(2) Vor der Verfügung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die Gründe der beabsichtigten Maßregel zu äußern. Wird die Ver agung verfügt, so sind dem Beamten die Gruünde hierfür schriftlich zu eröffnen.
(3) Gegen die Verfügung steht dem Beamten, sofern sie nicht von der obersten Verwaltungsbehörde erlassen ist, die Beschwerde an diese zu.
(4) Nach Behebung der Anstände ist der vorläufig versagte Grundvergütungssatz zu gewähren, und zwar vom ersten Tage des Kalendermonats ab, in dem die Bewilligungsverfügung ergeht. Nur aus besonderen Gründen ist die Gewährung von einem früheren Zeitpunkt ab zulässig. Eine Nachgewährung für rückliegende üäS lahre bedarf der Genehmigung der obersten Verwaltungs⸗ ehörde.
.6) Die einstweilige Versagung des Aufrückens hat für sich allein nicht die Wirkung, daß dadurch der Zeitpunkt für das Aufsteigen in ie nächstfolgende Vergütungsstufe hinausgeschoben wird.
““ II. Kinderbeihilfen. “ § 13. ““ Betrag und Voraussetzungen der Kinderbeihilfe. .11) Neben dem Diensteinkommen erhalten die Beamten für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderbeihilfe in der Weise, daß für 1 dieser Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre monatlich 40 Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre monatlich 50 Mark und bis zum vollendeten einundzwanzigsten
Lebensjahre monatlich 60 Mark gezahlt werden.
Die Kinderbeihilfe wird jedoch für Kinder vom vierzehnten bis zum einundzwanzigsten Lebensjahre nur gezahlt, wenn sie kein reichs⸗ steuerpflichtiges Cinkommen haben. Uebersteigt das eigene Ein⸗ kommen des Kindes den reichssteuerfreien Einkommensteil um weniger als den Betrag der Kinderbeihilfe einschließlich des Ausgleichszu⸗ schlags (§ 19), so wird die Kinderbeihilfe gewährt, jedoch gekürzt um den Betrag, um den das eigene Einkommen des Kindes den reichs⸗ steuerfreien Einkommensteil übersteigt.
2) Unterhaltsberechtigt im Sinne des Abs. 1 sind:
2) „Se. Kinder;
b) für ehelich erklärte Kinder;
c) an Kindes Statt angenommene Kinder;
d) uneheliche Kinder, wenn der Unterhalt von dem Beamten als Erzeuger gewährt wird, vorausgesetzt, daß seine Vaterschaft festgestellt ist, oder wenn der Unterhalt von Beamtin als Mutter gewährt wird. Die Kinderbeihilfe darf den Betrag der von dem Beamten als Erzeuger gezahlten Unterhalts⸗ rente nicht übersteigen. Für ein und das elbe Kind kann die
„Beihilfe nur einmal werden.
„63) Verheirateten weiblichen Beamten wird die Kinderbeihilfe für gemeinsame Kinder nur gewährt, wenn der Ehemann bei Be⸗ rücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des standesmäßigen Unterhalts der Familie diese zu unterhalten. „ (4) Bei den im § 3 Abs. 5 genannten Beamten wird die Kinder⸗ beihilfe in demselben Verhältnis gekürzt wie der Ortszuschlag.
(5) Die Kinderbeihilfe fällt weg mit dem Wegfall des Dienst⸗
einkommens, im übrigen mit dem Ablauf des Kalendervierteljahrs, in
dem die sonstigen Voraussetzungen für ihre Gewährung wegfallen, ins⸗ besondere das Kind das vierzehnte oder einundzwanzigste Lebensjahr vollendet, stirbt oder eine Ehe eingeht, oder in dem das Kind nach vollendetem vierzehnten Lebensjahr ein eigenes reichssteuerpflichtiges Ein⸗ kommen bezieht, das den reichssteuerfreien Einkommensteil um mindestens den Betrag der Kinderbeihilfe einschließlich Ausgleichs⸗ zuschlag übersteigt.
III. Wartegeld, Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge.
§ 14. Aenderungen der Verordnung vom 286. Februar 1919.
8
11u“
geändert: 1
Die Verordnung, betreffend die emstweilige Versetzung der unmittel⸗
baren Staatsbeamten in den Ruhestand, vom 25.
1 d Februar 1919 iG,esb eae S. 33) wird wie folgt geändert: 2.
