1920 / 133 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

§ 28, IV. Die Worte „wenn der Nebenanschluß de rungen nicht genügt, oder“ fallen weg. 2 4 III. Der Reichspostminister kann die Bestimmungen in den §8§ 1 bis 30 und die Sonderbestimmungen im § 31 einander angleichen.

§ 32. Schlußbestimmungen. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1920 in Kraft. Sie treten an die Stelle

der Ausführungsbestimmungen zur Fernsprechgebührenordnung

vom 26. September 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1727), der einschlägigen Bestimmungen des Telephongebührentarifs 1; für Bayern, der Bedingungen für die Teilnahme an einem staatlichen Ortstelephonnetz und der Bestimmungen über Nebentelegraphen und besondere Telegraphen in der vom

1. Oktober 1919 an gültigen Fassung (Gesetz⸗ und Verord⸗

nungsblatt für den Freistaat Bayern S. 6109),

der württembergischen Bestimmungen für die Fernsprech⸗ anschlüsse und der Bedingungen für die Herstellung und den Betrieb der Nebentelegraphenanlagen und besonderen Tele⸗ graphenanlagen nebst den dazu ergangenen Aenderungen und Ergänzungen.

Bei den am 1. Juli 1920 vorhandenen Anschlüssen gegen Grund⸗ und Gesprächsgebühr werden die im Rechnungsjahr 1920 an der gesetz⸗ lichen Mindestzahl 5 Abs. 1 der Fernsprechgebührenordnung) fehlenden Ortsgespräche mit 20 Pf. angesetzt. Die erhöhten Gebühren für die Eintragungen in die Teilnehmerverzeichnisse gelten erst für die nach dem 1. Juli 1920 erscheinenden neuen Auflagen der Verzeichnisse.

Die Inhaber von besonderen Telegraphen und von Nebentele⸗ graphen sind berechtigt, die Anlagen bis 25. Juni 1920 zum 30. Juni 1920 zu kündigen; die Inhaber von Fernsprechanschlüssen haben das gleiche Recht, wenn die Gebühren ihres Anschlusses durch die Bestim⸗ mungen dieser Verordnung erhöht werden.

Beerlin, den 17. Juni 1920.

Der Reichspostminister. bche Giesberts.

———

Bekanntmachung.

Der Gewerkschaftsbund kaufmännischer An⸗ gestelltenverbände, Ortsgruppe Reichenbach, in Plauen, Kaiserstraße 47, der Gewerkschaftsbund der An⸗ gestellten, Ortsverband Reichenbach, Mylau und Netzschkau, der Zentralverband der Angestellten, Gau Sachsen II, und der Handelsschutz⸗ und Rabatt⸗ sparverein e. V. für Reichenbach und Umgebung haben beantragt, den zwischen ihnen am 12. April 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 8. Januar 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten des Einzelhandels einschließlich der Putzgeschäfte und Konsum⸗ genossenschaften gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und des Amtsgerichtsbezirks Reichenbach i. V. für all⸗ gemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 492 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 2. Juni 1920. 8

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Angestellten, Orts⸗ gruppe Gelsenkirchen, in Gelsenkirchen, Königstraße 6, hat beantragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 10. September 1919 den zwischen ihm, dem kaufmännischen Verein Wanne⸗Röhling hausen, dem Verein zur Wahrung geschäftlicher und Han⸗ delsinteressen Eickel und dem Verein der Textil⸗ warengeschäfte Wanne⸗Eickel E. V. am 10. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der Angestellten in kaufmännischen Betrieben mit Ausnahme der Lebensmittelgeschäfte und der Banken gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Wanne, Eickel und Röhlin ghausen gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 757 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 2. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband für die Stad stadt E. V. und die Arbeitsgemeinschaft der kauf⸗ männischen und technischen Angestellten⸗Verbände Halberstadts haben beantragt, die zwischen ihnen am 22. März 1920 abgeschlossene Zusatzvereinbarnug zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 8. Dezember 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten im Einzel⸗ handel, Großhandel, in der Industrie mit Ausnahme der Angestellten des Bankgewerbes gemäß § 2 der Verordnnmg

vom 23. Spnet 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Halberstadt gleichfalls für allgemein ver⸗ bindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 154 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 2. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. IJ. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textilindustrie zu Chemnitz, Waisenstraße 18, hat bean⸗ tragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifver⸗ trag vom 12. Dezember 1919 den zwischen ihm und dem Deutschen Textilarbeiter⸗Verband am 10. Mai 1920

