1920 / 102 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

I“ Anmeldung und Beschlagnahme von Ur⸗ kunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch⸗ führung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags.

Auf Erund der §§ 1, 4 und 5 des Cesetzes über Ent⸗ eignunen und Entschädi ungen aus Anlaß des Friedens⸗ vertrags zwischen Deusschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527 wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes bestimmt:

Deutscheeichsangehörige der in Deutschland an⸗ sässigen juristischen Personen und Gesellschaften haben in der Zeit vom 15. bis 31. Mat 1920 folgende in ihrem Eigentum stehende Gegenstände anzumelden: Wertpapiere, Zertifikate, Gesellschaftsver⸗ träge und sonstige rechtserhebliche Urkunden, die sich auf Güter, Rechte und Interessen in dem Gebiet des britischen Reichs, Frank⸗ reichs, Italiens, Japans, Belgiens, Boliviens, Bresiliens, Guatemalas, Perus, Polens, Siams, der Tschecho⸗Slowakei, Wuguays, Kubas, des Serbisch⸗Kroatisch, Slon enischen Staates, E riechenlands und Portugals sowie der Kolonien, Besitzungen und Piorettoratsländer dieser Staaten beziehen, einschließlich Aktien, Schurdverschreibungen und sonstiger Wertvapiere, sofern sie von Ge⸗ sellschaften ausgegeben sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrags gegenüber einer der vorstehend bezeichneten Mächte ihren Sitz im Gebiet dieser Macht hatten und gemäß dem Recht dieser Macht zugelassen waren.

Die Anmeldepflicht erstreckt sich nicht auf Wertpapiere, aus denen einer der in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder in diesen Staaten belegene Gemeinden oder andere öffentlich⸗rechtliche Körper⸗ schaften als Schuldner haften, sowie auf Güter, Rechte und Interessen in den durch den Friedensvertrag abgetretenen deusschen Reichs⸗ und Schutzgebieten.

Die Anmeldepflicht erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die sich zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrags mit einer der in Absatz 1 bezeichneten Mächte im Gebiet dieser Macht befanden, sowie ferner nicht auf Gegenstände, die nach diesem Zeitpunkt aus ausländischem in deutsches Eigentum übergegangen sind.

Der Friedensvertrag ist in Kraft getreten im Verhältnis zu: dem britischen Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Guatemala, Peru, Polen, Siam, der Tschecho⸗Slowakei und Uruguay am 10. Januar 1920, dem Serbisch⸗Kroatisch⸗Slowe⸗ nischen Staat am 10. Februar 1920, Kuba am 8. März 1920, Griechen⸗ land am 30. März 1920, Portugal am 8. April 1920.

Soweit im Ausland befindliche Gegenstände anzumelden sind, ist der Aufbewahrungsort anzugeben.

Erfolgt die Anmeldung nicht durch den Eigentümer, so ist dessen Name und Wohnort anzugeben. 8

Die Anmeldung der in § 1 bezeichneten Wertpapiere hat beim Reichsfinanzministerium, Stelle für ausläöndische Wertpapiere, Berlin W., Potsdamerstraße 122 b, die Anmeldung der übrigen in § 1 bezeichneten Gegenstände bei dem Reichskommissar für Auslande⸗ schäden, Urkundenanmeldestelle, in Berlin⸗Zehlendorf⸗Mitte, Am Urban, zu erfolgen.

§ 3. . Jedermann ist auf Erfordern des Reichskommissars für Ausland⸗ schäden oder der bezeichneten Stelle für ausländische Wertpapiere ver⸗ pflichtet, binnen einer von diesen festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei ihm die Voraussetzung der Anmeldepflicht vorliegt, sowie eine abgegebene Erklärung oder Anmeldung durch nähere Auskunft zu ergänzen.

§ 4. Die bei den in 2 bezeichneten Stellen tätigen Personen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung oder der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die in Ausübung dieser Läͤtigkeit zu ihrer Kenntnis kommenden Geschäftsverhältnisse der Beteiligten Verschwiegenheit zu beobachten. Sie sied ferner verpflichtet, alle auf ihre Tätigkeit bezüglichen Aufzeichnungen und Abschriften bei Be⸗ endigung ihrer Tatigkeit an den Reichskommissar für Auslandsschäden auszuhändigen.