1 Abs. 2 Satz 2 fällt weg. 1
§ 3 Abs. 2 Satz 1 erhält Fägen⸗ Fassung:
„Das Wartegeld dieser Beamten beträgt, sofern nicht
Voraussetzungen des § 1 vorliegen, stets drei Viertel des ruhe⸗
ehaltsfähigen Diensteinkommens und höchstens 18 000 Mark.“ 8 6 Abs. 2. S 1 hat wie folgt zu lauten:
„Bei der Vergleichung des früheren und des neuen Dienst⸗ einkommens sind der Wohnungsgeldzuschuß oder der Ortszuschlag sowie eine etwa gewährte ien ienstwvohnung oder Mier⸗ entschädigung unberücksichtigt zu lassen.“ § 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
die
rechnung des früheren und des neuen Einkommens find
§ 27 Abs. 3 des Zivilruhegehaltsgesetzes entsprechende An⸗
e 6. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 8 8 „eld im Reichs⸗ oder Staatsdienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung vorüber⸗ gehend beschäftigt, ohne zur Uebernahme dieser Beschäftigung verpflichtet zu sein, so wird das We. bh für die ersten sechs Monate unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem sich aus § 16 ergebenden Betrage gewährt. Wird der Hofbeamte im Dienste des vormaligen Königlichen Hauses oder eines seiner Mitglieder gegen Tagegelder oder eine ander⸗ weite Entschädigung vorübergehend beschäftigt, so tritt die Ein⸗ ziehung, Kürzung oder Wiedergewährung des Wartegeldes mit dem Beginne desjenigen Monats ein, der auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereignis folgt. § 16. Aenderungen des “
Das Gesetz, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Ein elee. vom 81 März 1872/27. Mai 1907 (Gesetzsamml. S. 268 und S. “ geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
8 „Dieses Gehet findet auch auf die Beamten der Land⸗ jägerei Anwendung.“
2. §ù6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1
2anj. die Lehrer 8 den wissenschaftlichen Hochschulen ist
dies Gesetz nicht anwendbar.“ “ 8 3. An “ der §§ 10 und 12 treten für die zu einem späteren als dem 1. April 1920 in den Ruhestand versetzten Beamten folgende Vorschriften: b 1 **1) vens des Ruhegehalts wird das auf Grund der §§ 1 bis 5 des Beamten⸗Diensteinkommensgesetzes zuletzt bezogene Diensteinkommen zugrunde, gelegt. Dabei wird der Ortszuschlag mit dem im § 3 Abs. 2 des bezeichneten Gesetzes vermerkten — auch bei den nichtplanmäßigen Beamten sowie den im § 3 Abs. 3 Satz 2 genannten Beamten nicht ge⸗ kürzten — Durchschnittssatz angerechnet. Dieser Satz gilt als ruhegehaltsfähiger Durchschnittssatz auch für diejenigen Beamten, denen eine Dienstwohnung gewährt war. n im § 3 Abs. 5 genannten Beamten wird der Ortszuschlag⸗ im Nznitt in demselben Verhältnis gekürzt wie der Ortszu⸗ schlag. Anrechnungsbeträge auf Grund des § 8 des b eich⸗ neten Gesetzes 8 9 dem tatsächlich bezogenen Dienstein⸗
kommen hinzugerechnet. 8“
(2) Ruhegehaltsfähtg sind ferner die in der Besoldung 8⸗ ordnung oder im Staatshaushaltsplan ausdrücklich als ruhe⸗ gehaltsfähig bezeichneten Beträge und Nebenbezüge sowie die mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundenen Ver⸗ gütungen, wenn eine planmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen war. Andere Beträge und Nebenbezüge, insbesondere auch Dienstaufwandsentschädigungen die Kinderbeihilfen und der Ausgleichsnuschlog, 8 Aügtagchi eamten⸗Diensteinkommens⸗ gesetzes) sind nicht ruhegehaltsfähig.
1 79 Jhle Fhchäae die ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nach dem festgesetzten, und in Ermange⸗ lung einer besonderen Festsetzung nach dem Durchschnitt der
2
letzten drei Rechnungsjahre vor der Zurruhesetzung angerechnet.
Aenderung des Hinterb liebenenfürsorgegesetzes.
9 8 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882/27. Mai 1907 (Gesetzsamml. S. 298 und S. 99) wird wie folgt
. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 1
„Das Wiwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im 8 10 verordneten Be⸗ Ffesctence. himdesens neunhundert Mark und höchstens neuntausend Mark betragen. 88 Hinter § 22 werden folgende Pavagraphen eingeschaltet:
§ 22 a. “
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auch auf die Hinter⸗ bliebenen der am 1. April 1920, oder später verstorbenen planmäßigen Professoren an den wissenschaftlichen ochschulen.
(2) Für die Berechnung des Witwen⸗ und aisengeldes
gehalt des Verstorbenen derjenige Betrag, den der Verstorbene als Ruhegehalt erdient hätte, wenn er am Todestage oder,
„Während der Dauer dieser Beschäftigung erhalten sie den
vollen Betrag ihres ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens.“ 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Soweit die bisherige Bestimmung jedoch für die nach dem 1. April 1920 auf Grund des § 13 in ven Ruhestand versetzten Beamten bei Berück⸗ sichtigung des von ihnen vor jenem Tage bezogenen ruhegehalts⸗
fähigen Diensteinkommens günstiger sein würde, verbleibk es bei
der bisherigen Bestimmung. § 14 wird wie folgt geändert: „Dieses Gesetz findet auch auf die Anwendung. Es findet, abgesehen von § 13, keine Anwendung auf die⸗ jenigen Beamten, die unter das Gesetz, betreffend die Dienst⸗ vergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851 Gesetzsamml. S. 218) fallen.“ § 15. 1 Aenderungen der Verordnung vom 10. März 1919. Die Verordnung über die Versorgung der Hofbeamten und ihrer Hinterbliebenen vom 10. März 1919 (Gesetzsamml. S. 45) wird für n6 58 § 1 dieses Gesetzes genannten Hofbeamten wie folgt ge⸗ ändert: 1. § 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2 fallen weg. 2. § 12 Abs. 2 Satz 1 hat wie folgt zu lauten: 8 „Bei der Vergleichung des früheren und des neuen Dienst⸗ einkommens sind der Wohnungsgeldzuschuß oder der Ortszu⸗ slas sowie eine etwa gewährte freie Dienstwohnung oder ietentschädigung hena7 1 zu lassen.“
eamten der Landjägerei
. § 13 Satz 2 erhält folgende Fassung: 8 dieser Beschäftigung erhalten sie
„Während der Dauer die den vollen Dienstein⸗
Betrag ihres kommens.“
§ 15 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: „wenn der Hofbeamte mit einem dem früher von ihm be⸗ zogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Dienstein⸗ kommen (§ 12 Abs. 2) in einem Amte wieder angestellt wird, zu dessen Uebernahme er nach § 12 oder § 14 verpflichtet ist, oder wenn der Hofbeamte mit einem dem früher von ihm be⸗ zogenen Diensteinkommen zuzüglich des Durchschnittssatzes des Wohnungsgeldzuschusses seiner bisherigen Rangklasse gleichen Einkommen im Dienste des vormaligen Königlichen Hauses oder eines seiner Mitglieder beschäftigt wird.“ .§ 16 erhält folgende Fassung:
„Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und solange der einstweilen in den Ruhestand versetzte Hof⸗ beamte infolge einer Wiederanstellung im Reichs⸗ oder Staats⸗ dienst im Sinne des § 27 Abs. 2 des Zivilruhegehaltsgesetzes ein Diensteinkommen oder im Dienste des vormaligen König⸗ lichen Hauses oder eines seiner Mitglieder ein Einkommen
bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Einkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand peezogenen Diensteinkommens übersteigt. Hinsichtlich der Be⸗
ruhegehaltsfähigen
V
wird die Kinderbeihilfe für
alls er vorher von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden 88 am Tage 8 Entbindung von den amtlichen Verpflich⸗ tungen nach Maßgabe des Zivilruhegehalts, etes vom 27. März 1872/27. Mai 1907 (Gesetzsamml. S. 268 und S. 95) in den Ruhestand versetzt worden wäre.
