C. Die Ermächtigung R. K. Imp. 348 vom 18. Februar 1917 wird aufgehoben und durch folgende g.veg 18. 8 ersetzt:
An die Landesfinanzämter Hannover, Münster, Köln: Die Zollstellen werden ermächtigt, die Einfuhr von Se
aus Holland ohne Einfuhrbewilligung zuzulassen, soweit die
Einfuhr auf dem Landwege in Traglasten erfolgt. Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Berlin, den 27. Juli 1920. Der Reichswirtschaftsminister. . A.: Flach.
——
Bekanntmachung,
betreffend Ausfuhr von Umschließungen, die zur
Einfuhr von Waren gedient haben.
8 Durch Verfügung des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung — B 2791 ²° — sind die Zollstellen er⸗ Vächtigt worden, die Ausfuhr von vöhnfceehengen, die zur
9r . rbewilligun zuzulassen, sofern diese Umschließungen innerhalb sechs Merüater
Zollamt zur Ausgangs⸗
Einfuhr von Waren gedient haben, ohne Ausfu
vom Tage der Einfuhr an einem abfertigung vorgeführt werden und nachgewiesen ist, daß
lichen sin
zur ö“ gestellten 256 die näm⸗ aren gedient haben. “ 1 1 “ 6 vorläufige Regelung verschiebener
die seinerzeit zur Einfuhr der
„Wie im einzelnen Falle der Nachweis der Nämlichkeit zu führen ist, bleibt dem Ermessen rach zuständigen Zolbbehörden Diese werden hierbei die “ sinngemãäß
8 8 § 6 Ziffer 9 des Zolltarif esese⸗ vom 25. Dezember 1902 mit dem Anspruch iheit zur Einfuhr gelangenden Umschließungen maß⸗
g
ge.
anwenden, die für die Kontrolle der nach
8n Zollfre gebend sind. Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Berlin, den 27. Juli 1920. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Flach.
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung der Ausführungsbestim mungen zur Verordnung über den Verlehr mi Seifg Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wa z S. 546). Vom 28. Juli 1920.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wird folgendes
bestimmt: Artikel I. 8 1. Die in den § Zekanntmachung vom 21. Juni 1917 He sh 9 661) Gesetzbl. S. 661) und vom 25. August 1919 (Reichs⸗Gesetzb S. 1180) werdeg Füesgabnhzn auf “ er Bekanntmachung vom 21. Juni 1917 ichs⸗ S. 546) eanseh, ala g⸗ Fasseng. 8 “ 8 eifenpulver darf zur Verwendung zu technischen Zw an technische Betriebe und Servesidunggzn technishen, vrtbes Waschanstalten, nur mit Zustimmung des Ueberwachungsaus⸗ ausschusses der Seifenindustrie abgegeben werden. Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, kann die zuständige Ortsbehörde auf Antrag einen Ausweis aus⸗ stellen, gegen dessen Verfegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höchstmenge an⸗ geben. Die Abgabe hat nach näherer Weisung des Ueber⸗ wachungsausschusses der Seifenindustrie zu erfolgen. Die Ueberlassung der auf Grund vorstehender Bestimmungen ausgestellten Ausweise zum Bezuge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Weiterveräußerung der auf die 8 Pugczetse gezogngen Felct is 19 verboten. 1 er Bekanntmachung vom 21. Junt 1917 ichs⸗ 5 546 eält. Fegande Fefimg: 8 u“ Velche Behörden als zuständige Ortsbehörden im Si des 7 anzusehen sind, bestimmt die dens esenzemwehhrerne 4. § 11 der Bekanntmachung vom 21. Juni 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 849 wird wie folgt geändert: . nft 2 7 1. 8 8 3 Montten oder 8 Geldstrafe bis eert Mark wird bestraft, wer de 1 bes § he zuwiderhandelt. 1““
Artikel II.
Die Bestimmungen dieser Bek⸗ 1920 in Kraft. 8 ser Bekanntmachung treten
Berlin, den 28. Juli 1920. K8 Der Reichswirtschaftsminister.
—.—
um 1. August
*
Bekanntmach, ung,
betzefeng Aufhebung der Beschlagnahme und Bestandserhebung von Calcium⸗Carbid.
Vom 27. Juli 1920.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilma 2 treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des warchnng be⸗ feäftend k.-aa. des See für die iss eers
Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 438) folgendes bestimmt: “
§ 1.
Die Bekanntmachung des Preußischen Kriegsministerir — Waffen⸗ und Munitionsbeschaffun vom . Nr. N 1200/12. 16 A II, betreffend Beschlagnahme und Bestands⸗ erhebung von Calcium⸗Carbid wird aufgehoben.
Die Bekanntmachung tritt 8028
- untmachung tritt 1 em 1. August 1920 in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1920. 1“ Der Reüche nest chf t em scge
9 Dr. Scho
—
außer Kraft.
8 Bekanntmachung
über den Schutz von Berufstrachten und Berufs⸗ abzeichen für Betätigung in E11“
„Die mit der Bekanntmachung vom 21. De Feschsan eige Nr. 303 vom 24. Dezember 102gemhern, 1818 age) veröffentlichte Zusammenstellung von Vereinen, Gesell⸗
chmitteln vom 21. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.
