29. nebst Nachtrag vom 25. 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für Gärtner, Arbeiter und Arbeiterinnen in den Groß Berliner Landschaftsgärtnereibetrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Taris⸗ gebiet des Tarifvertreges vom 29. November 1919 für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Juli 1920 erhoben werden und an das Reichsarbeits: ninisterium, straße 33/34, zu richten. . Berlin, den 30. Juni 1920. 1“ Der Reich gearte to minster.
J. K.
November 1919
Antrag können bis sind unter Nr. VI.
Berlin XW
zum R. 1316
Bekanntmachung. Die Zentralstelle der Vereinigten Angestellten⸗ verbände Mannheim R 4, 7, hat beantragt, die zwischen hr und dem Kartell der Mannheimer Arbeitgeber⸗ Verbä nde in Mannheim vom 22. April 1920 abgeschlossene Zusatzvereinbarung zu dem allgem ein verbindlichen Tarif⸗ vertrag n9 7. Nopember 1919 zur Regelung der
ehalts⸗ und A Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Rei chs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Zebiet der Stadt Mannheim gleichfalls für allgemein ver⸗
bindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nr. VI. R. 1388 das Neichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu
1“
20,
Berlin, den 30. Juni 1920.
Der Reichsarheitsminister. 8 J. N.: Wurlff.
1111“
VBekanntmachung.
Der Arbeitggber, Vepejn für Altena und
Bei znt⸗ in Westf., Bahn hofftzraße 21, hat beantragt, die zwise chen ihm, dem H. nrsch. Meta llarbeiterverband, Verwaltungsstelle i. Westf. dem Christlichen Metallar nd, Verwaltungsstelle Werdohl, und dem Gewerkverein Deutscher Meta ellarbeiter (H. D.) am 5. Februar 1920 und 23. April 1920 abgeschlossenen Nachträge zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 2. Juli 1919 und den allgemein verbindlichen Nach⸗ trag vom 31. D. dezember 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und FeSeg gedt gmnee in der Metallindustrie und den mit der Metaltlindustrie gleichartigen Betrieben der Drahtbranche gemäß § 2 87 “ vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Altena i. Westf. und der Ser Elverlingsen, Dresel a. d. Lenne sowie Städtisch Rahmede gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen 188 en diesen Antrag können bis zum 20. Juli 1920 erhoben werden und sind ünter Nummer VI. R. 696 an das Reichsarbeits d-- isterium Berlin, Luisenstraße 33, zu
ichten. Berlin, den 30. Juni 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Hausmann.
IFannim a
Der Verband der Kleinhandelsvereine zu Chem⸗ EE1“ ber Gewerkschaft tsbund kaufmännischer Angestellte en⸗Verbände, Ortsausschuß Chemnitz, der Central⸗Verband der Angestellten, Bezirk Chemnitz, und der Gewerkschaftsbund der Augestellten, Orts⸗ verband Chemnitz, haben beantragt, den zwischen ihnen am 22. Mai 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der faufmännischen Angestellten im Kleinhandel mit Ausschluß der Drogisten und
ichhändler — an Stelle des allgemein verbindlichen Taris⸗ rtrages vom 9. Dezember 1919 — gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23 Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das c.e der Stadt Chemnitz und der Vororte Siegmar, Hielche ibrand und Neustadt für allgemein verbindlich
chung.
“ gegen diesen Antrag können bis zum
Juli 1920 erhoben werden und sind unter Nummer
VI. R. 319 an das Reichsarbéitsministerium, Berlin, Luisen⸗ traße 33, zu richten.
FFerlin den 1. b
Den 8 Feasbeiszain er.
Hausmann.
a chung.
Unter dem 19. Juni 1920 ist auf Blatt 140 ffd. 9
und Blatt 1206 des Tarifregisters eingetragen worden: Der zwischen dem Arbeitgeberverband für den Groß⸗ ndel in der Stadt Hildesheim E. V., dem Deutschnationalen danzlungsgehilfenverband, Ortsgruppe Hildesheim, dem Ge⸗ verkschaftsbund der Angest Uhen Ortsgruppe Hildesherm, dem zentralverband der Angestellten und dem Verband der weib⸗ sche n Handels⸗ und Vüroangestellten am 27. Februar 1920 abgeschlossene II. Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag vom 26. Juni 1919 und dem allgemein ver⸗ äindlichen I. Nachtrag vom 22. Dezember 1919 zur Regelung er Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Großhandel wird für den genannten Berufs⸗ kreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (RNeichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für den Stadtbezirt Hildesheim gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920.
Der Reichsarbeitsminister.
J. A.;: Wulff.
0.
Reichs⸗
161,
Das Tarifregister und die Registerakten können im beitsmin ssterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer hrend der regelmäßigen Dienststunden eingejehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums perbindlich ist, können
on den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
Erstattung der Kosten verlangen. 8
Berlin, den 19. Juni 1920. 1
1“ Der Registerführer.
6, Luisen⸗
Bekanmnnt Vei ssentlich
Januar
der heute ö. 1821
zur
mach bewirkten
un g.
