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für den auf Grund der Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbänden in Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 720) errichteten „Schifferbetriebs⸗ verband der märkischen Wasserstraßen“
Vom 14. Februar 1919.
Auf Grund des Artikels II § 1 der Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichsgesetzbl. S, 720) wird unter Aufhebung der am 14. Februar 1919 im „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger“ Nr. 38 veröffentlichten Satzung des „Schiffer⸗ betriebsverband der märkischen Wasserstraßen“ nachstehende Satzung für diesen Verband erlassen:
18 Name, Sitz und Bezirk des Betriebsverbandes, Zweck, Geschäftsbeginn und Beiträge. 1 § 1. Name, Sitz, Bezirk und Geschäftsbeginn. Mitglieder des Schifferbetriebsverbandes sind alle Privatschiffer (Kleinschiffer), welche im Bezirk der märkischen Wasserstraßen be⸗ heimatete Kähne besitzen. 1 Streitfälle, ob eine Person als Privatschiffer (Kleinschiffer) an⸗ zusehen ist und eine Wasserstraße zum Gebiet der märkischen Wasser⸗ straßen im Sinne dieser Satzung gehört, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Der Verband führt die Bezeichnung „Schifferbetriebsverband der märkischen Wasserstraßen“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er hat seine Tätigkeit am 15. Februar 1919 aufgenommen.
§ 2. Zweck des Verbandes. Der Verband ist eine Korporation des öffentlichen Rechts. Zwechke des Verbandes'sind:
1. ständige Beobachtung des Schiffs⸗ und Güterverkehrs auf den märkischen Wasserstraßen;
2. Bereithaltung und Ausnutzung der Binnenschiffe für Trans⸗ porte der Uebergangswirtschaft. Für die Durckführung dieser Aufgaben ist er die Interessenvertretung der Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) seines Bezirks. Er hat insbesondere:
a) die Staats⸗ und Gemeindebehörden in der Förderung der Kleinschiffahrt durch tatsächliche Mitteilungen und Er⸗ stattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisse der Kleinschiffahrt berühren, zu unterstützen;
b) Wünsche und Anregungen, welche die Verhältnisse der Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) betreffen, bei Behörden und öffentlichen Korporationen in Vorlage zu bringen und zu vertreten: bei Frachtfestsetzungen durch Entsendung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern zwecks paritätischer Besetzung des Frachtenausschusses mitzuwirken;
) bei der Beschaffung und Verteilung von Betriebsstoffen und Betriebsbedarfsgegenständen für die Privasschäffahrt (Kleinschiffahrt), sowie bei der Beschaffung von Beihilfen für in Not geratene Priypatschiffer (Kleinschiffer), mit zuwirken;
2) das Genossenschaftswesen zu fördern;
f) bei Abschluß kollektiver Tarifperträge mit den Verbänden der Schiffsmannschaften die Kleinschiffahrt zu vertreten;
g) seinen Mitgliedern Rechtsberatung zu gewähren.
Der Betriebsverband hat die Betriebsverbände anderer Strom⸗ irke bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen § 3. v 1“ Beiträge. v“ Die Mitglieder haben für jedes in ihrem Besitz befindliche Fahr⸗ zeug einen Jahresbeitrag von 0,12 ℳ je Tonne Tragfähigkeit zu zahlen. Den Zeitpunkt der Einzahlung bestimmt der Vorstand. Werden die Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag des Vorstandes nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.
II. Verwaltung und Vertretung des Verbandes.
§ 4. Verbandsorgane. Organe des Verbandes sind:; 1. die Versammlung der Mitglieder, 2. der Vorstand, 3. der oder die Geschäftsführer.
§ 5. 11u“] 8 1““ Mitgliederversammlung, Stimmrecht. Die Mitgliederwersammlung besteht aus sämtlichen Mitaliedern. ddes Mitglied führt eine Stimme. Abwesende Mitglieder können ich für diese Versammlung durch anwesende Mitglieder, welche schrift⸗ lich hierzu bevollmächtigt sind und die Mitgkiedskarte der Vollmacht⸗ geber vorzuweisen haben, vertreten lassen.
Der Vorsitzende beruft durch öffentliche Bekanntmachung mit einer Frist von zwei Wochen — abgesehen von dringenden Fällen — die Versammlung ein und leitet sie. Die Berufung erfolgt, sobald es das Verbandsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahre, und zwar bis spätestens 31. Januar.
