1920 / 103 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Lindenberg, Markt Redwitz, Pfarrkirchen, Starnberg, Weiler i. Allg., Weißenburg, Wörishofen und Füssen. Eimwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5337 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33 zu richten. v1166“—“ Berlin, den 7. Mai 1920. Der Reichsarbeitsminister. X A: Dr. Hassec.

Bekanntmachung.

Der Verband der Gärtner, Sektion Binderei, Zahlstelle Kiel, Eckernförderstr. 27 a, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verein der Blumen⸗ geschäftsinhaber E. V. in Kiel am 11. März 1920 abgeschlossenen Zusatztarifvertrag zu dem allgemein ver⸗ bindlichen Tarifvertrag vom 12. August 1919 nebst Zusatz⸗ tarifvertrag vom 5. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Binder und Binderinnen in Blumengeschäften mit Ausschluß solcher, die gärtnerische Arbeiten verrichten, gemäß, § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Kiel gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. K. 5341 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 7. Mai 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Da. Busoh.

Bekanntmachung.

Der Verband der Zuschneider, Zuschneiderinnen und Direktricen in Berlin und die Fachgruppe der Arbeitgeber von Aenderinnen der Damenkon fettions⸗ Detailgeschäfte in Berlin, Dorotheenstr. 38, haben be⸗ antragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen, am 1. März 1920 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für Absteckerinnen und Werkstatt⸗ direktricen in Damenkonfeklionsdetailgeschäften gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5243 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 7. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. . Pr. Busle

Belanntmachnung.

8 Das Landwirtschaftsamt in Detmold hat beantragt, die zwischen der Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmer⸗ gruppe des Landes⸗Bauern⸗ und Landarbeiter⸗Rates für Lippe, dem Deutschen Landarbeiter⸗Verband, Gau Westfalen⸗Lippe, und dem Zentralverband der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands am 13. März 1920 beschlossenen Abänderungen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag (Landarbeitsordnung) vom 23. Dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen der Landarbeiter gemäß §½ 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Lippe gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 31. Mai 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. B. 4937 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 7. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Kürschner⸗Verband, Zahlstelle Halle a. S., Friesenstr. 26, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Arbeitgeberverband selbständiger Kürschner in Halle a. S. am 6. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen im Kürschnergewerbe im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 1. September 1919 gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtbezirks Halle a. S. gleich⸗ falls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. R. 5259 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisenstraße 33, zu richten. 1“ 8

erlin, den 7. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. X A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Unter dem 30. April 1920 ist auf Blatt 993 des Tarif⸗ register 8 ein getrage m worden:

Der zwischen dem Zentralverhand der Angestellten, Sitz Berlin. Bezirk Eiberfeid⸗Harmen, und dem Verein der Rechts⸗ anwälte des Landgerichtsbezirks Eiberfeld am 31. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die Bürovorsteher und Angestellten in Anwartsbüros wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für die Stadtbezirke Elberfeld und Barmen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichteit begimm mit dem 15. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Lunisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diensistunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tartsvertrag infolge

8

von den Vertragsparteien einen Ahdrr stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 30. April 1920.

Bekanntmachung.

Unter dem 30. April 1920 ist auf Blatt 994 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Fabrikantenverein Sorau E. V., dem Ortsausschuß Sorau N. L. des Gewerkschaftsbundes der kauf⸗ männischen Angestellten Verbände und dem Gewerschaftsbund der Angestellten am 24. November 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten wird für die kaufmännischen Angestellten in der Textilindustrie und im Großhandel mit Ausnahme des Bark⸗ und Agenturgemerbes gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadr Sorau und die Orte Kunzendorf, Nieder und Ober Ullersdorf, Teichdorf, Marsdorf, Benau, Christianstadt / Bober, Libsgen, Schönwalbe, Linderode und Goldvach für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Die Ausdehnung der allgemeinen Verbindlichkeit auf die übrige Industrie und das Bank⸗ und Agenturgewerbe bleibt vorbehatten. 8 Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerarten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 30. April 1920.

8 Der Registerführer.

Pfeiffer.

8

Bekanntmachung.

Unter dem 3. Mai 1920 ist auf Blatt 1002 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Eisen⸗ und Metallindustrie Kiels, der Arbeitsgemeinschaft freier An⸗ gestelltenverhände, dem Gewerkschaftsvund der Angestellten und dem Kaufmännischen Angestellten⸗Kartell in Kiel am 14. Fe⸗ bruar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angeßtellten der Metall⸗ und. Eisenindustrie wird gemüß 8 2 der Verordnung vom 23.

1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Kiel für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920.

Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Gestung sind. Falls künftig sür einen 8

Betriebszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der all⸗ gemeinen Verbindlichteit aus dem Geltungsbereich des allge⸗ meinen Tarifvertrags aus. 11““ Der Reichsarbeitsminister. J. A.; Pr. Siler.

