1920 / 129 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

8 11““ 8— 1“ 1“ Der zuständige Reichsminister darf für die Dauer eines Bedürf⸗ nisses an anderen Orten ständige (auswärtige) Senate errichten.

5 13

„Der Präsident sowie die Senatspräsidenten und rechtskundigen Beisitzer der am Sitze des Reichswirtschaftsgerichts errichteten Senate bilden den großen Senat. Der große Senat wird durch den Prä⸗ sidenten einberufen und hält seine Sitzungen unter dessen Vorsitz ab. Er faßt bindende Beschlüsse über die für die Anwendung und Aus⸗ legung der Gesetze maßgebenden Grundsätze. Zur Beschlußfassung genügt die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich⸗ heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Auf Beschluß des großen Senals können zur Beratung und Entscheidung eigzelger Fragen Mitglieder auswärkiger Senate sowie sachverständige Beisitzer hinzugezogen werden.

§ 14.

Der Präsident kann die zur Vorbereitung der Verhandlung des Reichswirtschaftsgerichts erforderlichen Ermittlungen Hilfsarbeitern übertragen.

Die Hilfsarbeiter müssen zum Richteramte befähigt sein.

Bei dem Reichswirtschaftsgerichte wird eine Geschäftsstelle ein⸗ gerichtet. 8 § 16.

Der Präsident führt die Dienstaufsicht.

Er erläßt unter Zustimmung des zuständigen Reichsministers die Geschäftsordnung des Reichswirtschaftsgerichts. Er regelt den Geschäftsgang und erläßt, soweit gesetzlich darüber nichts vorge⸗ schrieben ist, die für das Verfahren maßgebenden Grundsätze.

Er verkeilt die Geschäfte und kifft Anordnungen für die Gerichts⸗ schreibereie⸗ Kanzlei⸗ und Unterbeamten, für Geschäftsräume und Geschäftsbedürfnisse. 1n

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung liegt dem Vorfitzenden ob. II. Verfahren vor dem Rei chswirtschaftsgerichte. § 18. Auf die Ausschließung und die Ablehnung eines Mitglieds des Reichswirtschaftsgerichts finden die Norschriften der §§ 41 bis 43, des § 46 Abs. 1 und der §§ 47, 48, 1032 der Zivilprozeßordnung ent⸗ sprechende Anwendung. 8 b Ueber die Ausschließung oder Ablehnung eines Beisitzers entschridet ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und pwei rechts⸗ kundigen Beisitzern, über die Ausschließung oder Ablohnung des Vor⸗ sitzenden der Präsident, über die Ausschließung oder Abllehnung des Prä⸗ sidenten der älbeste Senatspräsident. Die Emtscheidungen sind endgültig

G Der Vorsitzende kanmn Behörden sowie Personen, die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Verfahren haben, als Beteiligte ulassen.

§ 20.

Anträge auf Entscheidung des Reichswirtschafbsgerichts sind bei

dem Reichswirtschaftsgerichte schrifkech einemeichen oder mümdlich zur Niederschrift des Geschäftsbeamten anzubringen. Enthält der Antrag die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde, so kann er auch bei diesem Gericht oder dieser Behörde eingereicht werden. Der Antrag foll in diesem Falle vor Ablauf einer Woche dem Rrichswirtschafts⸗ gerichte vorgelegt werden. Im Falle des § 3 bedarf die Vereinbarung der schriftlichen Form. Zur Wahrung der Form genügt Briefwechsel oder die Einreichung ge⸗ frennter, das Einwerständnis mit dor Zuständigkeit ausdrückender Er⸗ klärungen der Parteien bei dem Reichswirtschaftsgerichte. Die Er⸗ klärungen können anch zelegraphisch sbermittelt werden. Die Verein⸗ barung muß, wenn sie für künftige Rechtsstreitigkeiten getwoffen wird, sich auf ein bestimmtes Rechtsverhölivis und die aus diesem ent⸗ at. Rechtsstreitigkeiten beziehen.

Anträgen und Schriftsätzen soll die sstr die Mitteklung an den Gegner erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

§ 21.

Soweit ein Antrag aus Rechtsgründen ohne wei teres als unzulässig oder unbegründet erscheint, kann er durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzenden zurückgewiesen werden. 9

Soweit ein Antrag aus Rechtsgründen ohne weiteres als begründet erscheint, kann ihm durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzenden stattgegeben werden.

Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.

Gegen den Bescheid kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung der Antvag auf Emtscheidung des Senats gestellt werden. Der Bescheid muß hierauf unter Angabe der Frist bimweisen. Wird die Gntscheidung

des Senats beantragt, so gilt der Bescheid des Vorsitzenden als nicht erangen. Andernfalls steht der Bescheid einem endgültigen Urteil des Reichswirtschaftsgerichts gleich.