Auf Erfordern der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von 150 Mit⸗ gliedern unter Angabe von Zweck und Grund hat der Vorsitzende außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.
Die Tagesordnung der Versammlungen ist öffentlich bekannt⸗ zugeben. Die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde werden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich besonders eingeladen.
§ 6. Gegenstände der Beschlußfassung. Die Mitgliederversammlung hat 11“
1. die Wahlen zum Vorstand und die Wahl der Kassenrevisoren
vorzunehmen: 5
2. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Geschäfts⸗
führers entgegenzunehmen und ihnen Entlastung zu erteilen; 3. sich über die Frachtordnung und den Frachttarif gutachtlich
zu äußern: b 4. über alle ihr von der Aufsichtsbehörde oder dem Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen; 5. Anträge aus ihrer Mitte sowie Beschwerden der Mitglieder über Maßnahmen des Vorstandes durch Beschluß zu erledigen; 6. Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebsverbandes gehören, zu beraten und zu ihnen Stellung zu nehmen. 1
§ 7. Vorstand.
Der Vorstand besteht aus fünfzehn Personen, von denen drei nicht Mitalieder des Verbandes zu sein brauchen. Zwei Vorstandsmitglieder entsendet die Transportgenossenschaft zu Berlin, e. G. m. b. H., die übrigen werden von der Mitoliederversammlung gewählt und von der Außsichtsbehörde ernaunt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein ah. Der Vorstand wäblt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stelkvertretenden Vorsitzenden des Verbandes.
8 § 8.
Befuagnisse und Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
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der
Dem Vorstand liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammluna überwiesen sind, insbesondere:
1. die Aufstellung und laufende Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder des Verbandes;
2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitaliederversammlung und der Anordnung der Behörden, soweit der Betriebsverband damit betraut ist, sowie die Ueberwachung der Beobachtung dieser Beschlüsse und Anordnungen bei den Mitgliedern;
3. die Verhängung von Ordnungsstrafen.
Der Vorstand soll mindestens jedes Vierteljahr zu einer Sitzung einberufen werden. Der Vorsitzende ladet die Vorstandsmitglieder zur Sitzung ein. Ihm obliegt die Leitung. Er ist zur Einberufung ver⸗ pflichtet, wenn fünf Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes und Grundes sie schriftlich beantragen. Der Vorstand ist beschluß⸗ fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist eine Iö“ wegen ungenügender Teilnahme nicht beschluß⸗ fähig, so ist der Vorsitzende berechtigt und auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfahig ist.
Die Einsadungen an die Vorstandsmitglieder müssen in diesem Fall schriftlick erfolgen; zwischen der Einberufung und der Sitzung muß eine Frist von einer Woche liegen.
Zu den Sitzungen des Vorstandes ist die Aufsichtsbehörde in der⸗ selben Form und Frist wie die Vorstandsmitglieder zu laden.
§ 9. Geschäftsführender Ausschuß.
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß von fünf Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende befinden müssen
Der Vorstand kann diesem Ausschuß allgemein oder für den ein⸗ zelnen Fall die Führung der ihm obliegenden Geschäfte übertragen.
„Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ausschuß zu einer Sitzung zusammenzuberufen, so oft es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes und Grundes beantragt wird.
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzungen. Der Aus⸗ schuß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschfußfähig. 8§ letzter Absatz findet entsprechende Anwendung.
§ 10. 1 Verpflichtende Zeichnungen.
Scocweit schriftliche Erklärungen des Vorstandes den Verband ver⸗ pflichten sollen, sind sie von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Zeich⸗
auch dem Geschäftsführer zu übertragen Geschäftsführer. 8 „Der Geschäftsführer hat den Vorstand nach Maßgabe der Ge⸗ schäftsordnung bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen.
Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Sofern der Anstellungsvertrag für einen längeren Zeitpunkt als ein Jahr geschloffen wird, bedarf er ebenfalls der Genehmagung der Auf⸗ sichtsbehörde. Sie gilt als erteilt, wenn nicht binnen 10 Tagen seit Zu⸗ gang des Genehmigungsantrages Einspruch erhoben ist.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich unbeschadet der dem Ge⸗ schäftsführer auf Grund des Anstellungsvertrages zustehenden Rechte.
§ 12.
Niederschriften.
