1920 / 127 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 12 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Tarifvertrag

und Deckenfabeifen

bindlich zu erklären.

Tübingen, haben durch den Reichs verband weibliche: angestellten Deutschlands, Sitz Berlin, in Wilhelmstr. 140,

25. Juni 1920 erhoben nd sit 1 VI. R. 1679 an das Reichsarbeitsminisertum, Verlin, Lulsen⸗ straße 33.

Textilindustrie zu Chemnitz antragt, im Anschluß an bden

Einwendungen gegen 20. Juni 1920 erhoben VI. R.

375 werden und sind unter Nummer 375 an das Reichsarbeusministerium, Berlin, Luisen⸗

straße 33, zu richien.

29. Mai 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Berlin, den

86 Bekanntmachung.

Der Deutsche Landarbeiter⸗Verband, Gau Ober⸗ pfalz und Nieberboyern in Regensburg, Am Röm⸗ ling 12, hat beantraogt, die auf Grund des Beschlusses der Landes arbeitsgemeinschoft vom 27. Apri! 1920 erfolgte noch⸗ trägliche Lohnvereinbarung zum olloemein verbindlichen Tarifvertrag vom 30 Januar 1920 zur Repelung der Lohn⸗und Arbeitsbedingungen für lond⸗ und sor wirischoftliche Arbeiter gemäß § 2 der Verorhnung vom 238. Dezen ber 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Oberpfalz eben⸗ falls für allgemein verbindich zu erklären.

Einmwendungen degen diesen Antrog können bis zum 20. Juni 1920 ecthoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1473 an das Neichsorbeitsminiterium, Berlin, Luisen⸗ straße 33 zu richten.

erlin, den 31. Mai 1920 8 Der Reichsgebeiteminister. SNFr

Bekanntmachung. Her Heuische Transportarbeiterverband, Bezirk Groß Berlin, Engelufer 14, hat beantragt, ben zwischen ihm und dem Verband der Berliner Kohlengroß⸗

händler am 8. Mai 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem

allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 2. März 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der im Kohlenhondelsgewerbe beschöftigten gewerblichen Aibeiter gemäß § 2 ber Verorbdnung vom 22. ezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) sür das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhober werden mid sind unter Nummer VI. R. 567 an das Reichsorbeitsministerium, Verlin, Lutsen⸗ straße 33, zu richton.

Berlin, den 1. Juni 1920.

J. A.: Dr. Busse.

——

Bekanntmachung.

Der Bund der Hausfrauen in Tüübingen, der Reichsverbanb der weiblichen Hausangestellten Deutschlands, Ortsgruppe Tübingen, und der Zentralverbond der Heusonges ellten, Ortsgruppe Haus⸗ Berlin SW. 48, beantragt, den zwichen ihnen mit Wirkung vom 1. Mai 1920 abgeschlossenen Tarifvertrog zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Haus⸗ angestellten gemäß 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (RNeichs⸗Gesetzb! S. 1456) für das Gebiet der Stadt Tübingen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrug können bis zum werbett und sind unier Nummer

beitam inister. Busse.

Der Verband von Arbeitgehern der Sächsischen Weitsenstraße 13, hat be⸗ allgemein verbinblschen Tarif⸗ Dezember 1919 und an den Tarisvertrag vom 5. Jnnuar 1920 den zwischen ihm, dem Heutschen Textilarbeiterverband und dem Zentralverband christlicher Textilarbeiter em 11. Mai 1920 abpeschlossenen zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen für die gewerblichen Arbester in Scheuertuch⸗ sowe in Reißereien gemäß § 2 der Ver⸗ vom 23. DTezember 1918 (Neichs⸗Gesetzbl. S. 1456) des Freistaales Sochsen für allgemein ver⸗

vertrag vom 11

ordnung für das Gebiet

kännen bis zum unter Nummer Brrlin, Luisen⸗

Einwendungen gegen diesen Antrag 25. Juni 1920 erhoben werden ur d sind VI. R. 1282 on das Reichsorbeitsministerium straße 33, zu richten. Berlin, den 3 Juni 1920. 8 Der Reichzarbestsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekannt

Unter dem 28. Mai 1920 ist auf Blatt 786 lfd. Nr. 2

des Tarifeegisters eingetragen worden:

