1920 / 141 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Jun 1920 18:00:01 GMT) scan diff

36028] 2 ½ %, zu 103 % rückzahlbare Teil⸗ schuldverschreibungen von 1909 der Firma Edler & Krische, Hannpver.

In der am 25. Juni 1920 unter Hinzu⸗ ziehung eines Notars vorgenommenen Auslosung unserer 4 ½ % Teil⸗ schuldverschreibungen wurden folgende Nummern ausgelost:

17 189 191 194 203 225 241 288 322 335 341 344 349 397 436 519 599 618 623 645 648 674 677 714 715 717 795 796 828 838 890 891 960 961 976, 35/1000.

Diese ausgelosten Obligationen gelangen vom 1. Oktober 1920 ab mit einem Aufschlage von 3 % bei der Hannpver⸗ schen Bank, Haunover, zur Auszahlung.

Hannover, den 26. Juni 1928.

Edler & Krische.

[344788 Bekanntmachung, betr. die Bergedorfer Stadtanleihen von 1892 und 1901.

Gemäß Beschluß von Magistrat und Bürgervertretung vom 20. Dezember 1919 werden sämtliche noch im Umlauf be⸗ sindlichen Schuldverschreibungen der Bergedorfer Stadtanleihen von 1892 und 1901 zum 1. Oktober dieses Jahres gekündigt.

Die Rückzahlung erfolgt vom 1. Ok⸗ tober dieses Jahres ab der Stadt⸗ kasse in eree und dem Ban e J. Goldschmidt Sohn in Hamburg gegen Einlieferung der Schuldverschrei⸗ bung nebst Sene einanweisu und der sämklichen auf vgg Termine zahlbar gestellten Zinsscheine. Die Verzinsung der Srtvger Biefes Za hört mit dem

1. Oktober dieses Jahres auf. Bergedorf, am 29. Juni 1920.

Der Magistrat. Wiesner. Bauer. Dr. Cohn. Otto. F. Frank. Chr. Petersen.

W. Leonhardt.

[36023]

Zur Rückzahlung per 1. Oktober 1920 wurden nachfolgende Auteilscheine unserer 5 % igen hypothekarischen An⸗ leihe von 1909 ausgelost:

30 Stück à 500 Nr. 4 5 9 10 12 13 20 24 25 31 32 34 38 42 43 44 8 51 55 56 62 63 65 67 68 69 73 74 79 80.

15 Stück à 1000 Nr. 83 88 89 7 24* 95 96 100 102 106 108 112 113

5 119.

Die Verzinsung dieser Anteilscheine hört mit dem 1. Oktober 1920 aet werden letztere vom 1. Oktober 1 ab bei unserer Kasse eingelöst.

Folgende Anteilscheine aus der vor⸗ sxrisen Auslosung Nr. 48 98 99 5 goaaten kros nehaf geee ichung bis jetzt nicht zur ung ge⸗ langen. Sosebf men. 5 säumigen Befitzer derselben, um sie vore weiteren Zinsverlusten zu schützen, hierdurch noch⸗ mals auf, die Anteilscheine sich umgehend bei unserer Kasse einlösen zu ser. Städtische Licht⸗ und Wasserwerke

Neustettin i. Pomm.

[34382]

Verlosung von Anleihescheinen

der Stadt Naumburg a. S.

Infolge der am 8. 1920 statt⸗ gefundenen Fünergfune werden den In⸗ habern zur Rückzahlung vom 2. 8½.— 1921 ab gekündigt folgende Aulei scheine der Stadt Naumburg a. II. Ausgabe, begeben auf Grund Aller⸗ höchsten Privilegiums vom 7. September 1889, zu 3 ½ %:

Buchstabe A Nr. 7,82 88 112 148 197 199 215 231 306 über 2000 ℳ.

Buchstabe B Nr. 368 386 423 459 464 512 555 608 627 635 über 1000 ℳ.

Buchstabe C Nr. 778 790 856 945 1073 1101 1109 1156 1159 1185 1188 1201 1204 1215 1217 1245 1272 1291 1349 1404 1471 1477 über 500 ℳ.

Buchstabe D Nr. 1529 1565 1580 1637 1734 1767 1776 über 200 ℳ.

Buchstabe E Nr. 1824 1631 1864 über 100 ℳ.

Mit dem 31. Dezember 1920 hört die Verzinsung dieser Auleihescheine

auf. Restanten: Buchstabe A Nr. 228 über 2000

Die Cinlösung der Stücke geschieht bei der Stadthauptkasse in vFelchehtne den Baukhänsern H. F. Lehmaun und Reinhold Steckner sowie bei der Filiale ver Bank für Handel und sämtlich in Halle a. S., ferner dei dem Bankhause Altenburg & Lin in Naumburg a. S.

5) Kommandit⸗

gesellschaften auf Aktien und Aktien⸗

8 gefellschaften.

Zuceerfabrik Froebeln Arktiengesellschaft, Froebeln.

Die außerordentliche Generalversamm⸗ lung der Aktionäre der Zuckerfabrit Föoegeln Aktlengesells zu Froebeln vom 20. Mei 1920 chlossen, das Grundkapital

von 3 000 000,— auf 4 500 000,—

zu erhöhen durch Ausgabe von Stück

1500 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien über je 1000,— mit Gewinn⸗ anteilberechtigung ab 1. Mai 1920. Die neuen Aktien sind an ein Konsortium unter Führung der Deutschen Bank, Berlin, begeben worden mit der Ver⸗ flichtung, sie den Aktionären der Zucker⸗ abrik Froebeln Aktiengesellschaft zum

Bezuge anzubieten.

Nachdem die durchgeführte Kapital⸗ erhöhung in Handelsregister einge⸗ tragen ist, fordern wir unsere Aktionäre im Auftrage des Konsortiums auf, das Bezugsrecht unter folgenden Bedingungen auszuüben:

1. Die Ausübung des Bezugrechts hat bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 15. Inli d. J. einschließlich

in Berlin: bei der Deutschen Bank, bei der Berliner Handels⸗Gefell⸗

schaft, 1 in Breslau: bei dem Schlefischen Bankverein Filiale der Deutschen Bank, ge der üblichen Geschäftsstunden zu olgen. Zwecks Ausübung des Bezugsrechts

d die alten Aktien nach der Nummern⸗

olge geordnet ohne Gewinnanteilschein⸗ in Begleitung eines doppelb aus⸗ geeheten Anmeldescheins, wofürFormulare den Bezugsstellen erhältlich sind, ein⸗ zureichen. Die Ausübung des Bezugsrechts an den Schaltern der Vehagae en ist provistonsfrei; soweit die Ausübung des Bezugsrechts im Wege der Korrespondenz erfolgt, wird die übliche Bezugsprovision in Amechnung g. st werden.

