3. September 1910 (
Benehmen mit den beteiligten Ministerien; Kontrolle der ört⸗ lichen Durchführung der von den Reichszentralbehörden in dieser Hinsicht verankaßten Maßnahmen, insbesondere der ordnungs⸗ maͤßigen Verteilung der Ueberschichtenzulagen. Dem Reichs⸗ und Staatskommissar wird das Recht auf 1 1.“ §§ 1, 3 und 4 der Verordnung vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Ge etzöl. S. 609) mit den daraus sich ergebenden Befugnissen übertragen. 3. een der Arbeiterwohlfa “ nach besonderer stimmung des Ministeriums für Volkswohlfahrt. 4. Beratung der Betriebsräte. II. Sovweit bisher eine in den Rahmen dieses Erlasses fallende Tätig⸗ it durch den Reichs⸗ und Staatskommissar Severing oder dessen Vertreter ausgeübt worden ist, ist diese mit dem heutigen Tage beendet. III. Zum Reichs⸗ und Staatskommissar wird Herr mit dem Amtssitz in Dortmund ernannt. Berlin, den 11. Juni 1920. “
Die Reichsregierung. Die Preußische Staatsregierung. v“““ Braun. 4 v
Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung gegen den Wucher bei Vermittlung von Mieträumen vom 31. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1364).
Vom 31. Mai 1920.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gese gebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1519 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs⸗ regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
ANriikelhlht.. b Im § 4 zweiter 7“ zweiter Halbsatz der Verordnug gegen den Wucher bei Vermittlung von Mieträumen vom 31. Juli 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1364) tritt an die Stelle der Ziffer „1920“ die Ziffer „1925“. Artikel II. . .“ Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in raft. Beerlin, den 31. Mai 1920. Die Reichsregierung. Müller.
—.
Ernst Mehlich
—
v“ Verordnung
Uber die Abwicklung der Geschäfte, welche sich
aus den Liquidationen, Zwangsverwaltungen
und 1“ in den besetzt ge⸗
wesenen Gebieten Belgiens und Frankreichs er geben.
Vom 2. Juni 1920. Auf Grund des 8 27 Abs. 1 und 3 des Ausführungs⸗ esetzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 ichs⸗ eiesbl. S. 1530) wird bestimmt: 8 Liquidatoren, Zwangsverwalter und Aufsichtspersonen, welche in den esen sind,
etzt gewesenen Gebieten Belgiens und Frankreichs tätig ge⸗
sowie ihre ehemaligen Angestellten haben der Nöeihs. entschädigungskommission als der für die Abwicklung ihrer Geschäfte allein zuständigen Stelle über ihre Tätigkeit Auskunft zu erteilen, ins⸗
besondere bei Erstattung der Schlußberichte die Anweisungen der Reichs⸗ entschädigungskommission zu beachten. “ Artikel 2.
Die Reichsentschädigungskommission kann Liqudatoren, Zwangs⸗
verwalter und Aufsichtspersonen sowie ihre ehemaligen Angestellten zur Erfüllung der ihnen na
sch Artikel 2 obliegenden Veppflichtungen härch Festsetzung pon ---E ee bis zu eintausendfünfhundert Mar nhalten. Die Strafe kann wiederholt festgesetzt werden. 8
Artikel 3. 1 Standen mehrere Liquidatoren, Zwangsverwaltungen oder Beauf⸗ zchtigungen unter einer gemeinschaftlichen 8 erleitung, so finden vor⸗ 1 9, 3ae Bestimmungen auf den Leiter und die Angestellten dieser Stelle entsprechende Anwendung. Artikel 4.
Die Verordnung sritt mit ihrer Verkündung in Berlin, den 2. Juni 1920. 6
Die Reichsregierung. Müller.
Kreoft.
“
Verordnung, betreffend Fuhrkosten der Reichsbeamten.
Vom 31. Mai 1920.
Auf Grund des § 18 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs Gesetzbl. S. 245) wird im Einvernehmen mit dem Reichsrat verordnet, was folgt:
§ 1. Der H 3 der Verndmumng. betreffend die Tagegelder, die Fuhr⸗ klosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der assung vom eichs.Gesetzbl. S. 993) und vom 3. Januar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 93 94) wird wie folgt geändert: 8 1 1. Die Ziffer 1 des Abs. 1 erhält folgende Fassung; 8 „1) für Wegstrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen zurück⸗ gelegt werden können, 8 c
E111114“ —
innerhalb d
Rehh Mark
—
die im § 1 unter 1 bis IV bezeichneten Be⸗ amten, wenn der Fabrpreis für die erste Wagenklasse bezahlt it wenn der Fahepreis für die erste Schiffs⸗ ee. ärpvrh 11818686“ son t * 2 * . „ * 2 2 9 90 9 9 2 die unter V bezeichneten Beamten, wenn der geevenns für die zweite Wagenklasse be⸗ za t 1 . . 2 * . 2 * 2 * 2 2 * wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs⸗ on „ „ . 8 8 * 0 9 8 . . 8 8 „ die unter VI bezeichneten Beamten, wenn der ahrpreis fär die zweite Wagenklasse vder r die erste Schiffsklasse bezahlt ist... 8 onst . 2 0 * 0 * 2 2 20 . 9 2 0 9* 0,19 d. die Unterbeeamten 0,19
Außerdem werden die tatsächlich aufzuwendenden Schnellzugs⸗ zuschläge erstattet.“
6.
