tags und des Deutschen Städtetaas ferner je vier Vertreter der Land wirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ernennt diese Ver⸗ treter und den Stellvertreter des Vorsitzenden. . Der Reichsminister für Ernähruna und Landwirtschaft erläßt die näheren Bestimmungen. § 16.
j Geschäftsabteiluna ist eine Gesellschaft mit beschränkter aftung.
1 Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vor⸗ sitzenden des Direktoriums der Verwaltunasabteilung als Vorsitzendem und sechsundzwanzig ordentlichen Mitaliedern, von denen sieben auf Reich und Länder, sieben auf die Landwirtschaft, drei auf die groß⸗ gewerblichen Unternehmungen, sieben auf die Städte und zwei auf Kre se, der Arbe tnehmer entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die üb gen Mitglieder ernennt der Reichsmimister für Ernäbrung und Landwirtschaft.
Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Land⸗ wirt; die Bestellung bedarf der Bestätiaung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft.
§ 17.
Die Reichscetpeidestelle hat die Aufgabe, mit Hilse der Kommunal⸗ verbände für die Verteilung und zweckmäß ge Verwenduna der vor⸗ handenen Vorräte für die Zeit bis mm 15. Auauft 1921 zu sorgen. Dabei hat die Verwaltungsabteilung die Verwaltunasangelegenhe ten einschließlich der statist schen Aufgaben m erledicen. die Geschäftsab⸗ teilung nach den grundsätzl chen Anweisungen der Verwaltungsabteilung (§ 18) die ihr obliegenden geschäftlichen Aufgaben durchzuführen.
§ 18.
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kuratortums inébesondere festzusetzen, .
a) welche Mehlmenge täglich aͤuf den Kovpf der versorgungs⸗ berechtigten Bevölkerung verbraucht werden darf:
b) welche Rücklage aufzusammeln ist:
c) ob und in walchem Umfang vorbehaltlich der gemäß § 8a
getroffenen Bestimmungen. Betrieben. die Getre de oder daraus hergestellte Erzeugnisse verarbeiten. solche zu liefern
sind. Als Betricbe in diesem Sinne celten nicht Mehl⸗ mühlen. Bäckereien und Konditoreien (§ 58), ferner Braue⸗ reien und Mälzereien;
d) wieviel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverbande für seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger sowie an Saatgut von Brotgetreide für die Heibst⸗ und Frühjahrs⸗ bestellumng zusteht (Bedarfsanteil; der Bedarfsanteil bann
auch vorläufig festgesetzt werden:
e) welches und wieviel Getreide aus den einzelnen Kommunal⸗ verbändem ahzuliefern ist und innerhalb welcher Fristen. Die festgesetzten Mengen geltten nur als Mimdestmengen:
†) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraus⸗ setzungen die Reichsgetreidestelle oder Kommunal verbände Broigetreide, insbesondere Hinterkorn, zu Futterzwecken ver⸗ schroten hlassen oder zur Verfütterung freigeben dürfen;
g) bis zu welchem Mindestsatze Getreide, das zur menschlichen Ernährung bestimmt ist, auszumahlen ist:
h) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide ver⸗
8 wendet werden sell. Die Festsetzungen zu a und e bedürfen der Genehmigung des Reichs⸗ ministers für Ernahrung und Landwirtschaft. Der Reichsminister für Ernäöhrung und Landwirtschaft erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Abliefe nungspflicht (e).
Das Digrektorium bann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen.
Das Direktorium kann für bestimmte Müblen. die zum Aus⸗ mahlen des Getreides bis zu den nach Abs. 1 festgesetzten Minvest⸗ sätzen außerstande sind, aus besonderen Gründen eine geringere Aus⸗ mahlung zulassen. Das Direktorium kann auch für bestimmte Mübl oder für Mühlon bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschveiben.
§ 19.
Das Direktoviarm stellt auf Grund der Festsetzungen mach § 1
8 Abs. 1 c die Gvundsätze für die Zulassung der Betriebe zur Ver
arbeitung des Getreides und der daraus heraestellten Erzeuanisse und für ihre Belieferung auf. Das Direktorium hann Vorschriften für die Verwendung des den Betrieben gelieferten Getreides und der Erzeuonisse daraus, für die Herstelluna und den Vertrieb der Er⸗ zeugnisse der Betriebe sowie für die Ueberwachuna der Betriebe erlassen, auch Preise für die erzeugten Waren festsetzen.
Die Betriebsunternehmer haben der Reichsgetreidestelle auf Er⸗ fordern Auskunft über ihte Betriebsverhöbtmisse zu orteilen.
§ 20. Die Geschäftsabteilung bat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfle vorzunehmen; sie hat insbesondere a) für den Erwerb sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des an sie abzuliefernden Getreides zu sorgen, 8 b) n Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern, c) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen, d) den Betrieoben (§ 18 Abs. 1 c) die festgesetzten Mengen zu liefern, soweit der Einkauf nicht auf Bezugsschein erfolgt. III. Bewirtschaftung der Vorräte. 1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen. § 21.
Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund der Anbau⸗ und Ernteflächenerhebung nach der Verordnung vom 29. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 883) und der Ernteschätzung bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt anzugeben, wie groß die Ernte⸗ erträge ihres Bezirkes an den einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner nach einem von der Reichsgetreidestelle festgestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger (§ 8 Abs. 2, § 63) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung, die Deputate, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden dürfen, und die Zahl der zu ihrem zuge be⸗ rechtigten Personen sowie die Zahl der in dem Vordruck bezeichneten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 10 zugehenden Anzeigen der Grünkernhersteller der Reichsgetreidestelle weiterzugeben.
Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das in seinem Bezirk angebaute Getreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen wird; er hat ferner, unbeschadet des ihm nach § 24 Abs. 1 Satz 3 zustehenden Rechtes, dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden.
Der Kommunalverband kann zu diesem Zwecke die im Bezirke vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebs⸗ mittel aller Art in Anspruch nehmen; er kann ferner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landeszentralbehörde auch außerhalb seines Bezirkes Lagerräume für dee Lagerung von Getreide und daraus her⸗ gestellten Erzeugnissen in Anspruch nehmen, soweit diese nicht bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch genommen worden sind. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall end⸗ gültig fest.
§ 23.
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Getreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich des § 7, nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn das Getreide zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend aus dem Kommunal⸗ verband entfernt oder wenn es an die Reichsgetreidestelle oder auf Bezuagsschein oder zu Saatzwecken nach den gemäß §§ 8 a. 9 vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Be⸗ stimmungen geliefert wird. Im Falle der Liefepung zu Saatzwecken
wird die gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfsanteil (§ 18 Aöbs. 1 d) angerechnet. Hat der Kommunal⸗ verband nach § 18 Abs. 1e treide abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend. Der Kommunalveband darf Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse an die im § 18 Abs. 1e bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle liefern.
§ 24. Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlag⸗ nahmten Vorräte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung geftekt werden, soweit sie nicht den Unternehmern landwirtschaftlicher Be⸗ triebe nach §§ 8, 9, 10 44 zu belassen sind oder von selbstliefernden Kommunalverbänden zur Durchführung der Selbstwirtschaft (§ 32) und zum Futterausgleich (§ 62) zurückbehalten werden dürfen. Die über die festaesetzten Mengen (§ 18 Abs. 1 e) hinaus verfügbaren Mengen an Getreide sind stets so bald wie möglich abzuliefern. Der Kommunalverband kann verlangen daß die Reichsgetreidestelle jede ohr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei Wochen abnimmt.
Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Ge⸗ meinden oder unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe bis zu dem von der Reichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt umzulegen.
Die Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers,
b) Getreide, das zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre be⸗
nötigt wird,
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (§ 18 Abs. 1 d) ausnehmen oder auf die festgesetzten Mengen anrechnen.
Erfüllt der Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungs⸗ pflicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die versorgungsberechtigte Bevölkerung und für die Selbstversorger fest⸗ gesetzten Mengen (§§ 8, 18 Abs. 1 d) herabsetzen. Die Reichsgetreide⸗ stelle kann auch die Lieferung der auf den Kommunalverband ent⸗ fallenden Erzeugnisse der Betriebe (§ 18 Abs. 1 c) einschränken oder einstellen.
Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Einvernehmen mit der Landesgentralbehörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landewirtschaft.
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die EEE1“ Betriebe verteilen, daß in erster Linie die Gemeinden oder die Betriebe be⸗ troffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finden keine Amvwendung, soweit E“ ohne Verschulden eines Lieferungspflichtigen unter⸗
§ 26.
Der Kommunalverband hat eine kaufmännisch eingerichtete Ge⸗ schäftsstelle zu unterhalten. Er hat für jeden landwirtschaftlichen Betrieb seines Bezirks eine Wirtschaftskarte nach dem von der Reichs⸗ getreidestelle festgestellten Vordruck fortlaufend zu führen und der Reichsgetreideftelle und deren Beauftragten auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschaftskarten und die dazu gehörenden Aufzeichnungen zu
gestatten.
Der Kommunalverband kann, unbeschadet seiner Verpflichtung Pr “ von Wirtschaftskarten, seinen Gemeinden für ihren
zirk die gleiche Verpflichtung auferlegen.
Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ver⸗ pflichtet, auf Erfordern des Kommunalverbandes oder der Gemeinde alle zur Anlegung und Fortführung der Wirtschaftskarte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§. 27. b Der Kommunalverband hat, unbeschadet des § 67 Abs. 1 und des § 73 Abs. 2, auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu erteilen und ihren Anweisungen Folge zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Anweisungen die Ablieferung zu fördern, die Tätigkeit der Kommissionäre der Reichsgetreidestelle mu überwachen und die Kom⸗ missionäre beim Erwerbe des Getreides zu unterstützen.
§ 28.
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von ihr festgestellten Vordruck monatlich die Zu-, und Abgänge an Saatgut anzuzeigen. Er hat ferner alle außergewöhnlichen Ver⸗ änderungen an den beschlagnahmten Vorräten sofort nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen.
Der Jeea.ee der. eda⸗ hat von den ihm nach § 7 zugegangenen Anzeigen sofort der Reichsgetreidestelle Mitteilung zu machen.
2 Die Reichsgetreidestelle 1. für den Bezirk jedes nicht selbstliefernden Kommunalverbandes (§ 33) einen oder mehrere vom Kommunalverbande vorzuschlagende Kommissionäre, durch die der Exnwerb des Getreides erfolgt. Die Anzahl der Kommissionäre be⸗ stimmt die Reichsgetreidestelle nach Anhörung des Kommunalver⸗ bandes. Falls das Vertragsverhältnis mit einem Kommissionär endet, hat die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande Gelegenheit zu geben, einen anderen Kommissionär vorzuschlagen.