Ueber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder⸗ schrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Geschäftsführer vollzogen wird. Ueber die Sitzungen der übrigen Ver⸗ bandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von sämtlichen an⸗ wesenden Beteiligten zu vollziehen sind. Die Niederschriften, sind in einem Protokollbuch zu führen, Abschriften sind der Aufsichtsbehörde mit⸗ zuteilen. 8
III. Verpflichtungen der Mitglieder. § 18. Die Mitglieder sind verpflichtet:
8
Satzung
für den auf Grund der Verordnung über d [Errichtung von Betriebsverbänden in d V b
9
Binnenschiffahrt vom 18. A Gesetzbl. S. verband für das Stromgebiet der Elbe“.
Vom 19. März 1919.
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Auf Grund des Artikels II § 1 der Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt vom
18. August
1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 720) wird unter Auf⸗ hebung der
g am 19. März 1919 im „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger“ Nr. 64 veröffentlichten Satzung des Schifferbetriebsverbandes für das Stromgebiet der Elbe
nachstehende Satzung für diesen Verband erlassen:
8 Name, Sitz und Bezirk des Betriebsverbandes, Zweck, Geschäftsbeginn und Beiträge. Name, Sitz, Bezirk, Geschäftsbeginn.
Mitglieder des Schifferbetriebsverbandes sind alle Privatschisser Kleinschiffer), welche im Bezirk der Elbe beheimatete Kähne besitzen. Als Elbe im Sinne dieser Satzung gelten: 1. die Elbe von der deutsch⸗böhmischen Grenze bis zur Mün⸗
dung in die See (Brunsbüttel),
4 2. deren schiffbare Nebenflüsse und die anderen schiffbaren Wasserstraßen, soweit sie zwischen den bei 1 genannten Punkten mit der Elbe in Verbindung stehen, mit Aus⸗ nahme der märkischen Wasserstraßen und des Kaiser⸗Wil⸗ bhelm⸗Kanals. Streitfälle, ob eine Person als Privatschiffer (Kleinschiffer) an⸗ zusehen ist und eine Wasserstraße zum Gebiet der Elbe im Sinne dieser Satzung gehört, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
2 Zweck des Verbandes.
Der Verband ist eine Korporation des öffentlichen Rechis. Die Zwocke des Verbandes sind: b 1.. ständige Beobachtung des Schiffs⸗ und Güterverkehrs auf der Elbe;
2. Bereithaltung und Ausnutzung der Binnenschiffe für Trans⸗ porte der Uebergangswirtschaft.
Für die Durchführung dieser Aufgaben ist er die Inter⸗ der Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) seines Bezirks.
Er hat insbesondere:
a) die Staats⸗ und Gemeindebehörden in der Förderung der Klleinschiffahrt durch tatsächliche Mitteilungen und Er⸗ gattung von Gutachten über Fragen, welche die Ver⸗ höältnisse der Kleinschiffahrt berühren, zu unterstützen; b) Wünsche und Anregungen, welche die Verhältnisse der
Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) betreffen, bei Behörden
und öffentlichen Korporationen in Vorlage zu bringen
und zu vertreten; c) bei Frachtfestsetzungen durch Entsendung der erforder⸗ lichen Zahl von Mitgliedern zwecks paritätischer Be⸗ setzung des Frachtenausschusses mitzuwirken; d) bei der Beschaffung und Verteilung von Betriebsstoffen und Betriebsbedarfsgegenständen für die Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) sowie bei der Beschaffung von Bei⸗ bhillfen für in Not geratene Privatschiffer (Kleinschiffer) mitzuwirken; e) das Genossenschaftswesen zu fördern; ⁴) bei Abschluß kollektiver Tarisverträge mit den Verbänden der Schiffsmannschaften die Kleinschiffahrt zu vertreten; g.) seinen Mitgliedern Rechtsberatung zu gewähren. Der Betriebsverband hat die Betriebsverbände anderer Strom⸗ bezirke bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.
§ 3. Beiträge.
Die Mitglieder haben für jedes in ihrem Besitz befindliche Fahr⸗ z einen Jahresbeitrag von 0,12 ℳ je Tonne Tragfähigkeit zu
1. die Zwecke des Verbandes nach jeder Richtung hin zu fördern;
2. alle zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes getroffenen
Anordnungen des Vorstandes zu befolgen;
3. den Verband nach Einnahme jeder neuen Ladung unter Be⸗
1 mutzung der vom Vorstand aufzustellenden Meldekarte und in
der von diesem festzusetzenden Zeit über Aufenthaltsort und Verwendung ihrer Fahrzeuge zu unterrichten.
IV. Liquidation.
8
§ 14.
