1920 / 104 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Versagungsgrund im Sinne der §§ 1 und 3 gegeben ist, für ihren

Bezirk selbständig zuzulassen, ohne daß es einer Entscheidung der Prufungsstellen bedarf. 6 7

die Zulassung eines Bildstreifens von einer Prüfungsstelle

abgelehnt, so darf der Bildstreifen, auch in abgeänderter Form, einer Prüfungsstelle nur unter Angabe dieses Umf gelegt werden. Prüfungsstellen. K 8 Prüfungsstellen werden nach Bedarf an Filmindustrie errichtet. Ihre jegrenzt. Zur Entscheidung über Beschwerden 13) Oberprüfungsstelle in Berlin gebildet. Die von einer Prüfungsstelle erfolgte Zulassung der Bild⸗ hat für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit. 89

wird eine

Die Prüfungsstellen setzen sich aus bramteten Vorsitzenden und sin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Septeniber 1901 88 3 Von den Beisitzern ist je ein Viertel den (Reichs⸗Gesetzbl. S

Beisitzern zusammen.

Kreisen des Lichtspielgewerbes und der auf den Gebieten der Kunst und Literatur bewanderten Personen, die Hälfte den auf den Ge⸗ bieten der Volkswohlfahrt, der Volksbildung oder der Jugendwohl⸗

fahrt besonders erfahrenen Personen zu entnehmen. Mit Ausnahme der Vertreter des Lichtspielgewerbes dürfen Beisitzer an diesem Ge⸗

werbe nicht geschäftlich oder beruflich beteiligt sein. Die Mitglieder der Prüfungsstellen werden vom Reichsminister des Innern ernannt. Die Beamten sollen Persönlichkeiten von pädagogischer und künstlerischer Bildung sein. Bei der Auswahl der Beamten und Beisitzer sind auch Frauen heranzuziehen. Bei der Auswahl der Beisitzer aus den Kreisen des Lichtspielgewerbes sind die Angestellten und Arbeiter dieses Gewerbes ausreichend zu berücksichtigen. Nauf Grund von Vorschlagslisten der beteiligten Verbände ausgewählt. § 10. Die Beisitzer sind von dem Vorsitzenden für die Dauer ihrer Tätigkeit durch Handschlag darauf zu verpflichten, daß sie nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ameben der Person ihr Urteil abgeben wollen. Sie erhalten Anwesenheitsgelder und Ersatz der Reisekosten.

.““

Die Prüfungsstelle entscheidet in der Besetzung von fünf Mit⸗ gliedern, die aus einem beamteten Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. Von den Beisitzern ist einer dem Lichtspielgewerbe und zwei den Kreisen der auf den Gebieten der Volkswohlfahrt, der Volksbildung oder der Jugendwohlfahrt besonders erfahrenen Per⸗ sonen zu entnehmen.

Bei Prüfung der Bildstreifen, die zur Vorführung in Ihgend⸗ vorstellungen bestimmt sind, sind auch Jugendliche im Alter von 18 bis 20 Jahren nach Bestimmung der Ausschüsse für Jugendwohlfahrt zu hören.

Nauch ohne Zuziehung von Beisitzern aussprechen. Auf zweier Beisitzer hat die Prüfungsstelle zu entscheiden. § 12.

Hat der Vorsitzende keine Bedenken, so kann er die Zulassung . Verlangen

Wird ein Bildstreifen von einer Prüfungsstelle ganz o ise

verboten, so steht dem Antragsteller gegen den Bescheid 9 inner⸗ halb zwei Wochen vom Tage der Zustellung an das Recht der Be⸗ schaverde zu.

Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden sowie zwei bei der

Entscheidung beteiligten Mitgliedern der Prüfungsstelle zu. Die Be⸗

schwerde ist in der Sitzung einzulegen.

§ 13. Auf Beschwerden fätschesde endgültig die Oberprüfungsstelle

die aus einem beamteten

in der Besetzung von fünf Mitgliedern, n be Die Vorschriften des

Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. § 11 sinden Anwendung.

1 Die Mitglieder der Prüfungsstelle, die bei der Entscheidung mit⸗ gewirkt haben, sind zu den Verhandlungen zu laden, wenn ihre schvift⸗

liche Aeußerung nach Ansicht der Oberprüfungsstelle nicht genügt;

eamn der Beschlußfassung nehmen sie nicht teil. Der Antragsteller oder ein von ihm bestellter Vertreter ist auf Verlangen zu hören.

§ 14. Ueber die Zulassung eines Bildstreifens wird, abgesehen von dem Falle des § 6, dem Antragsteller eine Zulassungskarte ausgestellt. § 15.

Bei Ablehnung eines Bilbdstreifens ist dem Antragsteller ein

schriftlicher Bescheid zuzustellen, der auf Antrag mit Gründen zu versehen ist. 8 ).

