““
Einwendungen gegen den Antrag können bis zum 15. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1882 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luisen⸗ straße 33, zu richten. 1“ Verlin, den 22. Juli 1920. 11““ Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
Bekanntmachung.
Der Arbeitgeberverband der chemischen Indu⸗ strie, Sektion la, in Berlin W. 10, Sigismundstr. 6, hat beantragt, den zwischen ihm und dem Verband der Fabritarhetter Deutschlands, Ortsverwaltung Groß Berlin, am 22. Juni 1920 abgeschlossenen Lohntarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die in er chemischen Industrie beschäftigten Gummiarbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 eicht⸗ G seg S. 1456) für das Gebiet der neuen Stadtgemeinde Berlin und der Orte Erkner, Wildau, Königswusterhausen und Oranien⸗ burg für allgemein verbindlich zu erklären.
Einwendungen gegen diesen Antrag können bis zum 16. August 1920 erhoben werden und sind unter Nummer VI. R. 1867 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, zu richten. Berlin, den 22. Juli 1920. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Busse.
— Feee
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 556 lfd. Nr. 3 und Blatt 1271 des Tarifregisters eingetragen worden:
Die zwischen dem Lokalverein Berliner Spediteure E. V. in Berlin und dem Zentralverband der Angestellten, Bezirk 9 Berlin, am 22. Dezember 1919 und 15. Mai 1920 ab⸗ geschlossenen Nachtrs g8 dem allgemein verbindlichen Tarif⸗ vertrag vom 30. August 1919 zur Regelung der Gehalts⸗ und Anßellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Spebiktonsgewerhe werden für die reinen Speditionsbetriebe uvnd die Speditionsabteilungen gemischter Betriebe gemäß § 2 der Verordnung vom 28. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. E. 1456) für das Gebiet des Tarifvertrags vom 30. August 1919 für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Ver⸗ bindsichkeit beginnt mit dem 1. Dezember 1919 bezw. 1. Mai
Der Reichsarheitsminister. J. A.: Wulff.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministertum, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der ꝛegelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifpertrag infolge der Crklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 3. Jult 1920.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung. 8
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 886 lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Das zwischen dem Arbeitgeberverband in Bingen a. Rh. und der Arbeitsgemeinschaft der kaufmännischen Angestellten⸗ verbände Bingen a. Rh. am 2. April 1920 abgeschlossene Abkommen zu dem allgemein verbindlichen Tarifvertrage vom 28. Januar 1920 wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen Angestellten im Groß⸗ und Kleinhandel gemäß § 2 der Verordnung vom 2Z. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Frelsstadt Bingen a. Rh. gleichfalls fär allgemein verbindlich erklaärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. März 1920. Sie erstreckt sich nicht auf das Bankgewerbe sowie auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Gewerbezweig ein besonderer SSer für allgemein verbindlich erklärt wird, schetdel er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ minssterium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitaministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 3. Juli 1920.
Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 1267 lfd. Nr. 8 in Fortsetzung von Blatt 501 des Tarifregisters eingetragen
worden:
„Der zwischen dem Gewereschaftound der Angestellten in Berlin, dem Verein der Weingroßhändler von Berlin und der Provinz Brandenburg E. V., dem Verein der Likör⸗ fabrikanten und Branntwein⸗Interessenten von Groß Berlin und der Provinz Brandenburg E. V., der Spirituszentrale G. m. b. H. und acht Einzelfirmen am 29. April 1920 ab⸗ geschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen für die in Abschnitt A 1 des Tarifvertrags genannten Angestellten im Spiritus⸗, Sprit⸗, Likör⸗ und Weingewerbe gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 Meiche, Sesesbl⸗ S. 1456) im Gebiete des Zweckverbandes Groß Berlin einschließlich der Orte Adlershof, Cöpenick, Erkner, Spandau, Friedrichshagen, Oranienburg, Grünau, Königswusterhausen, Nudow und Wildau für allgemein Feebic. erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920 und erstreckt sich nicht auf die in Klein⸗ verkaufsgeschäften angestellten Verkäuferinnen, die keine kauf⸗ männische Vorhildung haben oder nicht voll beruflich tätig 877 Mit gleichem Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlich⸗ eit des Tarifvertrags vom 10. September 1919 nebst Nach⸗ trägen vom 26./27. September 1919 und 5. Februar 1920 außer Kraft
11“] 8
Der Reichsarbeitsminister.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 3. Juli 1920. 3 Der Registerführer. Pfeiffer. Bekanntmachung.
