1920 / 107 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 May 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Voraussetzung das Amt nicht mehr bekleidet u daß er es demnächst aufgibt, weil ihm nach Lage der Verhälttnisse die

Bekanntmachung er Ausgabe von Schuldverschreibunge 8 auf den Inhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Rehau mit 4 vom Hundert verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 1 500 000 ℳ, und zwar Stücke zu 5000 ℳ, 2000 ℳ, 1000 und 500 in den Verkehr bringt.

München, 15. Mai 1920

Bayer. Stoatsministerium des Innern. J. A.: Graf von Spreti.

Bekanntmachung. Der Beschluß der Deputation für Handel, Schiffahrt und

Gewerbe (Kommission für Unzuverlässigkeits usschluß, vom 13. Sep⸗

tember 19!7, durch den dem Händler Gustav Dretz, geboren am 5. April 1870 in Rehna, wohnhaft in Hamburg, Am Markt- 6 b, auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sevtember 1915 der Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs unter⸗ sagt worden ist, wird aufgehoben.

Hamburg, den 14. Mai 1920.

ie Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe (Kommission ür Unzuverlässigkeitsausschluß). Justus Strandes.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 109

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7532 eine Verordnung über den befriedeten Bann⸗ kreis des Neichstaasgebändes, vom 17. Mai 1920,

Nr. 7533 eine Bekauntmachung zur Aenderung der Au⸗ führungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juni 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 546), 4 Februar und 8. März 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 197, 310), vom

2. Mai 1920, Nr. 7534 eine Bekanntmachung zur Ausführung der Ver⸗ nung über Erhebung eines Branntweinmonopolausgleichs und uüber Ergänzung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 3. Mal 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 898), vom 12. Mai 1920 unb unser

Nr. 7535 eine Verordnung zur Ausführung des Gesetzes iber die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 6. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 458) vom 17. Mai 1920.

Berlin, 18. Mai 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Di von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 110 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7536 einen Erlaß, betreffend die Einberufung und die

nd unter

Nr. 7537 eine Bekanntmachung zum Gesetz über die Er⸗ hebung der Biersteuer von dem auf Grund des Artikel 268 und des § 31 Abs. 4 der Anlage zu Artikel 45 bis 50 des Friedensvertrags zur Einfuhr kommenden Biere vom 31. März 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 457), vom 14. Mai 1920. Berlin 19. Mai 1920.

t Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Anweisung zur A.usf hrung des Gesetzes über die Unter⸗ bringung von mittelbaren Staatsbeamten nd Lehrpersonen (Unterbringungsgesetz)

vom 30. März 1920.

Allgemeines, Das Gesetz bezieht sich auf die mittelbaren Staatsbeamten und Lehrpersonen aus allen infolge des Friedensvertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 an fremde Mächte abgetretenen oder von ihnen besetzten preußischen Gebieten und unter den Beamten außerpreußischer Gebietsteile auf die im § 16 näher bezeichneten früheren elsaß⸗lothrin⸗ gischen Beamten und Auslandslehrpersonen. Es ist für die Anwendung

des Gesetzes ohne Bedeutung, ob der Beamte noch als rechtmäßiger

Inhaber seiner verlassenen Amtsstelle anzusehen ist oder nicht. Cs genügt die Tatsache, daß er beim Vorliegen der im § 1 Abs. 1 gegebenen ausübt oder doch,

Fortsetzung der Amtstätigkeit unter fremder Herrschaft nicht zugemutet

werden kann. Dabei hat allerdings der Gedanke vorgewaltet, daß es

sich um eine dauernde Fernhaltung vom Amte handeln müsse, wie sie bei den aus den polnischen, vormals preußischen Landesteilen stammenden Beamten durchweg vorliegt. Bei den Beamten aus den besetzten Ge⸗ hieten, namentlich aus den Abstimmungsgebieten, die die Fürsorge des Gesetzes an sich ebenfalls in Anspruch nehmen können, wird die Not⸗ wendigkeit dazu meist nicht vorliegen, weil die Anstellungsbehörde die Fortdauer des zwischen ihr und einem etwa ausgewiesenen Beamten bestehenden Rechtsverhältnisses voraussichtlich anerkennt und es sich wahrscheinlich um eine Amtsbehinderung von nur kurzer Dauer handelt.

Im einzelnen.

Der Begriff der Körperschaften ist im weitesten Sinne zu ver⸗ stehen. In erster Linie gehören dazu die Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände (Kreise, Provinzen, Zweckverbände), ferner alle anderen Kor⸗ porationen des öffentlichen Rechts, die Rechtsfähigkeit besitzen, so namentlich: Deichverbände, öffentliche Körperschaften der Landes⸗

kultur, Landwirtschafts⸗, Handels⸗ und 11.“ landwirt⸗ e

schaftliche Kreditverbände, öffentliche sonstige Versckemunaänd halien „Bei den Körperschaften, deren Stellenbesetzung sich landesrecht⸗ licher Rege ung * Teil entzieht, handelt es sich um die durch die sozialpolitische Versicherungsgesegebung geschaffenen Körperschaften. Es wird davon auszugehen sein, daß die Beamtenverhaͤltnisse der Krankenkassen im vollen Umfange der landesrechtlichen Regelung ent⸗ zogen sind, ebenso die der gewerblichen Unfallberufsgenossenschaften. Bei

uer⸗, Hagel⸗, Lebens⸗ und

den landwirtschaftlichen Unfallberufsgenossenschaften und bei den Landes⸗

versicherungsanstalten 89 dies dagegen nur von den höheren Beamten während auf die mittleren und 1 die unteren Baamten das Gesetz Anwendung finden kann. Die Angestellten der landwirtschaftlichen Unfallberufsgenossenschaften fallen nach § 978 Reichsversicherungs⸗

ordnung vom 19. Juli 1911 (R. G. Bl. S. 509) aus, dagegen würden

die Angestellten der Landesversicherungsanstalten die Wohltaten des esetzes genießen. ae Zu beachten ist, daß zwar das Gesetz die Körperschaften hin⸗

8 sichtlich dieser Stellen von der Verpflichtung zur Anmeldung befreit

und das Fürsorgeamt in solche Stellen Beamte nicht unterbringen kann, daß dagegen ein Beapter, der bei einer dieser Körperschaften

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im abgetretenen oder besetzten Gebiet als mittelbarer Staatsbeamter angestellt war und in das verbliebene Inland zurückkehrt, berechtigt bleibt nach dem Gesetz, wenn er die sonstigen Vorbedingungen erfüllt. Ob eine Körperschaft im einzelneen Falle dem Gesetze unterliegt, entscheidet im Streitsalle das Fürsorgeamt 11). Daß Reich und Staat nicht unter die im § 1 genannten Körperschaften fallen, er⸗ gibt sich, daraus, daß es sich um Anstellung von Beamten im mittel⸗ baren Staatsdienst handelt.

