in der Industrie, im Groß⸗ und Kleinhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Würzburg und der eingemeindeten Vororte einschließlich Heidingsfeld für allgemein verbindlich zu erklären. Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 5. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1838/2 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisenstraße 33, zu richten. 1“ 8 8 Berlin, den 12. Juli 1920. 1“ SDder Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Unter dem 26. Juni 1920 ist auf Blatt 334 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden: 1 Der zwischen dem Arbeitgeberverband des Leipziger 11.2 handels E. V. und dem Deutschen Transportarbeiterverband, Verwaltungsstelle Leipzig, am 5. Februar 1920. 5
Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedin⸗
gungen für Markthelfer, Packer, Lagerarbeiter, Portiers, Fahr⸗ stuhlführer, Radfahrer, Kutscher und Arbeiter in Großhandels⸗ betrieben wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Leipzig 8 allgemein verbindlich er⸗ klärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Fe⸗ bruar 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind.
Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Wulff.
8 8 Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Koßten verlangen. Berlin, den 26. Juni 1920. Der Registerführer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung.
MUnter dem 26. Juni 1920 ist auf Blatt 1245 des Tarifregisters eingetragen worden: .
Der zwischen dem Verband Deutscher Zahntechniker (Gehilfenorganisation), Brandenburg, Sitz Berlin, dem Verband der Dentistenvereine Groß Berlin, dem Interessen⸗ verband zahntechnischer Laboratorien Deutschlands, Ortsgruppe Berlin, und dem Großbezirk Berlin E. V. des wirtschaftlichen
Verbandes deutscher Zahnärzte am 16. Januar 1920 abge⸗ schlossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der zahntechnischen Gehilfinnen und Gehifen wird für den genannten Berufskreis gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Berlin und der Orts⸗ und Gemeindebezirke Adlershof, Britz, Charlottenburg, Cöpenick, Feiebrichofelhe⸗ Friedenau, Grünau (Mark), Grunewald, Hermsdorf, Hohenschönhausen, Johannisthal, Königswusterhausen, Lankwitz, Lichtenberg, Mariendorf, Marienfelde, Neukölln, Niederschönhausen, Niederschöneweide, Nowawes, Oberschöne⸗ weide, Pankow, Reinickendorf, Schmargendorf, Schöneberg,
Steglitz, Stralau, Tegel, Tempelhof, Treptow, Weißensee, Wilmersdorf, Zehlendorf, Potsdam und Spandau für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920. G
Der Reichsarbeitsminister. 8 J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, “ 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden einge ehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
der Erklärung des Reichsasbettsenth sentumng verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 26. Juni 1920. Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
26. Juni 1920 ist auf Blatt 896 Ifd. des Tarifregisters eingetragen worden:
1u1u“ 1“
Unter dem Nr. 2
Das Tarifregister und die Registerkkten können im Reichs⸗ arbeitsministerium Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und bhe.nehwer⸗ ür die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reitcherrbeitom nistertums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 26. Juni 1920.
Der Registerflhrer. Pfeiffer.
“ 90
Bekanntmachung. Unter dem 26. Juni 1920 ist auf Blatt 1246 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Verein Deutscher Kaufleute Berlin, Ortsgruppe Dt. Eylau, dem Kaufmännischen Verein E. V. Dt. Eylau und dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Ange⸗ stelltenverbände am 9. April 1920 abgeschlossene Tarifver⸗ trag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedin⸗ gungen der faufmoͤcknischen Angestellten gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456 für das Gebiet der Stadt Dt. Eylau für allgemein verbindli erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die be⸗ sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarif⸗ vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 26. Juni 1920. 1
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 26. Juni 1920 ist auf Blatt 943 lfd. Nr. 3 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Gesamtverband deutscher Angesiebten⸗ gecheti chat Bezirkskartell Hagen, dem Gewerkscha tsbund der Angestellten, der Arbeitsgemeinschaft freier Angestellten⸗ verbände und dem Märkischen Arbeitgeberverband, Hagen i. Westf., am 24. Februar 1920 abgeschlossene e nebst Erläuterungen wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der aufmännischen und technischen
Angestellten der Industrie und des Groß handels gemäß § 2
vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadt⸗ und Landkreises Hagen und des Kreises Schwelm für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Februar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Ver⸗ bindlichkeit des Tarifvertrags vom 28. Juni 1919 nebst Nach⸗ trägen für die Angestellten im Großhandel und Industrie außer Kraft. Die allgemeine Verbindliceit erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, 1 die besondere Fachtatifoorenig, in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Industrie⸗ zweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem S der allgemeinen Ver⸗ bindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarif⸗
vertrags aus.