registers eingetragen worden:
und Umgegend, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, Landesverband Thüvingen, Geschäftsstelle Erfurt, der Arbeits⸗ gemeinschaft freier Angestelltenverbände und dem Gewerkschafts⸗ bund kaufmännischer Angestelltenverbände, Landesausschuß Thüringen, am 6. April 1920 abgeschlossene Tarifvertrag wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen 88 die kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß § 2 er Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Ohrdruf für all⸗ gemein verbindlich erklärt. Die Ausdehnung der allgemeinen Verbindlichkeit auf die nähere Umgebung von Ohrdruf bleibt vorbehalten. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Mai 1920. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für einen Handels⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet
Geltungsbereich des allgemeinen Tarifvertrages aus. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. Berlin, den 3. Juli 1920. — Der Registerführer. Pfeiffer.
Bekanntmachung.
lfd. Nr. 2 des Tarifregisters eingetragen worden:
Der zwischen dem Verband der Metallindustriellen Magde⸗ burgs und Umgegend E. V., dem Verband der Zentralheizungs⸗ industriellen, dem Verband der elektrotechnischen Installations⸗ firmen in Deutschland, dem Verband der Installationsgeschäfte von Magdeburg, dem Arbeitgeberverband des Maurer⸗ und Zimmergewerbes, dem Reichsverband des b Ortsgruppe Magdeburg, dem Arbeitgeberverband des Groß⸗ handels und Verkehrs in Magdeburg, der Arbeitsgemeinschaft des Einzelhandels in Magdeburg, dem Verband Magdeburger Großkaufleute, dem Arbeitgeberverband Magdeburg, dem Interessenverband Magdeburger Textilwarengeschäfte, dem Verein selbständiger Kaufleute, dem Arbeitgeberverband der Deutschen Buchhändler Leipzig, Ortsgruppe Magdeburg, der Bezirksgruppe Magdeburg des Verbandes Deutscher Eisen⸗ warenhändler, der Kolonialwarenhändler⸗Innung zu Magde⸗ burg, dem Verein Magdeburger Detailgeschäfte für Herren⸗ und Knabenbekleidung, dem Verein der Zigarrenhändler von Magdeburg und Umgegend E. V., dem Verein der Schoko⸗ ladengeschafte von Magdeburg und Umgegend, dem Verein der Füschhehbher zu Magdeburg, dem Verein der Möbel⸗ und Dekorationsgeschäfte C. V., Sitz Magdeburg, sowie der Arbeits⸗ hecelsa freier Angestelltenverbände, Ortskartell Magde⸗ burg, dem Bund der kechnischen Angestellten und Beamten, dem Deutschen Werkmeisterverband, dem Zentralverband der Angestellten, Ortsverwaltung Magbeburg, dem Gewerkschafts⸗ bund der Angestellten, Geschäftsstelle Magdeburg, dem Gewerk⸗ schaftsbund kaufmännischer Angestelltenverbände, Ortsausschuß Magdeburg, dem Deutschnationalen Handlungsgehilfenverband, dem Verband der weiblichen Handels⸗ und Büroangestellten und dem Bund angestellter Chemiker und Ingenieure Deutsch⸗ lands am 21. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag nebst Nachtrag vom 4./25. März 1920 wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Stadtkreises Magdeburg für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920.
Fachtarifverträge in Geltung sind. Handels⸗ oder Industriezweig ein besonderer für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet
x89
Fachtarifvertrag 1 er mit dem
des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 3. Juli 1920.
Der Registerführer.
Pfeiffer.
Bekanntmachung.⸗
8
registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Deutschen Landarbeiterverband, Gau 12, Mainz, dem eraevethanc der Forst⸗, Land⸗ und Weinbergs⸗ arbeiter Deutschlands, Bezirk Rheinpfalz, und dem Arbeitgeber⸗ verband für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau in der Rheinpfalz am 20. April 1920 abgeschlossene Fttes. vertrag zum Kreismanteltarif vom 4. Februar 192. wird zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen für die landwirtschaftlichen Arbeiter gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Rheinpfalz 86 allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Juni 1920. Derr Reichaarbeitsminister.
