festzesetzt wurde. Hiernach hätte sie ab 1. April 1920 ein Grund⸗ gehalt nach Besoldungsgruppe III von 4600 ℳ zu erhalten. 3
Hätte Ziffer 240 bis 251 (§ 10 Abs. 2) — vgl. insbesondere Ziffer 249 Abs. 2 — und Ziffer 30, 32 (§ 33 Abs. 3) bereits gegolten, so wäre von ihrer außerplanmäßigen Dienstzeit die acht Jahre übersteigende Zeit mit 1 Jahr und 153 Tagen und außerdem die Aushilfezeit mit 2 Jahren und 61 Tagen — zusammen also 3 Jahre und 214 Tage — auf das B. D. A. anzurechnen und dessen Beginn auf den 1. März 1916 festzusetzen gewesen.
Mit diesem B. D. A. ist sie tatsächlich am 1. April 1920 in die Besoldungsgruppe III — dritte Stufe — einzureihen.
91. (§ 28.) Für diejenigen Beamten, die bisher ein Einzelgehalt bezogen haben und für die durch dieses Gesetz Dienstaltersstufen ein⸗
eführt werden, wird das B. D. A. auf den Tag des Einrückens in jhre Stelle festgesetzt, soweit nicht die Vorschrift der Ziffer 75 (§ 25) — oder in Ziffer 97 — günstiger ist.
92. Beispiel zu Ziffer 91 (§ 28): Die Bürovorsteher der alten Gehaltsklasse B6 (Einzelgehalt 6600 ℳ)) sollen in die neue Be⸗ soldungsgruppe XII übergeleitet werden. Diese Beamten waren vor Fef Beförderung zu Bürovorstehern Expedienten der alten Gehalts⸗
asse 52.
a) Angenommen. ein solcher Beamter ist am 1. Januar 1911
8 Bürovorsteher geworden und steht demnach als solcher im zehnten Dienstjahr. Er ist demgemäß in die fünfte Dienst⸗ altersstufe der neuen Besoldungsgruppe XII mit einem Grundgehalt von 15 100 ℳ einzureihen und rückt am 1. Januar 1921 auf 16 000 ℳ vor. Der Beginn seines B. D. A. wird auf den 1. Januar 1911 festgesetzt. Angenommen, ein solcher Beamter ist am 1. Januar 1920 Bürcvorsteher geworden: in seiner vorherigen Dienststelle als Expedient hatte er ein B. D. A. vom 1. Juli 1907.
Er wäre auf Grund seines Dienstalters als Bürovor⸗ steher in das Anfangsgehalt der neuen Besoldungsgruppe XII mit 11 200 ℳ einzureihen. Hier ist jedoch nach Ziffer 91 98 28) die günstigere Vorschrift in Ziffer 75 Abs. 1 S§ 25 Abs. 1) anzuwenden: 3 Wäre der Beamte nämlich bis 31. März 1920 Expedient
verblieben, so müßte er, wenn er vor dem 1. April 1920 nach Ziffer 71 (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in die neue Besoldungs⸗ rdnung (Besoldungsgruppe X) überführt worden wäre, seit 1. Juli 1919 ein Grundgehalt von 12 300 ℳ beziehen und am 1. Juli 1921 auf 12 600 ℳ vorrücken. Da er nun so zu behandeln ist, wie wenn er erst am 1. April 1920 zum Bürovorsteher befördert worden wäre, so erhält er nach Ziffer 53, 56 (§ 8 Abs. 1 und 2) vom 1. April 1920 in Gruppe XII sosort das Grundgehalt von 14 200 ℳ. Der Beginn des B. D. A. ist auf den 1. April 1914 festzusetzen.
93. Ist der Beginn des B. D. A. eines Beamten aus Billigkeits⸗ gründen vorgerückt worden . B. um die Ueberholung durch einen dienstjüngeren Amtsgenossen zu vermeiden oder mit Rücksicht auf Gehaltsaufbesserungen in anderen Klassen), so ist bei der Ueberleitung in die neue Besoldungsordnung nachzuprüfen, ob und wieweit diese Billigkeitsgründe die Aufrechterhaltung der Vorrückung rechtfertigen.
Was als Billigkeitsgrund gelten kann, ist hierbei nach den vor dem Inkrafttreten dieser B. V. in Goltung gewesenen Bestimmungen und der damaligen Verwaltungsübung zu beurteilen.
94. Die Beamten, die in der Besoldungsordnung I durch die Anmerkungen 1 zu Gruppe V, 2 zu Gruppe VI, 1 zu Grupe VII und 1 zu Gruppe XII für ihre Person einer bestimmten Besoldungs⸗ gruppe zugeteilt sind, werden mit dem vollen B. D. A. in ihrer der⸗ zeitigen Stelle in diese Besoldungsgruppe eingereiht.
95. Die Beamten, auf welche sich die Anmerkung 1 zur Anlage 1 Gruppe IX, die Anmerkung 1 zur Anlage 1 Gruppe X oder die An⸗ merkung 1 zur Anlage 5 Gruppe. X bezieht, sind, wenn sie am 1. April 1920 noch nicht eine pensionsfähige Dienstzeit von zwangig Jahien aufzuweisen S 88 seilherigen ““ zruppe IX einzureihen. Sie treten mit dem Beginn Monats, v. dem sie diese zwanzig Jahre nach Maßgabe der Ziffer 53
X über.
Abs. 1) in die Gruppe 8 8e0 31) von zwanzig Jahren ist nach der wirklichen Dauer der Dienstzeit zu berechnen. Die Kriegszeit oder eine Doppelrechnung darf
also Hierbel nicht noch einmal besonders angerechnet werden. 6
Die Beamten, die am 1. April 1920 die zwanzig Jahre bereits
voll aufzuweisen haben, werden mit ihrem seitherigen B. D. A. in
die 8 8 Sie werden durch die genannten Ar⸗ rkungen nicht hetroffen. 1
88 Beamten, 8 erst mit Wirkung vom 1. April 1920 oder
einem späteren Tage ab eine Stelle erhalten, auf die sich die An⸗
merkung 1 zur Anlage 1 Gruppe X bezieht, werden unmittelbar in die Gruppe X eingestellt; dagegen sind diese Beamten, wenn lediglich
ihr B. D. A. nach Ziffer 75 Abs. 1. (§ 25 Abs. 1) oder Ziffer 97.
Abs. 1 so festzusetzen ist, wie wenn sie am 1. April 1920 befördert
oder versetzt worden wären, in Gruppe IX einzureihen, sofern nicht
Abs. 3 zutrifft. .