Der zwischen der Fuhrheren⸗Innung der Stadt⸗ und Land⸗ kreise Dorimund und Hörde und dem Deusschen Transport⸗ arbeiterverband, Orteverwaltung Dortmund, am 26. Februar 1920 abgeschlessene Ergänzungsvertrag für Schwerfuhr⸗ werke⸗ und Spedit onsbesriebe zu dem olltemein verbinblichen Tarifvertrag vom 5. Nover ber 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeilsbedinaungen für das Fuhrgewerbe wird gemäß

2 der erordnung vom 28. DTezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Dortmund für allgemein verbindlsch erklärt Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt,mit dem 24. Februar 1920.

e Per Reichgarbeitsminister.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbetisministerium, Berlin NW. G, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeittministeriums verbindlich ist, können

1¹1 von den Vertragsparteien einen Ahdruck des Tarif

Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 28. Mai 1920. 8 Der Registerführer.

Bekanntmachung.

Unter dem 28. Mai 1920 ist auf Blatt des Tarizregisters eingetragen worden:

Die aollgemeine Verbmdlichkeit der Ergänzungen vom 22. Juli und 7. August 1919 zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 4. April 1919 zur Regelung des Arbeits⸗ verhälinissen der kaufmännischen Angestellten im Handel und

50 lfd. Nr. 2

in der Industrie sowie der technischen Angestellten im der;

Metollindustrie im Gebiet der Stadt Breslau wird gemäß 8. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. „Zinvwalzwerke in Breslau, ausgedehnt. Der Neichsarbeitsm mister. 8

J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Regisierakten tönnen im Reichsarbeits⸗

ministerium, Berlin NXW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der tegelmäßigen Diens stunden eingesehen werden.

Wbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Torifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Ahdruckh des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 28. Mai 1920.

Der Regtistersübrer.

pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 28. Mai 1920 ist registers eingetragen worden:

Per zweischen der Arbeitsgememschaft kaufmännischer und fechnischer Angestelltenverbände für die Amishaupimannschaft zu Oschatz der Arbeitsgemeinschaft freier Angestehltenverbände, Oetskartell für die Amis aupimann schoft Oschatz, der Firma Kopp und Haberland, Oschatz, und weiteren 22 Firmen am 24. Oktober 1919 abgeschlossene Tarisvertrag zur Regelung der Gehalta⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten und Werimeister wird mit Aus⸗ nahme der Angestellten des Kleinhandels gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 28 Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtshaupimann schaft Oschatz ausschließ⸗ lich der zum Amtsgerichtsbezirt Riesa gehörigen Orte fhh allgemein verbindlic erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Januar 1920. Eie erstreckt sich nicht 8 Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in

Geltung sind. Falls tünflig für einen Hhsh, . oder In⸗

dustriezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allemein ver⸗ bin diich erklärt wird, meinen Vervindlichkeit aus bem Geltungsbereich des allgemeinen Tarisvertrages aus. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

arbeiteministerium, Berlin NW. 6, Luisenstr.

während der regelmöäßigen Dienststunden einge ehen werden.

Arbeitgeber und Arbeltnehmer, für Tarif

der Erklärung des Reich sarbeitsm inisterimms verbindlich ist, können

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 28. Mai 1920.

Der Regiserführer.

Bekanntmachung. 8

Unter dem 29. Mai 1920 ist auf Blatt 112 1 des Taris⸗ registers eingetragen worben:

Pfeiffer.

.“

8

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der deutschen fein⸗

keramischen Irdustrie, dem Verband der Porzellan⸗ und verw.

Arbeiter und Arbeiterinnen Deutschlands,

Transportarbeiter Deutschlands, Sitz Berlin, dem Verband der deutschen Gewerkvereine (H.⸗H.), dem Deutschen Metoallorbe terverhand, dem Zentralverband der Maschinisten vnd Heizer vund dem Verband der Lithographen, Steindrucker und vermw. Berufe Deutschlands abgeschlossene, am 1. Januar 1920 in Krast getreterne Reichstarifvertrag zur Regelung

Fabrik⸗ und

der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter genannten

in der feikeromischen Inustrie wird für den Berufskreis gemäß § 2 der Vexvorbnung vom 23. Dezember 1918 (Reicht⸗Gesetzel. S. 1456) für das Gebiet dech Deutschen Reichs für allgemein verbindlich erklärt, Die allgämeine Ver⸗ Rachech e beginnt mit dem 15. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf die feinkeromischen Handwerisbetriebe.