1, 2, 3, 4, 6, 8 und 10 der Reichs⸗Gesetzbl. S. 546) in der Bekanntmachungen vom 17. Juni 1918 (Reichs⸗
Schutz⸗ gegen⸗ stand
Sitz Konfession Aner
ife
Tag der
kennung
1““ 1 Gesetz, 8 8 1 betreffend Aenderung der Hinterlegungsordnung vom 21. April 1913 (Gesetzsamml. S 225).
tt e m
Herren⸗ berg
berg.
Verband für besoldete evangelisch
Krankenpflegerinnen von christlicher Ge⸗ sinnung
Berlin, den 22. Juli 1920.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann.
Druckfehlerberichtigung. In dem Gesetz über die Versorgung der Militä personen und ihrer Hinterbliebenen (Reichsve
Abzeichen
anzeigers
7*
muß es Abs. 2“ heißen.
12. Juli 1920.
sorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920 (Nr. 11 Reichs⸗ . ruh. 14 ode IE s gesetz) im 18 105 Z222 8 er.2. ddfeg lesche Abs. 2 Satz 4, § 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinter⸗
8 8 Vom 8. Juli 1920.
folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. § 40 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung erhält folgende Fassun : Die Verwahrungsgebühr beträgt für jedes angefangene 8. nungsjahr: 1 1. bei einer Verwahrung von deutscher Reichsanleihe, preußischer Staatsanleihe, deutschen oder preußischen Schatzanweisungen fünfundsiebenzig Pfennig für jede angefangenen eintausend Mark des Gesamtwerts; bei einer Verwahrung von anderen Wertpapieren, Kostbarkeiten und von nicht umgesetztem Gelde (§ 8) a) wenn sie auf Grund des § 1814 oder des § 1818 (§ 1667
r⸗ r:
legt sind, achtzig Pfennig, b) wenn sie aus einem andern Grunde hinterlegt sind, eine Mark fünfundzwanzig Pfennig, bei Verwahrung von aus⸗
ie Preußen. 8 Gesetz, 1 betreffend
Punkte des Gemeindebeamtenrechts.
Vom 8. Juli 1920.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlun hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 1
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne des Kommuna beamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (Ersclammh S. 171) sind ve pflichtet, die Besoldung ihrer hauptamtlich angestellten Beamten m Rückwirkung vom 1. April 1920 ab dergestalt neu zu regeln, daß d
(Gesetzsamml. S. 191 und 260) entsprechen. (2) Hinsichtlich der Gewährun rechnung des Ausgleichszuschlags un
Bezüge den Grundsätzen des Gesetzes, betreffend das Beamten⸗Dienst⸗ einkommensgesetz und Beamten⸗Altruhegehaltsgesetz, vom 7. Mai 1920
der Kinderbeihilfe, der Be⸗ 2 1 des Zuschusses an Altruhe⸗ ⸗„ gehaltsempfänger und Althinterbliebene (§ 4 des Beamten⸗Altruhe⸗ 2— t gehaltsgesetzes), der Gleichstellung des Ruhegehalts und der Hinter⸗ S ⸗˖
ländischen Papieren zwei Mark, für jede angefangenen
eintausend Mark des Gesamtwerts;
3. bei einer Verwahrung von sonstigen Urkunden fünfundzwanzig
Pfennis für jede Urkunde, jedoch höchstens zwölf Mark fünfzig ennig.
Das Gesetz tritt am 1. August 1920 in Kraft.
Berlin, den 8. Juli 1920. 8
g Die Preußische Staatsreg fee
8 Haenisch. am Zehnhoff.
Oeser. Severing.
1. Zugleich für den Finanzminister.
r⸗ 1 8 8
it
ie Verordnung 1
Reisekosten der Baukassenrendanten. Vom 1. Juli 1920.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Ordnun
der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 (Gesegsamml. 53) verordnen wir, was folgt:
betreffend die
1 bliebenenbezüge der in der Zeit vom 1. April 1919 bis einschließlich § 1
Ruhestand 2esh oder im Amt verstorbenen Beamten und dere IEö“ seabrn
es Witwengeldes sind die für die unmittelbaren Staatsbeamt geltenden Vorschriften ehal⸗ und des Witwengeldes kann durch Satzung erhöht werden.
sie den
örtlichen Verhältnisse entsprechen.
Heschluß ngestellten und Anwärter Anwendun
zu erfolgen.
ihrer Beamten und deren Hinterbliebenen und der den Beamten glei
§ 1 neu zu regeln.
sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist be⸗ rechtigt, binnen 4 Wochen nach Vorlage Einspruch zu erheben, sie die Besoldungsvorschriften als mit den Bestimmungen des § 1 in Widerspruch stehend erachtet. Ueber den Einspruch entscheidet die Beschlußbehörde. (3) Die Besoldungsvorschriften treten in Kraft, wenn nach er⸗ folgter Vorlage die Aufsichtsbehörde erklärt hat, keinen Ehnnach er⸗ heben zu wollen, oder die Frist zur Einspruchserhebung oder der Einspruch zurückgewiesen ist 2 rSesehlußbehörde 89 für 182; * Lascasrneites und Am; e emter, Landbürgermeistereien) der Kreisaus b übrigen der Bezirksausschuß. G ee
§ 3.