Das Tarifregisser und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, wäh rend der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarispertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. Mai 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bektanntmachung. 8

Unter dem 3. Mai 1920 ist in Fortsetzung von Blatt 167 auf Bian 439 und 1015 des Tarifregisters eingetragen worden;,

Das zwischen dem Arbeitgeberverband im Einzelhandek Kölns E. V., dem Zentralverband der Angestellten, dem Ge⸗ samtverband Deutscher Angestelltengewerkschaften und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten am 16. Februar 1920 ab⸗ geschlossene Zusatzabkommen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 31. Mai 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Einzelhandel mit Ausnahme des Lebensmitteleinzelhandels wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) sür das Tarifpebiet des Tarif⸗ vertrags vom 31. Mai 1919 gleichfalls für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit

1. Januar 1920. Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Siypler.

Dezember

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗

ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden 1 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsporteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 3. Mai 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 3. Mai 1920 ist auf Blatt Nr. 2 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag 2. Juli 1919 für die Angestellten im Drogeneinzelhandel der Stadt

9

Chemnitz sowie für die Amtshauptmannschaften Chemnitz,

Floöha und Glauchau, mit Ausnahme der Städte Glauchau

und Meerane, eingetragen worden:

Die am 6. Dezember 1919 von den bisherigen Vertrags⸗ parteien abgeschlossenen Aenderungen und Erwesterungen zu dem allgemein perbindlich erklärten Tarifvertrag vom, 2. Jult 1919 werden für denselben Berufskreis und das gleiche Tarif⸗

gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1920 für allgemein ver⸗ bindlich erklärt.

in Dessau am 26. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag

Der Reichsarbeitsminister.

Das Tarifregister pad die Registeratten können im Reichsorbeits⸗ ministerium, Berlin N'† 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienfrfrunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Ertlärung des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. Mai 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer . Bekanntmachung.

Unter dem 3. Mai 1920 ist auf Blatt 1003 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Schueider, Schneide⸗

rinnen und Wäschearbeiter Deutschlands Filiale Dessau, dem

Interessenverband der Textilwarenhändler für Stadt und Kreis und der Vereinigung der Schneidermeisterinnen

nebst emer vom 1. März 1920 ab vereinbarten Teuerungs⸗

zulage zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Schneiderinnen und Wäschenäherinnen wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Oezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und des Kreises Dessau für allgemein

verbindlich erklört. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. . Der Reichsarbeitsminister. JI.. Tr. Sitzter. 8

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits ministerium, Berlin NW. 6, Nifenstratze 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 1

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. Mai 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

I.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. Mai 1920 ist auf Blatt 1013 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Bezirksverband der Landarbeitgeberver⸗ bände im Bereich des Hauptvereinsbezirks Hildesheim, dem Deutschen Landarbeiterverband Gau 9 in Hannover, Sitz G“ und dem Zentralverband der Forst⸗, Land⸗ und

einbergsarbeiter Deutschlands abgeschlossene, vom 1. Januar 1920 ab gültige Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter wird gemäß § 2 de Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456)

für das Gebiet der Kreise Hildesheim, Marienburg, Goslar, Alfeld, Bronau, Peine und des Südbezirks des Kreises Burg⸗ vorf für allgemein verbindlich erklärt.

Die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit beginnt mit dem 15. März 1920. Der Reichsarbeiteminister.

J. M. Dr. Sivler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingeschen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Crklärung des Reichsarbetteministeriums verbindlich ist, können

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. Mai 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.

1““ 1 Ministerium des Innern.

In der Woche vom 2. Mai his 8. Mai 1920 r Wohlfahrtspflege während des Krieges genehmigte 1) öffentliche Sammlungen, 8

2) Werbung von Mitgliedern.

auf Grund der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917

Name und Wohnort des Unternehmers

Zu fördernder Wohlfahrtszweck

ger: b Zeit und Bezirk, se Mitte in denen das Unternehmen

her ausgeführt wird

Erklärung des Rei Sminißeriums verbindlich ist, der Er üärung d 1 iche as ms verbindl ist, können

Verlagsbuchhandlun Zugunsten der notleidenden

Philipp Reclam,

Suͤdostmark

Deutscher Volksbund . rechtigkeit Bremen schaft im Kampfe gegen

jeder Art auf Grund Gegensätze 1

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Berlin, den 12. Mai 1020.

1) Sammlung.

stämmigen Flüchtlinge der deutschen

2) Werbung von Milgliedern.

Unterstützung der deutschen Volkswirt⸗ 29 ae

tigung und ungerechte Benachtei

nationaler

Bis 30. September 1920. Preußen

lung Philipp Geldsammlung mittels Auf⸗ Y Reclam rufe in der Zeitschrift Reclams Universum 1“

deutsch⸗ Verlagsbuchhand⸗

Bis 30. November 1920 Preußen. Werbung von Mitgliedern mittels Aufrufe.

Der Bund 8

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Zusammengestellt im Statistischen Reichsamt.

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Anfang Mar war der Stand der Saaten: Nr. 1 sehr gut, Nr. 2 gut, Nr. 3 mittel (durchschnittlich), Nr. 4 gering, Nr. 5 sehr gering

Wegen Auswinterung usw. umgepflügte Fläche in Hundertsteln der Anbaufläche der betreffenden Frucht

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Berlin, den 12. Mai 1920.