Der Neichsorbeitsminister.

J. A.: Dr. Sitler.

Das Parifregister und die Registeratten fönnen arbeite winisterium, Perlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161 woöͤhrend der regelmaäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrgg infolge der Erklärung des Mees beita mic gerame verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruch des Tarisvertrags egen Grstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 29. Mai 1920.

Der Rsgisterführer

——

Bekanntmachung.

Unter dem 29. Mai 1920 ist auf Bloit 285 lfd. Nr. 2 des Tarregisters eingeiragen worden: 3

Die zwischen dem Zentralverband Deutscher meister, dem Innungsverhand Bund Deutscher innungen, dem Zentralverband der DPachdecker Deutschlands und dem Zentrülverband der christlichen Bauarbeiter am 23. 24. Januar 1920 vereinbarten Jenderungen zu dem allgemein verbindlicher⸗ Reichstarifvertrag vom 20. Juli 1919 für das Dochdecke. gemwerbe werden für das Dachdecker⸗ gewerbe ousschließlich der Dachdeckungsberriebe der Papp⸗ indusirie gemäß § 2 der Verordnung vom 238. Dezember

1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deuischen Die allgemeine Ver⸗

Reichz für allgemein verbir dlich erklärt. vindlichteit beginnt mit dem 1. April 1920. Der Reichtarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

vertrags gegen

S. 1456) vom 1. April 1920 ab auf die Firma E. F. Ohles

auf Blatt 1105 des Tarif⸗

scheldet er mit dem Beginn der allge⸗

S. 1456) für Das Tarifregister und die Regifterakten können im Reichs⸗ e 33/34, Zimmer 161, die der Tarisvertrag infolge 1

Falls kuaftig für

dem Beruf sverband deutscher keramischer Arbeiser im Zentralverband christlicher

Ortsverband Rastenburg,

können im Reichs,

Dachdecker⸗ Dachdecker⸗

und Juli 1920 noch

1 11“

Das Tarffregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗

ministerium, Berlin NW. 6, Lutfenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 8 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag insolge der Erklärung des Reichsarbeitsmmisteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gege Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 29. Mai 1920. Der Registerführer.

Pfeiffer.

1“

““ 8

UUnter dem 29. Mai 1920 ist auf Blatt 77 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden: 3

Der zwischen der Tatisfgemeinschaft der Arbeitgeber für das Handelsgewerbe in Burg b. M., ver Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenverbände, dem Gewerkschaftsbund der An⸗ gestellten, dem Gewerkschaftsbund taufmännischer Angestellten⸗ verbände und dem Kommunalangestelltenverband in Burg b. M. am 29. Februar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur

Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedinaungen für die

kaufmännischen Angestellten wird für den Handet gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Burg b. M. für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbinblichkeit des Tarifvertrages vom 7. Juni 1919 für den Handel außer Kraft. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeilsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handelszweig ein sonderer Fachtarisvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlich⸗ keit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifver⸗ trages aus. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Pertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 29. Mai 1920.

G Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 29. Mai 1920 ist auf Blatt 175 lfd. Nr. 2 des Tarizregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Bundesgeschäftsstelle Plauen i. V., und der Schutzgemeinschaft für Handel und Gewerbe in Greiz i. V. am 25. Februar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und gewerb⸗ lichen Angestellten des Kleinhandels wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. das Gebiet des Amtsgerichtsbezirks Greiz für allgemein verbindlich erklärt. ie allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 16. Juli 1919 außer Kraoft. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeits⸗ verträge, für die besondere I. in Geltung sind.

einen Handels⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichteit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrags aus. 1 Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Das Tarifregister und die Registeratten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsminifteriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 29. Mai 1920. 8 Der Registerführer Pfeiffer.

Bekaantmachung.

Unter dem 29. Mai 1920 ist auf Blatt 331 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden: g

Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, und dem Kaufmännischen Verein Februar 1920 abgeschlossene Nach⸗ trag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 24. September 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stelungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten wird gemäß 8 2 der Ver 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Rastenburg für allgemein vervindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich⸗ keit be innt mit dem 1. Februar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Induftrie⸗ zweig ein hesonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Ver⸗ bindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarif⸗

vertrags aus. 1 8 Der Reichsarbeitsminister. . A.: Hr. Bitzler.. 16

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 81

Berlin, den 29. Mai 1920. Der Registerführer.

