1920 / 156 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

halts⸗ und Anstellungsbedingungen für die kaufmännischen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel mit Ausnahme des genannten 2 der Verordnung vom 23. Dezember das Gebiet des Stadt⸗ bezirks Bruchsal gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. beginnt mit dem 15. Jannar Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die be⸗ Falls künftig für einen Handelszweig ein besonderer Fachtarifvertrag für all⸗

Versicherungs⸗ und Bankgewerbes wird für Berufskreis gemäß § 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S.

den

Die allgemeine Verbindlichkeit 1920. sondere Fachtarifverträge in Geltung sind.

gemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.

Der Neichsarheitsminister.

J. A.: W

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Erstattung der Kosten verlangen. 8 8

Berlin, den 21. Juni 1920.

G Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. Juni 1920 ist auf Blatt 1215 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein Berliner Hotelbesitzer E. V., dem Zentralverband der Angestellten, Bezirk Groß Berlin, Sektion der Hotel⸗, Kaffee⸗ und Restaurationsangestellten, dem Interessenverband des Gastwirtsgewerbes und verwandter Be⸗ triebe E. V., der Gastwirteinnung zu Berlin, der Gastwirts⸗ innung des Kreises Teltow und der Stadbezirke Schöneberg, Neukölln und Wilmersdorf, dem Provinzialverbande Berlin des Deutschen Gastwirtsverbandes E. V., dem Verband der Gast⸗ und Schankzowirte für Berlin und die Provinz Branden⸗ burg E. V., dem Verband der Gast⸗ und Schankwirte Deutsch⸗ lands, dem Genfer Verband der Hotel⸗ und Restaurations⸗ angestellten, Abt. 18. Geschäftsführer und Hotelbeamte, dem Deutschen Werkmeister⸗Verband und dem Bund der technischen Angestellten und Beamten am 19. Dezember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag nebst dem am 20. Februar 1920 abgeschlossenen Nachtrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die kaufmännischen und technischen Angestellten, die Fach⸗ und Betriebsbeamten und das Aufsichtspersonal, soweit dieselben in der Gehaltsskala vorgesehen sind, und Lehr⸗ linge in den Hotelbetrieben, Wein⸗ und Bierrestaurants und den diesen Betrieben angeschlossenen Weinhandlungen und in Kaffeehausbetrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Orte Berlin, Adlershof, Britz, Charlottenburg, Cöpenick, Friedenau, Friedrichsfelde Friedrichshagen, Grunewald, Dahlem, Halensee, Hohenschönhausen, Karlshorst, Kaulsdorf, Lankwitz, Lichtenberg, Lichterfelde, Mariendorf, Niederschöne⸗ weide, Niederschönhausen, Nikolassee, Nowawes, Neukölln, Oberschöneweide, Grünau, Potsdam, Pankow, Südende, Schöneberg, Schlachtensee, Schmargendorf, Steglitz, Spandau, Tegel, Tempelhof, Treptow, Wilmersdorf, Weißensee, Wittenau, Wannsee und Zehlendorf für allgemein verbindlich erklärt. des Nachtrages beginnt mit dem 1. März 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können, im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstr. 33/34, Zimmer 161, während r regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reicharbeitsministeriums verbindlich ist, knnen von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 21. Juni 1920. ;:,f 8 Der Registerführer. Pfeiffer.

qFWMekennisachmns. Unter dem 21. Juni 1920 ist auf Blatt 1213 des Tarif⸗

registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verwandten Berussgenossen Deutschlands, Zahlstelle Chem⸗ nitz, und der Bäckerinnung Chemnitz am 21. März 1920 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe mit Ausnahme der Bäckereigroßbetriebe wird für den genannten Berufskreis gemaß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Bäckerinnung Chemnitz für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. S. N.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 21. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffe

Bekanntmachung. A1

Unter dem 22. Juni 1920 ist auf Blatt 1224 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Angestellten der kon⸗ ektionierten Weißwaren⸗ und Kinderhuthranche in Berlin und dem Arbeitgeberverband Berliner Fabrikanten konfektionierter Weißwaren, Rüschen, Kinderhüte und verw. Artikel am 16. Fe⸗ bruar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die Büro⸗ und Betriebsangestellten in Fabrikations⸗ und Engrosbetrieben kon⸗ v.e wve⸗ Weißwaren, Rüschen und Kinderhüte gemäß § 2 er Verordnung vom 23. Dezember 1918 S. 1456) für Pas Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin einschließlich Wannsee, Spandau, Oranienburg, Karlshorst, Cöpenick, Baumschulenweg, Nieder⸗ und Oberschöneweide, Jo⸗ hannisthal und Adlershof für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920.

N(SDer

J. A.: Wulff.

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Abdruck des Tarifvertrags gegen 2 11“ I1u S1 5 89

Die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrages und

I

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienstimunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können pon den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Juni 1920. 1 1

Der Registerfäöhrer. Pfeiffer. ——

““

Unter dem 22. Juni 1920 ist auf Blatt 1223 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband der Deutschen Straßenbahnen, Kleinbahnen und Privateisenbahnen E. V., dem Fachverband der Privateisenbahner in der Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner und dem Deutschen Transportarbeiter⸗ Verband am 21. November 1919 abgeschlossene Tarifvertrag A wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die bei nichtstaatlichen Eisenbahnen, nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und gleichartigen Unternehmungen beschäftigten Angestellten mit Ausnahme der §§ 10, 14 und 26 gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reichs für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Straßen⸗ bahnen, ferner nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.

Der Reichsarbeitsminister. .NWM. W.

2 Das Tarifregister und die Negisterakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien emen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Juni 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

b Bekamntmachung.

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 246 lfd. Nr. 3 und Bl. 1232 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Lithographen, Steindrucker und verw. Berufe, Zahlstelle Hamburg, und der Photographi schen Vereinigung von Hamburg⸗Altona E. V. am 24. April 1920 abgeschlossene II. Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Darifvertrag vom 9. August 1919 nebst Nachtrag vom 9. Dezember 1919 zur Nogeheng der Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗ gungen der im photographischen Gewerbe beschäftigten Gehilfen, Gehilfinnen und Hilsskräfte wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Hamburg, Altona und Wandsbeck für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifyvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

8 Bekanntmachung.

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 1228 des Tarif⸗ sters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband der Gastwirisgehilfen Wetzlar und dem Gastwirte⸗Verein Wetzlar am 3. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Angestellten im Gastwirtsgewerbe wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt und des Kreises Wetzlar a. Lahn mit Ausnahme des Ortes Braunfels für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.

G

Der Reichsarbeitsminister

J. A.: Hausmann. Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministerinms verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifverkrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. den 23. Juni 1920. Der Registerführer.

Pfeiffer.

Fekionimachung.

dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 944 lfd. Nr. 3

des Tarifregisters eingetragen worden: 8 Der zwischen dem Deutschen Metallarbeiterverband, Ver⸗ waltungsstelle Bremerhaven, und dem Arbeitgeberverhand der Landbetriebe der Metallinbuftrie an der Wesermündung in Bremerhaven abgeschlossene, vom 1. April 1920 ab gültige Darifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bedingungen in den Metallverarbeitungsbetrieben mit Aus⸗ nahme der Handwerksbetriebe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Städte Bremerhaven, Geestemünde und Lehe v;e allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit eginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt trift die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 2. Mai 1919 und der Nachtragsvereinbarung vom 17. Januar

1920 außer Kraft.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin N W. 6, Luisenstr.

e 33/34, Zimmer 161, während

g. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge

der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abd vertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920. Der Registerfüh

Bekanntmachung. MUnter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 1231 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der vsscen dem Land⸗ und Forstwirtschaftlichen Arbeit⸗ geber⸗Verband für die Provinz Schlesien in Breslau, dem Zentrasverband der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands, Bezirksgeschäftsstelle Breslau, dem Deutschen Landarbeiterverband und der Polnischen Berufsvereinigung am 12. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Landarbeiter wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Provinzen Ober⸗ und Niederschlesien für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen E stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 19220. Der Registerführer.