Einem Beteiligten, welcher durch Naturereignisse oder andere un⸗ obwendbave Zufälle verhindert worden ist, die im § 21 Abs. 4 bestimmto Frist einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stomd zu erteilen. 1““

Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt wenden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis gehoben ist; sie kann durch Vereinbarung der Beteiligten nicht verlängert werden. 8

Nach Ablauf von einem Jahre, vom Ende der versäumten Frist an gerechmet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach der Vorschrift des § 20 Abs. 1. Der Antrag muß enthalten:

1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen,

2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung,

3. die Nachholung des Antrags auf Entscheidung des Senats oder, wenn dieser bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf.

Ueber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet der Senat, welchem die Entscheidung über den im § 21 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Antrag zusteht.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über den im § 21 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Antrag zu verbinden. Der Senat kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Enlscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung beschränken.

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Wird der Antrag nicht durch einen Bescheid des Vorsitzenden 21) erledigt, so sind die Parteien und die sonstigen Beteiligten 19) vor der Entscheidung zu hören.

Die Entscheidung ergeht nach mündllicher Verhandlung unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts der Akten.

Mit Einverständnis der Parteien kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, sofern der Sach⸗ und Streitstand hinreichend geklärt erscheint.

Den Beteiligten ist gestattet, den Verhandlungen beizuwohnen und ihre Anträge mündlich zu begründen. Der Vorsitzende kann auch anderen Personen die Teilnahme an der Verhandlung gestatten.

Die Beteiligten können sich durch einen bei einem deutschen Ge⸗ richte zugelassenen Rechtsanwalte vertreten lassen. Der Vorsitzende kann auch einen andenen rechts⸗ oder sachverständigen Vertreter zu⸗ lassen, wenn nicht besondere Bedenken gegen seine Person vorliegen.

Der 1 ann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen, daß ein Beteikigter oder ein von ihm bestellter Vertreter in der Ver⸗

handlung zu erscheinen hat. 8 27.

Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Verhandlung zu be⸗

Wird ihr Erscheinen angeordnet, so sind sie zur Ver⸗

nachrichtigen.

1 8 8 8 E1“ 1 handlung zu laden. Die Benachrichtigung und die Ladung sind zu⸗ zustellen.

Die Benachrichtigung und Ladung eines Beteiligten, der nicht im Deutschen Reiche wohnt, witd in der Art bewirkt, daß die Geschäfts⸗ stelle das zu übergebende Schriftstück unter der Anschrift des Be⸗ teiligten nach seinem Wohnort zur Post gibt. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen. Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.

Die Benachrichtigung und Ladung ergeht an Beteiligte, deren Wohnort nicht bekannt ist, oder mit denen eine schriftliche Verständigung unmöglich ist oder nur bei erheblichem Zeitverluste möglich sein würde, durch Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Benachrichtigung oder Ladung anordnen.

Haben die Beteiligten einen Vertreter oder am Sitze des ständigen Senats einen Zustellungsbevollmüchtigten bestellt, so er die Benachrichtigung oder Ladung an diesen.

Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermine trotz recht⸗ zeitiger Benachrichtigung oder Ladung nicht gehörig vertreten, so kan gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden. .“

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Zu der Verhandlung wird ein Gerichtsschreiber zugezogen.

Ueber jede Verhandlung soll eine Niederschrift gefertigt werden. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Be⸗ teiligten und der bei dei Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten.

Die Verhandlungsniederschrift soll insoweit, als sie Erklärungen von Beteiligten oder von Zeugen oder Sachverständigen wiedergibt, den in Betracht kommenden Personen vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Wird sie genehmigt, so soll dies vermerkt werden; wird die Genehmigung versagt, so soll der Grund angegsben werden.

Die Verhandlungsniederschrift soll von dem Vorsiteenden und dem Schriftführer unterschrieben werden.

Die Verhandlungssprache ist deutsch. Eingaben und Schriftsätze, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, haben nur dann Anspruch auf Berücksichtigung, wenn ihnen eine beglaubigte deutsche Uebersetzung beigefügt ist; das gleiche gilt für beigefügte Urkunden und sonstige Schriftstücke. § 31

Der Vorsitzende kann anberaumte Termine verlegen, Verhand⸗ lungen vertagen und Termine zur Verkündung einer Entscheidung an⸗ beraumen. b

Die Verkündung von Entscheidungen ist jedoch nicht erforderlich.

Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder eines von ihm zum Verichterstatter ernannten Beisitzers

§ 33.

Das Reichswirtschaftsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, kann den Beteiligten. aufgeben, binnen einer bestimmten Frist die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich ihr Anspruch oder das Rechtsmittel stützt, in einem Schriftsatz niederzulegen und Ur⸗ kunden sowie andere Beweismittel vorzulegen oder Zeugen zu gestellen; dabei kann verlangt werden, daß der Schriftsatz von einem mit schrift⸗ licher Vollmacht versehnen, bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist. Die Frist soll nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als einen Monat betragen.

Bei Versäumung der Frist kann das Reichswirtschaftsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweis⸗ mittel entscheiden.

§ 34.

Das Reichsrrirtschaftsgericht, vor seinem Zusammentreten der 8v kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antxvag Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen sowie Versicherungen an Eides Statt abnehmen. Die Beweisaufnahme kann vom Senat oder dem Vorsitzenden einem Mitglied des Senats oder einem der im § 14 bezeichneten Hilfsarbeiter übertragen werden; der Beauftragte soll bei der Beweisaufnahme einen Gerichtsschreiber heranziehen.