Rückzahlung gelan genden
Auslosung
der Serie
auslosbaren 5 prozentigen Schatzanweisungen
Deutschen Reichs von 1915 (2.
riegsanleihe)
rie
gezogen worden. Die Besitzer der werden ar ufgesordert, betrã der Schuldurkunden und der zahlung sällig werdenden Zins Preußischen Taubenstraße erheben. 9 Uhr Vormittags bis
die am
29 . zu
—9,
Die Einlösung geschieht außerhalb lichen Reichsbankhauptstellen und? Tezember
papiere können schon vom 1. eingereicht werden, die
zu dieser Serie gehörige 3. Januar 19 21 Quittung und Zeitpunkt
ige dieser Schatzan weisun igen nach
Staatsschuldentilg vefasse se 8
sie der
gegen dem sscheine Nr. 12 bis Diese Kass
Berlins Reichsbankstellen.
hat ( fälligen Nenn⸗
8 die
v 16“ nweisungen
Rückgabe der Rück⸗ 14 bei der
Berlin W. 8, ist werktäglich von 1 Uhr Shaem nage geöffnet. auch bei
sämt⸗
Die Wert⸗
1920 ab diesen Stellen ußischen Staatsschulden⸗
tilgungskasse die Auszaylung Der
zur Prüf ung vorz ulegen und nach der Feststellung 3. Januar 1921 ab zu bewirken h aben.
vom 3. Ein lösungsbetrag kann bei den Vermittlungsstellen
außerhalb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstage abgehoben werden, wenn die Schatzanweisung der T Ver rmittlungs⸗
stelle wenigstens 2 Der Benag Kapital
2 Wochen vorher eingereicht wird. fehlenden Zinsscheine wird von
dem Ablaufe des 31. De
der etwa
zurückbehalten. Mit
zember 1920 hört die Verzinsung der ausgeloste
Sch
hatzanweisungen auf. Vordrucke zu lösungsstellen mn Die Einl Jüana der Schatzanweisungen hat
den Quittungen werden von sämtlichen Ein⸗ nentgeltlich verabfolgt.
nach den Vor⸗
schriften der §§ 1 bis 3 der Veror dnung über Maßnahmen
gegen die K. apitalflu cht vom 24. Oktober zu erfolgen. vom Finanzamt bestätigtes Stückeverzeichnis (8
1919 (NEBl. S. 1820) den Wertpapieren ein (§ 3 der Verord⸗
Nichthankiers haben daher
nung) beizufügen.
Berlin, den 2. Juli
i 1920. Reichsschuldenverwaltung.
Bei der heu anweisungen des
te öffent! sich be Deutschen Re⸗
Belanntmachung
wirkten
1
Auslosung eichs van 191 die am 3. Januar 1921 zur Nückzahlung gelangen sollen,
.
82
derjenigen Gruppen (6. und 7. Kriegsanleihe) und 1918 (8. und
der auslosbaren 4 ½ pr
sind gezogen worden:
— —— ——y—
Buchstabe F zu 20 000 ℳ Nr.
Kriegs⸗ an⸗ leihe
Buchstabe zu 10 000 ℳ Nr.
Nr.
Buchstabe E. zu 5000 ℳ
Buchstabe⸗ zu 500 ℳ
Buchstabe G Buchstabe H zu 2000 ℳ zu 1000 ℳ Nr. b Nr.
6. 5 301 — 115 320 6 9 —146 218
01 — 155 218 61 391— 164 318 168 751 — 168 773 72 101 1 123 72 691 — 17. 2623
1338
Die Besitzer der anweisungen zahlbaren Quittung dem Zeitpunkte Reihe I Nr. 8. Berlin W. 8, Taubenstr. 2 werktäglich von 9 Uhr geöffnet. Die Einlösung Neichsba nthaupistellen u und 1 en schon vom 1. eicht “ vorzulegen und nach 3. Januar 1929 ab zu Der Einlösungsbetrag außerhalb Berlins abgehoben werden, stelle we Der Kapital zember
und 9 18 der dis 20 bei
geschieht
wenn die S Betrag der etwa zurückbehalten. 1920 hört Schatzanwe eisungen werden von sämtlichen Die Einlösung der schriften der §§ 1 bis 3 der gegen die Kapitalflucht vom zu erfolgen. vom Finanzamt bestätigtes ordnung) beizufügen. Berlin, den 2. Juli
—. A
die auf. Einlösung
1920.
werden aufgefordert, Einl zsungsbetrüge dieser Schuldurkunden r Rückzahlung
Vorm nittags auch auße
ezember die sie der Staat⸗ Rschuldentlgungskasse zur Prü⸗ der Feststellung die Auszahlung vom bewirken haben. kann Soe nigstens 2 Wochen v fehlenden Mit dem Ablauf des Verzinsung der ausgel
Vordrucke
24. Oktober 1919 Nichtbankiers haben daher ertz Stückeverzeichnis (§ 3
165 301 — 165 322 196 201 — 196 221 205 201 — 205 221 214 301 — 214 307 218 751 — 218 771 222 101 — 222 121 222 601 — 222 621 227 ö 227 671 369 291 — 69 221 372 001 — 372 021 381 801 — 381 821 428 701 — 428 722 441 651 —441 672 473 351 — 473 372
die am 3.
fällig
zu erheben bis 1 Uhr
erhalb Berlins bei Poisch5 1 Re s n. kstellen.
