1920 / 125 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

2* 1 *† 2 8 Dem Wirtschafts e gehören Vertreter der Rohteererzeu der Rohteerverarbeiter, des Handels und lebenswichtiger Verbrauc kreise an. 1 Der Wirtschaftsverband hat folgende Organe: Vollversammlung, Ausschüsse, Vertrauensmann. Die Vollversammlung besteht aus 45 stimmberechtigten Mit⸗

gliedern, und zwar aus Vertretern der Rohteererzeuger, Vertretern der

Rohteerverarbeiter, Vertretern des Handels und Vertretern lebens⸗ wichtiger Verbraucherkreise.

3 Innerhalb jeder dieser Gruppen sind Arbeitnehmer und Arbeit⸗

geber in gleicher Zahl vertreten.

Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter bestimmt werden.

v hat bei Anwesenheit des ordentlichen Mitgliedes nur beratende limmẽ

Die Mitglieder und Stellvertreter werden von den in §8 5 ge⸗

nannten Organssationen vorgeschlagen und vom Reichswirlschafls⸗

minister ernannt. Die Mitglieder werden wie folgt vorgeschlagen:

I. Die Vertreter der Rohteererzeuger:

1. Die Arbeitgebervertreter:

a) 3 Vertreter der rohteererzeugenden Gaswerke, und zwar einer von der Wirtschaftlichen Vereinigung deutscher Gaswerke in Berlin und 2 von den außerhalb stehenden Gaswerken. Die

Vertreter der letzteren bestimmt der Reichswirtschaftsminister,

b) 2 Vertreter der rohteererzeugenden Kokereien im Rheinland und Westfalen von dem Vereine für bergbauliche Interessen in Essen, .

1 Vertreter der rohteererzeugenden Kokereien in Oberschlesien vom Oberschlesischen Berg⸗ und hüttenmännischen Verein in Kattowitz,

1 Vertreter der rohteererzeugenden Kokereien in Nieder⸗ schlesien und Sachsen gemeinsam vom Vereine für, die berg⸗ baulichen Interessen Niederschlesiens in Waldenburg, Schles., und dem Vereine für bergbauliche Interessen zu Zwickau, Lugau und Oelsnitz in Sachsen in Zwickau;

2. 7 Arbeitnehmervertreker von der Arbeitsgemeinschaft der indu⸗ riellen und gewerblichen Avnbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands. ie Verkreter der Rohteerverarbeiter: ie Arbeitgebervertreter:

2 Verkreter von der Verkaufsvereinigung für Teererzeugnisse

Essen,

4 Vertreter des Teerindustriellen⸗Verbandes in Berlin,

0) 1 Vertreter der Nebenprodukten⸗Vernwertungsgesellschaft deut⸗

scher Gaswerke, G. m. b. H., Frankfurt a. M.;

7 Arbeitnehmervertreter von der Arbeitsgemeinschaft der indu⸗

striellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

1 Vertreter des Handels von der Arbeitsgemeinschaft des

Handels, wie sie in dem Entwurfe der Verordnung über den

vorläufigen Reichswirtschaftsrat vorgesehen ist. Solange diese

nicht gebildet ist, erfolgt die Ernennung durch den Reichs

schaftsminister. 8

Die Vertreter der Verbraucher:

4 Vertreter der Dachpappenindustrie, und zwar: .““

a) 2 Arbeitgebervertreter vom Verbande deutscher Dachpappen⸗ fabrikanten, E. V. in Berlin; darunter muß ein Vertreter der ohne Destillation arbeitenden Fabrikanten sein,

) 2 Arbeitnehmervertreter von der Arbeitsgemeinschaft der

industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Deutschlands;

Vertreter des Dachdeckergewerbes, und zwar:

2 Arbeitgebewertreter (Dachdeckermeister) vom Reichsverbande

des deutschen Handwerks,

2 Arbeitnehmervertreter von der Arbeitsgemeinschaft der

industriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Deutschlands;

Pertreter der Reichsarbeitsgemeinschaft Chemie; 1 Vertreter der Reichsarbeitsgemeinschaft für Landwirtschaft;

1 Vertreter der Vereinigung der Elektrizitätswerke in Berlin; 1 Vertreter des deutschen Städtetages;

1 Vertreter des Zentralverbandes deutscher Konsumgenossen⸗ schaften;

1 Vertreter des Reichswehrministers (Chef der Admiralität, Stellvertreter: Reichsverkehrsminister, vertreten durch den Minister der öffentlichen Arbeiten); .1 Arbeitgebervertreter des Verbandes dustrieller Fette in Hamburg;

9b. 1 Arbeitnehmervertreter von der Arbeitsgemeinschaft der In⸗ dustriellen und gewerblichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Deutschlands.

Der Reichswirtschaftsminister kann das Vorschlagsrecht ander⸗

weitig regeln, wenn eine wesentliche Veränderung der bestehenden Ver⸗ hältnisse eintritt.