3. Auf je nom. 2000 alte Aktien kann eine neue zu 1000 zum Kurse von 130 % zuzüglich Schlußscheinstempel be⸗ zogen werden. Bei Ausühung des Be⸗ zugsrechts ist der Bezugspreis bar zu er legen.

Beträge im Nennwerte von weniger als 2000 bleiben unberücksichtigt, jedoch sind die Bezugsstellen bereit, den Ver⸗ und Zukauf von Bezugsrechten zu ver⸗ mitteln.

4. Die Aktien, für welche das Bezugs⸗ recht geltend gemacht worden ist, werden mit einem die Ausübung des Bezugsrechts kennzeichnenden Stempelaufdruck zurück⸗ gegeben. Die Einzahlungen werden auf einem der Anmeldeformulare bescheinigt.

h. Die Aushändigung der neuen Aktien⸗ urkunden erfolgt nach deren Fertigstellung laut besonderer Bekanntmachung pes den Bezugsstellen.

röbeln, im Juni 1920. Zuckerfabrik Froebeln

Mnhgef elks Fastrt

[36060] Kattowitzer Actien⸗Gefellschaft für Bergbau und Eisenhütlenbetrieb.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Sonnabend, den 31. Juli 1920, Mittags 12 Uhr, in Berlin, Hotel Continental, Neustädtische Kirchstraße, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschäftsberichts, der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung für das Geschäftsjahr 1919/20 seitens des Vorstandes. .

Bericht des Aufsichtsrats über die Füede der Fahregrechnun und der Bilanz sowie Vorschläge desselben über die Gewinnverteilung.

G Seeeesseng der Bilanz, Feststellung

der Gewinnverteilung pro 1919/20. sowie Beschlußfassung über die Er⸗ teilung der Entlastung für Vorstand und Aufsichtsrat.

. Abänderung des Gesellschaftsstatuts § 29, welcher folgende abgekürzte Fassung erhalten soll:

Der Aufsichtsrat hat in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften die Ge⸗ schäfte des Vorstands zu uͤberwachen und glle ihm obliegenden Rechte und Pflichten auszuüben.

g- ondere ist er befugt, An⸗ weisungen für die Geschäfte des Vor⸗ stands 8 20) zu lafs und über die Aufnahme von Anleihen guf Vor⸗ schlag des Vorstands zu beschließen.

5. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Diejenigen Aktionäre, welche sich an der Generalversammlung beteiligen wollen, werden gemäß § 31 des Statuts ersucht, ihre Aktien oder die Depotscheine über die von ihnen bei der Reichsbank oder einem

deponierten Aktien spätestens 7 Tage vor der Generalversamm⸗ lung entweder bei unserer Hauptkasse zu Kattowitz O. S. oder bei der Deutschen Bank zu Berlin oder bei der Dresdner Bank zu Berlin oder bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft zu Berlin oder bei dem Schlesischen Bankverein, Filiale der Deutschen Bank zu Breslau, oder bei der Dresdner Bank, Filiale Breslau zu Breslau, oder bei der Graf von Tiele⸗Winckler’ schen Hauptverwaltung zu Zellin O. S. zu hinterlegen.

Die von der Hinterlegungsstelle auszu⸗ stellende Empfangsbescheinigung, welche die Anzahl der hinterlegten Aktien und einen Vermerk über die Stimmenzahl des be⸗ treffenden Aktionärs enthalten muß, dient als Ausweis zur Teilnahme an der General⸗ versammlung.

8e. I *2 8 er Juni 1920.

8 iter ien⸗Gesellschaft für ban und vean. Der chtsörat. Der Vorstand.

Ahlemann. Williger.

8 e

. Vertrag. schließen sich gemäß den Ausführungs⸗ bestimmungen zum Gesetz über die Rege⸗ lung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 Reichs⸗Gesetzbl. S. 1449) zum Gaskokssyndikat zusammen.

Das ven 8 n.” soll bestehen:

1. aus dem skokssyndikat, Aktien⸗

gesellschaft,

2. aus dem Gaskokssyndikat, Gesellschaft

bürgerlichen Rechts. 8 die beiden Gesellschaften sind die anliegenden Verträge maßgebend.

Vertrag zwischen dem

Gaskorssyndikat, Aktiengesellschast, Cöln,

und seinen Gesellichaftern, betressend Kokslieferung. (Genehmigt von dem Herrn Reichswirt⸗ schaftsminister am 29. Oktober 1919.) Die unterzeichneten Gesellschafter des Gaskokssyndikats, Aktiengesellschaft, nach⸗ stehend Gesellschafter genannt, schließen untereinander und mit dem Gaskoks⸗ syndikat, Aktiengesellschaft, Cöln, nach⸗ stehend G.⸗S. genannt, den nachstehenden Vertrag ab:

§ 1.

Die Gesellschafter verpflichten sich, dem G.⸗S. allen von ihren Gasanstalten er⸗ zeugten Kols zu liefern, 8n nicht dieser Vertrag Ausnahmen vorsieht. Sie dürfen Koks nur in den in diesem Vertrag vor⸗ gesehenen Fällen selbständig vertveiben. Das G.⸗S. verpflichtet sich, allen von den Gesellschaftern ihm zur Verfügung ge⸗ stellten Koks möglichst gleichmäßig abzu⸗ nehmen, soweit nicht der Beirat für seine Gruppe oder au eine Einschränkung erfolgen muß.

Die beschlossene Einschränkung ist mög⸗ lichst gleichmäßig für alle liefernden Werke der gleichen Gruppe durchzuführen.

82. Die Gesellschafter haben dem G.⸗S.

die gesamte Kokserzeugung ihver Gas⸗ anstalten unter Abgug des Selbstver⸗ brauches der letzteren und der von ihnen zu beziffernden jeweils für den Ortsabsatz vorbehaltenen Mengen unter Angabe der Lieferzeiten anzumelden und damit zur Ver⸗ fügung zu stellen. Die Lieferzeiten richten sich möglichst nach dem Gange der Er⸗ zeugung.

Für die bis zum 1. 3. für das folgende Geschäftsjahr (1.4. 31. 3.) angemeldeten Mengen zahlt das G.⸗S. dem liefernden Gesellschafter den gesamten von ihm er⸗ zielten Preis. Es 1— schafter Gewähr dafür, daß mindestens die vom Aufsichtsrat festgesetzten Preise er⸗ zielt werden in der Weise, daß Minder⸗ preise unter die sämtlichen Gesellschafter nach Maßgabe der von ihmen in dem G. schäftsjahre gelieferten Mengen verteilt werden 12, Abs. 2).