der Verordnung
“
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichs⸗ arbeitsministerium, Berlin NW. 6, dinsenftraß 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden einge ehen werden. 1
Arbeitgeber und Licbeimehmier, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Versragsparteien einen Abdruck des Tari . stattung der Kosten verlangen. ““
Berlin, den 26. Juni 1920.
Der Registerführer. Pfe G vekaanimnchun.a Unter dem 26. Juni 1920 ist auf Blatt 1251 des Tarif⸗
registers eingetragen worden: 18 Der zwischen dem Reichsverband der⸗ Deutschen Presse,
Die allgemeine Verbindlichkeit des zwischen der Vereinigung der Angestelltenverbände Brandenburg (Havel) und dem Fabri⸗ kantenverein E. V. Brandenburg (Havel) am 27. Oktober 1919 hgefle sühen Tarifvertrags zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der in der Industrie tätigen kauf⸗ männischen und technischen Angestellten wird mit Wirkung vom 1. Januar 1920 au Färbereiindustrie in ausgedehnt.
randenburg a. H. und Brandenburg⸗Dom.
Der Reichsarbeitsminister. 58 * Wulf 1
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, basenseefe 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 26. Juni 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung. .
Unter dem 26. Juni 1920 ist auf Blatt 1249 des Tarif⸗ registers . worden:
Der zwischen dem Ostpommerschen Arbeitgeberverband E. V. zu Stolp i. Pom. und der Arbeitsgemeinschaft der Angestellten⸗ verbände des Stadt⸗ und Landkreises Stolp am 12./17. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur der Gehalts⸗ und bngtmngehevcans der technischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Stolp i. Pom. für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlich⸗ keit beginnt mit dem 1. Juni 1920.
Der Neichsarbeitsminister. J. A.: Wulff.
1.“
die Angestellten der Spielwaren⸗ und
Bezirksverband Berlin⸗Brandenburg, und dem Arbeitgeber⸗ verband für das Berliner Zeitungsgewerbe am 24. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur 1e der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für Redakteure un fest⸗ angestellte Mitarbeiter der Tageszeitungen Peag § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetbl. S. 1456) für das Gebiet des Landespolizeibezirks Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920. Der Reichsarbeitsminister.
J. A.: Wulff.
die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
Das Tarffregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Lacfenstra e 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden einges en werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 26. Juni 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Der Baäyerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 5000, 2000, 1000 ℳ eingeteilte Schuld⸗ verschreibungen in den Verkehr zu bringen:
a) 10 000 000,— ℳ 4 %ige unverlosbare, vom Aus⸗ stellungstage an innerhalb 70 eer. mit zweimonatlicher Frist seitens der Bank kündbare, jedoch vor Ablauf von 10 Jahren bem Ausstellungstage an nicht rückzahlbare Hypothekenpfand⸗
riefe;
Eesmeesseerhllterhessee
b) 10 000 000,- ℳ 4 % ige verlosbare, vom Ausstellungs⸗ tage an innerhalb 60 Jahren mit zweimonatlicher Frist kündbare Hypothekenpfandbriefe.
München, den 16. Juli 1920.
Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. 8 J. A.: Lindner.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 154, 155 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten
Nummer 154 unter
Nr. 7676 eine Verordnung über die Einfuhr von Wal⸗ sischen, Robben, Tümmlern und Fleisch von diesen Tieren, vom 17. Juli 1920,
Nr. 7677 eine Verordnung über die Einfuhr von Wal⸗ nüssen und Haselnüssen, vom 17. Juli 1920,
Nr. 7678 eine Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Südafrikanischen Union zur revidierten Berner inter⸗ nationalen Urheberrechtsübereinkunft vom 13. November 1908, vom 30. Juni 1920; 1“X““
Nummer 155 unter 1 Nr. 7679 eine Bekamnmachung über den Verkehr mit Schwefel, vom 16. Juli 1920, Nr. 7680 eine Verordnung, betreffend den Absatz von Margarine, Kunstspeisefett, 19. Juli 1920. Beerlin, den 20. Juli 1920.