§ 6. Der Wirtschaftsverband gibt sich eine Geschäftsordnung. Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Reichswirtsch ministers.

die deutsche

der Fabrikanten in⸗

65 Die Vollversammlung bildet folgende Ausschüsse: Ausschuß für Verteilung, Preisausschuß, Ausschuß für Ein⸗ und Ausfuhr, 1 Ausschuß für Zuweisung von Rohteer. Vollversammlung kann weitere Ausschüsse bilden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Vollversammlung ewählt. Es können in sie auch Nichtmitglieder der Vollversamm⸗ lung gewählt werden, sofern sie sür die in dem Ausschuß zu behandeln⸗ Fragen besonders sachverständig sind. Der Reichswirtschaf'sminister ist befugt, im Verteilungsausschuß

7 Ziffer. 1) den gewählten Mitgliedern weitere Mitalieder beizu⸗

ordnen. Diese können mit beratender Stimme an den Sitzungen der

Veollversammlung teilnebmen.

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede der beteiligten Gruppen darin vertreten ist und keine Gruppe die unbedingte Mehrheit hat.

Die Ausschüsse gehen sich eine Geschäftsordnung, nehmigung der Vollversammlung unterliegt.

§ 10. Der Vertrauensmann wird auf Vorschlag der Vollversammlung vom Neichswirtschaftsminister ernannt. Für den Vertrauensmann sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestimmen, die bei seiner Behinderung gemäß der Geschäftsordnung tätig werden. § 11.

Die Vollversammlung stellt allgemeine Richtlinien auf, deren Ausführung den Ausschüssen uͤnd dem Vertrauensmann obliegt. 1 8 12. 2 Dem Vertrauensmanne liegt die Ueberwachung der Ausführung der Richtlinien und der Beschlüsse der Vollversammlung sowie der Ausschüsse im einzelnen ob. 81

Der gesamte in Kokereien und Gasanstalten einschließlich Gene⸗ ratoren erzeugte Rohteer darf nur durch die Hersteller oder deren

Vereinigung an die Inhaber der im § 16 bezeichneten Volldestillationen,

und zwar nur unmittelbar an diese abgegeben werden. Verträge, welche

träge, die bei Inkrafttreten deser Verordnung b

sind nichtig; Ver⸗ rspruch stehen, sind

ser Bestimmung zuwider abgeschlossen werden, sind und mit Satz 1 dieses Paragraphen in Wir nichtig, insoweit Lieferung nicht bereits erfolgt

8 Die anderweitige Verwendung von rohem Steinkohlenteer als zur Destillation in den im § 16 bezeichneten Volldestillationen ist verboten.

§ 14.

(1) Ausnahmen von § 13 kann der im 4 bestimmte Ausschuß und mit seiner Zustimmung der Vertr⸗ nann zulassen. Der Ausschuß stellt hierfür Richtlinien auf. Diese 9 ichtlinien treten nach Bestimmung des Reichswirtschaftsminsters an Stelle der von ihm auf Grund der Verordnung vom 7. Okrober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1783) aufgestellten Richtlinien. Die vom Reichswirtschaftsmin gewährten Ausnahmebewilligungen bleiben für die Dauer ihrer keit in Kraft. Sind sie auf unbestimmte Zeit erteilt, so kann si

(11) Für Dachpappenfabriken ohne Destillation sowie für die von ihnen betriebenen Teildestillationen ist eine Ausnahme von § 13 zu bewilligen. Der im § 7, Ziffer 4 genannte Ausschuß trifft über Bedingungen und Mengen nähere Bestimmungen. Kommt der Wirt⸗ schaftsverband dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Reichswirt⸗ schaftsminister an seiner Stelle die Bestimmungen zu treffen

(III1) Der Reichswirtschaftsminister ist befugt, in besonderen näher zu bezeichnenden Fällen die Abgabe von Rohleer im Sinne der Absätze 1 und 2 zu verlangen. „Der Reichswirtschaftsminister oder die von ihm bestimmte Stelle können, soweit es die Teerversorgung erfordert, einem Rohteererzeuger eine Frist zur Ablieferung des Rohteers stellen. Der Bescheid, welcher die Fristsetzung enthält, ist mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zuzustellen und hat die Mengen des abzuliesernden Rohteer die Ablieferungsfrist sowie den Hinweis zu enthalten, daß bei Nicht⸗ innehaltung der Frist die Enteignung des Rohteers ersolgen wird. Wird die Frist nicht innegehalten, so kann die Ueberlassung der zurück⸗ gehaltenen Rohteermengen von dem Rohteererzeuger gegen Erstattung eines Uebernahmepreises verlangt werden. Die Inanspruchnahme er folgt durch Zustellung eines eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein. Her id hat Zugleich die Stelle zu bezeichnen, zu deren Gunsten teignung erfolgt. Der Reichswirtschaftsminister entscheidet end⸗ über die Zurässigkeit der Enteignung. it dem Zugang des Bescheids geht das Eigentum auf die in Verfügung bezeichnete Stelle über. Der Rohteererzeuger hat den gnelen Rohteer zu verwahren und pfleglich zu behandeln sowie ichern. Er hat ihn auf Verlangen an den neuen Erwerber zu übersenden.