(3) Die den Professoren an Unterrichtshonorar und son⸗ tigen aus ihrem akademischen Lehramt herrührenden Neben⸗ bezügen nach der jeweils geltenden Besoldungsordnung ge⸗ währleistete jährliche Mindesteinnahme wird dem Dienstein⸗ kommen im Sinne des § 10 des Zivilruhegehaltsgesetzes hin⸗ zugerechnet. 8 89 Die für die Berechnung des Ruhegehalts maßgebende Dienstzeit wird vom Tage der Habilitation an gerechnet so⸗ fern nicht nach den Bestimmungen der §8§ 13 ff. des Zivil⸗ ruhegehaltsgesetzes eine für den Verstorbenen günstigere Be⸗ rechnung Platz greift.
22 b. Die bei den Un dertälen bestehenden Professoren⸗ Witwen⸗ und ⸗Waisenversorgungsanstalten werden aufgehoben. Ihre Verpflichtungen werden auf die Staatskasse übernommen. Ihr Vermögen fällt an den Staat. § 18. Kinderbeihilfen an Wartegeldempfänger, Ruhe⸗ gehaltsempfänger und Hinterbliebene. s(I) Die im § 13 vorgesehene Kinderbeihilfe wird unter den dort genannten Voraussetzungen neben dem Wartegelde, dem Ruhegehalte und den Hinterbliebenenbezügen auch den zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1. April 1920 einstweilen oder dauernd in den Ruhestand versetzten Beamten sowie den Witwen und Waisen der am 1. April 1920 oder später im Amte verstorbenen Beamten und der nach jenem Zeitpunkt einstweilen oder dauernd in den Ruhestand versetzten Beamten für jedes Kind, soweit es waisengeldberechtigt ist oder war, gewährt. Bei den im § 3 Abs. 5 genannten Beamten wird die Kinderbeihilfe in demselben Verhältnis gekürzt wie der Ortszuschlag. (2) Verheirateten Wartegeld⸗ und Rubhegehaltsempfängerinnen semeinsame Kinder nur gewährt, wenn der Ehemann bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen zußerstande ist 82 des standesmäßigen Unterhalts der familie diese zu unterhalten. . 8 g (3) Dee Kinderbeihilfe fällt weg mit dem Wegfall der im Abs. 1
bezeichneten Versorgungsbezüge, im übrigen nach Maßgabe des § 13 3
Abs. 5. hg IV. Ausgleichszuschlag. 1 § 19.
G“ Ausgleichszuschlag.
¹1) Zur Anpassung an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage wird zu den nach §§ 1 bis 5 zu gewährenden Bezügen sowie zu den Kinderbeihilfen (§§, 13 und 18) ein veränderlicher Aus⸗ gleichszuschlag gewährt. Die Art und Höhe des Satzes wird durch den Staatshaushaltsplan bestimmt. 1
() Zu den auf Grund der im Abs. 1 genannten Bezüge er⸗
rechneten Wartegeld⸗, Ruhegehalts⸗ und Witwenhezügen wird ein Zu⸗ schlag in Höhe der Hälfte desjenigen Betrags gewährt, den der Beamte zu dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen als Ausgleichszuschlag er⸗
halten hat.
und die im § 10 Abs. 1 genannte Höchstgrenze gilt als Ruhe-
Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann auf An- trag über die Hälfte hinaus bis zur vollen Höhe des Betrags hinaus⸗ gegangen werden. Aendern sich später Art und Höhe des Ausgleichs⸗ genannte Zuschlag für die Wartegeldempfänger, Ruhegehaltsempfänger und Witwen entsprechend neu zu berechnen. .
(3) Wartegeldempfänger, Ruhegehaltsempfänger und Witwen,
12]
zuschlagssatzes 9 die aktiven Beamten, so ist auch der vorstehend
die im Reichs⸗, Staats⸗ oder Gemeindedienste oder im eines
der Länder Teuerungs⸗ oder Ausgleichszuschläge der aktiven mten, Lohnangestellten oder Lohnempfänger beziehen, werden nur so weit berücksichtigt, als diese Bezüge hinter dem ihnen nach Abs. 2 zu gewährenden Zuschlag zurückbleiben. v. Uebergangsvorschriften. Einreihung in die neuen Gehalts⸗ und Vergütungsstufen.