§ 5.

Die nach § 1 anzumeldenden Gegenstände, die Wertpapiere einschließlich der noch nicht fälligen Zins⸗ und Eewinranteil⸗ scheine, werden mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung be⸗ schlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Wert⸗ papiere, die vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgelost worden sind.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von der Beschlagnahme betroffenen Gegen⸗ ständen verboten ist, und daß rechtsgeschästliche Verfügunge über sie ohne Zustitmmung der nach § 2 für die Entgegennahme der An⸗ melrung zuständigen Stelle verboten und nichtig sind. Den rechts⸗ gese äftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

§ 6.

Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Ver⸗ ordnung werden für die in § 1 bezeichneten Wertpapiere von der Stelle für ausländische Wertpapiere, für die übrigen in § 1 be⸗ Gegenstände vom Reichskommissar für Auslandsschäden rlassen.

§ 7.

Zuwiderhandlungen gegen §§ 1 bis 3 und gegen § 5 werden gemäß §§ 10, 11 des Enteignungsgesctze’ o , 31. Auguft 1919 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 1527) bei Vorsatz, Len. oicht nach allgemeinen Smasgesetzen eine höhere Strafe verwi⸗ 1 Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zünft etraga nsend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässt Ne dent Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

Zumiderhandlungen gegen § 4 werden gemäß § 12 des Ent⸗ eignun sgesetzes vom 31. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1527) mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn⸗ tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

1 § 8. n 1g Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung raft.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Müller.

-

Ausführungsanweisung des Reichstommissars für Auslandsschäden zu der Bekanntmachung des Reichsministere für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlognahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags.

Auf Grund der 8§88§ 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister für Wiederaufbau erlassenen Bekanntmachung vom 12 Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Anlage zu Artikel 298 des Zriedens⸗ vertrags wird folgendes bestimmt:

1) Der Aumeldepflicht unterliegen rechtserhebliche Urkunden aller Art, wie Kaufverträge, Gesellschaftsverträge, Verleihungsurkunden

über bergbauliche, Fischerei⸗, Flößerei⸗, Gerechtsame, Urkunden über die Bestellung, tragung von Hypotheken und ding lichen Rechten anderer Art.

2) Die Inmeldung hat nach anliegendem Muster zu erfolgen, für jeden Gegenstand ist ein beso derer Vordruck zu benutzen.

) Die Anmeldung ist in 3 Stücken bei dem Reichs kommissar für Auslandsschäden, Urkundenanmelrestelle, Berlin⸗Zehlendorf⸗Mitte, Am Urban, mittels eingeschriebenen Briefs einzurcichen. Die Muster sind von dem Reichskommissar sowie von den Handelskammern unentgeltlich zu beziehen.

Fähr⸗ und ähnlich

4) Der Armeldung ist eine einfache Abschrift der angemeldeten Auf Verlangen des Reichskommissars ist die

Urkunden beizufügen. Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einzureichen.

5) Die Anmeldung hat zu erfolgen, auch wenn die Uikunde bereits einer anderen Stelle, insresondere dem Reichskommissor zur Erörterung von Wewalltätigkeiten oder einer Vorprüfungskommisston für Auslandsschäden eingereicht ist.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Der Reichskommissar für Auslandsschäden. J. V.: Karpinski.

AUMrkundenanmeldung. (Ausführungkanweifung des Reichskommissars für Auslandsschäden.)

Für jeden Gegenstand ist ein besonderer Vordruck zu benutzen. Der ausgefüllte Vordruck ist bis zum 31. Mai 1920 in dreifacher Ausfertigung bei dem Reichstommissar für Auslandsschäden,

Urkundenanmeldestelle, Berlin⸗Zehlendorf⸗Mitte, Am Urban, mittels

eingeschriebenen Briefs einzureichen.

1) Familien⸗ und Vorname des Anmeldenden.

2) Dessen Wohnort, Straße und Hausnummer.