Bei der Auswahl der Kommissionäre ist de ndel, der im Kommunalverbande schon im Frieden tätig war, tunlichst zu berück⸗
sichtigen. Als Kommissionäre können nur Händler und Genossen⸗ schaften, die schon bisher in unmittelbarem Verkehr mit den Er⸗ zeugern im Kommunalverband als Aufkäufer von Getreide tätig waren, sowie solche Personen bestellt werden, die am 31. Juli 1914 An⸗ gestellte solcher Händler oder Genossenschaften waren Unternehmer von Mühlenbetrieben oder Verein qungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen nicht als Kommissionäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommissionäre einen Teil ihrer Kommissionsgebühren an den Kommunalverband abzuführen haben, sind ohne vorherige Zu⸗ stimmung der Reichsvetreidestelle nichtig. Verträge, durch die mit Rücksicht auf die Bestellung als Kommissionär ein Entgelt zugesagt wird, sind nichtig.
Die Kommissionäre haben nach den Anweisungen der Reichs⸗ etreidestelle alle im Kommunalverbande vorhandenen Vorräte an Ge⸗
eide, soweit sie nicht nach §§ 8, 9. 10, 44 den Unternehmern land⸗
wirtschaftlicker Betriebe zu belassen sind, zu erwerben und abzuliefern. Die Kommissionäre unterstehen, unbeschadet ihrer Pklichten gegen⸗ über der Reichsgetreidestelle, der Aufsicht des Kommunalverbandes und haben diesem sowie nach dessen Anweisungen den Gemeinden in vorgeschriebener Form über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
§ 30.
Der Kommunalverband erhält für seine Tätigkeit nach den §§ 5, 22, 26, 27 von der Reichsgetreidestelle gemäß den von ihr mit Genehmiqgung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft aufgestellten Grundsätzen eine Vergütung. Er hat hiewon den Ge⸗ meinden für ihre Hilfstätigkeit Vergütungen zu gewähren, über deren he die höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig ent⸗
idet. rämien, die die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande für beschleunigte oder vermehrte Ablieferung zahlt, sind nach den A weifungen der Reichsgetreidestelle zu verteilen.
§ 31. 8 Kommunalverbände, die nicht selbst wirtschaften, haben ihren Bedarf an Mehl rechtzeitig bei der Reichsgetreidestelle anzufordern.
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände.
§ 32. eder Kommunalverband, dessen Ernte an Brorgetreide nach den Erfahrungen der Erntejahre 1918 und 1919 voraussichtlick zur Ver⸗ sorgung seiner Bevölkerung bis zum 15. Juni 1921 ausreicht, hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juni 1920 zu erklaren, ob er
Durchführung der Selbstwirtschaft, insbesondere 3
Durge der geeigneten Be⸗ schaffung der nötigen Geldmittel und zur Lagerung der Vorräte, in der Lage ist, sowie daß er den Vorschriften der §§ 59. 64 genügt. Die Landeszentra behörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 20. Juni 1920 die Kommunalverbände mitzuteilen, die sie als Selbst⸗ wirtschafter anerkennen will. Die Reichsgetreidestelle kann gegen die Anerkennung bei der Landeszentralbehörde bis zum 5. Juli 1920 Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch darauf gestützt werden, daß der Kommunglverband im Erntejahre 1919 seine Pflichten nach § 24 Abs. 1 oder § 27 schuldhafterweise nicht erfüllt hat. Die Landes⸗ zentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1920 mit⸗
zuteilen, welche Kommunalverbände sie endgültig als Selbstwirtschafter
anerkannt hat.
Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen das für ihre Selbst⸗ wirtschaft erworbene 9 33) oder das ihnen von der Reichsgetreidestelle angewiesene (§ 34 Abs. 2) Brotgetreide bis zur Höhe ihres Bedarfs⸗ anteils abzüglich des Saatguts ausmahlen Se. Das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf jedoch den Me hlbedarf eines Monats nicht übersteigen.
„Se bstwirtschaftende Kommunalverbände haben ihre Verträge mit Mühlen nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellten Grund⸗ sätzen schriftlich abzuschließen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichtig. „Scsttellt sich heraus, daß ein Kommunalverband den Verpflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, oder erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungspflicht (5 18 Abs. 1e. § 24 Abs. 1) schuldhafterweise nicht rechtreitig, so kann ihm die Landeszentralbehörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Die Reichsgetreidestelle kann bei der Landeszentralbehörde die Entziehung beantragen. Falls die Landeszentrasbehörde dem Antrag nicht stattgeben will, entscheidet der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
§ 33. 1 Selbstwirtschaftende Kommunalverbände können das für sie be⸗ schlagnahmte Getreide für eigene Rechnung erwerben und als Ver⸗ käufer an die Reichsgetreidestelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern (Selbstlieferung). Die Seloöstlioferung kann nicht auf einzene Getreidearten beschränkt werden und hat sich vorbehaltlich der auf Grund des § 82 getroffenen Bestimmungen, auf die gesamte von den Erzeugern abzuljefernde Menge zu erstrecken.