Kommt der Rohleererzeuger seiner Verpflichtung zur Uebersendung nicht nach, so kann auf Verlangen der enteignenden Stelle die zu⸗ ständige Pölizeibehörde die nötigen Maßnahmen treffen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind auf den Uebernahmepreis anzurechnen. Der Uebernahmepre’s wird, falls eine Einigung nicht zustande kommt, durch das Reichswirtschaftsgericht unter Berücksichtigung der gemäß § 19 festgesetzten Höchstpreise bestimmt.

§ 16. 1 Als Volldestillation werden diejenigen Destillationen anerkannt, welche

1. den besonders bekanntzumachenden technischen Bedingungen be⸗

züglich der Herstellun möglichkeit von Teererzeugnissen genügen,

2. sich den Verkaufsbedingungen eines der in § 18 bestimmten

Verbände unterwerfen, soweit dies nach § 17 erforderlich ist, besonderen Vorschriften näher bestimmte Mengen Treiböl, Reichsrehrminister (Chef der Admiralität) be⸗ ten Mengen Heizöle und auf Anfordern des Reichswirtschaftsministers für Brikettierungszwecke die jeweils zu bestimmenden Mengen an

Brlketipech zur Verfügung zu stellen.

Die Bedingungen unter Ziffer 1 und 3 werden vom Wirtschafts⸗ verband aufgestellt. Ihre Bekanntgabe erfolgt erstmalig durch den Reichswirtschaftsminister.

Die Bekanntgabe der Volldestillationen sowie weitere Zulassungen erfolgen durch den Wirtschaftsverband oder die von ihm bezeichnete Stelle. Die Bekanntgabe der Zulassung ist im Reichsanzeiger zu veröffentlichen.

Der in § 7 Ziffer 1 genannte Ausschuß kann, wenn die im Absatz 1 dieses Paragraphen bestimmlen Voraussetzungen für die Zu⸗ lassung fortfallen oder eine Destillation trotz schriftlicher Anmahnung s G estellten Anforderungen nicht nachkommt, die Eigenschaft als Volldestillation aberkennen. Gegen den Beschluß des Ausschusses ist Beschwerde an die Vollversammlung, gegen den Beschluß der Vollversammlung binnen zwei Wochen Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister zulässig. Die zweiwöchige Frist rechnet

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den an sie gemäß § 17 ge

von der Bekanntgabe an den Antragsteller.

§ 17.

Der Verteilungsausschuß verteilt die zur Verfügung stehenden Mengen an Treiböl. Ferner hat er für die Lieferung der vom Reichs⸗ wehrminister (Chef der Admiralität) angeforderten Mengen an Heizöl sowie auf Anfordern des Reichswirtschaftsministers für die Lieferung von Brikettpech gemäß § 16 Ziffer 3 Sorge zu tragen. Der Ver⸗ teilungsausschuß überwacht die Durchführung.

§ 18.

Um Doppelbelieferung zu vermeiden, bedarf die Abgabe von Teeröl und Brikettpech im Sinne des § 2 Ziffer 2 und 4 der Einwilligung der Verkaufsvereinigung für Teererzeugnisse in Essen oder des Teer⸗ industriellen⸗Verbandes in Berlin oder der Nebenprodukten⸗Ver⸗ wertungs⸗Gesellschaft deutscher Gaswerke, G. m. b. H., in Frank⸗ furt a. M. oder eines neben diesen Verbänden oder an ihrer Stelle on der Vollversammlung mit Genehmigung des Reichswirtschafts⸗ ministers bestimmten anderen Verbandes. Hierbei sind die Richtlinien des Verteilungsausschusses 17) zu befolgen.

Bestehende Verträge über böl und Heizöl und Pech jeder Art gelten als aufgehoben, insoweit Lieferung noch nicht erfolgt ist. Die Vorschriften der §§ 346 bis 34 6 Bürgerlichen Gesetzbuches über die Wirkungen des Rücktritts von Verträgen finden entsprechende Anwendung.

Sofern die Aufhebung dieser Verträge durch Anforderung gemäß § 17 nicht ohne weiteres gerechtfertigt ist und eine besondere Un⸗ billigkeit darstellt, entscheirdet auf Antrag eines der Beteiligten ein Schiedsgericht, das in besonderen Ausnahmefällen, auch eine Um⸗ gestaltung des Vertragsverhältnisses vornehmen kann.

Durch die Entscheidung des Schiedsgerichts wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlos

Das nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts bestimmt der Wirtschaftsverband.

Die Bestimmungen sind im Deutschen Reichsanzeiger zu ver⸗ öffentlichen.

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öle im Si Höchstpreise mangels einer Festsetzung durch den z1 bestimmen, bleibt hiernach unberührt. Die Höchstpreise sind im D schen Reichsanzeiger zu ver ffentlichen. Sie gelten als Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes.

Wenn bei Heizöl 17 Satz 2) eine Einigung zwischen d Reichswehrminister (Chef der Admiralität) und dem Verkäufer üb den Preis nicht zustande kommt, so bestimmt der Preisausschuß de Uebernahmepreis unter Berücksichtigung des gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen für Treiböl festgesetzten Höchstpreises.

(1) Das Reich führt die Aufsicht über die Bewirtschaftung im Rahmen dieser Verordnung. Seine Befugnisse werden durch den Reichswivtschaftsminister ausgeübt.