Der Vorsitzende kann eine Beweisaufnahme schon vor Einleitung eines Verfahrens zur Sicherung des Beweises anordnen, wenn zu be⸗ sorgen ist, daß das Beweismittel verloren gehen oder seine Benutzung erschwert werde. 1“]

Auf die Erledigung des Zeugen⸗ und Sachverständigenbeweises sowie auf die sonstigen Arten der Beweisaufnahme finden die Vor⸗ schriften der Zwwilprozeßordnung entsprechende Amwendung. 1

Die Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Ersuchen des Reichswirtschaftsgerichts oder der Vor⸗ fitzenden der Senate um Gewährung von Rechtshilfe zu entsprechen. Auf die von den Gerichten zu leistende Rechtshilfe finden die §§ 158 bis 162, 185, 166 und 187 des Gerschtsverfassungsgesetzes entsprechende Amvendung.

§ 35.

Das Reichswirtschaftsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, kann in jeder Lage des Verfahrens bis zum Urteil einst⸗ weilige Anordnungen erlassen.

Insbesondere kann in einem Verfahren zur Festsetzung einer Ent⸗ schädigung oder eines Uebernahmepreises für entzogene Gegen⸗ stände im Einverständnisse mit dem Schuldner eine Abschlagszahlung angeordnet werden.

§ 36.

Das Reichswirtschaftsgericht ist nach freiem Ermessen in ge⸗ eigneten Fällen befugt, ohne weitere Erhebungen a Grund seiner Geschäftserfahrung zu entscheiden. 8

Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt die Stimmen.

Die Entscheidungen erfolgen nach der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu ent⸗ scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringeren abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 18“

Ist ein Berichterstatter ernannt, so gibt dieser seine Stimme uerst ab. Im übrigen stimmen die sackwerständigen Beisitzer vor

n rechtskundigen und stimmt der jüngere Beisitzer vor dem älteren. der Vorsitzende zuletzt ab. § 38.

Hängt die Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage oder einer anderen Frage von grundsätzlicher Bedeutung ab, so kann der Senat vor seiner Entscheidung die Frage dem großen Senate zur Beschlußfassung vorlegen.

Will in einer Rechtsfrage oder in einer anderen Frage von grund⸗ sätzlicher Bedeutung ein Senat von seiner eigenen früheren Ent⸗ scheidung oder von der Ensscheidung eines anderen Senats oder des großen Senats abweichen, so ist über die streitige Frage eine Ent⸗ scheidung des großen Senats einzuholen.

§ 39.

Die Endentscheidung erfolgt durch Urteil. Namen des Reichs. Es enthält: 1

1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter

und der Prozeßbevollmächtigten nach Namen, Stand oder Ge⸗ werbe sowie Wohnort, -

die Namen der Mitglieder des Reichswirtschaftsgerichts, welche

bei der Entscheidung mitgewirkt haben,

die Begründung der Entscheidung,

Hdie von den Entscheidungsgründen äußerlich zu sondernde Urteils⸗

formel. Bildet die Verpflichtung zu einer Leistung den Gegen⸗ stand des Urteils, so hat die Urteilsformel auch den Berechtigten und Verpflichteten zu bezeichnen. 1

Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unter⸗ schreiben. Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vor⸗

Das Urteil ergeht im

“.“ 11“

der §§ 22 bis 24 entsprech

2 Urteil bemerkt. Das Urteil wird mit der Eingangsformel: . „Im Namen des Reichs“ durch die Geschäftsstelle des Reichswirtschaftsgerichts ausgefertigt. Den Beteiligten ist eine Ausfertigung zuzustellen. § 40.

Ein Urteil des Reichswirtschaftsgerichts kann auf Antrag einer Partei berichtigt werden, wenn

1. die Entscheidung gegen den klaren Inhalt der Akten verstößt oder ein Anspruch oder eine Tatsache, die für die Entscheidung erheblich ist, in dem früheren Verfahren nicht in Betracht gezogen worden ist,

.die Unterlagen, auf denen die Entscheidung beruht, unrichtig oder unvollständig waren und die Beteiligken ohne ihr Ver⸗ schulden außerstande gewesen sind, in dem früheren Verfahren E“ oder Vervollständigung der Unterlagen herbei⸗ zuführen,

3. nach Ergehen der Entscheidung eine Tatsache eingetreten ist,

die, wenn die Entscheidung erst nach ihrem Eintritt ergangen

wäre, eine Aenderung ihres Inhalts herbeigeführt hätte, uund die Partei durch einen der in Ziffer 1 bis 3 auf⸗ geführten Umstaͤnde benachteiligt ist.

In den zu 2 und 3 bezeichneten Fällen ist die Berichtigung jedoch nur dann zulässig, wenn das Reichswirtschaftsgericht sie zur Ver⸗ meidung einer offenbaren Härte oder Unbilligkeit für geboten erachtet.