Das G.⸗S. leistet diese Gewähr nicht für die später angemeldeten Mengen. Es hat diese Mehrmengen getrennt zu führen und alle gegen die festgesetzten Preise er⸗ zielten Minderpreise auf die im Laufe eines Geschäftsjahres abgesetzten Mehrmengen am Schlusse des Geschäftsjahres zu ver⸗ teilen. Ueberpreise für diese Mehrmengen sind von ihm innerhalb jeder Gruppe 15) zur Verringerung der Umlage zu veywenden, die von den Gesellschaftern für alle an das G.⸗S. koksliefernden, der Gruvppe angehörenden Gasanstalten zu ent⸗ richten ist.

§ 4.

Die Zuständigkeit des Aufsichtsrates des Gaskokssyndikats A.⸗G. erstreckt sich guf die durch diesen Vertvag begründete Ge⸗ sellschaft bürgerlichen Rechts.

Der Aufsichtsrat des G.⸗S. setzt die Preise für die durch das G.⸗S. abzu⸗ nehmenden Mengen für bestimmte Zeit⸗ abschnitte, die möglichst auf ein Jahr zu bemessen sind, unter Berücksichtigung der Marktlage nach Anhörung der Beiräte fest. Diese Preise bestimmen sich nach den vom Vorstande des „S. vorzuschlagenden, von den Beiräten festzusetzenden Fracht⸗ stützpunkten.

Ebenso verfährt der Auffichtsrat bei den an den Reichskohlenverband gehenden Vor⸗ schlägen betreffs der zu veröffentlichenden Preise, zu denen jedem Verbraucher zu er⸗ möglichen ist, seinen Bedarf von mindestens einer Wagenladung von 15 t zu den dafür festzusetzenden, ebenfalls zu veröffentlichenden Zeiten und anderen Bedingungen zu beziehen.

Die Preise gelten für 10 t frei Wagen Versandstation einschließlich der Anschluß⸗ kosten.

§ 6.

Der Koks jeder Gasanstalt ist zunächst zur Deckung des Bedarfs innerhalb der Grenzen der Gemeinden bestimmt, in denen das Gasabgabegebiet liegt. Diese Gemeindegrenzen bilden zugleich die Grenzen des Ortsahsatzgebietes für den Koks der Gasanstalt. Das Ortsabsatz⸗ gebiet kann durch den Aufsichtsrat des G.⸗S. auf Antrag erweitert werden. Ge⸗ sellschafter können Gasanstalten mit un⸗ mittelbar aneinander grenzenden Gasab⸗ gabegebieten zu einem gemeinsamen Orts⸗ absatzgebiet vereinigen. Diese Vereinigung bedarf der Zustimmung des Aussichtsrats des G.⸗S. Das G.⸗S. kann die Bildung solcher gemeinsamen Hrtsabsatzgebiete ver⸗ langen. Groß 8 ist gemeinsames

- unterzeichneten Gasanstaltsbesitzer

diese Verpflichtung einschränkt

Veranlassung des Reichskohlen⸗ 8 8 olaen vermag, solche Bestellungen sofort an das

leistet dem Gesell⸗

ziehen.

Abwicklung der Kosten

einander und dem Einladung des Vorstandes oder des Auf⸗

Ortsabsatzgebiet für die darin gelegenen Gasanstalten.

Die Vereinigung oder Erweiterung von Ortsabsatzgebieten kann vom Aussichtsrat des G.⸗S. sechs Monate vor Beginn des Geschäftsjahres aufgehoben werden. Für noch laufende Schlüsse hat die Aufhebung keine Wirkung.

Im Streitfalle setzt der Aufsichtsrat des

G. S. die Grenzen des Ortsabsatzgebietes

fest. Der Gesellschafter ist berechtigt, die für das Ortsabsatzgebiet vorbehaltene Menge ohne Mitwirkung des G.⸗S. ab⸗ zusetzen. Dem Käufer ist unter ange⸗ messener, unmittelbar zugunsten G.⸗S., Aktiengesellschaft, verfallender Strafe die Verpflichtung aufzuerlegen, die ihm gelieferten Mengen nicht außerhalb des Ortsabsatzgebiets zu vertreiben oder zu verwenden. 8 Diese Auflage darf unterbleiben, soweit es sich um einzelne Fuhren handelt, die auf der Gasanstalt unker Barzahlung zum allgemeinen in; abgeholt werden.

§ 7.

Jeder Gesellschafter hat für jede von ihm vertragswidrig abgesetzte oder ange⸗ botene Tonne Koks an das G.S. eine Strafe von 20,— zu zahlen, ebenso g jede Tonne, bei der dem Käufer nicht die Verpflichtung gemäß § 6, Abs. 4 auferlegt worden ist. Der Schadenersatzanspruch des G.⸗S. ist dabei vorbehalten.

§ 8. Das G.⸗S. wird seinen Abnehmern unter Vertragsstrafe die Verpflichtung guf⸗

erlegen, in dem Ortsgebiete 6) einer

Gasanstalt Koks aus anderen Gasan⸗ stalten nur mit seiner besonderen Ge⸗ nehmigung ankehis g v abzusetzen.

Jeder Gesellschafter hat die Ver⸗ pflichtung, falls er nicht selbst die in dem Ortsabsatzgebiet ansässigen Verbraucher, die das im § 5, Abs. 2 bezeichnete Per⸗ langen stellen, nach § 6 zu beliefern G.⸗S. weitexmugeban.

Der Koks geht erst mit der auf Abruf hin ordnungsgemäß erfolgten Verladung auf das G.⸗S. über. Bis dahin trägt der Gesellschafter die Verantwortung für die Menge, Beschaffenheit und Lagerung. Dieser haftet dem G.⸗S. für die guke, vor⸗ schriftsmäßige und rechtzeitige Lieferung der von dem G.⸗S. abgerufenen Mengen; er trägt alle Kosten, die durch Lieferung in ungenügender Beschaffenheit oder durch sonstiges Verschulden bei der Ausführung der Lieferung verursacht werden, und hat dem G.⸗S. agllen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Vorstand des G.⸗S. entscheidet darüber, ob ein Verschulden vorliegt. Gegen seine Entscheidung steht dem Ge⸗ sellschafter die Berufung an seinen Beirat innerhalb 14 Tagen seit Mitteilung der Emntscheidung zu. Die Entscheidung des Beirates ist endgültig und schließt die An⸗ rufung der ordentlichen Gerichte aus.

§ 11.

Der Vorstand des G.⸗S. kann die Ge⸗ sellschafter zur Mitwirkung beim Verkauf oder bei Abwicklung der Geschäfte heran⸗ Der Gesellschafter erhält dafür nur Ersatz seiner . Aufwendungen.

8 2₰. Zur Deckung seiner Verwaltungskosten

erhebt das G.⸗S. von den Gesellschaftern

jährlich im Voraus eine Abgabe, die auf die einzelnen Gesellschafter nach Verhält⸗ nis der im verslossenen Geschäftsjahr ab⸗ gesetzten Kokserzeugung verteilt wird.