Pfeiffer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 1229 des registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Deutschen Fachverband der Büro⸗ industrie E. V., Fachgruppe Büromaschinenhändler Groß Berlins, und dem Deutschen Metallarbeiterverband, Orts⸗ verwaltung Berlin, mit Wirkung vom 2. Februar 1920 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Büromaschinenreparateure wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich er⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April

8 Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Haus mann.

2 2

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗

arbeitsministerium, Berlin NW. 6, 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und für die der Tarifvertrag infolge

der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen

Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Registerführer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung. Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 633 lIfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Großhandels und Verkehrs in Magdeburg, dem Verband Magdeburger Großkaufleute, dem Verein deutscher Zuckerhändler, dem Verein der Weingroßhändler der Provinz Sachsen, der Arbeitsgemein⸗ schaft des Einzelhandels in Magdeburg, dem Verein selbständi⸗ ger Kaufleute, dem Interessenverband Magdeburger Textil⸗ warengeschäfte, der Bezirksgruppe Magdeburg des Verbandes deutscher Eisenwarenhändler E. V. Mainz, dem Arbeitgeber⸗ verband der deutschen Buchhändler, Leipzig, Ortsgruppe Magde⸗ burg, dem Verein der Zigarrenhändler von Magdeburg und Umgegend E. V. und dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Magdeburg, am 9. März 1920 abgeschlossene Nachtrag zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrag pom 16. September 1919 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für das Hausdiener⸗, Fahr⸗ und Lager⸗ personal in den Handelsgeschäften wird für den genannten Berusskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezem ber 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Magdeburg gleichfalls für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920, be⸗ züglich der Anlage mit dem 1. Februar 1920.

Der Reichsarbeitswinister.

J. A.: Hausmann.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragevarteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Koften verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 24. Juni 1920 ist auf Blatt 1234 des Tarif registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Verein der Detaillisten Lüdenscheid und dem Gewerkverein der Schneider, Schneiderinnen und ver⸗ wandter Berufsgenossen (H. D.) Deutschlands, Ortsverein enschei i. Westf., am 30. März 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeits⸗ bebingungen der Putzarbeiterinnen gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Lüdenscheid für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. X A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Lutsenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministertums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 24. Juni 1920.

M⸗die Kommunalve

Bekanntmachung, end Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Den Lech⸗Elektrizitätswerken A.⸗G. in Augsburg wurde die Genehmigung erteilt, nachstehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 2000, 1000, 500 eingeteilte Schuld⸗ verschreibungen in den Verkehr zu bringen:

10 Millionen Mark 4 ½ %ige, hypothekarisch gesicherte, binnen 40 Jahren zu 103 % tilgbare, vom 1. Juli 1925 an mit dreimonatlicher Frist kündbare Schuldverschreibungen.

München, den 10. Juli 1920.

Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe.

J. A.: Lindner.

—.——

5 Bekanntmachung.

Dem Handler und Schweinemäster Josef Lehnert in Nürn⸗ berg, Witschelstraße 70, wurde, gemäß § 1 der Bundesratsbekannt⸗ machung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Lebensmitteln und Schlachttieren aller Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt.

Nürnberg, den 8. Juli 1920.

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Der Stadtrat. Dr. Eickemeye

Die von heu zur Ausgabe gelangenden Nummern 151, 152 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten Nummer 151 unter Nr. 7669 emhe Bekanntmachung, betreffend Ausführung der Verordnung üher die Schäblingshekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 165), vom 10. Juli 1920, Nr. 7670 eine Verordnung über den Saatgutverkehr mit . 88 1 5 9 Getreide, vom 10. Juli 1920; Nummer 152 unter Nr. 7671 eine Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Durchführung der öö und die zur Wieder⸗ herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Sachsen⸗ Gotha erforderlichen Maßnahmen, vom 6. Juli 1920. Berlin, den 14. Juli 1920. Postzeitungsamt.

geute ab 708 28* DU

Krüer.

Preußen.