Postzeitungsamt. Krüer.
8
Preußen.
für Wissenschaft, und Volksbildung. Die bisherigen außerordentlichen Professoren in der philosophischen Fakultät der Universität in Göttingen Dr. Jach⸗ mann und Dr. Feist sind zu ordentlichen Professoren in der⸗ selben Fakultät ernannt worden. “
11““ 1“
Ministerium Kunst
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ irkten Verlosung der Prioritätsobligationen FIII. Serie,
8 III. Serie Lit. B und
III. Serie Lit. C 1. und 2. Emission die in der besonderen Beilage zur heutigen Ausgabe des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ verzeichneten Nummern gezogen worden.
Sie werden den Besitzern zum 1. Januar 1921. mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgelosten Nummern ver⸗ schriebenen Kapitalbeträge 6 8
vom 3. Januar 1921 ab
schuldentilgungskasse in Berlin W. 8, erheben. Dabei sind:
Reihe VII Nr. 9 bis 20 nebst Erneuerungsscheinen, b) mit den Obligationen III. Serie Lit. B die Zinsscheine Reihe VI Nr. 18 bis 20 nebst Erneuerungsscheinen, c) mit den Obligationen III. Serie Lit. C 1. und 2. Emission die Erneuerungsscheine zur Abhebung der Zins⸗ scheine Reihe VI unentgeltlich mit abzuliefern.
Die Staatsschuldentilgungskasse ist werktäglich von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags geöffnet.
Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungshaupt⸗ kassen und in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse I; die Wertpapiere können schon vom 1. Dezember 1920 ab einer dieser Kassen eingereicht werden, die sie der Staatsschulden⸗ tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen und nach erfolgter Fest⸗ stellung die Auszahlung vom 3. Januar 1921 ab zu be⸗ wirken hat.
Der Betrag der etwa fehllenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Mit dem Ablauf des 31. De⸗ zember d. J. hört die Verzinsung der verlosten Obli⸗ gationen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgelosten, auf der Beilage verzeichneten, noch rückständigen Obligationen wieder⸗ holt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Verzinsung mit dem 31. Dezember des Jahres ihrer Verlosung aufgehört hat, und daß jeder Anspruch aus ihnen erli 88 wenn sie 10 Jahre lang alljährlich einmal öffentlich viherufes und dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten r . Aufruf zur Einlösung vorgelegt sein werden.
Vordrucke zu den Quittungen werden von sämtlichen oben⸗ genannten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Die Einlösung der Obligationen hat nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 24. Oktober 1919 (RGBl. S. 1820) zu er⸗ folgen. Nichtbankiers haben daher den Wertpapieren ein vom Finanzamt. bestätigtes Stückeverzeichnis (§ 3 der Verordnung) beizufügen.
Berlin, den 8. Juli 1920. Hauptverwaltung der Staatsschulden.
ͤ 1 okalinhaberin Frau Frieda Kempe, geb. Gergs, Berlin, Christianenstraße 14 wohnhaft, ist im Rechts⸗ mittelwege die Wiederaufnahme des durch Verfügung vom 9. Juni 1920 (R. A. Nr. 129) Amtsblatt Stück 2 untersagten Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet worden.
Berlin, den 17. Juli 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. A.: Dr. Hülsberg.
8
Bekanntmachun
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. Seite 603), betr. Fernhaltung un uverlässiger Personen vom Handel, ist der Firma Konrad ohl, Ub st⸗ und Gemüsehandlung, zu Hagen (Westf.), Kölnerstraße Nr. 8, der Handel mit e enständen des täglichen Be⸗ darfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstofften oder mit
Speisetalg und Speiseöl, vom
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft sind
gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen bei der Staats⸗ Taubenstraße 29, zu
a) mit den Obligationen III. Serie die Zinsscheine
Senator Dr. Schramm,
Gegenständen des Kriegsbedarfs untersagt worden
unter Auferlegung der durch das Verfahren entstehenden Kösten. Hagen (Westf.), den 17. Juli 1920.
Die Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Guttmann.