Der Antrag auf Berichtigung ist in den Fällen der Nr. 1 und 2 vor Ablauf einer Frist von drei Monaten und in den Fällen der Nr. 3 vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit der Zustellung der Entscheidung zu stellen.

Bei Versäumung der 1.g des Abs. 3 finden die Vorschriften

bende Anwendung. 5

§ 41. 28 5

Wird die Berichtigung eines Ürteils bemmtragt, so entscheidet der große Senat darüber, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens gegeben sind. Irnsoweit die Vonaussetungen als gegeben erachtet werden, ist die Sache an den Senat zur Einleitung eines Berichtigungsverfahrens zurückzuverweisen. Die Fricperwesteng kann an e anderen Senat erfolgen. In dem Berichtigungsverfahren sind die Beteiligten zu hören. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung er⸗ sgen sssern nicht die Zurückverweisung an einen anderen Senat er⸗ folgt ist Insoweit die Voraussetzungen für die Einleitung eines Be⸗ richtigungsverfahrens nicht als gegeben angesehen oder sich die Ent⸗ scheidung selbst aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist der Antrag zurückzuweisen.

§ 42.

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtig⸗ keiten können von dem Vorsitzenden und, falls sich der Schreibfehler lediglich in der Ausfertigung findet, von dem ausfertigenden Ge⸗ schäftsbeamten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

§ 43.

Wird ein Urteil des Reichswirtschaftsgerichts auf Grund der Vorschriften der §§ 40 bis 42 berichtigt, so ist jeder Beteiligte, der auf Grund des Urteils etwas zu Unrecht erhalten hat, verpflichtet, das Empfangene nach den Vorschriften über die Herausgabe einer un⸗ gerechtfertigten Bereicherun zurückzugeben. Ueber diese Verpflichtung entscheidet das Reichswirtsghastsgericht im Berichtigungsverfahren.

§ 44.

Aus dem Urteil des Reichswirtschaftsgerichts und der im § 43 bezeichneten Entscheidung sowie aus einem vor dem Reichswirtschafts⸗ gericht oder dem Vorsitzenden abgeschlossenen, in die Verhandlungs⸗ niederschrift aufgenommenen Vergleiche findet, soweit im § 45 nichts Abweichendes bestimmt ist, die Zwangsvollstreckung statt.

Auf die Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften der Zivil⸗ prozeßordnung sineem he Anwendung.

Die vollstreckbare Ausfertigung wird durch die Geschäftsstelle des Reichswirtschaftsgerichts erteilt. Die nach § 732 der Zivilprozeß⸗ ordnung erforderlichen Entscheidungen sind durch den Vorsitzenden zu treffen. Das Reichswirtschaftsgericht gilt im Sinne der §§ 731, 767 bis 770, 791, 887 bis 890 893 der Zivilprozeßordnung als Probefsgericht es entscheidet bei Vergleichen auf die im § 797 Abs. 5

bezeichneten Klagen. Die Vorschriften des

der Z vilprozeßordnun §§ 916 bis 945 der Zivilprozeßordnung finden keine Anwendung. § 45

Ist auf Grund eines Urteils des Reichswirtschaftsgerichts oder eines vor dem Reichswirtschaftsgericht oder dem Vorsitzenden abge⸗ schlossenen, in die Verhandlungsniederschrift aufgenommenen Vergleichs der Reichsfiskus oder ein Landesf skus zu Leistungen verpfl chtet, so hat der Vorsitzende die Bewirkung der Leistungen an den Empfangs⸗ berechtigten, soweit sie sofort fällig sind, von Amts wegen binnen zwei Wochen nach der Entscheidung, im übrigen auf Antrag des binnen zwei Wochen nach Fälligkeit zu ver⸗ anlassen.

§ 46.

Die an dem Verfahren beteiligten Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes können in jeder Lage des Verfahrens von dem Stande der Sache durch Kenntnis nehmen.

Den übrigen Beteiligten kann der Präsident die Akteneinsicht nach freiem Ermessen gestatten. ““

III. Kosten des Verfahrens.

§ 47.

Die Mitglieder des Reichswirtschaftsgerichts sowie die im § 14 bezeichneten Hilfsarbeiter erhalten bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes aus Reichsmitteln Tagegelder und Reisekosten.

Die Höhe der Togegelder und Reisekosten bestimmt der zuständige Reichsminister im Uenverneinen mit dem Reichsminister der

§ 48.

Für die durch Urteil erfolgenden Entscheidungen des Reichswirt⸗ schaftsgerichts wird eine in die Reichskasse fließende Gebühr erhoben. Die Gebühr ist nach dem Werte des Streitgegenstandes und der Höhe der dem Reiche erwachsenen Auslagen m bemessen. Daneben kann auch die dem Gerichte verursachte Mühewaltung berücksichtigt werden.

Die Gebühr soll nicht mehr als 5 vom Hundert des Wertes des Streitgegenstandes und nicht mehr als 50 000 betragen.

Wird der Antvag auf Berichtigung eines Urteils zrückgewiesen, so wind hierfür eine besondere Gebühr von dem Antragsteller erhoben.