1 96. Fn ben Anmerkungen 1 zu Gruppe vVI, 2 zu Gruppe IX,
2 zu Gruppe X, 1 zu Gruppe XIII— säm klich in der Besoldungs⸗ ordnung 1 — ist angeordnet, daß ein durch den Haushaltsplan zu
bestimmender Teil dieser Stellen in solche niedrigerer Gruppen um⸗
uwandeln ist. . 1u““
3 Die 8 31. März 1920 vorhandenen Inhaber solcher Stellen werden durch diese Anmerkungen nicht betroffen. Die Stellen sind aber, wenn und soweit es der Haushaltsplan vorsieht, bei ihrer Er⸗ ledigung mit Beamten der niedrigeren Gruppen zu besetzen.
97) Würde cin Beamter, der mit Wirkung von einem früheren
Tage als dem 1. April 1920 befördert oder im dienstlichen Inter⸗ esse versetzt worden ist, bei Anwendung der Bestimmungen in Ziffer 71 bis 96 ein niedrigeres Grundgehalt zu beziehen haben, als wenn er in einer srüher bekleideten Stelle verblieben und erst am 1. April 1920 aus dieser in die Besoldungsgruppe, welcher er nach
der Besoldungsordnung 1 zuzuteilen ist, befördert oder versetzt worden
wäre, so ist sein B. D., A. so festzusetzen, wie wenn er erst mit
Wirkung vom 1. April 1920 in die Besoldungsgruppe, elcher er
nach der Besoldungsordnung I. zuzuteilen ist, befördert oder versetzt
worden wäre. M 8 1 8
Würde ein Beamter, der mit Wirkung von einem früheren
Tage als dem 1. April 1920 befördert oder im dienstlichen Interesse
versetzt worden ist, bei Anwendung der Bestimmungen in Ziffer 71
bis 96 ein niedrigeres Grundgehalt zu beziehen haben, als wenn er
nicht befördert oder versetzt worden wäre, so ist er in das neue
Grundgehalt so überzuleiten, wie wenn er nicht befördert oder ver⸗
setzt worden wäre. 1 1.““ 98. Beispiel Ein Postassistent (alte Ge⸗ mit einem B. D. A. vom
b eispiel zu Ziffer 97 Abf. 98
Haltsklasse 21, neue Besoldungsgruppe V) 1 .D.
a — Postsekretär (alte Ge⸗ befördert worden und
1. Januar 1902 ist am 1. Juli 1919 zum 15. Juli 1909
halföklasse 29 b, neue Besoldungsgruppe VI)
hat als solcher nach § 9 des Besoldungsgesetzes vom R
ein B. D. A. vom 1. Juli 1907 erhalten. Mit diesem B. D. A. wäre er nach Ziffer 75 (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in die Be oldungs⸗ gruppe VI einzureihen und würde ein Grundgehalt von 8300 ℳ, ab 1. Juli 1921 ein solches von 8500 ℳ erhalten. Ziffer 75 Abs. 1 § 55 Abs. 1) kommt nicht in Frage, weil er, wenn er in der Assistentenklasse verblieben wäre, nur 8100 ℳ als Höchstgehalt der Besoldungsgruppe V zu ephalten hätte. “
Ein günstigeres B. D. A. und ein höheres Grundgehalt ergibt sich aber, wenn man unterstellt, daß der Beamte erst am 1. April 1920 vom Assistenten zum Sekretär befördert worden sei. In diesem Falle hätte er, da sich sein B. D. A. bei der Beförderung nach Ziffer 56 8 8 Abs. 2) nicht um mehr als vier Jahre verschlechtern darf, ein B. D. A. vom 1. Januar 1906 und damit ab 1. April 1920 ein Grundgehalt von 8500 ℳ zu erhalten.
Diese Regelung hat nach Ziffer 97 Abs. 1 Plab zu greifen.
99. Beispiel zu Ziffer 75 Abs. 1 (§ 25 Abs. 1) und Ziffer 97 Abs. 1: Ein Intendanturrat (Gehaltsklasse 59) mit einem B. D. A. vom 1. Januar 1903 ist am 1. Januar 1911 ständiger Hilfsarbeiter bei einer Zentralbehörde (Gehaltsklasse 65) Frezen und hat hierbei nach 8 9 des Besoldungsgesetzes vom 15. Jn
8
t1909 ein B. D. A. vom
1. Januar 1909 erhalten. Am 1. Januar 1920 ist er zum vortragenden Rak (Gehaltsklasse 69) befördert worden (B. D. A. 1 Januar 1920). Er wäre ohne die Vorschrift in Ziffer 75 Abs. S. 25 Abs. 1) mit einem B. D. A. vom 1. Januar 1920 in die erste Stufe der Be⸗ soldungsgruppe XIII (13 200 ℳ) einzureihen.
Wäre er ständiger Hilfsarbeiter geblieben, so wäre er mit einem
B. D. A. vom 1. Januar 1909 in die Besoldungsgruppe XI einzureihen und würde ab 1. April 1920 ein Grundgehalt von 13 700 ℳ, also von mehr als 13 200 ℳ beziehen. Sein B. D. A. wäre hiernach so festzusetzen, wie wenn er vor dem 1. April 1920 nach Ziffer 71 Abs. 1 (§ 24 Abs. 1 Satz 1) in die Besoldungsgruppe XI. eingereiht und so⸗ dann mit Wirkung vom 1. April 1920 in die Besoldungsgruppe XIII befördert worden wäre. Demgemäß wäre er vom 1. April 1920 ab nach Ziffer 53, 56 (§ 8 Abs. 1 und 2) mit einem B. D. A. vom 1. Januar 1913 in Gruppe XII und mit einem solchen vom 1. April 85 in Gruppe XIII (Dienstaltersstufe 2:15 600 ℳ) zu über⸗ nehmen. Noch günstiger berechnet sich sein B. D. A. in Gruppe XIII, wenn man unterstellt, daß er bis 1. April 1920 Intendanturrat der Gehaltsklasse 59 geblieben und mit Wirkung von diesem Tage in die Besoldungsgruppe XIII befördert worden wäre. Er ist in diesem Falle nach den vorstehend angegebenen Vorschriften mit einem B. D. A. vom 1. Januar 1903 in Gruppe X, mit einem solchen vom 1. Januar 1907 in Gruppe XI, mit einem solchen vom 1. Jamar 1911 in Gruppe XII und endlich mit einem solchen vom 1. Januar 1917 in Gruppe XIII zu übernehmen. Diese Regelung hat nach Ziffer 97 Abs. 1 Platz zu greifen, sofern sich nicht etwa ein noch günstigeres B. D. A. ergibt, wenn man unierstellt, daß der Beamte bis zum 1. April 1920 Intendanturassessor geblieben ist.
100. Beispiel zu Ziffer 71 Abs. 1 (§ 24 Abs. 1 Setz 1), Ziffer 75 Abs. 1 25 Abs. 1) und Ziffer 97 Abf. 1: Ein Offizier ist am 27. Januar 1900 zum Leutnant, am 18. Oktober 1909 zum Ober⸗ leutnant, am 10. September 1913 zum Hauptmann und am 26. Sep⸗ tember 1917 zum Major befördert worden. Er ist am 1. April 1920 wie folgt einzureihen. 1 1 1
Auf Grund seines Dienstalters als Major wäre er nach Ziffer 91 (§ 28) zunächst mit einem B. D. A. vom 26. September 1917 in die Besoldungsgruppe X (Grundgehalt 9200 ℳ) einzureihen.