Für die Prüfung der Bildstreifen und die Ausstellung der Zu⸗ lassungskarten werden Gebühren erhoben. Die Gebührenpfticht wird durch eine Ordnung geregelt, die von der Reichsregierung mit Zu⸗ 1. des Reichsrats erlassen wird. Auf Verlangen der Prüfungs⸗ stelle ist der Antragsteller verpflichtet, bei Stellung des Antrags Vorschuß zu leisten.

Uebergangs⸗ 11“” Bildstreifen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nd bereits im Verkehre dieses Gesetz Gesetzeskraft erlangt hat, einer Prüfungsstelle 8) vorzuführen. Nach Ablauf dieser Frist finden die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf die YVorführung dieser Bildstreifen Anwendung. zis zur Prüfung dieser Bildstreifen durch die Prüfungsstellen unter⸗ iegt ihre Zulassung der O behörde oder der bisher zuständigen Landesstelle. Sie sind zuz lassen, wenn keine Bedenken gemäß 8§8§ 1, 3 entgegenstehen. 8

Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes Bild⸗ streifen oder Teile von solchen, die von den zuständigen Behörden ver⸗ boten, nicht zugelassen oder deren Zulassung widerrufen ist, vorführt oder zum Zwecke der öffentlichen Vorführung im Inland oder Ausland in den Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geld⸗ strafe bis zu zehntausend Mark bestraft.

In gleicher Weise wird bestraft, wer vorsätzlich Bildstreifen, die zur Vorführung vor Jugendlichen nicht zugelassen sind 3 Abs. 1), in Jugendvorstellungen vorführt. G § 10 1 Wer eine nicht genehmigte Reklame benutzt 5 Abs. 2) oder einer Prüfungsstelle einen bereits abgelehnten Bildstreifen unter wissentlicher Verschweigung dieses Umstandes vorlegt 7) oder wer Jugendliche den Bestimmungen des § 3 entgegen zu den allgemeinen C zuläßt wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstvafe bis zu drei⸗ tausend Mark bestraft.

§ 20.

Neben der Strafe kann auf Einziehung des Bildstreifens erkannt werden obne Untersckied, ob er dem Verurteilten gebört oder nicht. IFist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf Einziehung des Bildstreifens selbstän ig erkannt werden.

Außerdem kann, sofern der Täter vorsätzlich gehandelt hat, bis zu drei Monaten und bei wiederholtem Rückfall dauernd der schuldigen Person das Betreiben des Gewerbes untersagt werden.

Berlin, den 12. Mai 1920. . 8 Der Reichspräsident. Ebert. 8 215; 8 445 Or Der Reichsminister des Innern.

1

Bedarf an den Hauptsiten der Zuständigkeit wird räumlich ab⸗-

Die Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren⸗

Verordnung

zur Abänderung des Gewerbegerichts

vom 29. Juli 1890/30. Juni 1901 und des betreffend Kaufmannsgerichte, vo

Vom 12. Mai 1920.

Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs⸗ regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der E— Deutschen Nationalversammlung ge⸗ hlten Ausschusses folgendes verordnett:

Artikel I. v“

Das Gewerbegerichtsgesetz vom 29. Juli 1890 / 30. Juni 1901 S. 353) wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 ist an Stelle von „zweitausend“ zu setzen

„fünfzehntausend“.

2. Im § 13 Abs. 2 ist am Schlusse anzufügen:

28 „Sie findet nach den Grundsätzen der Verhältnis⸗ wahl derart statt, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hierbei kann auch die Stimmabgabe auf Vorschlaglisten beschränkt werden, die bis zu einem im Statute sestgesetzten Zeitpunkt vor der Wahl einzureichen sind.“

Im § 14 Abs. 1 Satz 1 ist an Stelle von gfünfundzwan⸗

zigste“ zu setzen „zwanzigste“.

. Im § 14 Abs. 1 ist am Schlusse anzufügen:

„Weibliche Personen sind zur Teilnahme an den Wahlen berechtigt.“

.Der § 15 Abs. 1 Satz 3 ist zu streichen.

. Im § 55 Abs. 1 Satz 2 ist an Stelle von „einhundert“ zu

setzen „eintausend“.

Artikel II.

Das Gesetz betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904 wird wie folgt geändert: 6 8 1 diß § 4 ist an Stelle von „fünftausend“ zu setzen „fünfzehn⸗ tausend“. 2. Im § 13 Abs. 1 ist an Stelle von „fünfundzwanzigste“ zu setzen „zwanzigste“. b 3. Im § 13 Abs. 2 ist hinter den Worten „§ 10 Abs. 1“ ein⸗ zuschalten „Nr. 2 bis 5“.

4. Im § 15 Abs. 3 ist an Stelle von „fünftausend“ zu setzen „fünfzehntausend“.

.Im § 16 Abs. 1 ist an Stelle von „dreihundert“ zu setzen „ein⸗

tausend“. Artikel II.

zur

schriften Anwendung.

leses Gese hergestellt sind, sind innerhalb eines Jahres, nachdem

Genehmigung der einzelnen Ortspolizei⸗

Verbindung mit einem Hausbrandbezugsschein gegeben.

Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbegerichts⸗ gesetzes über den Empfang und die Nichterstattung von Armenunter⸗ stützung und des § 11 Abf. 1 Satz 2 desselben Gesetes über das Er⸗ fordernis einer mindestens zweijährigen Dauer des Wohnens oder der Beschäftigung finden für die erste Wahl nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Amwendung.

Artikel IV.

Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 des Feleen betreffend Kauf⸗ mannsgerichte, über den Empfang und die Nichterstattung von Armen⸗ unterstützung und des § 10 Abs. 3 desselben Gesetzes über das Er⸗ fordernis einer mindestens zweijährigen Dauer der Handelsnieder⸗ lassung oder der Beschäftigung finden für die erste Wahl nach dem In⸗ krafttreten dieser Verordnung keine Anwendung.

Artikel V. 8

Als Zeitpunkt der Beendigung des Se -hehehen un Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Besetzung der Gewerbe⸗

erichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während es Krieges, vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 606) wird der 10 Januar 1920 bestimmt. Soweit die Neuwahlen nicht bis zum 10. Juli 1920 durchgeführt sind, wird die Amtsdauer der Beisitzer bis Urchführung der Reuwahlen, jedoch längstens bis zum 31. De⸗ zember 1920 verlängert. Artikel VI.

Diese Verordnung tritt mit dem 10. Mai 1920 in Kraft.

In Ansehung der Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Gewerbegerichte und der Kaufmannggerichte, die vor dem 10. Mai 1920 verkündet worden find, finden die bisherigen Vor⸗

8 Berlin, den 12 8 ie Reichsregierung. Müller. ekanntmachung des Reichskohlenrats, betreffend die Voraussetzungen für waggonweise Bezüge von Brennstoffen.

Der Reichskshlenrat hat in Ausführung der Vorschriften

des 50 der Ausführungsbestimmungen Gesetz uͤber die

Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 144⁰) folgendes beschlossen:

Die Bezugsmöglichkeit ist nur insoweit gegeben, als nicht Ver⸗ teilungsanordnungen des 1. für die Kohlenverteilung und seiner Organe entgegenstehen. Für Hausbrand ist sie nur in Soweit bei der bestehenden Koblennot die Verteilungsvorschriften des Reichs⸗ kommissars für die Kohlenverteilung den Bezug möglich machen, gelten dafür solgende Festsetzungen:

Brennstoffverbraucher, die mindestens eine Wagenladung von 15 Tonnen Brennstoffe ab Werk, Umschlagsplatz oder Stapelplatz ab⸗ nehmen, können diese Brennstoffe von jetzt bis auf weiteres mit folgender Maßgabe beziehen: 8

1) Die Bestellung ist bei einem Händler oder Kohlensyndikat ein⸗ zureichen. Wird die Beftellung bei einem Syndikat eingereicht, so bestimmt dieses den Lieferer unter möglichster Wahrung des seitherigen Anteils an den Bezügen des Lieefergebiets.

2) Der Kaufpreis ist auf Verlangen vor Lieferung der Brennstoffe

zu entrichten. Zu zablen ist der nach § 61 der Ausführungs⸗ bestimmungen vom Reichskohlenverband im Deutschen Reichs⸗ anzeiger veröffentlichte Preis, der am Tage der Lieferung gilt, d. h. bei unmittelbarem Versand am Tage der Absendunc ab Zeche, bei gebrochenem Versand am Tage der Absendung ab Umschlagsplatz oder Stapelplatz. Soweit Preise durch den Reichetohlenverband nicht veröffentlicht sind, hat er sie von Fall zu Fall auf Verlangen festzusetzen. Bezüge, bei denen es sich nicht um innerhalb des Jahres regel⸗ mäßig wiederkebrende Lieferungen handelt, sind auf die Zeit bis 31. August 1920 beschränkt. Die Bestellungen für solche Be⸗ züge sind spätestens am 30. Juni 1920 einzureichen.

Berlin, den 14. Mai 1920.

Reichskohlenrat. Köngeter, Geschäftsführer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 105 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7517 das Gesetz, betreffend die Ergänzung zum Reichs⸗ gesetze, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts

für das Rechnungsjahr 1920, vom 31. März 1920 (Neichs⸗ Gesetzbl. S. 425), vom 8. Mai 1920, und unter

kr. 7518 das Gesetz, betreffend Auskunftspflicht über deutsche Güter, Rechte und Interessen im Gebiete der alliierten oder assoziierten Maͤchte aus Anlaß der Durchführung der Be⸗ ttimmung des § 10 Abs. 2 der Anlage zu Arlikel 298 des Friedensvertrags (Auskunftspflichtgesetz), vom 8. Mai 1920.

