1920 / 135 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis 30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI B. 1436 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu

Berlin, den 6. Juni 19220.

Der Reichsarbeitsminister. I SDr. Busse.

8 u““

Bekanntmachung.

der Lokalverein Berliner Spediteure E. V. in Berlin, Neue Friedrichstraße 2, und der Zentralperband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, haben beantragt, den zwischen ihnen am 15. Mai 1920 abgeschlossenen Nachtrag u dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 30. August 1919 nebst Nachträgen vom 22. Dezember 1919 und 28. Februar 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Speditionsgewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gese b. S. 1456) für den Berufskreis und das Tarifgebiet des Tarifvertrags vom 30. August 1919 für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI hö. 79 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Berlin, den 6. Juni 1920.

Der Reichsarbeitsminister. —. N.: Dr. Buse.

—.—

Bekanntmachung. G“

Die Ortsgruppe Berlin des A rbeitgeberverbandes des Eisen⸗, Eisenwaren⸗, Gußwaren⸗, Draht⸗ und Drahtstifte⸗, Stahl⸗, Röhren⸗, Werkzeug⸗ und Werk⸗ zeugmaschinenhandels in Berlin, Bernburgerstraße 24, und der Gewerkschaftsbund taufmännsscher An⸗ gestelltenverbände haben beantragt, den zwischen ihnen am 30. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag nebst proto⸗ kollarischem Zusatz vom 30. April 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten der Firmen und P. erkaufsorganisationen des Handels in Eisen, Eisenwaren, Gußwaren, Draht und Drahtstiften, Stahl, Röhren, Werkzeug und Werkzeugmaschinen an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 30. April 1919 gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag 25. Juni 1920 erhoben werden und sind VI. R. 76 an das Reichsarbeitsministerium, straße 33, zu richten.

Berlin, den 6. Juni 1920.

1 Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

können bis zum unter Nummer Berlin, Luisen⸗

Bekanntmachung.

Der Arbeitgeberverband in Uetersen und der Be⸗ amtenverein für Uetersen und Umgegend in Uetersen haben beantragt, den zwischen ihnen und dem Gewerk⸗ schaftsbund der Angestellten, Ortsverband Hamburg, an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrags vom 10. Juni 1919 abgeschlossenen TVarifvertrag vom 28. April 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der Privatangestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirk Uetersen für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

30. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 361 an das Reichsarbeitsminifterium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten.

Berlin, den 6. Juni 1920. 68

8 Der Reichsarbeitsminister. 8 J. A.: Dr. Busse.

Bekanntmachung.

Der Verband der Arbeitgeber der Elektrotechnik Sachsen, Leipzig, Tröndlinring 3, hat beantragt, die zwischen ihm, der Arbeitsgemeinschaft freier Ange⸗ stellten verbände Leipzig, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Landes⸗Geschäftsstelle Leipzig, und dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ erbände, Landesausschuß Sachsen, mit Wirkung vom .April 1920 abgeschlossenen Aenderungen zu dem Tarif⸗ ertrag vom 12. Februar 1920 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und tech⸗ nischen Angestellten in der Eleltrotechnik mit Nanchnhe der Augestellten in Elektrizitätswerken und in der Metallindustrie gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaats Sachsen für allgemein verbindlich zu erklären. 8 Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 10. Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer I. B. B. 1509 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 6. Juni 1920. . Der Reichsarbeitsm A.: Dr. Bu

Bekanntmachung. 18

Der Verband der Gastwirtsgehilfen, verwaltung Jena, in Jena, Inselplatz 4, hat beantragt, den zwischen ihm, dem Gewerkschaftskartell Jena, dem Gastwirteverein von Jena und Umgegend und dem Verein der freien Gastwirte mit Wirkung vom 1. Mai 1920 ab abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Gastwirts⸗ gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Jena für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen

Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben wer

een und sind unter Pummer

zum

Breslau

(Berlin.

Orts⸗

VI. R. 1719 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 7. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: .ö—-

.