Auf Grund des 8 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

des Artikels 8 der Perordnung zur Ausführung des BGB, vom 16. Noyember 1899 erteilen wir hierdurch dem Giro⸗ verbande der kommunalen Verbände der Provinz Brandenburg in Berlin die Genehmigung zur Aus⸗ gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Betrage von 100 000 000,—, in Buchstaben: Ein⸗ 88 Millionen Mark, zur Gewährung langfristigen Kredits

inde der Provinz Brandenburg.

Die Schuldverschreibungen sind nach dem unserer Geneh⸗ migungsurkunde vom 24. Mai 1919 M. d. J. IV. b. 973, F⸗M. II. 12 053 1 zugrunde gelegten Muster auszufertigen,

bis zu 4 ½ Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem fest⸗ gestellten Tilgungsplan durch Ankauf oder Verlosung, welche mit dem Anfang des auf die Begebung der Anleihe oder einzelner Anleiheteile folgenden Geschäftsjahrs beginnt, jährlich mit 1 ¼ Prozent des Anleihefkapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schaldverschreibungen zu tilgen.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.

Für die Befriedigung der Inhabe bungen wird eine Gewährleistung seit übernommen.

Diese Genehmigung ist mit den Unterlagen im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger bekanntzugeben. Berlin, den 28. Juni 1920.

Zugleich im Namen des 8.

Der Minis⸗

ber der Schuldverschrei⸗ ens des Staates nicht

ster des

Finanzministerium. Die Rentmeiste bei der Kreiskasse in Bitburg,

‿, s

Regierungsbezirk Trier besetzen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

werbeassessor ernamt und dem Gewerbeaufsichtsamt Mülheim a. d. Ruhr als Hilfsarbeiter überwiesen worden.

Ministerium des Innern. ige elsaß⸗lothringische

1 . 24 8 * 53 8 2 ; 2 8†* emmer ist zum preußischen Regierungsrat

Bekanntmachung.

Dem Schankwirt Otto Hausmann, Charlotten⸗

urg, Ivachimothaler Straße 42, habe ich de Wiederaufnahme

des durch Verfügung vom 27. Oktober 1919 („R.⸗A.“ Nr. 252)

Amtsblatt Stück Nr. 50 untersagten Handels mit Gegen⸗

ständen des täglichen Bedarfs auf Grund des § 2

Absatz 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915

/₰2 412 vöeIN 1

(RéSBl. S. 603) durch Verfügung vom heutigen Tage gestattet.

Berlin, den 12. Juli 1920.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. J.

V.; Heyl.

Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung des Herrn Neichskanzlers vom 23 September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird dem Kaufmann Anton Keller in Godes⸗ berg, Plittersdorfer Straße 111, der Handel mit Lebens⸗ Sund Futtermitteln, insbesondere mit Kolonialwaren, Konditorei⸗ und Bäckereibedorfsartikeln, unter⸗ sagt. Die Kosten dieser Veröffentlichung hat Keller zu tragen. —, den 10. Juli 1920. Der Landrat.

8*

von Nell. 8

8 8 5 A 8. 8 1“ 8 8 111“ 24 2 Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Funi 1916 ist der Händlerin Minna Behrens, hier, Post⸗ straße Nr. 8, der Handel mit jeglichen Lebensmitteln untersaegt.

Celle, den 2. Juli 1920.

Die Polizeidirektion. Dr. Münkel. Bekanntmachung.

Durch Bescheid vom 15. April hat die Wucherstelle der städtischen Polizeiverwaltung in Essen dem Metzgergesellen Jakob Heintzen den Handel mit Lebens⸗ und Futter⸗ mitteln aller Art und Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Vermittlertätigkeit hierfür untersagt.

Essen, den 7. Juli 1920.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Baasel.

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Der verehel. Nestaurateurfrau Marta Haase Ratibor, Eisenbahnstr. 22, ist der Betrieb der Schank⸗ wirtschaft wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Bekannt⸗ machung vom 23. September 1915 untersagt und die Räume, in denen der Betrieb der Schankwirtschaft ausgeübt wird, ge⸗ schlossen worden.