(1) Die Aufsichtsbehörden können in Fällen erheblicher Verletzun
der im § 1 enthalfenen Be timmungen verlangen, baß für bes be”
soldeten Beamten, ständig Angestellten und Anwärter (§ 1) und die
Empfänger von Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezügen den Voraus⸗
setzungen des 81 entsprechende Bezüge festgesetzt werden.
8 88G Sr. ” fces Wetder ruchs 8 Gemeinde oder des
Gemeindeverbandes erfolgt die Festsetzung der Bezüge durch Beschlu
der im § 2 Abs. 4 genannten Fehlezung 8 ““
§ 4.
(1) Den Militäranwärtern wird vom 1. April 1920 ab bei der
ersten planmäßigen Anstellung im Dienste einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes, einer Versicherungsanstalt für die Invaliden⸗ versicherung sowie eines ständischen oder solchen Instituts, das ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, des Staates oder der Ge⸗ meinden unterhalten wird, wenn sie im Heere oder in der Marine
a) 9 Jahre oder weniger gedient haben, die tatsächlich abgeleistete Dienst eit bis zu einem Jahre,
b) über 9 Jahre gedient haben, außerdem die Militär⸗ oder Marinedienstzeit, soweit sie und die nachfolgende Zivildienst⸗ zeit 9 Jahre übersteigt, mit der darüber hinausgehenden Zeit, höchstens aber mit weiteren 4 Jahren auf das Besoldungs⸗
a’gen hgescet.
12) Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär⸗ oder Marinedienstzeit bleibt außer Betracht, soweit es sich nicht h eine latsächlich geleistete Kriegsdienstzeit handelt.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die Zeit
vom 1. April 1920 auch für Militäranwärter, die bereits vor dem
1. April 1920 isn ns g angestellt sind, foweit sie am 1. April
1920 noch nicht in den d Kuhestand versetzt oder verstorben sind.
§ 5.
Den Beamten, ständig Angestellten und Anwärtern (§ 1) wird
für die Zeit vom 1. April 1914 ab die Kriegszeit nach 2 der
für die unmittelbaren Staatsbeamten jeweils geltenden Vorschriften
auf das Däätarien⸗, Besoldungs⸗ 8 biften gerechnet. gs⸗ und Ruhegehaltsdienstalter an
“ § 6. Die diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten
8. Das Gesetz tritt mit seiner Uehhaune in Kraft. Berlin, den 8. Juli 1920.
Die Preußische Staatsregierung.
Braun. Haenisch. am Zehnhoff.
schaften Verbänden usw. wird hinter „Bayern“ ergänzt: 1 w. wird hinter „Bayern“ wie folgt
1
Severing. —
1. April 1920 mit den Bezügen der nach dem 1. April 1920 in den owie hinsichtlich des Höchstsatzes des Ruhegehalts und Der Höchstsatz des Ruhegehalts
(3) Im übrigen sind die Bezüge als angemessen anzusehen, wenn ür die Festsetzung der Bezüge der unmittelbaren Staats⸗ beamten maßgebenden Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der
(4) Diese Bestimmungen finden mit Ausnahme des Ruhegehalts und des Witwen⸗ und Waisengeldes auf die nach Ges, neaheghalt⸗ des Gemeindeverbandes) den Beamten gleichzuachtenden
Die Festsetzung der Bezüge hat nach Anhörun der Beamten⸗ vertretung und erforderlichenfalls der beteiligten öbe
„ § 2.
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die Beange zu achtenden ständig Angestellten und Anwärter sowie der Ruhe⸗ gehaltsempfänger längstens innerhalb 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. April 1920 ab nach Maßgabe des
(2) Die hiernach zu erlassenden erstmaligen Besoldungsvorschriften
Der Baukassenrendant erhält bei Dienstreisen Tagegelder und n Pee nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Raüsckoften der Staatsbeamten, vom 26. Juli 1910 (Gesetzsamml. S. 150) sowie n der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 24. September 1910 (Gesetzsamml. S. 269), und zwar nach den Sätzen für die im § 1 unter VI des Gesetzes genannten Beamten, sofern er nicht einer anderen Rangklasse angehört.
. Diese Verordnung tritt vom 1. April 1920 ab an Stelle der §§ 5, 6 und 8 der Verordnung vom 21. Juni 1905, betreffend die Vergütung der Baukassenrendanten bei den Bauten der Zivilver⸗ waltung (Gesetzsamml. S. 319), in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 1920. 1 Die Preußische Staatsregierung. 8 Fischbeck. Haͤenisch. am Zehnhoff.
Braun. Stegerwald. Severing. Lüdem ann.
Beser.