Dr. Sitzler.

Bekanntmachung.

Der Ostpreußische Arbeitgeberverband für Handel, Industrie und Gewerbe E. P., Sitz Königsberg, in Königs⸗ derg i. Pr., 2. Kneiph. Langgasse 15, und der Deutsche Transportarbeiterverba nd, Ortsverwa ltung Königsberg, haben beantragt, den zwischen ihnen am 30. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der gewerblichen Arbeiter in den Betrieben des Groß⸗ und Kleinhandels gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet innerhalb der Ringchaussee Königsbergs für allgemein verbindlich zu erklären. .

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 25. Juni 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1743 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu. richten. Berlin, den 8. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Sitzler.

Der Herr Reichswirtschaftsminister hat

28. Mai 1920 die von der Lebens⸗ und Nentenversiche⸗ rungs⸗Aktiengesellschaft Allianz in Wien beantragte Erhöhung der Höchstgrenze der für ein Leben nach dem Volks versicherungstarif „K“ zulässigen Versicherungssumme von 1800 auf 3000 und die dadurch verursachte Aenderung des 8 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genehmigt.

Berlin, den 15. Juni 1920. 1 Das Reichsaufsichtsamt für Jaup.

Bekanntmachung.

Privatversicherung

hat mit Erlaß vom

Zu der 5. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920 wird binnen kurzem ein dritter Nachtrag im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmer⸗ straße 94, erscheinen; er ist zum Preise von 0,80 für das Stück durch den Buchhandel zu beziehen.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 7631: Ausführungsbestimmungen zum Besoldungs⸗ gesetze vom 30. April 1920; Besoldungsvorschriften, S. 1263. Berlin, den 21. Juni 1920. Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Die Preußische Staatsregierung hat den Wirklichen Ge⸗ beimen Oberbaurat Gerhardt in Zehlendorf zum ordentlichen Mitglied der Akademie des Bauwesens, den Geheimen Baurat Mathies in Charlottenburg, den Schriftleiter der Deutschen Bauzeitung Dr.⸗Ing. Albert Hofmann in Berlin und den Ministerialrat Geheimen Baurat Schaper in Charlottenburg zu außerordentlichen Mitgliedern dieser Akademie ernannt.

für Wissenschaft, Kunst Volksbildung.

Der Privatdozent Professor Dr. H oeniger ist zum E1“ 8 sS- 88 s, 88 4 ordentlichen Honorarprofessor in der philosophischen Fakultät der Friedrich Wilb Ims⸗Universität in Berlin und der bisherige außerordentliche Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Greifswald Dr. Bestelmeyer zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden. 1

Die Wahl des Direktors der Robert Zelle⸗Realschule (Nr. 10) in Berlin Dr. Bullrich zum Direktor des hiesigen Königstädtischen Realgymnasiums ist bestätigt worden.

Ministerium und

Uebersicht der an den Technischen Hochschulen Preußens im Studienjahre 1918/19 erfolgten Doktor⸗Ingenieur⸗Promotionen.

In der Abteilung für

Bau⸗ Architektur ingenieur⸗ wesen

Maschineningenieur⸗ wesen (in Berlin,

Aachen, Danzig und Breslau einschl. Elektrotechnik)

Chemie und Hütten⸗ kunde (in Hannover einschl. Elektrotechnik, in Aachen einschl. Berghau)

Schiff⸗ Ins⸗ v“ maschinenbau

Bergbau gesamt

Berlin. Hannover Aachen

Danzig .

1“ Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (nRGBl. S. 603) habe ich der Geschäftsführerin Wilhelmine Schiffka, Berlin⸗Schöneberg, vFe 64, und der Lokal⸗ inhaberin Emmy Birnbaum, geb. Lach, Berlin, Schwerinstr. 2, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Berlin O. 27, den 16. Juni 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Heyl.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir den ECheleuten Friedrich Nöller sowie deren Sohn Ernst Völler zu Dortmund, Hamburgerstraße 83, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb unter⸗ sagt. Die Te wirkt für das Reichsgebiet. Die Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser Verfügung im „Reichsanzeiger“ und im amtlichen Kreisblatt sind von den Betroffenen zu tragen.