Wäre er bis zum Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes Haupt⸗ mann geblieben, so wäre er als solcher vom 1. April 1920 ab mit einem B. D. A. vom 10. September 1913 in die Besoldungsgruppe IX einzureihen; er würde ein Grundgehalt von 9600 ℳ erhalten und am 1. September 1921 auf 10 200 ℳ vorrücken. Hiernach würde Ziffer 75 Abf. 1 (§ 25 Abs. 1) zutreffen und der Offizier mit einem B. D. A. vont 1. September 1915 in die Besoldungsgruppe X zu überführen sein.
Eine Nachprüfung, wie die Ueberführung zu er olgen hätte, wenn der Offizler Oberleutnant geblieben wäre, ist nicht veranlaßt, weil alle Obaleutnants nach g er 81 Abs. 2, e so sn behandeln sind, wie wenn sie erst am a8 pril 1920 vom Leutnant zum Ober⸗ leutnant worden wären. Dagegen ist nach Ziffer 97 Abs. 1 noch zu untersuchen, wie sich das B. D. A. berechnen würde, wenn der Offizier bis zum 1. April 1920 Leutnant geblieben und an diesem Tage unmittelbar zum Major worden wäre.
Er wäre in diesem Falle mit einem B. D. A. vom 2⁄˖ Januar 1900 in die Besoldungsgruppe VI einzureihen, mit einem B. D. A. vom 1. Januar 1904 in die Besoldungsgruppe VII, mit einem B. D. Ä. vom 1. Januar 1908 in die Besoldungsgruppe VIII, mit einem B. D. A. vom 1. Januar 1912 in die Besoldungsgruppe IX und mit einem B. D. A. vom 1. Januar 1914 in die Be Iu““ gruppe X zu überführen. Diese Regelung des B. D. A. hat Platz
zu greifen. 8 Föin Zurückgreifen auf die Zeit der Ernennung oder Beförderung zu den vor der Beförderung zum Leutnant durchlaufenen Dienst⸗ graden ergibt in der Regel keine Verbesserung des G. D. I.
Am 1. September 1921 rückt der Major in die Besoldungs⸗ gruppe 8 vor und erhält sodann ein B. D. A. vom 1. Sep⸗ tember 1917. 1 1“
101. Den Soldaten der Wehrmacht wird die Zeit, die nach
iffer 49 der Militär, oder Marinedienstzeit im Sinne der Ziffern 41 bis 48 (§ 5 Abs. 3 bis 6) gleichsteht, auf das B. D. A. angerechnet.
1 estsetzung des Besoldungsdienstalters beim
E““ von ausgeschiedenen Reichs⸗
beamten.
102. Wird einem agfnei cg in den I versetzten Be⸗ amten wieder eine planmäßige Stelle der Besoldungsgruppen I bis XIII übertragen, so gelten für die Berechnung des B. D. A., wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem treten des neuen Besoldungsgesetzes wirksam geworden ist, die ⸗ stimmungen in Ziffern 53 bis 68 (§ 8), wenn sie vor oder mit dem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes wirksam geworden ist, die Bestimmungen in Ziffern 70 bis 101 (§§ 24 bis 28) sinngemãß.
Im letzten Falle tritt als Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Besoldungsgesetzes an die Stelle des 1. April 1920 der Tag, mit dem die Wiederanstellung wirksam wird. 1“
103. Von der Zeit des einstweiligen Ruhestandes ist die it einer etwaigen Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichsdienst als Dienstzeit in der früheren Stellung anzurechnen. 8
Die übrige Zeit seit der Versetzung in den einstweiligen Ruhe⸗ stand — insbesondere, eine im privatrechtlichen Vertragsverhältnisse zurückgelegte Beschäftigungszeit — kann nur in sinngemäßer An⸗ wendung der Ziffern 37 bis 40 (§ 2) angerechnet werden.
104. Beispiele zu Ziffern 102, 103: “ ny Ein Regierungsrat der 123 XI mit einem
B. D. A. vom 1. April 1917 tritt mit dem 1. Februar
1921 in den einstweiligen Ruhestand, wird vom I. Mai
1922 ab wieder im Reichsdienst in der Eigenschaft eines
Beamten beschäftigt und vom 1. September 1922 ab als berregierungsrat wiederangestellt.
Dem B. D. A. von 3 Jahren und 306 Tagen, welches er bei der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand, in Be⸗ soldungsgruppe XI hatte, sind die 123 Tage seiner im einst⸗ weiligen Ruhestande erfolgten Beschäftigung im Reichsdienst zuzurechnen, so daß sich insgesamt 3 Jahre 429 Tage = 4 Jahre 64 Tage ergeben. 8
Mit diesem B. D. A. (vom 29. Juni 1922) würde er, venn er ab 1. September 1922 als Regierungsrat der Be⸗ soldungsgruppe XI wieder angestellt würde, ein Grundgehalt von 11 700 ℳ erhalten und ab 1. Juni 1924 auf 12 500 ℳ vorrücken. Er erhält deshalb als Oberregierungsrat ab 1. September 1922 ein Grundgehalt von 12 200 ℳ und rückt ab 1. Juni 1924 auf 13 200 ℳ vor; der Beginn seines B. D. A. in Gruppe XII wird auf den 1. Juni 1920 fest⸗
heesetzt.
8 Bi heupriffen bleibt nach Ziffer 97 Abs. 1, ob es für den Beamten günstiger ist, wenn unterstellt wird, daß er bis zur
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in einer niedrigeren Besoldungsgruppe verblieben ist, der er vor der Ernennung zum Regierungsrat der Gruppe XI etwa angehört hat.
b) Ein Oberpostrat der (alten) Gehaltsklasse 59, der als Post⸗ rat ein B. D. A. vom 1. Januar 1905 hatte und am 1. April 1912 Oberpostrat geworden ist, ist mit dem 1. Februar 1918 in den einstweiligen Ruhestand getreten; er wird vom 1. Mai 1922 ab wieder im Reichsdienst in der Eigenschaft eines Beamten beschäftigt und ab 1. September 1922 als Ministerialrat wiederangestellt.
Er ist nach Ziffer 81 Abs. 2, 1 in Verbindung mit Ziffer 75 Abs. 3 C 25 Abs. 3) und Ziffer 102 Abs. 2 so z behandeln, wie wenn er vor dem 1. September 1922 nach
Ziffer 71 (§ 24 Abs. 1 Satz 1) als Postrat in die Besoldungs⸗ gruppe X eingereiht und sodann mit Wirkung vom 1. Sep⸗ fember 1922 in die Besoldungsgruppe XII und zugleich in die Besoldungsgruppe XIII befördert worden wäre. . Die 123 Tage seiner im einstweiligen Ruhestand erfolgten Beschäftigung im Reichsdienst sind hierbei nach
105.