295 201 304
312 101 — 3 312 601 —3 E 536 701
zu diesen Gruppen gehörigen Schatz⸗ Januar Schatzanweisungen sowie werdenden Zinsscheine der Staatsschuldentilgungskasse in Diese Nachmittags
1921
gegen. nach
der Kasse ist
den
Die Wertpapiere
220 ab diesen Stellen einge⸗
bei den
Vermittlungsstellen nur dann mit Sicherheit am Falligteitstage chatzanweisung der Ve rmittlungs⸗
orher ein gereicht wird.
Zinsscheine zu den sstellen
Verordnung über
Reichsschuldenverwaltung.
.
Die von heute ab zur
des Reichs⸗Gesetzblatts entl Nr. arbeiter, vom 28. Nr. 7656 ordnung, vom 28. Juni Berlin, den 5. Juli 1920.
Juni 1920,
1920.
Postzeitungsamt.
Ausgabe gelang
hält unter
Krüer
wird vom 31, Deoe⸗ osten Quittungen
unentgeltlich verabfolgt. Schatzan weisungen hat nach den Vor⸗ Maßnahmen (RGBl den Wertpapieren ein
S. 1820)
der Ver⸗
ende Nummer
7655 eine Verordnung zum Schutze der Preßluft⸗ und unter eine Veror vrnumg, betreffend Aenderung der Post⸗
“
erungs⸗
ge C111“
Vom 5.
Die verfassunggebende Preußische d
Mai
1920.
Landesversammlung hat
das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
8
(1) Die Eigentümer von können nach den vereinigt werden, heitlichen Plane unter
stellung der erforderlichen Wege, C
Mvor⸗, Hei Vorschriften dieses setze die den Zwech hat, diese 1
e⸗ und äl
d Ge etzes zu
Entwäss erungs⸗
oulichen t Lan einer Genossenschaft Ländereien nach einem ein⸗ 85 eschaffung d der Vorflut und gleichzeitiger Her⸗ und Bewässerungs⸗
91 62 ½
ndereien
anlagen in Acker, Wiese, Weide oder Holzung umzuwandeln und nach Bedarf zu bewirtschaften und zu nutzen. (2) Auf die Erhaltung von Naturdenkmälern und von Natur⸗
schutzgebieten ist tunlichst Rücksicht z
(3) Das Genossenschaftsgebiet kann in werden,
andere Ländereien ausgedehnt Fersellung besserer Grenzen oder schaft ung erforderlich erscheint.
Solche Ländereien
zu nehmen.
soweit deren
mäßigem Umfang Zuziehung
auf zur
zu einer erheblich besseren Bewirt⸗
Kosten der Bodenverbesserung nicht teil.
§ (1)
2.
nehmen an den
Das Verfahren zur Bildung der Genossenschaft wird durch
den chss tteakt des Landeskulturamts geleitet, der auch bis zum Ab⸗
255 301 — 255 340 286 201 — 286 242 — 295 242 301 — 304 323 308 751 — 308
: 1 1
— 317 686 536 741 540 201 — 540 241
543 001 — 543 041 552 801 — 55 603 701 — 603 732 616 651 — 616 682 648 351 — 648 382
786 2 136 2 8
636
2 841
—
11 601 — 390 660 1 081 201 — 1 081 360 2 401 — 452 461 204 801 — 1 204 998 868 401 — 470 46 240 801— 1 240 998 488 101 — 488 1 279 801— 1 279 923 492 751 — 492 800 1 292 251 — 1 292 400 496 101 — 496 150 1 302 301 — 1 302 450 496 601 — 496 650 [1 303 801 — 1 303 950 501 651 — 501 700 1 318 951 — 1 319 100 586 401 — 586 456 1 528 801 — 1 528 953 593 401 — 593 456 1 542 801 — 1 542 953 1 599 001 — 599 056 1 554 001 — 1 554 153 8 . 618 601 — 618 656 1 593 201—1 59³ 353 708 701 — 708 737 1 771 101 — 1 771 202 483 701 — 483 748 721 651 — 721 687 1 809 951—1 810 052 496 651 — 496 698 753 351 — 753 387 1 905 051 — 1 905 152 528 351 — 528 398
schlusse der Bodenverbe sserung und des ehwa eißresgiten den Umlegungs besc ie Aufsicht über die Genossenf schaft führt.
(2) D.
(1)
zur Verhandlung mit den Bete
(2) S
3. die erforder lichen Zeichnungen und
§ 2 Abs.
em 11 ist ein Plan zugrunde zu legen, der ent⸗
halten muß:
8 die Bezeichnung der Grenzen des Genossenschaftsgebiets; die Darste ans der Bodenverhältni e;
Frläuterungen;
einen Kostenäüberschlag;
b. die Bezeichnung der Grundflächen, die außerhalb des Ge⸗
₰
nossenschaftsgebiets zur Beschaffung oder Erhaltung der Vorflut, zur Herstellung der Verbindung mit der nächsten fal fahrbaren Straße oder einem Wasserlauf erster Ordnung oder zur Durchleitung von Entwässerungs⸗ oder Be⸗ wässerungsanlagen erforderlich sind.