G
8 Bekanntmachung.
Wegen dargetaner Unzuverlässigkeit im Handelsbetriebe ist der i rma Paul Brinsa (Inhaber Kaufmann Paul Brinsa), attowitz, Grünstraße 16, der Handel mit Zucker unter⸗ sagt worden. Kattowitz, den 14. Juli 1920. Der Polizeipräsident: Schwendy.
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Bekanntmachung.
Dem Franz Häußler, Köln⸗Nippes, Khnigin⸗Luisen⸗ Plas 8, sowie der Firma Franz Häußler & Co. G. m. H., Gesellschafter und Geschäftsführer Franz Häußler, Königin⸗Luisen⸗Platz 8, wird der Handel mit Nahrungs⸗, Futter⸗ und Genußmitteln sowie Gegenständen destäglichen Bedarfs aller Art auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger e vom Handel vom 23. September 1915 untersagt. — Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Kosten der Veröffentlichung des Beschlusses sind von den Be⸗ teiligten zu tragen.
Köln, den 11. Juli 1920.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Billstein.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nr. 31 der
Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 11922 die Nastschugorbguna vom 3. Juli 1920. Berlin, den 20. Juli 1920. Gesetzsammlungsamt. Krü
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Gestern vormittag fand unter der Leitung des Reichs⸗ kanzlerz eine Sitzung der Ministerpräsidenten der Länder statt, die der Aussprache über die Beschlüsse von Spaa galt. Der Reichskanzler Fehrenbach eröffnete laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ die Besprechung mit einer Begrüßung der erschienenen Herren und erteilte sodann dem Reichsminister des Auswärtigen Dr. Simons das Wort zur Berichterszätrang. An den Vortrag des Ministers des Auswärtigen schlossen sich Darlegungen des Reichswehrministers Geßler über die militärischen Fragen und des Reichsministers des Innern Koch über die technischen Fragen der Entwaffnung. Der Berichterstattung folgte eine mehrstündige Aussprache. Dabei kam von den verschiedensten Seiten die Sorge über die schweren militärischen Bedingungen zum Ausdruck, die uns von der Entente angesichts unserer schwierigen politischen Lage auf⸗ erlegt worden sind. Ebenso wurden die Lasten des Kohlen⸗ abkommens für unsere Iit cegsgc und für unsere Industrie sehr ernst beurteilt. Gleichwohl wurde anerkannt, daß die Delegation in Spaa nicht in der Lage war, andere Ergebnisse
zu erzielen, und es wurde nachdrücklich darauf hingewiesen, daß
alles darangesetzt werden müsse, den Verpflichtungen des Ab⸗ kommens gerecht zu werden.
Außer den Mitgliedern des Reichskabinetts nahmen an der Konferenz teil der -- Ministerpräsident Braun, der preußische Staatssekretär Göhre, der bayerische Gesandte von Preger, der sächsische Ministerpräsident Buck, der sächsi⸗ sche Gesandte Dr. Koch, der württembergische Sder sachf⸗ dent Hieber, der württembergische Gesandte Hildebrandt, der badische Minister des Innern Remmele, der badische Gesandte Dr. Nieser, der hessiche Staatsrat Matthias, der hamburgische Bürgermeister Diestel, der hamburgische — der mecklenburg⸗schwerinsche Mi⸗ nisterpräsident Dr. Wendorff, der mecklenburg⸗schwerinsche Ministerialdirektor Tischbein, der braunschweigische Minister Antrick, der braunschweigische Gesandte Boden, zugleich für Anhalt, der oldenburgische Ministerpräsident Tantzen, der oldenburgische Staatsminister a. D. Scheer, zugleich für Schaumburg⸗Lippe, der bremische Bürgermeister Dr. Spitta, der bremisch e Minister Senator Dr. Nebelthau, der lippische ent Drake, der lübeckische Senator Dr. Neu⸗ mann, der mecklenburg⸗strelitzsche Staatsminister Freiherr von Reibnitz, der mecklenburg⸗strelitzsche Staatsminister Krü ger, der waldecksche Ministerialdirektor Sachs.
Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sizung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Steuer⸗
und Zollwesen und für Volkswirtschaft eine Sitzung ab.