—
„ „ so eihält er für diesen 0,19 Mark füͤr das Kilometer“.ü § 2. „Der Reicheminister der Finanzen wird ermächtigt, im Fale weiterer Veränderungen der Eisenbahnfahrpreise den dadurch bedingten Ausgleich der Fuhrkostensätze im Verwaltungswege zu regeln.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1920 in Kraft. Bei Dienstreisen, die vor dem 1. März 1920 angetreten worden sind, fallen Eisenbahn⸗ und Schiffsfahrten, die am 1. März 19 v oder spaͤter zurückgelegt worden sind, unter die Bestimmung 828 1.
Berlin, den 31. Mai 1920 8 Der Reichspräsident. Eberl. zminister der Dr. Wirth.
Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugs⸗ kosten dver Eisenbahnbeamten des Reichs. Vom 4. Juni 1920 Aluf Grund des § 18 bdes Reichsbeomiengesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 245) wird im Einvernehmen mit dem Reichsrat verorbnet, was folgt:
§ 1. Für die Bemessung der Tagegel er, Fuhrkosten und Umzugskosten der Eisenbahnbeamten, die mit dem Uebergange der Staatseisenbahnen
für die Gisenbahnbeamten in Kraft treten, be
der Länder auf das Reich als Reichsbeamie übernommen werden, 8 bleiben bis auf weiteres die bisherigen Bestimmungen der Länder und die dazu erlassenen Verwaltungevorschriften in Geltung.
Den Zeitpunkt, zu dem an Stelle 12S die Reichsvorschriften 1 2 timmt der Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister. — 9 § 2. 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tage des Uebergangs der Staatseisenbahnen der Länder auf das Reich in Kraft. Beerlin, den 4. Juni 1920.
Der Reichspräsident.
Ebert.
Vom 9. Juni 1920 Auf Grund des § 1 des Se über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung zum Zwecke ber Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung nach Zusimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
§ 1. Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, füͤr ihr ge⸗
Gebiet oder für Teile davon Pachteinigungsämter zu er⸗
samtes
richten.
wirtschaftlicher oder
oder verliehen sind v
der Erzengnisse — gegen Entgelt — erfolgt ist, unter
Rechtowegs bestimmen
a) für Grundstücke unter 23 hst 1. daß Kündigungen unwirksam werden und daß gekündigte Verträge bis zur Dauer von zwei Jahren for tzusetzen sind;
2. daß 11. Kündigung ablaufende Verträge bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden;
3, daß Vertrage vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufgehoben werden: 1 1 b) für Grundstücke jeder Größe,
daß Leistungen, die unter Verhältnissen nicht oder
anderweit festgesetzt werden.
(2) Die Einigungsämter dürfen
treffen, wenn sich das Verhalien eines Beteiligten entweder als
vf cherisc Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns gher der Un⸗
erfahrenheit oder unter Berücksichtigung der peränderten wirtschaftlichen
Verbältnisse nse; als eine schwere Unbilligkeit darstellt orer wenn
es zur Folge bätte, daß der andere Teil in eine wirtschaftliche Not⸗
ewerbsmäßiger gärtnerischer Nutzung verpachte: er bei denen sonst die Uehertragung des Genusses Ausschiuß des
den veränderten wirtschaftlichen nicht mehr gerechtfertigt sind,
Bestimmungen aus Abs. 1 nur
lage gerät.
Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse der Einigungs⸗ ämter, insbesondere auch hinsichtsich der Grundstücksgröße einschränken; sie köanen sie auch auf Verträge (§ 1) ausdehnen, die gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis enthalten, insbesondere ohne Räcksicht auf die Grundstücksgröße auf Heuerlingeverträge. “
Die obersten Lanbesbehörden können die Vorschriften dieser Verordnung auch auf solche Verträge (§ 1) ausdehnen, die seit dem 1. Januar 1920 abgelaufen sind.
§ 3 9 „
(1) Die Einrichtung der Pachteinigungsämter und die Regelung des Verfahrens bleibt den obersten Landesbehörden überlassen. Der Vorsitzende muß zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs⸗ dien ie befähigt sein; etwaige Beisitzer sind je zur Hälfte dem Kreise der Verpäckter und der Pächter zu entnehmen.
(2) Das Verfahren ist gebühren⸗ und stempelfrei, soweit nicht die obersten Landesbehörden anders bestimmen.
§ 4. 1
Auf Grundbesitz des Reichs finden die Bestimmungen dieser Ver⸗ ordnung keine Anwendung. b
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und tritt am 30. Mai 1922 außer Kraft.
Berlin, den 9. Juni 1920.