Ziffer 102 bis 104
Hat
durch eigenes verzögert, so findet eine Anrechnung früherer nicht statt. rechnung geltend zu machen sein,
Ziffer 103 Abs. 1 dem D. B. A. von 13 Jahren und 31 Tagen nnurrebneg, das er bei der Versetzung in den einstwerligen
uhestand als Postrat hatte, so daß sich insgesamt 13 Jahre und 154 Tage ergeben. b
Würde er am 1. September 1922 mit diesem B. D. A. als Postrat wiedereingestellt worden sein, so wäre der Beginn des B. D, A. auf den 31. März 1909 festzusetzen. Nach Ziffer 56 (§ 8 Abs. 2) ergibt sich ein B. D. A. vom 31. März 1913 für Gruppe XI, vom 1. September 1916 für Gruppe XII und damit vom 1. September 1920 für die Gruppe XIII.
Abs. 4 des Beispiels a gilt auch hier sinngemäß. Angenommen, der in Ziffer 92 Beispiel b erwähnte Büro⸗ vorsteher wäre vom 1. April 1920 in den einstweiligen Ruhe⸗ stand getreten und würde ab 1. Oktober 1923 in gleicher Eigenschaft wiederangestellt.
Er ist in diesem Falle in sinngemäßer Anwendung von Ziffer 91 (§ 28) und Ziffer 75 Abs. 1 (§ 25 Abs, 1) so u behandeln, wie wenn er erst am 1. Oktober 1923 zum Bürvvorsteher befördert worden wäre. Er erhält von diesem Tage ab ein Grundgehalt von 14 200 ℳ; der Beginn seines B. D. A. wird auf den 1. Oktober 1917 festgesetzt.
Bei der Wiederanstellung von pensionierten Beamten gilt sinngemäß. 1 ein Beamter den Wiedereintritt in den Reichsdienst Verschulden oder aus eigener Entschließung erheblich Dienstzeit in der Regel Sollten ausnahmsweise Gründe für eine solche An⸗ so ist die Entscheidung der obersten
jedoch
Reichsbehörde einzuholen. 106. Ist ein Beamter aus einer planmäßigen Stelle des Reichs⸗
dienstes
hältnis durch Dienstentlassung gelöst worden, Wiederanstellung bei gehalts der neuen
früheren
Stelle freiwillig aufgeben wollen, zuweisen.
107. machen sein, von nahmsweise
freiwillig ausgeschieden, oder ist sein früheres Beamtenver⸗ so darf im Falle seiner der Festsetung des B. D. A. und des Grund⸗ Stelle auf das B. D. A. und das Grundgehalt der Stelle keine Rücksicht genommen werden. Beamte, die ihre sind hierauf ausdrücklich hin⸗ Sollten im ne. besondere Gründe dafür geltend zu
diesem allgemeinen Grundsatz (Ziffer 106) aus⸗ abzuweichen, so ist vor der Wiederanstellung des Beamten
die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen, welche im Einverständnis mit dem Reichsminister der Finanzen ergeht.
Zisser 37 bis 40 (§ 20) gilt sinngemäß. 108.
Beamte, die in der Zeit zwischen ihrem Ausscheiden
(Ziffer 106) aus einer planmäßigen Stelle des Reichsdienstes und
ihrem Wiedereintritt in denselben ununt
meinde⸗
wenn sie ununterbrochen in
erbrochen im Landes⸗, Ge⸗
oder Schuldienst gestanden haben, werden so behandelt, wie 1Ss 21 zuletzt bekleideten Stelle des Reichs⸗
dienstes verblieben wären. Ziffer 106. 107 gilt nicht.
Erscheint diese Regelung im oberste Reichsbehörde im
Einzelfall unbillig, so kann die Einvernehmen mit dem Reichsminister der
Finanzen unter sinngemäßer Amwendung der Bestimmungen in
Ziffer 40 Abs. 1 und Abs. 2
treffen.
Satz 1 eine anderweitige Regelung
k) Festsetzung des Besoldungsdienstalters beim
109. sein B. D. A.,
gemäßer
Ziffer 75 Abs. 2 (§ 25
Als
gesetzes tritt hierbei an die Uebertritts.
Welcher Besoldungsgruppe haltsklasse entspricht, we stimmt die oberste minister der Fi
Entsprich
hört hat, keiner 1 ; d 5 die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit
ett.
minister
110.
a)
c)
111.
Uebertritt aus dem Landesdienste.
Tritt ein Landesbeamter in den Reichsdienst über, so wird
wenn nicht ein Fall der Ziffer 111 vorliegt, in sinn⸗·
Anwendung der Bestimmungen in Ziffer 71, 72 (§ 24 Abs. 1), .2) und Ziffer 91 (§ 28), Feftsehett
Inkrafttretens des neuen Reichsbesoldungs⸗
Stelle des 1. April 1920 der Tag des
des Reichsbesoldungsgesetzes die Ge⸗ lcher der Ses Ffocde gehethet hat, be⸗ Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichs⸗
Fihes Gehaltsklaffe, welcher der Beamte bisher an⸗
Besoldungsgruppe des Reichsbesoldungedeseßes, 18 m Reichs⸗
Zeitpunkt des
der Finanzen das B. D. A. fest.
Beispiele zu Ziffer 109: Ein dessen a-h der Be⸗ 0
soldungsgruppe VIII des Reichsbesoldu sgesetzes im Sinne
der Ziffer 109 entspricht (ohne mit ihr im Sinne Fes fse⸗ übereinzustimmen), tritt in eine Stelle des Reichsdienstes über, welche der Besoldungsgruppe VIII an⸗ ehört.