Dortmund, den 15. Juni 1920.

Wucherstelle der Polizeiverwaltung. J. A.: Schwarz.

Bekanntmachung.

Dem Bierverlagsinhaber Franz Bronowski, hier, Hinter Roßgarten 13, ist durch Verfügung vom heßtigen Tage auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915, RSBl. S. 688. der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs wegen Herstellung von Schnaps aus Brennspiritus untersagt worden.

Königsberg, den 10. Juni 1920.

Poltzeipräsidium. Wucherstelle. Nitsch

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nr. 26 der Preußischen Gesetzsammlung erhält unter Nr. 11 907 eine Verordnung über die Bildung von Betriebsvertretungen nach dem Betriebsrätegesetze vom 4. Fe⸗ bruar 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 147) im Bereiche der Wasser⸗ bauverwaltung, vom 28. April 1920, und unter Nr. 11 908 eine Verordnung über das Schlichtungswesen im Bereiche der Ferbanvenuastung, vom 28. April 1920. Berlin, den 21. Juni 1920.

Gesetzsammlungsamt. Krüor.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

ADeutsches Reich.

——

Ergebnisse im

der Diplomhauptprüfungen an den im Studienjahre 1918/19

echn

Von den zur Diplomhauptprüfung zugelassenen Kandidaten haben bestanden

in der Fachrichtung

Ma⸗ schinen⸗ ingenieur⸗ wesen

Bau⸗ ingenieur⸗ wesen

Technischen Hochschule in

Elektro⸗ technik

Schiffs⸗ maschinen⸗ bau

Hütten⸗ kunde

Schiff⸗

Bergbau bau 2

Berlin. 39 0. 54 (6) Hannover. 35 14 Aachen.. Danzig.. 6

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Zusammen. EWENTTTeee Anmerkung: Bei angegeben.

3 1 1 jeder Zahl ist in Klammern die Anzahl der

[T0n EV6166161

darin enthaltenen abgekürzten Diplomhauptprüfungen (Notprüfun gen)

Bekanntmachung.

Dem Direktor Leo Bartuscheck, Charlottenburg Schiller⸗ straße 104, habe ich die Wiederaufnahme des durch Ver⸗ fügung vom 2. Mai 1919 untersagten Handels mit en en⸗ ständen des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (REBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage JJE“

Berlin, den 17. Juni 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J.

——

Bekanntmachung. Die Firma August Mirre hier ist zum Handel Häuten und Fellen wieder zugelassen worden. f Celle, den 14. Juni 1920. Die Polizeidirektion.

Denicke.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird hier⸗ mit dem Metzger Josef Hein;z in Horhausen der Handel mit Lebensmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Metzeereibetrieb unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens im Reichsgebiet untersagt. Altenkirchen, den 7. Juni 1920. SDOer Landrat. Dr. Boden. Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fern altun unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 GBl. S. 605) zabe ich dem Lokalinhaber Georg Katz, Ottostr. 10 wohnhaft, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen, ständen des t äglichen B edarf s wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Berlin O. 27, den 15. Juni 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Hey 1.

1.“

8

Der Herr Reichspräsident hat den Präsidenten der Nationalversammlung Rechtsanwalt Fehrenbach zum Reichs⸗ kanzler ernannt. Der Fehrenbach hat laut Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ diese Berufung

v Der Herr Reichspräsident hat dem „Wolffschen Tele⸗ raphenbüro“ zufolge an die Witwe des verstorbenen rinzen zu Schönaich⸗Carolath das nachstehende Tele⸗ gramm gerichtet:

Eurer Durchlaucht spreche ich zu dem Hinscheiden Ihres ver⸗ ehrten Herrn Gemahls mein aufrichtiges Beileid aus. In gemein⸗ samer Peeee entariseher Tatigkeit habe ich den Dahingegangenen schätzen gelernt als einen von sebendigem soszialen Empfinden beseelten politischen Führer, dessen Verdienste auf mannigfachen Gebieten der Gesetzgebung unvergessen bleiben werden.