Berlin, 14. Mai 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

8 8

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 106

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 7519 das Gesetz über die durch innere Unruhen ver⸗ ursachten Schäden, vom 12. Mai 1920,

Nr. 7520 eine Bekanntmachung, betreffend die Wieder⸗ inkraftsezung des Artikel 11 der Zujatzkonvention zum Friedens⸗ vertrage zwischen Deutschland und Frankreich vom 12. Oktober 1871, sowie betreffend die Wiederinkraftsetzung der Vereinbarung zwischen Heutschland und Frankreich über den Verkehr mit Bramtwein und alkoholhaltigen Erzeugnissen über die deutsch⸗ französische Grenze vom 13. Januar 1914, vom 10. Mai 1920,

Nr. 7521 eine Bekanntmachung über die Anerkennung einer neu errichteten Abrechnungsstelle im Scheckverkehre, vom 11. Mai 1920,

Nr. 7522 eine Bekanntmachund, betreffend den in der Schweiz den deutschen Reichsangehörigen gewährten Schutz gegen den Verlust gewerblicher Schutzrechte infolge des Kriegs, vom 12. Mai 1920, und unter

Nr. 7523 eine Verordnung, betreffend die Rückerstattung von Teuerungszulagen im Baugewerbe, vom 12. Mai 1920.

Berlin, 14. Mai 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Dipl.⸗Ing. Schäff ist zum Oberlehrer an der Ma⸗ schinenbauschule in Cörlitz und der Dipl.⸗Ing. Ott zum Ober⸗ lehrer an den vereinigten Maschinenbauschulen in Dortmund ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Der bisherige Regierungsrat in der Reichskolonialver⸗ waltung Hermans in Trier ist zum preußischen Regierungsrat ernannt.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Ernannt zum Regierungs⸗ und Baurat: Regierungs⸗ baumeister Helmershausen in der Wasserbauabteilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, z. Zt. beurlaubt zum Reichsarbeitsministerium.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Dem Regierungs⸗ und Baurat Dr.⸗Ing. Rappaport in Berlin ist die planmäßige Stelle des Bezirks⸗Wohnungs⸗ aufsichtsbeamten bei der Regierung in Münster vom 1. Mai 1920 ab übertragen worden unter einstweiliger Belassung in seiner Stollung als Kommissar des Ministers für Volkswohl⸗ fahrt s Errichtung von Bergmannswohnungen im rheinisch⸗ westfülischen Ruhrkohlenbezirk in Essen.

Der Arzt Dr. Griesenbeck in Saarburg (Bez. Trier) ist zum Kreisarzt in Saarburg ernannt worden.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der Privatdozent in der wirtschafts⸗ und sozialwissen⸗ schaftlichen Fakultät der Universität in Frankfurt a. M. Regierungsrat a. D. Dr. Voelcker ist zum ordentlichen Honorarprofessor in derselben Fakultät ernannt worden.

Der beauftragte Dozent in der rechts⸗ und staatswissen⸗ schaftlichen Fakultät der Unwersität in Göttingen, Regierungs⸗ rat Dr. Boldt, ist zum ordentlichen Honorarprofessor in der⸗ selben Fakultät ernannt worden.

Die Peeggg c Staatsregierung hat die Wahl des Leiters der privaten höheren Fmabenschule in Metgethen Dr. Wiese 8 Direktor der vereinigten Landwirischaste⸗ und Realschule n Marggrabomwa bestätigt.

Die Wahl des Studienrats an der Liebig⸗Oberrealschule in Frankfurt a. M. Dr. Theobor Zeiger zum Direktor dieser An 1 ist namens der Preußischen Staatsregierung bestätigt worden. 8

8

Bekanntmachung.

Ir Neubearbeitung ist fertiggestellt und den Amtlichen Verkaufestellen von Kartenwerken der Landesaufnahme übergeben

worden: Blatt Nummer 133 Mohrungen Karte des Deutschen Reiches 1: 100 000. Ausgabe A (Kupfer⸗ druck, schwarz), Ausgabe D (Umdruck, schwarn,). elevetace und Uebersichten sind in den Amtlichen Ver⸗ kaufs ern erhseeshe deejenige Verkaufostel tellungen sind an diejenige Verkaufsstelle zu richten, in deren F Besteller sich befindet. 6 Berlin, den 12. Mat 1920. CLaandesaufnahm Weidner.

9

Ver dnung

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kohlen⸗ verbandes Groß Berlin über den Bezug von Kohlen auf Haus⸗ brandbezugsscheine vom 25. November 1919 J.⸗Nr. 4488/19 wird hiermit angeordnet:

1 § 1.

Vom 18. Mai 1920 ab dürfen unbeschadet der Vorschriften der 2 und 3 für Grundstücke, in welchen sich Zentralheizungs⸗ oder armwasserbereitungsanlagen befinden, weitere 20 % der im Be⸗ zmglschein festgesetzten Gesamtkohlenmenge abgegeben und entnommen werden. Die Bestimmung des § 1 findet auf Zentralheizungsanlagen, durch welche ferei. Fabrikräume und gewerblichen

Zwecken dienende Räume bebeut werden. Anwenduna safoenen

stelle Groß Berlin zur Erteilung des Genehmigungsvermerks vor⸗

untersagt.