(1) Die am 1. April 1920 im Dienste befindlichen planmäßigen Beamten mit aufsteigenden Gehältern werden in die Besoldungs⸗ gruppen der Besoldungsordnung mit derjenigen Gehaltsstufe ein⸗ ereiht, die ihrem bisherigen Besoldungsdienstalter in der Stelle ent⸗ sprscht die sie am 1. April 1920 bekleiden. Dabei wird für die⸗ jenigen Beamten, die bisher ein Einzelgehalt bezogen haben, und 1 für die durch dieses Gesetz eingeführt werden, das Be⸗ soldungsdienstalter auf, den Tag des Einrückens in ihre Stelle fest⸗ gesetzt. Für Beamte, die zum 1. April 1920 in eine Stelle befördert werden, die in einer höheren Besoldungsgwuppe als die bisher von dem Beamten bekleidete Stelle vorgesehen ist, wird das Besoldungs⸗
dienstalter unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 5 so festgesetzt, als
7. 2. v 2 9 l. 50 o n. Stoll in⸗ wenn sie erst im Laufe des 1. April 1920 in die neue Stelle ein gerückt wären. Das gleiche gilt für diejenigen Beamten, welche sich am 1. April 1920 in Stellen befinden oder in Stellen eingereiht werden, die in der Besoldungsordnung als gehobene Stellen be⸗ zeichnet sind.
(2) Allen planmäßigen Beamten, auch wenn sie sich nicht .
in ihrer ersten planmäßigen Stelle befinden, wird das Besoldungs⸗ dienstalter so weit vorgerückt, wie es vor⸗ erückt wäre, wenn § 10 Abs. 3 schon zur Zeit ihrer ersten planmäßigen Anstellung gegolten hätte. Den Beamlen aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter, auch wenn sie sich nicht mehr in ihrer ersten planmäßigen Stelle be⸗ finden, wird das Besoldungadiensgatter so weit vovgerückt, wie es vorgerückt wäre, wenn der § 10 Abs. 4 schon zur Zeit ihrer ersten planmäßigen Vi. oder ihrer Ueberführung in eine höhere Ge⸗ haltsklasse gegolten hätte. 1 1 (Sollhe sich für einzelne vor dem 1. April 1920 beförderte
us dienstlichen Rücksichten versetzte Beamte ergeben, daß am pen,anas deng den Fdis Grundgehaltssätzen ihr It
in der jetzigen Stelle hinter dem Satze zurück bleibt, den sie erhalten haben “ wenn sie in der zuletzt von ihnen bekleideten Stelle verblieben und erst zum 1. April 1920 befördert worden wären oder daß sie in der früheren Stelle bei dem nächsten Aufsteigen nach dem 1. April 1920 früher einen höheren oder gleichen Grundgehaltssatz erreicht hätten, als es in der neuen Stelle der Fall sein würde, so ist das Besoldungsdienstalter so festzusetzen, als wenn sie erst im Laufe des 1. April 1020 in die neue Stelle eingerückt wären. 8 (4) Beamte, die infolge der Umbildung der Staatsbehörden oder infolge Abtretung von Gebieten oder Staatswerken aus dienst⸗ lichen Rücksichten in Stellen einer Besoldungsgruppe mit geringeren Grundgehaltssätzen verwendet werden, erhalten während der Dauer dieser — — Vorschriften dieses Gesetzes bezogen hätten. 8 Son e 8 ff Riest 1920 im Dienste befindlichen au lan⸗ mäßigen Beamten und die im § 3 Abs. 3 Satz 2 genannten Be⸗ amten werden in die Gruppen der Nachweisu lage mit derjenigen Vergütungsstufe eingereiht, die ihrem Anwärterdienst⸗ alter in der Stelle entspricht, die sie am 1. April 1920 bekleiden. (6) Ueber Horfishete Pe gen hinaus kann der zuständige Minister in Gemeinschaft mit dem in 8 dn, emeügi zur Vermeidung offenbarer Härten eine Vor⸗ rückung des Besoldungsdienstalters zulassen. § 21. Aenderung des Gesetzes, betreffend die Zahlung der Baamkenvesatkbee und des Gnadenviertel⸗ jahrs, vom 7. März 1908. 1 des Gesetzes, betreffend die Zahlung der Beamtenbesoldun E1“ vom 7. März 1908 (Gesetzsamml.
9gd 87s chelt selgende d . 335) erhält folgende Fassung: 3 „Die unmittelbaren Staatsbeamten, die eine plan⸗ mäßige Stelle bekleiden, erhalten ihre Dienstbezüge, soweit sie ihnen in festen Barbezügen zustehen, aus der Staatskass monatlich, bei Ueberweisung auf ein Konto vierteljährlich im voraus. 8 Die nichtplanmäßigen Beamten (Stellenanwärter) er⸗ halten ihre Dienstbezüge monatlich im voraus. VI. Schlußvorschriften. 16 Aenderung des Staatshaushaltsgesetzes. Das Gesetz, betreffend den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898 (Gesetzsamml. S. 77) wird wie folgt geändert: 1. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Ersparnisse, die bei den Mitteln zu Besoldu zu sonstigen Diensteinkünften der planmäßigen oder ESee. planmäßigen Beamten entstehen, dürfen zu außerordentlichen Vergütungen nicht verwendet werden. 2. § 23 Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben. 28.