Die selbstliefernden Kommunalverbände haben für den Erwerb des Getreides mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen. Die An⸗ zahl der Kommissionäre ist auf Perlangen der Reichsgetreidestelle zu erhöhen. § 29 Abs 2 findet Amwendung. Die Verträge mit den Kommissionären sind nach den von der Reichsgetreidestelle aufgestellte Grundsätzen schriftlich abzuschlisßen und ihr auf Verlangen vorzuleger Verträge, die ohne vorherige Zustimmung der Reichegekreizestelle von den Grundsätzen abweichen, sind nichbig. Der Reichsgetreidestelle i halbmonatlich nach einem von ihr festgestellten Vordruck eine genau Nachweisung der eingekauften Mengen einzusenden.
Die “ die die Reichsgetreidestelle für die an sie abge⸗ lieferten Mengen zahlt, sind ohne A. 9 an die Personen zu verteilen, die den Einkauf in unmittelbarem Verkehrve mit den Erzeugern be⸗ sorgen. Für die Mengen, die der Kommunalverband zur Durchführung seiner Selbstwirtschaft erwirbt, sind an diese Personen dieselben Zu schläge zu zahlen, die die Reichsgetreidestelle dem Kommumalverband für die an sie abgelieferten Mengen bezahlt. 3 Die Reichsgetreidestelle hat Anordnungen darüber zu treffen, für welche Zeiträume die gur Durchführung der Selbsvwirtschaft des Kommunalverbandes nötigen Mengen an Brotgetreide zurückbehalten werden dürfen. Außer den hiernach sich ergebenden Mengen an Rrot⸗ getreide haben die selbstliefernden Kommunalverbände alles von ihnen erworbene Getreide umverzüglich an die Reichsgetreidestelle abzuliefern. In Fällen dringenden Bebaürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung von Brotgetreide aus den für die Selbstwirtschaft bestimmten Vorräten nach ihren Geschöftsbedingungen verlangen. Sie hat diese Mengen so bald wie möglich aus anderen Bezirken zurückzuliefern, soreit sie nicht aus den für den He eetacbece beschlagnahmten Vorräten ersetzt werden können. 8
Stellt sich heraus, daß ein selbstliefernder Kommunalverband den ihm nach Abs. 1 bis 4 obliegenden Vewpflichtungen nicht genügt, so kann die Reichsgetreidestelle ihmm das Recht der Selbstlieferung entziehen.
§ 34.
Macht der selbstwirtschaftende Kommunalverband von dem Rechte der Sebstlieferung keinen rauch oder wird ihm das Recht der “ oder der Selbstwirtschaft entzogen, so bestellt die Reichsgetreideftelle für seinen Bezirk Kommissionäre nach § 22.
Dem selbstwirtschaftenden Kommunalverbande, der von dem Rech der bse gieag en keinen Gebrauch macht oder dem dieses Recht enmogen ist, weist die Reichsgetreidestelle die ihm für die versorgungs⸗ berechtigte Bevölkerung zustehanden Mengen an Brotgetreide bei den Kommissionären seines Bezirkes an. Die Abnahme und Bezahlung der Mengen sowie die Zahlung der den Kommissionären zustehenden Vergütungen liegt dem Kommunalverband ob. 3
§ 35.
Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen
daß das zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Mehl recht⸗
eeitig zur Verfügung steht. 8
Die Reichsgetreidestelle hat einem selbstwirtschaftenden Kom⸗ munalverband auf Verlangen in Fällen dringenden Bedürfnisses nach ihren Geschäftsbedingungen 3
a) vorühergehend Mehl - liefern; die entsprechenden Mengen sind sobald wie mög 69 zurückzuliefern,
b) 88 Lieferung von Roggen Weizen oder umgekehrt zu jefern,
e) durch Abnahme feuchten Brotgetreides oder Trocknung be⸗ hilflich zu sein,
d) bei der Lagerung der für die Selbsvwirtschaft bestimmten Vorräte sowie bei der Geldbeschaffung behilflich zu sein.
3. Aufgaben der Gemeinden.
8 27 V Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß das in ihrem Bezirk angebaute Getreide hend geerntet und ausgedroschen wird. Sie hat ferner dafür zu sorgen, daß die clase enen und die nach § 72 Abs. 1 Satz 3 sichergestellten Vorräte zweckentsprechend auf⸗ bewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden. Auf Verlangen der nach § 6 Abs. 2 Seh Stellen hat sie die zur Ernte, zur Erhaltung und Pflege, zum usdrusch oder zur Trennung der Vorräte erfoderlichen Arbeiten auf Kosten des Ver⸗ pflichteten (5 6 Abs. 1) vorzunehmen. 1 Die Gemeinde hat von den ihr nach § 7 zugegangenen Anzeigen dem Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen.
38. Die Gemeinde hat die Verwendung des Saatguts an Getreide zu überwachen. Die pach der Bestellung übriggebliebenen Mengen hat sie dem Kommunalverbande zwecks Ab⸗
lieferung anzumelden. 88
Die Gemeinde hat 8 u “ daß alles aus ihrem Bezirk ab⸗ zuliefernde Getreide der Reichsgetreidestelle oder, wenn die Gemeinde in dem Bezirk eines “ Kommunalverbandes liegt (§ 33), dem Kommmunalverbande zur Verfügung gestellt wird.