Haus
J. A. H Swann.
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 1272 des Taris⸗ Der zwischen dem Verband der Arbeitgeber von Ohrdruf b
und dem Gewerkverein Deutscher
er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem
der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verhindlich ist, können
Unter dem 3. Juli 1920 ist auf Blatt 193 und 194
Sie erstreckl sich nicht auf Arbeitsverträge, für die besondere Falls künftig für einen
Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich
Erstattung der Kosten verlangen.
Unter dem 5. Juli 1920 ist auf Blatt 1278 des Tarif⸗
D ifregister und die Registerakten können . EöEbö NW. 6, Liisenftraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarisvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen. 8
Berlin, den 5. Juli 1920. Der Registerführer. mpp“ “ Unter dem 5. Jull 1920 ist auf Blatt 1280 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Rauchtabak⸗Verband und dem Schnupf⸗ tabak⸗Verband des Deutschen Tabakvereins in Bamberg, dem Deutschen Tabakarbeiter⸗Verband, Sitz Bremen, dem Zeniral⸗ verband christl. Tabakarbeiter Deutschlands, Sitz Düsseldorf, Tabakarbeiter (H. D.), Sitz Heidelberg, am 27. Januar 1920 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen im Rauch⸗ und Schnupftabakgewerbe wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gehbiet des Deutschen Reiches 5 allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Mai 1920,.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. 3
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können
Pfeiffe
von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗
stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 5. Juli 1920. Der Registerführer.
Pfeiffer.
“ Bekanntmachung. 8
Unter dem 5. Juli 1920 ist auf Blatt 284 Ifd. Nr. 2 und Blatt 1281 des Tarifregisters eingetragen worden: „
Der zwischen der Vereinigung Erfurter Arbeitgeberver⸗ bände, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ verbände, Landesausschuß Thüringen in Erfurt, dem Gewerk⸗ schaftsbund der Angestellten, Ortsverband Erfurt, und der Arbeitsgemeinschaft freier Angestelltenperbände, Ortskarkell Erfurt, am 30. März 1920 abgeschlossene bEb wird zur Regelung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmännischen und technischen Angestellten gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet der Stadt Erfurt für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Ja⸗ nuar 1920. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die allgemeine Verbindlichkeit des Tarifvertrags vom 2. Mai 1919 außer Kraft. Sie erstreckt sich nicht auf Arbeitsverträge, für die be⸗
—
sondere Fachtarifverträge in Geltung sind. Falls künftig für
einen Handels⸗ oder Industriezweig ein besonderer Fachtarif⸗ vertrag für allgemein verbindlich erklärt wird, scheidet er mit dem Beginn der allgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungs⸗ bereich des allgemeinen Tarifvertrags aus.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Laisenstea ge 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er⸗ stattung der Kosten verlangen.
Berlin, den 5. Juli 1920.
Der Registerfüöhrer. Pfeiffer.
1““
Bekanntmachung.
Unter dem 5. Juli 1920 ist auf Blatt 1277 des Tarif⸗ registers eingetragen worden:
Der zwischen dem Arbeitsausschuß der Fachgruppe 3a (Kriegsorganisationen) des Zentralausschusses der Angestellten von Groß Berlin, dem Zentralverband der Handlungsgehilfen, dem Verband der Büroangestellten, dem Gewerkschaftsbund der Angestellten, dem Gewerkschaftsbund kaufmännischer Angestellten⸗ verbände (Deutschnationaler Handlungsgehilfenverband) und dem Neunerausschuß der Geschäftsleiter der Kriegsorganisationen am 30. Sepiember 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Rege⸗ lung der Gehalts⸗ und Anstellungsbedingungen der kaufmänni⸗ schen, technischen und Büroangestellten der Groß Berliner Kriegsorganisationen wird für den genannten Berufskreis ge⸗ mäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 191 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1456) für das Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. April 1920.
Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Hausmann.
Das Tarifregister und die Registerakten können im Reichsarbeits⸗ ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen
Berlin, den b. Juli 1920. Der Registerführer. Pfeiffer. Bekanntmachung zu den Bestimmungen der Kakaowirtschaftsstelle, betreffend Regelung der Herstellung von Erzeugnissen der Kakao⸗ und Schokoladeindustrie.