„Der Betriebsverband wird aufgeköst durch Verfügung der Aufsichts⸗ behörde. Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführer, sofern nicht der Vorstand andere Personen hierzu bestimmt. Ueber die Venvendung des nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibenden Verbandsver⸗ mögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
Geschäftsjahr und Geschäftsbericht.
8 15 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand hat für jedes verflossene Ge bahr im ersten Monat eine Bilanz sowie eine Gewinn⸗ und Verkustrechnung außzustellen und diese nebst einem den Vermögensstand und die Verhältnisse des Verbandes klarstellenden Be⸗ richt (Jahresbericht) der Mitgliederversammlung und der Aussichts⸗ behörde vorzulegen. Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung
.
zahlen. Den Zeitpunkt der Einzahlung bestimmt der Vorstand. Werden die Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so werden sie auf Antrag des Vorstandes nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.
II. Verwaltung und Vertretung des Verbandes.
§ 4. Verbandsorgane. Organe des Verbandes sind: 1. die Versammlung der Mitglieder, 2. der Vorstand,
3. der oder die Geschäftsführer. Mitgliederversammlung, Stimmrecht. Die Mitsgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied führt eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich für diese Versammlung durch anwesende Mitglieder, welche schriftlich hierzu bevollmächtigt sind, und die Mitgliedskarte der Voll⸗
machtgeber vorzuweisen haben, vertreten lassen.
Der Vonfiende bemuift durch öffentliche Bekanntmachung mit einer Frist von zwei Wochen — abgesehen von dringenden Fällen — ie Versammlung ein und leitet sie. Die Berufung erfolgt, sobald es das Verbandsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahre und zwar bis spätestens 31. Januar.
erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Jahresrechnung ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Rechnungsprüfer vorzulegen. Dieser hat die Rechnung und die Kasse zu prüfen und über den Befund der Mitgliedewersammlung Be⸗ richt zu erstatten. 8
“ Bekanntmachungen. Oeffentliche Bekantmachungen des Verbandes erfolgen in dem Ver⸗ bandsorgan oder in den vom Vorstand stimmenden Tagesblättern und Fachzeitschriften.
“ ö Ordnungsstrafen.
Wegen schuldhafter Verletzung der Vorschriften der Bundesrats⸗ verordnung vom 15. August 1917 (Reichssesetzvl. S. 720), der Satzung, der Anordnungen der Verbandsorgane oder der Verkehrsbohörden, sowert der Betriebsverband mit ihrer Durchführung betraut ist, kann der Vor⸗ stand ein Mitglied mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 ℳ be⸗ legen, welche im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beitreibbar ist. Im Wiederholungsfalle kann das Mitglied auf bestimmte Zeit von den Einrichtungen des Vewbandes gusgeschlossen werden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes findet innerhalb zweier Wochen seit Zustellung die Beschwerde an die Aufsihtebehörde statt.
Berlin, den 10. Juli 1920. Schiffahrtsabteilung nern Reichsverlehrsministerium.
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Auf Erfordern der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von 150 Mitgliedern unter Angabe von Zweck und Grund hat der Vorsitzende außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Die Einberufung er⸗ folgt durch öffentliche Bekanntmachung.
Die Tagesordnung der Versammlungen ist öffentlich bekannt⸗ zugeben. Die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde werden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich besonders eingeladen.
§ 6. Gegenstände der Beschlußfassung. Die Mitgliederversammlung hat die Wahl der Kassen⸗
1. die Wahlen zum Vorstand revisoren vorzunehmen; den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Geschäfts⸗ 8118 entgegenzunehmen und ihnen Entlastung zu er⸗
en;
3. sich 8 die Frachtordnung und den Frachttarif gutachtlich zu äußern; uͤber alle ihr von der Aufsichtsbehörde oder dem Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten zu beraten und zu be⸗ schließen;
Anträge aus ihrer Mitte sowie Beschwerden der Mitglieder 388 Maßnohmen des Vorstandes durch Beschluß zu er⸗ digen; G
6. Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebsverbandes gehören, zu beraten und zu ihnen Stellung zu nehmen.