Die Gemeinde hat nach den deiseene des Kommunalver⸗ bandes die Ablieferung zu ördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe des unterstützen. Auf Verlngen des Kom⸗ munalverbandes hat sie nach dessen Anweisungen für die im Ge⸗ meindebezirke gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe Wirtschafts⸗
mit dem für ihn beschlaanahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils (§ 18 Abs. 1 &) selbst wirtschaften will. Will er selbst wirtschaften, so hat er gleichseitig
nachzuweisen, daß er zur
karten fortlaufend zu führen (§ 26). Sie hat der Reichsgetreidestelle und deren Beauftragten auf Verlangen die Einsicht in die Wirtschafts⸗ karten und die dam gehörenden Aufzeichnungen zu gestatten.
Peauftragten
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 24 Abs. 2 ihr oder ihren landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Be⸗
iebe umlegen. 8
Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus vecee. baren Mengen hat die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ab⸗ keferung dem Kommunalverband anzumelden.
8 “
41. I1 Hat die Gemeinde ihre Mntrrun spflicht nicht erfüllt und acht der Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 25 Aöbs. 3, die Kürzung auf die Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart 2* ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Abliefckungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann inner⸗ halb ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfs⸗ gegenstände den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
§ 42. Die Gemeinde wird für ihre 38, 39 von dem Kommunalverbande gemäß der Vorschrift im Abs. 1 Satz 2
entschädigt.
8 IV. Enteignung.
§ 43. 1 Das Eigentum an beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Reichsgetreide⸗ stelle oder den von dieser bezeichneten Kommunalverband übertragen werden (Enteignung). Der Antrag wird von der Reichsgetreidestelle oder von dem Kommunalverbans, sür den beschlagnahmt ist, gestellt.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Ent⸗ eignung festzustellen, welche Vorräte sie nach den §8 8, 9, 10 für die Zeit bis zum 15. August 1921 zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung und zur Bestellung verbrauchen dürfen.
Bei Unkernehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gewachsene Saatgut festzustellen, soweit sie nach den gemäß § 9 een Bestimmungen allgemein zur Veräußerung von Boatruk berechtigt sind.
Diese Vorräte sowie die Vorräte nach § 24 Abs. 3 sind aus⸗ zusondern und von der Enteignung auszunehmen; sie werden mit der ussonderung von der Beschlagnahme nicht frei.
Die Enteignung kann 8 für die gesamten Vorräte des Unternehmers “ werden. 8 diesem Falle ist der Er⸗ werber verpflichtet, nachträglich die Aussonderung gemä Abs. 3 vor⸗ unehmen und die ausgesonderten Mengen, vorbehalt ich der Vor⸗ fer im § 71 Abs. 32 dem Unternehmer zurückzugeben. Mit der
ückgabe fallen sie wieder unter die Beschlagnahme.
45. enteignet wird, kann an den einzelnen Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, obald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
Ddie Anordnung, durch die Pesitzer oder an alle Besitzer des
§ 46.
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen ange⸗ messenen Pes zu zahlen. 1 Bei Gegenständen, für die Höchstpreise feääeüet sind, wird der
eis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteianung geltenden öchstpreises sowie der Güͤte und Verwertbarkeit der Vorräte nach nhörung von rständigen von der höͤheren Verwaltun “ ndgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen
des Verfahrens zu tragen hat. 1
*s Be⸗ Gezeggcaen sir de der bgssveie Fücgehht s, en Stelle des Höchstpreises ein is, der unter ru igung d
Lalsächlich gemachten Aufwendungen und, soweit dies nicht ee; ist.
tzung zu ermitteln ist. 8 47 4ℳ
Der Besitzer hat die veese die er freihändig übereignet bat oder die bei ihm enteignet oder für verfallen erklärt oder bei Sicher⸗ stellung nach 5 72 Abs. 1 Satz 3 in seinem Gewahrsam “
worden fed zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Er- werber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer kann
hierfür eine angemessene Vergüͤtung währt die von der
werden,
höheren Verwaktungsbehörde im Streitfall endgültig festgesetzt wird. 6
Ueber Streitigkeiten, die gus der Verwahrungspflicht ( Verwaltungsbehörde endgültig.
V. Verarbeitung des Getweides und Verkehr mit den daraus hergestellten Erzeuanissen. 49.
Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbsmaßt Getreide verarbeiten, haben das Ceeiresde zu verarbeiten, das die Reichsgetreide⸗ telle oder der selbstwirtschaftende Kommunalverband in dessen Bezixk ie liegen, ihnen zuweist oder die sie im Wege des § 8 a erhalten. Sie haben das ihnen von diesen Stellen zugewiesene Getreide und die daraus bergestellten Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu beban⸗
deln. Weigert sich ein Betrieb, die Verarbei tungapflicht zu erfüllen, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten n mit den Mitteln des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen. 1 Die Betriebe sind zur Ablieferun schließlich allen Abfalls verpflichtet. kreide für Selbstversorger verarbeiten.