In ausgezeichneter Hochachtung ergebenst Ebert, Reichspräsident.

Der Herr Reichspräsident hat ferner anläßlich des vorgestern abend erfolgten Hinscheidens des Staatsministers a. D. Dr. Friedberg an die Witwe des Verstorbenen folgendes Schreiben gerichtet:

Anläßlich des Hinscheidens Ihres verehrten Herrn Gemahls beeile ich mich, Ihnen meine herzlichste Teilnahme auszudrücken. Deutschland und Preußen haben einen ihrer erfahrensten Politiker verloren, der, als Mann der Wissenschaft und als hanjcggentarier hochgeachtet, in einem arbeitsreichen Leben seine Persönlichkeit und seine staatsmännische Begabung dem Wohle des Vaterlandes gewidmet hat. In schwerer Zeit hat er als stellvertretender Ministerpräsident Einfluß auf die Geschicke Preußens gehabt, und seither als Führer der demokratischen Partei in der preußischen Pndiserfasvefsge einen hervorragenden Anteil am politischen Leben ehabt. Ein ehrendes dankbares Gedenken wird ihm allzeit gesichert bleiben.

—.—

Der Reichsrat trat heute zu einer Sitzung zusammen; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Durchführung des Friedensvertrags und für Rechtspflege, die vereinigten Aus⸗ schüsse für Verkehrswesen und für Haushalt und Rechnungs⸗ wesen, sowie die vereinigten Ausschüsse e. Haushalt und Rechnungswesen, für Volkswirtschaft, für innere Verwaltung, für Verkehrswesen, für NeSheacg. für Reichswehrangelegen⸗ heiten und für Seewesen Sitzungen.

1

——

Der Chef der Reichskanzlei, Staatssekretär Albert, hat infolge des Kabinettswechsels dem Reichskanzler Fehrenbach sein Amt zur Verfügung gestellt. Der Reichskanzler hat jedoch den

shr tssekretär gebeten, sein verantwortungsvolles Amt fortzu⸗ ühren.

Die Tatsache, daß der 10 prozentige Steuerabzug vom Lohn und Gehalt vom 25. Juni 1920 ab wirksam wird, hat zu lebhaften Erörterungen geführt. Man bemängelt sehr das Verfahren, bedenkt aber nicht, daß es sich hier für die deutsche Steuerpraris um eine vollkommene Neuerung handelt. Auch die Höhe des Abzugs wird kritisiert und dabei vergessen, daß beides, der Abzug an sich wie auch das Verfahren, im Einkommensteuergesetz vorgesehen ist. Die Reichsfinanz⸗ verwaltung hat dieses Gesetz auszuführen. Sie muß umsomehr auf die Durchführung des Gesetzes dringen, als die Finanzlage des Reichs nach wie vor ungemein schwierig ist. Die Be⸗

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stimmungen über den Lohn⸗ und Gehaltsabzug sind der Nieder⸗ schlag eingehendster Beratungen mit den sämtlichen in Frage kommenden Berufsvertretungen. Daß sich bei ihrer ersten Durchführung eine Reihe von Schwierigkeiten ergeben, ist nicht weiter zu verwundern, da es sich hier eben um ein in Deutsch⸗ land noch nicht erprobtes Verfahren handelt. Andere Länder haben ja die Erhebung der Einkommensteuer an der Quelle für das gesamte Einkommen, was zweifellos von den Steuer⸗ pflichtigen viel größere Arbeiten verlangt als der verhältnis⸗ mäßig einfache Lohnabzug.

Dieser Lohn⸗ und Gehaltsabzug erstreckt sich nur auf Lohn⸗ empfänger, und zwar im weitesten Sinne des Wortes. Denn er trifft genau so gut das Gehalt des Reichspräsidenten und des General⸗ direktors einer Aktiengesellschaft wie den Arbeitslohn der Haus⸗ angestellten.