Ministerium für Volkswohlfahrt. 8 Der Oberbürgermeister und bisherige kommissarische Ver⸗
bandspräsident des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk in
Essen, Mülhens, ist zum Verbandspräsidenten und
der bisherige Regierungs⸗ und Baurat Dr.⸗Ing. Rappa⸗
port zum Oberregierungsrat bei dem Verbandspräsidium des
genannten Verhandes ernannt worden.
— —
Bekanntmachung.
Nachdem durch den Herrn Reichsminister des Innern ein Nachtrag zur 6. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1920 unter der Bezeichnung „Preisänderungen in der 6. Aus gabe der Deutschen Arzneitaxe 1920. 1. Nachtrag zur 6. Ausgabe.“ herausgegeben worden ist, bestimme ich, daß dieser Nachtrag mit Wirkung vom 1. August 1920 ab für das preußische Staatsgebiet in Kraft tritt. Der Nachtrag erscheint im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, und kann von dort zum Preise von 1 ℳ 40 ₰ bezogen werden. Berlin, den 28. Juli 1920.
Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.
Ministerium für Wissenschaft, K t und LE111“ 88
Der Regierungsrat von Hövel ist bis zur Ernennun eines Vorsitzenden des auf Grund des § 13 den Gesetzes über⸗ die Unterbringung von mittelbaren Staatsbeamten und Lehr⸗ versonen (Unterbringungsgesetz) vom 30. März 1920 errichteten Fürsorgeamts für Lehrpersonen in Berlin mit der 1“ dieses Amtes beauftragt worden.
8 8 Bekanntmachung. Dem Metzgermeister Moritz Heumann aus Sehm⸗Beifang ist unter Aufhebung meiner Verfügun vom Fen erin.8. G““ I der Handel mit Lebensmikteln Art, insbesondere mit Flei 1 G ⸗ stattet worden. 8 Lüdinghausen, den 27. Juli 1920.
Der Landrat. Graf von Westphalen.
Bekanntmachung.
8 em kaufmann Robert Hudasch in Berlin,. Jahn⸗ strags 20, ist durch Beschluß des Wuchergerichts bei dem Ph. geri t II. in Berlin vom 17. Juli 1920 (II. W. J. 1768. 20) auf Grund der Bekanntnachung Zur Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) in der Fassung des Art. III der Verordnung vom 27. November 1919 (RGBl. S. 1909) der Handel mit Lebensmitteln wegen Unzuverlässigkeit vorläufig untersagt. 5 Berlin, den 20. Juli 1920.
DODeser.
Zugleich für den Finanzmimister.
Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht.
Die verfassunggebende Preußische Landesversammlung hat .
graphenbüro“ zufolge mit, daß die aus
1“ Bekanntmachung. “ Nachgenannten Personen: a) dem Oberpostschaffner Gustav Wiesenberg, b) dessen Ehefrau Elfriede Wiesenberg, beide in Berlin, Bärwaldstraße 13, c) der Ehefrau Auguste Steinmüller in Berlin, Bliücher⸗ seasß 56, ist durch Urteil des Wuchergerichts bei dem Landgericht II in Berlin vom 8. Juni 1920 (II. W. J. 964. 20) auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) in der Fassung des Art. III der Verordnung vom 27. November 1919 (-GBl. S. 1909) der Handel mit Lebensmitteln wegen Unzu⸗ verlässigkeit untersagt.
Berlin, den 26. Juli 1920.
Der Erste Staatsanwalt bei dem Landgericht II.
J. A.: Gentz.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
eET lʒnns
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
In der am 30. Juli 1920 unter dem Vorsitz des Reichs⸗ V
postministers⸗Giesberts abgehaltenen Vollsitzung des Reichsrats wurde den Entwürfen 1. eines Gesetzes, be⸗ treffend das vorläufige Abkommen über die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen dem Dautschen Reiche und Lettland, 2. eines Gesetzes, betreffend Aenderung des Gesetzes über Post⸗ gebühren, 3. einer Verordnung, betreffend Aenderung der Post⸗ ordnung, zugestimmt.
Der Reichsrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗
sitzung.
Das Reichswehrministerium teilt dem „Wolffschen Tele⸗ Sibirien über Amerika kommenden und in Hamburg gelandeten tschecho⸗slowa⸗ kischen Transporte im Einverständnis aller Reichsbehörden durch Deutschland nach der Tschecho⸗Slowakei befördert werden. Die Transporte sind demnach nicht „geheim“ und nicht „ver⸗ dächtig“. Da entsprechend den s. Zt. mit dem Vertreter der Tschecho⸗Slowakei getroffenen Abmachungen den Trans⸗ porten noch vor ihrer Landung in Curhafen alle Waffen und Munition abgenommen und diese in besonderen, plom⸗ bierten Wagen befördert worden waren, war eine „Ent⸗ waffnung“ unterwegs nicht mehr gut möglich. Eine telegraphische Anordnung des Reichswehrministeriums in diesem Sinne ist daher auch niemals ergangen. Vom Reichs⸗ wehrministerium ist lediglich am 26. Juli Abends ein telephonischer, am 27. Juli durch Telegramm bestätigter Befehl ergangen, daß die Transporte, da ihre Ssg durch Sachsen nach Bodenbach bei den sächsischen Eisenbahn etriebs⸗ räten auf Widerstand stieß, von Lalle über Weißenfels — Saalfeld —Nürnberg —Regensburg weiter in Richtung Pilsen umzuleiten seien. Sie find gestern Nacht an die Tschecho⸗ Slowakei übergeben worden.