(II1) Der Reichswirtschaftsminister ist befuat an allen Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse durch Bevollmächtigte teil⸗ zunehmen. Die Bevollmächtigten sind von aller

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verständigen und auf ihren Wunsch iederzoit bie sind be⸗ rechtigt, die Wahlen und Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse sowie Anordnungen des Vertrauensmanns wegen Ver⸗ letzung des der Satzungen oder Gefährdung des ben zu unterblelben. Bestätiagt der Reichswirtschaftsminister nicht binnen einer Wocke die Beanstandung. so gilt sie als nicht erfolgt.

(II1) Die Länder sind vertreten durch die Mitalieder des Reichs⸗ der Vollversammlung und der Ausschüsse mit bevatender Stimme teil⸗ zunehmen.

§ 21.

Die Deckung der Unkosten des Wirtschaftsverbandes erfolgt durch irts undes erhalten Ersatz der Reisekosten Sätzen, die die Vollversammlung festsetzt. 8 50

Die Vollversammlung ist nach den Bestimmungen der Geschäfts⸗

ordnung sowie auf Verlongen des Reichswirtschaftsministers einzu⸗ berufen.

23 0

8 er. . Aussschüsse, der Vertrauensmann und

Die Vollverseommlung, die

seine Beauftragten sind berechtigt, Teerwirtschaft im Rahmen dieser Bes

Verordnung über die Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗

Gesetztl. S. 604) zu verlangen.

Der Reichswirtschaftsminister kann weitere Bestimmungen zux

Durchführung der Bestimmungen der §§ 13 ff. erlassen. 2 Mit Gefängnis bis zu

unbefugt

1. Rohteer der Bestimmung des § 13 Absatz 1 Satz 1 zuwider

anbietet, abliefert oder erwirbt, 2. Rohteer zu anderen als den im § 13 Absatz 2 bestimmten Zwecken verwendet, insbesondere verfeuert. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung; bezieht, ohne Unterschied,

ob sie dem Täter gehören oder nicht.

9

Mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark wird bestraft,

1. wer der Verpflichtung zur Verwahrung, pfleglichen Behand⸗ lung, und Uebersendung gemäß § 15 Abs. 2 zuwider⸗ handelt,

2. wer den gemäß § 23 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwider⸗ b

handelt.

Die Verordnung vom

§ 26 ktob wird, soweit sie sich auf 0

Oktober 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1783 bezieht, aufgehoben.

Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Zeitpunkt des Außer krafttretens dieser Verordnung.

Berlin, den 7. Juni 1920.

Die Reichsregierung.

Müller.

Die am 2. Januar 1921 zur Rückzahlung gelangenden Gruppen der auslosbaren 4 ½ zinsigen Schatz⸗ anweisungen des Deutschen Reichs von 1917 (6. und 7. Kriegsarleihe) und 1918 (8. und 9. Kriegeanleihe) sowi die der 5zinsigen Schatzanweisungen der Deutsche Reichs von 1915 (2. Kriegzanleiße) werden am Freitag, den 2. Juli 192 0, Vormistags 10 Uhr, in unserem Dienst⸗ gebäude, Oranienftraße 92/94, vorn I Treppe, öffentlich durch das Los bestimmt mwerden. M

Berlin, den 8. Juni 1920.

Reichsschuldenverwaltung.

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Druckfehlerberichtigungen. 1) In der Verordnung übern Aufhebung der Verordnung

vom 1. April 1920 und über Herauffetzung des Grundlohns und Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Kranken⸗ versicherung vom 30. Ppril 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 769, Reichsanzeiger Nr. 94) muß es im § 1 Abs. 1 Satz 3 stalt der Worte „für welche die Klasse errichtet is“ heißen: „für welche die Kasse errichtet ist“.

2) In der Bekanntmochung, betreffend die jetzige Fossung des Gesetzes über Wochenhilfe und Wochenfürsorge, vom 22. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1069, Reichsanzeiger Nr. 114) muß es unter § 2 im § 195 d der Reichsver⸗ sicherungsordnung Abs. 1 Zeile 2 statt „Hälfte“ heißen: „Hilfe“ und im 25 Satz 2 muß es statt „gegen Unfall⸗ versicherten“ heißen: „gegen Unfall Versicherten“.

3) Im Grsetz über Abänderung der Leißungen und Bei⸗ träge in der Invalidenversicherung vom 20. Mai 1920 (Reichs⸗ Gesetz’. S. 1091, Reichsanzeiger Nr. 116) hat im Artikei IV. Abs. 2 Zeile 2 die Verweisung zu lauten: „nach Artikel I Nr. 1 Abs. 20.

4) In der Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend Aufhehung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffent⸗ lichen Ordnung, vom 27. März 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 473, Reichsanzeiger Nr. 76) muß es im Abs. 2 statt „l19. März 1919“ heißen: „19. März 1920“.

5) In dem Gesetze, betreffend Gewährung einer Ent⸗ schädigung an versetzte Beamte und von Umzugskosten beim Wohnungswechsel am Orte, vom 21. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1061, Reichsanzeiger Nr. 114) muß es im § 6 erste Zeile statt „1. Juni 1920“ heißen: „1. Juli 1920“.