3) Kurze Bezeichnung der Urkunde oder des Rechts aus der Ur⸗ kunde. Eine einfache Abschrift der Urkunde ist bei⸗ zu ügen.

4) Wo befindet sich die Urkunde?

5) Seit wann sind Sie im Besitz der Urkunde?

6) Wer hat seit 1. 7.1914 etwa die Urkunde vor Ihnen besessen? (Unter Angabe der näheren Adresse)

7) In welchem Stoate und an welchem Orte befindet sich der Gegenstand oder ist das Recht aus der Urkunde auszuüben ?

8) Wer ist nach dem Inhalt der Urkunde verpflichtet? (Name und nähbere Adresse.)

Sind außer Ihnen an dem Eegenstande der Urkunde andere deutsche Reichsangehörige berechtigt? (Name und nähere Adresse.)

5 60 9 9 1920.

8—

Ausführungsanweisung des Reichsfinanzministeriums, Stelle für aus⸗ ländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederanfbau vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durch⸗ führung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags.

Auf Grund der §88 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister für Wiederausbau im Einvernehmen mit dem Reichsminister der

Finanzen erlossenen Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wert⸗ popieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des

§ 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedesvertrags wird folgendes bestimmt: . 8 N Anmeldaha: 8 1) Bei der unterzeichneten Stelle sind anzumelden: Aktien, Genußscheine, Kuxe, Inter imescheine und andere Wertpapiere, durch die eine Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft wird, einschließ⸗ lich der Zeugnisse über die Beteiligung (Zertifikate), sowie auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuld⸗ verschreibungen oder andere vertretbare Wertpapiere, sofern sie von Gesellschaften ausgegeben sind, die zur Zeit des Inkrafttretens des Friedensvertrags ihren Sitz in dem Gebiet folgender Mächte hatten und gemäß dem Recht der beteiligten Macht zugelassen waren: Britisches Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Guasemala, Peru, Polen, Siam, Tschecho⸗Slowaket, UAruguay, Kuba, Serbisch⸗Kroatisch⸗Slowenischer Staat, Griechenland, Portugal, einschließlich der Kolonten, Besitzungen und Protektoratsländer diesen Staaten. Der Friedensvertrag ist in Kraft getreten im Verhältnis zu: dem Britischen Resch, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Guatemala. Peru, Polen, Siam, der Tschecho⸗Slowakei und Uruguay am 10. Januar 1920, dem Serbisch⸗Krvatisch⸗Slowenischen Staat am 10. Februar 1920 Kuba am 8. März 1920, Griechenland am 30. März 1920, Portugal am 8. April 1920. 8

Der Anmeldung unterliegen nicht:

a) Banknoten und Papiergeld, Wechsel und Schecks sowie vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 fällig gewordene oder vor diesem Termin ausgeloste oder zur Rückzahlung gekündigte Stücke,

b) Wertpapiere, aus denen einer der oben genannten Staaten oder in diesen Staaten belegene Gemeinden oder andere öffentlich⸗ rechtliche Körperschaften als Schuldner haften,

Wertpapiere, die sich auf Güter, Rechte und Interessen in den durch den Friedensvertrag abgetretenen deutschen Reichs⸗ und Schutzgebieten beziehen,

Wertpapiere, die sich zur Zeit des Inkrafttretens des Friedens⸗ vertrages mit einer bieher feindlichen Macht innerhalb des Gebietes dieser Macht befanden.

Wertpap sere, die nach Inkrafttreten des Friedensvertrages mit der beteiligten Macht nachweislich aus ausländischent in deutsches Eigentum übergegangen sind. 3

2) Von den an deutschen Böͤrsen amtlich notierten Werten unterliegen die aus der Anlage 1 ersichtlichen Wertpapiergattungen der Anmeldung.

3) Der Eigentümer hat die Wertpapiere durch Vermittlung einer inländischen Bank oder eines inländischen Bankiers oder einer Reichsbantanstalt anzumelden und zwar unter Anwendung der bei den Reichsbankanstalten erhältlichen Vordrucke nach anliegendem Muster à (Anlage 2). Der Gigentümer hat die Anmeldung zu unterschreiben und dabei die Versicherung abzugeven, daß er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.