Nach den gleichfalls schon vor mehreren Monaten Tschecho⸗Slowakei getroffenen Abmachungen trafen gestern zwei weitere Dampfer mit rund 5000. tschecho⸗slowakischen Soldaten als letzter Transport in Hamburg ein, deren Weiter⸗
leitung durch Deutschland in gleicher Weise wie bei den früheren
Transporten in Aussicht genommen ist.
Wie sich aus -ö ergibt, besteht
Teil über die Vorschriften und über die Bedeutung des Reichsversorgungsgesetzes in weiten Kreisen große Un⸗ klarheit; es verdienen achtung:
- Die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen
nach dem noch von der Nationalversammlung verabschiedeten Reichs⸗
Mark, wenn die Kosten der sozialen Fürsorge mit eingerechnet werden,
mit nahezu 6 Milliarden Mark. Das bedeutet, umgerechnet auf den
einen Steuerbetrag von nahezu 100 ℳ. Die
Kopf der Bevölkerung, g — b 8 1g g Beschädigten zustehenden Rentensätze zeigen
e der dem einzelnen olgende Beispiele:
Es erhält in Berlin ein gelernter Arbeiter, der in seiner Erwerbs⸗ fähigkeit um 30 Prozent gemindert ist, also bei einer verhältnismäßig
ädigung jährlich 1518 ℳ, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 Prozent 5317 ℳ und, wenn er für vier Kinder zu sorgen hat, 7442 ℳ; bedarf er fremder Wartung und Pflege, dann erhält er mit seinen vier Kindern 10 496 ℳ bis 11 6921 ℳ. Eine entsprechende Erhöhung haben auch die Renten der Witwen und Waisen erfahren. Nach einer Ausführungsverordnung, die demnächst ergehen soll, wird in Fällen schwerer Beeinträchtigung heit auch dann eine Rente gewährt, wenn
der körperlichen Unversehrtheit te ger die Beschädigung keine. Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge
leichten Bes
ht In der Verordnung sind Mindestsätze festgelegt, die den
isher gewährten Regelsätzen sehr nahekommen.
—
In einer bis in die späten Abendstunden dauernden Sitzung beriet der Reichskohlenverband zusammen mit dem großen Ausschuß des Reichskohlenrats vorgestern über Herabsetzung der Braunkohlenpreise. Nach einer, unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Dr. Hrsch abgehaltenen Vorbesprechung, beschlossen beide Körperschaften laut Bericht des „Wolffschen Telegra henbüros“ den Preis für das Mittel⸗ und Ostdeutsche 88 Briketts 8 18b je Ferg vüt
ohbraunkohle um e Tonne herabzusetzen, für das Nohbnf e vhlzie⸗ den Preis für Briketts um 12 ℳ, für Roh⸗ braunkohle um 6 ℳ zu vermindern. Hierzu kommen für den Verbraucher noch 20 Prozent der obigen Beträge, die an Kohlensteuer gespart werden. Der Beschluß bedeutet eine Herabsetzung der Braunkohlenpreise um etwa 12 bis 15 Prozent und stellt einen erheblichen Fortschritt auf dem Wege des allgemeinen Preisabbaues dar.
*
Auf wiederholte Anfragen bezüglich der Auslegung des Artikels 2, des Gesetzes vom 21. Juli über die ergänzende Regelung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn wird dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge von amtlicher Stelle folgendes mitgeteilt: Die bis zum 1. August gemachten Ab⸗ üge können auf die nach dem neuen Gesetz einzubehaltenden Berräge nur dann und nur insoweit angerechnet werden, als sie höher waren wie die Summe, die sich nach dem neuen
Tarif ergeben würde.
Ungarn. 1 Entgegen einem Kopenhagener Bericht,
8 Ber nach dem die Entente ein Angebot Ungarns auf eine n
Teilnahme
it der
daher wohl folgende Tatsachen Be⸗ im Friedensvertrag vorgesehenen Markbeträge,
8 vveeren erstattun versorgungsgesetz belastet das Reich jährlich mit ungefähr 5 ½ Milliarden
V der Ministerpräsident Millerand, reich den kommenden Winter die
Vorschüsse zu leisten, verneine,
tadelt, weil sie die
enges und dauerndes Einverständnis zwischen allen
““
der militärischen Aktion gegen den Bolschewismus abge⸗ lehnt habe, stellt das „Ungarische „Telegraphen⸗Korrespondenz⸗ Büro“ fest, daß die ungarische Kegierung der Entente ein solches Angebot nicht gestellt hat. Die Ententemächte könnten daher auch nicht in die Lage kommen, irgendwelche Angebote abzulehnen.