85

abgeschlossenen Tarifvertrag

straße 33, zu richten. 8 Peerlin, den 3. Juni 1920.

Halber⸗

zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Drei⸗ zylinderspinnereien, Zweizylinderspinnereien und Baumwoll⸗ zwirnereien gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Sachsen östlich der Elbe mit Ausnahme der Stadt Dresden für allge⸗ mein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1280 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin,

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Hekanntmachung.

Luisen⸗

8

Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen

Textilindustrie zu Chemnitz, antragt, im Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrag vom 3./5. Dezember 1919 den zwischen ihm und dem Deutschen Textilarbeiterverband am 27. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Waren⸗ und Strangbleichereien gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Sachsen östlich der Elbe mit Ausnahme er Stadt Dresden für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1278 an das Reichsarbeitsministerium, Verlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. h“

Berlin, den 3. Juni 1920.

““ Der Reichsarbeitsminister J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Verband von Arbeitgebern der Sächsischen Textilindustrie zu Chemnitz, Waisenstraße 13, hat beantragt, im Anschluß an den allgemein verhindlichen Tarif⸗ vertrag vom 10. Dezember 1919 den zwischen g dem Deutschen Textilarbeiter⸗Verband, dem Zentral⸗ verband christlicher Textilarbeiter und dem Gewerk⸗ verein Deutscher Textilarbeiter (H. D.) am 20. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbebingungen für die gewerblichen Arbeiter in den Baumwoll⸗, Woll⸗, Leinen⸗, Seiden⸗, Halbwoll⸗ und Halbleinen⸗ webereien gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Reichs⸗Gesetzblatt S. 1456) für das Gebiet des Freistaats

achsen östlich der Elbe mit Ausnahme des Gebiets der Stadt Dresden für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1284 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 8

Berlin, den 3. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung. Der Arbeitgeberverband der Deutschen Zement⸗ waren⸗ und Kunststein⸗Industrie E. V. in Berlin W. 30, Nollendorfplatz 3, hat zugleich im Auftrage des Verbandes

der Fabritarbeiter Deutschlandz, des Zentralver⸗

bandes christlicher Fabrik⸗ und Transportarbeiter

Deutschlands und des Gewerkvereins der Deutschen

Fabrik⸗ und Handarbeiter beantragt, den zwischen den

Waisenstraße 13, hat be⸗

8

Einwendungen gegen diesen Antrag können 1. Juli 1920 erhoben werden und sind unte: VI. R. 1756 an das Reichsarbeitsministerium, Walin straße 33, zu richten.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