Bekanntmachung

über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden,

daß die Stadtgemeinde Fürth in Bayern mit 4 vom Hundert verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbet age von 12 Millionen Mark, und zwar Stücke zu 10 000 ℳ, 5000 ℳ, 2000 und 1000 ℳ, in den Verkehr beingt. Nr. 3015 c 33. München, 8. Juni 1920. Bayer. Staatsministerium des Innern. J. A.: Luxenburger. *

Bekanntmachung. Gemäß Verfügung des Kreisamts Gießen vom 5. Junk 1320 ist der Landwirt und Händler Wilhelm Artus in Langgöns als unzuverlässige Person vom Handel mit ländliche . zeugnissen ausgeschlossen worden. Gießen, den 5. Juni 1920. Kreisamt Gießen. J. V.:

bei der Preußischen General⸗Lotterte⸗Direktion angestellt worden.

kunft über die Verhältnisse der Universität zu Königsberg versetzt worden.

Nimmungen nach Maßgabe der

24. 6 Jahren und mit Geldstrafe bis zu ein⸗ hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer

gpersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S.

Prenßen. Finanzministerium. Preußische General⸗Lotterie⸗Direktion. Der Militäranwärter Meschonat ist als Kanzleiassistent

Ministerium für Ie Kunst und Volksbildung. „Die Wahl des ordentlichen Professors, Geheimen Re⸗ wierungsrats Dr. Pschorr zum Rektor der Technischen Hoch⸗

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schule Berlin für die Amiszeit vom 1. Juli 1920 bis Ende Juni 1921 ist bestätigt worden.

Der bis erige Privatdozent Professor Dr. Haseloff in Berlin,

0

Sekretär beim Historischen Institut in Rom, ist zum ordentlichen Professor in

fess der philosophischen Fakultät der Universität zu el ernannt und der außerordentliche Professor Dr. Adloff in Greif swald

Eigenschaft in die medtzinische Fake ltät der

8 Eyvangelischer Oberkirchenrat. Der bisherige zweite Geißtlche der deutschen evangelischen

Gemeinde in Konstantinopel, Pastor Barbe in Berlin, ist vom 16. Juni 1920 ab zum theologischen Lehrer an dem landes kirchlichen

Diasporaseminar in Witten a. d. Ruhr

ernannt worden.

Bekanntmachung. Der Vertreterin Frl. Margarethe Zajusch, Berlin,

Liniegtr. 161 8, und der Schankwi rlin Frau Clisabeth Kempe, geb. Grutza, Berlin, Zimmerstr. 29 wohnhaft, habe ich die Wieder⸗ aufnabme des durch Verfügung vom 15. Mai 1920 untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin C. 27, den 3. Juni 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: H

h Hiannimsung. . Dem Gastwirt Paul Lücke, Bayreuther Straße 18, habe ich;

die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 220. November

1919 untersagten Handels mit Gegenständen des täg⸗

lichen Bedarfs auf Grund des § 2 Absatz 2 der Bundesrots⸗

verordnung vom 23. September 1915 (REBl. S. 603) durch Ver⸗

fügung vom heutigen Tage gestattet. Die ausgesprochene dingliche

Schließung des Lokals Teddy⸗Bär, Kurfürstenstr. 89, ift aufgehoben. Berlin O. 27, den 4. Juni 1920. 8 Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung.

Meine Verfügung vom 4. März 1920 Nr. 2453, durch die dem Metzgermeister Richard Sonnenschein, Neu Asseln, auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) der Handel mit Fleischwaren untersagt worden ist, hebe ich hiermit auf. 8

Dortmund, den 5. Juni 1920. Der Landrat des Landkreises Dortmund J. V.: Frhr. v. Puttkamer.

Bekanntmachung. ““

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltun unzuverläsfiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Erwin Stukkenbrock, Kurfürsten⸗ straße 27, und dem Kaufmann Max Köhler, Erdmannstraße 11 wohnhaft, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 3. Juni 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung vngeweelafsgen 6

habe ich dem Kaufmann Fedor Hirschmann, Berlin,

Bülowstr. 6, der Penstonsinhaberin Rosalie Hirschmann, geb. Kostka, Berlin, Bülowstr. 6, dem Oberleutnant a. D. und Theater⸗

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direttor Alfred Seweloh, Schöneberg, Neue Bayreuther⸗ straße 6 wohnhaft, Restaurant „Bunte Bühne“, durch Verfügung vom heutigen TLage den Handel mit Gegenständen des täg⸗ ichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 3. Juni 1920. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntengug 1 Händler Wilhelm Bölke in Lankwitz, Kaiser Wilhelmstr. 20,22, ist durch Urteil des Wuchergerichts bei dem gericht 11 in Berlin vom 15. Mai 1920 (II. W. J. 584/20) auf und der Bekanntmachung zur Fernhaltung vgtcwer gsfigen Personen Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) in der fung des Art. III der Berordnung vom 27. November 1919 RGBl. S. 1909) der Handel mit Lebensmitteln wegen nzuverlässigkeit untersagt. Berlin, den 7. Juni 1920. Der Erste Staatsanwalt bei dem Landgericht I. J. A.: Gentz.

——

Forlsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.

Deutsches Reich.