Ratibor, den 7. Juli 1920.

Die Polizeiverwaltung. Bernert. J. A.: Piontel

SBeekannntmachung. 8 Dem Hotelbesitzer Ludwig Wrazidlo in Ratibor, Neumarkt 2, ist eer Betrieb der Schankwirtschaft wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Bekanntmachung vom 23. Sep⸗ tember 1915 untersagt und die Räume, in denen der Betrieb der Schankwirtschaft ausgeübt wird, geschlossen worden.

Ratibor, den 7. Juli 1920. Die Polizeiverwaltung.

J. A.: Piontek

8 8 ——

Bekanntmachung,

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (NGBl. S. 603), habe ich der Chefrau des Reinhold Oster⸗ mann in Berghofen, Köln⸗Berliner Straße 39, durch Ver⸗ fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.

Hörde, den 8. Juli 1920.

Hansmann.

Bekanntmachung.

Dem Schlachtermeister Adolf Suel, hier, Anschar⸗ traße Nr. 39, ist die Ausüb des Schlachterei⸗ straße Nr. 39, ist die Ausübung des Schlachterei⸗ gewerbes und des Piehhandels auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 untersagt worden.

Neumünster, den 10. Juli 1920.

Die Polizeibehörde. Schmidt.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

In der am 15. Juli 1920 unter dem Vorsitz des Staats sekretärs Dr. Lewald abgehaltenen Vollsitzung des Reichs⸗ rats gedachte zunächst der bayerische Gesandte Dr. von Preger des hocherfreulichen Ergebnisses der Abstimmung in Ost⸗ und Westpreußen am 10. Juli 1920. Er begrüßte namens des Reichsrats mit warmen Worten die Bevölkerung des Abstimmungsgebiets, deren volle Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche nunmehr hoffentlich keine Beschrän⸗ kung mehr erfahren werde. Für die erhebende Be⸗ kundung der Treue gegen Deutschland sprach der Redner der kerndeutschen Bevölkerung den Dank des Reichsrats aus und beglückwünschte das Reich und Preußen zum ferneren Ver⸗ bleiben Ost⸗ und Westpreußens in ihrem Verbande.

Hierauf wurde den Entwürfen a) der Besoldungsordnung der Reichsbankbeamten, b) eines Gesetzes, betreffend die Ver⸗ längerung der Gültigkeitsdauer des Kohlensteuergesetzes zuge⸗ stimmt.

Der großbritannische Botschafter Lord d'Abernon hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Lord Kilmarnock die Geschäfte der Botschaft.

Der französische Botschafter Laurent hat Berlin ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt der bevollmächtigte Minister de Marcilly die Geschäfte der Botschaft.

Der spanische Geschäftsträger Ministerresident Gil Delgado hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Botschaftssekretär Fiscowich die Geschäfte der Botschaft.

Der Apostolische Nuntius Monsignore Pacelli hat Berlin verlassen und sich nach München begeben, wo er Briennerstr. 15 wohnt. Etwaige schriftliche Mitteilungen an ihn sind bis auf weiteres borthin zu richten.

Gestern ist im Auswärtigen Amt zwischen bevollmächtigten Vertretern Deutschlands und Lettlands ein vessguges Ab⸗ kommen über die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und Leltland unter⸗ zeichnet worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden, von dem das Inkrafttreten des Abkommens abhängt, wird erfolgen, sobald die beiderseitigen verfassungsmäßigen Instanzen, die Ratifizierung vollzogen haben werden.

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vorgestern am franzöfischen

Der Zwischenfall, der sch latz ereignet hat, ist dem

Nationalfeiertage am Pariserà „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge gestern in einer Kabinettssitzung erörtert worden. Dabei wurde mitgeteilt, daß die französische Botschaft auf ihre Absicht, den Tag in der auch feizhe üblichen Weise zu seiern und die Flagge auf dem Botschaftsgebäude zu hissen, am Vortage hingewiesen und Sicherheitsmaßnahmen angeregt hatte. Das Polizeipräsidium Berlin war vom Auswärtigen Amt unter ausdrücklichem Hinweis auf die politische Bedentung der Angelegenheit ersucht worden,

entschiedensten Verurteilung des Zwischenfalls einig.