883
Der Präsident des Land beskulturamts ernennt einen Kommissar eiligten.
Der Kommissar entwirft die Satzung und
2 bezeichneten Plangrundlagen, soweit sie noch
und beschafft die im nicht vor⸗
handen sind.
(3)
Zur Beratung des S Satzungsentwurfs beraumt der Kommissar
einen Termin an (An zörungster min).
(4)
Der Anhörungstermin ist mindestens vier Wochen vorher in
den Kreisblättern und in ortsüblicher Weise in allen Gemeinden
auf die . nt
sich das genoss senschaf tliche Unternehmen erstrecken soll, öffentlich
zu machen. Den einzeluen Beteiligten sol eine Abscheift der
Bekanntmachung durch die Post zugesandt werder
(5)
hörungstermin offenzulegen; der öffentlichen
(1)
über der und 88
Der Plan 8” der Satzungsentwurf sind vor dem An⸗ Ort und Zeit der Offenlegung sind in Bekanntmachung mitzuteilen. § 4. 1 In d dem Anhörungstermin hat der Kommissar die Be eteiligten zweck des genossenschaftlichen Unt ernehmens, ü ver 85 Plan n Satzungsentwurf zu unterrichte 1 und zu vren. Elm rige Einwendungen sind, erforder lichenfalls nach? An nhörung
oder Ge Zuziehung von S Sachvers ständigen, mit den durch die Ein⸗
wendur agen Betroffenen sti mmend en
mehrhei Zahl (3)
“ sowie zu etwaigen vom Kommissar für notwendig Terminen Ausgleichstermi inen) sind Bevollmächtigten zu berechrig⸗ , an den Verhandlung 8 sich zu beteiligen; aber tigten sind beschluß fähig. S
sind
sind die
(1)
Ministers für Landwirtschaft, 11“ und
(2)
terminen unverzüglich der Spruchkammer des Landeskulturamts hat binnen. einem Monat unter Berücksich
Diese l
Einwendungen über die Nütz! schaftlichen Unternehmens, entwurf zu beraten und Beschl luß zu
zu erörtern. Zu dem Zwecke können die Zu⸗ und Wide ersprechenden getrennt nach einfacher S Fimnen⸗ der im Termin C erschienenen Bevollmächtigte wählen, deren
der Kommissar nach Anhörung der Erschienenen bestimmt.
Zur Erörterung der E inwendung gen ist ein neuer Termin an⸗ der öffentlich bekannt zu machen ist. Zu diesem Termin erachteten weiteren die von den Beteiligten gewählt ten Die übrigen Beteiligten sind ebenfalls Eö die Be wollmächti igt 8 Die erschienenen Bepollmäch⸗ oweit Bevoll llmächt igte nicht gewählt sind, Beteiligten stimmberechtigt und beschlußfähig.
laden. nur
erschienenen 5 5. Satzung
T der Genehmigung des Forsten.
die Satzung auch in Ausgleichs⸗ der Kommissar die Verhandlungen zu unte erbreiten. htigung der erhobenen lichkeit und Zweckmäß zigkeit des genossen⸗
den Plan und über den Satzungs⸗ fassen. Die
Die beschlossene bedarf
Kommt eine Einigung üb nicht zustande, so hat
über Die durch 2 Beschluß der
Spruchkammer sestge⸗ stellte Satzu ng. gilt als von den Beteiligten be⸗
schlossen.
(Abs. Hat die Spruchkammer beschlossen, eine Satzung
nicht festzustell 8b 110 kann der Minister für Landwirtschaft, Domaen
und Forsten;
(3)
die Satzung erlassen. Mit der Genehmigung oder dem Erlaß der Satzung entsteht
die Genossenschaft.
Die Satzung
§ 6.
ist kostenfrei in den Amtsblättern und nach dem
Ermessen der Ar ufsichtsbeh örde ganz oder auszugswei ise auf Kosten der
Genossenschaft in den Kre⸗
Satzungsänderungen können mangels anderweiter Satzung beschlossen werden. für Landwirtschaft, Domänen und zu machen.
der
1 aus
einer Vorsitz führt
isblättern bekannt zu machen.
Bestimmungen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit Sie bedürfen der Genehmigung des Ministers Forsten und sind nach § 6 bekannt
85 der
8 8
Genossens chaft muß einen Vorstand haben. Dieser kann
der gus mehreren Personen bestehen, von denen eine den Der wird von den Genossen gewählt.
Dis Di
—
(2) Die Aufsicht tsbe örde ist befugt,
er Pflichtverletzung schuldig machen oder zur Führung der enossenschat, unge eignet sind, ihres Amtes zu entsetzen.