Lebensmitteln untersagt.

der Preußis

der Bezugsschein den Vermerk der Kohlenstelle Groß Berlin trägt: „Belieferung hat gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des Kohlenver⸗ bandes Groß Berlin vom 25. März 1920 zu erfolgen“. „Museen, Theater, Konzertsäle, Lichtspiel⸗ häuser und ähnliche Vergnügungsstätten haben, be⸗ seren am 1. Juni 1920, ihre Bezugsscheine gleichzeitig mit den r das Heizjahr 1919/20 ausgegebenen Bezugsscheinen der Kohlen⸗

zulegen. § 3.

Vom 18. Mai 1920 ab dürfen an Behörden und die im

5 59 der Verordnung des Kohlenverbandes Groß Berlin über die

ohlenverteilung für Hausbrand, Kleingewerbe und Landwirtschaft in Groß Berlin vom 6. März 1919 gleichgestellten Verbraucher sowie an Kirchen, Kapellen und Synagogen weitere 30 % der im Bezugsschein festgesetzten Gesamtkohlenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden, und zwar ohne Unterschied, ob die Be⸗ lieferung dieser Verbraucher auf Bezugsschein für Zentralheizung, für Warmwasserbereitungsanlagen oder für Ofenbrand erfolgt.

5 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Vrnchnan oder gegen Anordnungen, welche die Kohlenstelle Groß Berlin au Grund dieser Verordnung erläßt, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Die Kohlenstelle Groß Berlin kann im Einvernehmen mit dem Vorstand des zuständigen Kommunalverbandes Kohlenhändlern, die gegen diese Bekanntmachung verstoßen, den Fortbetrieb des Handels

en. Die Verordnung tritt mit dem Vage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 15. Mai 1920.

Der Kohlenverband Groß Berlin. Wermuth.

12

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur J unguverlässiger Heafenen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) abe ich der Schankwirtin Frau Martha Herbaman, Berlin⸗Schöneberg, Mühlenstraße 9, wohnhaft, Restaurant „Antons Weinstuben“, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb

Berlin O. 27, den 8. Mai 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. B.: Heyl. Bekanntmachung.

Der Bickereibetrieb des Stanislaus Wrzalek hier, Beetferstraße 254, ist wegen Unzuverlässgkeit des Inhabers vom 8. Mai 1920 ab geschlossen. Ferner ist dem Wrzalek jeglicher Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit bierfür untersagt. Der von vorstehendem Verbot Betroffene hat die Kosten der V.neesmwchtms zu tragen.

Hamborn am Rhein, den 6. Mai 1920. Der Oberbürgermeister. Mülhe

eeeen

Bekanntmachung.

Dem Händler Edmund Gesch⸗Kellmienen hab ich auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlä Personen vom Handel vom 23. IX. 19815 den Handel 11

Heinrichswalde, den 8. Mai 1920. Der Landvat und Vorsitzende des Kreisausschusses J. V.: Behrendt, Kreispeputierter.

Bekanntmachung. 8

Dem Schlächter Wilhelm Sasse in ahansen ist auf Grund des §1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltun unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 603 7 der Handel mit sämtlichen Lebensmitteln wie überhaupt mit Gegenständen des täglichen Bedarfs mit sofortiger Wirkung unter⸗ sagt worden.

Königsberg N. M., den 8. Mai 1920.

Der Landrat. J. V.: Wotschke, Kreissekretär.

Bekanntmachung.

Dem Fleischermeister Becker in Quedlinburg, Steinweg 79, ist gemäß der Bundesratsverordnnung vom 8. Gep⸗ tember 1915 (R7GBl. S. 603), wegen Unzuverlässigkeit die Aus⸗ übung des Fleischereibetriebes vom 15. d. M. ab auf die Dauer von 4 Wochen untersagt. b

Quedlinburg, den 11. Mai 1920.

SDSDdie Polizeiverwaltung. Boisly.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nuemmeor 19 en Gesetzsammlunz enthält unter Nr. 11 882 das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadt⸗ gemeinde Berlin vom 27. April 1920. Berlin, 14. Mai 1920. Gesetzsammlungsamt. Kruü⸗

arsten Beilage.)

U

Deutsches NReich.

Der Reichsrat versammeite sich hente 4 einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Augschüsse für Durch⸗ führung des Friedensvertrags, für Voltswirtschaft und für

aushalt und Rechnungswesen, der Ausschuß für Volkswirt⸗ sefaft. die vereinigten Ausschüsse für Volkswürtschaft und fͤr Rechtspflege, der Ausschuß für Verkehrßzwesen, die veremigten Ausschüsse für Rechtspflege, für Volkswirtschaft und fur Haus⸗ halt und Rechnungswesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Rechtspflege und fuͤr Volkswirtschaft Sitzungen.

zur Verfügung gest Gange.