8 Bezog der Beamte ein Grundgehalt nach Dienstalters⸗ stufen, so ist zunächst in sinngemäßer Anwendung der Be⸗ stimmungen dieser B. V. sein B. D. A. in der bisherigen Gehaltsklasse zu ermitteln, und zwar lediglich nach seiner Dienstaltersstufe, nicht aber unter Zurückgehen auf frühere Gehaltsklassen. Mit diesem B. D. A. ist er in die Be⸗ 11““ VIII einzureihen (Ziffer 71, § 24 Abs. 1
1). 5)ispricht aber nicht nur die bisherige Gehaltsklasse des Beamten, sondern auch die attsrlch e, der er un⸗ mittelbar vor dieser angehört hat, der Besoldungs⸗ gruppe VIII, so ist er in die Besoldungsgruppe VIII mit dem B. D. A. einzureihen, das sich für diese frühere Ge⸗ haltsklasse errechnet (Ziffer 72, § 24 Abs. 1 Satz 2). Derselbe Beamfe tritt am 1. Oktober 1920 in eine Stelle des Reichsdienstes über, welche der Besoldungsgruppe IX angehört. 8 Bezog der Beamte ein Grundgehalt nach Dienstalters⸗ stufen, so ist er nach Errechnung seines bisherigen B. D. A. Beispiel a Abs. 2 und allenfalls Abs. 3) zunächst mit diesem in Besoldungsgruppe VIII einzureihen und von hier aus nach Ziffer 53 8 8 Abs. 1) in Gruppe IX zu über⸗ ühren (Ziffer 75 Abs. 2. § 25 Abs. 2). Ergibt sich bei⸗ fünnlnvese für die bisherige Gehaltsklasse ein B. D. A. vom 1. Januar 1913, so würde er bei Ueberführung in Gruppe VIII vom 1. Oktober 1920 ab ein Grundgehalt von 8000 ℳ erhalten und ab 1. Januar 1921 auf 9100 ℳ
vorrücken. Er hat also in Gruppe IX vom 1. Oktober 1920 ab ein Grundgehalt von 9000 ℳ und ab 1. Januar 1921 ein 8 es von 9600 ℳ zu erhalten. Der Beginn seines B. D. A. ist auf den 1. Januar 1915 festzusetzen. .“ Ist der Beamte vor dem Uebertritt im Landesdien, Hheen worden, so ist nicht aus diesem Grunde Ziffer 7 Abs. 1 (§ 25 Abs. 1) anzuwenden. 8 Bezog der Beamte im Beispiel a oder b vor dem Uebertrit in den Reichsdienst ein Einzelgehalt, so ist nach Ziffer 9 (§ 28) zu verfahren. Wenn die haltsklasse, welcher der
Beamte bisher an
gehört hat, nicht nur einer Besoldungsgruppe des Reichsbesolde
gesetzes entspricht, sondern mit ihr hinsichtlich der Grundgehaltssät
und der
sonstigen
das B.
sprechenden
getreten
Können Zweifel bestehen, geben sind so . vernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
112. Der Reichsminister der Finanzen kann des Reichsrats allgemein festsetzen welcher soldung Reichsbesoldungsgesetzes eine bestimmte Gehaltsklasse eines besoldungsgesetzes im Si sie im Sinne der Ziffer
Dienstaltersstufen und im wesentlichen auch hinsichtlich der Bestandteile des Diensteinkommens übereinstimmt, so wird D. A. so festgesetzt, wie wenn der Beamte aus der ent⸗ Besoldungsklasse des Reichsbesoldungsgesetzes über⸗ wäre. ob die Voraussetzungen ijm Abs. 1 ge⸗ entscheidet hierüber die oberste Reichsbehörde im Ein⸗
mit Zustimmung Besoldungsgruppe de
Londes⸗ —
inne der Ziffer 109 entspricht oder mit welcher
111 übereinstimmt. Zweiten Beilage.)
8 I
(Fortsetzung in der
zum Deutschen RNeichs
Nr. 137.
eite Beilage
anzeiger und Preußischen Staatsanze
(SGortsetzung aus der Ersten Beilage.)
vn. Seesh end Fren ags eher 8* G“ Seele des Landesdienstes b11““ danm 1e. öö“ vag 8— “ bei nich 1S 8 wird durch Ziffer 109 bis 114
1) Festsetzung des Besoldungsdienstalters bei ⸗
bö“ auf Grund eines E“ 8 „Wird ein Beamter auf Grund eines Disziplinarurteils i eine Stelle derselben “ e versetzt, so 1ach eeeneee, vers etzung ohne Verminderung des Diensteinkommens erkannt ist, dem Beamten sein Grundgehalt und B. D. A. auch in der neuen Stelle unverkürzt zu belassen,
1 Ist auf Strafversetzung mit Verminderung des Dienst⸗ einkommens erkannt, so ist dem :mten zwar das B. D. A. un⸗ verkürzt zu 1-; in jeder Dienstaltersstufe aber das ihm danach zustehende Grunld ehalt um den Be rag der in dem Disziplinarurteile festgesetzten Einkommensverminderung zu kürzen.
Im gleichen Verhältnis wie das Grundgehalt wird der Orts⸗ zuschlag gekürzt, wogegen die Kinderzuschläge im vollen Betrag aus⸗ zuzahlen 8 Vgl. viffer 190.
Der Teuerungszuschlag wird nach den gemä 1 2 be⸗ messenen Bezügen 8 “
118. Wenn in den Fällen einer Strafversetzung mit Einkommens⸗ verminderung von der Kürzung des Grundgehalts, insbesondere nach hõ 8 Dienstültersuf. Lans oder zum Teil wieder
gesehen en soll, so is ü die Entscheidu⸗ Reichsbehörde einzuholen. CCE“
m) Fesasst ds Besokdungsdienstalters in
besonderen Fällen. - 119. Die Zeit eines durch die Annahme⸗ oder Prüfungsbedin⸗ gungen vovrgeschriebenen Besuchs einer staatlichen oder staatlich an⸗ erkannten technischen Fachschule oder eines diesen ersetzenden Hoch⸗ schulbesuchs wird bis zur Höchstdauer von drei Jahren auf das
B. D. A. angerechnet, soweit dadurch der Beginn des B. D. A. gegen⸗ über den nicht sechn⸗ ch vorgebildeten Beamten, welche in demselben Dienstzweig (Ziffer J2) und in derselben Besoldungsgvuppe im wesent⸗ lichen mit gleichen Dienstverrichtungen beschäftigt sind (vol. ¶ B. in der Besoldungsgruppe VII: technische und nichttechnische Ober⸗ sekretäre), nachweislich hinausgeschoben wird.
Ziffer 33 Abs. 3 gilt sinngemäß.
1720 Das B. D. A. der am 31. März 1920 vorhandenen Offiziere des Marineingenieurwesens wird um vier Jahre vorgerückt.
Den am 31. März 1920 bereits im Marinedienst stehenden An⸗ wärtern dieser Laufbahn wird bei der planmäßigen Anstellung das B. D. A. bis 8* Höchstbetrage von vier Jahren um so viel vor⸗ gerückt, als die Seeofsiziersamwärter mit gleicher Dienstzeit früher zu Dasafen befördert worden sind.
Kriegsgefangenschaft oder der Internierung befördert worden sind und hierbei ein älteres Patent erhalten haben, wird so festgesetzt, wie wenn sie mit Wirkung von dem in dem Patent bezeichneten Tage an be⸗ fördert worden wären.
122. Bei den aus Oberfeldwebeln hervorgegangenen Leutnants wird auf die vier Dienstjahre, während welcher sie als Leutnants das Grundgehalt nach der öG V zu erhalten haben, die Zeit angerechnet, während welcher sie als Idwebel nach Gruppe V be⸗ soldet worden sind.
123. Den nicht zivilversorgungsberechtigten Intendantursekretariats. amvärtern des alten Heeres wird bei der planmäßigen Anstellung im Reichsdienst das B. A. um diejenige Militärdienstzeit bis zur Dauer eines Jahres vorgerückt, die sie über die frühere gesetzliche Dienst⸗ zeit hinaus bestimmungsgemäß zur Ermöglichung ihrer Anstellung haben zurücklegen müssen.