Aus besonderen Gründen kann von der Erhebung einer Gebühr Abstand genommen werden.

Wird das Verfahren auf andere Weise als durch Urteil, beendet, so sind lediglich die durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu erstatten. Für die durch mehrere Beteiligte veranlaßten Auslagen haften die Beteiligten für die Erstattung als Gesamtschuldner. Die Vorschrift des Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 49.

Das Reichswirtschaftsgericht entscheidet im Urteil nach billigem Ermessen darüber, wer die Gebühr zu tragen hat, sowie darüber, ob aus besonderen Gründen von der Erbebung einer Gebühr Abstand genommen werden soll.

Die Festsetzung der Höhe der Gebühr erfolgt, sofern sie nicht in dem Urteil getroffen worden ist, endgültig durch den Vorsitzenden.

Im Falle des § 48 Abs. 4 wird der Betrag der zu erstattenden baren Auelagen und die Person des Zahlungspflichtigen durch den Vor⸗ sitzenden, im Falle des § 48 Abs. 2 die Höhe der Gebühr durch den großen Senat endgültig bestimmt.

Die Beitreibung der Gebühr und der Auslagen erfolgt auf Er⸗ suchen des Reichswirtsckaftsgerichts nach den landesgesetzlichen Vor⸗ schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Soweit Gebühren oder Auslagen vom Reichsfiskus zu tragen sind, bleiben sie außer Ansatz. ö1“

Das Reichswirtschaftsgericht, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, kann die Anberaumung eines Termins oder die Anordnung einer Beweisaufnahme von der Einzahlung eines Vorschusses zur Deckung der Reichskasse wegen der durch die Verhandlung oder die Beweisaufnahme erwachsenden Auslagen abhängig machen.

„Das Reichswirtschaftsgericht entscheidet im Urteil darüber, wer die den Beteiligten erwachsenden Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die §§ 91 bis 98, 100, 101 und der § 103 Abs. 1 der Zivilprozeß⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung.

Die Festsetzung des Kostenbetrags, der einem Beteiligten auf Grund eines Urteils oder eines vor dem Reichswirtschaftsgericht oder dem Vorsitzenden abgeschlossenen, in die Verhandlungsniederschrift auf⸗ genommenen Vergleichs zu erstatten ist, erfolgt auf Antrag endgültig durch den Vorsitzenden. Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.

Auf den Festsetzungsbeschluß finden die Vorschriften der §§ 44,

45 entsprechende Anwendung. v

IV. Rechtsanwaltsgebühren. § 52. Die Vergütung für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts in dem erfahren vor dem Reichswirtschaftsgerichte sowie für die beratende Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, die er aus Anlaß eines solchen Verfahrens ausübt, bestimmt sich nach einer von dem zuständige

2 N

Reichsminister zu erlassenden allgemeinen Anordnung.

V. Uebergangsvorschriften.

In den zur Zuständigkeit des Reichswirtschaftsgeric

Angelegenheiten kommen die seither erlassenen, die Zusammensetzung und das Verfahren, Gebühren und Kosten betreffenden Vorschriften nur insoweit zur Anwendung, als sie ausdrücklich aufrechterhalten werden.

Unberührt bleiben

1. § 3 Abs. 7 der Verordnung über die Sicherstellung von bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 357) in Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1917 ( Gesetzbl. S. 375),

18 Abs. 2 der Anordnung für das Verfahren vor dem Reiche— schiedsgerichte vom 22. Juli 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 469) und § 19 Abs. 2 dieser Anordnung, soweit er die Erstattu notwendiger Auslagen in den auf Grund des § 2 Abs. 1 d Verordnung zur Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Ju 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 357) in der Fassung der Bekannt machung vom 26. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 375) statt⸗ findenden Verfahren zum Gegenstande hat,

5 Abs. 2 der Anordnung über das Schiedsgericht für die Kohlenverteilung vom 21. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 250), § 4 Abs. 2 und 3 gericht für Binnenschiffahrt, vom 25. Februar 1918 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 91),

5. § 74 Abs. 3 Satz 1 der Kohlensteuerausf vom 12. Juli 1917 (Zentvalblatt für Deutsche Reich S. 165) und § 74 Abs. 6 Satz 1 der Kohlensteuerausführungs⸗ bestimmungen, soweit er eine Vorschrift über den Wert des Streitgegenstandes enthölt,

.C 6 Abf. 2, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6, § 8 Abs. 3 und 5, § 9 Satz 2 Halbsatz 2, § 10 Abs. 4, § 11. Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 13 Abs. 1 Satz 4 der Vertragsablösungsvevordnung vom 8. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1375).

§ 54.

Die dem Reichswirtschaftsgerichte durch die Vertragsablösungs⸗ verordnung vom 8. August 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1375), die Ver⸗ ordnung, betreffend Nichtigkeitserklärung von Verträgen vom 18. Sep⸗ tember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1700), und die Verordnung über die Abgeltung von Ansprüchen gegen das Reich vom 4. Dezember 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2146) übertragenen Entscheidungen erfolgen durch erweiterte Senate 10 Abs. 1).