V 1

Die englische Regierung hat von der deutschen Regierung us kunft über alle beutschen Güter, Rechte und Inter⸗ essen im Gebiet des britischen Reiches verlangt. Pieses Verlangen stützt sich auf 8 10 der Aalage zu Artikel 298 des Friedensvertcags, wonach Seutschland verpflichtet ist, jeg⸗ liche Auskunft über die Güter, Rechte und Interessen seiner An⸗ gehörigen im Gebiet der alliierten und assozlierten Mächte zu er⸗ teilen. In einer Bekanntwachung des Reichsministers für Wieder⸗ aufbau vom 2. Zuni 1920 (Reichsanzeiger Nr. 120) ist auf Grund S. 939) ongeordnet, daß deutsche Reichsangehörige einschließlich

8

Prag, um dort die vor einiger Zeit in

der in Deutschland ensässigen juristischen Personen und Gesell⸗

schaften alle ihre Güter, Rechte und Imeressen im Gebiet de8 britischen Reichs, einschließlich der Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer, anzumelden haben, soweit sie nicht bereits auf Grund der Bekanntmachung über die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpopieren vom 12. Mai 1920 (Reich anzeiger Nr. 102) angemeldet oder anzumelden sind. Insbesondere sind anzumelden alle Beteiligungen an Unternehmungen, jeglscher Grundbesitz, Pachtrechte und alles sonst ge Eigertum in den obenbezeichneten Gebieten.

Der Anmeld epflicht urterliegen nicht Güter, Rechte und Interessen, die deutsche Reichsangehörice nach dem 12. Juli 1919 erworben haben, sowie solche in den durch den Friedens⸗ vertrag abgetretenen deutschen Schutzgebieten. Ferner sind von der Anmeldepflicht bis auf weiteres die Werlpapiere aus enommen, die sich am 10. Jeonuar 1920 in den obenbezeichneien Gebieten befonden. Nicht besonders erwähnt, aber den Wertpapieren gleichzustellen sind Geldforderungen, insbesondere Bankguthaben, gleichviel ob sie beim Reichs ausgleichsamt anzumelden sind oder nicht.

Die Anmeldung 9 bis zum 21. Juni d. J. beim Reichskommissar für Ausandsschäben, Berlin⸗ Zehlendorf (Am Urban), zu ersolgen. Vordrucke sind dort und bei den Handelskammern erhältlich.

Am 10, d. M. begibt sich eine Kommission der deutschen Regierung unter Führung des Ministerial⸗ direktors im Ausmärtigen Amt von Stockhammern nach Berlin mit Re⸗ gierungsvertretern der Tschecho⸗Slowakei begonnenen Ver⸗ handlungen über eine Regelung der gegenseitigen Wirt⸗ schaftsbeziehungen tunlichst zu einem Abschluß zu bringen.

—.—

Im Anschluß an die internationale Arbeitskonferenz in Wastington im November vorigen Jahres findet ab 15. Juni eine Internationale Seemannskonferenz in Genna statt. Als Vertreter der Arbeitgeber wurden durch den Reichs⸗ arbeitsminister im Einvernehmen mit der „Ver« inigung der Deutschen Arbeitgeberverbände“ und deren Mit⸗ lied, dem „Zentralverein Deutscher Reeder“ in Hamburg, olgende Herren bestimmt: Direktor Bögen Homburg, als stimmführendes Mitglied; als technische Ralgeber: Dr. Ehlers⸗ Hamburg, Kraenzlin⸗Bremen, Direklor Kunstmann⸗ Stettin, Dirrktor Ohlrogge⸗Hamburg, Dr. Schmitz⸗ Huisburg und Dr. Tänzler, Syn dilus der Vereinigung der

Deutschen Arbeitgeberverbände, Berlin.

Preußen. 111““

Der Provinziallandtag hat in seiner vorgestrigen itung laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ folgende Entschließung angenommen:

Per Entwurf des Vertrags, betreffend die Abtretung Rord⸗ schleswigs, schafft eine sowohl aus pationalen wie auch aus wirtschaftlichen Gruüͤnden unhalthare Exenze. Größere Gebiete mit überwie end deutscher Bevölkerung, so vornehmlich die Städte Tondern und Hover, werden unter krasser Mißachtung des nationalen Selbstbestimmungsrechts zu Dänemart gelegt. Unter Zerreißung engster wirtschaftlicher Zusammenhänge wird der Stadt Flensburg ihr nächstes Hinterland, insbesondere an der Flensburger Innenförde, genommen. Der Entwurf des Vertrags enthält außerdem eine Reihe von Bestimmungen, die Deutschland neue, in dem Versailler Friedens vertrag nicht vorgesehene Lasten auf⸗ erlegen. Der schles wig⸗holsteinische Provinziallandtag erblickt in dem

Vertrage eine durchaus einseitige Begünsftigung Dänemarks und der

dän schen Interessen, eine schmachvolle Ungerechugkeit gegen Deutsch⸗ land. Die Annahme des Vertrags würde die Herbeiführung besserer nachbarlicher Bezehungen zwischen Deutschen und Dänen ernstlich und dauernd in Frage stellen und das unausgesetzte Streben nach Revision des Vertrags zur Folge haben. Der Provinziallandtag ver⸗ langt, daß die Reichsregierung diesen Vertrag unter allen Umständen ablehnt und sich zur Erfüllung der Forderungen der alliterten und assoztierten Mächte nur insoweit bereit erklärt, als sie den Bestim⸗ mungen des Versailler Friedensvertrags entsprrchen.