8
Möglichkeit der gesetzlichen Aenderung Bezüge.
Aenderungen der durch dieses Gesetz eeP ten Diensteinkom.
mensbezüge und Kinderbeihilfen sowie der auf Grund dieser Dienst⸗
einkommensbezüge festgesetzten Wartegelder,
Hinterbliebenenbezüge können durch Gesetz erfolgen.
Dienstverhältnisse der bisherigen Gerichts⸗ schreibergehilfen.
(1) Der Justizminister wird ermächtigt, die Dienstverhältnisse
der an die Stelle der bisherigen Gerichtsschreibergehilfen tretenden Justizsekretäre und Registratoren vorläufig zu regeln.
(2) Die auf Grund dieser Ermächtigung jeweilig erlassenen Be⸗ stimmungen sind der Landesversammlung alsbald zur Genehmigung vorzulegen. 8 ““
2.
F Die Zahlung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Bezüge er⸗ folgt an die in der Besoldungsordnung aufgeführten planmäßigen Beamten für das Rechnungsjahr 1920 nach Maßgabe eines vom Finanzminister im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern aufgestellten Besoldungsplans, aus dem sich nach Besoldungsgruppen geordnet Art und Zahl der Stellen der auf jede Besoldungsgruppe in den einzelnen Verwaltungszweigen entfallenden Beamten ergibt Dabei sind die über den Stellenbedarf des Rechnungsjahrs 192 hinaus zur planmäßigen Anstellung gelangenden Stellenanwärter als künftig wegfallend zu kennzeichnen. Dieser Besoldungsplan ist der Landesversammlung mit tunlichster Beschleunigung zur nach träglichen Genehmigung vorzulegen. Ausführungsbestimmungen
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gefetzes beauftragt, insbesondere auch ermächtigt, die zur Ergänzung der ge⸗
setzlichen Vorschriften über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. § 27. Aufgehobene Gesetzesbestimmungen. 8 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt treten außer Kraft:
Lerwendung das Grundgehalt, das sie in ihrer früheren Stelle Nachweifuns — Anlage 2 —
Finanzminister in besonders ge-
N o 8 la tungsaufseher,
n und
Ruhegehälter und
a) § 2 des Gesetzes, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909 (Ge⸗ setzsamml. S. 85);
b) das Gesetz zur Abänderung der Besoldungsordnung vom 29. Juni 1914 (Gesetzsamml. S. 121
c) 8 ö“ vom 29. Mai 1907 (Gesetzsamml.
d) das Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeld⸗ zuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 209);
e) das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Ge⸗ währung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 209), vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 91);
f) die §§ 8 und 59 des Ausführungsgesetzes zum deutschen Ge⸗ Schtzberfafsungsgeset vom 24. April 1878 (Gesetzsamml.
₰
9) § 4 Satz 2 der Verordnung, betreffend die Rechtsstellung der Landgendarmerie, vom 10. März 1919 (Gesetzsamml. S. 37).
§ 28.
(1) § 10 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes tritt mit dem 1. April 1925 in Kraft.
(2) Bis dahin erhalten die Zivilanwärter vom Beginne des sechsten, die Militäranwärter vom Beginne des fünften Anwärter⸗ dienstjahres an eine Grundvergütung in Höhe der Grundgehaltssätze derjenigen Besoldungsgruppe, in der sie beim regelmäßigen Verlauf ihrer Dienstlaufbahn zuerst planmäßig angestellt werden, und vom gleichen Zeitpunkt an den Ortszuschlag in voller Höhe.
Berlin, den 7. Mai 1920. 1 8 Die Preußische Staatsregierung. Braun. „Fischbeck. Haenisch. Oeser. Stegerwald. Severin.
Anlage 1.
Fne’nnnennngnö—
Besold ngsordnung für die planmäßigen unmittelbaren Staatsbeamten.
Vorbemerkungen. 1. Die mit einem Stern (*) bezeichneten Stellen sind gehobene Stellen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes). 2. Wegen der mit einem Kreuz (†) bezeichneten Stellen für weib⸗ liche Beamte siehe Schlußbemerkungen Ziffer 1. Abschnitt I. 1. Aufsteigende Gehälter. A. Gehälter mit festen Grundgehaltssätzon. Gruppe 1. 4300 — 4600 — 4900 — 5200 — 5500 — 5700 — 5900 — 6000 Mark jährlich. Domänenverwaltung
40⁰0
Stackmeister.
Ablagewärter. Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltun Grubenwächter auf kleinen Werken. Bauverwaltung.
Eehhen Buschwärter, Schleusenwärter (bisher Schleusenmeister⸗
Forstverwaltung.
Verwaltung des Innern. Hilfswachtmeister der Sichevheitspolizei. Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volkksbildung. †) Hauswärterinnen bei den Staatstheatern. Gruppe 2. 4300 — 4700 — 5000 — 5300 — 5600 — 5800 — 6000 — 6200 — 6400 8 Mark jährlich. 6 (Vgl. dazu die Schlußbemerkungen, Ziffer 3.) Domänenverwaltung. “ Gartenvogt, Wiesen⸗ Weide⸗, Parkaussseher, Rehnenmeister, Kanal⸗ und Schleusenaufseher (bisher Kanal⸗ und Schleusenwärter), Spreewehrwärter und Domänenrentwarte (bisher Domänenrentamtsdiener). Forstverwaltung. Wiesenwärter G Lotterieverwaltung. Amts⸗ vnd Keassengehilfen (bisher Kanzlei⸗ und Kassendiener und andere Unterbeamte).
1 Münzverwaltung.
Pförtner. 8
Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung.