8 zur Verhütung jeglicher Störungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Um so schärfer ist die Unzulänglichkeit zu verur⸗ teilen, mit der die Maßnahmen des Polizeipräsidiums Segoshen oder durchgeführt worden sind. Das Kabinett war g. in der

n einer gemeinsamen Sitzung des Reichskabinetts und des pracischen Kabinetts herrschte Einmütigkeit darüber, daß die vom preußischen Minister des Innern bereits suspendierten Beamten sofort zu entlassen seien. Die ohne Kenntnis der Reichsregierung und der preußischen Regierung von der Sicherheitspolizei aus⸗ gegebene Darstellung, wonach sich französische Offiziere und Mannschaften provozierend benommen hätten, hat sich nicht bestätigt. 1

Im Reichsministerium des Innern werden die bisher in verschiedenen Abteilungen bearbeiteteten npolizeilichen An⸗ gelegenheiten (öffentliche Ordnung und Sicherheit, Aus⸗ nahmezustand, Sicherheitswehren, Einwohnerwehren, Wagser⸗ schutz, Technische Nothilfe) nunmehr in einer hierzu besonders gebildeten Abteilung einheitlich bearbeitet. Mit der Lektung ieser Abteilung b. bis auf weiteres der Reichskommissar für die öffentliche Ordnung, Kuenzer, bisher Gendarmerieoberst in Baden, beauftragt.

Die Nachrichtenstelle des Reichsministeriums des Innern teilt mit:

Auf verschiedene Anfragen sind wir in der Lage mitzuteilen, daß die Reichsregierung zur Ausführung der hinsichtlich der Ent⸗ waffnung in Spaa übernommenen Verpflichtungen die erforder⸗ lichen gesetzlichen und Verwaltungsmaßnahmen eingeleitet hat. Die zur Ausführung berufenen Stellen werden baldigst nähere Nach⸗ richten erhalten. Einzelne Maßnahmen vorweg zu ergreifen, erscheint hiernach unzweckmäßig.

Die Ausfuhrabgabe bildete den Gegenstand einer am 13. Juli abgehaltenen Tagung der Reichsbevollmächtigten der Außenhandelsstellen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, waren die Versammelten einmütig der Ansicht, daß die Aus⸗ fuhrabgabe nur eine vorübergehende Maßnahme sein darf. Das Ausfuhrgeschäft ist dermaßen ins Stocken geraten, daß es keine weitere Belastung verträgt, sondern unter den jetzigen Wirtschaftsverhältnissen Erleichterungen verlangt. Es wurde daher beschlossen, bei der Regierung die vorläufige Aussetzung der Erhebung der Ausfuhrabgabe zu beantragen, und zwar für alle Geschäfte. Bis zur Entscheidung dieser grundlegenden Fragen seitens der gesetzgebenden Körperschaften wird gefordert:

1. Befreiung von der Abgabe für alle Ausfuhrgeschäfte, die vor dem 10. Mai 1920 abgeschlossen worden sind, soweit sie bis zum 1. Oktober 1920 ausgeführt werden.

2. Befreiung des Umzugsguts der Auswanderer und solcher Gegenstände, die zur Gründung und zum Betriebe von deutschen Handels⸗, Industrie⸗, gewerblichen und Verkehrsunternehmungen im Auslande dienen.

3. Befreiung aller derjenigen kleinen Ausfuhrgeschäfte, deren Ab⸗ gabe unter dem Betrag von 20,— bleibt.

4. Ermächtigung der Außenhandelsstellen, bei hesonders gelegenen ällen 12 der Ausführungsbestimmungen vom 8. April 1920) zur Entlastung der Ministerien und zwecks beschleunigter Erledigung, die Abgabe zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

5. Neuregelung über das Rückerstattungsverfahren bei erhobener Abgabe.

6. Langfristige Stundung der Abgabe bei der Ausfuhr größerer Lieferungen, die in Teilposten versandt werden, sowie bei verspätetem Eingang der Auslandszahlungen.