Die Artikel 1 ) und II Ziffer 1 und 9 der vorstehenden Bestimmungen, veröffentlicht im „Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger“ (Nr. 158) vom 19. Juli 1920, erhalten folgende Fassung:
e) den Kleinverkaufspreis jn deutscher Währung für die unter II Ziffer 1, 2, 2a, 3, 4, 5, 9 und 10 aufgeführten Erzeugnisse sowie für Kakaobutter (II Ziffer 8) im Falle der Abgabe im Kleinverkauf.
im Reichs.
Der Studienrat Gr
1. Schokolade in folgender Zusammensetzung:
Kakaobestandteile: Z
entweder 40 % : 6
oder 50 % 8
oder
ferner nur in Nettopackungen von 250 g, Tafeln sowie in Automatenpackungen.
ucker: 0 %,
50 %0, 60 % : 40 %,
125 g, 100 g, 50 g, 25 g
Tafelschokoladen mit Mandeln, Nüssen, Creme, Krokant, Nougat und Trüffeln dürfen nicht weniger als 40 % Kakaobestandteile für die verwendete Schokolade enthalten.
Milch⸗ und Sahneschokoladen dürfen, soweit die Verwendung
von Mil
zur Herstellung von Schokolade nach anderen Vorschriften
nicht verboten ist, mit 25 % Kakaobestandteilen hergestellt werden
9. Auslandskakaopulver in Kisten finden die Bestimmungen der Ziffer 4 An folgenden Aufdruck zu tragen:
Auslandskakaopulver — schwach entölt 5 “
stark
oder Faͤssern. Hierguf nwendung. Die Packung hat
Verpackt nach Vorschrift der Kakaowirtschaftsstelle für die
Firma N. N. in X. durch VI. — VII. 1920. Preis 1“ Berlin, den 27. Juli 1920.
N. N.
in Z. 125 g netto. Einfuhrbewilli⸗
Kakaowirsschaftsstelle — Fabrikationsausschuß.
Der Vorsitzende. Max
Hoffmann.
Preußen.
Finanzministe
rium.
Die EEö“ bei der Krelskasse in Prüm, Regierungsbezirk Trier, ist voraussichtlich zu besetzen.
Ministerium für Hande
l und Gewerbe.
Auf Grund des § 44 des Gesetzes über die Handels⸗
kammern vom 24. Februar 1870/19.
August 1897 (G.⸗S. 1897
S. 355) in der Fassung des Gesetzes vom 2. Juni 1902 (G.⸗S.
S. 161) genehmige ich das Vereinigungsstatut
vom 14. Juni
d. J., auf Grund dessen die Korporation der Kauf⸗ mannschaft von Berlin mit Wirkung vom 1. Juli d. J.
von der Handelskammer zu Berl Berlin, den 13. Juli 1920. (Siegel.) Der Minister für Henden Fischbeck. Ministerium für Landwir und Forste
““ 8
in übernommen wird.
1“ 3
und Gewerbe.
tschaft, Domänen n.
Die Oberförsterstellen Schnecken im Regierungs⸗ bezirk Gumbinnen, Driedo rf im Regierungsbezirk Wiesbaden sind zum 1. September und Minden im Regierungsbezirk
Minden zum 1. Oktober 1920 zu besetzen.
Bewerbungen um
Schnecken und Driedorf müssen bis zum 10. August und um Minden bis zum 15. August d. J. eingehen.
Ministerium
ür Wissenschaft, Kunst
und Volksbildung.
ser am G
ymnasium in Gleiwitz ist
namens der Preußischen Staatsregierung zum Studiendirektor
ernannt worden. Ihm ist Königshütte übertragen worden.
die Direktion des
Gymnasiums in
Bekanntmachung. “ Dem Kaufmann Heinrich Esser und seiner
Ehefrau, Josefine geb. wohnhaft, wird der Handel mit aller Art und den in dies üblichen Nebenerzeugnissen wieder gestattet. Köln, den 21. Juli 1920.
Der Oberbürgermeister. Dr.
Longard, Leder,
Burgmauer 68. Schuhwaren en Handelszweigen
vom heutigen Tage ab
Billstei
Beklanntmachung. Der Ehefrau Paula Steinwasser, verwitweten
Frau Leonhard von Hohe Straße 152 wohnhaft, wird der waren jeglicher Art vom heutige stattet. öln, den 22. Juli 1920. Der Oberbürgermeister.
