nach näherer Anordnung des Kreiswahlkommissars andere Gefäße als Wahlurnen verwendet werden, bei ““ die Sicherheit es Wahlgeheimnisses gewährleistet erschein se Für ee Se beginnt um 8 Uhr vormittags.
22. Der Wahlvorsteher hat die ihm von den Parteien übor⸗ gebenen Stimmzettel am Eingang zum Wahlraum oder vor dem⸗ selben so aufzulegen, daß sie den zur Stimmabgabe erscheinenden Wählern entnommen werden können. 8 86 23. Die beiden Stimmzettel für die Wahlen der Stadt⸗ verordncten und der Bezirkeverordneten sind von dem Wähler, der seine Stimme abgeben will, in einen einzigen Umschlag z stecken. Die Abgabe von zwei Umschlägen durch einen Wähler ist unzu üssig.
§ 24. Die Inhaber von Wahlscheinen nennen vor Abgabe der Stimme ihren Namen und ihre Wohnung und übergeben den Wahlschein sodann dem Wahlvorsteber, der ihn nach Prüfung dem Schriftführer weiterreicht. Entstehen Zweifel über die Echtheit oder den recht⸗ mäßigen Beositz des Wahlscheines, so hat der Wahlvorst and diese nach Möglichkeit aufzuklären und über die Zulassung oder Abrreisung des Wählers Beschluß zu fassen. In ketzterem Falle ist der Umschlag mit dem Stimmzettel zu verschließen und samt dem Wahlscheine der Wahl⸗ niederschrift beizufügen. Der Hergang ist in der Wahlniederschrift
kurz zu schildern. 8 Wahlvorsband hat priffen, ob der Inhaber des Wahl⸗ scheines in der Wählerliste eingetragen ist. Zutreffendenfalls ist die
Stimmabgabe und die Abgabe des Wahlscheines in der Stimmliste
vermerken. 8 25. In der Zeit nach 7 Uhr nachmittags dürfen nur noch diejenigen Wühler zur Stimmabgabe zugelassen werd die im diesem Zeitpunkt im Wahlraume schon anwesend sind.
7. Grmittelung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk. V
26. Ergibt sich bei Prüfung des Abstimmungsergebnisses durch
den Wahlvorstand, daß sich in einem Umschlage mehr als zwei Stimm⸗ zettel befinden, so gelten mehrere gleichlautende Stimmzettel als eine Stimme. Wenn mehrere Stimmzettel auf verschiedene Kreis⸗ oder verschiedene Bezirksverordnetenwahlvorschläge lauten. so sind diese Stimmzettel ungültig. Ist aus keinem der Stimn etiel ersichtlich, auf werchen Wahlvorschlag er lauten soll, so sind alle Stimmzettel
ungultig. , od verzeichnen, wahlvorschlag abgegebene dem angeschlossenen V lage zugerechnet werden soll. ““ 1.“ 382 Das Muster für die Meeesdcens Stimmliste und Gegenliste bestimmt der leitende Wahlkommissar. „Der leitende Wahlkommissar kann anordnen, daß und zutreffenden⸗ alls mit welchen Maßgaben die für die Reichstagswahlen benutzten duster verwandt werden dürfen. 8. Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses. § 29. Zwecks Ermittelung des Ergebnisses der Stadtverordneten⸗ wahlen haben zunächst die Kreiswahlkommissare die vom Kreiswahl⸗ ausschusse ermittelte Anzahl der für die Stadtwerordnetenwah en ab⸗ gegebenen gültigen Stimmen unverzüglich nach Feststellung, spätestens am siebenten Tage nach
einaureichen. 8
el U U
Stimmlif di evenliste ist auch zu
In der Stimmliste und in der Gogenliste i ch dem Inhalt des Stimmzettels die für einen Kreis⸗
8 1 Stadtwahlvor⸗
dem Wahltage dem leitenden Wahlkommissar
Der Stadtwahlausschuß stellt darauf den Wahlquotienten (§ Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. April 1920) fest und teilt ih unverzüglich den Kreiswahlkommissaren mit.