4) Die unter 3 bezeichneten Banken und Bankiers (Ein⸗ reichungsstellen) sind verpflichtet, die ihnen in Ausführung dägier Bestimmungen übergebenen und von ihnen entgegengenommenen An⸗ meldungen sowie die Anmeldungen ihrer eigenen Bestände an die unterzeichnete Stelle auf Anfordern weiterzuleiten und auch sonst mit den Anmeldungen nach den Weisungen der unterzeichneten Stelle zu verfahren.

II. Beschlagnahme und Abwicklung schwebender Lieferungsgeschäfte:

5) Die nach Nummer 1 anzumeldenden Wertpapiere sind mit dem Inkrafttreten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 beschlag⸗

Aenderung und Ueber⸗

nahmt. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die noch nicht fälligen

Zins⸗ und Gewinnanteilscheine.

6) Soweit rechtegeschäftliche Verpflichtungen über Stücke der der Anmeldung unterliegenden Wertpapiergattungen nach Inkraft⸗ treten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 zur Erfüllun und Abwicklung schwebender Lieferungsgeschäfte erforderlich sind, ist unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Inkraft⸗ treten der Bekanntmachung vom 12. Mai 1920, die Genehmigung der unterzeichneten Stelle einzuholen.

Soweit es sich um die Erfüllung und Abwicklung schwebender Lieferungsgeschäffe an deuschen Börsen handelt, bleibt vorbehalten, den Börsenvorständen auf ihren Antrag eine allgemeine Ermächtigung zur Regelung dieser Geschäfte zu erteilen.

Berlin, den 12. Mai 1920.

Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere.

Anlage 1 zu der Ausführungsanweisung des Reichs finanzministeriums, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekannrmachung des R ichsministers für Wiederaufbau über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urtunden und Wertpapieren aus Anlzh der Durchführung der Bestimmung des § 10 Absatz 1 der An⸗ lage zu Artikel 298 des Friedensvertrages, vom 12. Mai 1920.

Verzeichnis

der an deutschen Börsen amtlich notierten unter Ziffer 3 der Aus⸗ führungsanweisung fallenden Wertpaäpiere:

I. Britisches Reich: 5 ½ % Amelia Nitrate Co. Ltd. Obl., Rosario Nitrate Co Ltd. Aktien, St. Pault Brewery ordy. shs., 4 % St. Pauli Brewery Obl., St. Pauli Brewery preferred shs., Canada Pacific Shares, 8 1 South West Africa Comp. Limited Shares.

II. Italien: taljienische Meridional Eisenbahn Ges. Akti Italienische Mittelmeer Eisenbahn Ges Aklien⸗

Sardinische Sekundärbahn Aktien, Banca Commerciale Italiana Aktien.

III. Belgien: Banque centrale Anversoise S. A. Aktien, Pen de Bruxelles S. A. Aktien, S. A. John Cokerill, Seraing 4 % Obl.

IV. Polen:

Commerz⸗Bank in Warschau Aktien, Handelsvant in Lodz Aktien,

L v. 1901, Warschauer Diskonto⸗Bank in Warschau Aktien.

V. Tschecho⸗Slowakei: Montan und Industrialwerke vorm. Joh. Dav. Stark reichenau, Buschtehrader Eisenbahn Prag Aktien Lit. a, 2 2 B, 8 8 8 4 Anl. v. 1896, beß Duxer Eisenb. in Prag, Prioritätzaltien,

Prag Du xer Eisenb. in Prag, Stammaktien, 8

Aussig Teplitzer Eisenb. Aktien, Aussig Teplitzer Genußscheine, Aussig Teplitzer Eisenb. 3 ½ % Obl. v. 1896, Aussig Teplitzer Eisenb. 4 % Obl. v. 1909, 4 % Hruschauer Tonwaren Obl. Wegen der amtlich nicht notierten Wertpapiere vergl. Ziffer 1 der Aussührungsanweisung. tger dr. giff

Firmenstempel der Einreichungsstelle.)