Die durch die Verkaufstätigkeit und die Verkäufe entstehenden des G.⸗S. einschließlich der Deckung der Mindererlöse 3, Abs. 1) werden durch eine Umlage nach Verhältnis der in dem Geschäftsjahr an das G.⸗S. geljeferten Mengen Koks gedeckt.

Die Abgabe und Umlage sowie die Art der Erhebung setzt der Aufsichtsrat des G.⸗S. nach Anhörung der Beiräte fest.

Die Gesellschafter sind verpflichtet, bei Beginn eines Geschäftsjahres die im ver⸗ flossenen Jahr abgesetzten Mengen Koks eigener Erzeugung hen G.⸗S. mitzuteilen.

Die Gesellschafter verpflichten sich unter. G.⸗S. gegenüber, auf

sichtsrates des G.⸗S. zu Versammlungen zusammenzutreten und sich den in diesen Versammlungen gefaßtten Beschlüssen hin⸗ sichtlich der die Kokslieferung und der den Ortsabsatz betreffenden Rechte und Pflich⸗ ten zu unterwerfen, ebenso den Beschlüssen,

welche die in diesem Vertrage erwähnten

Organe fassen mit der im § 20 gegebenen Beschränkung.

Beschlüsse über Abänderung dieses Ver⸗ trages bedürfen der Zustimmung des G.⸗S. und der Genehmigung des Reichskohlen⸗ ates.

Zur Beschlußfähigkeit einer Versamm⸗ lung ist regelmäßig erforderlich, das sämt⸗ liche Gesellschafter unter Mitteilung des wesentlichen Inhalts der zu treffenden An⸗ ordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen nach Köln oder einem anderen, vom Vorstande oder Aufsichtsrat des G.⸗S. bestimmten Orte mittels Ein⸗ schreibebriefes vom Vorstande oder Auf⸗ sichtsrat des G.⸗S. eingeladen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ge⸗ faßt. Jeder Gesellschafter hat für jede angefangenen 1000 Tonnen Jabresabsatz des von ihm erzeugten Koks eine Stimme. Fs gilt dabei die Koksmenge des letztabge⸗ Laufenen Geschäftsjahres des G.⸗S. Die Gesellschafter können sich nur durch eigene Werksleiter, Vorstandsmitglieder oder Angestelkte oder solche andever Gesell⸗ schafter vertreten lassen. 8

Die Versammlung ist vom Vorstande des G.⸗S. einzuberufen falls Gesell⸗ schafter, die zusammen 10 % der Stimmen besitzen, dies unter Angabe des Gegen⸗ standes der Beschlußfassung schriftlich bei ihm beantragen.

Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Vorsitzende des Aussichtsrales des G.⸗S., im Behinderungsfalle sein

Stellvertreter.

Versammlungen beratende Stimme. Ueber die Verhandlung handlungsschrift anzufertigen, die vom Vorenden und einen von ihm ernannten Schru Kührer zu vollziehen ist, und, falls sie am gelesen und genehmigt und dies darin fest⸗ gestellt ist, für alle Vertragschließenden unbedingt beweisende Kraft hat.

§ 14. Die Gesellschafter verpflichten sich, ihre Aktien gemäß den Beschlager der Gesell⸗ einan! zu über⸗

ragen. Ertsprechend ist bei Aufnahme neuer Mitglieder zu verfahren. cheidet ein Gesellschafter aus der G.⸗S., Aktiengesellschaft, aus, so ist er verpflichtet, die in seinem Besitz befind⸗ lichen Aktien der G.⸗S., Aktiengesellschaft, auf die von der Gesellschaftewersammlung zu bestimmenden anderen Gesellschafter zu übertragen. Die Gesellschafter erklären ich für diesen Fall von vornherein einver⸗ tanden, daß auch ohne ihre ausdrückliche Willenserklärung die entsprechenden Um⸗ eehe. hh im Aktienbuch vorgenommen werden.

§ 15. ur Vorbereitung der Verkaufosge⸗

schöfte werden gruppenweis diei Veirze gebildet und dem Vorstande des G.⸗S. zur Seite gestellt.

Die Gasanstalten werden vom Auf⸗ sichtsrat des G.⸗S. nach ihrer geographi⸗ schen Lage und nach den Wiaetschafts⸗ gebieten in drei Gruppen eingeteilt:

1. in eine west. und südwestdeutsche

(Gruppe A), in eine nord⸗ und noordostdeutsche (Gruppe B), 3. in eine mittel⸗, süd⸗ und füdost⸗ deugsche (Gruppe O). Jeder Beirat erhält soviel Mitglieder, wie sich aus der Teilung der vnpaht der zu der Gruppe gehörenden einzelnen Gas⸗ anstalten durch die Zahl 20 ergibt. Bruch⸗ teile unter ¼l werden nicht berücksichtigt, ½ und mehr vollgerechnet.

Die Gruppen können einzeln oder zu⸗ sammen zu zwanglosen Versammlungen zusammen berufen werden.

Die kokserzeugenden Gesellschafter wäh⸗ len gruppemnweise die Beiratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmberechtigung ist

wie in § 13 bestimmt.

Die Wahl findet nach vorheriger Be⸗ stimmung des Aufsichtsvates des bei Gelegenheit der Generalversammlung des G.⸗S. start.

„Es ist den Gesellschaftern gestattet, für eine einzelne oder mehrere innerhalb der⸗ selben Gruppe gu vereinigende Gasanstal⸗ ten eine I bsatzmenge an Koks, die sich aus der Teilung der Summe der Jahresabsatzmengen aller Gasanstalten der Gruppe durch die Anzahl ihrer Bei⸗ ratsmitglieder ergibt, aus dem Gesamt⸗ Foksabsatz dieser Gruppe, der dem Stimm⸗ recht zugrunde liegt, herauszunehmen und für diese ein Mitglied für den Beirat zu bestellen.

Mi licd der Beiräte kann nur ein kauf⸗ männischer oder technischer Leiter eines kokserzeugenden Werkes sein. Jeder Ge⸗ sellschafter kann nur ein Mitglied im Bei⸗ rat haben. Mitglieder des Aufsichtsrates 5 G.⸗S. sollen nicht Beiratsmitglieder ein.