8

Die interalliierte Rheinlandkommission hat die Gültigkeit des Reichsgesetzes vom 2. März 1919 über die Ver⸗ ütung ven Leistungen für die semdlichen Heere im besetzten ebiet über die Waffenstilisstandszeit hinaus bis zur Beendigung der Besezung unter der Bedingung geneßmigt, daß die von der Reichsregierung bezahlten Zusatzentschäbigungen, die nach Artitel 8 des Rheinlandabkommens die abgeschätzten tat⸗ sächlichen Lasten der Besetzung überschreiten, keinesfalls auf zie in Artikel 235 des Friedensvertrages vorgesehenen 20 Miliarden angerechnet werden därfen.

—————

Ber Chef der inieralliierten militürischon Kontrollkomnussion, Gemoral Nollet het amtlich bestätigt, daß die deutschen Glreit⸗ kräfte in der neutralen Zone Ne vorgeschriebene Zahl nicht überschreiten. Wie „Walffs Telegraphenbüro“ meldet, hat infolgedsssen der Marschall Fach den Befehl gegeben, die neu besetzten Gebiete zu verlassen und die Besatng an die ehemsligen Grenzen des Bruͤckenk zurůck⸗

führen. Wie die französischen Behörden Amts⸗ sallea in Frankfurt a. M. gestern mitgeteilt haben, wird die Ränmung Frankfurts und des Maingaus eute 182 4 Uhr beginnen. Um während der Räumung un⸗ b n5 on Vorfällen vorzubeugen, sordert die französtsche Bo⸗ zörde für Montag frübs Stellung von Geiseln, und zwar den Regierungspräsidenten Coßmann, den Oberbürgermeister Voigt, den Polizeipräsidenten Ehrler, den Stadtverordnetenvorsteher goßf den Stadtrat Dr. Rumpf und den Stadtverordneten Lion. Kußerdem muß eine Bürgschaftssumme von einer Million Mark hinterlegt werden.

Anläßlich der Räumung haben der istrat und der Polizeipräsident von Frankfurt und der stellvertretende Re⸗ ierungspräsident einen Aufruf an die Bevölterung erlassen, eim Abmarsch der Truppen Besonnenheit zu wahren und ihrer⸗ seits zu verhinzern, daß durch Handlungen unverantwortlicher Elewente der .. Truppenteile rt oder * n⸗ laß von Demonstreationen benutzt wird. Bis 7 Uhr Morgens atte ein großer Teil der Truppen die Stadt beneits verlassen.

ie Zurückgebltebenen sind ebenfalls marschbereit. Zwischen⸗ fälle haben sich bisher nicht ereignet. Hanau ist von den Franzosen bereits vollständig gerüäumt. Die Pruppin wurden mit Kraftwagen abürgnaportiert.

In einer Noie vom 9. d. M. teoilte die Friedons⸗ konferenz, laut Melkung des „Wolfsschen Telegraphen⸗ büros“, dem Vorsitzenden der deutschen Delegation in Per mit, der Bolschasterrat habe auf Grund der deutschen Vor⸗ stellungen entschieden, daß bei der Grenzfestsetzung zwischen ugn dem Rim egen ve

orschlage rongfestsetzungs ommissarz renze Krangwitz so geführt werde, wie es in den Artikeln 83 und 88 des Friedensvertrages vorgesehen ist. Die Grenze wird dem⸗ nach westlich und füdlich von Kranowitz verlaufen. Von einer bes Faee 28.292* Tsch lowakei nne zur eidung der schleszschoee keine Rede sein.

Die „Oberschlefische Landeszeitung“ veröffentlicht folgende Kundgebung des Reichspostministers Giesberts an die oberschlesische Bevölkerung:

Die bevorstehende Abstimmunz in Oberschlesion stellt jeden Bewohner dieses Landesteiles vor die Frage: Für wen entscheide ich mich, für Deutschland oder für Polen? Bei der in Deutfchland

errsch gswordenen eben ess m, die den polnisch sprechenden

n in jeder Hinsicht volle Gleichbeechzigung gewahrt, kann keine Rede mehr ven der Becintrüchtigung der idealen und kulturellen Güter sein. werden in voller Peacbei gepflegt werden koͤnnen. Um deswillen bedarf es nicht des Ueberganges an die 5,b; Herrschaft. Was aber die matevie nteressen an⸗ belangt, so kann as bei vo Betrachtung und Abwagung ebaenso⸗ wenig zweifelhaft sein, daß Oberschlesien beim e. Reich andere Entwicklungzaussichten hat als bei Polen. Abgesehen von den Wirtschaftsbeziehungen, die Oberschlesien als deutsches Produ ktions⸗ gebiet besitzt, ist auch die Frage berechtigt, welche * es für den zinzelnen hat, wenn Oberschlesten an len gbosgeht, um der usstiegsmöglichkeit zu dienen. Holen hat seine wintschaft⸗ iche Organisationssähigkeit bisher nicht bewiesen, wohl aber das Deutsche Reich. Die äußerst schwierige e l kann niemand zum Anschluß verleiten. Wenn Re Wahrung deeller und kultureller Güter acfer Frage steht, ist die Gestendmachugg matgrieller Eigeninteressen wohl am Platze. Dieses Eigeninterssse weist den Obverschlesier nach Deutschland.