8 Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus fünfzehn Personen, von denen drei
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nicht Mitgleder des Verbandes zu
720) errichteten „Schifferbetriebs⸗
schuß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern
richt zu erstatten.
standsmitglieder entsenden die Schiffseignergenossenschaft für Binnen⸗ schiffahrtsbetrieb in Hamburg, die Transportgenossenschaft zu Berlin, e. G. m. b. H., der Schiffscignerverband der Saaleschiffer Halle a. S., zwei die Transportgenossenschaft der Mecklenburger Schiffer in Dömitz a. E., und eins wird von der Mitgliederversammlung ge⸗ wählt und von der Aufsichtsbehörde ernannt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes.
§ 8.
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Befugnisse und Sitzungen des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergericht⸗ lich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Dem Vorstand liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung über⸗ wiesen sind insbesondere:
1. die Aufstellung und laufende Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder des Verbandes;
2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversamm⸗ lung und der Anordnung der Behörden, soweit der Be⸗ triebsverband damit betraut ist, sowie die Ueberwachung der Beobachtung dieser Beschlüsse und Anordnungen bei den Mitgliedern;
3. die Verhängung von Ordnungsstrafen.
Der Vorstand soll mindestens jedes Vierteljahr zu einer Sitzung einberufen werden. Der Vorsitzende ladet die Vorstandsmitglieder zur Sitzung ein. Ihm obliegt die Leitung. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn fünf Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes und Grundes sie schriftlich beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist eine Vorstandssitzung wegen ungenügender Teilnahme nicht beschlußfähig, so ist der Vorsizenbe berechtigt, und auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue öö einzuberufen, die bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußsähig ist.
Die Einladungen an die Vorstandsmitglieder müssen in diesem Fall schriftlich erfolgen; zwischen der Einberufung und der Sitzung muß eine Frist von einer Woche liegen.
Zu den Sitzungen des Vorstandes ist die Aufsichtsbehörde in der⸗ selben Form und Frist wie die Vorstandsmitglieder zu laden
8 Geschäftsführender Ausschußs.
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß von fünf Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende be⸗ finden müssen. “ 3
Der Vorstand kann diesem Ausschuß allgemein oder für den ein⸗ zelnen Fall die Führung der ihm obliegenden Geschäfte übertragen.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ausschuß zu einer Sitzung zusammenzuberufen, so oft es das Interesse des Verbandes erfordert oder wenn dies von zwei Vorstandsmilgliedern schriftlich unter Angabe des Zweckes und Grundes beantragt wird.
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der ; n. Der Aus⸗
sch.ugfähig. 8 5
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Vorsitzenden und den
letzter Absatz findet entsprechende Anwendung. § 10. Verpflichtende Zeichnungen. Soweit schriftliche Erklärungen des Vorstandes den Verband ver⸗ pflichten sollen, sind sie von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Zeich⸗ nungsbefugnis auch dem Geschäftsführer zu übertragen. § 11. Geschäftsführer. Der Geschäftsführer hat den Vorstand nach Maßgabe der Ge⸗ schäftsordnung bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. Sofern der Anstellungsvertrag für einen längeren Zeitpunkt als Jahr geschlossen wird, bedarf er ebenfalls der Genehmigung der Auf⸗ sichtsbehörde. Sie gilt als erteilt, wenn nicht binnen 10 Tagen seit Zugang des Genehmigungsantrages Einspruch erhoben ist.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet der dem Ge⸗ schäftsfühver auf Grund des Anstellungsvertrages zustehenden Rechte. “ 8 12. 88
Niederschriften. Ueber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder⸗ schrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Geschäftsführer vollzogen wird. Ueber die Sitzungen der übrigen Ver⸗ bandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von sämtlichen an⸗ wesenden Beteiligten zu vollziehen sind. Die Niederschriften sind in einem Protokollbuch zu führen, Abschriften sind der Aufsichtsbehörde III. Verpflichtungen der Mitglieder. § 13. Die Mitglieder sind verpflichtet: 1 ““ 1. die Zwecke des Verbandes nach jeder Richtung hin zu fördern; 2. alle zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes getroffenen Anordnungen des Vorstandes zu befolgen; den Verband nach Einnahme jeder neuen Ladung unter Be⸗ nutzung der vom Vorstand aufzustellenden Meldekarte und in der von diesem festgesetzten Zeit über Aufenthaltsort und Ver⸗ wendung ihrer Fahrzeuge zu unterrichten.