— In der Nationalversammlung fand eine ernste und nachdrückliche Kundgebung der Vertreter sämtlicher ungarischen Nationalitäten gegen eine gewaltsame Abtrennung vom Mutterlande statt. Der Abgeordnete Viktor Dvoresak protestierte namens der slowakischen Be⸗ völkerung gegen die Losreißung Oberungarns. Der Abgeord⸗ nete Paul Legesa erklärte als Vertreter des ruthenischen Volkes, daß diese Nationalität beschlossen habe, bei einem ein⸗ heitlichen Ungarn zu verbleiben. Der Abgeordnete Johann Huber legte im Namen des ungarischen Deutschtums Ver⸗ wahrung ein gegen eine gewaltsame Losreißung Westungarns, das nicht zugeben könne, daß die Entente nach Art von Sklaven⸗ händlern mit ihm verfahre, und niemals zulassen werde, d rote Volkswehrtruppen seine Grenzen überschriten.
Großbritanmnien und Irland.
Außer der vom Premierminister Lloyd George im Unterhause verlesenen Depesche an Rußland ist am 26. Juli eine weitere wichtige Depesche abgegangen, deren Text vorgestern abend veröffentlicht wurde. Die englische Regierung erklärt sich darin unter Bezugnahme auf Rußlands Antwort, betreffend das Waffenstillstandsangebot, bereit, die Reise Kamenews, Krassins und Miljutins zu erleichtern, und schlägt vor, daß die genannten Persönlichkeiten ermächtigt werden sollen, nicht nur über die Handelsbeziehungen, sondern auch über vorläufige Abmachungen wegen der in Aussicht ge⸗ nommenen Friedenskonferenz zu beraten. Die Depesche be⸗ streitet jede Verantwortlichkeit für die Offensive des Generals und teilt mit, daß die englische Regierung Wrangel von der Erklärung der russischen Regierung in Kenntnis gesetzt habe. Vorgestern empfing der Premierminister Lloyd George eine Abordnung von Mitgliedern des Ober⸗ und Unterhauses, die sich über das Vorgehen der Sinnfeiner beschwerte und energischere Maßnahmen forderte. Lloyd George erwiderte:
Die Gesetzesvorlage gegen die verbrecherischen Taten in Irland, die am 5. August eingebracht werden soll, wird als genügend streng befunden werden. Die Meldung, daß für das auf der Eisenbahn be⸗ förderte Staatseigentum keine bewaffneten Wachen mehr gestellt werden sollen, ist völlig unwahr. Munition wird weiter befördert und bewaffnete Wachen werden weiter gestellt werden. Eisenbahner, die auch in Zukunft die Beförderung von militärischem Material, Truppen und Polizisten verweigern, werden sofort entlassen werden.
Der Vizestatthalter für die irische Grafschaft Wicklow, Francis Brocke, wurde auf dem Bahnhof Westland⸗Row er⸗ schossen, als er den Zug besteigen wollte. Der Täter ist entkommen V
In der gestrigen Nachmittagssitzung der Kamm wurde über den Gesetzentwurf, der die französische Regierung er⸗ mächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Protokoll von Spaa vom 11. Juli 1920 zur Ausführung zu bringen, beraten.
Der Berichterstatter des Finanzausschusses, Bokanowski, erklärte laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“, es sei un⸗ möglich, daß Frankreich einen Teil der Verpflichtungen übernehme, die der Vertrag von Versailles Deutschland auferlege. Man könne in finanzieller Hinsicht nicht weiter gehen, als man urch die jüngst bewilligten Steuern gegangen sei, ohne die Lage Frankreichs zu gefährden. Man dürfe Frankreich nicht noch mehr Lasten auferlegen. An Stelle der
b die Deutschland zahlen solle, komme nunmehr eine neue Leere in die französischen Kassen. Der Fünashanel f sei der Ansicht, daß die Garantien für Rück⸗
der Vorschüsse, die man leisten solle, nicht genügend seien. Frankrei „ das während des Krieges gelitten habe, daß auf eine Transaktion eingegangen sei, durch die es auf einen Teil seiner Rechte verzichte, und das Deutschlands Gläubiger für mehr als 200 Milliarden sei, könne nicht Vorschüsse leisten. Deshalb könne die Finanz⸗ kommission der Kammer nicht anraten, den vorgelegten Gesetzentwurf anzunehmen. 1 1
Für den Kammerausschuß für auswärtige Angelegenheiten be⸗ richtete alsdann der Abgeordnete Rollin. Nach seiner Ansicht erkäutert das Abkommen von Boulogne in glücklicher Weise das Abkommen von Spaa. Millerand 8 seine pratriotische Plicht erfüllt. Daß Frankreich Deutschland Vorschüsse t recht unbillig. Größere Zugeständnisse habe man nicht machen können. Frankreich kenne den Wert des englischen Bündnisses, dürfe es allerdings nicht mit dem Verzicht auf seine Rechte bezahlyn. Die
eben solle, sei re
nicht desinteressieren.
Ergebnisse erzielt, weil
einer paritätischen Kommission vor.
und des übrigen besetzten
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angesichts des Ostens, wo alle Alliierten und die Alliierten allein und vertrauensvoll zusammenwirken müßten.
