1920 / 158 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 Jul 1920 18:00:01 GMT) scan diff

beutscher Versicherungsunternehmer E. V. andererseits am 14. Mai 1920 abgeschlossene Vereinbarung zum all⸗ gemein verbindlichen Reichstarifvertrag vom 5. Februar 1920 nebst Ergänzungen zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen für die Angestellten der privaten Versicherungs⸗ unternehmungen mit Ausnahme der Angestellten bei Ver⸗ waltungs⸗ und Provisionsgeneralagenturen gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Deutschen Reiches gleichfalls für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 15. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 139 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 10. Juli 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

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Bekanntimachung.

Der Arbeitgeberverband des Einzelhandels, Sitz Hamburg, Ortsgruppe Cuxhaven, der Gewerkschafts⸗ bund kaufmännischer Angestelltenverbände, Orts⸗ gruppe Cuxhapen, und der Gewerkschaftsbund der Angestellten, Ortsgruppe Cuxhaven, haben beantragt, den zwischen ihnen an Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 22. September 1919 am 1. Mai/12. Juni 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag ⸗zur Regelung der Ge⸗ halts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen An⸗ gestellten im Einzelhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Cuxhaven für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 888 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 1

Berlin, den 10. Juli 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.

—.— 8 2

Bekanntmachung.

a Vereinigung der Schneidermeisterinnen, der Interessenverband der Textilwarenhändler Bern⸗ burgs, der Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Ortsverein Bernburg, die Vereinigung 8 Schneidermeiste⸗ rinnen (Weißnähbranche) und die Vereinigung der Putzmachermeisterinnen haben beantragt, den zwischen dem Interessenverband der Textilwarenhändler Bernburg und dem Verband der Schneider, Schneide⸗ rinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Filiale Bernburg, am 13. April 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Schneiderinnen der Wäsche⸗ und Schürzenkonfektion umd ver⸗ wandter Gewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Bernburg für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1790 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin Luisen⸗ straße 33, zu richten. Berlin, den 10. Juli 1920. 8 Der Reichsarbeitsminister. JI. A.. r. WMusse

I. Dr.

Bekanntmachung.

„Der Verband der Metallindustriellen Nieder⸗ schlesiens E. V., Ortsgruppe Görlitz, Wilhelms⸗ platz 11, die Görlitzer Aktienbrauerei, die Arbeits⸗ gemeinschaft freier Angestelltenverbände, Orts⸗ kartehll Görlitz, der Gewerkschaftsbund der Ange⸗ stellzemn, Ortsverband Görlitz, der Gesamtverband deuttcher Angestelltengewerkschaften, Ortsausschuß 8 ünd der Soziale Ausschuß Görlitz der An⸗ geste Stelle des allgemein verbindlichen Tarifvertrages vom 17. De⸗ zember 1919 am 1. Juni 1920 abgeschlossenen Tarifver⸗ trag nebst Nachtrag zur Regelung der Gehalts⸗ und An⸗ stellungsbedingungen der kaufrännischen und technischen An⸗ gestellten in der Metallindustrie und in der Aktienbrauerei gemäß § 2 der Verordmmg vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Görlitz und die Vororte Moys, Biesnitz (Groß⸗ und Kleinbiesnitz), Leschwitz und Rauschwalde für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum

5. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1830 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 4“

10. Juli 1920. 8

Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse. Tgäbiss

Bekanntmachung.

Der Bund der Bäcker⸗(Konditor⸗)Gesellen Deutsch⸗ lands, Sitz Berlin, in Berlin SW. 11, Königgrätzerstr. 94, hat beantragt, den zwischen der Bäckerinnung Eisenach und dem Bund der Bäcker⸗ (Konditor⸗) Gehilfen aee Ortsgrupe Eisenach, am 22. April 1920 abgeschlossenen Nachtrag zum allgemein verbindlichen 1“ vom 1. Februar 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Bäckergewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Innungsbezirks Eisenach für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1447 an das Reichsarbeitsministerium in Berlin, Luisen⸗

straße 33, zu richten.