Die österreichische Fieeifrän steht mit Sowjet⸗ “ in Verhandlungen über den Austausch der beiderseitigen Kriegsgefangenen. Sie hat daher vor kurzem, wie von zuständiger Seite dem „Wolffschen Tele⸗ graphenbüro“ mitgeteilt wird, die Reichsregierung ersucht, die noch in Oesterreich internierten kriegsgefangenen Nussen durch Deutschland nach Rußland zurückbefördern zu dürfen. Die deutsche Regierung hat ihre Zustimmung dazu erteilt. Nunmehr ist ein Transport von 108 Männern und
Frauen über Bodenbach nach Stettin geführt worden. Dort machte der österreichische O fizier, der den Transport führte, die Mitteilung, daß sich hochpolitische Persönlichkeiten bei dem Transport befänden. Schon vorher war durch das österreichische Korresspondenzbüro verbreitet worden, daß Bela Khun mit mehreren Begleitern nach Deutschkand abgeschoben worden sei. Da die deutsche Regierung auf eine gelegentliche Anfrage des österreichischen Gesandten in Berlin ausdrücklich erklärt hatte, daß ihre Zustimmung sich nur auf den Durch⸗ transport von Kriegsgefangenen bezöge, und wir es grundsätzlich nicht gestatten könnten, daß andere Personen, insbesondere politische Verfolgte wie Bela Khun, dem Transport angeschlossen würden, mußte der Transport in Stettin angehalten werden.
Nach den Regeln des Pölkerrechts war der unter öster⸗ reichischer Leitung und Bewaffnung stehende Transport als er⸗ territorial anzusehen. Eine Aussonderung der politischen Per⸗ sönlichkeiten von den Kriegsgefangenen stand daher der deutschen
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Behörde nicht zu. Vielmehr mußte der ganze Transport, weil er gegen die Vereinbarung besggn gs war, nach Oesterreich zurückgeleitet werden. Die Rückführung des Transports ist bereits im Gange. Die deutsche Regierung bedauert, daß infolge des Vorgehens der österreichischen Re⸗
gierung die Heimkehr der russischen Kriegsgefangenen verzögert Gefangenen mit größter
wird; sie wird die Heimkehr dieser Beschleunigung bewirken, sobald die österreichische Regierung ihr nachweist, daß der erneute Transport der Vereinbarung entspricht.
„Die Ausgleichsämter von Großbritannien, Frank⸗ reich und Belgien haben nach einer von „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ verbreiteten amtlichen Mitteilung ihre Zustimmung dazu erteilt, daß hinsichtlich der am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Forderungen und Schulden beitische⸗ fran⸗ zösische und belgische Gläubiger und Schuldner mit ihren deutschen Schuldnern und Gläubigern in unmittelbaren Schriftverkehr treten, um die Höhe ihrer Forderungen und Schüban Lr Einzelheiten dieser Forderungen und Schulden klar zu stellen, insbesondere au miteinander zu vergleichen. Da die deutschen zuständigen Stellen von vhe ganz allgemein den rein “ chen un⸗ mittelbaren Verkehr zwischen den am Ausgleichsverfahren be⸗ teiligten Gläubigern und Schuldnern als zulässig erachtet haben, so steht einem unmittelbaren Schriftwechsel zwischen deutschen Gläubigern und Schuldnern einerseits und den Angehörigen der genannten Gegenstaaten andererseits innerhalb des bezeichneten Rahmens rtein Hindernis mehr im Wege. Ueber diesen Rahmen hin⸗ ausgehende Verhandlungen, namentlich Verhandlungen über die Bezahlung oder sonstige Regelung der Schulden, dürften dagegen wie vor nur durch Vermittlung der Ausgleichsämter erfolgen.
Deutschen Gläubigern und Schuldnern, die mit gegnerischen Staatsangehörigen in den hiernach zulässigen unmittelbaren Verkehr treten, wird in ihrem eigenen Interesse dringend 1n en Kopien ihrer Schreiben und die Unterschriften der Antworten des Gegners aufzubewahren, um sie auf Verlangen dem Reichsausgleichsamt vorzulegen.