Es konnte nicht Sache des Gesetzes sein, die Gründe, aus denen ein Beamter berechtigt sein soll, seine bisherige Stelle aufzugeben, im einzelnen aufzuführen. Das Gesetz berechtigt ihn zur Aufgabe der Stelle dann, wenn ihm nach Lage der Verhältnisse die Fortsetzung der Amtstätigkeit unter fremder Herrschaft nicht zugemutet werden kann. Die Entscheidung darüber, ob dieser Fall gegeben und be⸗ gründet ist, liegt dem Fürsorgeamt und dem Oberfürsorgeamt ob, und die Besetzung dieser Aemter gibt die Gewähr, daß eine sachverständige Prüfung stattfindet. Für die Auslegung der Gesetzesbestimmungen ist daran festzuhalten, daß sie nach dem Willen und nach der Absicht der gesetzgebenden Körperschaft wie der Staatsregierung für die Be⸗ amten weitherzig und wohlwollend sein soll. Der mittelbare Staats⸗ beamte soll sein Amt zwar nicht ohne Not und leichtfertig aufgeben, aber er soll insbesondere dann ein Recht dazu haben, wenn er schika⸗ nösem Drucke weicht oder wenn er der fremden Herrschaft gegenüber ernsten Gewissensbedenken ausgesetzt ist oder begründete Sorge um die Erhaltung seiner nationalen Eigenart hat.

Bei Prüfung des einzelnen Falles wird darauf zu achten sein, daß die Rücksicht auf die im abgetretenen Gebiet lebende deutsche Be⸗ völberung nicht außer Betracht bleibt.

Als Vorstandsbeamte gelten nur die von den Körperschaften oder von der Bürgerschaft unmittelbar gewählten Mitglieder der Behörde, die den Vorstand der Körperschaft bildet, nicht auch die Vorsteher einzelner Dienststellen oder Betriebsverwaltungen.

Zu den Stellen der Vorstandsbeamten gehören auch die Stellen der leltenden höheren Beamten der Handelskammern, der kaufmännischen Korporationen zu Berlin, Stettin und Tilsit und der Handwerks⸗ kammern.

Die unter das Gesetz fallenden Beamten, die ihre frühere Stelle als Inhaber des Zivilversorgungsscheines oder des Anstellungsscheines bekleidet haben, gelten auch für dieses Gesetz als Militäranwärter. Da nach Abs. 1 des Gesetzes alle freien, freiwerdenden und neuen Stellen mit abwandernden Beamten besetzt werden müssen, so folgt daraus, daß die den Militäranwärtern oder den Inhabern des An⸗ stellungsscheines vorbehaltenen Stellen in erster Linie solchen Personen aus den Kreisen der abwandernden Beamten zu übertragen sind. Wenn geeignete Militäranwärter oder Inhaber des Anstellungsscheines aus diesen Kreisen nicht vorhanden sind, dann sind die Stellen mit Militär⸗ anwärtern und dergl. aus dem Reiche zu besetzen.

Die in § 1 Abs. 4 erwähnte Genehmigung braucht nicht in jedem Falle besonders erteilt zu sein, sondern kann sich auf Staatsverträge oder auf allgemein erteilte Zustimmung gründen. Es ist Sache der Beurteilung des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine solche Zustimmung, wenn sie nicht ausdrücklich erteilt ist, als vorliegend anzusehen ist.

Absatz 5 Ziffer 1 soll einem berechtigten Bedürfnis genügen. Durch diese Bestimmung wird einem bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes angestellten Beamten die Möglichkeit geboten, aus der ungünstigeren Stelle ohne weiteres auszuscheiden und von den Vor⸗ teilen des Gesetzes Gebrauch zu machen.

Ziffer 2 soll sicherstellen, daß ein bei einer anderen Körperschaft 1) als seiner bisherigen Anstellungskörperschaft mit Anwartschaft auf feste Anstellung tätiger, unter das Gesetz follender Beamter dieser Anstellung nicht deswegen verlustig geht, weil seine neue An⸗ stellungsbehörde auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zur Be⸗ rücksichtigung eines anderen Bewerbers verpflichtet werden kann. Der Beamtie wird also nachträglich wettbewerbsfähig gemacht für die feste Anstellung.

Die Beamten (Ziffer 1 und 2) müssen den Antrag auf Ein⸗

tragung in die Bewerberliste stellen. Vor der Eintragung ist das

Vorhandensein der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nachzuprüfen.

Ob die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen, entscheidet im Streitfall das Fürsorgeamt. 8

Zu 1

Die Berechtigten des Gesetzes sind die mittelbaren Staatsbeamten, soweit es sich um besoldete, im Hauptamt angestellte Personen handelt. Das Gesetz enthält sich einer materiellen Erklärung, wer als mittel⸗ barer Staatsbeamter anzuseben ist. Der Begriff dieses Beamten ist in Gesetzgebung und Rechtsprechung oft erörtert und steht im allge⸗ meinen fest. Zweifel im Einzelfalle sind nach § 11 zu entscheiden, wobei zu beachten ist, daß die Entscheidung nur für die aus diesem Gesetze sich ergebenden Rechtsverhältnisse Geltung hat.

Unter Absatz 2 fallen solche Personen, die zur Befriedigung eines dauernden Dienstbedürfnisses angenommen waren und nicht im Arbeiter⸗ verhältnis standen. Demgemäß fallen auch diese Stellen bei den An⸗ stellungsbehörden unter den Anmeldungs⸗ und Besetzungszwang. Aus⸗ genommen sind nur solche Beschäftigungsarten, die von vornherein zeitlich oder sachlich begrenzt sind. Zur Anwendung des Gesetzes ist es erforderlich, daß die Angestellten die letzten 5 Jahre bei derselben Körperschaft ununkerbrochen im Dienst gestanden haben. Die vorher⸗ gehenden 5 Jahre können zwar bei verschiedenen Körperschaften zuge⸗ bracht sein, dürfen aber nicht durch Beschäftigung im Privatdienst oder bei nicht unter das Gesetz fallenden Körperschaften unterbrochen gewesen seim. Angestellten, die in ihren früheren Stellungen einen vertraalichen Anspruch darauf hatten, daß ihnen nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden konnte, muß der gleiche Anspruch in der neuen Stelle vewahrt werden.

Unter politischer Umwälzung 2 Abs. 2) ist die Aenderung der Staats⸗ oder Verwaltungshoheit zu verstehen.