124. Die Zeit eines Kriegsdienstes und eines nach Ziffer 49 an⸗ zurechnenden Dienstes wird allen Beamten auf das B. D. an⸗ gerechnet, wenn und soweit dadurch die planmäßige Anstellung im Vergleich zu den anderen Beamten, die gleichen Dienstzweig (Ziffer 32), der gleichen Dienstlaufbahn und der gleichen Besoldungs⸗ Feehe angehören, nachweislich verzögert worden ist. Hierbei gelten folgende Grundsätze (Ziffer 125 bis 131).
125. Ist die Ablegung einer Prüfung Vorbedingung für die erste planmäßige Anstellung oder für eine Beförderung, so wird die Zeit des Kriegsdienstes so weit auf das B. D. A. angerechnet, als die Prü⸗ fung infolge des Krieges oder des Kriegsdienstes nachweislich später stattzufinden hat.
126. Anwärtern, die nach Ableistung des Probe, oder Vor⸗ bereitungsdienstes ohne weiteren Befähigungsnachweis planmäßig an⸗ gestellt werden, wird bei der planmäßigen Anstellung die Zeit des Kriegsdienstes so weit auf das B. D. A. angerechnet, als die An⸗ stellung nachweislich später erfolgt ist.
127. Erfolgt bei einer bestimmten Gattung von Beamten die planmäßige Anstellung nach der Reihenfolge eines Prüfungsergebnisses oder einer Vormerkung, so erhält der Anwärter, der infolge des Kriegs⸗ dienstes die Prüfung verspätet abgelegt oder nicht in der Reihenfolge der Vormerkung planmäßig angestellt worden ist, bei der planmäßigen Anstellung, soweit möglich, dasselbe B. D., A. wie der bereits an⸗ gestellte Anwärter, dem er in der Reihenfolge der Anwartschaft un⸗ mittelbar vorangegangen ist oder vorangegangen wäre, wenn er die Prüfung hätte rechtzeitig ablegen können. 1
128. Berücksichtigt wird in allen Fällen nur eine nachgewiesene Verzögerung: Anwartschaften, die sich nur auf Mutmaßungen gründen, bleiben gußer Betracht. —
Bei der Berechnung der anzurechnenden Zeit werden Vorteile, die durch Notprüfungen, Abkürzung der Vorbereitungszeit usw. er⸗ zielt worden sind, gegengerechnet. 1
129. Dem Kriegsdienst im Sinne der Ziffer 124 ist der vater⸗ ländische Hilfsdienst gleichzuachten, der auf Grund einer Ueberweisun (§ 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 5. Dezember 1916 [Reichs⸗Gesetzbl. S. 1333])) oder auf Grund einer von der vorgesetzten Dienstbehörde ausgesprochenen Beurlaubung abgeleistet ist.
Wieweit ein sonst übernommener vaterländischer Hilfsdienst dem Kriegsdienst gleichzuachten ist, bestimmt die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen oder die von den beiden bezeichnete Dienststelle. “““ 8
Dem vaterländischen Hilfsrienst steht eine Tätigkeit gleich, die zwar bereits vor dem Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes am 5. Dezember 1916 verrichtet, aber nach den Gesichtspunkten dieses Ge⸗ setzes als vaterländischer Hilfsdienst anzusehen ist.
130. Ob und wieweit der Dienst in einem verbündeten oder be⸗ freundeten Heere als Kriegsdienst im Sinne der Ziffer 124 gilt, be⸗ stimmt im einzelnen Falle die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen
it dem Reichsminister der Finanzen.
131. Ziffer 33 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Das B. D. A. der Offiziere, die nach Rückkehr aus der
Berlin, Donnerstag, den 24. Funi
1920
132. In sinngemäßer Anwendung der Ziffer 124 bis 127, 128 Wit Ziffer, 33 “ wird Sr öö der mvärter, die vor dem Kriege in Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht zurückgelegte Militär⸗ oder Marinedienstzeit bis zur Dauer eines Jahres auf das B. D. A. angerechnet. ¹‧ 133. Erfolgt die erste planmäßige Anstellung eines Beamten in einer Besoldungsgruppe die er bei regelmäßig verlaufener Dienstlauf⸗ bahn erst im Wege der Beförderung erreicht hätte, so ist für die Be⸗ rechnung des B. D. A. zu unterstellen, daß der Beamte in der Be⸗ salhrcsgmoe be er 8 “ ““ pst ereicht hätte, angestellt und zugleich in die ander sold⸗ gruppe befördert worden ist. C1 Beispiel: Ein außerplanmäßiger Beamter (nicht Militäranwärter) mit einem Diätariendienstalter vom 1. Januar 1914, der bei regel⸗ mäßigem Verlaufe seiner Dienstlaufbahn in der Besoldungsgruppe VII angestellt worden wäre, wird am 1. Juli 1921 in Gruppe VIII plan⸗ maͤßig angestellt. Er hätte bei Anstellung in Gruppe VII nach Zister t. Ts 56 9 ein . Se d Januar 1919 erhalten und erhäl alb in Gruppe nach Zisfer 53 (§ 8 Abs. 1) ei xö rne 1921. “ 134. Würde sich eine Verbesserung des B. D. A. einerseits mit Rücksicht auf das bisher bezogene Grundgehalt, anderseits mit Rück⸗ sicht auf anzurechnende Vordienstgeiten ergeben, so werden nicht beide I Sese ere F es “ Berechnung für sich rgenommen. Nach der günstigeren Berechnung wird sodann da B. D. A. festgesetzt wwvgl. Ziffer 48).
“ über das Grundgehalt. 5. Ergeben sich bei der Regelung des B. D. A. nach vorstehen⸗ den Bestimmungen (Ziffer 20 bis 134) Härten, so 8 Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen ausnahmsweise zum Ausgleich dieser Härten das B. D. A. unter Abweichung von den erwähnten Bestimmungen festsetzen. Nach⸗ zahlungen dürfen jedoch nicht über den Beginn res Rechnungsjahrs hinaus erfolgen, in dem der Ausgleich an zuständiger Stelle angeregt g; st en 1 . Als eine eines solchen außerordentlichen Ausglei
dürfende Härte ist es beispielsweise w1 anzusehen: “
a) wenn eine Stelle nicht mit rückwirkender Kraft verliehen worden ist, obwohl es nach Ziffer 29 zulässig gewesen wäre,
b) wenn ein dienstjüngerer Amtsgenosse — auch bei derselben Behörte — ein höheres Grundgehalt bezieht,
c) wenn in einer früher bekleideten Stelle oder in einer ver⸗ lassenen Dienstlaufbahn eine günstigere Beförderung oder sonstige Vorteile hätten erreicht werden können.
137. Ist ein B. D. A. zugunsten des beteiligten Beamten unrichtig festgesetzt oder eine Dienstalterszulage vorzeitig angewiesen worden, so sind nach Berichtigung des Versehens die zuviel ge⸗ zahlten, Beträge wieder einzuziehen.