Der unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Stock arbeitende und paritätisch zusammengesetzte Untersuchungs ausschuß im Reichswehrministerium für die Prüfung des Ver⸗ haltens der Offiziere während der Märzvorgänge hat die Untersuchung gegen die Marineoffiziere ab⸗ geschlossen. Insgesamt wurden 230 Offiziere beschuldigt. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, hat der Ausschuß die Fälle folgendermaßen abgeschlossen: in 5 Fällen ist Verabschiedung, in 13 Dienstenthebung, in 41 Beurlaubung, in 11 Versetzung, in 23 Umkommandierung, in 12 Disziplinaruntersuchung, und in 120 ist beuntragt worden, nichts zu unter⸗ nehmen. ei den ersten vier Anträgen sind die Akten sämtlich dem Oberreichsanwalt zur gerichtlichen Klarstellung und evtl. Aburteilung übergeben. Außerdem wurden in wei⸗ teren 30 Fällen der letzten drei Anträge die Akten aus den gleichen Gründen dem Oberreichsanwalt überwiesen.
Die Referate für die Beamten und das Unterpersonal er. 2g werden in den nächsten Tagen ihre Arbeit ab⸗
hließen.
An Beschuldigungen gegen Offiziere aus der Reichswehr sind insgesamt 509 eingelaufen, von denen zurzeit mehr als 360 erledigt worden sind.
Als Revisionsinstanz für angeblich wegen ihres Verhaltens in den Märztagen entlassene Unteroffiziere und Mannschaften in der Reichswehr ist ein Referat eingerichtet das mitten in seiner Arbeit steht. “
Die Interalliierte Kommission hat eine Er⸗ leichterung der Paßbestimmungen für die Ein⸗ und Ausreise nach dem veseeeischen Abstimmungs⸗ gebiet eintreten lassen. Insbesondere waren Paßschwierig⸗ keiten für Gerichtsvorladungen hemmend aufgetreten. Die Kommission ordnete deshalb, dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge, an, daß künstig alle Vorladungen der Gerichte bnserhan des vö auch als Pässe für die Ein⸗ reise nach Oberschlesien gültig sein sollen; diese Vorladungen müssen nur den Vermerk „Gerichtssache“ tragen. Sie berechtigen zur Ein⸗ und Ausreise, außerdem zum Aufenthalt während der Zeit der Verhandlung. Die Vorladung muß bei der Ankunft dem zuständigen Kreiskontrolleur vorgelegt werden. Ferner ist für alle Oberschlesier insofern eine Erleichterung eingetreten, als auch diese Vorladung als Paß gilt, wenn ein Oberschlesier von einem außerhalb der bsingungegeglet gelegenen Gericht vorgeladen wird. In diesem Falle erteilt der zuständige Kreiskontrolleur auf der betreffenden Gerichtsvorladung das französische Visum.
Für die Aufstellung der Steuererklärung zum
Reichsnotopfer ist in weitem Umfang die Bewertung von Vermögensgegenständen notwendig, die unter den jetzigen Ver⸗ hältnissen besonderen Schwierigkeiten begegnet. Dies gilt in erster Linie für die Bewertung von Grundbesitz und Betriebs⸗ vermögen. Um den Steuerpflichtigen wie den Veranlagungs⸗ behörden Anhaltspunkte für eine ’ Vermögensgegenstände zu geben, ministerium der Erlaß von Richtlinien vorbereitet. öffentlichung dieser Richtlinien soll aree ta g erfolgen, daß sie noch bei Aufstellung der Steuererklärung innerhalb der vor⸗ gesehenen Frist berücksichtigt werden können. “
wird zurzeit im Reichsfinanz⸗
Da die Erwartung auf eine besonders frühzeitige Früh⸗ kartoffelernte 1 Kartoffelversorgung, namentlich des rheinisch⸗westfälischen In⸗ dustriegebiets geboten, die bisher bis zum 20. Juli erfolgte Freigabe der Einfuhr von Frühkartoffeln aus bölland und den übrigen angrenzenden
ändern bis 11 31. Juli zu verlängern.
Die Reichskartoffelstelle wird daher En fuhrgenehmigungen wie bisher, auf Antrag mit der Maßgabe erteilen, daß nach dem 31. Juli Wagen nicht mehr über die Grenze gelassen werden. Die durch das Einsetzen des freien Handels hervor⸗ gerufene stürmische Nachfrage auf den scenece Märkten hat eine sehr erhebliche, den deutschen Konsum belastende Preis⸗ steigerung hewirkt, gegen die auch die holländische Regierung durch vorübergehende Grenzsperre eingeschritten ist. Diese Er⸗ scheinung macht es erforderlich, daß gegen eine Wiederholung solcher Preistreibereien Vorsorge getroffen wird.