E. V., Rastenburg, am 9

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 29. Mai 1920, veröffentlicht in Nr. 122 des Deutschen Keichsanzeigers vom 7. Juni 1920, wird hierburch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Eisenwirsschaftsbund für die Monate Juni

gesetzt hat: 8 1

8

eingeschlossen. Ueberpreisliste“

die folgenden Höchstpreise fest⸗

für Qualitätsfeinbleche.

mm

Kasten⸗ geglühte Falzbleche

lmal gebeizte2 mal gebeizte

1 ma 8 8 8 mal ge⸗ Stanzbleche u. Stanzbleche u.

beizte und einfache

Falzbleche Doppelfalz-. Doppelsalz⸗

bleche bleche

1 1 mm u. dicker 0,875 0,625 0,563 0, 2 8 0,438 0,375 0,32 0,2 0,24 0,22 b Tieistanzbleche

=SS

2

1 d80S dbo SdoN x. 02 N

Sämtliche Preise in rechtwinkligen un

9 1

gelten 1

7 1

ormolen Abmessungen

7515,— 76ʃ˙5,— 7560,— 7660,— 7605,— 7705,— 7645,— 7745,— 7690,— 7790,— 7735,— 7835,— 7835,— 7935,— 7935,— 8035,— 84355,— 8685,— 8985,— 9285,—

8385,— 8635,— 9235,—

bedingen einen Anspreis von 150 für die Tonne

auf den Preis für 2mal gebeizte Stanzbleche.

für die Tonne ab Lieferwerk für Bleche bei Aufgabe von

wenigstens 2000 kg je Abn (Nunn und Stärke.

Zwischenstärken sind zu den

berechnen.

Preisen der nchstdünneren Sorte zu

„Bleche in der Stärke von 0,32 bis 0,2 mm werden im allge⸗ meinen nur in den Abmessungen von 760) 530 mm geliefert.

Ausschußbleche in den Stärken Nz.

19 und dicker bis ein⸗

schließlich 6,20 mm werden mit einem Minderpreis von 20 die

Tonne verrechnet.

II. Höchstpreise für Dynamobleche.

Qualität N 0,50 mm mar. 3,b Watt 1

90,50 0,50 D 0,50

0,40 mm max ,35

0,30

0,30

040 0,35 0,30

7985 ℳ] . 8585

3,30 Watt

3,10 2,90 O 9 Qℳ) 9 2,70 Q

2,30

Q 2,20 2,10

2,10

aB. 1.“ Watt 1 ungebeizt 8485 ℳ.

ualität C. Watt 8 ungebeizt 8685

ualität D. Watt b-

.

ungebeizt 8885 ℳ.

ochlegierte Bleche.

9,5U

Die obigen Preise

20 Watt

;

SSS0

82 027 8SR

+—J—O C00 —½

222 S8S

270 Watt

/ „* 7 7

1

,30

ungebeizt 9085 gebeizt 9385 „.

Watt ungebeizt 10 085

gebeizt 10 585

1 ungebeizt 10 785

2 12 2 82

gebeizt 11 085

ungebeizt 11 785 gebeizt 12 085 „.

gebeizt 13 085 ℳ.

verstehen sich für zechtwinklige Bleche bis zu

olgenden Maximalgroͤßen: 1— 0,5 mm Stärke bis 1000 2000 mm, 0,45 mm bis 900 % 1800 mm, 0,40 0,35 mm bis 800 * 1600 mm,

0,30 mm bis 750 *% 1 Flächeninhalt unterliegen b

8 Fuͤr Z

1,55 Wat

500 mm. esonderer Preisvereinbarung; desgleichen Streifenbleche von weniger als 400 mm Breite. b 1 ischenverlustziffern gung zugestanden werden, z. B.

Bleche von weniger als 0,25 qm

kann eine entsprechende Preisermäßi⸗

11 285 ungebeizt, 11 585 gebeizt. Alles die Tonne ab liefernder Hütte, ohne Skonto.