bis zum 9

21.419298½411 . unmmer 65 1

uisen⸗

Bekanntmachung. 8

Der Deutsche Musikerverband, Ortsverwaltung Frankfurt⸗Offenbach a. M., in Frankfurt a. M., Stist⸗ straße 9/17, hat beantragt, die zwischen ihm und dem Verein der Lichtspieltheaterbesitzer E. V. in Frankfurt a. M. am 1. April und 1. Mai 1920 abgeschlossenen Nachträge zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 1. Fe⸗ bruar 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitshbedingungen der Musiker in Lichtspieltheatern gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 1. Februar 1920 gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und find unter Nummer VI. R. 1558 an das Reichsarbeitsministerium, Verlin, Liif straße 33, zu richten.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Dresdner Anwaltverein zu Dresden, de Verband der Rechtsanwalts⸗ und Notariatsange⸗ stellten, Sitz Leipzig, Ortsverein Dresden, Amalien⸗ straße 17, und der Zentralverband der Angestellten, Ortsgruppe Dresden, haben beantragt, den zwischen ihnen in Fortsetzung des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 19. April 1919 nebst Nachträgen vom 6. und 23. Dezember 1919 am 30. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag (Manteltarifvertrag und Lohntarifverrrag) zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der Angestellten bei Rechtsanwälten gemäß § 2 der Verordnumg vom 23. Dezembeg 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amts gerichtsbezirke Dresden, Döhlen, Großenhain, Kötzschenbroda Meißen, Radeberg und Willsdruff für allgemein verbindli zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 1. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummal VI. R. 216 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen straße 33, zu richten.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Deutsche Werkmeister⸗Verband, Geschäfls stelle des Bezirks X, in Berlin C. 2, Stralauerstr. 56, uns die Gesellschaft für Chirurgiemechanik in Berli haben beantragt, den zwischen ihnen am 30. April 1920 ahge schlossenen Tarisvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ Anstellungsbedingungen für die Werkmeister in der Chirurgit mechanik gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 191 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet für allgemein veßf indlich zu erklären, das durch eine Verbindungslinie zwisch nachbenannten Orten eingeschlossen wird: Nowawes, Spanda mit Staaken, Nauen, Velten, Oranienburg, Bernau, 9

8

5 1

genannten Verbänden am 12. Februar 1920 abgeschlossenen

Reichs⸗Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen für die Arbeiter und Arbeiterinnen in Zement⸗ waren⸗ und Kunststeinfabriken gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbinblich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1735 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. M Berlin, den 3. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

, ‧——

Bekanntmachung.

Der Verband zur Wahrung der sozialwirtschaft⸗ lichen Interessen der Putzbranche in Berlin, Mohren⸗

straße 7, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Deutschen

Transportarbeiterverband, Bezirk Groß Berlin, am 20. Mai 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Handels⸗ hilfsarbeiter der Putzbranche gemäß 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbands Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1747 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 3. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister . E‚‚Busse

1

Bekanntmachung. Der Deutsche Landarbeiterverband, Gau Branden⸗

burg, in Berlin SO. 16, Köpenickerstraße 86—87, und der Landwirtschaftliche Kreisverband Beeskow⸗Storkom haben beontragt, den zwischen ihnen am 6. Mai 1920 abge⸗ schlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen für die landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Kreises Beeskow⸗Storkow allgemein verbindlich zu erklären. 8

30.

straße 33, zu richten.

berg, Erkner, Königswusterhausen, Wünsdorf, Groß Lich felde, Wannsee, Nowawes. Von diesen Orten fallen m Spandau mit Staaken, Wünsdorf, Groß Lichterfelbe un Wannsee in das Tarifgebiet. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zur uni 1920 erhoben werden und sind unter Numme VI. R. 1746 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lnisen straße 33, zu richten. Berlin, den 4. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Angestellten, Bezirk Trier, in Trier, Nagelstraße 10, hat beantragt, d Anschluß an den allgemein verbindlichen Tarifvertrag vo 21. Juli/9. August 1919 den zwischen ihm, dem Arbei geberverband E. V., Trier, dem Bund für Hand und Gewerbe, Trier, der Vereinigung der Buc händler, Trier, dem Verein der Textilwarengeschäff E. B., Trier, dem Verein der Schuhwarenhändl!h von Trier und Umgegend, der Arbeitsgemeinscha freier Angestelltenverbände, Ortskartell Trier, 8 Angestelltenverband des Buchhandels, des Bu und Zeitungsgewerbes, dem Bund der technisch Angestellten und Beamten, Ortsgruppe Trier, dafß Deutschen Werimeisterverband, Bezirlsverein Trier, h Angestellten des kath. kaufm. Vereins Harmoni Trier, dem Deutschnationalen Handlungs gehilse Verband, Ortsgruppe Trier, dem Verband deutsch Handlungsgehilfen, Trier, und dem Verband der kat kaufm. Gehilsinnen und Beamtinnen in Trier a0 24. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regel der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännisc und technischen Angestellten im Einzelhandel, Großhandel und der Industrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezemt 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stat kreises Trier, der öc

Bürgermeisterei der Vororte Trier son der Bürgermeistereien Conz, Pfalzel und Ruwer für allgem verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis im 30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Numaf VI. R. 774 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lufse

Berlin, den 5. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister.