Amtsgehilfen (bisher Amtsdiener, Kanzleidiener, Boten und andere Unterbeamte) bei den Werken, Oberbergämtern Bergwerksdirek⸗ tionen, Bernsteinwerken, der Bergakademie in Clausthal und der Geologischen Landesanstalt, Grubenwächter, Hausmeister (bisher Schuldiener) bei der Bergschule in rücken, Badekarten⸗ verkäuferinnen.
8E
Archivverwaltung.
Amtsgehilfen (bisher Archivdiener) bei den Staatsarchiven in den Provinzen. — Reichs⸗ und Staatsanzeige Amtsgehilfen (bisher Kanzleidiener).
Ansiedlungskommission. Amtsgehilfen (bisher Boten).
Finanzministerium. Amts⸗ und Kassengehilfen (bisher Boten und Kessendiener) bei den Oberpräsidien, Regierungen und Rentenbanken.
Bauverwaltung. Bahnwärter, Brückenaufseher, Rangierer, Rottenführer, Weichen⸗ wärter (bisher Weichensteller) der Ruhrschiffahrtsverwaltung. 6 Leuchtfeuerwärter, Schisffbrückenaufseher (bisher Schiffbrückenwärter), Brückenaufseher, Schleusenmeister, Schloßaufseher, Signalwärter, Steuermänner. Handels⸗ und Gewerbeverwaltung. Amtsgehilfen (bisher Boten und Unterbeamte) bei Hafenpolizei⸗ behörden, beim Lanresgewerbeamt und beim Staatskommissar bei der Berliner Börse, Kassengehilfe (bisher Kassendiener) bei der Por⸗ llanmanufaktur. Eichwarte (bisher Unterbeamte) bei den Eich⸗ mtern und Hausmeister (bisher Schuldiener) und Pedelle bei den gewerblichen Fachschulen. 8 Justizverwaltung. Justizwachtmeister (früher Gerichtsdiener) und He wachtmeisterinnen (bisher Gefangenaufseherin
2
anstaltsaufseherinnen).
8 8*
rwaltung des Innern.
Amts⸗ und Kassengehilfen (bisher Boten, Kassen⸗ und Karnzleidiener), Polizeiamtsgehilfen (bisher Polizeidiener), Leichendiener, Kreis⸗ amtsgehilfen (bisher Kreisboten und Oberamtsdiener), Hausmeister (bisher Pförtner) bei den Landjägerschulen, Polizeigefängnisauf⸗ seherinnen Gefangenwärterinnen.
Unterwachtmeister der Sicherheitspolizei.
Landwirtschaftliche Verwaltung.
Amtsgehilfen (bisher Boten, Diener) und Pförtner bei den Landes⸗ kulturämtern und dem Oberlandeskulturamt, Instituts hilfen (bis⸗ her Diener, Unterbeamte) und Pförtner bei den Landwirischaftlichen und Tierärztlichen Hochschulen und den landwirtschaftlichen Lehr⸗ anstalten, Pförtner (bisher Diener) der Fischereiverwaltung.
“ Gestütverwaltung. Gestütwärter.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Amts⸗, Akademie⸗, Atelier⸗, Bibliothek⸗, Büro⸗, Instituts⸗ und Schulgehilfen, Aufseher, Hausmeister, Hausmeisterinnen, Haus⸗ warte und Pförtner, Heizer, Museumsaufseher, Pedelle (bisher teilweise Akademie⸗, Atelier⸗, Bibliothek⸗ Büro⸗ Haus⸗, Instituts⸗, Kanzlei⸗, Kassen⸗, Laboratoriums⸗, Rentamts⸗, Rentei⸗, Saal⸗, Sammlungs⸗ und Schuldiener, Kuratorialboten, Pförtner, Haus⸗ warte, Sammlungsaufseher, Zeugwarte II. Klasse, Wächter) im Be⸗ reiche der Verwaltung des Ministeriums.
Hausmeister und Hausmeisterinnen bei den höheren Lehranstalten für die männliche und weibliche Jugend, bei den Seminaven, bei Taubstummenanstalt in Neukölln, bei der Waisen⸗ und Schulanstalt in Bunzlau, Hausmeister (bisher Kastellan) der Landesturnanstalt in Spandau, Hausmeister (bisher Hauswart) bei der Auskunftsstelle für Schulwesen, Heizer bei der Akademie der Künste in Berlin.
Saalaufseher (bisher Saaldiener), Sammlungs⸗ und Museumsauf⸗ seher (teilweise bisher Sammlungstiener).
Laboratoriumsgehilfen (bisher Laboratoriumsdiener
Museumsaufseher (bisher Zeugwarte II. Klasse) eim Zeughaus in
Berlin. Ministerium für Volkswohlfahrt. Pförtner, Laboratoriumsgehilfen (bisher Laboratoriumsdiener), bei den hygienischen Instituten in Saarbrücken, Beuthen und dem Er⸗ satzinstitut für Posen sowie den Medizinaluntersuchungsämtern.
Aufseherinnen bei den staatlichen Erziehungsanstalten. “
Gruppe 3. 6
4600 — 5000 — 5400 — 5700 — 6000 — 6300 — 6500 — 6700 — 6900
Mark jährlich. Domänenverwaltung.
Unterverwalter, Gärtner (bisher Obergartengehilfe und Garten⸗ gehilfen), Wiesenmeister, Weideverwalter, Brunnenmeister, Bade⸗ meister, Parkwärter (bisher Parkgärtner) und Hausmeister (bisher Kastellan).
Forstverwaltung.