IV. Liquidation.
§ 14. 6 “ vg Der Betriebsverband wird aufgelöst durch Verfügung der Aufsichts⸗ behörde. Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführer, sofern nicht der Vorstand andere Personen hierzu bestimmt. Ueber die Ver⸗ wendung des nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibenden Verbands⸗
vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
Geschäftsjahr und Geschäftsbericht. Das Geschäftsjahr ist das Katenderjahr. Der Vorstand hat für jedes verflossene Geschäftsjahr im ersten Monat eine Bilanz sowie eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung aufzustellen und diese nebst einem den Vermögensstand und die Verhältnisse des Verbandes klarstellenden Be⸗ richt (Jahresbericht) der Mitgliederversammlung und der Aufsichts⸗ behörde vochulsgen “ Abnahme der Jahresrechnung e t durch die Mitgliederversammlung. 88 1 ist 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Rechnungsprüfer vorzulegen. Dieser hat die Rechnung und die Kasse zu prüfen und über den Befund der Mitgliederversammlung Be⸗
VI. G § 16. Bekanntmachungen. Deffentliche Bekanntmachungen des Verbandes ersolgen in dem Ver⸗ bandsorgan oder in den vom Vorstand zu bestimmenden Tagesblättern und Fachzeitschriften. v § 17. Ordnungsstrafen. 88 Wegen schuldhafter Verletzung der Vorschriften der Bundesrats⸗
verordnung vom 15. Auguft 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 720), der Satzun der Anordnungen der Verbandsorgane oder der Verkehrshehörde
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gesetzbl. S.
der am 2.
der Betriebsverband mit ihrer Durchführung betraut ist, kann der Vor⸗ stand ein Mitglied mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 Mark belegen, welche im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens beitreibbar ist. Im Wiederholungssalle kann das Mitgiier auf bestimmte Zeit von den Einrichtungen des Verbandes ausgeschlossen werden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes findet innerhalb zweier Wochen seit Zustellung die Beschwerde an die Aufsichtbehörde statt.
Berlin, den 10. Juli 1920.
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Satzung G für den auf Grund der Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnensch 2
üffahrt vom 18. August 1917 (Reich 720) errichteten ẽ „Schifferbetriebs⸗ Rverband ürdeEe 8 Vom 28. Februar 1919.
Auf Grund des Artikels I1 § 1 der Verordnung über die Errichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt vom 18. August 1917 (Reichsgesetzbl. S. 720) wird unter Aufhebung — . 2. 19 im „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗ anzeiger“ Nr. 50 veröffentlichten Satzung des Schifferbetriebs⸗ verbandes für die Oder nachstehende Satzung füͤr diesen Ver⸗ band erlassen:
1. Name, Sitz und Bezirk des Betriebsverbandes, Zweck, Geschäftsbeginn und Beiträge. 8 1 Name, Sitz, Bezirk, Geschäftsbeginn. Mitglieder des Schifferbetriebsverbandes sind alle Privatschiffer (Kleinschiffer), welche im Bezirk der Oder beheimatete Kähne besitzen. Als Oder im Sinne dieser Satzung gelten:
1. die Oder von Ratibor bis Stettin (km 716,9 bis 28,0 von der Mündung der Oder ab gerechnet, Führer auf den deutschen Schiffahrtsstraßen, 5. Bd., Berlin 1909), einschl. Westoder zwischen Gartz und Stettin;
2. deren schiffbare Nebenflüsse und die anderen schiffbaren Wasser⸗ straßen, soweit sie zwischen den bei 1 genannten Punkten mit der Oder in Verbindung stehen, mit Ausnahme der märkischen Wasserstraßen,
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“ Streitfälle, ob eine Person als Prvatschiffer Eleinschiffer) anzusehen
ist und eine Wasserstraße zum Gebiet der Oder im Sinne dieser Satzung gehört, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
„Der Verband führt die Bezeichnung „Schifferbetriebsverband für die Oder“ und hat seinen Sitz in Breslau. Er hat seine Tätigkeit am 1. März 1919 aufgenommen.
82 Zweck des Verbandes. 8 Der Verband ist eine Korporation des öffentlichen Rechts. Zwecke des Verbandes sind: 88 ständige Beobachtung des Schiffs⸗ und Güterverkehrs auf der
Oder,
2. Bereithaltung und Ausnutzung der Binnenschiffe für Trans⸗ porte der Uebergangswirtschaft.
Für die Durchführung dieser Aufgaben ist er die Interessen⸗
ertretung der Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) seines Bezirks.