—ᷣ—
Geldern, geb. Fo Handel mit Schuh⸗
Falk, in Köln,
n Tage ab wieder ge⸗
Dr. Billstein.
Bekanntmachung. Kaufmann Paul Strecker in Neukölln, Friedel⸗
straße 56, ist durch Urteil des Wuchergerichts bei dem Landgericht II
in Berlin vom 22. Juni 1920 II. W. J. 984. 20 auf Grund der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzr
indel vom 23. 8 Art. III der Verordnung vom 27.
S. 1909) der Handel mit Leben verlässigkeit untersagt.
Berlin, den 13. Juli 1920.
Der Oberstaatsanwalt bei dem Landge
—
September 1915 (RGB
tverlässiger Personen vom
smitteln wegen Unzu⸗
richt I. J. A.: Gentz.
Bekanntmachung. Dem Geschäftsführer Josef Wollschitt, geboren
am 12. Februar 1869 in Elsheim, Frankfurt a. M., Am Bahnhofsplatz, 8 heater“, Am Bahnhofsplatz, wird hi Gegenständen des täg lichen mittelbare oder unmittelbare Betei 1 Handel wegen Unzuverlässigkeit untersagt.
Kreis Bingen, wohnhaft in Geschäftslokal „S
chumann⸗ erdurch der Handel mit Bedarfs sowie jegliche igung an einem solchen
in bezug auf diesen Gewerbetrieb
“ 1
Frankfurt a. M., den 22. Juli 1920.
Der Polizeipräsident.
—
Ehrler.
Bekanntmachung.
Dem Julius Seeth, geboren am 19. Februar 1863 zu Kollmar,
hier, Haufstraße 11,
und dem Albert Schumann, geboren am
22. Februar 1855 in Wien, wohnhaft Berlin NW. 6, Karlstraße 39, Ge⸗
schäftslokal „Schumann⸗Theater“ hier, Bahnhofsplatz, wird hierdurch
der Handel mit Gegenstände darfs sowie jeglic
Beteiligung an
n des täglichen Be⸗
che mittelbareoderunmittelbhare einem folchen Handel wegen Unzuverlässigkeit
in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt. — Dieses Handels⸗
verbot zieht u. a. die Einst ellung bez licher Restaurations⸗ und
w. Schließung sämt⸗ Schankbetriebe des
Etablissements „Schumann⸗Theater“ nach sich.
M., den 22. Juli 1920.
Frankfurt a. Der Pollizeipraͤfident.
Ehrler.
“ Bekanntmachung. Es dürfen nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden:
J. S. 603) in der Fassun November 1919 Felemg
6““
Der dem Milchhändler Robert Gans Papenkamp 23, am 22. Dezember 1917 erteilte Erlaubnis⸗ schein zum Handel mit Milch und Molkereierzeug⸗ nissen ist wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Verordnun über den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln vom 24. Juni 191G zurückgenommen, auch ist ihm der Kleinhandel mit sämtlichen Lebens⸗ und E untersagt worden. — Die Kosten des Verfahrens hat Gans zu tragen.
Kiel, den 10. Juli 1920.
Städtische Polizeibehörde (Handelserlaubnisstelle). Dr. Ebert.
—ↄr
Bekanntmachung.
Dem EE1 Gustav Sabrowski, hier, Reif⸗ schlägerstraße 35/36, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NEBl. S. 603) der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Ausschanks von Schnaps, der aus Brennspiritus hergestellt war, untersagt worden.
Königsberg, den 19. Juli 1920. “
Polizeipräsidium. Wucherstelle.
(Forksetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Nitsch.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für Volks⸗ wirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten Ausschüsse für Durchführung des Friedensvertrages und für Volkswerlschaft, die vereinigten Ausschüsse ür Haushalt und Rechnungswesen, für innere Verwaltung und für Durchführung des Friedens⸗ vertrages sowie der Ausschuß für Verkehrswesen hielten heute Sitzungen. 8
8
Nach der polnischen Verordnung vom 4. März 1920, be⸗ treffend die Anmeldung deutschen Vermögens, müssen Eigentum, Rechte und Interessen im Bereich der Republik Polen, welche am 10. Januar 1920 deutschen Bürgern oder juristischen Personen gehörten, die durch solche deutschen Bürger geleitet oder kontrolliert werden, bei dem polnischen Liquidationsamt in Posen angemeldet werden.