18 Die Reichsregierung. Müller.
——
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 48 des Gesetzes, betreffend die Be⸗ kämpfung gemeingefährlicher Krantheiten, vom 30. Juni 1900 (Freicha⸗Gese bl. S. 306) sind vom Reichsrat in ver Sitzung vom 12. Mai 1920 u“ .““
1) der Chef der Sanitätsabteilung des Reichswehrministeriums Generalarzt Dr. Schultzen in Berlin, 2) der Ministerialdirektor im Preußischen Minlisterium für Volkswohlfahrt, Professor Dr. Gortstein, 3) der Geschäftsführer des Deutschen Städtetags, bisheriger Oberbürgermeister von Bromberg, Metzlaff in Berlin, als Mitglieder des Reichsgesundheitsrats gewählt worden. I 1 Berlin, den 14. Juni 1920.
“ um des Im
Im Abs. 3 wird der letzte Teil des Satzes dahin geändert:
2
1 9 - ³
Ausführungsbestimmungen
über die Verordung zur Regelung der Teerwirt⸗ schaft vom 7. Juni 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 1156).
In Aus führung der oben genannten Verordnung wird be⸗ stimmt wie folgt: 11“ Allgemeines:
Artikel 1. Unter Volldestillationen im Sinne des § 16 der Ver⸗ ordnung sind solche Destillationen zu verstehen, welche die im Teer
enthaltenen Benzole und Homologen in Form von Leichtölen ge⸗
8 8
Diese Einigungsämter können für Grundstucke, die zu land⸗ gestellt werden.
in der Vorlage wird.
winnen, den Teer bis auf Priketipech unter Gewingung von Naph⸗ thalin abmdestillieren vermögen und Teeröl aus der eigenen Er⸗ zeugung in nachgenannter Beschaffenheit zur Verfügung stellen.
2
Qualitätsvorschriften.
1 Artikel 2. Leichtöle. 8 Unter Leichtöl, wie es gemäß Art. 1 gewonnen werden soll, ist die erste bei der Destillation des Teeres entfallende Fraktion zu ver⸗ stehen, welche etwa folgenden Bedingungen genügt: a. Spez. Gewicht 0,9 — 1,0 bei 15 ° 0% b. Siedegrenzen: in den Grenzen 75 — 250 °C zu 90 %
Artikel 3. Benzolwaschöl.
Das nach Artikel 7 in Anrechnung zu bringende 90 ige Benzolwaschöl muß folgenden Bestimmungen genügen: a. Siedegrenzen: bis 200 °C höchstens 10 57„0, bis 300° C mindestens 90 %; b. Wassergehalt: höchstens 1 %; c. Prozentgehalt an Ausscheidun en aus den Destillaten: höchstens 10 %, berechnet auf das Ausgangsmaterial.
Artikel 4. Teeröl. Das für den Betrieb von Dieselmotoren zur Verfügung zu stellende Teeröl muß folgenden Bedingungen genügen: a. Das Oel muß ein reines Teerdestillat sein, d. h. es muß ein spezifisches Gewicht von 1,0—1,1 haben;
Pech oder Teer dürfen dem Oel nicht zugesetzt sein. Ein pech⸗ und teerfreies Oel doarf nicht mehr als 0,3 % in Xylol unlößliche Bestandteise enthalten. Der Gehalt ag unyerbrenn⸗ lichen Bestandteilen darf 0,05 % nicht überschreiten; der Ver⸗ kokungsrückstand darf nicht mehr als 3,5 % betragen;
b. der Flammpunkt im offenen Tiegel darf nicht unter 65 ° Celsius liegen; 8 1
g. bei † 15 ° C. muß das Oel satzfrei sein; 8
d. der Wassergehalt darf 1 % nicht äberschreiten; “
e. das Oel muß bei der Sie eanalyse 75 % bis 350° C über⸗ gehende Bestandteile ergeben.
Artikel 5. Brikettpech. †
Se gemäß § 16 vgsa 3 der Verordnung auf Anfordern sarin⸗ erfügung zu stellende Britettpech gelten nachstehende Typvor⸗ tiften: 8 8 5*
a. Rückstand der Verkokung: höchstens 45 %,
b. Rückstand der Veraschung: höchstens 0,5 %„) . —
c. Verhalten gegen Antlin und Pvridin: unlöslich bei Gasteerpech
höchstena 30 %, bei Kokereiteerpech höchstens 25 %,
6d. Erweichungspunkt: 60 —75°9C. 16
Mengevorschriften: Artikel 6. Leichtöl.
Das gesamte bei der Destillation gemäß Artikel 1 gewonnene Leichtöl muß zur Benzolerzeugung den zugelassenen Benzolgewinnungs⸗ anlagen nach den hierfür geltenden Bestimmungen zur Verfügung V (Bekanntmachungen vom 17. Mai 1919 [Reichs⸗ Gesetzblatt S. 4651 und vom 5. Januar 1920 [Reichs⸗Gesetzblatt S. 10] sowie vom 22. Mai 1920 [Reichs⸗Gesetzblatt S. 1077]).
Artikel 7. Teeröl.