——

Anschluß an die Mittellumg übor die Untesze chrung

m des Deutschland und Holland abgeschlossenen

Vertrags über die Gewährung eines Kredits von 300 Millienen Gulden an Deutschland sind, wie „Wolffs Tolagrophenbürs“ mitteilt, Nachrichtan vorhreitet worden uͤber die Bn des Teilbatrags von 60 Millionen Gulden zur Beschaffuag von Lebensmitteln, die nicht zutreffen. der ver-zh am 31. März im Haag abgeschlossenen Uebereinkunft, der vunmehr die elläsdische Regierung ihre S.g. erteilt hat, be⸗ immt, daß Helland an die deut che Ragierung Tonnan Weizen im Weorte von 1 570 Guldon, 5400 Tonnen Pleisch im Werte von 6 750 000 Gulden verkauft. entschlend erklärt sich bereit, Nordsee⸗ und Zuiderse⸗⸗ heringe im Werte ven 3 500 000 Gulden, Milch⸗ und Milchprodukte im Werte von 6 Millionen Gulden, Kokoskuchen im Werte von 2 660 000 Bulden, Käse im Werte von 8 Millionen Gulden und Marmelade im Werte von 1 Million Culden zu laufen. Zum Ankanf von Lebensmitteln nieberläudischen und zber niederlänbisch⸗indischen Ursprungs nach Wahl der deutschen Regierung stellt die holländische Kenhee, . Summe von 20 520 000 Gulden Ne V ung. Auf Kredit wurde von der holländischen Regierung ein Vor 5 von 25 Millionen Gulden gewährt. Aus diesem Vorschu waren zu kaufen: Getreide (5000 Tonnen), Neisch, Nord⸗ und Zuidersecheringe, Milch⸗ und Milchprodukte, Kokoskhechen, Käse. der Bescha weizerer Lobensmittel nioderländischen oder niederländisch⸗indischen Ursprungs wurden 8 120 000 Gulden Diese Liesferungen sind bereits im

Uerardngng des Hepfn Richapesfidweten 5. Mai 1920, betreffend die zur M.erhes eüung der öffent⸗ lichen Sicherheit und Ordnung in den eee v. Düsseldorf, Münster und Arnsberg nötigen Maß⸗ nahmen, ist dem „Wolssschen Tolegraphenbüro“ zafolge der Aus⸗

nahmezustand auf eine neue Grundlage worden. Die bisher den ““ zustehende vollziehende ist auf Regierungskommissare übergegangen, deren nordnungen alle Verwaltungsbehörden Folge zu leisten haben. 8 Eingreifen des Militärs erfolgt nur auf Er⸗ suchen der Regierungskommissare. Die Befehlsgewalt inner⸗ alb der Reichswehr wird dadurch nicht berührt. Be⸗ werden über Verbote periodischer Druckschriften werden urch den Reichsminister des Innern oder einen zu diesem Zweck besonders gebildeten Ausschuß entschieden. Das leiche trifft auf Beschwerden bei Verhängung von Schutz⸗ ft 12 Standgerichte treten außer Wirksamkeit. Außer⸗ ordentliche Kriegsgerichte bleiben zwar einstweilen bestehen. Jadoch werden die Vorsitzenden und Beisitzer, die zum Richter⸗ amt befähigt sein müssen, von den Regierungskommissaren er⸗ nannt, während die Anklagevertreter der Keichsminister des Innern bestellt. Sobald es die Verhältnisse gestatten, was urzeit geprüft wird, soll die Aufhebung der außerordentlichen iegsgerichte ins Auge gefaßt werden.

Die Freifahrscheine für die Fahrt ins Abstim⸗ mungs gebie Ost⸗ und Westpreußen, die vom Deutschen Schutzbund für die G und Auslandsdeutschen ausgegeben worden, haben nur vom 21. Tage vor der Abstimmung ab für die Hinfaort, bis zum 21. Tage nach der Abstimmung für die hrt Gültigkeit. Reisende, die früher ins Abstimmungs⸗

ebiet reisen ober später zurückkehren wollen, erhalten keinen schutzbundfahrschein, können jedoch bei der Fahrscheinausgabe⸗ ßelle die Erstattung der Reisekosten 3. Klasse, auf Wunsch auch für die Reise zur See, beantragen. Die Auszahlung erfolgt nach beendeter Abstimmung. Solche Reisende müssen später den Nachweis erbringen, daß sie am Tage der Abstimmung am Geburtsort anwesend gewesen sind. Stimmberechtigten, die den Schutzbundfahrschein haben verfallen lassen, können Reisekosten nicht erstattet werden. Die Vergütung von Zu⸗ schlägen für D⸗Züge usw. kann nur in Ausnahmefällen, b

brandsen Gebrechlichkeit usw., zugesagt werden. Für nich simmberechtigte Familienmitglieder oder Reisebegleiter sindet eine Erstattung der Reisekosten nicht statt.