J. A.⸗ Dr. Busse

8 4——

des

Einze Vororte ist gemäß Erlaß des

8 Bekanntmachung.

Der Deutsche Metallarbeiterverband, Bezirksleitung des IV. Bezirks, Dresden A. 1, Polierstr. 2 I, und der Sächsische Landesverband für Chirurgie⸗Mechaniker und Bandagisten, Sitz Dresden, haben beantragt, den zwischen ihnen am 26. Mai 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 1. März 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Chirurgie⸗Mechaniker und Bandagisten gemäß § 2 ber Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das

Gebiet des Freistaats Sachsen für allgemein verbindlich zu;

erklären. Einwendungen gegen 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1523 an das Reichsarbeitsministerium, Verlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 1 Berlin, den 7. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Bekanntmachung.

Der Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Berufsgenossen Deutschlands, Zahl⸗ stelle Chemnitz, Chemnitz, Volkshaus, Zwickauerstr. 152, hat beantragt, den zwischen ihm und der Bäckerinnung Mittweida am 6. Mai 1920 abgeschlossenen Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 5. Januar 1920

zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäcker⸗

gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. Mittweida für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1395 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Lulsen⸗

straße 33, zu richten.

Berlin, den 7. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des Tarif⸗ vertrages vom 18. September 1919, eingetragen auf Blatt 314 des Tarifregisters, veröffentlicht in Nr. 290 des „Deutschen Reichsanzeigers“ vom 18. Dezember 1919, zur Regelung der Gehalls⸗ und Anstellungsbedingungen der kauf⸗ männischen Angestelten und Werkmeister im Handel und in der Industrie für das Gebiet der Stabt und des Kreises Jauer ist gemäß Erlaß des Reichsarbeitsministeriums vom 38. Juni 1920, VI. R. 807/2 aufgehoben und der Tarifvertrag im Tarifregister gelöscht worden.

B lin, den 7. Juni 1920.

Reichsarbeitsministerium. Der Registerführer: Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des auf Blatt 86 und 350 des Tarifregisters eingetragenen Tarisfvertrages vom 25. April 1919 und des Sonderabkommens vom 5. September 1919 zum Tarisvertrage vom 25. April 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Metallindustrie im Gebiet der Stadt und Amtshauplmann⸗ schaft Leipzig ist gemäß Erlaß des Reichsarbeitsministeriums vom 3. Juni 1920 VI. R. 59/2 aufgehoben und der Tarifvertrag im Tarifregister gelöscht worden.

Berlin, den 7. Juni 1920.

Reichsarbeitsministerium Der Registerführer: Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifver⸗ trages vom 5. August 1919, eirngetragen auf Blatt 434 des Tarifregisters, veröffentlicht in Nr. 9 des Deutschen Reichs⸗ anzeigers vom 12. Januar 1920, betr. Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der in den Betrieben (Büros) der Provisionsgeneralagenturen der privaten Versicherungsunter⸗ nehmungen tätigen

Hannover und Linden sowie für die Ortschaften bezw. Guts⸗

bezirke Ahlem, Brink, Anderten, Laatzen, Langenforth, Langen⸗

Leinhausen, Letter, Misburg, Seelze und Vinnhorst ist Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 3. Juni 1920 628/1 aufgehoben und der Tarifvertrag im

hagen, gemäß I“

Tarifregister gelöscht worden. 8 ,

Berlin, den 7. Juni 1920. Reichsarbeitsministerium. Der Registerführer; Pfeiffer. Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des auf Blatt 356 des Tarifregisters eingetragenen Ta rifvertrages vom 25. August 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗ gungen der Poliere im Baugewerbe für das Gebiet der Frei⸗ staaten Sachsen und Reuß (Greiz) ist gemäß Erlaß des Reichs⸗ arbeitsministers vom 9. Juni 1920, Nr. VI. E. 8734, auf⸗ gehoben und der Tarifvertrag im Tarifregister gelöscht worden.