„. ½ Die Wiedereinziehung kann — abgesehen vom Falle der Unmög⸗ lichkeit — beim Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe von der obersten Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Reichsminister der v
.138. In allen in Ziffer is 134 nicht geregelten Fällen setzt die oberste Reichsbehörde im Einvernehmen mit dem Re helenast der Finangen das B. D. A. fest. 9 .
II. Ortszuschlag und Dienstwohnunngen. a) Allgemeines über den Ortszuschlag.
x139. (§ 12 Abs. 1.) Die planmäßigen Beamten erhalten, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz im Deutschen Reiche haben (Ziffer 143), einen Ortszuschlag nach Anlage 4.
140. Der Ortsgzuschlag ist danach — je nach der Höhe des Grund⸗ gehalts — in sieben Ortszuschlagsgruppen (Ziffer 146 bis 149) und ö“ Lach, 8 I 150 1- öö
e Höhe des Ortszuschlags im einzelnen ibt sich aus 8 18.) B
.141. „). Beamte, die gleichzeitig mehr als eine Stelle im Reichsdienst bekleiden, erhalten den ihrem Grundgehalte (Ziffer 7) entsprechenden Ortszuschlag.
Beamte, die im Reichsdienst nur ein Nebenamt bekleiden, erbalten keine Ortszuschläge (Kinderzuschläge und Teuerungszuschläge).
„Verheiratete weibliche Beamte erhalten den Ortszuschlag zur Hälfte. Ist die Ehefrau zur ehelichen Gemeinschaft nicht verpflichtet, so kann übr von der obersten Reichsbehörde im Einvernehmen mit ü2 Reichsminister der Finangen der volle Ortszuschlag berwilligt
nen.
Bezieht ein Beamter ein Grundgehalt aus Reichsmitteln und zugleich aus Landesmitteln, so erhält er von den Orts⸗ Kinder⸗ und Teuerungszuschlägen aus Reichsmitteln nur den Teilbetrag, der dem aus Reichsmitteln bezahlten Grundgehalt entspricht. Die Höhe des Ortszuschlags richtet sich nach dem höchsten Grundgehalte.
142. Beispiel zu Ziffer 141 Abs. 4 (§ 18 Abs. 4): Ein ver⸗ heirateter Beamter mit einem fünfjährigen Kinde, der seinen dienst⸗ lichen Wohnsitz in einer Stadt der Ortsklasse A hat, bekleidet eine Stelle im Reichsdienst und zugleich eine Stelle im preuß schen Dienste und bezieht für jene ein Grundgehalt von 6000 ℳ, für diese ein solches von 10 000 ℳ. Er erhält aus Reichsmitteln 6000 ℳ Grundgehalt, 1500 ℳ Ortszuschlag (à121 von 4000 ℳ), 180 ℳ Kinderzuschlag
(⁄211 von 480 ℳ) und dazu Teuerungszuschläge — wenn diese 50 v. H.
betragen — von 3000 ℳ, 750 ℳ und 90 ℳ.
143. Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz nicht im Deutschen Reiche haben, erhalten keinen Ortszuschlag. Dafür erhalten sie eine “ deren Höhe durch den Reichshaushaltsplan festgesetzt wird.
144. Die Beamten im einstweiligen Ruhestand erhalten keinen Ortszuschlag. r145. (§ 15.) wird der Durchschnittssatz des vollen Ortszuschlags für sämtliche Orts⸗ klassen zugrunde gelegt, auch falls der Beamte einen Ortszuschlag nicht (Ziffer 143) oder nur teilweise (Ziffer 141 Abs. 3 und 4, Ziffer 117 TeP. ben b.s. . lt der tafsächl
bgesehen von nsionierung, gilt der tatsächlich bezo Ortezuschlag als Bestandteil des Gehalts, soweit nichts anderes be. stimmt ist.
b) Ortszuschlagsgruppen.
. 146. Die Einreihung eines planmäßigen Beamten in eine der sieben Ortszuschlagsgruppen richtet sich lediglich nach der Höhe des
Grundgehalts. Alle Zuschläge, Zulagen und sonstigen Bezüge bleiben
hierbei außer Betracht.
147. Auf die Vorrückung in höhere Ortszuschlagsgruppen nach Maßgabe der Uebersicht 2 (Anlage 4) haben die planmäßigen Beamten einen Rechtsanspruch. Ziffer 15 (§ 11 Abs. 3 und 4) gilt sinngemäß.
148. Wegen der Nachholung einer unterbliebenen Einweisung in
eine höhere Ortszuschlagsgruppe val. Ziffer 17, 18.
4 Vermindert sich das Grundgehalt eines Beamten infolge einer Versetzung in eine niedrigere Besoldungsgruppe (Ziffer 59 bis 61, § 8 Abs. 3), so erhält er den dem neuen Grundgehalt entsprechenden Ortszuschlag von dem Zeitpunkte an, mit dem der Bezug des Gehalts der bisherigen Dienststelle aufhört.
Ein Beamter, der auf Grund eines Disäiplinarurteils ein ver⸗ mindertes Diensteinkommen bezieht, wird der Ortszuschlagsgruppe zu⸗ geteilt, welcher er jeweils zuzuteilen wäre, wenn er das ungekürzte
Der Bemessung der Pension (und des Wartegeldes) b
Grundgehalt bezi ürde. Der so sich Verrggebelt gechen wüne. Der so sh ereszette Ortszuschlag wir
e) Ortsklassen.
150. 2 88 Ortsklassen ist der dienstliche Wohnsitz des Beamten maß .151. Unter dem dienstlichen Wohnsitz ist der Amtssitz, d. h. de Sitz der Behörde zu verstehen, bei der der Beamte angestellt ist, also nicht der davon etwa abweichende tatsächliche Wohnort.
(§ 14 Abs. 1.) Für die Einreihung eines Beamten in eine
152. Bei Soldaten der Wehrmacht gilt als dienstlicher Wohnsitz
der Standort (Garnisonort).
Soweit Standorte für Dienststellen der Wehrmacht noch nich endgültig festgesetzt sind gilt als Standort vorläufig der dienstlich Aufenthaltsort. Ist dieser häufigerem Wechsel unterworfen, so be stimmt der Reichswehrminister, welcher Ort vorläufig als dienstlicher Wohnsitz zu gelten hat.
Ein Anspruch auf Umzugskosten wird in beiden Fällen des Abs. 2 noch sucht vtering,, 2
8 Abs. 2.) Bei einer Versetzung erlischt der Anspruch auf den dem bisherigen Wohnsitz entsprechenden Satz des Ortszuschlags mit dem, Zeitpunkt, mit welchem der Bezug des Gehalts oder der Diäten der bisberigen Dienststelle aufhört.