8 lsdann e Geschäfte des Vorstandes dem Vorstand einer Gemei nde bder dem Kre isausschuß eines Kreises übertragen, zu deren Zezirke das Genossenschafts 11 ganz oder teilweise gehört. Diese zur Uebernahme und Führung der Vorstandsgeschäfte verpflichtet. Aufsi chtsbehörde kann dafür eine angemessene Entschädigung fest⸗
Mitglieder des Vorstandes,
6 (3) Die a9f. Amtes⸗ zentsetzung lautende Verfügung kann binnen zwei Wochen durch Klage beim beeeess iltun igsgericht angefe schten werden. Bis zur Entscheidung über die Klage bleibt das V Vorstand dsmitglied
von den Amtsgeschäften maeish
(1) Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Auff sicht wird von dem Rezierungspräsidenten, in dessen Bezirke die Gesh ssenschaft ihren Sitz hat, in zweiter Instanz von dem Minister für Landwirtsch haft, Domänen und Forsten geführt.
(2) Die Aufsicht beschräntt sich auf die ordnüngsmaäßige Aus⸗ führung, Unterhaltung und Wiederherstellung der genossenschaftlichen Aulagen so ewie darauf, daß die Angelegenheiten der Genossenschaft in Nebereinf g mit den Gesetzen und der Satzung ver⸗ werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, i mittelbar durchzusetzen.
§ 10. ist be erechtigt, au
des Penosfe n 810 bie
MDig
den zu ihr gehörenden essenschaftszwecks erforder⸗ genossenschaftlichen Anlagen zu
6 Die Genoss senschaft Gruntücken die zur Erfüllung lichen Arbeiten auszuführen und
er halt een. 2) Im Streitfalle beschließt die Vaficitebehsihe, b
zur Erfüftung des Genos fenschafts zzwecks erforderl ich ist. Gegen den Beschl uß ist bi unen zwei Wochen die Beschwerde an den Minister für Landwirt ischaft, D omäne en und F Forsten zulässig. 683) Die Genossen können von der Genossenschaft Ersatz verlangen für den Schaden, Ser fr sie durch die Ausführung des genossenschaft⸗ lichen Unternehmens entsteht. Dab ei ist der ihnen aus dem Unter⸗ nehmen hh sende Vort eil zu berücksichtigen. Beträgt die Ersatz⸗ summe meh als einhundert Mark, so sind der Artikel 52 und der Artikel 53 1gö 1 des 14“ gesetzes zum Bürgerli chen Gesetz⸗ buche sowie der § 47 Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) wenden.
8 11
(1) Ist bei Bildung der Genossenschaft ein zu ihr gehhrendes Grundstück verpachtet oder vermietet, so kann der Pächter oder Mieter das Pacht⸗ oder Mietverhältnis innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Genosse enschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Der Pächter hat w ährend der Dauer des Pochtverk hä iltnisses an Stelle der Ausübung seines P Hachnechtes; Anspruch auf die dem Verpächter nach der Satzung und den Beschl⸗ üssen der Mitglieder⸗ versammli ing zustehenden Nutzungen und ist diesem ge genübe er ver⸗ pflichtet, die e Genossenschaftslasten zu tragen.
2) S Ist der Vertrag vor dem dieses Gesetzes ge⸗ schlossen, so kann der Pächter oder Mieter, wenn er von dem K ündi⸗ gungsrecht aus Abs. 1 Satz 1 1 G ebrauch von der Genossenschaft Ersatz des Schadens verl ihm durch die vorzeitige Auflösung des Pacht⸗ oder M. kietverhältnisses entsteht (3) Steht die Nutzung des Grundstücks Rechtes am C Brundstücke zu, so sind ie 2 das Pachtverhält v mit.
an die Stel
en, der einem Dritten auf Grund orschriften der Abs. der Mosgabe entf prechend an⸗
eimes und 2
Recht tritt
Die Genossen neh men an den Genossenschaftslasten und den Nutzungen sowie am Stimmrechte nach Verhältnis der Fläche ihrer Genossensch öftegrundstücke teil, wenn die Satzung nichts anderes be⸗ stimmt. Jeder beitragspflichtige Genosse muß mindestens eine Stimme haben.
§
Neben den §§ 1 bis 12 dieses C
§ 212 Abs. 2 bis 4, die §§ 213
226 bis 228, der 8 220 9 Abs. 4
278 bis 282 68
S. 53) “ anzuwenden.
tritt an die Stelle des “ der wirtschaft, Domänen und Ferster.
bgeg⸗ sind die §§ 208, 209, der 316, 218 bis 221, 223, 224, 5 230, 232 bis 235, 237, 239 250, 261, 262, 271 bis 273, vom 7. April lola (Gehe bsarng 8 In den Fällen d er ,8 27
(1) * gemeinschaftlicher Bewir rtschaftung und Nutzung der zur Genossenschaft gehörender Grundstücke hat jeder Genosse, mangels anderw emned Bestimmungen der “ oder anderweiter Vereinbarung mit dem Vorstande, Anspruch auf den sich am Ende des Wirtschafts⸗ jahres ergebenden Reinertrag feines Grundstücks. Der Genosse kann ve erlangen, daß x85 seine Ländereien, die von der Benossenschaft be⸗ wirtschaftet werde nach der Ernte oder nach Aufhören des Weide⸗ betriebes ganz 18e teilweise wieder zur eigen nen Bewirtschaftung und Nutzung übe daf sen werdern, wenn und solange dadurch die wirtschaft⸗ siche Nutzung der übrigen Genossenschaftsgrundstücke nicht erheblich beeinträchtigt wird. An den Kosten, die durch die vernetesasa slichs “ der den anderen Genossen gehörenden Grundstücke entstehen, sowie an deren Nutz ungen nimmt der Genosse nicht teil.