Aulage 2 zu der Ausführungsanweisung des Reichsfinanzministeriums, Sttelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmung des § 10 Absatz 1 Cu“ zu Artikel 298 des Friedensb rtrages vom 12. Mai

TW1 (Dieser Vordruck ist vom Anmelder auszufüllen und bei einer in⸗

ländischen Bankfirma einzureichen.)

Für jede Gattung von Wertpapieren ist ein besonderes Formular zu verwenden.

w den. Mai 1920.

E1

odzer Fabrik Eisenb. Ges. in Warschau 4 % steuerfr. Prior. Anl.

hierdurch entsprechend der oben bezeichneten Be⸗

kanntmachung des Reichsministers für Weederaufbau folgende Stücke beim Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländische Wert⸗ papiere, an:

1) Genaue und vollständige Bezeichnung der Gesellschaft, von welcher das Wert⸗ papier ausgestellt ist.

2) Sitz der Gesellschaft: a. Land

Art des Papiers.

(genaue Angabe, ob es sich um Stammaktien, Vorzugsaktien, Kuxe, Ge⸗ nußscheine, Gesellschaftsanteile, Obli⸗ Interimsscheine, Zertifikate usw. andelt).

Falls die Anmeldung sich auf ein fest⸗

verzinsliches Papier bezieht, Zinssatz, Jahr

.“ Fälligkeitstermin der Zins⸗ ein.

Ist das Papier auf Namen eingetragen? Wenn ia, auf wessen Namen?

Gesamtbetrag der angemeldeten Wert⸗ papiere. Wegen der Einzelheiten sind die auf der Rückseite geforderten genauen Angaben zu machen.

Besteht an den angemeldeten Wertpapieren ein Pfandrecht, ein Zurückbehaltungsrecht oder ein sonstiges Recht eines Dritten? Wenn ja, für wen? Name, genaue Adresse und Staatsangehörigkeit des Berechtigten.

08) Liegen die Papiere im Ausland? Zu⸗ treffendenfalls wo? (Im bisher feindlichen Ausland ruhende oder dort der Verwal⸗ tung des Eigentümers entzogene Papiere ind nicht anzumelden, unbeschadet der

flicht zur Anmeldung in Deutschland oder im neutralen Ausland befindlicher, auf solche Papiere bezüglicher Zertifikate.)

9) Besondere Bemerkungen: *)

*) Erfolgt die Anmeldung nicht durch den Eigentümer, so sind und genaue anzugeben. Ir versichere.. , daß Angaben nach bestem Fille und Gewissen gemacht habe... (Name des Anmelders, genaue Adresse)

sind

der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau

(betr § 10 Abs. 1 der Anlage zu Art. 298 des Friedensvertrages) angemeldet worben:

1I1I1A“

Firmenstempel) (Unterschrift)

1“¹n

Anzahl der Stüce Stückelung Gesamtbetrag Nummern

d

Bekanntmachung, end das Verbot der Ausfuhr von Waren des achten Abschnitts des Zolltarifs (Geflechte und Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen mit Aus⸗ nahme der Gespinstfasern).

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels⸗

etreff

kontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl⸗ S. 2128)

wird verordnet, was folgt:

§ 1.

Die Ausfuhr sämtlicher Waren des achten Abschnitts des Zoll⸗ tarifs (Geflechte und Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen mit Aus⸗ nahme der Gespinstfasern) ist ohne Bewilligung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung verboten. 1

42.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Jult 1914 über Aus⸗ C“ Bekanntmachungen, soweit sie Waren des achten Ab⸗ chnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben, die insoweit hiermit aufgehoben werden.

§ 3.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 1920 in Kraft. Ausfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Bekannt⸗ machung eine Ausfuhrbewilligung nicht erforderlich ist, dürfen bis zum 25. Mai 1920 ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze gelassen werden, sofern sie spätestens am 14. Mai 1920 zum Versand aufgegeben worden sind.

Berlin, den 11. Mai 1920. Der Reichswirtschaftsminister J. V.: Pr. Hirsch. b

——

Bekanntmachung,

vetreffend das Verbot der Aus fuhr von Waren des neunten Abschnitts des Zolltarifs (Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren).