Zu §§ 3 bis 9. 1

Der Gang des Unterbringungsverfahrens ist bei den mittelbaren Staatsbeamten in großen Zügen folgender:

Die Anstellumgsbebörde meldet alle bei ihr verfügbaren Stellen bei dem zuständigen Fürsorgeamt an 88 3, 4). Das Fürsorgeamt entscheidet, welche Stellen es sich für die zur Zuweisung eines be⸗ stimmten Bewerbers von vornherein vorbehalten will (5 6) Um diese Stellen findet keine Bewerbung statt. Die nicht vorbehaltenen Stellen macht es für die Bewerber öffentlich bekannt, die sich ihrer⸗ seits um die Stellen zu bewerben haben 7). Ist innerhalb von drei Monaten eine Besetzung der Stellen im Wege der freien Be⸗ werbung nicht erfolat, so zeigt die Anstellungsbehörde dies dem Für⸗ sorgeamt an. Letzteres hat sich dann darüber zu entscheiden, ob es sich die Stellen für die Zuweisung eines bestimmten Bewerbers vor⸗ bebalten will oder nicht. Hält es die Stelle für nicht geeignet zur Zuweisung, so gibt es sie frei. Eimne solche Stelle steht olsdann der Anstellungöbehörde zur Besetzunga mit beliebigen Anwärtern ker Verfügung 8). In die vorbehalbenen Stellen hat das Fürsorge⸗ amt binnen drei Monaten nach Ausspruch des Vorbebhalts einen Be⸗ werber einzuweisen. Geschieht dies nicht, so sind auch diese Stellen der Anstellunasbehörde zur beliebigen Besetzung fweizugeben (8§ 6 und 8). Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes bei den Anstellungsbebörden hat das Fürsorgeamt die Zuweisung eines Bewerbers und die Entscheidung über die Freigabe der Stelle mit besonderer Beschleunigung zu treffen.

Der Bewerber hat zur Feststellnong darüber, ob er die Vorschriften des Gesetzes für sich in Anspruch nehmen darf, beim Fürsorgeamt seime Eintraqung in eimne dort geführte Liste zu beantragen. Ueber die Eintragung erhält er eine Bescheinigung. Gegen die Ablehnung seines Antrages steht ihm die Beschwerde zu (5§ 5, 12) Mit der Be⸗ scheinigung kewirbt sich der Anmwärter bei den Anstellunaosbehörden um eine der bekanntgemachten Stellen. Wird er angenommen oder gb⸗ gelehnt, so erhält das Fürsoratamt Nachricht und streicht ihn im ersten Falle in der Liste der Bewerber 7). Andernfalls muß er sich enbweder so lange um neue Stellen bewerben, bis es ihm gelingt, eine solche zu erhalten, oder er muß unter Vorlegung der ihm von der Anstellungsbebörde zugestellten schriftlichen Ablehnung seiner Be⸗ werbung den Antrag auf Zuweisung einer Stelle an das Fürsorgeamt

richten 9). Die ihm alsdann vom Fürsorg muß er, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen der Rechtsmittel des § 12, annehmen.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Zu § 4.

Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf alle freien, d. h. noch nicht

endgültig mit einem Beamten besetzten Stellen, auch auf die dem Besetzungszwange nicht unterworfenen 1 Abs. 2) und auf die Stellen der Militäranwärter. Bei letzteren ist ihre Eigenschaft als solche kenntlich zu machen. Die Anmeldepflicht erstreckt sich ferner auf solche Stellen, in denen versorgungsberechtigte Angestellte 2 Abs. 2) untergebracht werden können. Die Kommunalaufsichtsbehörden haben die Beachtung der Anmeldepflicht zu überwachen und im Be⸗ nehmen mit den Körperschaften die anmeldepflichtigen Stellen zu um⸗ grenzen. Zweifel entscheidet das ürsorgeamt 11). Die Bestimmung über den Anteil der vom 1. April 1921 an ür die Bewerbung von nicht unter das Gesetz fallenden Anwärtern reizugebenden Stellen hängt wesentlich davon ab in welchem Um⸗ fange es bis dahin gelungen sein wird, die vonhandenen Beamten unterzubringen.

IFe

Die Ausschreibung der Stellen hat durch einen Stellenanzeiger

8 erfolgen, der im Wege des Postbezuges den Beamten zugänglich

ein muß.

Aus der Fassung des § 5 exgibt sich, daß der Antrag auf Ein⸗ e auch schon vor Aufgabe der alten Stelle angebracht werden kann.

Welche Nachweise bei dem Antrage nötig sind, ist nicht bestimmt; es wird sich um Anstellungsurkunden, Anstellungsverträge, Dienst⸗ verträge, beglaubigte Zeugnisabschriften, Nachweije über die Höhe des sülett 7 Einkommens, über das Besoldungs⸗ und Ruhe⸗

haltsdienstalter der alten Stelle und um die Nachweise über die

mstände handeln, die den Beamten zum Verlassen seiner alten Stellung gezwungen haben. Die Beschelnigung über die Eintragun⸗ ist in urkundlicher Form zu erteilen. Sie ist von dem Beamten nac Frwerb einer festen Anstellung oder nach Verlust ves Anrechts auf Fürsorge an das Fürsorgeamt zurückzugeben.

Die Eintragung bedeutet für den Bewerber die amtliche Aner⸗ kennung, daß er unter das Gesetz fällt. Sie ist daher von grund⸗ legender Bedeutung und darf nar nach sorgfältiger Prüfung aller Merkmale erfolgen.

Zu § 6.

Die Berechnung der Vorbehaltshälfte erfolgt nicht nach der Ge samtsumme der angemeldeten freien Stellen, sondern nach den freien Stellen der einzelnen Anstellungsbehörden und hier wieder getrennt nach den Beamtenklassen. Hat eine Köwerschaft in einer Beamten⸗ klasse oder überhaupt nur eine Stelle angemeldet, so bleibt sie für die Bewerbung frei, die nächste allein angemeldete Stelle fällt sodann unter den Vorbehalt und so weiter. Auch von den Militäranwärter⸗ tellen ist die Hälfte vorzubehalten. 3

iesene Stelle

Zur Erleichterung und Be⸗ chleunigung des Verfahrens ist das Fürsorgeamt gehalten, Anträgen der Anstellungsbehörden wegen Auswechslung von vorbehaltenen und nicht vorbehaltenen Stellen nach Möglichkeit stattzugeben. Das Amt kann solche Auswechslungen auch ohne Anregung selbständig vor⸗ nehmen. Die Auswechslung darf im allgemeinen nur gleichwertige Stellen betreffen. Eine Freigabe vorbehaltener Stellen ohne Ersatz ist nicht zulässig.