Berlin, den 11. Juni 1920. 8

Reichsarbeitsministerlum. Der Registerführer: Pfeiffer.

Bekanntmachung. 1

Die allgemeine Verbindlichkeit des auf Blatt 593 Tarifregisters eingetragenen Tarifvertrages vom 18. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen für Handwerter, Maschinisten und Heizer im andel für den Stadtbezirk Leipzig und die eingemeindeten Reschsarbeitsministers vom

sesen Antrag können bis zum

. 1456) für das Gebiet des Inuungsbezirks

Angestellten für das Gebiet der Städte

Tarifvertrag im Tarifregister gelöscht worden. Berrlin, den 14. Juni 1920. n Reichsarbeitsministerium. Der Registerführer. Pfeiffer.

——

Bekanntmachung.

Die allgemeine Verbindlichkeit des zwischen dem Deutschen Arbeitgeberbund für dos Baugewerbe E. V. in Berlin und dem Deutschen Polierbund in Braunschweig om 15. Juni 1919 abgeschlossenen Reichstarifvertrages für Poliere im Baugewerbe wird gemäöß Erloß des Reichs⸗ arbeitsministeriums vom 14. Juni 1920, VI. R. 488,3, auf⸗ und der Tarifvertrag im Tarifregister ge⸗ öscht.

Berlin, den 16. Juni 1920.

Reichsarbeiteministerium. Der Registerführer: Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 3. Mai 1920 ist auf Blatt 1007 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe, dem Reichsverband des Deutschen T. iefbaugewerbes E. V., dem Deutschen Bauarbeiterverband, dem Zentralverband der Zimmerer und verw. Berufsgenossen Deutschlands und dem Zentralverband christlicher Bauarbeiter Deutschlands am 31. März 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Arbeits⸗ bedingungen der gewerblichen Arbeiter im Hochbaugewerbe wird für den genannten Berufskreis auf Grund der zwischen den Vertragsparteien am 1. April 1920 zu Hannover ge⸗ troffenen Vereinbarung gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reiches mit Ausnahme des Gebiets des Zweckverbandes Groß⸗Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. September 1919. Sie erfaßt nicht das Arbeitsverhälinis von Bau⸗ arbeitern, die in einem Vetriebe, der nicht Baubetrieb ist, dauernd mit Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind.

8 Derr Reichsarbeitsminister. 8 J. A.: Siefart.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Sr des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 3. Mai 1920.

Der Registerführer.

Bekanntmachung.

Unter dem 4. Juni 1920 ist auf Blatt 1135 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Metallarbeiter⸗Verband, Verwaltungsstelle Berlin, und der Arbeitgebergruppe der Ge⸗ sellschaft für Chirurgiemechanik (Verband für Chirurgie⸗ mechanik E. V.) am 23. Dezember 1919 abgeschlossene Tarif⸗ vertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter in den Betrieben der Chirurgiemechanik wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verord⸗ nung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Februar 1920 Sie erstreckt sich nicht auf die Be⸗ triebe der dem Verband Berliner Metallindustriellen ange⸗ schlossenen Firmen. 8

Der Reichsarbeit sminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, füt die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitöministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. .

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

88 Bekanntmachung.

Unter dem 4. Juni 1920 ist auf Blatt 182 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein der Blumengeschäftsinhaber von Dresden, dem Verband der Gärtner und Gärtnereiarbeiter und dem Deuischen (nationalen) Gärtnerverband am 31. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag kur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbebingungen in den Blomengeschäftsbetrieben wird gemäß § 2 der Perordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte: Dresden, Blase⸗ witz, Briesnitz Bühlau, Cossebaude, Deuben, Hellerau, Groß⸗ und Kleinzschachwitz, Klotzsche⸗Königswold, Kötzschenbroda, Langebrück, Louhegast, Loschwitz, Mügeln, Niederlößnitz, Nieder⸗ sedliß, Oberlößnitz, Potschappel, Radebeul, Nadeberg und Weißer Hirsch für allgemein verbindlich erktärt. Die allgemeine Ver⸗ binblichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpuntt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrages vom 29. April 1919 außer Kraft. 8 v“

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Rregisteratten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeiteministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

12. Juni 1920, Nr. VI R. 1188 /3, ange haben und der

Pfeiffer.