Sodann haben die Kreiswasausschüsse unverzüglich die Verteilung der Stadtverordnetensitze gemäß 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. April 1920 auf die Kreiswahlvorschläge vorzunehmen. Sie haben die Namen der gewählten Stadwerordneten und die Reihenfolge der Ersatzmänner festzustellen und zu ermitteln, wieviel von den auf di Kreiswahlvorschläge entfallenden und unberücksichtigt gebliebenen Stimmen auf die einzelnen Stadtwahlvorschläge 8I Bei der Feststellung, wieviel Stimmzettel durch Anrechnung auf einen Kreis⸗ wahlvorschlag berücksichtigt sind, sind zunächst diejenigen Stimmzettel zu zählen, auf welchen eine Erklärung über die Anrechnung auf den angeschlossenen Stadtwah worschlag fehlt.
Das Ergebnis der Stadtverordnetenwahl im Wahlkreise haben
8
die Kreiswahlkommissare unverzüglich amtlich zu veröffentlichen und
dem leitenden Wahlkommissar mitzuteilen.
Der Stadtwahlausschuß stellt sodann gemäß und 2 des Gesetzes vom 27. April 1920, 88 31 ordnung vom 30. November 1918 (R. G. Bl. S. 1353) fest, wieviel Stadwerordnetensitze zur Verteilung auf die Stadtwahlvorschläge noch zur Verfügneng stehen, wieviel hiewon auf den eingelnen Stadtwahl⸗ vorschlag bn ten, welches die Namen der auf die Stadtwahlvor⸗ schläge gewwählten Stadwerordneten sind und welches die Reihenfolge der Grsatzmänner ist. Das Gesamtergebnis der Stadwerordneten⸗ wahlen ist hierauf unverzüglich durch den leitenden Wahlkommissar amtlich zu veröffentlichen. 18
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ff. der Reichswahl⸗
§ 30 Das gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. April 1920, 88 51 ff. der Reichswahlordnung vom 30. November 1918 fest. gestellte Ergebnis der Wahlen zu den Bezirksversammlungen ist von den Kreiswahlkommissaren gleichzeitig mik der des Er⸗ ebnisses der Stadtverordnetenwahlen zu veröffentlichen und leitenden Wahlkommissar mitzuteilen.
31. Wenn ein Kreismwahlvorschlag weniger Bewerber erhält, als Stadwerordnetensitze auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf den angeschlossenen Stadtwahlvorschlaa, und wenn auch dieser erschöpft ist, im Falle der Verbindung mit anderen Stadtwahl⸗ vorschlägen auf diese über. Ist dem Kreiswahlvorschlag kein Stadt⸗ wahlvorschlag angeschlossen oder ist auch auf den angeschlossenen oder verbundenen Stadtwahlvorschlägen kein Bewerber mehr vorhanden, so bleiben die überschüfsigen Sitze unbesetzt. .8 32. Ueber die Verhandlungen des Stadtwahlausschusses ist eine Niederschrift entsprechend der für die Verhandlungen des Kreis⸗ wahlausschusses vorgeschriebenen aufzunehmen.
9. Benachrichtigung der Gewählten. 8
8 33. Der leitende Wahlkommissar hat die gewählten verordneten und Bezirksverordneten von der auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie unter Hinreis auf die Bestimmung des Abs. 4 aufzufordern, sich binnen einer Woche nach Zustellung der Nachricht über die Unnahme der Wahl zu erklären. . Ist ein Stodtverordneter für mehrere Wahlkreise oder ein Bo⸗ aesheener⸗ für mehrere Verwaltungsbezirke gewählt, so hat er
dem
binnen derselben Frist auch darüber zu erklären, for welchen ahlkreis oder Verwaltungsbezirk er die Wahl annimmt. Ist ein Stadtverordneter gleichzeitig auf einen Kreiswahlvor⸗ schlag und einen Stadtwahlvorschlag gewählt, so gilt siets die Wahl als guf den Kreiswahlvorschlag len “ Schweigen oder Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 10. Behandlung der Wahlniederschriften und zugehörigen Schriftstücke. . 34. Die Kreiswahlkommissare haben die Wahlniederschriften mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken nach Abschluß ihrer Tätig- keit unverzüglich dem leitenden Wahlkommissar einzusenden. Der leitende Wahlkommissar übergiht die sämtlichen Verhand⸗ 8eeen die Wahlen später dem Magistrat der neuen Stadt⸗ gemeinde.