Die dem Reichswirtschaftsgerichte durch die Verordnungen über die Rückgabe der aus Belgien und Frankreich entfernten Maschinen vom 28. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 349), vom 5. Mai 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 449) und vom 14. November 1919 Keichs⸗ Gesetzbl. S. 1884) übertragenen Entscheidungen erfolgen durch er⸗ 1S Senate, sofern der Wert des Streitgegenstandes 300 000 Mark übersteigt.

§ 55.

In den am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bei dem Reichswirtschaftsgericht anhängigen Sachen sind für das weitere Ver⸗ fahren die Vorschriften dieser Verordnung maßgebend.

War vor die em Tage der Termin zur Verhandlung anberaumt, so finden auf die Erledigung der Sache die bisherigen das Verfahren betreffenden Vorschriften Anwendung.

Berlin, den 21. Mai 1920.

8 Die Reichsregierung. Müller.

1“

Verordnung, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 8. Juni 19220.

Aunuf Grund der die wirtschaftliche Den obilm chung be⸗ treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be⸗ treffend Auflösung des Reichsministeriums füͤr wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438), angeordnet, was folgt:

Die Verordnung vom 31. März 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 372) über die Abänderung der Verordnung über die Neuausstellung von Zu⸗ lassungsbescheinungen für Kraftfahrzeuge vom 21. Februar 1919 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 243) tritt außer Kraft.

Für die Zulassung zum Verkehr und die Kennzeichnung der im Eigentume der Heeresverwaltung stehenden Kraftfahrzeuge gelten nun⸗ mehr wieder ausschließlich die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 389); die im § 1 Satz 2 der Verordnung über die Neuausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge vom 21. Februar 1” v S. 243) enthaltene Sonderregelung kommt in fortfall.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

sh Berlin, den 8. Juni 1920.

Der Reichsverkehrsminister. V 1 Bauer.

8 ““

Auf Grund der Bestimmung im § 11 Absatz 1 der See⸗ manngsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs Gesetzbl. S. 175) hat der Reichsrat den Preis für das Seefahrts buch mi Wirkung vom 1. Juni 1920 auf 2,40 festgesetzt. 1 Berlin, den 12. Junt 1920 Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Scharmer.

Druckfehlerberichtigungen. 1) In der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung und den Höchstpreis von Leichtöt, Rohbenzol, Benzo! und Toluol

gehörigen

F 8 zungsbestimmungen

Ugriere

letzter Lagerstelle,“ lauten: „560 Mark für 100 Kogramm

Reingewicht ab letzter Lagerstelle,“.

2) In dem Gesetze, betreffend Gewährung einer Ent⸗ schädigung an versetzte Beamte und von Umzugskosten beim Waohnungswechsel am Orte, vom 21. Mai 1920 (Reichs⸗ S. 1061, Reichsanzeiger Nr. 114) muß es im § 6 erste Zeile statt „I. Juni 1919“ heißen: „1. Julr 1919“. Die

5 im Reichs⸗Gesetzbl. S. 1138, Reichs⸗

Berichtigung Nr. anzeiger Nr. 125 wird damit aufgehoben. 9 2 2

Hekanntmachun

Dem Händler Henry Willi Brockmöller, wohnhaft in Bergedorj, Große Straße 29, dem durch Beschluß der Land⸗ verrenschaften vom 1. Dezember 1919 der Handel mit Krämer⸗ und

1

Feitwaren aller Art untersagt war, wird der Handel mit und Fettwaren aller Art wieder ge⸗

Krämer⸗ stattet. Hamburg, den 10. Juni 1920.

Die Landherrenschaften. J. A.: Meyer.

Bekanntmachung. Den Großhändlern Emil Kuhne in Sallingerstraße 2, vuvnd Adam Knöchel in

Augsburg, Augsburg,

Schuützenstraße 6, Inhaber der Holz⸗ und Kohlengroßhandlung Kuhne wurde durch Beschluß des Stadtrats Angsburg vom zur Fernhaltung

vnzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. 9. 15 und den Ausführungsbestimmungen hierzu vom 9. 10. 15 der Klein⸗ und Großhandel mit Holz und Kohlen untersagt. Augsburg, den 26. Mai 1920. Stadtrat. Ackermann.

Bekanntmachung.

Dem Händler Gustav Willy Hanke in Doͤheln Handel mit Tabakwaren wegen Unzuverküffigkeit unter⸗ sagt worden. 8 döbeln, am 8. Juni 1920.

8 8 22 Der Stabtrat. Stadtrat

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 128 des Rerchs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 7596 das Gesetz, betreffend Erweiterung der Ver⸗ ordnung über eine militärische Amnestie vom 7. Dezember 1918, vom 6. Juni 1920, unter .