48. 8 bei dem Enteignungsverfahren und 47) ergeben, entscheidet die höhere
der gesamten Erzeugmni ses gilt auch, Pn, 8
ie Ge⸗
Bei der Verarbeitung von Getreide für Selbswwversorger haben die Betriebe die gemäß § 64 erlassenen Vorschriften zu befolgen. 50
5 50. Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetreidestolle,
e ein
von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den Kommunalverbänden oder von der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, in die Räume, in denen Getreide oder Mehl ver⸗ arbeitet wird, jederzeit in die Räume, in denen Getreide cder daraus hergestellte Erzeugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt oder die Geschäftsbücher verwahrt werden oder in denen Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu vermuten sind, wahrend der Geschäfts⸗ oder Arbeitszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge⸗ schäftsaufzeichnungen einzuseben, die vorhandenen Vorräte festguftellen und nach ihrer Aubvahl Proben gegen Empfangsbestätigung zu ent⸗
Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben
den nach Abs. 1 zum Betreten der Ranmne Fereehe8 n 7 1e1ree-
8 insbesondere i E
die Vorräte sowie deren G“ gaas nn
2 Ferers . Dritten den Veräußerer na amen un und V preis anzugeben 819 Auskunft über die Betriebsverhältnisle m er. teilen. Sie den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisunnen Probeverarbeitungen vorzunehmen und den Betrieh⸗ wäh⸗ rend der Besichtigung Anzuftellen. Wird die Hilfeleistung, die Pro verarbeitung oder die Einstellung des Betriebs verweigert, so kann d zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Vevꝛ. vpflichteten durch Dritte vornehmen lassen. Unternehmer landwirt⸗ chaftlicher Betrisbe sowie deren Betriebsleiter und Aufsichtsversonen aben insbesondere auf Erfordern Auskunft über Namen und Auf⸗ enthalt der Selbfwersorger zu geben. 8 89 der von der Poltteibehoörd ie von der Reichsgetreidestelle oder von Polizeibebörde He dersonen fegh vorbehaltlich der dienstlichen Bericht⸗ erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiton, verpflichtet stber ie Einrichtungen und Geschäftsverbältnisse, welche durch die Aufficht
die eine Pflicht zur
daß die Untermehmer
der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts⸗ oder Betriebsgeheim⸗ nisse zu enthalten.
Kommunalverbände dürfen, unbeschadet der Vorschrift im §§ 32 Abs. 3, Getreide nur mit Zustimmung der Reichsgetreidestelle ver⸗- mahlen oder sonst verarbeiten lassen.
§ 53.
Die Reichsgetreidestelle kann Mahl⸗ und sonstige Verarbeitungs⸗ löhne sowie Vergütungen für die Verwahrung und Behandlung fest⸗ setzen. Die eftsetzung von Löhnen ist auch für die Fälle zulässig, für
Verarbeitung nicht besteht.
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Löhne oder Vergütungen
festgesetzt hat, können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun.
Die Vereinbarung, daß als Entgelt für die Verarbeitung von Getreide, insbesondere als Mahllohn. statt eines Geldbetrags oder neben einem Geldbetrage die Hingabe eines Teiles des zur Ver⸗ arbeitung übergebenen Getreides oder der dargus bergestellten Erzeug. nisse einschlie sic des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist es unzulässig, Getreide verarbeitenden Betrieben die Menge an Ge⸗ treide oder Erzeugnissen einschließlich des Abfalls zu überlassen, bie ße bei Herstellung der etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse erübrigen.
§ 55.
Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden. ’
Mehl darf innerhalb des Bezirks eines Kommunalverbandes ohne Fügnanscg der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den
ommunalverband 8 Bestimmungen über die Verbrauchs⸗ regelung abgegeben werden. . 8 Die Röchleserung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 36 unter a wird hiervon nicht berührt. § 56.
Wird Getreide von einem Kommunalverband oder von einem Selbstversorger zum Ausmahlen gewiesen, so ist die Kleie an den Kommunalverband oder an den Selbstversorger zurückzugeben. Das gleiche gilt für die Spelzs
Die Feüs den esdefte he hat die beim Ausmahlen ihres Getreides
entfallende Kleie vern Hesuseiefin cung der Deutschen Landwirte, G. m. b. H., zur Verfügung zu en. Die aus dem Getreide der? E“ entfallende Kleie Bezugsvereinigung der n Landwirte, G. m. b. H., zur rfügung zu stellen, soweit sie nicht von dieser Verwaltung für den
eigenen Ecdarf beansprucht wird. 8
VI. Verbrauchsregelung. 11. Vorschriften. 57
5* 8 *
Der Reichsminister für Ernährung und Landwixtschaft bestimmt, wieviel von den Vorräten der Reichsgetreidesdelle an Gerste und Hafer der menschlichen Ernährung und der Verfütterung dienen soll, ins⸗ besondere wiepiel Hafer der Reichsschatzverwal wung zu überweisen ist.
§ 58. Die Kommunalverbände hoben den Verbrauch von Getreide und den daraus hergestellten Erzeugnissen in ihrem Bezirke zu regeln, ins⸗ besondere die Verteilung von Renl an Böcker, Konditoren und Klein⸗ händler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl ab⸗ qgoben werden, als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum
etzte Menge. S bo.
Die Kommunalverbände daben
a) Ho . Abgabe von Mehl und Brot an Ver⸗ braucher festzusetzen,
b) —hga⸗ zckern und Konditoren die Abgabe von Mehl und ackwaren außerholb des Bezirkes ihrer gewerblichen Nierder⸗ oder des Kommunalverbandes vorbehaltlich der Vor. 18 Abf. 1ec zu verbieten; soweit es 1 munal-
lassung schrift im (. 1 ver o wirtschaftliche Verhältnisse erfordern, darf der verband Ausnahmen von dem Verbote Eesen G 0) eine bebördlich geleitete Mehlverteikungsstelle für ihren Bezirk einzurichten, . 1 d) durch Ausgabe von Brotkarten eine Verbrauchsregelung ein⸗ ren, die den Verbrauch des einzelnen wirksam erfaßt, 6) anzuordnen, daß derienige der Getreide oder daraus Ute Erzevomisse außerhalb der behördlich geregelten Ver⸗ Llung zum Zwecke der Weiterveräußerung erwirbt oder Ver⸗ träge abschließt, die solchen Erwerb Gegenstande haben, binnen drei Tagen nach dem Erwerb oder dem Vertrags⸗ schluß dem Kommunalverband Anzeige zu erstatten bat. h die Ueberwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländi⸗ üe8 Getreides und Mehles sowie des aus ausländischem etreide im Inland hergestellten Mehles zu sichern, † g) die von der Reichsgetreidestelle nach § 18 Abs. 1 g, h, Abs. 3 getroffenen Festsetzungen öffentlich bekanntzumachen.