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Aiichtamtliches. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.]

Statistit und Volkswirtschaft. Arbeitsstreitigkeiten. Wegen der Bedrohung der Zufuhren vonZeitungs⸗

papier nach Berlin durch den Binnenschiffahrts⸗ ausstand und wegen der damit verbundenen Gefahr, daß das Erscheinen der Berliner Zeitungen in Frage gestellt werden könnte,

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Der Verlauf der Witterung im Monat April war für die Land⸗ wirtschaft recht günstig. Wärme, Sonnenschein und leichte Regen⸗ fälle Uiehen das Wachstum kräftig einsetzen und foörderten die Früh⸗ jahrsbestellung. Gegen Ende des Monats trat kühleres Wetter ein. das zahlreiche und tarke Niederschläge mit sich brachte, so daß die Feuchtigkeit slellenweise schon überhandnahm. Frühfröste sind fast ganz ausgeblieben. 8

Die wegen Mäusefraß im Herbste und wegen Winterschäden er⸗ olgten Umpflügungen haben im allgemeinen keinen erheblichen Um⸗ r angenommen; nur in den östlichen preußischen Landezteilen und in Braunschweig wurden sie in stärkerem Maße nötig. Im Reichs⸗ mittel wurden vom Winterweizen 1,3 vH, vom Winterspelz 0,3 vH, vom Winterroggen 2,2 vH, vom Klee 2,2 vH, von der Luterne 0,8 vH der Flaͤche umgepflügt.

An tierischen Schädlingen wird außer Fritfliegen, Drahtwürmern und Majkäfern auch Schwarzwild genannt, das in manchen Gegenden auf den Feldern arge Verwüstungen angerichtet hat. Auch das Un⸗ kraut macht sich schon bemerkbar.

Ueber Mangel an Kunstdünger wird noch immer geklagt.

Winterung.

Das günstige Frühfahrswetter hat bei dem Getreide noch manche Winterschäden ausgebeilt. Der Weizen hat sich kräftig bestockt. Auch der Roagen hat sich etwas erholt, steht aber auf leichten Böden, und soweit er spät gesät worden war, vielfach noch dünn und spitz. Als Reichsnote ergab sich für Winterweizen 2,6 (gegen 2,3 im Vormonat), für Winterspelz 2,3 (2,5), für Winterroggen 3,0 (3,1). 1“ 1 8 5 8 5 8 11“

Futterkräuter und Wiesen.

Klee, Luzerne und Wiesen haben gut angesetzt und versprechen

einen reichlichen ersten Schnitt. Mit der Gürhescgeran konnte

bereits begonnen werden. Auch der Weidegang des Viehes ist schon

seit einiger Zeit im Gange. Klee erhielt als Reichsnote 2,5,

Luzerne 2,3, bei den Bewässerungswiesen stellte sie sich auf 2,1, bei den anderen Wiesen auf 2,3.

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„In der nebenstehenden Uebersicht bedeutet ein Strich (—), daß. die betreffende Frucht gar nicht oder nur wenig angebaut ist, ein, Punkt (c), daß Angaben fehlen oder nicht vollständig gemacht sind.

Die Saatenstandsnoten sind bei jeder Fruchtart unter Berück⸗ sichtigung der Anbaufläche und des Ertrags berechnet worden. .

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8 S Statistisches Reichsamt. Delbrück.

hat, wie „W. T. B.“ mitteilt, der Reichsminister des Innern die „Technische Nothilfe“ angewiefen, sogleich alle für die Heranschaffung und Ausladung des Zeitungspapiers notwendigen anrsk äö“

Der Reichsverban er Bankleitungen hat, wie „W. T. B.“ berichtet, in seiner Henpiverfammtkung am 8 Mai 1920 auf die von seiten der Angestelltenorganisationen gestellten Forderungen solgende Antwort beschtossen: „Der Reichsverband der Bankleitungen hält an dem Gedanken einer einheitlichen Regelung der Einkommen der Bankangestellten für das ganze Reich, welche hen von dem Allgemeinen Verbande der Deutschen

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Bankbeamten als auch von dem Deutschen Bankbeamten⸗Verein gefordert worden war, fest. Demgemß ist der Reichsverhand der Bank⸗ leitungen nach wie vor bereit, über einen Reichstarif zu verhandeln unter der Bedingung, daß vorder alle örtlichen Streiks abgebrochen werden. Dagegen kann er seinen örtlichen Verbänden keine Ge⸗ nehmigung zu Sonderperhandlungen erteilen, weil diese mit dem Gedanken der einheitlichen Neiheregelung unvereinbar sind. Soweit sich die Anträge der Angestelltenorganisationen auf Maßnahmen beziehen, die den derzeitigen Kosten der Lebenshaltung Rechnung tragen follen, ist der Reichsverband der Bankleitungen, entsprechend der bereits im Schlichtungsverfahren