Auspreis für Beizen der Bleche

ür besondere Formgte usw. laut Listen 41 und 42.

mit mehr als 2,0 Wattverlust

200 je Tonne für 1 mal Beizen, 300 je Tonne für 2 mal Beizen. III. Höchstpreise für Röbren:

Auf Grund der für die übrigen Walzeisensorten eingetretenen Preisermäßigungen sind die Höchsipreise für Gas⸗ und Siederöhren,

Kategorieröhren und Lokomolivröhren für die Monate Juni und Juli

1920 ebenfalls herahgesetz Eine Liste der heute gültigen

Preise lieat beim Eisenwirt

zur Ersicht auf.

Sie tann auch gegen

t worden.

schaf sbund in Düss Erstattung der Unkosten von

der Geschäftsstelle des Esenwirtschaftsbunds in Düsseldorf bezogen

werden.

IV. Höchstpreise für verschiedene Erzeugnisse:

a) Tragsederstahl in normaler Staatsbahnaualität . b) Blattspiralfeder stahl in normaler

qualität...

c) Kutschwagenfederstahl

qualität

8) Spezialflußeisen für. Zichywecke bis b0 kg Festig. Flachmaterial fuͤr Kaltpreßmuttern fällt

keit

nicht hierunker —.

*) Weichstahl bis b0 kg Festigkeit für Automaten⸗

bearbeitung. .

Die vorstehenden Preise

Lieferung in S.⸗M.Güte ist der Abmessungsüberpreise werden na des Deutschen Stahlbundes berechnet.

3 900 Staatsbahn⸗ in normaler Wagenfeder⸗ CTTT1

. 4 000

. . . 2 . * * . . . 4 200 v gelten für 1000 kg ab Oberhausen. Bei der Aufpreis hierfür in den Preisen der „Cinheitlichen

ungebeizt.

für 0,30 und 0,35 mm mit max.

lmal gebeizte2 mal gebeizte

ldorf, Zimmer 306,

I

Die vorstehenden Preise schließen eine in den Monaten Juni / Juli d. J. etwa eintretende Kohlenpreiserhöhung bis zur Höhe von 20

die Tonne ein.

Eine 20 bei den vorstehenden Preisen in der Weise Fgeüchsichtige⸗

Mark Kohlenpreiserhöhung

erhöhen. 1 Lieferungen berechnet, preiserhöhung an erfol

Di sseldorf den

Eine derartig

gen.

üͤbersteigende Kohlenpreiserhöhung wird daß für jede

die genannten Preise sich um 3,50

e Erhöhung der Walzeisenpreise wird für die die vom Tage des Inkrafttretens der Kohlen-

9. Juni 1920.

Eisenwirtschaftsbund. E. Poensgen, Vorsitzender.

8

zur Ausgahe gelangende Nummer 127

Die von heute z 9 des Neichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7592 das Gesetz, betreffend Erteilung einer Kredit⸗

ermächtigung, nom 4. Juni 1920, unter

Nr. 7593 eine Verordnung zur Ausführung des Betriebs⸗ rätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147), vom 5. Juni 1920, unter b

Nr. 7594 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Milttärtarifs für Eüjenhahnen, vom 7. Juni 1920, und unter

Nr. 7595 eine Bekanntmachung Sätze des Militärtarifs, vom 7. Jun 1920. Berrlin, den 11. Juni 1920.

Postzeitungsamt. Krüer.

Preunßen.

Auf Anfrag des Ministers für Volkswohlfahrt wird be⸗ stimm, daß die Bearbenung der Angelegenheiten, betreffend Durchfuͤhrung der Bundesratsverordnung über Kriegs⸗ wohlsahrtspflege vom 15. Februar 1917, die bisher durch den Staatskommissar für die Kegelung ter Kriegswohlfahrts⸗ pflege im Mimsterium des Innern ersolgte, auf das Ministerium für Volkswohlfahrt übergeht.

Berlin, den 21. Mai 1920. 8 Die Preußische Staatsregierung.

Fischbeck. Oeser. Stegerwald. Severing. Lübemann 85

Braun.

1“

Ministerium für Landwirtschaft, und Forsten.

Domänen

Die Oberförsterstelle Idstein im Regierungsbezirk

Wiesbaden ist zum 1. August 1920 zu besetzen.