Der Anmeldung unterliegen hiernach alles bewegliche und unbewegliche Vermögen, Bargeld, jegliche Dividendenwerte, ver⸗ zinsliche und unverzinsliche aus irgendwelchen Titeln her⸗ rührende Rechte und Forderungen (insbesondere Hypotheken⸗ forderungen und Sparkassenguthaben) ohne Rücksicht auf die Währung, auf die sie lauten. Zur Anmeldung dieser Rechte, Vermögen und Interessen sind nach der Verordnung vom 4. März 1920 verpflichtet: 8
a) hinschllich der beweglichen und unbeweglichen Vermögen, des Bargeldes, der Werte sowie von Akten und Dokumenten, die Rechtsansprüche und Forderungen jedweder Art beweisen: ihre Eigentümer, Pächter, Nutznießer, vertragliche und tatsächliche Besitzer, Bewahrer, Verwalter, Pfleger oder Bevollmächtigte der hier bezeichneten pes onen,
b) vhen der Ansprüche und Forderungen sowohl der Schuldner wie der Gläubiger,
c) hinsichtlich der Vermögen, Rechte und Interessen, die den Gegenstand eines Rechtsstreits bilden, sowohl die Parteien wie auch deren gerichtliche Bevollmächtigte. 1
Der Anmeldepflicht unterliegen nicht: a) Vermögensobiekte, welche gemäß dem in Berlin am 9. No⸗ vember 1919 ahgeschlossenen deutsch⸗polnischen Beamten⸗ abkommen von der Liquidation befreit sind, 8 Gegenstände, welche E11“ nicht unterliegen, c) Gegenstände, welche ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines deutschen Bürgers oder seiner Familie bestimmt sind.
Die Erklärungen sind nach dem amtlichen polnischen Muster in zwei Exemplaren abzugeben. Wenn auch alle deutschen Stellen grundsätzlich werden den Standpunkt ein⸗ nehmen müssen, daß die genannte polnische Verordnung vom 4. März 1920 eine Verpflichtung deutscher Staatsangehöriger, die außerhalb Polens wohnen, nicht begründen kann, so dürfte es sich doch empfehlen, freiwillig die fraglichen Ver⸗ mögensobjekte zur Anmeldung zu bringen. Nur durch eine derartige Anmeldung kann die Füsttdaoe im Einzelfall weiter gefördert werden. Zur einheitlichen Anmeldung deutschen Vermögens und zur einheitlichen Vertretung deutscher gegenüber den polnischen Stellen im Liquidationsverfahren hat sich der Deutsche Gläubiger Schutzverein für Polen und Litauen in Charlotten⸗ burg, Grolmanstr. 36, gebildet, der bei der Durchführung seiner Aufgaben in Fühlung mit den zuständigen Reichs⸗ und Staatsministerien arbeitet. Er fordert alle Interessenten, die Vermögen in den an Polen abgetretenen Gebietsteilen Preußens haben, zum Beitritt auf. An Unkosten entstehen und sind ofort zu erstatten; die einmalige Einschreibegebühr mit 10 ℳ, ür je 2 Anmeldebogen 2 ℳ. Ferner werden ca. 2 pCt. von em z. Z. zur Auszahlung gelangenden Betrage in Abzug gebracht.