Berlin, den 10. Juli 1920. Der Reichsarbeitsminister.

J. A.: Dr. Busse.

tenverbände hahen beantragt, den zwischen ihnen an

Bekanntmachung.

Die Vereinigung der Schneidermeisterinnen, der Interessenverband der Textilwarenhändler Bern⸗ burg, der Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Ortsgruppe Bern⸗ burg, die Vereinigung der Schneidermeisterinnen (Weißnähbranche⸗ und die Vereinigung der Putz⸗ machermeisterinnen haben beantragt, den zwischen dem Interessenverband der Textilwarenhändler der Stadt Bernburg und dem Verband der Schneider, Schneiderinnen und Wäschearbeiter Deutschlands, Filiale Bernburg, sowie der Vereinigung der Schneidermeisterinnen der Stadt Bernburg am 25. März 1920 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer im Schneidergewerbe gernaß § 2 der Verordnung vom 23. De⸗ zember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Bernburg für allgemein verbindlich zu erklären.

Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1789 an das Reichsarbeitsministerium in Berlin, Luisenstraße 33, zu richten.

Beerlin, den 10. Juli 1920. Der Reichsarbeitsminister.

—-,—

8* Bekanntmachung.

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 1227 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der Bezirksgruppe Karlsruhe des Verbandes bad. Gartenbaubetriebe, der Vereinigung der Friedhofsgärtner Karlsruhe e. V. und dem Verbande der Gärtner und Gärtnerei⸗ arbeiter, Verwaltungsstelle Karlsruhe, am 23. März 1920 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in Gartenbaubetrieben gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Amtsbezirke Karlsruhe und Ettlingen für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Registerführer.

—-—

Wekanntmaachung.

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 290 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetraͤgen worden:

Die mit Wirkung vom 1. November 1919 ausgesprochene allgemeine Verbindlichkeit des zwischen dem Gewberk⸗ schaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsausschuß Fe g i. M., dem Handelsverein zu Parchim i. M., dem

baufmännischen Verein von 1858, Bez. Parchim, dem Deutsch⸗ nationaͤlen Handlungsgehilfenverband, Ortsgrurpe Parchim, imd dem Verband der weiblichen Handels⸗ und ten, Ortsgruppe Parchim, am 7. August 1919 abgeschlossenen Tarif vertrags eingetragen unterm 8. Dezember 1919 auf Blatt 230 des Tarifregisters (Nr. 289 des „Deutschen Reichs⸗ anzeigers“ vom 17. Dezember 1919) zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der shasfnergtschen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel für das Gebiet der Stadt Parchim i. M. wird mit dem Ablauf des Tarifvertrags aufgehoben.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

rbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können

Pfeiffer.

vone den deee einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗

stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 23. Juni 1920. Der Registerführer.

Pfeiffer.

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Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 1226 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Geschäftsstelle Rostock i. M., dem Gewerkschaftsbund kaufmänni⸗ scher Angestelltenverbände, Geschäftsstelle Rostock, dem Zentral⸗ verband der Angestellten Rostock, dem Landesverband gemischt⸗ gewerblicher Arbeitgeberverbände beider Mecklenburg und dem Verband Mecklenburgischer Handelsvereine e. V. am 7. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag nebst protokollarischen Erklärungen zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungs⸗ bedingungen der kaufmännischen Angestellten wird für diese mit Ausnahme der in Lebensmittelgeschäften und Papier⸗ und Schreibwarenhandlungen beschäftigten gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Freistaaten Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Strelitz für allgemein verbindlich erklärt. Ihre Ausdehnung auf Lebensmittelgeschäfte, Papier⸗ und Schreib⸗ warenhandlungen bleibt vorbehalten. Die allgemeine Verbind⸗ lichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden durch die allgemeine Verbindlichkeitserklärung nicht berührt. Die Verbindlichkeit er⸗ streckt sich auch nicht auf die Angestellten im Bankgewerbe.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920.

h Der Registerführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung. 1

Unter dem 23. Juni 1920 ist auf Blatt 1230 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Zentralverband der Bäcker, Konditoren und verw. Berufsgenossen Deutschlands, Zahlstelle Chemnitz, und der Konditor⸗Kreis⸗Zwangsinnung Chemnitz abgeschlossene, am 21. Februar 1920 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Konditor⸗ gewerbe wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Kreishauptmannschaft Chemnitz allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeihe bin beginnt mit dem 1. Mai 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.