Darauf sprach Maurice Barreés von der politischen Not⸗ wendigkeit, die Anwohner des Rheins und der Ruhr gegen die preußischen Herrschaftspläne zu schützen und ihnen den Genuß von Frankreichs Vorschüssen sicherzustellen.
Die Kammer nahm sodann mit 393 gegen 83 Stimmen den Gesetzentwurf an. Damit sind auch die von der französischen Regierung an Deutschland zu leistenden Vorschüsse für die Bezahlung von Nahrungsmitteln bewilligt worden.
— Die vorgestern in Paris eingetroffene türkische Friedensdelegation hat sich zur Unterzeichnung des Friedens⸗ vertrages nach Ssvres begeben. 3 “
Belgien.
In der Kammer gab anläßlich einer Interpellation über die Ereignisse, die sich in Antwerpen beim goldenen Sporenfest abspielten, der Minister des Innern Jaspar eine hochbedeut⸗ same Erklärung ab. Er sagte dem „Wolffschen Telegraphen⸗ büro“ zufolge, in Belgien müßten alle Meinungen frei ver⸗ treten werden kännen, selbst die fortschrittlichsten. Er ersuchte die wallonischen Abgeordneten, die Führer der vlamischen Be⸗ wegung nicht Neoaktivisten zu nennen, und forderte sie im Gegenteil auf, gewisse vlamische Forderungen zu bewilligen, damit die Geister sich beruhigen könnten.
„ Die Kammer beschäftigte sich dann auch mit der Kon⸗ ferenz von Spaa. 1
Der liberale Abgeordnete Lemonnier gab seiner Unzufriedenheit mit dem Abkommen von Spaa Ausdruck und sagte, die Alliierten seien zu großmütig gegen Deutschland gewesen in der Kohlenfrage. Er möchte auch wissen, warum Deutschland die Marknoten nicht ein⸗ löse, die sich in Belgien befänden. Nach seiner Ansicht müsse jede Abänderung des Friedensvertrages vom Parlament genehmigt werden. Carton de Wiart erklärte, Belgien könne sich am Schicksal Polens Polen spiele im Osten Europas dieselbe Rolle wie Belgien im Westen. Der Ministerpräsident Delacroix ver⸗ teidigte das Ergebnis von Spaa und erklärte, man habe annehmbare man Zwangsmaßnahmen vorgesehen habe. Nach seiner Ansicht würde die Konferenz von Spaa wesentlich zur wirtschaftlichen Wiedererhebung Belgiens wA2“
Dänemark. 8
Bei sehr geringer Wahlbeteiligung fanden gestern die Wahlen der Wahlmänner zum Landsthing statt. Nach dem Ergebnis zu urteilen, wird das Landsthing sich nach den endgültigen Wahlen folgendermaßen zusammensetzen: Gemäßigte Linke 22 (3 Mandate gewonnen), Sozialdemokraten 15 (unver⸗ ändert), Konservative 11 (2 gewonnen), Radikale 4 (6 verloren), Erwerbspartei 1 (1 gewonnen). Das Landsthing, das 72 Mit⸗ glieder zählt, davon 54 durch Wahlen und 18 vom Landsthing selbst gewählte, wird danach folgende Zusammensetzung er⸗ halten: Gemäßigte Linke 29 (22 gewählte und 7 vom Lands⸗ thing selbst gewählte), Sozialdemokraten 19 (15 und 4), Konser⸗ vative 15 (11 und 4), Radikale 7 (4 und 3), Erwerbspartei 1
[Iu 8
Litauen. 1“
Auf die wiederholten Schritte der litauis chen Re⸗ gierung bei der russischen Regierung, betreffend die Räumung Wilnas und des übrigen zeitweise von russischen Truppen besetzten Gebiets Litauens, hat Ganecki, der Vertreter Joffes in Riga, im Namen seiner Regierung der litauischen
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Delegation eine Note überreicht, in der der „Litauischen Tele⸗ hraphecisgecdur. zufolgs G
versichert wird, daß Rußland die soeben
ergestellten normalen Beziehungen zwischen Rußland und Litauen
streng aufrechtzuerhalten wünsche. Zur Vermeidung aller Konflikte,
die sich bei Durchführung des litauisch⸗russischen Friedensver⸗ trages ergeben, schlägt die russische Regierung die Bildung itä ssi Die vornehmliche Auf⸗ die Frage der Räumung Wilnas Territoriums durch die russischen Die litauische Regierung berät noch über
gabe dieser Kommission ist,
Truppen zu lösen. diesen Vorschlag. — Eine Abordnung der Bewohner der Stadt Suwalki ist beim Kommando der Armeegruppe Mariampol des litauischen Heeres angekommen und hat mitgeteilt, daß die Polen die Ssadt ausgeraubt hätten. Sie bitten dringend um Besetzung Suwalkis büe litauische Truppen. 1 Spanien. 8 Der Völkerbundsrat ist gestern nachmittag unter dem Vorsitz von Quinones de Leon in San . bastian zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten. Es nahmen daran teil Hymans, da Cunha, Balfour, Bourgeois, Tittoni und Matsui.