Von den unter Artikel 4 näher bezeichneten Peerölen sind 16 % aus dem in eigener Destillation verarbeiteten Rohteer dem Ver⸗ teitungsausschuß gemäß § 17 der Verordnung zur Verfügung zu stellen. Soweit 90 % iges Benzolwaschöl nach Typ gemäß Artikel 3 erzeugt und zur Gewinnung von Benzol den Benzolgewinnungs⸗ anlagen abgeliefert wird, können diese Mengen auf die Pflicht⸗ lieferungen von Teeröl in Anrechnung gebracht werden derart, daß je 1 Teil abgeliefertes Benzolwaschöl 1,3 Teilen Teerölen gleich⸗
gerechnet wird. 1b . Artikel 8. Brikettpech. 8
Auf besonderes Anfordern des Reichswirtschaftsministers müssen als Beitetipech — von Qualität gemäß Artitel 56 — dis auf weiteres Mengen in Höhe von 18 % der verarheiteten Rohteermengen zu Brikettierungszwecken zur Verfügung gestellt werden.
Untersuchungsvorschriften: Artikel 9. Leichtöl.
Sredesreneea⸗ siehe Art. 11 Ziffer e, jedoch mit der Maßgabe, daß ohne Unterbrechung desttlltert wird und der eventl. Wassergehalt age im Destillat durch unmittelbare Ablesung bestimmt An Stelle des Kühlrohres tritt hier ein Wasserkühler.
Artikel 10. Benzolwaschöl.
Untersuchun gsvorschriften für Benzolwaschöl nach Qualität gemäß Artikel 3.
16“
siedend.
Ziffer z.: Die Siedegrenzen werden wie bei
Zu Art. 3 veer gemäß Artikel 11 Zister e bestimmt, mit der Maßgabe, daß
das Ablesen bei dem vorgeschriebenen Temperaturgrade ohne Unter⸗ brechung der Destihation erfolgt. 8 Zu Art. 3 Ziffer d.: Die Bestimmung des Wassergehalts
erfolgt gemäß Artikel 11. Zu Art. 3 Zifferc.: Die Bestimmung des Prozentgehalts Destillation
an Ausscheidungen ist wie folgt vorzunehmen: Bei der nach Art der Siede nalyse vorgenommenen
von 100 cem des Oeles wird die von 180° 0. his 250 ° übergehende Fraktion gesondert aufgefangen und nach dem Erkalten ½ Stunde lang in Eiswasser gestellt. Die Austscheidungen werden mit der Saugpumpe schnell vom Oel getrennt und durch Aufstreichen auf einen nicht zu kleinen porösen Tonteller vom Rest des Oeles befreit. Nach 2 Stunden werden die Ausschetdungen mit einem Spatel ab⸗ genommen und gewogen. 8
IrtiIII11.
Zu Axt. 4 Ziffer 2: Die Prüfung auf das Vorhandensein von
oder Teer in Oel wird nach folgenden Methoden ausgeführt:
„. Bestimmung der im Lylol unlöslichen Bestandteile. 25 g des Oeles werden mit 25 cam Kylol kräftig durchgeschüttelt und durch ein vorher getrocknetes und gewogenes Füter filtriert. Das Filter wird mit heißem Xylol ausgewaschen, bis dieses fast farblos abläuft. Die Gewichtszunahme des Filters nach dem Trocknen gibt den Gehalt an unlöslichen Bestandteilen an.
8. Bestimmung des Gehalts an unverbrennlichen Bestandteilen. 10—15 g Bel werden in einem vorher geglühten und ge⸗
wogenen Porzellantiegel vorsichtig erhitzt, bis beim Nähern einer Zündflamme die Oberfläche von selbst weiterbrennt. Die Erhitzung wird solaange vorsichtig mit kleiner Flamme fort⸗
8 esetzt, bis alle flüchtigen Teile des Oeles verbrannt
8 ind. Der kobhlige Rückstand im Tiegel wird als⸗ dann mit starker Flamme unter teilweiser Bedeckung
des Tiegels mit dem Porzellandeckel bis zum Verschwinden jeglicher schwarzer Teile geglüht und 8 dem Erkalten ge⸗ wogen. Die Gewichtszunahme gibt den Gehalt an unverbrenn⸗ lichen Bestandteilen an. r. Der Verkokungsxrückstand wird in gleicher Weise wie beim
Brikeitpech, Artitel 12 Ziff. a festgestellt. Für den Tiegel
sist jedoch hier ein oberer Durchmesser von 33 mm vorgeschrieben.
1 Es ist ausdrücklich zu beachten, daß die Verkokung des Oeles
sofort mit voller Flamme vorgenommen werden muß.
von etwa 66 mm Durchmesser und 150 cem Inhalt,
25 mm Länge, 20 mm untere und 22 mm. obere Weite 82 Das mittels Kork darin befestigte gläserne Siederohr von 14 mm lJ.