Nr. 7597 das Gesetz über weitere Ausdehnung der Ver⸗ sicherungspflicht in der Angestelltenversicherung, vom 31. Mai 1920, unter

Nr. 7598 eine Verordnung des Reichsprösidenten, be⸗ treffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nötigen Maßnahmen auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, vom 30. Mai 1920, mnter

Nr. 7599 Ausführungsbestimmungen des Reichswehr⸗ ministers zu § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 30. Mai 1920, betreffend Zusammensetzung der Anklagebehörden (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1147), vom 30. Mai 1920, unter

Nr. 7600 weitere Ausführungsbestimmungen zu § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 30. Mai 1920, be⸗ treffend Zusammensetzung der Anklagebehörden (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1147), vom 7. Juni 1920, unter

Nr. 7601 eine Zekanntmachung über die Nachweisung, Verrechnung und Zahlung der von den Krantenkassen auf Grund des Gesetzes über Wochenhilfe und Wochenfürsorge vom 26. September 1919/30. April 1920 mm der Fassonz vom 22. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1069) veraussagten Zeträge fůr Familienhilfe und Wochenfürsorge, vom 7. Juni 1920, unter

Nr. 7602 eine Verordnung üder die Regelung der Teer⸗ wirtschaft, vom 7. Juni 1920, und unter

Nr. 7603 eine Bekanntmachung, betreffend die Aenderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit ausgebrauchter Gasreinigungsmasse vom 25. April 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 680], vom 9. Juni 1920.

Berlin, den 12. Juni 1920.

Postzeitungsomt.

Krüer

Preußen.

Auf Grund des § 1 der Verordnung, betreffend ein ver⸗ einfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. September 1914 (Gesetzsammwl. S. 159), in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) und vom 15. August 1918 (Gesetzsamml. 5. 144), wird bestimmt, daß das ver⸗ einfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung bei der Ausübung des Enteignungsrechts, das der Werschen⸗Weißenfelser Braunkohlen⸗Aktien⸗ gesellschaft in Halle a. S. zur Erweiterung des Tage⸗ banes ihrer Braunkohlengrube Emma bei Trebuit im Kreise Weißenfels burch Erlaß der Preußischen Staats⸗ regierung vom 19. April 1920 versiehen ist, Anwendung zu finden hat.

Berlin, den 15. Mai 1920.

Die Preußische Staatsregierung. Braun Fischbeck. Haenisch. Dr am Zehnhoff. Oeser. Siegerwald. Severing. Läͤdemann.

Auf Grund der §§ 1, 9a der Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren, vom 11. Sep⸗ tember 1914 (Gesetzsamml. S. 159), in der Fassung der Ver⸗ oronung vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57), vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141¹), vom 10. April 1918 (Gesetzsamml. S. 41) und

Senftenberg, Kreis Kalau, als Grube Meurostolln bei Meuro gegen den Eigentümer der Parzelle

1 8 16“

burg a. H., Justizrat Dr. H I1 8 8 Max Liebmann Schneider, Dr. Albert Stahl August Stempel, Dr. Georg Weiß, Wilhelm Wolff, Dr. Hans Martin Margoninsky Dietrichs und Franz Foerster in Hattingen, Dr. Adolf ten ven. Heinrich Koch, Wilhelm Möcklinghoff, Dr.

vom 15. August 1918 (Gesetzsäamml. S. 144) wird bestimmt, daß die Vorschriften dieser Verorbnung auf das Enteignungsverfaßren Anwendung zu finden haben, das die Gewerkschaft Louise II in im genaunten Kreise Gemarkung Meuro Nr. 611/215 zum Zecke der Ueberführung von? braumgleisen Parzelle und der Unterfahrung der Parzelle mit einer Hilfsbaustrecke gemäß 88 135 ff. des Allgemeinen Berggesetzes

z für die Preußischen Staaten om 24. Juni 1865 (Gesetzsamm

S. 705) beantragt hat. Berlin den 19. Mai 1920. Die Preußische Staatsregierung. Braun. Fischbeck. Oeser. Stegerwald. Sevovering.

8

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Gewerbeassessoren Schwertner in Bonn, Vertsche⸗ wall in Trier, Möhius in M⸗Gladbach, Fischer i Hirschberg, Stiller in Berlin, Goeldner in Elbing, Richter in Lennep und Grimm in Düsseldorf sind zu Gewerberäten ernannt worden. 88“

Die Gewerbereferendare Walkhoff aus Breslau und Valentin aus Berlin sind zu Gewerbeassessoren ernannt un den Gewerbeinspektionen Breslau⸗Ost und Berlin⸗Ost als Hilfsarbeiter überwiesen worden. 8—

Zum 1. Juli d. J. sind versetzt worden:

Die Gewerberäte Wenzel von Barmen nach Wiesbaden und Fritz ven Aachen II nach Frankfurt a. O. ihnen sind die Stellen der gemerbetechnischen Hilfsarbeiter bei den Re⸗ gierungen in Wiesbaben und Frankfurt a. O. verliehen worden ferner die Gewerberäte Steg von Göttingen noch Barmen, Richter von Lennep nach Göltingen und Grimm von Düsseldarf nach Aachen zur Verwaltung der Gewerbe⸗ inspektionen Barmen, Göttingen und Aachen I.

die Gewerbeossessoren Hellwig von Berlm C nod zur Verwaltung der Gewerheinspektion Köln⸗Nord, Fise von Köln⸗Süd nach Halle a. S., Walkhoff von Breslau nach Berlin und Valentin von Berlin⸗Ost nach Püssetd zur Verwaltung der Hilisarbeiterstellen bei den Ge werbe⸗ inspektionen Halle a. S., Berlin C und Düsselderf⸗Stadt.