Bewerbungen müssen bis zum 12. Zuli 1920 eingehen.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: der Baurat Förster von Köslin nach Hitz⸗ acker, als Vorstand des Elbe⸗Wasserbauamts, der Regierungs⸗

baumeisier Gustav Schmidt, bisher zur Reichskolonialverwal⸗⸗ nach Swinemünde an das Hafenbauamt, und

tung beurlaubt,

der Regierungsbaumeister Heekt, bisher zur Reichskolonial⸗

verweoltung beurlaubt, nach Köslin an die Regierung. Die Versetzung des Regierungsbaumeisters Potyka von

Küstrin nach Freienwalde ist rückgängig gemacht worden.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Nachdem die preußische Staatsregierung durch Heschia

vom 21. Mai 1920 St. R. I. 4716 bestimmt hat, da die Bearbeitung der Angelegenheiten, betreffend Durchführung der Bundesratsverordnung über Kriegswohlfahrtspflege vom 15. Februar 1917 (R.⸗G.⸗Bl. S. 143), vom preußischen Mini⸗ sterium des Innern auf das preußische Ministerium für Volks⸗

wohlfahrt übergeht, ist

der Ministerialdirektor

Kriegswohlfahrtspflege in Preußen und

der vortragende Rat im Minißterium für Volkswohlfahrt, Geheimer Regie ungsrat Dr. Pokrantz zu dessen Stell⸗ vertreter ernannt.

11“

Bekanntmachung.

Nachdem durch den Herrn Reichsminister des zweiter Nachtrag zur 5. Ausgabe der Arzneitaxe 1920 herausgegeben worden ist, bestimme ich, daß dieser Nachtrag mit

ab für das preußische Staatsgebiet in Kraft tritt.

Die amtliche Ausgabe des zweiten Nachtrags erscheint im Ver⸗

lage der Weidmann'’schen Buchhandlung imn Berlin SW. 68 Zimmerstraße 94; sie kann von der genannten Buchhandlung zum Preise von 0,80 für das Stück bezogen werden. Berlin, den 10. Juni 1920 8 Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein. 1

8 8

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. G

Der elsaß⸗othringische Kreisschulinspektor Schulrat Lom⸗ steuer an Arbeitslohn (gemäß den 88 45.— 62

bard ist zum Kreisschulinspeltor in Saarburg und der elsaß⸗

lothringische Kreisschulinspekior Schulrat Mahrbach zum Kreis⸗

schulinspektor in Bitburg, ferner der Studienrat Professor Doegen zum Direktor der Laut⸗

abteslung bei der Preußischen Staatsbibliothek zu Berlin er⸗

nannt worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Absatz 2 der Bundesratsverordnung vom

23. September 915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel (R.⸗G.⸗Bl. S. 60³³) habe ich heute meine Ver⸗ fügung vom 8. Mat 1919, Nr. II 1429, betreffend Untersagung des Handelsbetriebs des Händlere Johann Scheessel, aufgehoben. Dem Bruns ist die Handelserlaubnis wieder erteilt worden. 1“ Rotenburg (Hann.), den 31. Mai 1920. Der Landrat. von Müller.

Bekanntmachung. Händlern August Drewes in

Den Suroide und

einrich FJürs in Wietzen dorf Nr. 140 ist auf Grund der

23. September 1915 (RGBl. S. 603), betreffend Fern altung unzuverlässiger Personen vom Handel, jeglicher Handel mit Gegekständen des täglichen Bedarfz, insbesondere mit Vieh und Lebtnsmitteln, untersagt worden. Soltau, den 2. Juni 1920. Der Landrat. Dr. von Rappard.

vom

NRichtamtliches,

Deutsches Reich. Der Reicherat trat heute zu einer Vollsitzung zusammen;

vorher hielt der Ausschuß für Volkswirtschaft eine Sitzung.

betreffend Erhöhung der

im Ministerium für Volkswohl⸗ sahrt Bracht zum Stacatskommißar für die Regelung der

Innern ein Deutschen

Wirksamkeit vom 15. Juni 1920

naenden

Bruns⸗

““ ö“ Der Herr Reichspräsident hat den Reichs kanzler mit der Neubildung bes Kabinetts beauftragt.