1.“

Bekanntmachung.

Unter dem 4. Juni 1920 ist auf Blatt 569 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters, betreffend den Tarifvertrag vom 24. No⸗ vember 1919 für die gewerblichen Arbeiter der Papier⸗, Pappen⸗,

Vertragsparteien einen Abdruck des TLarisvertrags gegen

Zellstoff- und Holzstoff⸗Industrie für den Freistaat Sachsen eingetragen worden:

Der am 19. März 1920 abgeschlossene 2. Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 24. No vember 1919 wird für denselben Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet mit Wirkung vom 15. März 1920 für allgemei verbindlich erklärt.

Der Reichsarbeitsminist

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck vertrags g 8 Erstattung der Kosten verlangen. .“

Berlin, den 4. Juni 19220.

Der Registerführer

mmmene.

Bekanntmachung.

Unter dem 4. Juni 1920 ist auf Blatt 1136 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zuischen dem Verband von Arbeitgebern der Industrie und des Gewerbes von Neustadt (Orla) und Umgegend, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Landesverband Thüringen dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände Landesausschuß Thüringen, und der Arbeitsgemeinschaft freie Angestelltenverbände, Ortskartell Erfurt, am 24. März 1920 abgeschlossene Tarifpertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für Stadt Neußadt (Orla) für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Ertlärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Registerführer.

Zekanntmach

Unter dem 4. Juni 1920 ist auf Blatt 762 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters, betr. die am 1. April 1920 in Kraf getretenen Aenderungen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 1. Oktober 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeiter und Arbeiterinnen in Hohlglashütten und Schleifereien mit Ausnahme der berufs⸗ fremden Facharbeiter im Gebiet des Kreises Hirschberg i. Schl. eingetragen worden:

Die am 1. April 1920 in Kraft getretenen Aenderungen zu dem am 1. Ottober 1919 in Kraft getretenen, mit Wirkung vom 15. Februar 1920 allgemein verbindlichen Tarifvertrage werden sür denselben Berufskreis und das gleiche Tarifgebiet vom 1. April 1920 für allgemein verbindlich erklär

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff. 8

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Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 4. Juni 1920.

Der Registerführer.

Unter dem 5. Juni 1920 ist auf Blatt 1140 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitnehmerverband des Friseur⸗ und Haargewerbes, Zweigverein Ludwigsburg, und der Friseur⸗ und Perückenmacher⸗Zwangsinnung für den Oberamtsbezirk Ludwigsburg am 1. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Friseur⸗ gewerbe wird mit Ausnahme von Ziffer 3 des Vertrags gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gehbiet der Stadt Ludwigsburg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbind⸗ lichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920. 1“

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 5. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. 1

Unier dem 4. Juni 1920 ist auf Blatt 1137 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der Vereinigung der Industriellen von Küstrin und Umgegend in Küstrin, dem Verein für Handel. Gewerbe und Verhehr in Küstrin, dem Kaufmännischen Verein Kustrin, der Ortsgruppe Küstrin des Verbandes Deutscher Textil⸗ geschäfte E. V., der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten⸗ verbände, Ortskartell Küstrin, dem Gewerkschaftsbund kauf⸗ männischer Angestelltenverbänbe und dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsverband Küstrin, am 27. März 1920 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen An⸗ gestellten und Werkmeister in handelsgewerblichen und ineou⸗ striellen Betrieben wird gemäß § 2. der Verordnung vom

26. Deember 1918 Reichs⸗Gese 8 S. 1486) für den Stadt⸗

das Gebiet der