7. Sofortige Anweisung aller Zoll⸗ und Postämter, die Abgabe⸗ beträge entgegenzunehmen.

zuviel

Der Deutsche Gewerkschaftsbund, bestehend aus dem Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften, dem Gesamt⸗ verband der Angestellten⸗Gewerkschaften und dem Gesamtverband der Beamten⸗ und Staatsangestellten⸗Gewerkschaften, mit hes semns 2 Millionen Mitgliedern, veröffentlicht folgende Erklärung:

Der Verlauf der Verhandlungen in Spaa hat in den Kreisen der Arbeiter, Angestellten und Beamten die größte Empörung geschaffen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund sieht sich daher zu folgender Erklärung veranlaßt:

1. Der D. G.⸗B. erhebt den schärfsten Protest gegen den Ver⸗ such, die deutschen Arbeiter in dauernde Zwangsarbeit für auslͤndische kapitalistische Interessen zu nehmen.

2. Der D. G.⸗B. sieht in den Forderungen der Entente auf Einrichtung einer Kontrollkommission für die Kohlenverteilung die Absicht einer systematischen Erdrosselung aller der Industrien, die im Wettbewerb mit den Ententestaaten arbeiten, und dadurch eine Brot⸗ losmachung großer Pehe der deutschen Arbeiter und Angestellten.

3. Der D. G.⸗B. hult die ausreichende Belieferung der deutschen Industrien mit Kohle nach Annahme der Ententeforderungen für un⸗ möglich und befürchtet stärkste Arbeitslosigkeit als Folge.

4. Der D. G.⸗B. erblickt in den Forderungen der Entente den Versuch, eine gewaltsame Regulierung der Arbeitszeit über die Köpfe der internationalen Bergarbeiterorganisationen hinweg durchzusetzen. Er empfindet diese Bestrebungen als einen Hohn auf die Aner⸗ kennung der Arbeiter und Angestellten aller Länder als vollwertigen Wirtschaftsfaktor.

Mag die Konferenz in Spaa zu Ende gehen wie sie will: Ihr Resultat wird von den deutschen Arbeitern, Angestelten und Beamten nur dann anerkannt werden, wenn es den Lebensinteressen des deutschen Volks Spielraum und ihm die Möglichkeit zum Wiederaufstieg gibt. Die Zeit für eine einseitige Bestimmung der Geschicke der Voölker durch diktatorische Anordnungen ist für immer dahin. Der Deutsche Gewerkschaftsbund fordert die gleichgesinnten Arbeiter, Angestellten und Beamten aller Länder auf, sich diesem Proteste anzuschließen.

Preußen.

gesamte Wahlbeteiligung in Westpreußen betrug laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“: Kreis Marienburg 90 vH, Kreis Stuhm 84 vH, Kreis Rosenberg 88 vH, Kreis Marienwerder 85 vH, für das gesamte Abstimmungsgebiet 87 vH. Im Kreis Marienburg wurden von 20 342 Abstimmungsberechtigten 18 046 Stimmen, im Kreis Stuhm von 29 238 Abstimmungsberechtigten 25 226 Stimmen, im Kreis Rosenberg von 39 367 Abstimmungs⸗ berechtigten 34 638 Stimmen, im Kreis Mariemverder von 31 947 Abstimmungsberechtigten 27 211 Stimmen abgegeben Die Feffacttzshl der Abstimmungsberechtigten betrug 10 894, die Gesamtzah

Die

der abgegebenen Stimmen 105 121.

Bayern. In der gestrigen ersten Sitzung des neu tages wurde der Abgeordnte Königbauer

ö ; 8 1 gr. zum Präsidenten, der Abgeordnete Erhard Nuer (Soz.) zum 1. Vize⸗ und der Abgeordnete Goßler (U. S. P. m 2. Vizepräsidenten gemählt. In der heutigen Sitzemg soll die Wahl des Ministerpräsidenten stattfinden.