Wiederwahl und Wiederbestellung ist

gestattet. Die Amtsdauer der Beiräte beträgt 3 Jahre. Ersatzwahlen für die Restzeit

finden erst bei der folgenden Hauptwahl

stäatt. Jeder Beirat wählt einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. „Ein Beirat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte erschienen ist. Die Einbepufung erfolgt durch den Vor⸗ sitzenden des Beirates oder durch den Vor⸗ ie Beiräte können ichre Beschlüsse ohne Versammlung durch schriftliche Abstim⸗ mung fassen, falls der Vorstand oder der Aussichtsrgt des G.⸗S. sich mit der schrift⸗ lichen Abstimmung einverstanden erklärt oder wenn ¾ der Mitglieder des Beirats schriftlich abstimmen oder sich mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden er⸗ Die Mitglieder der Beiräte führen ihr Amt ebrenamtlich; sie erhalten Reise⸗ kosten und Tagegelder nach den vom Auf⸗ sichtsrat des G.⸗S. festgesetzten Sätzen, außerdem Ersatz besonderer Barauslagen. Dem Beirat steht für seine Gruppe gußer den besonderen ihm zugewiesenen Obliegenheiten zu: a) das Vorschlagsrecht der Preise, b) die Festsetzung der Frachtstützpunkte, c) die Einschränkung der Verpflichtung des G.⸗S. 1),

d) die Zustimmmg zur Errichtung einer Zweigniederlassung des G.⸗S. innerhalb seines Bezirkes.

In letzterem Falle ist zur Beschluß⸗ fassung eine Mehrheit von ¾ der ab⸗ gegebenen Stimmen erforderlich.

§ 16. Streitigkeiten wegen der Kokslieferung

oder des Koksabsatzes gwischen den Gefell⸗

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates des G.⸗S. haben in den

ist eine Ver⸗

Schlusse der Versammlung vor⸗

Abnahme⸗

schaftern, insbesondere wegen Ueberschrei⸗ tung der Grenzen der Ortsabsatzgebiete svergl. jedoch § 10, Abs. 2) umtereinander

oder eines Gesellschafters mit dem G.⸗S. idet der Beirat, zu dessen Gruppe

ents die Gasanstalt des klageführenden Gesell⸗ schafters gehört.

Gegen diese Entscheidung steht den Be⸗ teiligten die Berufung an den Aufsichts at es G.⸗S. innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Entscheidung zu.

Dieser entscheidet endaültig und unter Ausschluß des Rechtsweges.

Die Beteiligten können auf ihre Kosten zu den Verhandlungen einen Vertreter ent⸗

nden.

Mitglieder des Beirates oder des Auf⸗ sichtsrates, deren Gasanstalten an den Streitfragen beteiligt sind, sind von der Entscheidung ausges eslen.

Die Wirksamkeit dieses Vertrages endigt für jeden Gesellschafter mit dem Aufhören seiner gesetzlichen Verpflichtung, dem Gaskokssyndikat anzugehören.

Durch das Ausscheiden eines Gesell⸗ schofters wird dieser Vertrag nur inbezug auf das ausscheidende Werk gusgehoben. Die übrigen Gesellschafter bleiden in vollem Umfange an diesen Vertrag ge⸗ bunden. b 1

Der ausscheldende Gesellschafter verliert alle Rechte an dem etwa vorhandenen Vermögen, so daß eine Auseinandersetzung hinsichtlich dieses Vermögens mit ihm nicht stattfindet.

18.

Der Vorstand des G.⸗S. ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates des G.⸗S. unter von ihm festzusetzenden Be⸗ dingungen weitere Gesellschafter in diesen Vertrag durch schriftliche Erklärung auf⸗ zunehmen. Die aufgenommenen nehmen an allen Rechten und Pflichten des Ver⸗ trages teil. Die Aufnahme ist den Vor⸗ sitzenden der Beiräte mitzuteilen.

§ 19.

Das G.⸗S. verpflichtet sich, von den ihm nach § 2 seiner Satzungen zustehenden Recht, Unternehmungen, welche die Inter⸗ essen der Gesellschaft oder der Gesell⸗ schafter zu fördern geeignet sind, zu er⸗ werben oder zu betreiben, sowie sich an solchen Unternehmungen zu beteiligen, nur dann Gebrguch zu machen, sofern der be⸗ treffende Beirat vorher seine Zustim⸗ mung gibt. 8

Ausgeschlossen von dieser Verpflichtung bleiben solche Beteiligungen und Verein⸗ barungen, welche das G.⸗S. nicht höher als 10 000,— egac. belasten.

§ 20.

Zu Beschlüssen, durch welche die dupch diesen Vertrag zugunsten der Gesellschafter begründeten Rechte gemindert oder die ihnen auferlegten Pflichten verschärft wer⸗ den, ist außer der satzungsmäßigen Mehr⸗ heit nach Maßgabe des § 13 auch noch die Bustimmung mindestens der Hälfte der sämtlichen Gesellschafter erforderlich.

Satzung des Gaskokssyndikat, Aktiengesellschaft, Cöln.

Geschäftsbezeichnung und Sitz der

Gesellschaft.

§ 1. Die Gesellschaft führt die Geschäfts⸗ 2.1. Gasbokssvndihat. Aktiengesell⸗ haft. Sie hat ihren Sitz in Köln. Sie ist be⸗ rechtigt, Zweigmiederlassungen zu errichten. Gegenstand des

Die Gesellschaft soll in Verbindung mit einer von den Unterzeichneten gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts die in dem Gesetz über die Regelung der Kohlemwirt⸗ schaft vom 23. März 1919 (Reichsgesetz⸗ blatt S. 342) und in seinen Ausführungs⸗ bestimmungen vom 21. Auauft 1919 Reichsgesetzbl. S. 1449) dem Gaskoks⸗ syndekat übertragenen Aufgaben erfüllen. Dauer der Gesellschaft.

§ 3.

Dae Gesellschaft wird aufgelöst, wenn dos Gefetz über die Regelung der Kohlen⸗ wirtschaft vom 23. Mära 1919 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 342) und seine Ausführungs⸗ bestimmungen vom 21. Aucust 1919 Reichsgesetzbl. S. 1449) für Gasanstalten außer Kraft treten.

Grundkaptäat, und Aktien.

§ 4.

Das Grundkaviboal betuhat 500 000; es ist eingeteilt in auf Namen Fssnde Aktien von ie 200, Nr. 1 bis

Die Aktien sind voll bezahlt.

Neue Aktien dürfen für einen Betrag als Nennwert ausgegeben

werden. Die Ueberbragung von Aktien ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden. Die Einziehung von Aktien mittels An⸗ 88 oder eines öhnlichen Geschäftes ist

tet. DOrgane der Gesellschaft. Diese sind: a) der Vorstand b) der Aufsichtsrat. c) die Generalversammlung. a) Der Vorstand.

§ 5. Der Vorstand besteht nach Bestimmuyn des Aufsichtsrats aus mehreren Meit⸗ gliedern. Er wird vom Aufsichtsvat zu notarieller Niederschrift bestellt und ent⸗ bassen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, ge⸗ maß Handelsgesetbuch § 292 Abs. 2, Satz 2. die Vertretungsbefuanis des Vor⸗ standes zu bestimmen. Er kann insbe⸗ ondere bestimmen, daß eingelne Mit⸗ lieder zur alleimgen Vertrezung befugt sind, wahrend anidere Mitalieder nur ge⸗

1 1 wöv .eh;;

5A . TT

8

meinschaftlich oder in einem Prokuristen zur Vertretung befugt

sind.