Das Tarifregister und die Registerakten können im arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 23. Juni 1920.

Der Registerführer.

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Pfeiffer.

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Bekanntmachung.

Unter dem 24. Juni 1920 ist auf Blatt 415 lsfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Verband Deutscher Gartenbaubetriebe, Ortsgruppe Frankfurt a. Oder, dem Verband der Gärtner und Gärtnereiarbeiter, Verwaltung Frankfurt a. Oder, und dem 8e (nationalen) Gärtnerverband, Ortsgruppe Frankfurt a. Oder, am 6. Mai 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Gärtnerei⸗ gewerbe (für Betriebe, die Gemüse und gärinerische Produkte erzeugen) gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Frankfurt a. Oder für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine; erbindlichkeit des Tarifvertrags vom 4. Oktober 1919 außer Kraft.

Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Wuklff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während 1 der regelmäßigen Dienststunden eingesehen 3W

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. 1

Berlin, den 24. Juni 1920. Der Registerführer. P.

—.—

Bekanntmachung.

Unter dem 24. Juni 1920 ist auf Blatt 1233 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:

Der zwischen der Bayerischen Staatssorstverwaltung, dem Bayerischen Waldbesitzerverband, dem Deutschen Landarbeiter⸗ verband, Gau 4, und dem Zentralverband der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergsarbeiter Deutschlands am 15. Juli 1919 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag nebst Zusatzvertrag vom 12. März 1920 zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen in den

1.; 8 b 1 8 Föae 85 staatlichen und nichtstaatlichen Forstbetrieben wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Freistaates Bayern rechts des Rheins für allgemein ver⸗ bindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium Berlin NW. 6. Luiséenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 24. Juni 1920.

Der Rcgisterführer.

Pfeiffer.

Preußen. Verordnung, betreffend die Ausübung der regelmäßigen gesund⸗ heitspolizeilichen Aufsicht über die Krankenanstalten des Johanniterordens. Vom 9. Juni 1920.

Die Ausnahmestellung, welche die Krankenanstallen des Johanniterordens hinsichtlich ihrer regelmäßigen gesundheits⸗ polizeilichen Beaufsichtigung nach der Kabinettsorder vom 15. Januar 1859 einnehmen, wird hierdurch aufgehoben.

Berlin, den 9. Juni 1920.

Die Preußische Staatsregierung.

Fischbeck. Haenisch. am Zehnhoff.

Braun. 8 Stegerwald. Severing. Luüͤdemann.

Finanzministerium.

Mit Beziehung auf die Rundverfügung vom 22. Januar 1915 Min. Bl. f. d. i. V. S. 47 weisen wir ergebenst

darauf hin, daß der Beschluß des Staatsministeriums vom

8. Januar 1915 (Gesetzsamml. S. 3),

nach welchem der Begriff der nahegelegenen Orte im Sinne des 9 des Gesetzes, betreffend die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 26. Juli 1910 (Gesezsamfunl S. 150) und der allgemeinen Verfügung des Staats⸗ ministeriums vom 13. Oktober 1911 (Gesetzsamml. S. 213) dadurch nicht berührt wird, daß durch die zeit⸗ weilige Fahrplanänderung während des Krieges die achtmalige fahrplanmäßige Verbindung nicht mehr besteht, 3

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mit dem 10. Januar 1920 außer Kraft getreten ist. Die seitdem gültigen Fahrpläne sind hiernach für die Anwendung der bezeichneten allgemeinen Verfügung vom 18. Oktober 1911 Berlin, den 18. Juli 1920. leich im Namen des Ministers des Der Finanzminister. J. A.: Wolffram

inobersekretär Kaul ist zum Mini⸗ Finanzministerium ernannt

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1 preußischen worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. 8 t eines Notars be⸗

Set. Serie Lit. B und II. Serie Lit. C 1. und 2. Emission gisch⸗ ischen Eisenbahngesellschaft sind ie in der besonder eilage zur heutigen Ausgabe des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ verzeichneten Nummern gezogen worden.