Größte Beschleunigung der Anmeldung ist ge⸗ ““ e“
8
Die Reichsgewerkschaft Deutscher 2 beamter und ⸗Anwärter, die Gewerkschaft Deutscher Eisenbahner und der Allgemeine Eisenbahner⸗Ver⸗ band richten, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, folgenden Aufruf an alle deutschen Eisenbahnbeamten und
Arbeiter: 8 1 Die Reichsregierung hat die Neutralitäͤt der Republik Deutsch⸗ land in dem Kampfe zwischen Sowjetrußland und Pesen. erklärt. Diese Neutralitätserklärung legt Deutschland u. a. die Pflicht auf, zu verhindern, daß militärische Transporte für die eine oder andere der kriegführenden Parteien durch Deutschland geleitet werden. Sollte ser Hinsicht irgend welcher Druck auf die deutsche Regierung ausgeübt werden, so erklären die Großorganisationeu der deutschen Eisenbahnbeamten und Arbeiter, daß sie unter keinen Umständen eine Verletzung der Neutralitätspflichten zulassen und mit allen gewerk⸗ schaftlichen Mitteln derartige Transporte verhindern werden. Jede dahingehende Aufforderung ist vom Eisenbahnpersonal zurückzuweisen, jede Hilfeleistung ist Verrat am Vaterland! der „Hessischen
Amtliche Nachrichten bestätigen die Meldun Landeszeitung“, daß ein augenscheinlich mit Kr egsmaterial nach Polen bestimmter Zug aus Koblenz kommend in
in dieser
Marburg hierselbst,
angehalten worden ist. Dem „Wolffschen Tele⸗ graphenbüro“ zufolge handelt es sich offenbar um einen sogenannten „Polonia⸗Zug“, d. h. um einen der 155 Züge, die auf Grund des deuts ch⸗polnischen Wirtschaftsabkommens vom 22. Oktober 1919 zum Teil mit militärischen Gütern, zum Teil mit Gütern für die Se durch Deutschland durchgeführt werden. Die 8 ahndirektionen haben bereits vor dem Vorfall telegraphische Anweisungen erhalten, derartige Züge nicht mehr anzunehmen; doch scheint dieser Zug beim Eintreffen dieser Anweisung bereits auf deutschem Gebiet gewesen zu sein. Weitere Weisungen werden ergehen, wenn nähere amtliche Feststellungen über den Inhalt des Iuges und den Vorfall vorliegen.
SDesterreich.
Nach einer Meldung des vt veg Telegraphenbüros“ hat die südslawische Besatzung Radkersburg gestern vor mittag verlassen. Mittags ist eine österreichische Gendarmerie e eingezogen, die von der Bevölkerung herzlichst begrüß wurde. 8 3
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In der Nationalversammlung führte der Minister präsident Graf Teleki nach einem verspätet eingetroffene Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ vom 22. Jul u. a. aus: Der Zusammenhang zwischen dem Boykott, der Flucht der Volks kommissare, der antiungarischen Aktion und der russischen Offensipe ist unverkennbar. Der Bovbkbott ist ein erster Schritt, um an Stelle der geordneten Staatsgewalt neue Gewalten einzusetzen, die erste lugprobe einer werdenden Macht gegenüber einem eschwächten Staat. Der Widerstand gegen den Boykott liegt im Interesse jeder geregelten Regierung. Die ungarische Regierung ist stets bereit, zu eweisen, daß der Bovkottbeschluß 89 einem Irrtum beruht. Europa wird aus Polens Gebieten ernstlich bedroht. Ungarn fordert Europas Unterstützung für Polen und ist stets gern bereit, der polnischen Brudernation moralische Hüse 8 leisten, möchte jedoch gern auch andere Hilfe gewähren. s Verhältnis zu den Großmächten ist befriedigend. Die Großmächte scheinen ein⸗ zusehen, 8 jene Friedensverträge, die Europa den Frieden geber sollen, den beabsichtigten Zweck ohne Aenderung nicht erreichen. Das dringendste Bedürfnis Ungarns ist die volle Wiederherstellung und Sicherung der Rechtsordnung. Leider weiß das Ausland nicht, was ein fünfjähriger Krieg, zwei Revolutionen, der Bolschewismus und die . Besetzung bedeuten. Die gegen die Freimaurerei ge⸗ troffenen Maßnahmen werden mißverstanden; sie richten sich nicht gegen jene humanen Ideen, die die Freimaurer des Westens seinerzeit auf ihr Banner geschrieben haben. Gegen bolschewistische Agitationen wird ein Organ, bestehend aus Verwaltungsbeamten, Richtern und Militär, geschaffen werden. Den suspendierten Gewerkschaften wird bessglich der Arbeiterwohlfahrt und der Interessenvertretung die volle Freiheit zurückgegeben, bloß der Klassenkampf wird untersagt. Die wirtschaftliche Organisterung der Arbeiterschaft wird unterstützt. Die Finanzlage fordert äußerste Sparsamkeit, progressive Steuern, eine große Vermögensabgabe und stärkste Belastung des roßkapitals. Graf Teleki verspricht ferner eine dauernd unparteiliche Bodenreform, eine großzügige Verwaltungsreform, Sicherung der Interessen der christlichen Gesellschaft, ein großzügiges soziales und Iö programm, Sicherung der Rechte der nationalen Minderheiten, Hebung der landwirtschaftlichen Erzeugung, sroße Entwässerungs⸗ arbeiten usw. Ungarn wünscht, ein nützliches Mitglied r europäischen Staatengemeinschaft zu werden.