Der Reichskanzler hat in Verfolg des ihm gewordenen Auftrags an den Abgeerdneten Crispien von der Unab⸗ hängigen Sozialdemokratie ein Schreiben gerichtet, in dem er dem Wolffschen Telegraphenbüro zufolge ausfuͤhrt:

. Zur Lösung der mir gestellten Aufgabe wende ich mich zuerst an die Leitung der Unabbängigen sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Die Wahlen brachten der U. S. P. D. 80 Mandate und machen sie damit zur zweitstärksten Partei des künftigen Reichs⸗ tags. Die Beteiligung der U. S. P. T. an der Regierung ist des⸗ halb das Nächstliegende. In unserer jungen deutschen Republik er⸗ schent mir die Teilnahme der U. S. P. D. an der Regierung aber deshalb besonders notwendig, weil nur durch eine nach lints hin verstärkte Koalitionsregierung unsere republikanischen Ein⸗ richtungen gegen alle Angriffe von rechts verteidigt, reaktionäre Attentate auf den Achtstundentag und die sozialpolitischen Errungenschaften der Nachkriegszeit abgewehrt werden können und eine auswärtige Politik durchgeführt werden kann, die den republita⸗ nischen und vazifistischen Ideen der weit überwiegenden Mehrheit des deutschen Volkes entspricht.“

Anschließend bat er den Abgeordneten Crispien zu einer Besprechung, mobei er zum Schluß auf die Dringlichkeit der Regierungsbilbzung wegen der in Spaa zu führenden Ver⸗ handlungen hHinwies.

Auf die es Schreiben ist folgende Antwort der Unab⸗ hängigen Sozialdemokratie, gez. Crispien, eingegangen

„Sehr geehrter Herr Reichskanzler! Im Auftrage des Zentral⸗ komiters der Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands übermittle ich Ihnen folgende Antwort auf Ihre Einladung vom 11. Juni zu einer Aussprache über den Eintrit von Mitgliedern unserer Partei in die neu zu bildende Regierung: Die U. S. P. H. kann nicht in eine Negierung eintreten, die sich die Wiederaufrichtung der im Kriege zusammengebrochenen kapitalistischen Ausbeutungswirt⸗ schaft zum Ziel gesetzt hat und zur Niederhaltung des Proletariats den Militarismus neu belebt und stärkt, wie es die bisherige Koalitions⸗ regierung getan hat. Der Eintrit der U. S. P D. in eine solche Regierung

würde eine Unterstützung der konterrevolutionären Politik bedeuten,

die sie bisher grundsätzlich bekämpft hat, wäre eine Preisgabe ihres Programms und ein Verrat an den Interessen der Arbeiter, Ange⸗ steüten, Beamten, Kleingewerbetreibenden und Kleinbauern, die der U. S. P. D. bei der Reichstagswahl Stimme und Vertrauen ge⸗ schenkt haben für die energische Fortsetzung ihrer Politik des rücksichts⸗ losen proletarischen Klassenkampfes mit dem Ziel der Beseitigung der kapitalistisch⸗militaristischen Klassenherrschaft. Zur Erkämpfung dieses Zieles ist die U. S. P. D. zu Beginn der Repolution in eine gemein⸗ same Regierung mit der rechtssozialistischen Partei eingetreten. Trotz⸗ dem diese Partei versprochen hatte, das sozialdemokratische Progcamm zur Grundlage der Regierungspolitik zu machen, haben ihre Vertrete