Die Auswahl der vorbehaltenen Stellen darf nicht nach ein⸗ seitigen Gesichtspunkten erfolgen. Es sind Stellen aller Art auszu⸗ wählen, und es ist darauf zu achten, daß die für die freie Bewerbung verbleibenden Stellen in gleichem Maße begehrte oder weniger begehrte Stellen enthalten, als in der vorbehaltenen Hälfte. In der Ver⸗ fügung über die vorbehaltenen Stellen selbst ist im übrigen das Für⸗ sorgeamt nicht beschränkt, insbesondere nicht gebunden an die Reihen⸗ olge der Anmeldungen.

Zu § 7.

Die Beamten sind verpflichtet, unverzüglich nach der Eintvagung Bewerbungen vorzunehmen. Es ist angängig, daß solche Bewerbungen vorbehaltlich der Nachlieferung der Bescheinigung des § 5 schon vor der Eintragung stattfinden.

Auch die Beamten, die sich im besetzten oder abgetretenen Gebiet in Stellen der in-§ 1 Absatz 2 genannten Art befunden haben, sind berechtigt, die Fürsorge des Gesetzes, allerdings nur für andere Stellen als die in § 1 Abs. 2 genannten, anzurufen.

Was als zwingender Grund für die Ablehnung einer Stelle an⸗ zusehen ist, bleibt Frage des Einzelfalls.

Die Stellen, für deren Vorbehalt sich das Fürsorgeamt ent⸗ scheidet, nachdem sie im Wege der freien Bewerbung nicht haben besetzt werden können, sind auf die in 8 6 genannten Vorbehaltsstellen an⸗ zurechnen und wie sie zu behandeln.

Zu § 9.

Die Bewerbungen der Beamten sollen ernstlich gemeint sein und vürfen sich nicht auf Stellen erstrecken, die ihrer bisherigen Besoldung und Beschäftigung nicht entsprechen. Völlige Uebereinstimmung ist nicht nötig. Dagegen muß verlangt werden, daß der Beamte nicht durch Scheinbewerbungen fovmell zwar seiner Pflicht zur Bewerbung um freie Stellen nachkommt, aber tatsächlich seine Unterbringung nab Belieben verzögert. Um das zu perhindern, sieht Absatz 2 des § eine Frist vor, nach deren fruchtlosem Ablauf die Anrufung des Für⸗ sorgeamts ben Zweck der Zuweisung einer Stelle nicht mehr erfolgen kann, der Beamlte also lediglich auf die freie Bewerbung verwiesen sst.

Daß trotz dem Antrage auf Zuweisung der Beamte selbst weitere Bewerbungen vornimmt, ist nicht unzulässig. Der in Abs. 1 fest. gelegten Pflicht auf Weiterbewerbung hat der Beamte genügt, wenn er nach Ablehnung einer Bewerbung noch andere unerledigte Be⸗ werbungen laufen hat.

Die Pflicht des Beamten, sich „unverzüglich“ um eine andere Stelle zu bewerben, ist dahin zu verstehen, daß er sich sofort, nachdem ihm eine seiver bisherigen Beschäftigung und Besoldung entsprechende

telle bekannt geworden ist, um sie zu bewerben hat.

Der Notwendigkeit, die Beamten so schnell wie möglich einer ge⸗ regelten Tätigkeit wieder heefüchen und sie im eigenen Interesse und im Interesse der zu ihrem Unterhalt Vexpflichteten von dieser materiellen Fürsorge zu befreien, dient die Vorschrift, daß die Be⸗ amten Stellen auch dann anzunehmen haben, wenn sie ihrer bisherigen Beschöftigung und Besoldung nicht voll entsprechen. Diese Vorschrift wird indessen mit Zurückhaltung zu handhaben sein. Die Unter⸗ bringung muß in möglichst gleichwertigen Stellen erfolgen. Der Beamte hat kein Anrecht darauf, sich zu verbessern, aber andererseits dürfen auch etwaige Abrweichungen nach unten nur geringfügiger Natur 8. Bei der Gegenüberstellung der Einkommensbezüge ist das bis⸗

erige Einkommen der alten Stelle mit dem gleichzeitigen bisberigen Einkommen der neuen Stelle in Vergleich zu bringen. Die Unter⸗ bringung in einem anderen Verwaltungszweige als in dem, aus dem der Beamte stammt, ist zulässig. Im übrigen ist die Beurtei lung der Gleichwertigkeit Frage des einzelnen der allgemeinen Regelung sich entziehenden Falles und bei Streit vom Fürsorgeamt zu entscheiden.

Ueber die erfolgte Zuweisung hat das Fürsorgeamt dem Beamten einen Bescheid zu erteilen mit 8 Aufforderung, den Dienst unver⸗ üglich anzutreten. Von dem Dienstantritt haben die Anstellungs⸗

hörden dem Fürsorgeamt Mitteilung zu machen.

Hat der Beamte gegen den Zuweisungsbescheid rechtzeitig Be⸗ schwerde nicht eingelegt 12 Abs. 2), seinen Dienst gleichwohl aber aus Gründen, die nch. als schlechterdings zwingend anerkannt werden, innerhalb der Beschwerdefrist 12 Abs. 2) nicht angetreten, so er⸗ zeilt das Fürsorgeamt ihm einen Bescheid darüber, daß er den An⸗ spruch auf Fürsorge verloren habe.

8 Zu § 10.

Absatz! gilt sowohl für die vom Fürsorgeamt zugewiesenen Be⸗ amten wie für die nach vorangegangener freier Bewerbung einge tellten Beamten. Die Rechtsbeziehungen dieser Personen zu der Körper“ schaft regeln sich nach den für die neuerlangte Stelle bestehenden Vor⸗ schriften, jedoch unter Berücksichtigung des in der aufgegebenen Stelle erworbenen Besoldungs⸗ und Ruhegehaltsdienstalters. Wenn das

Gesetz vorschreibt, daß die Beamten ohne Probezeit zu. übernehmen sind, so soll dadurch lediglich verhindert werden, daß die in ihrer ver⸗ lassenen Stelle endgültig angestellt gewesenen Beamten einer solchen örobezeit unterworfen werden. Es sind damit aber für die Veeenase 5 der Besetzung nicht ausgeschaltet die Stellen, in denen probeweise oder zu vorübergehender Dienstleistung oder zum Zwecke der Vor⸗ bereitung Beamte beschäftigt werden, und es ist dem Fürsorgeamt nicht benommen, auch in olche Stellen unter das Gesetz fallende ersonen einzuweisen. Dabei ist allerdings daran festzuhalten, daß

ngs angestellt gewesenen Beamten wider ihren, Willen solche Stellen nicht zugewiesen werden dürfen, weil das ihrer bisherigen häftigung nicht entsprechen würde 9 Abs. 3). Es kommen sür

Stellen vorwiegend nur solche Beamten in Frage, die in ihrer

e ebenfalls auf Probe, zur vorübergehenden Dienstleistung

zur Vorbereitung beschäftigt waren. 1

Die Beitragsverpflichtung des Staates nach Absatz 2 beginnt erst mit Einstellung eines Beamten, der 40 und mehr Jahre alt ist. Die Bestimmung über den Pensionsfall die Festsetzung und Zahlung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge verbleibt der An⸗ stellungsbehörde ohne Mitwirkung des Staates. Die Pensionierung erfolgt nach dem Gehalt, das der Beamte in der neuen Stellung be⸗ zogen hat. Die Anstellungsbehörden haben alljährlich zum 1. Mai, erstmalig zum 1. Mai 1921, bei dem Fürsorgeamt die dem Staate zur Last fallenden Beiträge zur Erstattung anzumelden.