Er hat insbesondere: 1
a) die Staats⸗ und Gemeindebehörden in der Förderung der Kleinschiffahrt durch tatsächliche Mitteilungen und Er⸗ stattung von Gutachten über Fragen, welche die Verhältnisse der Kleinschiffahrt berühren, zu unterstützen;
5). Wünsche und Anregungen, welche die Verhältnisse der Privat⸗ schiffahrt (Kleinschiffahrt) betreffen, bei Behörden und öffentlichen Korporationen in Vorlage zu bringen und zu vertreten;
c) bei vachtfestsetzungen durch Entsendung der erforderlichen 58 von Mitgliedern zwecks paritätischer Besetzung des Fpochtenaussch as mitzuwirken;
d) bei der Beschaffung und Verteilung von Betriebsstoffen und Betriebsbedarfsgegenständen für die Privatschiffahrt (Kleinschiffahrt) sowie bei der Beschaffung von Beihilfen für in Not geratene Privatschiffer (Kleinschiffer) mit⸗
zuwirken;
e) das Genossenschaftswesen zu fördern;
f) bei Abschluß kollektiver Tarifverträge mit den Ver⸗ bänden der Schiffsmannschaften die Kleinschiffahrt zu vertreten;
3 g) seinen Mitgliedern Rechtsberatung zu gewähren.
Der Betriebsverband hat die Betriebsverbände anderer Strom⸗ bezirke bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.
H 3.
Beiträge.
Die Mitglieder haben für jedes in ihrem Besitz befindliche Fahrzeug einen Jahresbeitrag von 0,12 ℳ je Tonne Tragfähigkeit zu zahlen. Den Zeitpunkt der Einzahlung bestimmt der Vorstand. Werden die Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, 8 werden sie auf Antrag des Vorstandes nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.
Die
11“
II. Verwaltung und Vertretung des Verbandes. Verbandsorgane. des Verbandes sind: Versammlung der Mitglieder, Porstand. oder die Geschäftsführer. 5 “ Mitgliederversammlung, Stimmrecht
Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied führt eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich für diese Versammlung durch anwesende Mitglieder, welche schriftlich hierzu bevollmächtigt sind, und die Mitgliedskarte der Voll⸗ machtgeber vorzuweisen haben, vertreten lassen. 1 3
Der Vorsitzende beruft durch öffentliche Bekanntmachung mit einer Frist von zwei Wochen — abgesehen von dringenden Fällen — die Versammlung ein und leitet sie. Die Berufung erfolgt, sobald es das Verbandsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahre, und zwar bis spätestens 31. Januar.
Auf Erfordern der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von 150 Mitgliedern unter Angabe von Zweck und Grund hat der Vor⸗ sitzende außerordentliche Versammlungen einzuberufen. Die Ein⸗ berufung erfolgt durch öffentliche Bekammtmachung.
Die Tagesordnung der Versammlungen ist öffentlich bekannt⸗ zugeben. Die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde werden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich besonders eingeladen.
§ 6. Gegenstände der Beschlußfassung.
Die Mitgliederversammlung hat 1 “
1. die Wahlen zum Vorstand und die Wahl der Kassen⸗
revisoren vorzunehmen; - Vorstandes und des Ge⸗
2. den Rechenschaftsbericht des schaftsfäbrers jnesdte aiNe78 und ihnen Entlastumg zu
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. sich über die Frachtordnung und den Frachttarif gutachtlich zu äußern;
¹. über alle ihr von der Aufsichtsbehörde oder dem Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten zu beraten und zu be⸗ schließen;
Anträge aus ihrer Mitte sowie Beschwerden der Mit⸗ glieder über Maßnahmen des Vorstandes durch Beschluß zu erledigen;
.Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Betriebsverban⸗ des gehören, zu beraten und zu ihnen Stell
“ “ 5 7. Vorstand.
Der Vorstand besteht aus 16. Personen, welche von der Mit⸗ gliederversammlung gewählt und von der Aufsichtsbehörde ernannt werden. Von ihnen brauchen 4 nicht Mitglieder des Verbandes zu sein. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandes.
§ 8.
Befugnisse und Sitzungen des Vorstandes.
Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergericht⸗
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Dem Vorstand liegt die Führung aller Verbandsgeschäfte ob, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung über⸗ wiesen sind, insbesondere:
1. die Aufstellung und laufende Führung eines Verzeichnisses der Mitglieder des Verbandes;
2. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Anordnung der Behörden, soweit der Betriebsver⸗ band damit betraut ist, sowie die Ueberwachung der Be⸗ obachtung dieser Beschlüsse und Anordnungen bei den Mit⸗ gliedern;
3. die Verhängung von Ordnungsstrafen.