11. Ausscheiden von Stadtverordneten oder Bezirksverordneten.
§ 35. Wenn ein Stadtverordneter oder Bezirksverordneter die Wahl ablehnt oder nachträglich aus der Versammlung ausscheidet, so hat der leitende Wahlkommissar, später der Magistrat der neuen Stadtgemeinde, festzustellen, wer als Ersatzmann berufen ist.
Das Ergebnis ist der Staodwerordnetenversammlung, und, sofern sie schon zusammengetreten sind, auch der beteiligten Bezirksversamm⸗ lung und dem beteiligten Bezirksamt mitzuteilen.
12. Nach⸗ und Wiederholungswahl. § 36. Gegen die Gültigkeit der Wahlen für die Stadtverord⸗ netenversammlung oder die Bezirksversammlungen kann jeder Wahl⸗ berechtigte innerhalb zwei Wochen nach der amtlichen Bekannt⸗ 8 des Ergebnisses der Wahlen, Einspruch bei dem leitenden Wahl⸗ ommissar einlegen. Ueber den Einspruch beschließt die neugewählte Stadtverordnetenversammlung von Berlin. b 37. Im Falle der Ungülkgkeitserklärung der Wahlen eines einzelnen Stadwerordneten oder Bezirksverordneten tritt der Ersatz⸗ mann nicht vor rechtskräftiger Entscheiduna ein.
38. Wird im Wahlprüfungsverfahren rechtskräftig die ganze Wahl in einem Wahlkreise für ungültig erklärt, se gelten die na folgenden besonderen Vorschriften:
1) Der Tag für die Nachwahl wird durch übereinstimmenden 88 stödtischen Körperschaften bestimmt.
Die Nachwahl vollzieht sich nach denselben Vorschriften wie die I. Der Kreiswahlkommissar wird vom Maagistrat der neuen Stadigemeinde Berlin aus seiner Mitte gewählt.
23) Für die Verteilung der Stadtverordnetensitze auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge gilt der hei der Hauptwahl festaestellte Wahl⸗ quotient. Neue Stadtwahlvorschläge dürfen nicht eingereicht werden.
4) Auf Grund des Nachwahlergebnisses werden die bei der samten Siadtvexordnetenwahl nicht verbrauchten Reststimmen aller Kreiswahlvorschläge von neuem auf die Stadtwahlvorschläge vom Stadnwahlausschusse verteilt. Ergibt sich dabei, daß auf einen Stadt⸗ wahlvorschlag mehr Sitze als bisher entfallen, so wird die ent⸗ sprechende Zahl neuer Stadwerordnetensitze nach § 29 besetzt. Ent⸗ fallen auf einen Stadtwahlvorschlag weniger Sitze als bisber, so er⸗ klärt der Stadtwahlausschuß die entsprechende Zahl von Stadtver⸗ ordnetensitzen für erledigt. Für das Ausscheiden gelten dieselben Grundsätze wie für das Eintreten von Ersatzmännern mit der Maß⸗ 89. daß die zuletzt eingetretenen Stadtverordneten zuerst aus⸗
eiden.
8 39. Muß für einen einzelnen Verwaltungsbezirk, der einen Teil eines Wahlkreises bildet, eine Wiederholung der Bezirksverord⸗ netenwahl angeordnet werden, so finden die Vorschriften des § 38 Nr. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Muß für einen einzelnen Stimmbezirk die Wiederholung g- Abstimmung angeordnet werden, so finden die Vorschriften des § 3 entsprechende Anwendung: neue Stadt⸗ oder Kreiswahlvorschläge dürfen nicht eingereicht werden.
Aenderungen in der Abgrenzung des Stimmbezirks sind unzu⸗ lessich sheine für die Wiederholungswahl werden nur solchen Personen ausgestellt, denen für die erste Wahl ein Wahlschein aus⸗ gestellt war, oder bei denen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheines bei der Wiederholungswahl gegeben sind.
Berlin, den 7. Mai 1920.
Der Minister des Innern. WWII1
Ministerium für Landwirtschaft, Ddom nen und Forsten. Der Kreistjerarzt Both in Schrimm ist in die Kreis⸗ tierarztstelle zu Söͤgel im Kreise Hümmling versetzt worden.
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