Dem Vorstand muß eine Person ange⸗

hürec. die von den Arbeitervertretern des eichskohlennats in einer Liste von 5

em Aufsichtsrat gewählt wird.

seriaceien Personen vorgeschlagen und von

§ 6. Der Vorstand hat die Geschäfte nach

den Bestimmungen des Gesetzes, der

Sapung und den Beschlüssen der General⸗

versammlungen, im übrigen nach den allge⸗

meinen Weisungen des Aufsichtsrats zu

führen. b) Der Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat besteht aus 15—21 Mitgliedern, die auf drei Jahre gewählt werden.

Dem Aufsichtsvate müssen 2—3 Per⸗ sonen angehören, die von den Arbeiter⸗ pertretern des Reichskohlenrats in einer Liste von 3—4 geeigneten Personen vor⸗ geschlagen werden. Falls das Gaskoks⸗ vondikat nach Maßgabe seines Stimm⸗ rechtes im Reichskohlenverband zu den 5 n. Sondikaten zählt, muß ferner dem Aufsichtsrat eine Person angehören, die von den Angestelltenvertretern des Reichskohlenrats in einer Liste von 2 ge⸗ eieeen Personen vorgeschlagen wird.

t Schluß der Jahresgeneralversamm⸗ lung scheiden möglichst gleichmäßig soviel Mitglieder aus, als zur Bildung einer 82 Reihenfolge notwendig sind. Bis die Reihenfolge sich gebildet hat, ent⸗ scheidet das Los.

Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Die Ersatzwahl für ein vorzeitig aus⸗ scheidendes Mitglied erfolgt erst in der nächsten Jahresversammlung, solange die hahl der Mitglieder nicht unter 12 ge. unken ist, die Ersatzwahl erfolgt für die destzeit des

Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und min⸗ destens die Hälfte anwesend ist,

Er wählt jährlich einen Ferfizerdes und einen stellvertretenden Vorsitzenden und regelt seine Geschäftsführung selbständig.

Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden oder in dessen Behinderung vom Stellver⸗ treter einberufen.

Die Einberufung muß erfolgen, wenn mindestens 5 Mitglieder des Aufsichtsrats die Einberufung mit Angabe der Tages⸗ ordnung beantragen. Wird dem Antrage nicht binnen 8 Tagen entsprochen, so sind die Antragsteller selbständig zur Ein⸗ berufung und Leitung der Sitzung des Auf⸗ sichtsvats befugt.

Dem Aussichtsrat obliegen außer den bm durch Gesetz, diese Satzung oder Be⸗ schlüsse der Generalversammluna moe⸗ wiesenen Angelegenheiten

1. die Aufstellung der Grundsätze für den Jahresabschluß, insbesondere bezüglich der Abschreibungen,

2. der Abschluß der Vertpäge mit dem Vorstand, 8

3. die Genehmigung zur Gründung von Zweigniederlassungen,

4. die Genehmigung zum Erwerb und Betrieb anderer Untemehmungen so⸗ wie die Beteiligung an solchen,

5. die jährliche stsegun der Umlagen, die die Gesellschafter kür den Absatz 18 Koks durch das G.⸗S. zu zahlen haben,

6. die Vornahme von nae7gagegnn dfer Satzung und aller folgen

ö“ falls die Aenderun⸗ nur die Fass Bng Fenefes.

Der Aussichtsrat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. r Gültigkeit eines Beschlusses gemäß § 9, 3. 4 bedarf es einer Mehrbeit von ¾¼ sämtlicher im Amte befindlichen Mitglieder. assung über einen bestimmsen Gegenst bedarf es nicht, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich abstimmen oder sich mit der 8 wiftlichen Abstimmung einverstanden er⸗

kären. G in einem Beschlußbuche nie⸗ egen un 2 Mitgliedern und dem Vorstande ab⸗ schriftlich miesrteisgn.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats be⸗ jehen keinen Anteil vom Gewinn der wezelschaft. Sie erhalten für die Teil⸗ nahme an den Sitzungen und die Er⸗ ledegung ihnen besonders übertragener Ge⸗ schäfte Reisekosten und Tagegelder nach den vom Aufsichtsrat allgemein fest⸗

setzten Sätzen, außerdem satz be⸗ onderer Barauslagen.

Jedes Mitalied ist jederzeit zur Nieder⸗ leguͤng seines Amtes üns auch wenn ein wichtiger Grund nicht boiaese., Die Niederlegung geschieht durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden und an den Vorstand der Gesellschaft.

c) Die Generalversammlung.

2.

Die Generelversammlung, in welcher der Geschäftsbericht, der Jahresbericht und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung vor⸗ zulegen sind, findet innerhalb der erften 6 Monate des neuen Geschäftsjahres statt.

Zur Berufung einer Generalversamm⸗ lung ist außer dem Povrstande auch der Außf Uerat befugt. Die Berufung muß mindestens 2 Wochen vor dem Tage der Versammlung durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger erfolgen. Der Tag der Berufung und der Tag der General⸗ vervjammlung sind hierbei nicht mitzu⸗ rechnen. Außerdem soll jeder im Aktien⸗

1

Magfe. der schriftlichen Einladu die

der auf ültigkeit der Gehe Einfluß hat.

Jede Aktie gewaͤhrt eine Stimme.

Ein Gesellschafter, der mehrere Aktien besitzt, darf falls er im letztverflossenen CUchftezebr⸗ einen e aus eigener Erzeugung (Grzeugung al füalich des Verbrauchs für den Betrieb der eigenen Gasanstalt) von nicht über 1000 Tonnen gehabt hat, nur 1 Stimme, falls er mehr cls 1000 Tonnen, jedoch weniger als 5000 Tonnen gehabt hat, nur 2 und niemals mehr als 3 Stimmen für seine Aktien ausüben,

Jeder Gesellschafter kann sich durch einen seiner Angestellten oder einen andeven Ge⸗

fellschafter verbreten alles bot freß

geladen werden, ohne daß jedoch

Die Generalversammlung ha⸗ Verfügungsrecht über den von der schaft erzielten Gewinn. Sie kann insbe⸗ sondere die Verwendung des Gewinns 5 Fherscen die den Interessen der Gesell⸗ choftswerke dienen, beschließen.

Verwaltungsbestimmungen.

§ 15. Das Geschäftslahr endigt an jedem 31. März.

16.

Die EEEIöPWA der Gesellschaft erfobgen ausschließlich durch den Deutschen Reichgongeiger Sie erfolgen unter der Ueberschrift der Firma mit Unter⸗ scheit „Der Vorstand“ bezw. „Der Auf⸗ sichtsrat“,

Diese Satzung ist beschlossen in der Gründungsversammlung zu Baden⸗Baden am 27. September 1919, genehmigt von dem Herrn Reichswirtschaftsminister am 29. Oktober 1919.