Ansatzrohr von 8 wm Weite ist 10
untergebrachten Thermometers, Glas
Miittte der Kugel befinden.
ist, 1b
einge
Kraͤmer⸗Sarnow
u Art. 4 Ziffer c: Der Satzgehalt des Oeles wird be⸗
stimmt, indem masf, 100 cem Oel unter Umrühren auf dem Wasser⸗ bade bis zum Verschwinden aller Ausscheidungen anwärmt und hierauf
auf + 150° C abkühlt. Probe unter öfterem Umrühren die entfallenen Ausscheidungen möglichst rasch nutschen getrennt und durch Aufstreichen auf einen nicht zu kleinen rösen Tonteller vom Rest des Oeles befreit werden. Der Rück⸗ stand wird mit einem Spatel abgenommen und gewogen. 8 Zu Art. 4 Ziffer —: Der Wassergehalt wird wie folgt bestimmt:
100 cem der zu untersuchenden Probe werden unter Zusatz von
50 cem Xvlol aus einem kleinen Destillierkolben aus Glas oder Metall bis 1800 C destilliert und das Destillat in einem graduierten
Zylinder aufgefangen. Die abgelesenen coem Wasser entsprechen ebensovielen Prozenten Wasser im Oel. 8 ßu Art. 4 Ziffer e: Die Siedeanalyse wird ausgeführt wie folgt: Die Siedeanalyse wird in einem Kupferkölbchen zusgeüͤhrr. das Bandstärke 0,6 — 0,7 mm, zur Aufnahme des Siederohres einen Stutzen von
und 150 mm Läange ist in der Mitte zur Kugel erweitert. Ein mm über der Kugel fast recht⸗ Das Quecksilbergefäß des im Siederohr das aus möglichst dünnwandigem mehr als den halben Durch⸗ haben soll, muß sich in der Das Kölbchen steht vermittels einer Asbestplatte mit krei förmigem Durchschnitt von 33 mm Durchmesser auf einem Ofen, dessen Mantel 10 mm vom oberen Rand mit 4 runden Oeffnungen zum Austritt der Verbrennungsgase versehen ist. Es wird durch einen einfachen Bunsenbrenner von 7 mm Heffnung mit blau brennender Flamme erhitzt. Als Kühlrohr dient ein Glasrohr von 20 mm I. W. und 800 mm Länge, das so geneigt daß sich der Ausfluß 100 wm jefer als der Einfluß ndet. Zur Destillation gelangen 100 cem, die in einem Mehzylinder abgemessen und möglüchst bis zum letzten Tropfen . fünt werden Der zum Einfüllen benutzte Zylinber dient auch als Vorlage. Die Destillation ist so zu leiten, daß in der Sekunde etwa 2 Tropfen übergehen. Bei 350° C wird die Destillation unterbrochen, der Kühler ablaufen gelassen und abgelesen.
1 Artikel 12. Brikettpech. Zu Art. 5 Ziffer a: Der Rückstand bei der Verkokung wird wie folgt festgestellt: 4 Man erhitzt 1 des feingepulverten Pechs in einem Platintiegel von guter Oberflächenbeschaffenheit, 22 mm Bodendurchmesser und 35 mm Höhe, mit übergreifendem, gut Fassenden⸗ in der Mitte mit einem 2 mm weiten Loch versehenen Beckel in der 18 cm hohen Flamme eines einfachen Bunsenbrenners, wobei der Boden des Tiegels sich in dem heißesten Teil der Flamme befinden soll. Man hört mit dem Erhitzen auf, wenn sich über der Oeffnung des Tiegeldeckels beim Nähern einer zweiten Flamme kein Flämmchen me hr zeigt, was schon nach wenigen Minuten der Fall sein soll. Der Verkokungsrückstand wird nach dem Abtühlen im Gesetszer gewogen. Zu Art. 5 Ziffer b.: Der Rückstand der Veraschung wird wie folgt festgestellt: 1 Der zu Ziff. a. erhaltene Koks wird unter Zuhilfenahme eines Gebläses verascht. Die Asche wird nach dem Abkühlen im Exsikkator
gewogen. 3 Ziffer c.: Das Verhalten gegen Anilin und
9an Art. 5 Pyridin wird wie folgt festgestellt: 8 FgeWig eee 1 g des fein in hinzu und erwärmt
winklig angeschmolzen.
bestehen und nicht des Siederohrs
Man wägt in einem kleinen epulverten Pechs ab, fügt 5 ccem Ani anze ½ Stunde auf siedendem Wasserbade.
man noch heiß auf einen Teller aus porösem 65 mm Durchmesser. Nachdem das Anilin vollkommen eingezogen ist, wäscht man das auf dem Schälchen Verbliebene mit 2 cem er sorgfältig nach und trocknet den Porzellanteller nach dem inzieben des Pyridins im Trockenschrank bei 120 — 150 ° C. Der trockene Rückstand, sogenannter freier Kohlenstoff, wird mit einem Holzspatel vom Leller abgenommen und gewogen. Zu Art. 5 Ziffer d: Der Erwei⸗ ungepunkt wird nach 5 wie folgt festgestellt: In einem kleinen Blechgefäß mit ebenem Boden, das in einem Oelbade von ähnlicher Form hängt, schmilzt man bei ungesähr 150° 0. soviel von dem zu untersuchenden Pich. daß die Höhe der geschmolzenen Menge im Blechgefäß 7 mm. eträgt. In diese taucht man das eine Ende eines etwa 10 cm langen, an beiden Enden EE““ Glasröhrchens von 6 mm lichter Weite bis zum Boden ein, läßt es darin solange stehen, bis das an dem kalten Röhrchen anfangs erstarrte Pech wieder ge⸗ schmolzen ist, schließt beim Herausnehmen die obere Oeffnung mit dem Finger und setzt das mit Pech gefüllte Ende des Röbrchens auf eine kalte Glasplatte. Nach dem Erkalten entfernt man das an der aͤußeren Wand des Röhrchens haftende Pech und hat jetzt im Innern eine Pechschicht, deren Höhe 5 mm betragen muß, Auf diese gibt man 5 g Quecksilber aus einem dafür bestimmten Meßgefäß und hängt das o beschickte Proberohr in ein mit Wasser von 40° C ge⸗ fülltes Becherglas, das sich in einem zweiten weiteren mit Wasser der gleichen Temperatur gefüllten Becherglas besindet. In das innere Becherglas taucht man das Thermometer so ein, daß sein Quecksilber⸗ gefäß in gleicher Höhe mit der Pechschicht im Röhrchen liegt und erhitzt mit mäßiger Flamme unter ze tweiligem Umrühren derart, daß die Temperatur in der Minute um 10 steigt. Die Temperatur, bei der das Quecksilber die Pechschicht durchbricht, gilt als Er⸗ weichungspunkt des Pechs. 1“ “
Berlin, den 16. Juni 1920.