Batzeru.

Nach dem endgültigen amtlichen Ergebnis der Landtagswahlen in der Pfalz sind, nie „Wolffs Dele⸗ graphenbüro“ meldet, im ganzen 346 373 Stimmen abgegeben worden. Die Sozialdemotraten erhielten 84 267 Stimmen (4 Sitze, 5775 Reststimmen), die boyerische Volkspartei 92884 Stimmen (4 Sitze, 13 692 Reststimmer), die Demokroten 32 553 Stimmen (1 Sitz, 12 755 Reststin men), die Deutsche Volkepartei 104 523 Stimmen (5 Sitze, 5535 Reststimmen), die Unabhängigen 38 734 Stimmen (1 Sitz, 18 936 Rest⸗ stimmen), die Kon muristen 2712 Stimmen (keinen Sitz).

Braunschweig.

Die gestrigen Verhandlungen der Landesversammlung über die Bildung der neuen Regierung haben noch zu fkeiverlei Ergehnis geführt. Die Sitzung wurbe zu weiteren Verhandlungen auf heute vertagt.

1 Hesterreich.

1

8. 1 8 X“X““

Gestern erschien eine Abordnung aus dem Burgen⸗ land in der Staats kanzlei und wurde in Abwesenheit des Staatskanzlers vom Sellionschef Breisky empfoangen. Die Abordnung verwies dem „Wolfsschen Telegraphenbüro“ zufolge darauf, daß im Burgenland ein Erntesegen zu er warten sei, wie er dem Lande schon seit Jahrzehnten nicht beschieden ge⸗ wesen sei. Es bestehe aber Gesahr, daß die gesomte Ernte von der ungarischen Regierung mit der Begründung beschlag⸗ nahmt werde, daß man sie zur Erhaltung der Militar⸗ macht brauche. Weiter drohe der Bevölkerung des Burgen⸗ landes durch die beobsichligte Einführung der Währung ein schwerer Verlust. Sie habe gehofft, daß nech der Unterzeichnung des Friedensvertrages durch Ungarn der Zustand der Ungewißheit aufhören werde, sehe sich aber in dieser Hoffnung wieder getäuscht. Die Bevölterung wolle enblich die volle Gewißheit über ihr Schickfal erlangen und bitte deshalb die österreichische Reglerung, alle zur Verwiri⸗ lichung des Staatsvertrags von St. Germain erforverlichen Schritte zu vnternehmen. Der Sektionschef Breisky sagte u, über das Vorgebrachte dem Staotskonzler zu berichten und versicherte, daß sich die Wünsche der Avordnung mit denen der österreichischen Regierung völlig decken. u“

neuen

Ungarn. In der Nationalversammlung erklärte der Abge⸗ ordnele Huszar vor Eintritt in die Tagesordnung, alle Parteien stimmten darin überein, daß im Lande Ordnung und Sicherheit herrschen und Putschversuche sowohl von links wie von rechts energisch unterdrückt werden müßten. Der Reichs⸗ vermweser urnd die Nationalarmee müßten Hüter der Rechts⸗ ordnung sein. Ein Offizier der Nationglarmee, Oberleumeont Heijas, habe eine Ertlärung politischer Natur veröffentlicht, in der er von einer ihm unterstellten Organisation sprecheund Be⸗ schuldigungen gegen die Nationalversammlung erhebe. Das sei ein unmöglicher Zustand. Entmeder sei die Regierung im⸗ stande, noch heute Ordnung zu schaffen, oder sie habe morgen ihre Existenzberechtigung verloren. Der Honvedminister Soos erklärte, der schuldige Offizier werde im Sinne der Kriegs gesetze bestraft werden. Er habe die weitestgehenden Verfügungen zur Sicherung der Ordnung getroffen. Der Ministerpräsident Simonyi Semadam versprach den Fall Heijas nötigenf lls durch den parlamentarischen Ausschuß in jeder Richtung unter⸗ suchen zu lassen.

Großbritannien und Vrland.

Im Oberhause antwortete der Vertreter des Krsegs⸗ amtes auf eine Frage über die Behandlung der Palästina⸗ Deutschen, die Zahl der in Aegypten internierten Deutschen belrage noch 450. Es sei möglich, daß eine Anzahl daron nach Deutschland zurückkehrt. Die militärische Okkupation Palästinas mwerde nicht mehr lange dauern.