[35807]

Einladung zur dreizehnten ordent⸗ lichen IN Mittwoch, den 28. Juli 1920, Vor⸗ mittags 10 Uhr, nach Bremen, am Seselde im Geschäftslokale der Gesell⸗

Tagesordnung:

„Vorlage und Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Verlustrechnung 1919/20 sowie Entlgstung des

orstands und Aufsichtsrats.

2. Aufsichtsratswahl.

Stimmberechtigt sind nur diejenigen Aktionäre, welche ihre Aktien bis zum 25. Juli 1920 bei der Gemeindekasse in Paethen oder im Geschäftslokal der Hesenschase Bremen, am See⸗ felde, hinterlegt haben.

Bremen, den 24. Juni 1920.

Mitteldentsche Gasgesellschaft,

[35808

Ein adnge zur dreizehnten ordent⸗ lichen eneralbersammlung am Donnerstag, dem 22. Juli 1920, Vormittags 10 Uhr, 3 unserem Geschäftslokale, Bremen, am Seefelde.

Tagesordnung:

1. Vorlage und Genehmigung der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver per 1919/20, fowie Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats.

2. Aufsichtsratswahl.

Stimmberechtigt sind nur solche Aktionäre, welche ihre Aktien bis spätestens dem 18. Inli 1920 in unserem Geschäfts⸗ lokale, Bremen, am Seefelde, hinter⸗ legt haben.

Bremen, den 24. Juni 1920. Gaswerk Bad Sooden g. d. Werra

[36514]

Sieene baans dee Fheet rtlas.

e rft, abrik und Chromo⸗ ehenchssischern Fanssanstalt in Berlin laden wir hiermit zu der am Dienstag, den 20. Juli er., Nachmittags 4 Uhr, im Geschäftslokal der Geselschaft Markusstr. 3, stattfindenden General⸗ versammlung ein.

Tagesorduung:

1. Vorisgung Bilanz nebft Gewinn⸗ und Verlustkonto und des Ge de. berichts für das Geschäftsjahr 1919/20.

2. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Bücher, der Btlanz und des Gewinn⸗ und Verlustkontos.

3. Beschlußfassung über Genehmigung der Bilanz, Entlas des Aufsichts⸗ rats und des Vorstands sowie ü die Verteilung des Reingewinns.

4. Beschlußfassung uͤber An löhäno bezw. Umänderung der Gefellschg

Diejenigen Mtionäre, welche an der

Generalversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien oder einen ordnungs⸗ mäßigen Hinterlegungsschein über die einem dentschen Notarx, der Reichs⸗ bank oder auch bei der Dresdner Bank in Berlin erfolgte Hinterlegung spätestens am 4. Tage vor dem⸗ jenigen der Benerscversermdane. den Versemmiungetag. nicht Mitge. rechnet, während der üblichen Geschäfts⸗ stunden bei der Gesn chee zu hinter⸗ legen und bis zum Sch 2 eer General⸗ versammlung daselbst zu belassen.

Berlin, den 28. Juni 1920.

A. Radicke Aktiengesellschaft Luxuspapierfabrik N.-.vdn lichographische 8 unf ansta

er Vorstand. G. Brosch.

bühr in

Gemeinschaft mit Frist durch eingeschriebenen Brief ein⸗ [35405]

Nachdem die Firma Brauerei Friedrich Jürgens Aktiengesellschaft in Braun⸗ chweig durch Beschluß der General⸗ versammlung vom 7. Mai cr. ohne Liquidation auf die Firma Vereinigte Brauereien National & Friedrich Jürgens Aktiengesellschaft in Braun⸗ schweig übergegangen i fordern wir die

läubiger der Brauerei Friedrich Jürgens Aktiengesellschaft in Braunschweig in Ge⸗ mäßheit des § 306 H.⸗G.⸗B. auf, ihre Forderungen anzumelden.

Braunschweig, den 23. Juni 1920. Vereinigte Prauereien National 4 Friebrich Jürgens Aktien⸗

gesellschaft.

Fr. Schuberth. arl Gerlach. vrgnn. 3

Die diesjährige Generalversammlun sindet am Samstag, den 31. Fus 1920, Abends 7 Uhr, in der Bürger⸗ 1“ mit folgender Tagesordnung att:

1. Vorlage der Bilanz, Gewinn⸗ urd Ver⸗ Insr-x. und des Geschaͤftsberichts für 1919 sowie Entlastung des Vor⸗ stands und Aufsichtsrats.

2. Verschiedenes.

Bochum, den 22. Juni 1920.

Katholisches Vereinshaus, Aktiengesellschaft.

Der Vorstand. Nünning, Rendant.

Vergmann⸗Elektricitäts⸗Werke, Aktiengesellschaft, Verlin.

In der am 3. Juni d. J. stattgehabten ordentlichen Generalversammlung unserer Gesellschaft ist beschlossen worden, das Grundkapital um nom. 28000 000 durch Ausgabe von Stück 28 000 neuen Inhaberaktien zu je 1000 mit voller Dividendenberechtigung für das Geschäfts⸗ jahr 1920 zu erhöhen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

Ein unter Führung e en Bank, Berlin, stehendes Bankenkonsortium hat die neuen Aktien mit der Verpflich⸗ tung übernommen, davon 26 000 000 den Besitzern der alten Aktien derart zum Bezuge anzubieten, daß auf 2000 alte Aktien eine neue Aktie über 1000 zum Kurse von 125 % zuzüglich 5 % Geldzinsen vom 1. Januar d. J. bis zum Bezugstage bezogen werden kann.

Nachdem die Eintragung der Kapital⸗ erhöhung und deren Hürcsagrung in das Handelsregister erfolgt ist, fordern wir namens des Bankenkonsortiums die Be⸗ sitzer unserer alten Aktien auf, das Be⸗ zugsrecht unter nachstehenden Bedingun⸗ gen auszuüben:

11 Ansabann, d9 B hahg

hat bei Vermeidun Ausschlusses bis zum 23. Juli 1920 einschliestlich zu erfolgen und zwar: in Berlin: bei der Deutschen Bank, bei der Direction der Diseonto⸗ Gesalkschaft. i

n Köln: der Deutschen Bank, Filiale Köln, dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein A. G. in Dresden: bei der Deutschen Bank, Filiale Dresden, bei der Allgemeinen Deutschen Ere⸗ ditanstalt, Abteilung Dresden, in Frankfurt a. M.: bei der Deutschen Bank, Filiale Frankfurt, G bei der Direction der Disconto⸗ Gesellschaft, Filiale Frank⸗ furt a. M., in Hannover: bei dem Bankhause Bernhard Casper, in München: bei der Dentschen Bank, Filiale München, ohne Berechnung einer Gebühr, sofern die Aktien nach der Nummernfolge ge⸗ ordnet ohne Gewinnanteils mit einem doppelt ausgefertigten Anmelde⸗ schein, wofür Vordrucke bei den Stellen erhältlich sind, am Schalter während der üblichen Geschäftsstunden eingereicht nergease .. üeie eel eno de e. zugsrechts wi bem ege er 7 werden die Bezugsstellen die übliche 8*

bei

Anrechnung bringen.