§ 80. Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen ab⸗ ne e e ber 0 ihre 8E Etwaige schüsse füür die Volksernährung zu verwenden. Rei vhister für Ernährung und Landrwirtschaft kann für die Preisbemessung aufstellen. 61.
8 Die Kommunalverbände können ferner insbesondere — a) anordnen, daß Bachwaren nur in den von ihnen bestimmten Beäckereien Ngtbah u““ wxenn 8 dn nur Bachwaren von bestimmter Form, bereitet werden dür e
g, Größe und Gevwicht ¹) ee “ von Mehl und Backwaren und Zeiten sowie in anderer Weise 6 62.
kimmte Die Kommunalverbände haben nach Anweisung der Reichsgetreide⸗
8
b) daß die Erlaubnisscheine vom Kommunalverbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der Landeszentralbehörde be⸗ 1 Stellen ausgestellt werden, und daß se nur inner⸗
alb der auf ihnen vermerkten Fristen gültig sind, die nicht länger als zwei Monate und nur im Falle dringenden Be⸗ vürsnisses mit besonderer Genehmigung des Lommunal⸗ verbandes bis zu vier Monaten laufen dürfen; e) daß die Verarbeitung jedesmal höchstens zur Schaffung eines Vorrtats für den 8 b festgesetzten Zeitraum gestattet wird;
d) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs
—von dem Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird, in dem er Getreide verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des Betriebs nur mit vorheriger Zaeranes des
Kommunalverbandes zulässig ist;
) daß die Betriebe Getreide von Selbstversorgern nur zum
Zgwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen an⸗ nehmen dürfen, die durch einen ihnen gleichzeitig ausgehän⸗ digten, ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt
ind;
f) 8 die Betriebe Getreide oder daraus hergestellte Erzeug⸗ nisse des Inhabers oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Rãumen 8 kagern dürfen, für die ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnis⸗
8e e .
9) daß die Beriebe Getreide von Nichtselbstversorgern ss.
Herstellung von Futter nur annehmen und verarbeiken dürfen, wenn ihnen gleichzeitig ein vom Kommunalverband elbst oder der von 1gn mit Zastinmung der Landeszentral⸗
hörde bezeichneten Stelle ausgestellter Erlaubnisschein aus⸗
ehändigt wird; 1
h) dcß die Betriebe Aufträge zur Verarbei ung von Teilen der auf dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur an⸗ nehmen dürfen wenn der Auftraggeber gleichzeitig schriftlich auf die Verarbeitung des Restes verzichtet, und daß die Betriebe die hergestellten Ergeugnisse nicht in Teillieferungen zurückgeben dürfen; 8 1
hy daß alle in dem zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden, mit Getreide oder daraus hergestellten Erzeug⸗ nissen gefüllten Säcke mit Anhängezetteln versehen sein müssen, auf denen der Name des Eigentümers sowie die Be⸗ vesenes das Gewicht des Inhalts des Sackes ver⸗ merkt sind;
J) daß 4 Betriebe Mahl⸗ und Lagerbücher nach vorgeschrie⸗
benem Muster zu führen haben;
daß die Betriebe Getreide bei der Annahme und die Erzeug.
nisse bei der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht zuf
den Erlaubnisscheinen und in den Mahlbüchern zu vermerken
haben: 8 welchen Betrieben und unter welchen Bedingungen der Um⸗ tausch von Getreide gegen Erzeugnisse daraus (Tausch⸗ müllerei) gestattet ist; 1
daß die Ablieferung von Getreide und die Abholung von Erzeugnissen bei Betrieben sowie die Verarheitung von Ge⸗ treide an Sonn⸗ und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nacht⸗ eit nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalver⸗ andes gestattet ist, die nur für den Einzelfall erteilt werden zann. Für Wind⸗ und Waossermühlen kann die Erteilung der Zustimmung in Fällen dringenden Bedürfnisses der Ge⸗ meinde übertragen werden. Die Zustimmung zur Ver⸗ orbeitung ist nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung im Auftrag der Reichsgetreidestelle erfobgt.
§ 6. Die Kommunalverbände vönnen die Ausübung der Selbftver⸗ 1 für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise pegeln, daß das zur Ernähung der Selbstversorger bestimmte Getreide dem Kommunalverband oder einer von ihm bestimmten Stelle ab⸗ geliesert wird und den Unternehemern der landwirtschaftlochen Betriebe die Erzeugnisse in den ö. geliefert werden, die den im § 8 Abs. 1 Fr 1, 2 festgesetzten Mengen entsprechen.
Trifft ein Kommunalverband eine Regelung nach Abs. 1, so hat
er der Reichsgetreidestelle unverzöglich Anzeige davon zu erstatten.