Im Unterhause fragte ein Mitglied, ob auf der Konferenz von Hythe beschlossen worden sei, daß, wenn Deutschland es unterlasse, die Bestimmungen des Versailler Vertrags zu erfülen, die Besetzung durch die Alliterten auf⸗ weiteres dertsches Gebiet ausgebehnt werde. Der Minister⸗ präsident Lloyd George ermiderte, diese Frage sei in Hythe nicht erörsert woren. Die Polilik der Alliierten, wie sie in der Erklärung von San Remo festgelegt worden sei, haber sich nicht geärdert. Auf eirne andere Frace sagte Lloyd⸗ George, die englische Regierung habe keine Mitteilung der⸗ polnischen Regierung über Friedensverhandlungen mit der Sowjetregierung erhalten. Sodann erklärte Lord Churchill in Ermwiderumg auf eine Anfroge, die Aus liefe⸗ rung des deutschen Luftschiffes „L 71“ sei in den nächsten Wochen zu erwarten. Das Luftschiff werde zunächst in Fulham (Norfolt) stationiert. Man hoffe vurch seine Probe⸗ fohrten werwolle Erfahrungen zu machen. Ein zweites Luft⸗ schiff werde in den Pesitz der Vereinigten Staaten übergehen. Ueber drei weitere Luftschfse, die sich noch im Bau befänden, stehe ein Abkommen bevor, durch das sie für Handels zwecke nutzbar gemacht werden mürden. Auf die weitere Frage, warum „L 71“ noch nicht ausgeliefert sei, erwiderte Churchill: Wir sind nicht unbefriedigt über die Art, in der die Deutschen ihre Verpflichtungen erfüllen.“

Bei Eröffnung der Kammer teilte der Ministerpräsident Nitti die Neubildung des Kabinetts und die Zurückziehung des Dekrets über die Erhöhung des Brotpreises mit. Sohann überreichte er angesichts der gegenwärtigen parlamentarischen Lage das Rücktrittsgesuch des Kabinetts. Die Mit⸗ teilung wurde von den Sozialisten mit Beifall aufgenommen Orlando ist als Kammerpräsident zurückgetreten.

Schweiz. 1

Der „Berner Bund“ veröffentlicht auf Ersuchen der persischen Gesandtschaft in Bern ein amtliches Tele⸗ gramm an den Chef der persischen Delegation in Paris, in dem dieser beauftragr wud, gegen die Verletzung der persischen Neutralität durch die bolschewistischen Truppen beim Völkerbundsrat zu protestieren und im Namen der persischen Regierung dringend um den Beistand des Völkerbundes zu ersuchen. Persien bittet zugleich um den Zusammentritt des Völkerbundsrals zu einer außerordentlichen Sitzung in der Hoffnung, daß der Völkerbund der ganzen Welt beweisen werde, er die Wünsche, die zu seiner Schaffung führten, zu erfüͤllen wisse. In dem Telegramm wird der Chef der persischen Delegation in Paris mit der Vertretung Persiens im Völkerbundsrat beauftragt.

Lettland.

Auf der Friedenskonferenz zwischen Lettland und Sowjelrußlaud in Moskau sind dem lettlschen Teiegrophen⸗ büro zusolge am vergangenen Sonnabend ie ersten vier Friedensbedingungen afigenommen: 1) Abschlaß des Krieges, 2) Anerkennung der Unabhängigkeit Lettlands, 3) Abkommen über die Festsetzung der Grenze und 4) militärische Sicher⸗ hbeiten. Danach kam die Frage der Heimsendung der leitischen Flüchtlinge zur Verhandlung.

Litanen.

Bei den Verhandlungen der in Kowno eingetroffenen Füͤbrer der polnischen nationalen Volkspartei und der sozialdemokratischen Volkspartei mit der litauischen Regierung und der Nationalversammlung hielten erstere der „Berlingste Tidende“ zufolge an der Forderung sest, daß die Streitfracen über Wilna durch eine all⸗ gemeine Volksabstimmung entschieden werden sollten. Von liteuischer Seite wirde mit der unbedingten Forderung ge⸗ antwortet, daß die Anerkennung Wilnas als Hauptstadt Lilanens unerläßlich sei. Auch der polnische Vorschlag auf Errichtung eines förderativen Bundes, dem Wilna, Kowno und Grodno als selbständige Kantone ongehören sollen, wurde abgelehnt. Die Verhandiungen sind somit ergeb. islos ge⸗ bleben. Der britische Kommissar für die baltischen Angelegen⸗ heisen traf aus Riga in Kowno ein, um mit der litauischen Regierung über die pornisch⸗litauischen Streitiragen zu ver⸗

handeln. Tschecho⸗Slowakei.

In der gestrigen Senatssitzung wurde die Erörterung

über die Regierungserklärung fortgesetzt. Der Senator Dr. Heller (deutscher Sozialdemokrat) führte u. a. aus, daß seine Partei für die Selbstbest mmung aller den Staat kewohnenden Völker und daher auch für die des deutschen Volkes eintrete, Seine Partei müsse die volle Einlösung der Kriegsanleihe verlangen. Er be prach weiter abfällig die Geschästsor nung, die nur die Tschechen zu Worte kommen lasse und jede Opposition mundtot mache. Zur Besprechung der äußeren Politik übergehend, befur⸗ wortete er freundschaftliche Beziehungen zu allen Staaten. Auch mit Deutschland und Deutsch⸗Oesterreich müsse die Nepublik ein freund⸗ ältnis bewahren. Senator Dr. Vetter (Deutsch⸗ Partei) ab namens des Deutschen parlamentarischen 8 RE1“ bC111A1“