Die Fassung des Gesetzes ist in Absatz 3 nicht gan klar. Der Staat führt nicht den ihm „zufallenden“ Ruhegeha tsanteil an die „Ruhegehaltskassen und Wihwen⸗ und Waisenkassen“ ab, sondern den ihm zur Last fallenden Ruhe gehaltsanteil an die Ruhegehaltskassen und seinen Anteil an den Reli tenlasten an die Witwen⸗ und Waisen⸗ kassen.

Die in Absatz 4 genannten Satzungen ier. nötigenfalls schleunigst mit dem Gesetze in severeinstmmang zu bringen. Die Kommunal⸗ aufsichtsbehörden haben das Erforderliche zu veranlassen. b 1 Der Berechnung der Umzugskosten sind die jeweils zur Zeit des

Umzuges bestehenden staatlichen Vorschriften 8 Grunde zu legen.

Dahe⸗ sind die mittleren Beamten rundsätzlich der Klasse 6 und die Unterbeamten der Klasse 8 der im 8 1 des Umzugskostengesetzes vom 24. Februar o““ zuzurechnen. Im übrigen entscheidet gemäß § 11 das Fürsorgeamt. 1 sch mzugskostenforderungen sind von der Körperschaft dem Fürsorgeamt in Berlin vorzulegen.

Zu § 11. ““ Die Durchführung des Gesetzes ist im wesentlichen in die Hand des dem E1“ unterstellten Fürsorgeamtes gelegt, das seinen Sitz in Berlin NW. 40, In den Zelten 21, hat. Seine Zu⸗ sammensetzung und die über ein Verfahren gege enen Vorschriften ewährleisten eine sachkundige und unbeein lußte Geschäftsführung. Eie wird im einzelnen durch ein besonderes egulativ geregelt werden. Die Tragung der Kosten des Verfahrens vor dem Amt regelt sich nach § 124 des Landesverwaltungsgesetzes.

Zu § 13. I. Unterbringung von Lehrpersonen. „.

Die staatliche Unterbringung von Lehrpersonen, die bisher die

ürsorgestelle beim Peovinsfal⸗Schulkollegtum in Berlin und einige

ndere Stellen (so die Regierung in Schleswig für Nordschleswig) ver⸗ jeilt war, liegt künftig ganz in der Hand des Fürsorgeamts für Lehr⸗ personen in rlin, und Befreiungen von der Stellenanmeldung, wie he bisher für die Restteile von osen und Westpreußen bestanden, estehen nach dem Gesetz nicht mehr, da das Gesetz gleichmäßig in ganz Preußen gilt. 1 Schulaufsichtsbehörde ist im ogepben, wenn es sich um Fach⸗ und Fortbildungsschulen handelt, der Regierungspräsident, in Berlin der 8 eipräsident, zu verstehen.

A. Welche Arten von Lehrkräften auf die gesetzliche Unterbringungs⸗ erechtigung Anwartschaft haben, enthält § 13 Absatz 1 und § 16 8. § 13 Abs. 1 (preußische Lehrkräfte) ist zu beachten;

1) daß unter Leitern und Lehrern Leiterinnen und Lehrerinnen mit⸗ verstanden sind; 6

2) daß in § 13 Absatz 1 Schulamts,bewerber“ nicht gleichbedeutend ist mit Schulamts anwärter, da als Schulanwärter nur Lehrkräfte anzusprechen sind, die noch keine Anstellung er⸗ Falgen haben, bei denen aber der Staat auf Grund der von ihnen abgelegten Prnfug eine Anwartschaft auf die Anstellung anerkannk hat. Es gehören zu den in § 13 Abs. 1 genannten Schulamts⸗bewerbern“: 3

2. Schulamtsbewerbe“ die keine Schulamtsamvärter sind, das sind bisher angestellte Lehrkräfte, die ihre bisherige Anstellung aufgegeben haben und auf der neuen Stelle, um die sie sich bewerben, noch nicht von neuem angestellt sind.

b. Schulamts anwärter. Aber nicht jeder Schulamts⸗ anwärter des besetzten oder abgetretenen Gebiets gehört zu den in § 13 Abs. 1 genannten Schulamtsbewerbern. Aus⸗ geschlossen von ihnen sind alle Schulamtsanwärter, die die allgemeine Voraussetzung der gesetzlichen Unterbringungs⸗ berechtigung nicht erfüllen können. Nichtunterbringungs⸗ berechtigt sind daher alle im Schuldienst noch nicht be⸗ shaftah en Schulamtsanwärter, denn bei ihnen, die noch bein Amt zu versehen haben, kann der Fall nicht eintreten, daß sie wegen Besetzung oder Abtretung von Landesgebiet ihr Amt verlieren, und die Frage, ihnen zugemutet werden kann, ein bisher versehenes Amt weiter zu versehen, lann bei ihnen nicht entstehen.