(2) Hat dee genossense haftliche Bodenverbesserung Anlaß zur Ein⸗ leitung eines Verfahrens zur wirtschaftl ichen Umlegung der Grund⸗ stü⸗ ce “der zur Aenderung der kommunalen Zugehörigkeit von Grund⸗ stücken geboten, so kann der Antrag des Genossen auf Ueberlassung seiner Grundstücke zur eigenen Bewirtschaftung und Nutzung während der Dauer des Verfahrens abgelehnt werden.
(3) Bei Streitigkeiten beschließt der Bezirksausschuß. schluß ist endsültig. 81
(1) Die Genosssenschaft hat das Recht, die im § 2 Abs. 2 Nr. 5 bezeichnet ten Grundflächen gegen angemessene Entschädigung zu ent⸗ eignen. Für die Enteignung gelten die Vorschriften des E nteignungs⸗ gefetze s vom 11. Junt 1874 (Geseef samml. S. 221) mit der Maß⸗ gabe, daß an die Stelle des. Ninisters der Ffentlichen Arbeiten der Minister für Landwirtschaft, Doman en und Forsten tritt.
(2) Bis zum Erlasse des Enteignungsbes chlusses können die Cigentümer verlangen, daß sie ol ne Beteiligung an den Lasten und Nutzungen der Genossenf aft in diese als Genossen aufgenommen
werden. § 16.
Gehören Ländereien der im § 1 bezeichneten Art einer bereits bestehenden ffent! lichen Waserge-eegetr oder einer auf Grund der Ve rordnung vom 7. November 1914 (Gesetzsamml. S. 165) gebildeten Bede enverbesserungsgenosse nschaft an, so kann die Ausdeh hnung des Genoss enschaf ftszwer s auf die Zwecke des § 1 von der Mitg liederver⸗ sammlung ( dem Ausschusse) mit Stir nmenme hrheit beschl ossen oder von dem Minister für Landwirtschaft, I Homäanen und Forsten . Anhörung der eteiligten gemäß § 2 Abs. 1, §§ 3, 4 angeordne werden; zugleich kann in derselben Weise die Sa nung dahin geänder werden, daß die §§ 7, 8, 9, 12 Anwer ddung finden. Ist der Genossen⸗ schaftszweck ausgedehnt, so gelten die §§ 6, 10, 11, 14 entsprechend.
17
(1) Für die Einleitung eines Verfahrens zur wirtschaftlichen Um⸗ legung von Grundstücken, die einer nach §1 gebilheten Genossen⸗ schaft oder, wenn der Ezenofsenschaft zzweck auf die Zwecke des 8 1 emäß § 16 ausgedehnt ist, ei 8 öffent klichen Wassergenssenschaft oder einer auf Grund der Verordnung vom 7. November 1914 (Gesetz⸗ samml. S. 165) gebildeten .c2.. besserungsgensssenschaft ange⸗ hören, bedarf es, sofern der Gensffenscheftsvar tand aus mehreren Personen besteht, n Beschlusses.
C1
ob eine Arbeit
1
ur seines von ver Aufsichtsbehörde genehmigten
62) Die Auseinandersetzungsbehörde ist bei Abgrenzung des Um⸗ legamig zesirt ks an Feldmarks⸗ oder Gemar kungs Sgrenzen 1 oder an Feld⸗ absch nitte nicht gebunden.
(3) Die Porschriften über die Beschränkung der Umlegung von Grundstücken, die bereits einem Umlegungsverfahren unt terlegen haben, bleiben außer Anwendung.
5 18.
Tage der Verkündung in Kraft.
Das Gesetz tritt mit dem 1 Domänen und Forsten führt
Minister für Landwirtschaft, Gesetz aus.
Berlin, den 5. Mai 1920. Die Preuß ische Staats regierung. Fischbeck. 9n sch. am Zehnhoff. Stegerwald. Lüͤde mann.
Braun.
8 ö“ “ *
— vegen E 25 Mai 1887, be ärztlichen Standesr der 8 E vom 8
Vom 19. Mai 1920.
r V Peradnung pom Einrichtun ig einer der 8
hiermit, was folgt: 8 rt iker J. An Stelle des § 11 der Verordnung vom 25. Mai 1887, be⸗ treff end die Einrichtung einer ärztlichen Standes zvertretung (Gesetzsa vnnnl. 169), in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Gesetzsamml. S. 115) nritt folgende Vorschrift: § 11. Den zu den Sitzungen der Provinzial⸗Medizinal⸗Kollegien und der WiserIizaftric Depu⸗ tation für das Medizinalwesen von aus⸗ wärts einberufe enen Vertretern der Aerztekammern sind Tagegelder und Fahrkosten aus der Staatskasse zu gewähren. An Tagegelde er erhalt en sie: für die . an den Beratungen der Wissenschaft⸗ ichen D dep on das Medizinalwesen 36 ℳ; ür die Teilnahme an den Sitzungen der Provinzial⸗ inal⸗ Kolleglen 30 ℳ. ihnen die den zu gewähren.