Sie werden den Besitzern zum 1. Januar 1921 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgelosten Nummern ver⸗ schriebenen Kapitalbeträge

vom 3. Januar 1921 ab gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen bei der Staats⸗ schuldentilgungskasse in Berlin W. 8, Taubenstraße 29, zu erheben. Dabei sind:

a) mit den Obligationen III. Serie die Zinsscheine Reihe VII Nr. 9 bis 20 nebst Erneuerungsscheinen,

b) mit den Obligationen III. Serie Lit. B die Zinsscheine Reihe VI Nr. 18 bis 20 nebst Erneuerungsscheinen,

e) mit den Obligationen III. Serie Lit. C 1. und 2. Emission die Erneuerungsscheine zur Abhebung der Zins⸗ cheine Reihe V unentgeltlich mit abzuliefern.

Die Staatsschuldentilgungskasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet.

Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshaupt⸗ kassen und in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse I; die Wertpapiere können schon vom 1. Dezember 1920 ab einer dieser Kassen eingereicht werden, die sie der Staatsschulden⸗ tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach erfolgter Fest⸗ stellung die Auszahlung vom 3. Januar 1921 ab zu be⸗ wirken hat.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Mit dem Ablauf des 31. De⸗ zember d. J. hört die Verzinsung der verlosten Obli⸗ gationen auf.

Zugleich werden die bereits früher ausgelosten, auf der Beilage verzeichneten, noch rückständigen Obligationen wieder⸗ holt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Verzinsung mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verlosung aufgehört hat, imd daß jeder Anspruch aus ihnen erlischt, wenn sie 10 Jahre lang alljährlich einmal öffentlich aufgerufen und dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrif nach dem letzten Aufruf zur Einlösung vorgelegt sein werden.

Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen oben⸗ genannten Kassen umnentgeltlich verabfolgt.

Die Einlösung der Obligationen hat nach den Vorschriften der §8§ 1 bis 3 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (4GBl. S. 1820) zu er⸗ folgen. Nichthankiers haben daher den Wertpapieren ein vom Finanzamt bestätigtes Stückeverzeichnis 3 der Verordnung) beizufügen.

Berlin, den 8. Juli 1920. Hauptverwaltung der Staatsschulden.

vI Justizministerium. 28

Der Kammergerichtsrat Schlüter ist infolge seiner Er⸗ nennung zum Ministerialrat im für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung aus dem Justisdienste geschieden.

Der Amtsgerichtsrat Dr. Hermann Schmidt in Berlin⸗ Lichtenberg ist zum Kammergerichtsrat ernannt.

Dem Amtsgerichtsrat Dr. Rech in Rheinbach ist die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.

Versetzt find: die Amisgerichtsräte Würtz in Oderberg nach Alt Landsberg, Nigmann in Alt Landsberg nach Oder⸗ berg, Pflug in Frankfurt a. O. nach Burgdorf, Dr. Klein in Münstermaifeld nach Rheinbach, der Landgerichtsrat Siebe aus Bromberg als Amtsgerichtsrat nach Halberstadt.

Zum Landgerichtsrat ist ernannt: der Landrichter Held in Schneidemühl. G

Zu Amtsgerichtsräten sind ernannt: die Amtsrichter Graw in Buxtehude, Oskar Seebohm in Hoya, Heinrich Werner in Lüchow, Dr. Capelle in Hattingen, Nicolai in Barten, der Amtsrichter a. D. Bruski in Wormditt.