Als Arbeitslohn gelten sondern auch Natural⸗ und sonstige Sachbezüge. Würden letztere nicht darunter fallen, so würden z. B. die land⸗ Müürgenftlichen Arbeiter, die einen mehr oder minder großen Teil ihres Lohnes in sogenannten Deputaten erhalten, und die Haus⸗ angestellten, die .“ ihrem Barlohn freie Wohnung und Ver⸗ pflegung genießen, besser gestellt sein als die gewerblichen und In⸗ dustriearbeiter, die ihr ganzes Gehalt in Geld beziehen und die Kosten ihrer Wohnung und Verpflegung secg zu tragen haben. Beim Zusammentreffen von Geldbeträgen und Naturalbezügen sollen jedoch, da der nach den Lohntarif⸗ vereinbarungen oder nach den von den Versicherungsämtern festgesetzten Sätzen zu bemessende Wert der Naturalbezüge zum Teil recht erheblich ist und daher vom Barlohn unter Umständen ein verhältnismäßig sehr hoher Betrag abgezogen werden müßte, in den Fällen, in denen der Wert der Naturalbezüge den Barlohn übersteigt, höchstens 20 Prozent des Barlohns abgezogen werden dürfen. hen die Stadt Berlin beispielsweise wird die Anwendung dieser Verordnung im all⸗ gemeinen nicht praktisch werden, da der Wert der Naturalbezüge gegen⸗ wärtig nur auf etwa 703 ℳ, also 59 monatlich festgesetzt ist und daher wohl regelmäßig hinter dem Barlohn zurückbleiben wird. Bei einem Hausangestellten, der monatlich 90 bar erhält, würden also nur 14,90 monatlich abzuziehen sein. In anderen Kreisen sind die Sätze aber schon erheblich höher, z. B. auf 3000 festgesetzt. Hier würde bei 90 Barlohn der Wert der Geld⸗ und Sachbezüge monatlich 340 betragen. Es dürfen daher nur 18 gekürzt werden. Aufs Jahr umgerechnet, würde der insgesamt zu kürzende Betrag also 216 betragen. Dieser Betrag bleibt noch immer um 54 hinter dem Gesamtbetrage der Einkommensteuer zurück, die eine ledige Person von einem Gesamteinkommen von 4000 zu zahlen hat; denn diese beträgt unter Berücksichtigung des einkommensteuerfreien Betrages von 1500 270 ℳ.

Die Einzahlung des Kürzungsbetrages erfolgt entweder durch Einkleben und Entwerten von Marken in der Steuerkarte des Arbeitnehmers oder durch unmittelbare Ueberweisung des Betrages seitens des Arbeitgebers an die Steuerhebestelle. Die Steuerkarten werden von den Gemeindebehörden unentgeltlich ausgestellt. Wo die Steuerkarten zu beziehen sind, wird für jeden Landesfinanzamtsbezirk in den nächsten Tagen in den Tages⸗ blättern bekanntgemacht. Die Steuermarken sind bei den Post⸗ anstalten zu beziehen; vorerst werden Marken im Betrage von 10 ₰, 50 3, 1 ℳ, 2 ℳ, 5 ℳ, 10 und 25 zum Verkauf gestellt. Das Einkleben und Entwerten erfolgt grundsätzlich bei jeder Lohnzahlung; guf Antrag kann jedoch gestatket werden, deh für ständig be⸗ schäftigte Pesenen die Steuermarken erst am Ende eines Monats oder am Ende eines Kalendervierteljahres eingeklebt oder entwertet werden.