§ 16 Abs. 1 lelsaß⸗lothringische Lehrkräfte) 8 zu beachten:

daß unter Lehrpersonen keine anderen Arten von L hrkräften ver⸗

tanden sind, als die in § 13 Abs. 1 genannten. B. Neben den zesetsich nerbrincugoederecht gten hat das Gesetz 8 16 als auf Verlangen des Unterrichtsministers unter⸗ bringungsberechtigt anerkannt: 3

1) Lehrpersonen, die im Auslands⸗ oder v. ihre bisherige Stelle haben aufgeben müssen (als solche Lehrkräfte gelten nur im Erlaß vom 27. März 1905, Zentralblatt S. 3838,

nannte Lehrkräfte; das Verlangen, sie üe g wird in er Regel nur dann gestellt werden, wenn es sich um Lehrkräfte handelt, die beim Eintritt in den Auslandsschuldienst en tweder reußische Staatsangehörige waren oder im öffentlichen preußi⸗ chen Schuldienst standen);

2) Lehrpersonen, die an einer aus staatlichen Mitteln laufend unter⸗ stützten Privatanstalt der in § 13 Abs. 1 genannten Art haupt⸗ amklich beschäftigt waren (diese Lehrkräfte werden damit zu rechnen haben, daß die sonst für die gesetzliche Unterbringungs⸗ berechtigung maßgebende und oben unter A erörterte allgemeine Voraussetzung auch bei ihnen geprüft wird). v

II. Unterbringungsstellen.

i5 13 Absatz 2 Setz 1—4.) 8 A. Die Schulaufsichtsbehörden sind den zuständigen Ministern dafür verantwortlich daß die Anmeldung der freien, freiwerdenden und neu zu schaffenden Stellen durch die nach § 1 verpflichteten Körper⸗

schaften 4 Satz 1) von ihnen so beaufsichtigt wird, daß eine recht⸗

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veitige und lückenlose Anmeldung außer Frage steht. Als freie Stellen gelten alle, auf denen kein Stelleninhaber ist, also auch die von nicht angestellten Lehrkräften verwalteten. Wird in einer Gemeinde mehr als eine Stelle für das Fürsorgeamt ausgewählt, so hat die Schulaufsichtsbehörde nach v der Gemeinde und der Bezirkslehrerkammer Gelegenheit zur Aeußerung zu bieten. Die Stellenanmeldung beim Vorsitzenden des Fürsorgeamts darf hierdurch nicht aufgehalten werden.

B. Nach dem Ablauf eines Kalendermonats, zum ersten Male nach dem 31. Mai 1920, wählt die Schulau sichtsbehörde aus den ihr im abgelaufenen Monat gemeldeten Stellen die Hälfte für das

ürsorgeamt aus. Beim erstenmal tritt an die Stelle des abge⸗ laufenen Monats die Zeit Eagg dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem 31. Mai 1920. Die Schulaussichtsbehörde hat dabei’ die ihr gemeldeten Stellen zunächst nach Schularten in Gruppen erstar

Ordnung m teilen (bei den Regierungen ergeben sich bei der Teilung zwei Gruppen erster Ordnung: Volksschulen und mittlere Schulen). Jede Gruppe erster Ordnung teilt sie dann weiter in die Gruppen zweiter Ordnung: Leiterstellen, Lehrstellen, Lehrerinnenstellen. Jede Gruppe zweiter Ordnung teilt sie in die Gruppe dritter Ordnung: evangelische, katholische und jüdische Stellen. Jede Gruppe dritter Ordnung in die Gruppen vierter Ordnung: Stellen mit Familien⸗ wohnung, Stellen mit Wohnung für Unverheiratete mit eigenem Hausstand, Stellen mit Wohnung für Unverheiratete ohne eigenem ausstand, Stellen ohne Dienstwohnung. Die Schulaufsichtsbehörde wählt dann in jeder Gruppe vierter Ordnung die Hälfte der Stellen für das Fürsorgeamt aus. Machen die in einer Gruppe vierter rdnung enthaltenen Stellen eine ungerade Zahl aus, so erhält die bei der Teilung durch zwei übrigbleibende Stelle das Fürsorgeamt. Die Schulaufsichtsbehörde stellt dann fest: a. die Gesamtzahl der zu verteilenden Stellen; b. die dem Fürsorgeamt zuzuteilende Hälfte der Gesamtzahl, wobei, wenn die Gesamtzahl eine ungerade ist, die übrigbleibende Stelle der Hälfte des Fürsorgeamts zuzurechnen ist; c. die Summe der dem Fürsorgeamt in den drei ersten Gruppen vierter Ordnung (Stellen mit Wohnung) zugeteilten und die Summe der ihm in, den drei ersten Gruppen vierter Ordnung nicht zugeteilten Stellen; d. die Summe der dem Fürsorgeamt in der vierten Gruppe vierter Ordnung (Stellen o Dienst⸗ wohnung) zugeteilten und die Summe der dem Fürsorgeamt in der vierten Gruppe vierter Ordnung nicht zugeteilten Stellen. Ergibt sich, daß die Anteile des Fürsorgeamts bei c und d zusammengerechnet mehr betragen als der Anteil des Fürsorgeamts bei b, so kann der Anleil des Fürsorgeamts bei d (Stellen ohne Dienstwohnung) so lange gekürzt werden, bis seine Anteile bei c und d zusammengenommen nicht mehr betragen als sein Anteil bei b. Bei der im ersten NMonct fede Kalendervierteljahres erfolgenden Stellenauswahl, das erstemal also bei der in der ersten 8 hälfte 1920, kann die Schulaufsichtsbehörde feststellen, ob im abgelaufenen Kalenderwierteljahr bei einer cer drei ersten Gruppen vierter Ordnung (Stellen mit Dienstwohnung) mehr als drei Fünftel der Stellen dem Fürsorgeamt zugeteilt sind. Ist das der Fall, so kann, was über *% hinausgeht, bei der betreffenden Gruppe solange einbehalten und bei der vierten Gruppe vierter Ordnung Stellen ohne Dienstwohnung) solange zugesetzt werden, bis das, was Wer *% hinausgeht, ausgeglichen ist. Die Schulaufsichtsbehömen, di umfangreichere Verteilungsrechnungen einzureichen haben, erhalten hierzu vom Vorsitzenden des Fürsorgeamts Vordrucke. Ist vor dem Zuzug des neuen Stelleninbobers eine Wonungsinstandsetzung er⸗ forderlich, die voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nimmt, ist die Familie des früheren Stelleninhabers noch in der Wohnung und kann wegen Wohnungsmangels nicht anders unterkommen, oder liegt sonst ein Grund vor, weswegen die Stelle ein Vierteljahr nach der Stellen⸗ auswahl voraussichtlich nicht bezugsfähig sein wird, so hat die Schul. aufsichtsbehörde solche Stellen dem Fürsorgeamt nicht zuzuteilen. Ist das nicht möglich, ohne von den vorgeschriebenen Verteilungsgrund⸗ sätzen abzuweichen, so hat die Schulaufsichtsbehörde dem Vorsitzenden des Fülsorgeamtes eine möglichst gle chartige Stelle zur Auswech⸗ selung vorzuschlagen. Die Schulaufsichtsbehörde hat den Anmelre⸗ Flichtigen mitzuteilen, ob über die für sie angemeldeten Stellen das ürforgeamt verfügt oder cb sie nicht für das Fürsorgeamt bestimmt ind und auf dem gewöhnlichen Wege besetzt werden.