Folgenden Staatsanwaltschaftsräten bei den Oberlandes⸗ gerichten ist eine Stelle der Gruppe 11 der Anlage 1 zum B. D. E. G. mit der Verpflichtung zur Führung der Amtsbezeichnung „Erster Staatsanwalt“ übertragen: Bergmann, Göbel, Kaempffer, Koffka, Lammers, Langen, Dr. Matz, Vogt, Walter bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kammer⸗ gerichts, Boldt, Danckwortt, Klingsporn, Lachmann in Breslau, Keller in Celle, Schenck in Düsseldorf, Lemkes in Frankfurt a. M., Dr. Stelling und Dr. Thiel in Hamm, Zippel in Königsberg i. Pr., Begrich in Marienwerder, von Egidy in Naumburg a. S., Dr. Wiehen in Stettin.

Der Staatsanwaltschaftsrat Rosenbaum in Essen ist an die Amtsanwaltschaft daselbst versetzt. . 1

Zu Staatsanwaltschaftsräten sind ernannt: der Staats⸗ anwalt Dr. Walther Jacoby und die Gerichtsassessoren Hauptvogel, Erich Schumacher und Dr. Wasmund bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts I in Berlin, der Gerichtsassessor Dr. Dominick bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts II in Verlin, der Staatsanwalt Lategahn sowie der Gerichtsassessor Parrisius bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts III in Berlin, der Gerichtsassessor Al red König in Cottbus, die Stoatsanwälte Dr. Johannes Kretschmer und Kurt Witte in Dortmund, Dr. Höfken und Dr. Edgar Schmidt in Essen, Dr. Kroener in Hagen i. W., Kyser in Stolp.

Der Meränt. ist angewiesen: den Notaren Dr. Kummert aus Berlin⸗Friedenau in Berlin⸗Schöneberg, Justizrat Schlee aus Thorn in Berlin⸗Temvelhof, Justizrat Eugen Wolff aus

„des Kammergerichts,

Berlin in demjenigen Teile der Stadt Charlottenburg, Bezirke des Amtsgerichts Charlottenburg gehört, Lange aus Zempelburg in Schweidnitz, Gatterer aus Lilienthal in Syrke, Justizrat Goerigk aus Strasburg (Westpr.) in Heilsberg, Boege aus Culmsee in Ortelsburg,

Zu Notaren sind ernannt: die Rechtsanwälte Dr. Bruno Meyer in Eberswalde, Dr. Paul. Wieland in Luckenwalde, Richard Müller und Dr. Willi Sommer in Pritzwalk, Bruno Habitzky in Wittenberge, Jusftizrat Friß von Hillner, Wilhelm Bellers, Dr. Willy Girke, Dr. Alwin Glätzner in Görlitz, Karl Jacobson in Allendorf a. W., Johannes Muth in Harburg und Clemens Thomas in Wilhelmsburg (Amts⸗ gerichtsbezirk Harburg), Justizrat Konstantin Heuser in Betzdorf (Amtsgerichtsbezirk Kirchen), Dr. Josef Schmitz in Lüdinghausen, Josef Hohmann in Rheine, Dr. Paul Varandon, Dr. Heinrich Ehlers, Alexander Hansen, Karl Hansohm, Paul Jessen, Hans Macht, Otto Martens, ECdlaf Müllenhoff, Dr. Hans Poepperling, Hermann Nathje, Dr. Matthäus Rauert, Emil Schütt, Wilhelm Spiegel, Wulf Theophile, Helmut Werner in Kiel, Josef Schmitz aus Mayen in Kirchberg, Paul Monsehr in Saalfeld (Ostpr.).

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: die Rechts⸗ anwälte Dr. August Schmidt bei dem Oberlandesgericht in

Köln, Dr. Fritz Oppenheimer bei dem Landgericht in Frank⸗

furt a. M., Dr. Hans Frölich bei dem Amtsgericht und dem

Landgericht in Düsseldorf, Dr. Abildstedt bei dem Amts⸗

gericht und dem Landgericht in Flensburg, Dr. Michaeli bei dem Amtsgericht in Spanbau, Gatterer bei dem Amtsgericht in Lilienthal, Dr. Sonn bei dem Amtsgericht in Sra a. M., Dr. Kleinsorge bei dem Amtsgericht in Höchst, Zojef Schmitz bei dem Amtsgericht in Mayen, Dr. Eckstorff bei dem Amtsgericht in Wittenberg.