1 Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hirsch.
Bekanntmachung,
betreffs Meldung zur Anerkennung als Voll⸗ destillation gemäß Verordnung vom 7. Juni 1920 G (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1156).
1. Nach § 13 der Verorbnung über die Regelung der Teerwirtschaft vom 7. Juni 1920 darf die Abgabe von 82 teer von den Erzeugern nur noch unmittelbar an Voll⸗ destillationen erfolgen, welche im „Reichsanzeiger“ bekammt⸗ gegeben sind.
iffer 1 bis 3 ber Verordnung sowie in den hierzu erlassenen Aus führungsbestimmungen vom 16 Juni 1920 im „Deutschen Reichsanzeiger“ veröffentlicht worden.
Die Vorprüfung, ob im Einzelfalle die Betriebe vor⸗ genannten Bedingungen Fenügen, wird den in § 18 der Ver⸗ ordnung genannten Verbänden übertragen.
Teerdestillationen, welche eine Anerkennung als Voll⸗ destillation wünschen, haben sich umgehend an einen der nach⸗ genannten Verbände:
Perkaufsvereinigung für Teererzeugnisse in Essen oder Teerindustriellenverband Deutschlands, Berlin, oder Nebenprodukten⸗Verwertungs⸗ Gesellscha m. b. H.
sdeuutscher Gaswerke in Frankfurt a. M. unter Beifügung der nach der Verordnung verlangten Unter⸗ lagen und Erklärungen zu wenden,
Der Erwerb der Mitgliedschaft bei einem der genannten Verbände ist nicht erforderlich.
Die Bedingungen für die Anerkennung sind in s 16
Bei dieser Temperatur wird sodann die ½ Stunde stehen gelassen, worauf vom Oel durch Ab-
Die Mischung gießt Porzellan von etwa
II. Die Verbände
haben an das Reichswirt chafls ministerium
(Seklion II/†), Verlin W. 15, Kursfürstendamm 198/4, bis zum
21. Juni 1920 eine erste Liste der jengen Destillationen einzureichen,
welche sie nach eingehender und sachgemäßer Prüfung für die dieses etnehjahrs nach Maßgabe dieses Gesetzes nachveranlogt
Anerkennung als Volldestillationen in Vorschlag bringen können.
Sind die Verbän
hältnisse nicht in der Lage, die sie die diesbezügl ichen Anträge mit ein⸗ Stellungnahme dem Wirtschaftsverband,
nehmen, übergeben gehend begründeter welcher nach Prüfung
Gegen diesen Be
gabe an den Antragsteller Beschwerde an den
de im Einzelsolle nach Prüfung der Ver⸗ Verbandsgarautie zu über⸗
üver die Anträge veschließt. schluß kann zwei Wochen nach Bekannt⸗ Reichswirtschafts⸗
minister eingelegt werden. Berlin, den 16. Juni 1920.
1“
Der Reichswirtschaftsminister J. V. Dr. Hirsch.
Die von heute ab
und 132 des Reichs⸗Gesetzb
zur Aaagab⸗ gelangenden Nummern 131.
tts enthalten:
Nummer 131 unter
Nr. 7610 eine
Verordnung, betreffend Fuhrkosten der
Reichsbeamten, vom 31. Mai 1920, unter
Nr. 7611
eine Verordnung,
vetreffend Tagegelder, Fuhr⸗
kosten und Umzugskosten der Eisenbahnbeamten des Reichs,
vom 4. Juni 1920, u
Nr. 7612 eine Pachtschutzordnung,
ind unter 3 vom 9. Juni 1920,
Nummer 132 unter Nr. 7613 das Gesetz über die steuerliche Behandlung der
im Reichsaus gleichsge
setz und im Enteignungsgesetz geregelten
Ansprüche und Verbindlichkeiten (Ausgleichsbesteuerungsgesetz), vom 12. Juni 1920, unter
Nr. 7614 eine
setzung der zur Wiederherstellung der
und Ordnung auf G.
verfassung erlassenen Vorschriften vom 11.