Die unmittelbare NUeberweisung exfolgt auf Antrag des Arbeitgebers beim Landesfinanzamt. Grundsätzlich soll der einzubehaltende Betrag unter Beifügung einer Nachweisung, für die Formulare bei den Finanzämtern zu beziehen sind, in doppelter Ausfertigung an die zuständige Steuerhebestelle des Arbeitnehmers abgeführt werden. Beschäftigt jedoch der Arbeit⸗ eber mehr als 100 Arbeitnehmer, so kann auf seinen Antrag die Abführung an die für seine Betriebsstätte zuständige Steuerhebestelle erfolgen. In diesem Falle hat er b8e die Nachweisung in drei⸗ facher Ausfertigung einzureichen. Die Abführung soll grundsätzlich ha bis zum 10. Tage des auf die Lohnzahlung folgenden Monats erfolgen; auch hier kann jedoch auf Antrag die Einzahlung erst innerhalb der ersten 10 Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahrs gestattet werden.

Die Anrechnung des einbehaltenen Kürzungsbetrags auf die für das Rechnungsjahr 1920 geschuldete Ein⸗ kommensteuer soll grundsätzlich erst nach der endgültigen für das Kalenderjahr 1920 vorzunehmenden Veran⸗ lagung erfolgen. In der Presse ist hieraus hier und da die Schlußkolgerung gezogen, daß Arbeitnehmer in diesem Jahre eine zahlen hätten, indem sie neben der

doppelte Einkommensteuer zu

Kürzung ihres Arbeitslohns auf Steueranforderungsschreiben auch noch die Steuer von demjenigen Einkommen zu zahlen hätten, das für die landesrechtliche Veranlagung der Einkommen⸗ steuer im Jahre 1919 festgestellt ist. Diese Auffassung ist irrig. Denn erstens ist nach Möglichkeit dafür gesorgt, daß solchen Steuer⸗ pflichtigen, bei denen sich die vorläufig zu entrichtende Steuer nicht vehes als der zehnprozentige Abzug von ihrem Arbeitseinkommen erechnet, ein Steueranforderungsschreiben überhaupt nicht zugeht; und zweitens wird, wo diese Voraussetzungen ni t zutreffen, wenn also z. B. noch anderes Einkommen als Arbeitslohn vorhanden ist, die gekürzte Steuer sogleich auf die einzelnen nach dem Steuer⸗ anforderungsschreiben zu entrichtenden Beträaͤge angerechnet. An weitere einengende Voraussetzungen ist die Zulasägkeit der Anrechnung nicht F Eine bare Herauszahlung findet grundsätzlich auch erst bei der endgültigen Veranlagung für 1920 statt. Vorher, also im Laufe dieses Jahres, wird nur dann her⸗ aus gezahlt, wenn die vom Arbeitnehmer endgültig zu entrichtende Einkommensteuer voraussichtlich weniger als 10 vH des mutmaßlich im Jahre 1920 zu erzielenden Arbeitseinkommens des Arbeitnehmers beträgt. Besteht das Einkommen z. B. nur aus 4800 Arbeits⸗ Höhn, und ist der Steuerpflichtige verheiratet und hat er 4 minder⸗ ja

nicht nur Geldheträge,

jährige Kinder, so ist bei der endgültigen Veranlagung überhaupt keine Einkommensteuer zu zahlen; in diesem Falle werden die jeweils monatlich gekürzten 40 Mark sofort zu rückgezahlt. Die Behauptung, daß gerade die Leistungsunfähigsten die Steuer zunächst zahlen müßten und erst im nächsten ahre zurückerhielten, damit dem Reiche gleichsam ein zinsloses Darlehn gewährten, ist also unrichtig.

Die Bestimmungen über den Abzug vom Arbeitslohn treten am 5. Juni in Kraft, d. h. ihnen unterliegen alle vom 25. Juni ab fälligen Gehälter, Löhne usw. Durch vorherige Auszahlung dieser Beträge können die Bestimmungen über den Steuerabzug nicht umgangen werden.