Mit der Löschung des Rechtsanwalts Dr. Eckstorff in Wittenberg in der Rechtsanwaltsliste ist auch sein Amt als Notar erloschen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Staatsanwaltschaftsrat Dr. Hüssen von der Staatsanwalt⸗ schaft des Landgerichts I in Berlin bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Elberfeld sowie bei der Kammer für Handelssachen in Barmen, die Rechtsanwälte Dr. Wösten⸗

diek aus Berlin bei dem Kammergericht, Dr. Schuene⸗

mann aus Braunschweig bei dem Landgericht I in Berlin, Lange aus Zempelburg bei dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Schweidnitz, Völler in Salzungen auch bei dem gemeinschaftlichen Landgericht in Meiningen, Justizrat Schlee aus Thorn bei dem Amtsgerichte Berlin⸗Tempelhof, Gatterer aus Lilienthal bei dem Amtsgericht in Syke, Justizrat Goerigk aus Strasburg (Westpr.) bei dem Amts⸗ gericht in Heilsberg, Boege aus Culmsee bei dem Amtsgericht in Ortelsburg, der frühere Rechtsanwalt Dr. Mewaldt bei dem Landgericht I in Berlin, die Gerichtsassessoren Walter Friedländer bei dem Landgericht I in Berlin, Dr. Walter Ulrich bei dem Landgericht II in Berlin, Jarosch bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Magdeburg, Karl Jacoby bei dem Amtsgericht in Traben⸗Trarbach, die früheren Ferichts⸗ assessoren Georg Goldstein bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hannover, Dr. Otto Markus bei dem Amts⸗ gericht und dem Landgericht in Düsseldorf, Dr. Kaubes bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in M.⸗Gladbach, Dr. Felir Wunderlich bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Stettin.

Zu Gerichtsassessoren sind ernannt: die Referendare Kollm, Frehland, Dr. Hans Fricke, Josef Buschmann, Dr. Bromberg, Dr. Salinger, Schwercke im Bezirke Schultzik, Dr. Lube, Dr. Max Reimann, Dr. Kurt Meyer, Dr. Jogke im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Breslau, Dotzauer im Bezirke des Oberlandesgerichts Cassel, Bruno Faust, Walter Reichelt im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Celle, Dr. Rinne im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Düsseldorf, Dr. Kurt Albrecht, Dr. Beuß im Bezirke des Oberlandes⸗

erichts zu Franksurt a. M., Max Mendel, Oberwinter,

Ke sing, Josef Busch im Bezirke des Oberh e zu Hamm, Helmut Schneider, Simmes, Kück, Utsch im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Köln, Dr. Friedrich Faß, William Boettcher im Vezirse des Oberlandesgerichts zu Königsberg i. Pr., Grunick im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Naumburg a. S., Friedrich Dahm im Bezirke des Ober⸗ landesgerichts zu Stettin.

Aus dem Justizdienste sind geschieden: die Gerichtsassessoren Schlitt infolge seiner Ernennung zum Landrat des Landkreises Wiesbaden, Dr. Walter Gleim und Kloeber infolge ihrer Uebernahme in die Reich 1G ö als Finanzamtmänner, Albert Poensgen infolge seiner Uebernahme in die Reichs⸗ finanzverwaltung unter Ernennung zum Regierungsrat, Rösener infolge seiner Uebernahme in die Reichsfinanzver⸗ waltung unter Ernemnung zum Meglsrhecte. raschoß,

r. Eiler und Karl Schneider infolge ihrer Uebernahme in die allgemeine Staatsverwaltung unter Ernennung zu Re⸗

ierungsassessoren. 3 dgeass gorege ssefsoren Dr. Basten, Dr. Gotthard H Brand, Castringius,

Berndt, Bokies, Heinrich Dr. Claes, Falck, Fels, Ernst Fiedler, Houdinet, Walter Kleine, Dr. Friedrich Meffert, Paul Mundt, Dr. Pratje, Raestrup, Saal, Gustav Schönfelder, Dr. Schwering, von Unwerth, Ernst Voigt ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Justizdienst erteilt.