Anuf Grund der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2128) wird ver⸗ ordnet, was folgt:

1

Die Ausfuhr sämtlicher Waren des neunten Abschnitts des Zoll⸗ arifs (Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren) ist ohne Bewilligung es Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung verboten.

§ 2.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über Ausfuhr er⸗ lassenen Bekanntmachungen, sowelt sie Waren des neunten Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstande haben, die insoweit hiermit auf⸗ gehoben werden. 1

§ 3. s 88 Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 1920 in Kraft. Ausfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Bekannt⸗ machung eine Ausfuhrbewilligung nicht erforderlich ist, dürfen bis zum 25. Mat 1920 ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze ge⸗ lassen werden, sofern sie spätestens am 14. Mai 1920 zum Versand

gusgegeben worden sind.

Berlin, den 11. Mai 1920. Der Reichswirtschaftsminister.

8

Verordnung

über den 8 von Denkmalen und unstwerken.

Vom 8. Mai 1920.

Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vo 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird unter Zu⸗ des Reichsrals und des von der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgen⸗ des verordnet: 6

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, Familienstiftungen sowie die Besitzer und Verwalter von Familienfideikommissen, Lehen, Stammgütern und Hausvermögen dürfen bewegliche Gagenstände, die einen geschichtlichen. wissenschaft⸗ lichen oder künstlerischen Wert haben, nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde oder der von ihr zu bezeichnenden Behoörde ver⸗ äußern, verpfänden, wesentlich verändern oder aus dem Reichsgebiet ausführen. Die Genehmigung kann von Bedingungen abhängig ge macht werden.

Nehmen die bisherigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes eine Rechtsform des Privatrechts an, so bleiben diese Bestimgzungen gleichwohl für sie in Geltung.

Die Landeszenträlbehörde kann außerdem Vereine und Vereini⸗ gungen des Privatrechts und Sammlungen und Büchereien im Eigen⸗ tume von Privatpersonen, die schon seit längerer Zeit im Gemein⸗

sebaus.e gewesen sind, bezeichnen, auf welche die Vorschriften des

1 entsprechende Anwendung find

zur Ueberleitung der Gesetzgebung

Kraft.

verlängerte Schutzdauer bei Patenten un? Gebrauchsmustern

der Verordnun

2.

Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen den Reichs⸗ oder Landesbehörden weitergehende als die im § 1 bezeich⸗ neten Befugnisse zustehen.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Verordnungsweg Anordnungen zu treffen, durch die der Kreis der Gegenstände, auf welche das Verbot des 4 1 Anwendung finden soll, umgrenzt und die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit näher bestimmt werden.

§ 3. Den Landesbehörden bleibt es überlassen, Ausführungsbestim⸗ mungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

§ 4. Wer entgegen der Vorschrift des § 1 als Vertreter einer Körper⸗ schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes, eines Fidei⸗ kommisses, von Vereinen, Vereinigungen oder Stiftungen des Privat⸗ rechts oder als Eigentümer, Besitzer oder Verwalter von Sammlungen und Büchereien, Gegenstände veräußert, verpfändet, wesentlich ver⸗ ändert oder auszuführen unternimmt oder den von den Ländern er⸗ lassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefäng⸗ nis und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des Gegenstandes, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Rücksicht darauf, wem er gehört. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

5 5.

Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum Inkraftreten eines Reichsgesetzes auf Grund des Artikel 150 Abs. 2 der Reichsverfassung längstens bis zum 31. Dezember 1925.

Berlin, den 8. Mai 1920.

Die Reichsreg erung. Müller.

Verordnung 8

reiche der Einkommensteuer. Vom 10. Mai 1920.