Die Rede wurde mit allgemeiner Zustimmung und lebhaftem Beifall aufgenommen.
Großbritannien und Irland.
Nach einer amtlichen Londoner Meldung wird die englische Regierung auf der Konferenz in Genf, wo mit den deutschen Delegierten die Frage der Wiederherstellung erörtert werden soll, durch den Schatzkanzler Chamberlain und Worthington Evans vertreten sein.
— In Erwiderung auf Anfragen bestätigte der Premier⸗ minister Lloyd George im Unterhause die Meldung, daß die Sowjetregierung den englischen Vorschlag auf Ab⸗ haltung einer Friedenskonferenz in London angenommen und vorgeschlagen hat, daß Vertreter der alliierten Mächte der Konferenz denecümen sollen. Lloyd George fügte hinzu, die englische Regierung habe sich in dieser Angelegenheit mit den Aiierten in Verbindung gesetzt. In Erwiderung auf weitere An⸗ fragen sagte Lloyd George, nachdem die russische Re ierung dem Waffenstillstand mit Polern zugestimmt äbe⸗ habe die englische Regierung ihre Einwendung gegen die russische Handels⸗ delegation zurückgezogen. Im weiteren Verlauf der Sitzung machte Cavendish Fentind den Vorschlag, die Homerule⸗ Bill möchte zurückgezogen und eine Gesetzesvorlage auf Ein⸗
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vehitüsch einer verfassunggebenden Versammlung für Irland
zwecks Festlegung der Regierungsform 85 Irland an deren Stelle gesetzt werden. Lloyd George lehnte diese Anregung ab und erklärte, die Regierung beabsichtige die Homerulevorlage in der Herbstsession so schnell wie möglich zu fördern. 8 Frankreich. Die Kammer hat der „Agence Havas“ zufolse den Friedensvertrag mit Bulgarien ratifiziert⸗ Rußland. Der am Sonnabend veröffentlichte Text der zwischen Lord Curzon und dem russischen Kommissar für auswärtige An⸗ gelegenheiten Tschitscherin gewechselten Noten, betreffend einen 1.We stand zwischen Rußland und Polen, enthält auch die Antwortnote Curzons vom 20. Juli. Diese be⸗ sagt dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge: Die Sowjetregierung habe eine große Zahl von Ftget eeen angeschnitten, über die zwischen der britischen und der Sowjetregierung sowohl bezüglich der Tatsachen wie der Grundsätze tiesgegenbe Meinungsverschiedenheiten beständen. Die gegenwärtige epesche werde sich nicht damit befassen, sondern sich auf das dringende Problem der Beendigung der Feindseligkeiten zwischen Polen und Sowjetrußland beschränken, die so schnell wie möglich erfolgen solle. Die Sowsjetregierung habe ihre Bereitwilligkeit kundgegeben, die Frage eines Waffenstillstandes mit Polen in freundschaftlichster Weise zu erwägen und Polen eine -8e; zuzugestehen, die nicht ungünstiger sei, als die ursprünglich vom Obersten Rat vorgeschlagene. ie Sowjetregierung habe gleichzeitig in dieser Erklärung in eesghen Weise dem Gedanken widersprochen, daß die Verhandlungen über einen Waffenstillstand noch zwischen anderen Mächten als Sowjet⸗ rußland einerseits und Polen andererseits in Angriff genommen würden. Wenn die Sowjetregierung auf ihrem Standpunkt beharre, so habe die englische Regierung nicht die Absicht, auf ihrem Vorschlag zu be⸗ stehen. Die englische Regierung habe den Zusammentritt der Kon⸗ ferenz in London nur vorgeschlagen, weil sie glaubte, daß dadurch Rußland in Beziehung zur Friedenskonferens Förart würde und der Weg für eine Verständigung zwischen Rußland und der übrigen Welt geebnet werde. Was die englist Regierung wünsche, sei, daß die Verhandlungen unverzüglich geführt würden