ö
Kontoauszüge
achgemäße Bewertung dieser Fän regierung. sei bereit, die Frage eines Waffenstillstands mit Polen
ie Ver⸗ in - dafür vorhanden, daß die Sopfjetregierung lediglich bereit sei, über
nicht erfüllt ist, erscheint es im Interesse der
westlichen
Die von der holländischen Regierung gegebenen Ausfuhr⸗ konsense werden daher fortan durch die Hand einer von der Reichskartoffelstelle im Haag eingerichteten unabhängigen Stelle an die einführenden Händler ausgehändigt werden. Die Aus⸗ händigung wird davon abhängig gemacht werden, daß ein be⸗ stimmter Preis auf den Vejlinge ( Auktionsmärkten) eingehalten wird. Dieser Preis wird von der Haager Stelle in kurzen Zwischenräumen, je nach der Marktlage, festgesetzt und den Interessenten bekanntgegeben.
Gleichzeitig wird die Frist für die Einfuhr italienischer und spanischer Frühkartoffeln ebenfalls bis zum 31. Juli 1920 verlängert. 8 8
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Der Landtag begann gestern die Veratung des Etats. Einleitend führte der Finanzminister Henrich laut Meldung des Folc Telegraphenbüros aus:
Der Etat schließt mit 270 Millionen Mark gegen 76 Millionen Mark im Jahre 1914 ab. Es ist ein Fehlbetrag von 35 Milkienen Mark vorhanden, der aus Anleihen gedeckt werden muß. Die Besol⸗ dungsreform allein erfordert 80 Millionen Mark, für die volle Deckung noch nicht vorhanden ist. Mit Rücksicht auf das Kohlenabkommen in Spaa soll die Brennholzrationierung in Hessen aufrechterhalten werden⸗ Das Landestheater (frühere Hoftheater) erfordert einen Zuschußr à 1 390 000 Mark. “
8 Die Nationalversammlung hat das Gesetz über die große einmalige Vermögensabgabe in allen Lesungen an⸗ genommen. In das Gesetz wurde der ausdrücklich aus⸗ Besptochem Wunsch der Re arationskommission aufgenommen, aß die Bestimmungen des Gesetzes über die Vermögensabgabe nur insoweit anzuwenden seien, als sie nicht mit den Ver⸗ pflichtungen im Widerspruch stehen, die 9 aus dem Staats⸗ vertrag von St. Germain und aus der Note der Reparations⸗ kommission vom 21. Mai d. J., betreffend die Vorschüsse an Oesterreich, ergeben. Die Nationalversammlung nahm sodann die Vorlage, betreffend die Voraussetzungen der Uebernahme der österreichischen als Schuld der Re⸗ publik Oesterreich, an.
Im Ausschuß für Heereswesen erstattete der Abgeordnete Wittornigg (Sozialist) Bericht über die bis⸗ herige Tätigkeit der Kommission zur Feststellung und Verfolgung militärischer Pflichtverletzungen im Kriege und besprach im besonderen den Kommissionsbericht über die Ursachen des Zusammenbruchs der öster⸗ reichischen Südwestfront im Herbst 1918. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, trifft danach die Schuld das Armeeoberkommando, das zuerst ein Telegramm an die Front schickte, den Waffenstillstand bedingungslos anzunehmen. Dieses Telegramm wurde durch ein späteres wieder annulliert. 1b Grund des ersten Telegramms stellte die österreichische Armee sofort die Feindseligkeiten ein und die Italiener, die die Verpflichtung hatten, die Feindselig⸗ keiten nach 24 Stunden einzustellen, begannen sofort die Ver⸗ fölgung. Im Anschluß an diesen Kommissionsbericht betonte er Berichterstatter, daß neben dem Armeeoberkommando der Kaiser die Verantwortung für die vorzeitige Einstellung der Feindseligkeiten trage. Der Kaiser habe in der Nacht dreimal von seinem Recht des Waffenstillstandsabschlusses Gebrauch ge⸗ macht und jedesmal in einem anderen Sinne als die vorherige Entscheidung. Schließlich habe er dann noch das Ober⸗ kommando niedergelegt und sich der Verantwortung in einer nicht sehr würdigen Weise entzogen.