Dem Gewerberat Winterhager in Köln⸗Nord ist zum bei der Regierung in Köln verliehen worden.

Lüdemann. S

Ministerium des Innern. Der Regierungsrat Dr. Genzmer ist zum Ministe Ninisterium des Innern ernaunt worden.

Justizministerium. 8*

„„Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Kalischer vom Amisgericht in Berlin⸗Schöneberg ist die nachgesuchte Dienst⸗

enilassung mit Ruhegehalt erteilt.

Der Landgerichtsrat Neuber in Danzig ist nach Hannover

Zu Landgerichisräten sind ernannt: der Hilfsrichter Nie⸗

er

pagen in Frankfurt a. O., die Gerichtsassessoren Dr. Julius Kramer und Hugo Winter in Duisburg, der Hilfsstaats⸗ anwalt Greiff und der Gerichtsassessor Dr. Elberfeld und der Hilfsrichter Dr. Ludovici in Koblenz.

Pauls in

1.

Zu Amtsgerichtsräten sind ernannt: der Gerichtsasses r. Lind in Neukölln, der Hilfsrichter Dr. Paul Thelen in

Dinslaken und der Hilfsrichter Schwarte in Wermelskirchen.

Der Staatsanwaltschaftsrat Brendel bei der Staats⸗ des Landgerichts I in Berlin ist nach Neuwied versetzt. 8

Der Notar Justizrat Cremer ist Köln ist gestorben.

Der Amtssit ist angewiesen den Notaren Pröbster aus Elberfeld in Düsseldorf, Justizrat Keßler aus Jüchen in Andernach,

Dr. Richter aus Dormagen in Bonn, Juftizrat Hollenberg

aus Solingen in Köln und Justizrat BZlumenthal aus Kulm

Zu Notaren sind ernannt: die Rechtsanwälte Willy Fricke, Dr. Kurt Kochmanp, Wilhelm Roth in Branden⸗

d. Lebrecht, Justizrat Simon Ferdinand SZecker, Dr. Hans Buttersack, Dr. Karl Milch, Wilhelm Rabe, Jokob

in Insterburg.

Dr. Zweck in Wiesbaden, in Essen⸗Borbeck, Justizrat Louis

Jasef Schrage und Wilhelm Tümler in Münster i. W. In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗

anwälte: Dr. Wisniewski bei dem Oberlandesgericht in

Marienwerder, Preuß bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Schneidemwuͤhl und Dr. Frohne bei dem Amts⸗ gericht in Treffurt.

Mit der Löschung des Rechtsanwalls Dr. Frohne in der Rechtsanwaltsliste ist auch sein Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen die

Rechtsanmwälte: Justizrat Zlumenthal aus Kulm bei dem

Amtsgericht und dem Landgericht in Insterburg, Justiz⸗ rat Hausmann und Heumüller, bisher bei dem Land⸗ gericht in Stade, auch bei dem Amtsgericht daselbst, Erich Schumacher, bisher bei dem Landgericht in Magde⸗ burg, auch bei, dem Amisgericht daselbst, und Kale⸗ feld aus Sobernheim bei dem Amtsgericht in Kreuznach, die Gerichtsassessoren: Dr. Fritz Hamburger bei dem Land⸗ gericht II in Berlin, Westerberg bei dem Landgericht in Essen und Dr. Ludwig Pape bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hannover sowie der Regierungsrat Dr. Hilde⸗ brand bei dem Amtsgericht in Grünberg (Schlesten).

Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Mitze, Dr. Franz Oppenheim, Dr. Lattermann, Dr. Fritz Jonas, Dr. Wieneke, Dr. Hans Heinrich, Dr. Martin Joseph, Nöldechen im Bezirk des Kammergerichts, Dr. Alfred Weiß, Gustav Schönfelder, Wolfgang Geißler, Dr. Erich Cohn im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Breslau, Maedge, Scharlach, Reese, Helmut Israel im Bezirk des Oberlanbesgerichts zu Celle, Schaette, Ohse, Schölling im Bezirk des Ober⸗ landesgerichts zu Düsselvorf, Dr. August Fischer, Winkel⸗ mann, Dr. Schaad, Dr. Anton Jaeger im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M., Rintelen, Glas⸗ machers im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Hamm, Dr. Josef Sommer, Welsch, Bubenzer, Borries, Dr. jur. et rer. pol. Peter Trimborn im Bezirk des Ober⸗ landesgerichts zu Köln, Kurt Weber im Bezirk des Ober⸗ landesgerichts zu Königsberg i. Pr., Gronen, Karl Müller, Bofüner, Dr. Rohkrämer im Bezirk des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S. und Dr. Hans Hirschberg im Bezirk des Obertandesgerichts zu Stettin.

Aus dem Justizdienste sind geschieden die Gerichtsassessoren: Aschmann, Dr. Johann Kirchholtes. Marximilian König,