Domänen

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Ministerium für Landwirtschaft, und Forsten.

Bekanntmachung.

m Anschluß an die 1 dig aheJa g Staatsanzeiger Nr. 224 und Ministerialblatt der landwirtschaftlichen Verwastung für 1919 S. 303). Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (Gesetzsamml. S. 101) ist die Verwaltung des Kulturamts Goldap, umfassend die Kreise Goldap, Stallu⸗ pönen und Oletzko, von dem Kulturamt Insterburg abge⸗ trennt und für diese Kreise ein selbständiges Kulturamt errichtet worden. Sitz des neu errichteten Kulturamts ist einstweilen Gumbinnen. Berlin, den 25. Juni 1920. 1 Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstelle Friedrichsfelde im Regierungs⸗ bezirk Allenstein ist zum 1. Oktober 1920 und Eisleben im Regierungsbezirk Merseburg ist zum 1. November 1920 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 10. August eingehen.

der zum

(Stadt), Franzburg und Er

Einlegung von Beschwerden gegen Verf

gegen Verfügungen der Gemeindebehörden,

Bekanntmachung vom 1. Oktober

Ministerium für Volkswohlfahrt.

r Kreisassistenzarzt Dr. Peiper in Berlin ist zum zt in Greifswald ernannt worden.

in außerordentlichen Professor für gerichtliche Medizin ppe in Greifswald sind die Geschäfte des Gerichtz Stadt und Land), Stralsund

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immen übertragen worden.

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Kreisarz Der

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arztes für die Kreise Greifswald

Ausführungsvorschriften über das Verfahren vor den Einigungs t 2

ämtern 2 1 09 8 ülgung Gemeindebehörden gemäß Artikel 4b des N

gesetzes vom 11. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S.

dom * Ccxaus; 190⸗ t 1 Vom 3. Juli 1920.

Auf Grund des⸗Artikel 4b des Neichsgesetzes vom 11. Mai 1920 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 949 ff.) bestimme ich über das Ver⸗

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fahren vor dem Einigungsamte bei Einlegung von Beschwerden 1. Die Beschwerde ist gemäß Artikel 4 b des Reichsgesetzes vom 11. Mai 1920 nur gegen diejenigen von den Gemeindebehörden getroffenen Verfügungen zulässig, welche auf Grund des §. 9 der Wohnungsmangelverordnung vom 23. September 1918 „Die Beschwerde steht nur dem durch dis Verfügung (den Ei griff) unmittelbar Betroffenen zu, also dem Inhabe Räume, gegen den sich die Beschlagnahtne richtet. Deswegen steht dem Zwangsmieter, der dem Wohnungsinhaber zugewiesen ist, 18 nicht berücksichtigten Wohnungssuchenden die Beschwerde nicht zu -U 82 * L 1enn 8 Gegenstand der Beschwerde ist die Beschlagnahme benutzter Räume, die auf Grund des § 9 der Wohnungsmangelver ordnung 1

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den unbenutzten Räunmen der in §§ 4 und 5 der Wohnungsmangelverordnung bezeichneten Art gleichgestellt sirs. Deswegen hat das Mieteinigungsamt ebenso wie in dem Falle des § 4 der Wohnungsmangelverordnung bei Entscheidung der Frage, ob die Beschwerde abzuweisen und demgemäß ein Zwangsmietvertrag festzusetzen ist, zu prüfen, eb für den Ver⸗ fücumgeherechtigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu be orgen ist.