Bekanntmachung, betreffend Außerkraft⸗ össentlichen Sicherheit Artikel 48 Abs, 2 der Reichs⸗ April 1920 (Reichs⸗
rund des
Gesetzbl. S. 479) für die nachstehend aufgeführten Bezirke, vom 12. Juni 1920, unter
Nr. 7615 eine
Bekanntmachung, betreffend Außerkraft⸗
setzung der zur Wiederherstellung der offentlichen Sicherheit
und Ordnung auf
Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichs⸗
verfassung erlassenen Vorschriften vom 11. April 1920 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 479) für die
1920, unter Nr. 7616 einen
Provinz Schlesien, vom 14. Juni
2
gemeinsamen Erlaß der Reichsregierung
und der Preußischen Siaatsregierung über die 1.288 eines
Reichs⸗ und den unbesetzten Teil 11. Juni 1920, unter
Nr. 7617 eine
Staatskommissars für die Provinz
Westfalen und
des Regierungsbezirks Düsseldorf, vom
Verordnung, betreffend Aenderung der
Verordnung gegen den Wucher bei Vermittlung von Miet⸗
räumen vom 31.
Juli 1919 eichs⸗Gesetzbl. S. 1364), vom
31. Mai 1920, und unter
Nr. 7618 eine
Verordnung über die
Abwicklung der Ee⸗
schäfte, welche sich aus den Liquldationen, Zwangsverwaltungen
das und Beaufsichtigungen in den
Belgiens und Frankreichs ergeben, Berlin, den 15. Juni 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
8 “
besetzt gewesenen Gebieten vom 2. Juni 1920.
r Abänderung e
Die verfossungge
abgabenrechts. Vom 6. Mai 1920. “ bende Preußische Landesversommlung hat
iniger Vorschriften des Gemeinde⸗
G
solgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wirds
Arti kel I.
An Stelle des Gesetzes, betreffend Gen hsechtomanebfegerung
im Rechnungsjahr 1919, vom 4. Juni
1919 (Gesetzsamml. S. 93
treten folgende Vorschriften:
Die Gemeinden kö jahr 1919 die Gemeind
er von den Sätzen des für
§ 1. nen durch Gemeindebeschluß für das Steuer⸗ eeinkommensteuer nach einem Tarif erbeben, die Staatseinkommensteuer geltenden
Tarifs (§ 17 des Einkommensteuergesetzes) abweicht.
§ 2. Ferabgesetg werden können für natürliche Personen die Tarif⸗ sätze bei einem Einkommen
von mehr als bis 900 ℳ 1050
1200
““
1e—1—“
einschließlich 1050 ℳ um einen Betrag bis m 100 vd, 1200 100
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der Sätze des für die Staatbeinkommensteuer geltenden Tarifs.
Erhöht werden können die Tariffätze von mehr als 6500 ℳ
einem Einkommen
shr Steuerpflichtige mit is zu den im § 1 des
Gesetzes vom 8. Juli 1916 (Gesetzsamml. S. 109) für die natürlichen
Personen als Zuschläge
Die Einkommensgrenze, b 1 Die Erhöhung kann nach einem anderen Ver⸗
heraufgesetzt werden.
hältnis, als dem des letztgenannten
Dast durch die stärkere entstehende Mehraufkommen soll
durch die Entlastun eintretender Zinsausse Verzicht auf die Heran kommen von nicht meh
festgesetzten Hundertteilen. bei der die Erhöhung beginnt, kann Gesetzes bemessen werden.
5 4. . Heranziehung der höheren Einkommen den Ausfall nicht überschreiten, der
der niederen Eintommen, ei schlieblich etwa
älle und Mehrkosten, sowie durch den etwasgen
Steuerpflichtigen mit einem Ein⸗ r als ℳ entsteht.
1 § 5. Die Gemeinden koͤnnen beschließen, daß bei Steuerpflichtigen,
die in mehreren Gemeinden der 2n für die Ermäßigung oder Erhöhung des Tarifsatzes das reußen der
liegen,
esamte in
ommen maßgebend ist. Die eee Gesetz nicht berührt.
emeindeeinkommensteuer unter⸗ emelndeeinkommensteuer unterliegende Ein⸗
Beamtensteuervorrechte werden durch dieses
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werden.
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“ Steuerpflichtige, die vor 44 nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juni 1919 auf Geund der bis dahin bestehenden Tarissätze veransagt sind, können für das Steuerjahr 1919 oder einen Teil
Dießs gilt auch in den Fällen, wo die Gemeindesteuerpflicht nach der ersten Veranlagung erloschen ist. Die Nachveranlazung kann auch nach Ablauf des Steuerjahrs 1919 bis zum 30, Juni 1920 vorgenommen werden.
Erhebt eine Gemeinde eine besondere Gemeindeeinkommensteuer, so können deren Sätze soweit herabgesetzt oder erhöht werden, daß die segenübe⸗ dem für die Staatseinkommensteuer geltenden Tarif ein⸗ retende Minderbelastung der niederen und Mehrbelastung der höheren Einkommen innerhalb der durch dieses Gesetz festgesetzten Grenzen bleibt. Anstatt an dem für die Staatseinkommensteuer geltenden Tarife koͤnnen die Ermäßigungen nach § 2 und die Erhöhungen nach § 3 dieses Gesetzes auch an dem für die besondere Gemeinde⸗ einkommensteuer geltenden Tarife vorgenommen werden.