Bei der Wertung der grundsätzlichen Bestimmung des Lohn⸗ abzuges darf nicht vergessen werden, daß mit dieser Zahlungsweise ha den Lohn⸗ und Gehaktsempfänger eine Reihe von Porteilen ver⸗ unden sind. Die Jahlung in vierteljährlichen Raten ist demienigen, der von dem Ertrag seiner Arbeit leben muß, oft genug sehr schwer, da es sich um größere Posten handelt. Durch den direkten Abzug von 10 vH der Lobn⸗ und Gehaltszahlung wird die Steuerentrichtung wesentlich erleichtert, umsomehr, als bes sehr vielen, vielleicht bei den meisten Steuerpflichtigen mit Rücksicht auf die Freigrenze und das Familient privileg die Abrechnung kaum etne höhere Steuerpflicht als 10 vH ergeben wird. Und es sollte vor allem doch auch niche vergessen werden, wie die Finanzlage des Reichs beschaffen ist. Ein⸗ weitere Verschlechterung unserer Finanzlage würde zu einer Gefahr für unsere ganze Volkswirtschaft auswachsen und damit am meisten

den Arbeiterstand schädigen. 8 (W. T. B.)

8 Preußen.

Die preußische Justizverwaltung ist gestern, wie „Wolfss Telegraphenbürd“ aus Apenrade meldet, in der ersten Zone von der dänischen Verwaltung übernommen worden, und zwar auf Grund eines Sondervertrags zwischen Dänemark und Preußen. Die preußischen Justizbeamten werden ihr Amt noch bis zum 1. set weiter versehen, um die dänischen Beamten zu unterweisen. Dänischerseits wurde der Wunsch ausgesprochen, daß namentlich im Grundbuchwesen er⸗ fahrene Beamte vorläufig im Dienst verbleiben möchten.

Die Marineanlagen in Sornderburg sind gestern durch die Intendantur der dänischen Verwaltung übergeben worden.

Die Internationale Kommission hat für Sonder burg ein neues kommunales Wahlrecht angeordnet, das die Wählerzahl von 4500 auf 2200 herabdrückt.

——

Sachsen.

Nachdem die Volkskammer in ihrer gestrigen Sitzung eine Regierungserklärung über die innere Politik Sachsens mit allen gegen die Stimmen der Unabhängigen zur Kenntnis ge⸗ nommen hatte, gab der Finanzminister Dr. Reinhold in seinem Finanzerposé in großen Zügen ein Bild der gegen⸗ wärtigen Wirtschaftslage. Er führt laut Bericht des „Wolssschen Telegraphenbüros“ u. a. folgendes aus:

„Der Leidensweg der deutschen Wirtschaft hätte sich ohne den Geist von Versailles weniger dornenvoll gestaltet. Unsere Valuta wäre ohne die Vernichtungsklauseln des Friedensvertrags nicht ganz so hilflos allen Stößen ausgesetzt gewesen. Wir hätten uns ohne die verhängnisvolle Politik der Besatzungstruppen am Rhein gegen den deutschen Ausverkauf und gegen die Ueberfütterung Deutschlands mit Luxuswaren besser schützen können. Der rationelle Wiederaufbau unserer Wirtschaft und damit die Ruhe und Sicherheit ger Welt ist in erster Linie davon abhängig, daß es bald delingt, den Geist von Versailles, den Geist der Unver⸗ nunft und des Hasses und der mißverständlichen Interesse⸗ politik zu brechen. Zur Gesundung unseres Wirtschaftslebens müssen wir arbeiten und und viel arbeiten, um die Arbeitsleistung jedes einzelnen über den Friedensstand hinaus zu heben. Das A und O aller Produktivität ist die Kohlenförderung. Auch der Wiederaufbau des deutschen Transportsystems ist eine Vorbedingung. Mit der ver⸗ mehrten Produktion müsse eine Einschränkung alles überflüssigen Ver⸗ brauchs Hand in Hand gehen. Seit dem Kriege und der Revolution wird mit Beamten und Behörden ein außerordentlicher Luxus getrieben. Neue Stellen und neue Behörden zu schaffen, ist jedoch in einem Lande mit soviel Schulden nicht ehc,e e Eine andere Voraussetzung unseres Wiederaufbaus ist, daß die Entente uns gegenüber eine Politik der Vernunft und Klugheit treibt. Die große Sorge um die Reichs⸗ finanzen hängt wie ein Damoklesschwert über der Finanzgebarung der Länder auch ohne die Entschädigung an unsere Feinde.“ Der Minister hält es jedoch für einen Frevel, mit dem Gedanken des Staatsbankerotts auch nur zu spielen, denn Staatsbankrott sei auch Volksbankrott.