2. Bei Geltendmachung des Bezugs⸗ rechts spätestens am 23. Juli 1920 sind für jede neue Aktie über 1000 125 % = 1250 nebst 5 % Zinsen auf den Einzahlungsbetrag vom 1. Januar 1920 ab bis zum Bezugstage sowie der Schlußscheinstempel bar einzuzahlen.

Aktienbeträge von weniger als 2000 können nicht berücksichtigt werden. Die Stellen sind jedoch bereit, die Vermittlung von An⸗ und Verkauf des Bezugsrechts von Aktien zu übernehmen.

Die Aktien, für welche des Pezageregt

ltend gemacht ist, werden mit einem d

usübung des Bezugsrechts kennzeichnenden Stempelaufdruck versehen und demnächst zurückgegeben.

3. Ueber die Einzahlung wird auf einem zurückzugebenden Anmeldeschein Quittung erteilt. Die Aushändigung der neuen Aktien erfolgt gemäß später zu er⸗ lassender Bekanntmachung gegen Quittung bel derjenigen Stelle, bei welcher die Ein⸗ zahlung geleistet ist.

Berlin, im Juni 1920.

Bergmann⸗Elektrizitäts⸗Werke Aktiengesellschaft. [35895]

Bergmann. Berthold. F

1364811 Vicioria Berlin Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗

Gesellschaft. Die Aktionäre werden hierdurch laut 21 des Gesellschaftsvertrags zur 65. ordentlichen Generalversamm⸗ lung, welche Donnerstag, den 15. Juli 1920, Mittags 12 ½ Uhr, im Geschäfts⸗ hause der Gesellschaft, Lindenstr. 20/25, stattfindet, eingeladen. Tagesordnung: 1. Aenderung des § 2 des Gesellschafts vertrags: der Absatz 4, wonach die Gesell⸗ schaft die be⸗ reibt, soll gestrichen werden. Vorlage des Jahresberichts und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung sowie Genehmigung der Bilanz für 1919. Verteilung des Ueberschusses für 1919. Entlastung des Vorstands. Entlastung des Aufsichtsrats. von Aufsichtsratsmitgliedern. .Wahl der Revisoren für 1920. Berlin, den 28. Juni 1920. Bictoria zu Berlin Allgemeine Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschuft. Der Aufsichtsrat. O. Gerstenberg.

[35275] Zuckerfabrik Alt Jauer. dn der am 12. d. M. statt⸗ gehabten außerordentlichen Ge⸗ neralversammlung wurde an Stelle des verstorbenen Fren Kommerzienrat Emil Berve Herr Bankdirektor Dr. Felix Theusner in Breslau als Mit⸗ glied in den Aufsichtsrat unserer Gesellschaft gewählt. Alt Jauer, im Juni 1920. Der Aufsichtsrat.

135809] Saalbau⸗Aktiengesellschaft

Neustadt Haarbt.

Montag, den 26. Juli 1920, Abends 6 Uhr, im Saalbau: General⸗ versammlung.

Tagesordnung:

Erledigung der in Artikel 20 der

Satzungen vorgesehenen Punkte.

Zur Abstimmung kann nur derjenige Aklionär bezw. Vertreter zugelassen werden, welcher seine Aktien spätestens am 19. Juli bei der Neustadter Volks⸗ bank anmeldet.

Nenstabdt a. d. Haardt, den 26. Juni

6 Der Vorstand. Karl Zinckgraf.

8nꝓg

[35894] Amperwerke, Elektricitaͤts⸗

Aktiengesellschaft. München. Die außerordentliche Generalversamm⸗ lung vom 28. Mai 1920 hat beschlossen, das Aktienkapital von 7 000 000 auf 10 000 000 durch Ausgabe von 3 000 000 ab 1. Juli 1920 divi⸗ dendenberechtigte Aktien zu erhöhen.

Die neuen Aktien werden zunäaͤchst mit 25 % einbezahlt und nehmen im Ver⸗ hältnis der Einzahlung ab 1. Juli 1920 am Erträgnis teil. Die Einforderung der restlichen 75 % erfolgt Vorstand.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen.

Die Kapitalerhöhung ist durchgeführt und in das Handelsregister eingetragen.

Die neuen Aktien wurden von einem Konsortium mit der Verpflichtung über⸗ nommen, den alten Aktionären 2 800 000 in der -Ir. Bezuge anzubieten, daß auf je 5 alte Aktien 2000 neue Aktien zum Kurse von 115 % entfallen.

Wir fordern hiermit die Herren Aktionäre auf, das Bezugsrecht bei Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 28. Juni 1920 bis 19. Juli 1920 einschliezlich 2geiben. un

in Nürnberg der Bayerischen

Disconto⸗& Wechsel⸗Bank A.⸗G.,

in München bei der Bayperischen

Shschee und Wechsel⸗Bank.

Die Aktien, für welche das Bezugsrecht ausgeübt werden soll, sind, nach Nummern geordnet, ohne Gewinnanteilscheinbogen mit doppelt ausgefertigten Anmeldescheinen und thmetisch geordneten Nummern⸗ verzeichnissen Feennglare hierzu sind bei den Bezugsstellen erhältlich) einzureichen und nach Abstempelung zurück⸗ gegeben.

Ueber die für die jungen Aktien ein⸗ gezahlten Beträge werden his zur Voll⸗ zahlung Gutscheine ausgestellt, Pgen deren Rückgabe seinerzeit die Aushändigung der neuen Aktien nach Anfertigung erfol

Die Ausübung des Be⸗ st an den Schaltern der Bezugsstellen provisions⸗ 8* oweit die dn jedoch im

ege der Korrespondenz erfolgt, wird die übliche Bezugsprovision in nsgch ebracht. Bei Ausü ung des Bezugsrechts sind für jede Aktie 400 ab oder zuzüglich 89% insen hieraus seit 1. Juli 1920 und

lußscheinstempel zu bezahlen, je nach⸗ dem die Einzahlung vor oder nach diesem Termin erfolgt.

Der An⸗ und Verkauf von Bezugs⸗ rechten erfolgt durch Vermittlung der Be⸗ zugsstellen.

München, den 28. Juni 1920.

Amperwerke Elektricitäts⸗Aktiengefellschaft.