Artikel II. 1 tritt mit Wirkung vom 1. S Septembe
1 .
* — 1 f
Mediz An dhrdetens⸗ sind Beamten der vierten Rang⸗
Verordnung r 1919 den 19. Mai 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
Fischbeck. „Haen isch. am Zehnhoff. Oeser.
Braun. Stegerwald. Severing. Lüdemann.
dnung g. der Bezeichnung „Land⸗ Bezeichnung 111“
Vom 21. Juni 1920.
Staatsregierung verordnet im
Preu Bische St Anschluß an 7. Mai 1920
(Gesetzsamml.
das Diensteinkommensgesetz vom S. 189), was folgt:
An Stelle der Beze ichnung Landgendarmerie“ zeichnung „Landjägerein. Demgemäß werden ersetzt:
di e d UrT ch bisherigen Bezeichnunge Bezeichnungen: Gendarmeriestation Landjägeramt Gendarmerieberitt andjäͤgerabteilun Gendarmerieofftzierdistrikt Landjägerbezirk Gendarmeriebrigade Landjägerbrigade Gend armerieschule Landjägerschule
Bekl leidungskommi Bekleidungsamt gendarmerie Korps der L Landgendarmerie Pförtner bei der Landgendarmerie Aushilfegendarm Er sa⸗ tzgendar m Ghendarmerieghwhe ter Gendarm auf Märte Hilfs, gendarm Gendarmeriewachtmeister (Besoldungsgruppe 4) Genvarmerlewe i meister in hobener Stelle (Besoldungsgruppe 5) Gendarmerieoberwachtmeister (Besoldungsgruppe 6 und 7) Gendarmeriezahlmeister und Gen⸗ darn nerieregistrator 8 (Besoldungsgruppe 7) 1u—“ rmeriezahlmeister und Gen⸗ darmerieregistrator in gehobener Stelle (Besoldungsgruppe 8) Genvarneriedistrf tsoffizier Kommandeur der Gendarmerie⸗ schule Gendar mer jebrigadier Chef der Landgendarmerie Chef der Landjägerei Diese Verordnur ng tritt sofort in Kraft. „Berlin, den 21. Juni 1920. Die Preußische Staatsregierung.
Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff. Stegerwald. Severing. Lüdemann.
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die neuen
ission der Land⸗ Landjägerei Landjägerkorps Hausmeister bei der Aushilfelandjäger Ersatlandje jäger Landjägeranwärter im Dienste Landjäger auf Probe Hilfslandjäger
Landjäger
Landfägerei
im Dienste
ge⸗ Oberlandjäger
Landjägermeister
Landjägerobersekretär
Landjägerobersekretär als Büro⸗
vorsteher
Landjägerrat Leiter der Landjägerschule
Brigadier der Landjägerei
Braun. Oeser.
Dem Elektrizitätswerk Sachsen⸗Anhalt Aktien⸗ gesells chaft in Halle g. S. wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz zsammlung 8 221) Fiermit das Recht vele ht. zur Errichtung einer elektrischen Doppel⸗ freileitung vom Schalthause im Kraftwerke 3 zschornewitz der Elektrowerke Aktiengesellschaft bis zur anhallischen Grenze zwischen dem Torhaus Molls hütt e und den Küchenbergen im Kreise Bitterfeld das erforderliche Grundeigentum nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies aus⸗ reicht, mit einer dauernden ö zu belasten. Auf staatl liche Grundstücke und staatliche Rechte stüchen findet dies Recht keine Ann vendung.
Beerrlin, den 17. Juni 1920. Namens der Preußischen Staatsregierung Der Minister für Handel und Gewer 8
Fischbeck. Der Minister des Innern. 6 Severing. Der Minister für Lensh eg
Braun.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Oeser.
Domänen und For
an fremden Grund⸗ “
für Handel und Gewerbe. er Berg Emil Kohl rgmeister bei der Geo logischen LgndeFanstalt in Berlin und
der Bergassessor Dr. Arlt zum Bergmeister beim Ober⸗ hbergamt in enn ernannt worden.
Ministerium
8 Kssessor v4. dlr zum Dc
Auf Grund der E des Reichskommissavs für die delenverchilans vom 30. März 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 78) in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentralbehörden vom 21. August 1917 wird für das Gebiet des Kohlenverbandes Groß Bercin, nämlich; die Stadt⸗ kreise Berlin, Charlottenkurg, Neufölln, Berlin⸗ Schöneb erg, Ber lin Lichtenberg, Berlin⸗Wilmersdorf sowie die Landkreise
Teltow und Niederbarnim folgendes bestimmt: 8
§ 1. Der §. 6 der Verordnung über die Kohlenverteil ung für Haus brand, Kleingewerbe und Landwirtschaft in Groß Berlin vom 6. März 1919 („Deutscher Reichsanzeiger Nr. 60) wird, wie folgt,
abgeändert: Die Kohlenhä indler haben der Kohlenstelle Groß Berlin all⸗ monatlich bis zum 5. des Monats, getrennt nach Lagerplä ätzen, zu melden: 1 Bestand am ersten Tage des vergangenen Monats, Eingang während 88 vergangenen Monats,
. den Ausgang während des verzangenen Monats,
4. den Besto nd am letzten Tage des vergangenen Monats,
5. seweit es sich um Eingänge von Waggons handelt,
Waggonnummern.