Auf Grund des § 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (eichs⸗Gesetzbl. S. 1993) wird folgendes bestimmt: 1

Gemeinden (Gemeindeverbände) können Einkommensteuern im Rahmen des Landesrechts noch bis zum 30. Juni 1920 beschließen, so⸗ weit diese Steuern zur Deckung von Umlagen erforderlich sind, die von weiteren Kommunalverbänden zur Befriedigung von Bedürfnissen des Rechnungsjahrs 1919 vor dem 1. April 1920 beschlossen worden

sind. Die Ermächtigung des Abs. 1 gilt für die Aufbringung der nach dem 1. April 1920 beschlossenen Umlagen entsprechend, sofern der weitere Kommunalverband durch besondere politische Verhältnisse an der Beschlußfassung vor diesem Zeitpunkt verhindert worden ist. In Zweifelsfallen entscheidet der Reichsminister der Finanzen endgültig, ob die Voraussetzungen der Abs. 1, 2 vorliegen.

§ 2. g Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft.

Berlin, den 10. Mai 1920.

Der Reichsminister der Finanzen. ö“

ar.

Bekanntmachung, treffend Aenderung der Bekanntmachung er die Errichtung einer Herstellungs⸗ und rtriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 485).

Vom 8. Mai 1920.

Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der e e für die der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichs⸗ ministerium mit EE“ des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

1 Artikel II § 4 der Bekanntmachung über die Errichtung einer erstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaft in der Seifenindustrie vom . Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 485) erhält folgende Fassung:

Zur Überwachung der Herstellung und des Absaßes wird üen9 Ehsee (Überwachungsausschuß der Seifenindustrie) ge⸗ ildet.

Der Uberwachungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen⸗ den, seinem Stellvertreter und höchstens weiteren dreißig Mit⸗ gliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder werden vom Reichswirtschaftsminister ernannt und abbevufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Dem ÜUberwachungausschuß gehört ferner ein Vertreter des Reichs⸗ wirtschaftsministers an.

Dem Uebenwachungsausschuß wird ein Beirat von zehn Mitgliedern beigegeben, die den Kreisen des Handels und der Verbraucher angehören. Die Mitglieder werden vom Reichs⸗ wirtschaftsminister ernannt und abberufen. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

Der Reichswirtschaftsminister kann eine Geschäftsordnung für den Überwachungsausschuß erlassen.

§ 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in

Berlin, den 8. Mai 1920.

er Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

—-—

Ausführungsbestimmungen

u dem Gesetze, betreffend eine verlängerte

Schutzdauer bei Patenten und Gebrauchs⸗ mustern usw., vom 27. April 1920.

Vom 8. Mai 1920. Auf Grund des Artikels I § 9 des Gesetzes, betreffend eine

sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Reichspatentamt, vom 27. April 1920 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 675) wird hierdurch bestimmt:

§1. Der Präsident des Reichspatentamts 8” die Anordnungen

zur Bildung der im § 4 des Gesetzes vorgese wegelt den Geschäftsgang. 92

Bei Patenten, die erloschen und nach gesetzlicher Vorschrift wieder in Kraft getreten sind, ist bis auf weiteres von der im § 15

Ausführung des Patent’ esebes usw. vom

enen Ausschüsse und

28. Oktober 1871, vom 6. Mai 1920, 1

freiheit 8. Mai 1920,

Juli 1891 ( Se Gefefhl S. 349) vorgese richtigung des Inhabers abzusehen.

§ 3. „Die Vorschrift des § 8 Abs. 5 des Patentgesetzes über die Fn. lässigkeit der Zahlung von Gebühren vor Eintritt der Fälligkeit bleibt bis auf weiteres außer Anwendung.

Berlin, den 8. Mai 1920.

Der Reichsminister der Justiz. Dr. Blunck.

Bekanntmachung über Feigenkaffeepreise.

Um Zweifel darüber zu beheben, welche Preise für Feigenkaffee, lose ausgewogen, maßgeblich sind, wird auf Grund des § 4a der Kaffte Ersatzmittel⸗Verordnung vom 6. Dezember 1919 in der Fassung der Verordnung vom 4. Fe⸗ bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. 1920 S. 143) mit Ermächtigung des Reichsmmisteriums für Ernährung und Landwirtschaft folgendes bestimmt:

Abschnitt I der Bekanntmachung über Kaffeeersatzmittelpreise vom 27. März 1920 (vergl. Reichsanzeiger vom 31. März 1920

Nr. 68) erhält folgenden Absatz 5:

„Beim Verkauf von losem Feigenkaffee sind die in der Be⸗ kanntmachung über Kaffeersatzmittelpreise vom 20. Februar 1920 (Reichsanzeiger vom 20. Februar 1920 Nr. 43) für andere Kaffee⸗ ersatzmittel als solche aus Getreide, Malz oder Mais für lose Ware festgelegten Höchstpreise einzuhalten.“

Berlin W. 9, den 12. Mai 1920.