Schweiz.
Ablehnung des Abkommens würde unberechenbare Folgen haben. Deshalb müsse man den Ministerpräsidenten für die noch folgenden Verhandlungen durch das 1
In der Aussprache erklärte Peyronx und Ossola, die
nach kurzen Bemerkungen von vor fast leeren Bänken sprachen, die Regierung hätte Frank⸗
Kohlen sicherstellen müssen. ei eine der ersten Notwendigkeiten für die Prosperität des Landes ewesen. Das Abkommen von Spaa stelle die Feeaerforg ng im Verhältnis von 80 Prozent zu der normalen Zeit und zu einem um ein Fünftel billigeren Preise, als er augen⸗ blicklich sei, sicher. Nachdem Millerand die einzelnen Punkte des Abkommens von Spaa nochmals erläutert hatte, gen er zur Be⸗ sprechung der Finanzierung der Vorschüsse über. In Boulogne sei es ihm gelungen, eine Besserung der Lage herbeizuführen. Deutsch⸗ land habe nicht die Möglichkeit gehabt, über die nötigen Fonds zu verfügen, um seine Ernährung bei den Neutralen sicherzustellen. Aber die Alliierten hätten Deutschland nicht nur an die Ausführung
des Vertrages erinnert, sie hätten es auch verpflichtet, ihre Vermittlung
in Anspruch zu nehmen, um Vorschüsse zu erlangen.ü Sie hätten damit Deutschland in erster Linie an seine Verpflichtung zu finanzieller Unter⸗
ordnung erinnert. Das sei einer der größten Vorteile des Abkommens von Spaa. In Bpoulogne sei ein zweiter Vorteil erzielt worden: man
Das
habe die Befugnisse des Wiedergutmachungsausschusses gerettet, der
die finanziellen Operationen regeln solle. Wenn man sich jetzt weigere, den Gesetzentwurf anzunehmen und die französische Verpflichtung, Aand C“ hinfällig, durch das sich Deutschland verpflichte, monatlich 2 Millionen Kohlen zu liefern, und damit falle auch die Klausel, durch die Deutschland bedroht sei, wenn es bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht 6 Millionen Tonnen Kohlen geliefert habe, die;⸗ esetzung des Ruhrgebiets. Durch die Verwerfung des Protokolls entziehe man auch Belgien und Italien die Kohle. Man sage, man solle sich an den Vertrag von Versailles halten, man habe aber gefehen, wohin das geführt hätte. Er erinnere an den 6. April. Damals habe man die Regierung ge⸗ Bündnisse Fäls det hätte, jetzt aber habe man
gemeinsame Maßnahmen der Afliierten erlangt. Die Regierung habe glaubt, für Frankreich sowohl wie für Deutschland sei der Augen⸗ 1” zum Handeln gekommen. Millerand wies darauf hin, daß ein Alliierten niemals nicht nur Deutschland gegenüber, um
nötiger gewesen sei, als jetzt, 8 8 sicherzustellen, sondern auch
die Durchführung des Friedensvertrags
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Der Kongreß der Zweiten Internationale ist heute
Türkei.
Nach einer Meldung der „Times“ haben die Griechen die Truppen Jafar Tayars vollständig geschlagen. 15 000 Türken haben auf der Flucht die bulgarische Grenze überschritten und sind entwaffnet und interniert worden.
— Konstantinopeler Blätter melden, daß Mustafa Kemal den Wali von Konia nach Konstantinopel entsandt hat, um mit der Zentralregierung über die Auflösung der nationa⸗ listischen Truppen zu verhandeln.
Amerika. 1 Das amerikanische Marinedepartement gibt be⸗ kannt, daß der Kreuzer „St. Louis“ und sechs Zer⸗ störer wahrscheinlich in 14 Tagen nach den türkischen Ge⸗ wässern abgehen werden, um die dort liegenden Schiffe zu verstärken und nötigenfalls Leben und Eigentum der dort be⸗ findlichen Amerikaner zu schützen.
Asien.
Nach Reutermeldungen erklärte Tschang Tso Lin, de
jetzt eine Art Militärdiktatur über China ausübt, in
einer Unterredung, sein Ziel sei die Einigung Chinas. Er
werde nicht versuchen, die Herrschaft der Mandschus wieder
herzustellen oder an Stelle der die Herrschaft einer
Miiliärclique zu süß Sein Streben 18ehe nicht nach den
a .v.n sei entschlossen, die Anfuleute streng zu estrafen.
Derselben Quelle zufolge sind Erlasse veröffentlicht worden worin das Rünktretis pesn Tuan Schi Juis für an genommen erklärt und die Auflösung der Grenzschutztrupper angeordnet wird. In einem anderen Erlaß, dessen Veröffent⸗ lichung bevorsteht, wird die wenne tene von 10 Anfuführern einschtleßlch Ssa Schu Tsengs und des und des Verkehrsminüsters angeordnet.
8 in C eröffnet worden. Vertrauen der Kammer stützen. V in Genf eröff
der
Finanz⸗, des Justiz⸗