C. Bis zum 15. jeden Monats, das erstemal zum 15. Juni 1920, muß beim Vorsitzenden des Fürsorgeamts die Anmeldung der für das Fürsorgeamt ausgewählten Stellen eingehen. Die Anmeldung muß enthalten:

1) Welche Stellen in der Abmeldungszeit bei der Schulaufsichts⸗

behörde zu melden waren, der Schulaufsichtsbehörde aber noch

nicht ordnungsmäßig gemeldet sind. Der Vorsitzende des Für⸗

e hat der Schulaussichtsbehörde mitzuteilen, wann die nmeldung bei ihm eingegangen ist;

2) eine nach den vorgeschriebenen Grundsätzen aufgestellte Ver⸗ teilungsrechnung der ordnungsmäßig gemeldeten Stellen;

z) etwaige Auswechselungsvorschlöge, Anmeldungen von Stellen, die zur Ausführung früher vereinbarter Auswechselungen ge⸗ meldet werden, und was sich sonst außer 1 und 2 etwa noch an⸗ zugeben findet.

hp. Die Gleichwertigkeit der Stellen ist so zu beurteilen, daß, wenn

2s z. B. an Unterbringungsstellen für Lehrerinnen fehlt, während sie für Lehrer ausreichend zur Verßügung stehen, eine geringere Vorzüge aufweisende Lehrerinnenstolle einer Lehrerstelle mit größeren Vor⸗ zügen gleichgesetzt werden kann. Freigabeanträge sind an die Schul⸗ büetheegsae zu richten. Glaubt die Schulaufsichtsbehörde, einen Ersatz bieten zu können, den sie nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse als für das Fürsorgeamt gleichwertig ansieht, so gibt sie den Antrag mit ihrem Ersatzanerhieten an den Vorsitzenden des Fürsorgeamts weiter. Glaubt sie, dazu nicht in der Lage zu sein, hat sie das dem Antragsteller mitzuteilen und ihm zu bemerken, daß sein Antrag sich damit erledigt.

III. Unterbringung.

13 Absatz 2 Satz 3).

A. Der Weg, auf dem die staatliche Unterbringung der ver⸗ prängten und abwandernden Lehrkräfte bisher erfolgte, waren vom Unterrichtsminister erteilte, eine Versetzung im Interesse des Dienstes vorbereitende Unterrichtsaufträge und dann die ihnen folgende Ver⸗ fetzung im Interesse des Dienstes durch den Unterrichtsminister 87 des Gesetzes vom 21. Juli 1852). Das Unterbringungsgesetz hat mit der Zuweisung durch den Vorsitzenden des Fürsorgeamts und der auf sie folgenden Anstellung durch die Schulaufsichtsbehörde einen neuen Weg einzuschlagen. Eine staatliche Unterbringung auf dem Wege der freien Bewerbung um Unterbringungsstellen 7) sieht das Gesetz bei Lehrpersonen nicht vor. Einer Selbstunterbringung auf Nichtunter⸗ bringungsstellen steht es nicht entgegen. Die Vorteile des Gesetzes können nur denen zugewandt werden, die nach dem Gesetz unter⸗ bringungsberechtigt sind.

B. Soll ein Nichtschulleiter eine Schulleiterstelle zugewiesen er⸗ halten, so kann das nicht vom Vorsitzenden des Fürsorgeamts aus⸗ gehen. Nur wenn der Wunsch dazu von der Schulaufsichtsbehörde und vom Schulverband ausgeht, bestehen dagegen keine Bedenken. Soll umgekehrt ein Schulleiter eine Nichtschulleiterstelle erhalten, so ist dagegen nur dann nichts einzuwenden, wenn er es selbst beantragt.

Das Gesetz rechnet damit, daß es die tatsächlichen Verhältnisse oft nicht zulassen, seine Absicht, jedem eine seiner bisberigen gleich⸗ wertige Stelle Anzaseilan, zu verwirklichen. Das Gesetz bestimmt des⸗ wegen 9 Abs. 3), daß ein Unterbringungsberechtigter auch eine seiner bisherigen Beschäftigung und Besoldung nicht voll entsprechende Stelle

ggewiesen erhalten kann. So sehr es sich der Vorsitzende des Für⸗ 8 eamts wegen der mit ersten und alleinigen Landlehrerstellen ge⸗ wöhnlich verbundenen wirtschaftlichen Vorteile wird angelegen sein lassen müssen, bisherige erste und alleinige Landlehrer wieder auf solchen Stellen unterzubringen, so werden nach Lage der Verhältnisse doch namentlich jüngere und unverheiratete Lehrer damit rechnen müssen, daß es nicht möglich ist, sie auf solchen Stellen unterzubringen. Und bei Lehrkräften mittlerer Schulen, für die in der bisher für sie geltenden Besoldungsordnung die Alterszulage besonders günstig ge⸗ staffelt war, wird es sich ebenfalls leicht als nicht möglich herausstellen, ihnen in absehbaver Zeit eine Stelle zuzuweisen, auf der die Alters⸗ zulage gleich günstig gestaffelt ist. Die Schulaufsichtsbehörde der die Stelle untersteht, erhält von dem Zuweisungsbescheid eine Abschrift, der von dem Vorsitzenden die ihm vorliegenden Personalpapiere bei⸗ gegeben werden.

F. Die Schulaufsichtsbehörde hat den Zugewiesenen möglichst bald auf der ihm zugewiesenen Stelle anzustellen. Liegen ein gesetz⸗ liches Hindernis oder sonst Hinderungsgründe vor, die ihrer Auffassung nach notwendigerweise berücksichtigt werden müssen (z. B. dem Zuge⸗ wiesenen fehlen bestimmte verlangte Lehrbefähigungen), so hat sie sich mit dem Porsitzenden des Fürsorgeamts in Verbindung zu setzen ew.- nötigenfalls auf die Entscheidung des zuständigen Ministers an⸗ zutragen.

Die Schulaufsichtsbehörde setzt den Tag des Dienstantritts fest,

doch darf dieser nicht später liegen, als der Dienstantritt. Dem Vor⸗

e. des Fürsorgeamts hat die Schulaufsichtsbehörde von der nstellung Nachricht zu geben.

G. Da Kirchengemeinden und jüdische Kultusgemeinden keine

Stellen zur Verfügung zu stellen haben 1), erstreckt sich bei

dauernd vereinigten Schul⸗ und Kirchenämtern und dauernd ver⸗ einigten Schul⸗ und jüdischen Kultusämtern die Zuweisung nur auf das Schulamt. Kommt es mit den für das Kirchen⸗ oder Kultus⸗ amt Besetzungsberechtigten über die Anstellung für das vereini te Amt zu keiner Einigung, hat sich die Schulaufsichtsbehörde saüüftg u machen, ob sie die dauernde Vereinigung fortbestehen lassen will. Entscheidet sie sich für das Fortbestehen, so hat sie den Vorsitzenden des Fürsorgeamts zu ersuchen, die Zuweisung zurückzuziehen, welchem Ersuchen der Vorsitzende des Fürsorgeamts zu entsprechen hat.