Darauf verbreitete der Minister sich über die Finanzlage Sachsens, über die er ziffernmäßige Angaben machte.

Württemberg. Der Stuttgarter Landesvorstand der sozialdemokratischen Partei hat dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge vorgestern beschlossen, daß die Sozialdemokratie der Re⸗

daj mok. e aus gierung Wükttembergs ausscheiden solle.

Oesterreich.

Auf dem Parteitag der Deutschnationalen Partei in Wien wurde von dem Abgeordneten, Professor Ursin festgestellt, daß die Deutschnationalen Oesterreichs im Anschluß an die Ge⸗ samtheit des Deutschen Reiches die einzige Rettung sehen. Es wurde sodann eine Entschließung angenommen, in der der Großdeutschen Vereinigung Donk und Anerkennung ausgesprochen werden.

Großbritannien. 8 G

Nach dem von „Reuter“ veröffentlichten Bericht über die Konferenz in Hythe stimmte die französische Regierung der von der englischen Regierung geäußerten Ansicht zu, daß das Tempo, mit dem die deutsche Regierung die Bestimmungen des Versailler Vertrags über die Entwaffnung durchführt, äußerst unbefriedigend sei. Die beiden Regierungen be⸗ schlossen daher, der interallijerten Konferenz in Bousogne zu empfehlen, daß ihre nilltärischen Ratgeber beauftragt werden mögen, unverzüglich Vorschläge für die 819J der Ausführung der Vertragsbestimmungen, die die deutsche Heeresmacht sowohl bezüglich der Mannschaften wie des Materials betreffen, aufzustellen. In der zweiten Sitzung der Konferenz am Montag nachmittag wurde die türkische Frage in Erwägung gezogen und beschlossen, das Datum des 26. Juni, das ursprünglich für die Annahme der Friedensbedingungen angesetzt war, arfregst zu erhalten. Die donferenz billigte ferner die militärischen? Raßnahmen, die von den Marschällen Foch und Wilson getroffen worden sind, um der Lage in der Gegend von Konstantinopel und der Meer⸗ engen entgegenzutreten. Hierauf wurde der Beschluß gefaßt, die griech ischen, vatnischen, portugiesischen, rumänischen, tschecho⸗ slowakischen und jugoslawischen Delegierten nach Spa zu einer Besprechung der sie direkt berührenden Fragen mit den Alliierten einzuberufen. Die Marschälle Foch und Wilson billigten den Tert der Note der Alliterten an die deutsche Regierung bezüglich der Entwaffnung und des Kriegsmaterials F. der bisher noch nicht vehsbc durchgeführten Herab⸗ etzung der Armee auf die im Versailler Vertrag vorgesehene Stärke.

Die englische Regierung hat nach einer Meldung des „Sunday Expreß“ beschlossen, das Angebot Weniselos, griechische Truppen zur Unterstützung der Engländer nach Ismid zu senden, anzunehmen.

Der „Daily Expreß“ meldet, daß das Kabinett vor kurzem beschlossen habe, die britischen Streitkräfte, die sich noch in Persien befinden, nicht zurückzuziehen. Dies geschehe, um die Regierung des Schahs gegen die revolutionären Elemente im eigenen Lande zu schützen, und richte sich nicht gegen die Bolschewisten, die Enselt geräumt hätten.

Das vorläufige Programm der Konferenz von Bou⸗ logne, an der Delegierte der britischen, der donenschen, der japanischen, der belgischen und der französischen Regierung teil⸗