—
Großbritannien und Irland. Der Völkerbundsrat gibt bekannt, daß der Präsident Wilson die Völkerbundsversammlung für den 18. . vember nach Genf einberufen habe.
— Im dicht besetzten Unterhaus hielt gestern nachmittag der Premierminister Lloyd George eine ausführliche Rede “ S 3
aut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ besprach Llo George zunächst die Erfolge Gr 11 chenlands 5. 99. 8 5 asien und sagte, die englische Regierung sei zu dem Schluß ge⸗ kommen, daß es am besten sei, griechische Streitkräfte für diesen Zweck zu verwenden. Frankreich habe seine Zustimmung dazu gegeben. Die griechischen Truppen hätten ihre Aufgabe innerhalb zehn Tagen be⸗ endet. Er hoffe, daß die Griechen in Thrazien einen gleichen Erfolg erzielen würden. Die Griechen hätten Geschicklichkeit, Mäßi⸗ gung und staatsmännische Klugheit bewiesen. Deshalb hätten br Alliierten die Griechen zur Herstellung der Ordnung in diesem Teil der Welt erfolgreich herangezogen. Betreffs der Türkei teilte Aoyd George mit, daß sie zehn Tage Zeit erhalten habe, um den Friedensvertrag anzunehmen. Er hoffe, daß sie ihn unterzeichnen werde.
Der Premierminester fuhr dann fort: Polen habe den Alltierten Anlaß zu großer Sorge gegeben. Er habe offen zu Polen gesprochen und bedauere, daß seine Befürchtungen sich verwirklicht hätten. Ein unabhängiges Polen sei für die Erhaltung des Friedens unentbehrlich. Ohne ein unabhängiges Polen würde eine große agressive Militär⸗ macht über das Gebiet eines anderen Volkes hinweg direkt gegen die deutsche Grenze heranrücken. Der polnische Ministerpräsident habe sich bereit erklärt, die polnische Armee innerhalb der eigentlichen Grenzen Polens zurückzuziehen. Millerand habe die Antwort der Sowjetregierung als impertinent bezeichnet, er, Lloyd George, würde lieber das Wort „unlogisch“ anwenden. Die Sowjet⸗
in freundschaftliche Erwägung zu ziehen, es seien indes Anzeichen
die Angelegenheit mit einer Proletarierregierung zu verhandeln. Das sei eine unerträgliche Lage. Alles, was die Alliierten bezüglich Ruß⸗ lands gewünscht hätten, sei, daß es in voller Freiheit seine eigene Regierung wählen solle. Die Sowjetregierung sei nicht von Ruß⸗ land gewählt worden, sie sei eine große Autokratie, wie ihre Vor⸗ ängerin. Um die Chrlichkeit der Sowjetjegierung auf die Probe zu stellen, hätten die Alliierten Polen den Rat gegeben, an Hrobea ze heranzutreten und um einen Wafefenstillstand zu ersuchen. Wenn Rußland dieses Ersuchen ablehne, und die russischen Truppen in Polen einmarschierten, dann würden die alliierten Mächte Polen alle in ihrer Macht liegende Unterstützung gewähren. Innerhalb der letzten Tage hätten die Polen ein freiwilliges Heer von 300 000 Mann aufgestellt. Polen habe also reichlich Mannschaften, aber Mangel an Ausrüstung und organi⸗ satorischen Kräften. Frankreich und England könnten diese liefern. Es liege im Interesse von England und Europa, daß Polen nicht vernichtet werde. Frankreich und Großbritannien hätten besondere Gesandte nach Polen geschickt, die darüber berichten sollen, welche Schritte ergriffen werden könnten, um dem polnischen Volke bei der Verteidigung seiner Grenzen beizustehen. Großbritannien habe den englischen Botschaster in Berlin mit einem militärischen Vertreter Ftgeschic n eacgeschesende den General I Es sei auch ehr möglich, daß Foch selbst na⸗ olen gehe, aber er
nicht erforderlich sein werde. 4 „ eis e