Preußen.

Die vorgestern angekündigte Einführung der Kvonen⸗ währung in der ersten schleswigschen Zone wird die wirtschaftl Nöte der zweiten Zone voraussichtlich ungeheuer verschärfen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, Uöht diese Erkenntnis in Stadt und Land Erbitterung aus. Alle Kreise, Arbeiter wie Beamte und Geschäftsleute, erwägen die Frage eines Generalstreiks gegenüber der Einführung der Kronen⸗ währung. Beachtenswert ist hierbei, daß deutsche und dänische Krbeiter zusammengehen, daß aus der ersten Zone Sym⸗ athieer klärun hinsichtlich der evenmellen Aufnahme eines 8 S. s einlaufen. Allenthalben wird die Fordervs ed t, endlich die neue Grenze festzulegen und erst damn

nenwährung einzuführen.

Doanzig. Bei den Fetisngg. en en Versammlung der künftigen Freien Stadt Danzig erhiolten laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ graj henbüros“ die Deutschnationale Volkepartei 34, die So ofrattsche Partei 19, die Uünashgegtae Sozialdemokratische artei 21, die Freie ea. Vereinigung 12, das entrum 17, die Deutsch⸗demokratische Partei 10 und die olnische Partei 7 Sitze. Es fehlen zwar einige länd⸗ Uche doch diese an dem Erg laum

Oesterreich.

1 8 1“

Der Staatssekretär Dr. Deutsch überreichte dem Vor⸗

tenden des interalliierten Luftfahrüberwachungsausschusses die Antwort der österreichischen Regierung auf den Beschluß der Botschafterkonferenz über das Kriegs⸗Luft⸗ material Oesterreichs. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ maldet, ig die österreichische Regierung danach bereit, die vorgeschlagene Ueberwachung mit dem nahe bevor⸗ stehenden Inkrafttreten des Friedensvertrags von St. Germain eintreten lassen und bittet, daß die Dis⸗ positionen der österreichischen Regierung oder der sonstigen Eigentümer uüber die Materialien nicht behindert, insbesondere die industrielle Verwertung der Materialien für Friedens⸗ produktionen nicht beeinträͤchtigt werden. Gegen die Unter⸗ suchung der Verkäufe oder der Ausfuhr von Fliegermaterialien, die seit saatlicher Stellen erfolgemn würden, erhebt die Rogierung keine Einwendung, wogegen das Recht auf Unter⸗ uchung oder Ueberwachung privater Unternehmungen aus dem riedensvertrag nicht abgsleitet worden könne. Doch erklärt die Regierung bereit, Auskünfte darüber zu orteilen.

Der Staatskangler Dr. Renner sprach vorgestern in Liez in einer von der sozioaldemokratischen Partei einberufonen Volksversammlung uber die wirtschaftliche und politische Lage und erklärte dem „Wolfsschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge, Oesterreich könne nich leben, bevor es nicht in irgendeine gröͤßere wirtschaftliche Gemeinschaft einbezogen werde. Der Staatskanzler wandte sich energisch gegen jedweden Sesac. in Oesterreich eine Diktatur des Prolatariats mit Gewalt dur

zusetzen.

emn vorgenommenen Wahlen zur ver⸗

Das infolge der kommumistischen 898ub am

10. Mai verhängte Standrecht ist am 15. d. aufgehoben worden. 1

Großbritannien und Irland.

Die Beratungen der Ministerprästdenten Lloyd George und Millerand über das Programm für die Konferenz in Spaa sind in Hythe vorgestern fruh eröffnet und gestern mittag beendet worden. Eine amtliche Mitteilung üͤber die Konserenz am Sonnabend besagt dem „Reuterschen

Büro“ zusolge: Aoyd George und and haben heute dahin geeinigt, paa an ge oben wird, bis die Reichs⸗

88 9 adn et ant hab ist

wahlen rtgefunden haben. Vorläufig vorgeschlagen worden, daß der Der sller Friedensvertrag und besonders Saecfn nen über die Entwa 5. die in Spaa erörtert werden, weiter in Kr bleiben sollen. glich der Wiedergutmachung erklärte Millerand sein vorläufiges Einverständnis zur Festsebung einer endgültigen Summe. Die eung ist gewissen Bedingungen nns raheeser, von denen die eine ist, F eine Abschlagszahlung von Deutsch⸗ land erhalten soll. b Hꝓ 1

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