Der Vorstand soll mindestens jedes Vierteljahr zu einer Sitzung einberufen werden. Der Vorsitzende ladet die Vorstandsmitglieder zur Sitzung ein. Ihm obliegt die Leitung. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn fünf Vorstandsmitglieder unter Angabe des
weckes und Grundes sie schriftlich beantragen. Der Vorstand ist schlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist eine Vorstandssitzung wegen ungenügender Teilnahme nicht beschlußfähig, so ist der Vorsitzende berechtigt und auf schriftlichen Antrag von drei Vorstandsmitgliedern verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die dei Amresenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig ist.
Die Einladungen an die Vorstangsmitglieder müssen in diesem Fall schriftlich erfolgen; zwischen der Einberufung und der Sitzung muß eine Frist von einer Woche liegen.
Zu den Sitzungen des Vorstandes ist die Aufsichtsbehörde in derselben Form und Frist wie die Vorstandsmitglieder zu laden. § 9.
Geschäftsführender Ausschuß.
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuß von fünf Mit⸗ gliedern, unter denen sich der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende befinden müssen.
Der Vorstand kann diesem Ausschuß allgemein oder für de einzelnen Fall die Führung der ihm obliegenden Geschäfte über tragen.
er Vorsitzende ist verpflichtet, den Ausschuß zu einer Sitzung zusammenzuberufen, so oft es das Interesse des Verbandes erfordert, oder wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich unter An⸗ gabe des Zweckes und Grundes beantragt wird.
Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzungen. Der Aus⸗ schuß ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Hä8 letzter Satz findet entsprechende Anwendung.
§ 10.
Verpflichtende Zeichnungen. Soweit schriftliche Erklärungen des Vorstandes den Verband verpflichten sollen, sind sie von zwei Mitgliedern des geschäftsführen⸗ den Vorstandes zu unterzeichnen. Der Vorstand ist berechtigt, diese
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Zeichnungsbefugnis auch dem Geschäftsführer zu übertragen.
§ 11. Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer hat den Vorstand nach Maßgabe der Ge⸗ schäftsordnung bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unter⸗ stützen. “ 1 Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. “ 8 “
Sofern der Anstellungsvertrag für einen längeren Zeitpunkt als 1 Jahr geschlossen wird, bedarf er ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie gilt als erteilt, wenn nicht binnen 10 Tagen seit Zugang des Genehmigungsantrages Einspruch erhoben ist.
ie Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschader der dem Geschäftsführer auf Grund des Anstellungsvertrages zustehenden
§ 12. MNiederschriften.
Ueber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nisder⸗ schrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm be⸗ stimmten Geschäftsführer vollzogen wird. Ueber die Sitzungen der übrigen Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von sämtlichen anwesenden Beteiligten zu vollziehen sind. Die Nieder⸗ schriften sind in einem Protokollbuch zu führen. Abschriften sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 8 6
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Verpflichtungen der Mitglieder. Die Mitglieder sind ve jeder Richtung
1. die Zwecke des Verbandes nach fördern;
2. alle zur Erfüllung der Ausgaben des Verbandes getroffenen Anordnungen des Vorstandes zu befolgen; den Verband nach Einnahme jeder neuen Ladung unter Be⸗ nutzung der vom Vorstand aufzustellenden Meldekarte und in der von diesem festgesetzten Zeit über Aufenthaltsort und Verwendung ihrer Fahrzeuge zu unterrichten.
IV. Liquidation. “ 8
Der Betriebsverband wird vesfrbec durch Ve ügung der Auf sichtsbehörde. Die Liquidation erfolgt durch den Geschäftsführer, so⸗ fern nicht der Vorstand andere Personen hierzu bestimmt. Ueber die Verwendung des nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleiben⸗ den Verbandsvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.
V
Geschäftsjahr vnd Geschaftsbericht.
Das Geschäftojahr ist das Lene acg⸗ Der Vorstand hat für jedes .er chäftsjahr im ersten Monat eine Bilanz sowie eine Gewinn⸗ und Verlustrechnung aufzustellen und diese nebst einem den Vermögensstand und die Verhältnisse des Verbandes klarstellenden⸗ Bericht 11Xu“ Mitgliedewersammlung und der Aussichts⸗ behörde vomulegen. Die Prüfung und Abnahme der Johresrechnung erfolgt durch die Mitakederversamnuung. .
hin zu