154. (§ 14 Abs. 3.) Bei Dienstleistungen, die eine Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes zur Folge haben, wird der Ortszuschlag vom Ersten des auf die Aenderung des dienstlichen Wohnsitzes folgen⸗ den Monats nach dem Ortssatz des Dienstleistungsorts gezahlt. Findet die Aenderung des dienstlichen Wohnsitzes am Ersten eines Monats statt, so tritt der Wechsel im Ortssatz schon mit diesem Monat ein
155. Eine Dienstleistung, die eine Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes zur Folge hat, liegt dann dot, wenn das Verbleiben am Orte der Dienstleistung von vornherein für länger als sechs Monate feststeht, oder sobald feststeht, daß es voraussichtlich noch länger als ö“ 8
156. (§ 14 Abs. 4.) Hat die Verlegung des dienstlichen Wohn⸗ sitzes gemäß Ziffer 153, 154 (§ 14 Abs. 2 und 3) an einen Ort, der zu einer niedrigeren Ortsklasse gehört, eine Verminderung des Orts⸗ zuschlags zur Folge, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch nicht begründet.
157. gesehenen Neuaufstellung eines Ortsklassenverzeichnisses, die Wirkung vom 1. April 1920 erfolgen wird, gilt für die Klasseneinteilung der Orte § 30 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 und die Beilage VI zu dem genannten Gesetze nebst Ergänzungen.
8 158. (§ ,30 Abs. 2 und 3 des Besoldungsgesetzes vom 15. Jun 1909.) Welcher Ortsklasse ein außerhalb des Deutschen Reichs ge⸗ legener Ort zuzuweisen ist, bestimmt der Reichskanzler.
Militärische Anstalten, die außerhalb des Gemeindebezirkes des Garnisonorts liegen, zu dem sie gehören, fallen der Ortsklasse des letz⸗
8
8
(C 32 Abf. 1 und 2) Bis zu der im § 2 Abs. 2 vor.
mit
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teren zu, sofern der Ort, in dessen Bezirk sie sich befinden, nicht selbst
Garnisonort ist. c)h Dienstwohnungen.
159. Als Dienstwohnungen im Sinne des § 13 gelten nur solche Wohnungen oder einzelnen Zimmer, die einem Beamten auf Grund des Reichshaushaltsplans zugewiesen sind.
60. (§ 13 Abs. 1 Satz 1.) Bei Einräumung einer Dienst⸗
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wohnung wird diese dem Beamten, falls das Anfangsgrundgehalt seiner
Besoldungsgruppe siebentausend Mark nicht überschreitet mit 30 v. H.,
falls es siebentausend Mark, aber nicht elftausend Mark überschreitet. im übrigen mit 50 v. H. des höchsten Ortszuschlags
mit 40 v. H., seiner Besoldungsgruppe einschließlich des Teuerungszuschla (Ziffer 194 ff., § 17) auf den ihm zustehenden Orfezuüchlag schließlich des Teuerungszuschlags — angerechnet. 8. Höhe 5 “ 8 bünsegen; 8 die Dienstwohnung nenden Betrags au ie es Teuerungszuschle gibt doh ans der Reber 8. x Wegen der Hohe des Teuerungszuschlags val. Ziffer 200. Wegen der Ortsklasse, nach welcher sich der für die Dienst⸗ mohnaen anzurechnende Betrag bei den Beamten bemißt, die ihren dienstli
*
8 8
n Wohnsitz nicht im Deutschen Reiche haben, vgl. Ziffer 158
161. Die unentgeltliche Einräumung einer Dienstwohnung ist
unzulässig.
162. Beispiel zu Ziffer 160: Ein pianmähiger Beamter in 3500
Ortsklasse B, welcher nach Besoldungsgruppe IV
halt bezieht, erhält, wenn der ööö“ 50 v. H. beträgt, lei Zuweisung einer Dienstwohnung 2400 ℳ Ortszuschlag und 1200 ℳ Teuerungszuschlag, vermindert um den für die Dienst⸗ wohnung anzurechnenden 1
t die Seh nicht z. B. für 1500 ℳ angemietet, so entrichtet das Reich diesen Mietzins und rechnet den Beamlen den eben ermittelten .163. (§ 13 Abs. 2.) Erscheint diese Regelung (Ziffer 160) im Einzelfall unbillig, so kann der auf den Ortszuschlag für die Dienst⸗ wohnung anzurechnende Betrag auf Antrag des B. zuständigen Behörden festgesebt werden. . Unhbillig heint die Regelung nach Ziffer 163 13
4 2 nee s9. 1.se ü.9. dem “ vf S dienstvohnung ein höherer B. F ür Woh feßs ezahlt wird, oder wenn die Dienstwohnung hinsichtlich ihres Um⸗ oder ihrer Beschaffenheit erheblich Sbe dem angemessenen oder Filhnmangeremihen ne EEb
icht dagegen erscheint 3z. B. die Regelung nach Ziffer 163 des⸗ halb unbillig, weil der Beamte Gelegenheit hätte, 8 aus perfönlichen Gründen unter günstigeren Verhältnissen zu wohnen
.B. in einer größeren oder billigeren Wohnung im eigenen use oder bei den Eltern), oder weil er als lediger Beamter ein gerin “ is hat.
65. Die bereich der Reichseisenbahnverwaltung die Eisenbahndirektion, für den Dienstbereich der Reichs⸗Post, und Telegraphenverwaltung üüe Oberpostdirektion, im übrigen das Landesfinanzamt.
Handelt es sich um die Dienstwohnung des Vorstandes oder eines Abteilungsvorstandes einer der im Abf. 8 genannten Behörden, so erfolgt die Entscheidung durch den zuständigen Minister.
ie zuständige Behörde hinsichtlich der E von Beamten, die ihren dienstlichen Wo vsis nicht im Deutschen Reiche haben, ist die oberste Reichsbehörde, hinsichtlich der Dienstwohnungen
ctrag von 840 ℳ und 420 ℳ Teuerungs⸗ sigentum des Reichs, sondern Betrag von 1260 " an.
auf Beamten von den unter Mitwirkung der örtlichen Beamten⸗
iernach für die angerechnet würde, als am derselben Art üblicherweise an Miete
ständige Behörde (Ziffer 163) ist für den Dienst⸗ 8
8 8 8 82
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von Eisenbahn⸗ und Zollbeamten in Grenzorten jedoch die Eisen⸗
E “ C .166. Die zuständige, Behörde hat vor der . teiligten Beamten und die bei seiner Behörde vee uh hefen. st dem B
Die Entscheidung i Zeamten und d bekanntzugeben. Sie ist endgültig. Ißnl 8 spruch der Beamtenvertretung erfolgt, st 1ger 18. von der obersten Reichsbehörde einlegen, wenn nicht diese selb hat. Ueber dieses Beschwerderecht ist der Leee 8 K. mgscieden gabe der Entscheidung zu belehren. “ 1“
der Beamtenvertretung 8. jedoch gegen den Wider⸗
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ann der bekeiligte Beamte ekanntgabe ab Beschebe⸗ bei 8