¹. Nicht zu prüfen ist von dem Einigungsamte die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit derjenigen allgemeinen Anordnungen, auf Grund deren im Einzelfalle die mit der Beschwerde an⸗ gegriffene Verfügung ergangen ist. Das Einigungsamt kann Aso die im Einzelfall ergangene Verfügung nicht mit der Be gründung aufheben, daß die staatliche Ermächtigung oder die allgemeine Anordnung unnötig, unzweckmäßig oder wegen der damit verbundenen Härten ungerechtfertigt erscheine.

Die Beschwerde ist binnen einer Woche bei derjenigen Stelle,

die die Verfügung erlassen hat (Magistrat, Wohnungsamt, Gemeindevorsteher) Gemeindevorstand, Landbürgermeister, Amt⸗ mann, Kreisausschuß usw.), einzulegen. Die Behörde hat das Recht, die angegriffene Verfügung vor ihrer Weitergabe an das Einigungsamt zurückzuziehen oder abzuändern. Wenn die angegriffene Verfügung nach dem Ermessen der Be⸗ hörde, die sie erlassen hat, ohne Nachteil für das Gemein wesen nicht ausgesetzt werden kann, hat die Einlegung der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Art der Durchführung der Verfügung, die im Wege des Artikel 4 des Reichsgesetzes vom 11. Mai 1920 erfolgen kann, ist die Be⸗ schwerde an das Einigungsamt nicht gegeben.

Gegen die polizeilichen Zwangsmahnahmen bleiben viel mehr die bisherigen Rechtsmittel gegeben. Durch das Beschwerdeverfahren nach Artikel 4 b des Reichs⸗ gesetzes vom 11. Mai 1920 sind die Befugnisse der Kom munalaufsichtsbehörde, wie sie in §§ 7 und 24 des Zuständig⸗ keitsgesetzes vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) abgegrenzt sind, nicht beseitigt worden. Die Kommunal⸗ auffichtsbeherden sind daher innerhalb des Rahmens der ihnen gesetzlich zustehenden Befugnisse jederzeit einzugreifen be⸗ rechtigt; in das Verfahren bei Festsetzung eines Zwangs⸗ mietvertrags jedoch nur so lange, als das heg. den Zwangsmietvertrag noch nicht festzefett hat.

.Auf das Verfahren findet die Anordnung des Reichskanzlers für das Verfahren vor den Einigungsämtern vom 23. Sep⸗ tember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1146) Anwendung.

Berlin, den 3. Juli 1920.

Der Minister für Volkswohlfahrt. 6

Stegerwald.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.

Der bisherige außerordentliche Professor in der Juristischen Fakultät der Universität in Königsberg Dr. Tesar ist zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät und

der ordentliche Professor an der Universität in Fraug urt a. M. Dr. Giese in Frankfurt a. M. zum Konsistorialrat und Mitgliede des Evangelischen Konsistoriums daselbst im Nebenamt ernannt worden.

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Bekanntmachung.

81 Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ samml. S. 357) ist bekannt gemacht:

Der Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 9. April 1920, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an das Kommunale Kraftwerk Oppeln, Aktiengesellschaft in Neisse, für:

1. die Anlagen zur Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb der Kreise Falkenberg, Grottkau, Neisse Stadt und Land, Neustadt im Regierungsbezirk Oppeln sowie

der Kreise Münsterberg und Namslau im Regierungsbezirk

Breslau,

2. die Herstellung der Zuführungsleitung von der Uebergabestelle in Heidersdorf bis zur Kreisgrenze Nimptsch⸗Münsterberg

durch die Amtsblätter der Regierung in Oppeln Nr. 8 S. 117, aus⸗ gegeben am 8. Mai 1920, und der Regierung in Breslau Nr. 19 S. 137, ausgegeben am 8. Mai 1920.

Deutsches Reich.

Der Reichsminister des Auswärtigen Dr. Simons begab sich vorgestern nach der Rückkehr von Spaa vom Bahnhof aus zum Herrn Reichspräsidenten zum Vortrag. Später sprach der Vizepräsident des Reichsministeriums Justizminister Dr. Heinze bei dem Reichspräsidenten vor.

Das Kabinett trat vorgestern nachmittag zu einer

Sitzung zusammen, an der die aus Spaa zurückgekehrten