Unterförster (bisher vollbeschäftigte Waldwärter), Hausmeister.
Lotterieverwaltung.
Kassendiener). Preußische Staatsbank. Kassen⸗ und Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kassen⸗ und Kanzlei⸗ diener usw.). . 8 Münzverwalturg. Münzmechaniker, Münzwerkmeister. Zähler“*) (bisher Kassendiener). Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung. Badepolizeiwachtmeister (bisher Badepolizeibeamte), Kohlenmess n. Schlafhausmeister“), Wegebauaufseher“) (bisher Wegewärter Maschinist*) und Dvucker*) bei der Geologischen Landesanstalt. Botenmeister*) bei der Bergakademie in Clausthal, Botenmeister und Kastellan*) bei der Geologischen Landesanstalt. Botenmeister“) und Amtsobergehilfen“) (bisher Boten und Karzlei⸗ diener) bei den Oberbergämtern und bei den Bergwerksdirektionen.
Staatsschuldenverwaltung.
Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzlei⸗ und Kassendiener, Drucker und Hausdiener).
1
Landesversammlung.
Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener), Pförtner (bisher Pförtner und Nachtpförtner) und Maschinisten (bisher Maschinen⸗ meister).
Preußische Staatsregiervung (Staatsministerium).
Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Kangleidiener und Haus⸗ diener), Pförtner, Maschinist (bisher Heizer und Hausdiener).
Archivverwaltung.
ggns gehilfen (bisher Archivdiener) beim Geheimen Staatsarchiv in Berlin.
Ansiedlungskommission.
Botenmeister“) und Hausmeister*).
Oberrechnungskammer. Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener).
Landeswasseramt. Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener). Reichs⸗ und Staatsanzeiger.
Botenmeister*), Lagewerwalter“) (bisher Kanzleidiener). Kassenobergehilfe*) (bisher Kanzleidiener). Finanzministerium.
Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Ministerium.
Botenmeister“) und Amtsobergehilfen“) (bisher Kassendiener und Boten) bei den Oberpräsidien und Regierungen.
Gärtner, Maschinist (bisher Maschinenheizer), Zimmermann bei der Verwaltung des Tiergartens in Berlin.
Vollziehungsbeamte bei
Kanzleidiener) beim
en Kreiskassen.
Bauverwaltung. Ministeriak⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime beim
Ministerium. “ Baggerführer, Hafenpolizeiwachtmeister, Lokomotivheizer, Rangier⸗ aufseher (bisher Rangierführer), Rottenaufseher 81 (bisher Rotten⸗ Oberweichenwärter (bisher Weichensteller
1“
Kanzleidiener)
führer), Schiffsführer, 5 1. Klafse) bei der Ruhrschiffahrtsverwaltung. Leuchtfeueroberwärter.
Fähraufseher (bisher Fährmeisterl).. 8 aschinisten (teilweise bisher Maschinenführer). Materialienaufseher, Baggerführer. b
Polizeiwachtmeister. “ Schiffbrückenoberaufseher (bisher Schiffbrückenaufseher). Schiffsführer, Oberschleusenmeister (bisher Schleusenmeister 1. Klasse).
Handels⸗ und Gewerbeverwaltung. Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) Ministerium. Schiffahrtspolizeiwachtmeister. “ 1 Eichoberwart*) (bisher Unterbeamter bei Eichbehörden). Justizverwaltung. Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener und andere Unterbeamt?) beim Ministerium und bei der Justiz⸗Prüfungs⸗ kommission.
Ministerial⸗Amtsgehilfe (bisher Heroldsamts⸗Kanzleidiener).
beim
“ 8 8 “
Botenmeister“*), Amts⸗ und Kassenobergehilfen*) (bisher Kanzglei⸗ und
Justiz⸗Oberwachtmeister*) (früher Erste Gerichtsdiener, Botenmeister und Kastellane*) (Hausverwalter) bei den Oberlandesgerichten, Landgerichten und größeren Amtsgerichten. 1
8
beim
beim
Strafanstaltswachtmeister Gesher Gefangenaufseher, Strafanstalts⸗ Strafanstaltsoberaufseherinnen, Werkmeisterinnen, Hausmütter). inisterium. Kanzleidiener) beim Statistischen Landesamt und den staatlichen anzleidiener und Boten) beim Polizeipräsidium in Berlin. gefängnisaufseher). 8 Wachtmeister der Sicherheitspolizei. Ministerium. Hausverwalter *) (bisher Kastellane), Institutsobergehilfen*) Kister schaftlichen Lehranstalten. Hochschulen, Maschinist (bisher Schiffsführer) bei der Fischere Gestütverwaltung. Ministerium für Wissenschaft, Kunst sterium.
aufseher, Küchenmeister, Wasch⸗ und Bademeister). Strafanstaltsoberwachtmeisterinnen sbisher Gefangenoberaufseherinnen, Verwaltung des Innern. Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) venscbe hecilfen (bisher Kanzleidiener) beim Obewerwaltungsgericht. Botenmeister *) und Amtsobergehilfen*) (bisher Boten, Kassen, und olizeiverwaltungen, Kastellane *) und Amtsobergehilfen *) (bish Vollziehungsbeamte, Polizeiwachtmeister für den isher Polizeiwachtmeister), Polizeigefängniswachtmeister isher izei usmeister *) beim Korpsstabe der Landjägerei (bisher Pförtner bei der Landgendarmerie). “ Landwirtschaftliche Verwaltung. Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) Botenmeister *) und Hausverwalter *) (bisher Boten) bei den Landes⸗ hulturämtern, Botenmeister*) beim Oberlandeskulturamt. Diener, Unterbeamte), technische Amtsobergehilfen (bisher te bnische Unterbeamte), Mechaniker und Maschinenschlosser de den landwirt⸗ Hausverwalter*) (bisher Diener), Institutsobergehilfen*) (bishe Diener), Beschlagschmied, Gärtner, Maschinist bei den Tierärztlichen verwaltung. Gestütoberwärter*). und Volksbildung. Ministerial⸗Amtsgehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Mini⸗ Amtsobergehilfen (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Evangelischen Oberkirchenrat.