Die dem Unterrichtsminister bisher von der Fürsorgestelle des Provinzialschulkollegiums in Berlin vorzulegenden Nachweisungen verdrängter Schulamtsanwärter waren nur für im Schuldienst noch nicht beschäftigte, also nicht unterbringungsberechtigte Schulamts⸗ 8 anwärter vorgesehen. Außer diesen Nachweisungen hat jetzt der Vorsitzende des Fürsorgeamts dem Unterrichtsminister fortlaufend Nachweisungen der unterbringungsberechtigten Schulamtsanwärter vorzulegen. Die Nachweisung der unterbringungsberechtigten Schul⸗ amtsanwärter muß bei jedem der in ihr genannten Namen angeben, ob der betreffende das Amt, mit dem er beauf⸗ tragt war, ohne Aussicht, mit einem neuen beauftragt zu werden, verloren hat oder aus welchem Gruünde ihm nach Lage der Verhältnisse nicht zugemuter werden kann, unter der fremden Herrschaft seine Amtstätigkeit fortzusetzen (die Nachweisung der nicht unterbringungsberechtigten Schulamts⸗ anwärter muß künftig bei jedem Namen angeben, warum nach Lage der Verhältnisse dem Betreffenden nicht zugemutet werden kann, sich im abgetretenen Gebiet verwenden zu lassen). Die unter⸗ bringungsberechtigten Schulamtsanwärter werden dann ebenso wie die nichtunterbringungsberechtigten auf die Schulaufsichtsbehörde verteilt. Hält die Schulaufsichtsbehörde bei einem ihr zugeteilten unterbringungsberechtigten Schulamtsanwärter den Zeitpunkt für ge⸗ kommen, ihn anzustellen, bezeichnet sie dem Vorsitzenden des Für⸗ sorgeamts ihm zur Verfügung stehende, für den Schulamtsanwärter sich eignende Stellen des Bezirks und beantragt, dem Schulamts⸗ anwärter eine der Stellen zuzuweisen. Ohne oder entgegen einem Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde soll der Vorsitzende des Fürsorge⸗ amts Schulamtsanwärtern keine Stellen zuweisen. Die Versorgung der vom Unterrichtsminister den Schulaufsichtsbehörden zugeteilten nichtunterbringungsberechtigten Schulamtsamwärter bleibt wie bisher ausschließlich Sache der Schulaufsichtsbehörde.

IV. Umzugskosten. 13 Absatz 4 Satz 2.)

Umzugskosten erhalten sämtliche nach dem Gesetz unterzu⸗ bringende Lehrkräfte, auch die nach dem Gesetz unterzubringenden elsaß⸗lothringischen Lehrkräfte und Schulamtsbewerber. Lehrkräfte, deren Unterbringung das Gesetz nicht in die Hand nimmt, die nicht eessetzlich, sondern nur auf Verlangen des Unterrichtsministers unter⸗ sind 16 Abs. 2— gehören nicht hierher. Könne Lehrkräfte von aus staatlichen Mitteln laufend unterstützten Pripat anstalten nach dem Beschluß des Staatsministeriums vom 26. Juli 1919 Abschnitt VI (Nr. 168 des Reichs⸗ und Staatsanzeigers vom 28. Juli 1919) Umzugskostenansprüche geltend machen, bleibt ihnen das unbenommen. § 15

Zu Welcher Art die Ansprüche des Beamten 189 ist eine privat rechtliche Frage, die im Streitfalle der geri htlichen Entscheidung unterliegt.

Zu § 16. Die Zahl der vertriebenen elsaß⸗lothringischen mittelbaren Stoatsbeamten und Lehrpersonen an öffentlichen, nicht staatlichen Schulen, die am 10. November keinem anderen deuts Bundes⸗ staate angehörten, beträgt nach den vorliegenden Anmeldungen 125. Darunter befinden sich 27 mittelbare Staatsbeamte und 98 Lehr⸗ personen. Das Verhältnis der Bevölkerung Preußens zum Deut⸗ 8 n Reich betrug nach der letzten allgemeinen Volkszählung im fahre 1910 nach der amtl. Auskunft des statistischen Landesamts d. 62 %. Danach fallen von den elsaß⸗lothringischen Beamten dieser Art unter das Gesetz 17 bei den mittelbaren Staatsbeamten und 61 bei den Lehrpersonen. Ihre Berücksichtigung hat nach der Reihenfolge der Anmeldung zur Eintragung 5) bis zur Erreichung der genannten Zahl zu erfolgen. Berlin, den 18. Mai 1920. Der Finanzminister. Der Minister des Innern. Lüdemann. Severing. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Braun. Der Minister für Handel und Gewerbe. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbikldung. 8 ö1II

Dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt Aktien⸗ gesellschaft in Halle a. S. wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamenl. S. 221) hiermit das Recht verliehen, zum Bau einer elektrischen Hochspannungsleitung von der Transformatorenstation in Crottorf im Kreise Oschers⸗ leben nach dem Kraftwerk Harbke im Kreise Neuhaldensleben, Fhtterzeess ee Magdeburg, das erforderliche Grundeigentum nötigenfalls im Wege der Enteianung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Recht keine Anwendung.

Berlin, den 3. Mai 1920.

Namens der Preußischen Staatsregierung Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Frick. Der Minister des Innern. J. A.: Meister. 8 Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten S. Al Ab icht. 1 Der Mimister der öffentlichen Arbeiten. J. A.: Kirschstein.

X 8

Ministerium des Innern.

Ergänzungsverordnung vom 18. Mai 1920 zur Verordnung über die erstmaligen Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Bezirks⸗ versammlungen der neuen Stadtgemeinde Berlin vom 7. Mai 1920 (Ministerialblatt für die Preußische

innere Verwaltung 1920 Nr. 7).

Der 8 23 der Verordnung über die erstmaligen Wahlen

r Stadtverordnetenversammlung und zu den Bezirksver⸗

ammlungen der neuen Stadtgemeinde Berlin vom 7. Mai 1920 exhält folgen den Absatz 2:

Der leitende Wahlkommissar kann anordnen, daß für die Wahlen der Stadtverordneten und der Bezirksverordneten ein einziger gemeinsamer Stimmzettel abgegeben wird. Das Nähere bestimmt der leitende Wahlkommissar.

Berlin, den 18. Mai 1920.

Der Minister des Innern. J. V: Dr. Freund.