Erhebt eine Gemeinde auf Grund einer Vereinbarung von einem fabrikmäßigen Betrieb oder einem Bergwerk an Stelle der Gemeinde⸗ steuer vom Einkommen einen für mehrere Jahre im voraus bestimmten festen jährlichen Steuerbetrag, so kann sie zu diesem Steuerbetrag als Zuschlag soviel Hundertteile erheben, als der Steuerpflichtige zu zahlen hätte, wenn keine Vereinbarung bestünde. Ist der Steuer⸗ beirag für die Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbe⸗ betriebe zusamme vereinbart, so ist der Teil dieses Betrags als auf
ie Gemeindesteuer vom Einkommen fallend anzusehen, der sich zu dem Restbetrage verhält wie der nach § 18 des Einkommensteuer⸗ gesetzes veranlagte Einkommensteuersatz zu dem auf Grund des Ge⸗ werdesteuergesetzes veranlagten Gewerbesteuersatze des Steuerpflichtigen.
Die auf Grund des Gesetzes, betreffend Gemeindeeinkommen⸗ besteuerung im Rechnungsjahr 1918, vom 4. Junt 1919 ergangenen Veranlagungen bleiben auch nach Inkraftsreten dieses Gesetzes wirksam.
Artikel II.
§ 1. Hinter § 1 des Kommunalabgabengesetzes vo (Gesetzsamml. S. 152) wird eingefügt;
e 14. Juli 1893 nachstehende Vorschrift als § 12a
Die Abgabenschuld entsteht, sobald der Tatbestand ver⸗ wirklicht ist, an den das Gesetz den Anspruch des Abgaben⸗ läubigers knüpft. Das gilt auch dann, wenn die Abgaben⸗ sbun durch eine Veranlagung festgestellt werden muß. Die
eranlagung kann auch dann noch vorgenommen werden, wenn der die Entstehung von Abgabenschulden begründende Tat⸗ bestand inzwischen weggefallen ist. § 2.
Soweit durh § 1 dieses Artikels den Gemeinden ein Be⸗
steuerungsrecht gewäbrt wird, können sie davon mit rückwirkender
Kraft fuͤr das Steuerjahr 1919 Gebrauch machen.
Artikel III. Der § 11 Abs. 1 des Kommunalabgahengesetzes wird wie folgt
geändert: 1
Die Voeschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld, vom 26. April 1872 (Gesetzsamml. S. 513) bleiben mit der Ausnahme unberührt, daß das Marktstandsgeld bis zu einem die Unkosten der Gemeinde deckenden Satze er⸗ hoben werden darf.
Artikel IV.
Der § 85 des Kommunalabgabengesetzes erhält folgende Fassung: In allen Fällen, wo nach 8§ 73, 85 des Einkommensteuer⸗ seheefe vom 19,. Juni 1903 eine Nachsteuer für den Staat est 288 ist, haben die zu deren Entrichtung Verpflichteten die entsprechenden Gemeindesteuerzuschläge vacha ac n. Diese Zuschläge sind durch den Gemeindevorstand festzusetzen.
1 § 2,
Soweit durch § 1 den Gemeinden ein Nachbesteuerungsrecht ewährt wird, können sie davon auch für die im Steuerjahr 1919 zur jagatlichen Nachbesteuerung herangezogenen Fälle in gleichem Maße Gebrauch machen, wie es durch das staatliche Nachbesteuerungsrecht in den §§ 78, 85 des Einkommeusteuergesetzes zugelassen ist.
Artikel V. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Mai 1920. Die Preußische Staatsregierung. “ Haenisch. am Zehnhoff.
tegerwalb. Severing. Lüdemann.
Braun.
———
Verordnung, betreffend die Verleihung des Ortszulagerechts an Schualverbände.
8 Vom 25. März 1920.
Auf Grund des § 64 des Gesetzes über das Dienst⸗ einkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 93) wird nach Anhörung der zuständigen Provinzialräte die Gewährung von Ortszulagen in den im anliegenden Verzeichnis auf⸗ geführten Schulverbänden gemäß 88 20, 22 und Gesetzes für zulässig erklärt.
Berlin, den 25. März 1920. Die Preußische Staatsregierung. Hirsch. Braun. Haenisch. Südekum. Heine. am Zehnhoff. Oeser.
Verzeichnis der 8 1“ in denen gemäß § 64 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom 268. Mai 1909 durch Verordnung der Preußischen Staatsregierung die Gewährung Ortszulagen für zulässig erklärt worden ist.
Kreis
—
8 V Schulverband
8 Schulverband
Regierungsbezirk Allenstein. Lyck Lyck 10 Regierungsbezirk 8 Danzia. Stadt Marienburg Marienburg
Regierungsbetirk Köslin. Bütow Bütow
Bublitz Bublitz Belgard Belgard
olz in ⸗ „ ramburg Dramburg
Falkenburg Kolberg
Noch: Regierungs⸗ bezirk Rbzkim
Lauenburg Lauenburg Leba 5 Neustettin Neustettin Tempelburg . Bärwalde . Ratzebuhr Rummelsburg Schlawe Rügenwalde Zanow Fence Rügenwalder⸗ münde Schievelbein Stolpmünde Groß M.
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