Hausverwalter“*) und Kastellane“) im Bereiche des Ministeriums.
Botenmeister beim Meteorologischen Institut in Berlin.
Gärtner, Küster beim Charits⸗Krankenhaus in Berlin.
Materiaglienverwalter bei Universitätsinstituten und den Instituten der Technischen Hochschulen. zusverwalter bei größeren Universitätsanstalten in Berlin. ausinspektor beim Kunstgewerbemuseum in Berlin. gschinisten bei den Bildungsanstalten, den Universitätsinstituten in “ Breslau, Halle und Kiel, beim Astrophysikalischen Obser⸗
orium.
Mechaniker bei der Universitäts⸗Sternwarte in Babelsberg.
Mechaniker und Kastellan“) beim Meteorologischen Institut in Berlin nebst Observatorium bei Potsdam, beim Astrophysikalischen Observatorium, beim Aeronautischen Obseratorium bei Lindenberg und bei den Technischen Hochschulen.
Oberformer beim Kunstgewerbemuseum in Berlin.
Technische Amtsgehilfen (bisher Glasbläser, Modelltischler, Schlosser, Fenner Oberheizer, Phototechniker) bei den Technischen Hoch⸗
zulen.
Unterförster (bisher Waldwärter) beim Studienfonds in Münster.
Oberwärter und Oberwärterinnen bei den Psvchiatrischen Universitäts⸗ kliniken in Breslau, Greifswald, Halle, Kiel und Königsberg.
8 „ Amtsobergehilfen“) Bibliotheksobergeh lfen*), 58 . gehilfen*), Hausmeister „ Materialienverwalter“*), Mu⸗ eumsoberaufseher*), Oberaufseher*), Oberpedelle*) (bisher teil⸗ weise Atelier⸗, Bibliotheks⸗, Büro⸗, Haus⸗, Instituts⸗ Kanzlei⸗, Kassen⸗ Laboratoriums⸗ und Sammlungsdiener, Kuratorial⸗ boten, Pedelle, Oberauffeher, Oberzeugwarte, Zeugwarte I. und II. Klasse, Pförtner, Sammlungsaufseher).
Mas e (bisher Maschinenaufseher) beim ghaus in Berlin.
Maschinist (bisher Rohrenmeister) bei der Hochschule für Musik in Charlottenburg.
Maschinisten (Theaterwarte, Beleuchter, Garderobiers, Garderobieren,
inaufseher, Requisiteure, Statisten) bei den Staatstheatern. Ministerium für Volkswohlfahrt.
I (Gisher Geheime Kangleidiener) beim Mini⸗ sterium.
Aufseher bei den staatlichen Erziehungsanstalten, Laboratorjums⸗ gehilfen 187, Laboratoriumsdiener) beim Institut für Infek⸗ tionskrankheiten und bei der Landesanstalt für Wasserhygiene.
Gruppe 4. 5000 — 5400 — 5800 — 6200 — 6500 — 6800 — 7100 — 7300 — 7500 ℳ jährlich. Domänenverwaltung. 8
Rfofmeisger. Grabenmeister und Obermaschinisten (bisher Maschinen⸗
meister).
8 89
Forstverwaltung. Torf⸗, Wege⸗ und Flößmeister.
Lotterieverwaltung. Kanzleiassistenten (bisher Kanzlisten).
Preußische Staatsban Oberzähler (bisher Zähler). Botenmeister*). . Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung. Kanzleiassistenten (bisher veeßfsten bei den Bergwerksdirektionen, i Oberbergämtern, der Geologischen Landesanstalt, den Berg⸗ revieren und Werken. 1 Bohrmeister, Modelleur, Modellmeister bei der Bergakademie in Clausthal und bei der Geologischen Landesanstalt. Präparator bei der Geologischen Landesanstalt. Aufseher (Produkten⸗, Materialien⸗ usww.) und Telegraphisten“*) (bisher untere Werksbeamte).
Staatsschuldenverwaltun
Oberzähler (bisher Zähler). Kastellan“*).
Hausinspektor.
Preußische Staatsregierung (Staatsministerium).
Hausinspektor, Botenmeister“) und Ministerial⸗Amtsobergehilfen*) (bisher Geheime Kanzleidiener) beim Ministerium.
I beim ehemaligen Geheimen Zivilkabinett (künftig weg⸗ allend).
Landesversammlung.
Oberrechnungskammer.
Kastellan“*) und Amtsobergehilfen“) (bisher Kanzleidiener usw.) bei der Oberrechnungskammer.
Ansiedlungskommission. Kanzleiassistenten (bisher Kanzlisten).
Finanzministerium.
Botenmeister*), Oberzähler“) (bisher Geheime Kanzleidiener) und Ministerial⸗Amtsobergehilfen“) (bisher Geheime Kanzleidiener usw.) beim Ministerium. .
Kanzleiassistenten (bisher Kanzlisten) bei den Oberpräsidzen und Re⸗ gjerungen einschl. der Ministerial⸗, Militär⸗ und Baukommission
Berlin und bei den Rentenbanken. —