Rohstoff⸗Verteilungsstelle der Kaffee⸗Ersatz⸗Industrie G. m. b. H Ehwe. Lange.

Die von hente ab zur Ausgabe gelangende Nummer 102 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7503 eine Verordmung, betreffend Vergütung für die an Abdecke eien abzuliesernden Tiere, Tierkörper und Tier⸗ körperteile, vom 4. Mai 1920, und unter

Nr. 7504 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über wirtschaftliche Maßnoahmen auf dem Textil⸗ gebiete vom 27. Juni 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 671), vom 4. Mai 1920.

Berlin, 10. Mai 1920.

Postzeitungsamt.

Krüer. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 103 des Reichs⸗Gesebzblatts enthält unter Nr. 7505 das Gesetz, betreffend Aenderung des § 9 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom

Nr. 7506 das Gesetz, betreffend Telegraphen⸗ und Fern⸗ sprechgebühren, vom 6. Mai 1920,

Nr. 7507 eine Verordnung über Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918, vom 3. Mai 1920,

r. 7508 eine Verordnung über Erhebung eines Brannt⸗ weinmonopolausgleichs und über Ergänzung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 887), vom 3. Mai 1920,

Nr. 7509 eine Verordnung zur Ausführung des Betriebs⸗ rätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147), vom 30. April 1920, und unter

Nr. 7510 eine Verordnung über Einfuhr von Oelkuchen, Fisch⸗ und Fleischmehl, vom 5. Mai 1920.

Berlin, 11. Mai 1920.

Postzeitungzamt.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nuramer 104 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 7511 das Gesetz über die Befriedung der Gebäude

Krüer.

des Reichstags und der Landtage, vom 8. Mai 1920,

Nr. 7512 das Gesetz über die Gemwährung von Straf⸗ und Strafmilderung in Disziplinarsachen, vom

Nr. 7513 eine Verordnung über den Schutz von Denk⸗

malen und Kunstwerken, vom 8. Mai 1920,

Nr. 7514 eine Verordnung zur Ueberleitung der Gesetz⸗ gebung im Bereiche der Einkommensteuer, vom 10. Mai 1920,

Nr. 7515 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachumng über die Errichtung einer Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaft in der Seisenindustrie vom 9. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 485) vom 8. Mai 1920, und unter

Nr. 7516 Ausführungsbenimmungen zu dem Gesetz, betreffend eine verlängerte Schutzdauer bei Patenten und Gebrauchsmustern usw. vom 27. April 1920, vom 8. Mai 1920.

Berlin, 12. Mai 1920. 1 v““

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Forstmeister von Görschen in Gemünd ist zum Regierungs⸗ und Forstrat in Aachen ernannt worden.

In den preußischen Staatsdienst sind übernommen worden: der reichsländische Regierm gs⸗ und Forstrat Appuhn unter Uebertragung der Forstinspektion Merseburg⸗Sangerhausen, der reichsländische Forstmeister Scheel unter Uevertragung der

Oberförsterstelle Bieber.

Dem Oberförster Harry Schröder in Misdroy ist die Oberförsterstelle Weszkallen übertragen worden. Der Revierförster Kluth in Hela ist nach Neustadt u. H.

versetzt worden.

Der Kreistierarzt Veterinärrat Völkel in Thorn ist in die Kreistierarzistelle für die Kreise Lüchow und Dannenberg

mit dem Amtssitze in Lüchow versetzt worden.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Gegen die vierte Ausgabe der Deutschen Arznei⸗ taxe 1920 sind folgende Aenderungen vorgenommen worden: Aeidum salicylieceum 1 g = —,30 8 10 g = 2,45

100 g = 19,70