Die Melgüngen sind auch zu erstatten bei von Ein⸗ oder Ausgängen während des verg gangenen Monats.
Für die Meldungen sind die von der Kohlenstelle Groß Berlin herau⸗ gegebenen Vordrucke zu benutzen.
Die Meldungen sind zu unt terzeichnen.
Eine Abschrift der Meldungen ist von dem Meldepflichtigen auf⸗ zubewahren.
Die Kohlenstelle Groß Berlin ist ermächtigt, einzelnen Händlern oder einzel Inen Gruppen von Händlern anderweitige Meldepflichten aufzuerlegen.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestin timmungen dieser Verordnungen werden in Gemäßheit des § 93 der Verordnung vom 6. März 1919 bestraft.
Berlin, den 6. Juli 1920
Der Kehgg ce hah⸗ gtoß B .EEi
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Nichtamtliches. Deutsches Reich.
.Juli 1920 unter dem Vorsitz des Reichs⸗ ots abgehaltenen Vol! (sitzung des Reichs⸗ rats wurde den Entwürfen eines Gesetzes, betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts. für das Recht ohm ingsjahr 1920, eines Gesetze 8, betreffend d die Verlängern ung der Gült igkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes, eines Gesetzes, betreffend Aufh ebung der Riettrget chisvartei eines Ge⸗ setzes, betreffend die Stellung der Heeresanwälte und der bei ihnen beschastigen Sekretäre, zugestimmt.
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In der am 5 ministe ers Giesber
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— ““ vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für V shalt und Rechnungswesen hielten heute
In der am 3. Juli 1920 unter dem Vorsitz des 1 lichen Geheimen Rals Dr. Richter abgehalten zen Voll sitzung des Reichskalirats wurde der auf es bes Reichswirtschaftsministeriums in Ausfüh hrung der §§ 54 und 64 der Durchführungsvorschriften zum Kal liwirtschaftsgesetz aufgestellte Entwurf von Vorschriften über das Verhot des Ab eufens von Echächten, über Stillegung von Kaliwerken und Schächten sowie hinfichtlich C““ der Beteiligungs⸗ z Uisjern⸗ der d ichskalirat bereits in der Sitzung vom
Imi 1920 béschäftigt hatte, ongenommen. Es wurde be⸗
sclassen, den Entwurf in der festgesetzten Fassung dem zu⸗ ündigen Reichsministerium, zur Verwertung beim Erlaß der vo vorergäht ten Vorschriften zu übermitteln.
Ferner wurde der Versammlung hinsichtlich der Frage der Gewühr⸗ ing von Teuerungszulagen an Knappschaftsinvaliden sowie an Witwen vnd Waisen von Kalibergarbeitern aus Mitteln, welche von der Kaliindustrie bereitgestellt werden, davon Kenntnis gegeben, daß nach dem Beschluß des Auf⸗
sichtsrats des Deutse chen Kalisyndikats G. m. b. H. in seiner Sitzung am 2. Juli 1920 unter der Voraussetzung der Ge⸗ nehmigung durch die Gesellschaftsversammlung für den ge⸗ dachten Zweck ein bis zu 10 Millionen Mark zur Ver⸗ fügung werden soll. Die Inaussichtstellung ist unter der Voraussetzung er folgt, daß auch von dem übrigen Bergbau M littel hierfür beres ehcskt Der von der Kaliindustrie gewähree Betrag soll aus der aller Voraussicht nach beim Absatz von Kalisalzen zur Erbebun⸗ gelangenden Abgabe be⸗ stritten werden.
Der Reichsminister der Justiz D r. Heinze ist estern abend zur Teilnahme an der Konferenz 8 Spaa in Begleitung des Reichsunwalts Richter von der Reichsanwaltschaft in Leipzig abgereist.
Nachdem die Grenzbehörden auf Grund der nunmehr von der Entente anerkannten Ein⸗ und Ausfuhrverordnungen sowie der Zentralisationssorschriften die Kontrolle handhaben können und zu erwarten steht, daß das besetzte Gebiet von den durch das Loch im Westen hereingekommenen Waren in nicht alzzu⸗ ferner Zeit gesäubert sein wird, hat der Reichsbeauftragte has die Ue eberwachung der Ein⸗ und Aus sfuhr, wie Tele⸗ graphenbüro“ von unterrichteter Seite mitgeteilt wird, im Ein⸗ verständnis mit dem Reichskommässar für Aus⸗ und Einfuhr⸗ bewilligung, dem Reichswirtschafts⸗ und dem Reichsernährungs⸗ ministerium mit Wirkung vom 8 Juli d. J. ab die sogenannte
„Rheinkontrolle“ für folgende Waren aufgehoben I. Waren alter Zuständigkeit.
1. Sämtllche Waren der Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier sowie der Eiereinfuhrgesellschaft,