unausgesetzt eine Politik der Anlehnung und des Kompromisses mi

den Vertretern der alten staatlichen Bürokratie, der kapitalistische

Parteien und des alten Militarismus betrieben, sodaß die U. S P. D

gezwungen war, aus der Regierung auszutreten, um nicht mitschuldig zu werden an der Wiederbelebung des Kapitalismus und Milstarismus und der von ihnen ins Werk gesetzten blutigen Gewarltpolitik gegen⸗ über der revolutionären Arbetterschaft. Die seitdem betriebene rechts⸗ sozialistische Koalitionspolitik mit kapitalistischen Parteien hat dazu ge⸗ führt, die wahren Machtverhältnifse zu verschleiern und die Arbeitertlasse in ihrem Vormarsch zu behindern. Das Erstacken der Reaktion, wie es bei den Reichstagswahlen zum Ausdruck gekommen ist, ist nur die Folge der rechtssozialistischen Kompromißpolitik mit den geschworenen Feinden der Arbeiterkla se und kann nicht bekämpft werden durch die Fort⸗ setzung der das Proletariat verwirrenden und spaltenden Koalitlons⸗ politik, sondern nur durch eine grundsätzlich klare und konsequente sozialistische Politik, die die Besitzergreifung der politischen Macht durch das Proletariat und dessen Alleinherrschaft bis zur Verwirk⸗ lichung des Sozialismus erstrebt. Ergibt sich aus der Entwicklung der Revolution die einer sozialistischen Regierung, so kommt für die U. S. P. D. als Uebergang nur eine rein sozialistische Regierung in Betracht, in der sie die Mehrpeit hat, den bestimmenden Einfluß ausübt und in der ihr Programm die Grundlage der Politik bildet. Durch diese Antwort dürfte wohl auch nach Ihrer Neber⸗ zeugung die von Ihnen gewünschte Aussprache gegensta delos ge⸗

worden sein.“ 8

Die Reichsschulkonferenz ist gestern vormliitag im großen Sitzungssaal des Reichstagsgehäudes vom Reichs⸗ minister des Innern Koch mit einer Willkommenansprache er⸗ öffnet worden. Der Minister wies darauf hin, daß die Konferenz ein Auftakt zu der großen Gesetzgebung der kom⸗

ahre über das Schulwesen sein solle. Die Bahn sei

frei zu rutigem, besonnenem und überlegtem Fortschritt.

Unter dem Beifall des ganzen Heunsee führte er aus, daß es

etzt nach dem leidenschaftlichen Wahlkampf Zeit sei, sich auf je Gemeinsamkeit kultureller Arbeit zu besinnen.

8

Abzug von

8 ¹ I Einkommen⸗ des Ein⸗ ie am 25. Jun 1920 in Kraft

haben m der Oeffentlichkeit vielfach zu irrigen Annahmen geführt. Wie „Wolffs Telegraphenbäro“ mitteilt, besteht die Ansicht, als ob nur der vom 25. Juni 1920 ab verdiente Arbeitslohn dem 10 prozentigen Abzug unterliege. Der Arbestgeber nimmt daher an, daß, wenn er den Arbeitslohn om Schlusse eines bestimmten Zeit⸗ raumes zahle, er eine doppelte Rechnung aufmachen müsse: einmal was sein Arbeitnehmer bis zum 24. Junt 1920 und dann, was sein Arbeitmnehmer vom 25. Juni 1920 an ver⸗ vient habe. Hiese Auffassung ist irrig.

Die schriften über den kommensteuergesetzes), treten,

Dem 10 prozentigen Abzug unterliegt jeder Arbetslohn, der vom 2B. Juni 1920 an zur Auszahlung gelangt, und zwar auch dann, wenn er auf eine vor dem SX. Juni 1920 liegende Zeit ontfällt. Werden asso beispielsweise für die Lonnwoche vom 21.— 26 Juni 1920 250 Arbeitslohn ausgezahlt, so sind 10 vH von den ganzen 250 zu kürzen. Werden am 30. Juni 1920 1000 Arbeitslohn für den Junt ausgezahlt, so unterliegen die ganzen 1000 demn Abzug. Eine Auseinanderrechnung also zwischen vor und nach dem K. Juni 1920 verdienten? n findet G“ G8“ 8

Der Deutsche Schutzbund teilt mit, daß die Einspruchs⸗ frist für Abstimmungsberechtigte in Ostpreußen bis zum 20. Juni verlängert worden ist. Stimmberechtigte, die den Wahlausweis bis zum 15 Junt noch nicht erhalten haben, tun daher gut, unverzüglich bei der Abstimmungskommission

ihres Geburtsorts Einspruch zu erheben.

wecks Vermeidung von Mißverständnissen teilt die polnische Gesandtschaft mit, daß das Visieren von ässen, Legalisationen ꝛc. nur von denjenigen polnischen onsulaten erledigt werden, in deren Bezirk der betreffende Antragsteller wohnhaft ist. Zurzeit befinden sich in Deutsch⸗ land folgende polnische Konsulate: Köln, Domhof 28; Essen⸗

Ruhr, Huyssen⸗Allee 80; Königsberg, Osipr., Kneipphoefische

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