3. Durchführung der Verbrauchsregelung.
ur Durchführung der in den 6§ 58 bis 65 bezeichneten Maß⸗ nhe⸗ sollen 8 den Kommunalverbänden besordere Ausschüsse ge⸗ Uüdet werden.
67. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden
können den Geschäftsbetrieb der Kommunal⸗
verbände beaufsichtigen und die Art der Regelung (§§ 58 AJe
schreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbä orderlichen Anordnungen erlassen.
Der Reichsgetreidestelle 8
Geschäftsbetrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten.
Die Reichsgetreidestelle konn die Verso rufe oder bestimmter Gruppen von 29. 85 schreiben und das Nähere bestimmen.
68.
e Regelungen vor⸗
die ist auf Erfordern Aufklärung über den ung bestimmter Be⸗
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der
Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit Lenen Henreshaganh die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs üͤbertragen wird, meinden entsprechend. c 1
Die Landeszentralbehörden Pes Bestimmungen über das Ver⸗ fahren beim Erlasse der Anordnungen troffen. löͤnnen von den Landesgesetzen abweichen.
4 70. r Streitigkeiten, die 8. der Verbrauchsr dis 88 229 . vrfcheba die höhere Verwaltungsbeh
lung (§5 58 de end
chränken. ür die Tierhalter, die nicht gemäß § 8 versorgt sind, den Futter⸗ 8 be ben dazu von der Fee goetreidestelle übernwiesenen oder mit Zusftimmung der Rei⸗ Ule zurückbohaltenen Vorräten an Futtergetreide vorzunehmen.
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger.
§ 63. Die Kommunalverbände können mit Genehmigung der höheven
altungsbehörde nähere Bestimmungen darüber erlassen, wer als
tverforger (§ 8) anzusehen ist. Insbesondere kann das Recht der
fwersorgung mit Brotgetreide auf solche landwirtschaftlichen Be⸗ triebe beschränkt weren, deren Vorräte zur Ernährung der Selbst⸗ versorger bis zum 15. Auguft 1921 ausreichen und die das zur Er⸗ nährung der bstversorger erforderliche Brot entsprechend ihrer bis⸗ herigen Gewohnheit selbst herstellen. 1
Die Kommunalverbände können mit Gevehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bestimmen, daß die Herstellung von Grünkem
10) nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist. hee Zuftimmung kann insbesondave davon abhängig gemacht werden, landwirtschaftlicher Faee heen so ..e. bacs ece Spolz übrigbehalten, wie sie zur Ernä brung Selbstversorger
en.
64
§ 64.
Die Kommunaverbände haben ausreichende Masßnahmen zur wachung der Selbstversorger und der an die gewerbsmäßig Ge⸗ kreide verarbeisen, m treffen. Dabei ist insbesondere anzuordnen.
a) daß die Verarbeitung von Getreide zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen Erzeugnissen sowie eise zaae das Gerben von Spelz (Dinkel, Fesen) und b. Heitewerarbeitung von Schrot, Grieß, Grütze, Graupen oder Flocken zu Mehl in eigenen oder framden Betrieben von
zur Ueber⸗
zu ihrer Kenninis kommen, Venschwiegenbeit zu beobachten und sich
der Ausstellung von Erlaubnisscheiven (Mahlkarten, Schrot⸗
vII. Angführungsvorschristen. der Inhaber g Leiter eines kaufmönnisch Ze
triebs in der folaung von Pflichten unzuverlä ree -8e durch die Reichsgetreldeordnungen für die Ernten
— ind, so kann die zuständige Behörde den Betrieb schließen. enfergg en 85 landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich nach dem 15. August 1919 in der Verwendung seiner Bestände, Beobachtung der nach § 64 erlassenen Anordnungen oder in der Er⸗ fällung seiner Pflichten nach § 5 Abs. 1 bis 3 unzuverlässig erwiesen oder seine Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 26 Abs. 3 oder sein
1919 oder 1920 oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
gelten die 88 58 bis 67 für die Ge⸗ Diese Bestimmungen
ltig.
in der
Ablieferungspflicht vernachlässigt hat, das Recht der Selbstversorgung
entziehen. bs. neten Flbre nisbohende 1 tziehung des Frmhee Wirtschaftsjahrs auszusprechen.
Gegen die Verfügung i Beschwerde schwerde entscheidet die höhere Verwal Beschwerde bewirkt keinen Aufs rub.
In diesem Falle bat e die Enteignung vorzunehmen und estände des Unternehm ₰
3, der Reichsgetreldestelle oder dem von dieser bezeich⸗
Kommunalverbande zu überweisen.
lässig. wsshe endguͤltig.
Der Kommunalverband R 1 gestellten Erzeugnissen, sorderhe zuwider nicht verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder di der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über das zuläs Maß hinaus oder entgegen den zur Ueberwachung der Selbstversorg ergangenen Vorschriften zu ver n sucht, sowie alle Vorröte,
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die einer ordnungsmäßig ergangenen Auf
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ers, abweichend von der Vorschrift
72. 8 berechtigt und auf Verlangen der sgetreidestelle verpflichtet, Vorräte an Getreide oder daraus her⸗
verwenden oder vorschriftswidrig zu ver⸗ die unbefugt hergestellt oder in den
Die Rechts der Selbstversorgung ist stets für den ge
angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung